Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 23. September 2013 (410 13 190)
Zivilprozessrecht
Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Beschwerdefrist und -legitimation)
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt B., Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Sissach Dreierkammer, Hauptstrasse 110, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin C._____, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostenentscheid / Honorar Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Sissach vom 4. Juli 2013
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A. Mit Urteil vom 21. März 2013 schied das Bezirksgericht Sissach die Ehe von A._____ und C._____ und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Mit separatem Entscheid vom 4. Juli 2013 sprach das Bezirksgericht Sissach dem Rechtsvertreter von A., B., Rechtsanwalt, ein Honorar von CHF 10'368.-- zu.
B. Mit Beschwerde vom 11. Juli 2013 begehrte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B._____, es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Sissach vom 4. Juli 2013 aufzuheben und ihm ein Honorar von CHF 16'296.15 (inkl. Auslagen und Mwst.) zuzusprechen; es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit seinem Rechtsvertreter zu ge- währen; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Bezirksgerichts Sissach.
C. In der Vernehmlassung vom 23. Juli 2013 beantragte das Bezirksgericht Sissach, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zulasten von B._____.
D. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 27. August 2013 nahm B._____ zur be- zirksgerichtlichen Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen 1.1 Gegen den Entscheid vom 4. Juli 2013 der Dreierkammer des Bezirksgerichts Sissach kann bei der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m Art. 110 ZPO, § 6 Abs. 1 lit. e EG ZPO).
1.2 Entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz beträgt die Beschwerdefrist nicht zehn, sondern gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO 30 Tage. Eine verkürzte Beschwerdefrist von zehn Tagen kommt aufgrund von Art. 321 Abs. 2 ZPO nur zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren erging oder eine prozessleitende Verfügung angefoch- ten wurde. Ein Anwendungsfall für eine verkürzte Beschwerdefrist ist nicht gegeben, da der angefochtene Kostenentscheid nicht im summarischen Verfahren gefällt wurde und dieser keine prozessleitende Verfügung darstellt. Eine prozessleitende Verfügung stellt dieser nicht dar, weil darin ein Kostenspruch enthalten ist, in dem darüber befunden wurde, welche Partei die Pro- zesskosten zu tragen hat, und damit insoweit das Verfahren abgeschlossen wurde (KGE BL 410 13 132 vom 23. Juli 2013 E. 1.1; KGE SG BE.2012.42 vom 27. September 2012 E. 2). Da der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2013 zugestellt und die Be- schwerde am 11. Juli 2013 der Post übergeben wurde, erfolgte die Beschwerde fristgerecht.
1.3.1 Das Bezirksgericht Sissach führte in der Vernehmlassung vom 23. Juli 2013 aus, dass ausschliesslich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, d.h. B._____, legitimiert sei, gegen die Herabsetzung der Honorarhöhe Beschwerde zu erheben. Weil die Beschwerde vorliegend
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht jedoch im Namen des Beschwerdeführers eingereicht worden sei, könne auf diese nicht einge- treten werden.
1.3.2 B._____ wendete dagegen in seiner Eingabe vom 27. August 2013 ein, dass die Vorin- stanz im angefochtenen Entscheid als Parteien den Beschwerdeführer und C._____ aufgeführt habe sowie den Verfahrensgegenstand als Ehescheidung bezeichnet habe. Er habe lediglich die Parteibezeichnungen und den Gegenstand des angefochtenen Entscheids übernommen. Wenn ihm die Vorinstanz dies nun formell zum Vorwurf mache, handle es sich um einen über- spitzten Formalismus sowie ein Verhalten gegen Treu und Glauben. Sollte das Kantonsgericht ihm die Aktivlegitimation absprechen, müsste die Vorinstanz dazu verpflichtet werden, ihm den Entscheid neu zu eröffnen und als Parteien einerseits das Bezirksgericht Sissach selbst und andererseits B._____ zu bezeichnen. Zudem müsste der Verfahrensgegenstand dann auf "Kos- tenentscheid/Honorar" lauten.
1.3.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand, der einer bedürftigen Partei bestellt wird, übernimmt eine staatliche Aufgabe und tritt zum Staat in ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen er einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Vorschriften hat. Er darf sich von der verbeiständeten Partei nicht entschädigen lassen und ist insbesondere nicht befugt, sich eine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, die er vom Staat erhält; eine Bezahlung durch die verbeiständete Partei ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die öffentlichrechtliche Entschädigung nicht einem vollen Honorar ent- spricht. Durch eine allenfalls zu tiefe Entschädigung ihres Anwalts erleidet die bedürftige Partei daher keinen Nachteil. Sie ist mit andern Worten nicht beschwert und demnach auch nicht zur Beschwerde legitimiert. Gegen eine aus seiner Sicht ungenügende Entschädigung hat der un- entgeltliche Rechtsbeistand Beschwerde in eigenen Namen zu erheben (BGer. 5P.431/2004 vom 8. April 2005 E. 1; LUKAS HUBER, DIKE-Kommentar, 2011, Art. 122 ZPO N 24; ROLAND KÖCHLI, Stämpflis Handkommentar, 2010, Art. 122 ZPO N 3; FRANK EMMEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 122 ZPO N 8; VIKTOR RÜEGG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 122 ZPO N 8; KGE BL 410 13 147 vom 16. Juli 2013 E. 1.1). Die verbeiständete Partei ist hingegen be- schwerdeberechtigt, soweit sie eine Herabsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangt, da sie durch den Nachzahlungsanspruch des Staats in ihren finan- ziellen Interessen betroffen ist (ALFRED BÜHLER, Berner Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 47; EMMEL, a.a.O., Art. 122 N 8; RÜEGG, a.a.O., Art. 122 N 8; KGE BL 410 13 147 vom 16. Juli 2013 E. 1.1).
Die Bezeichnung der Parteien und des Verfahrensgegenstands im angefochtenen Entscheid ist sodann nicht zu beanstanden. Das Gericht entscheidet gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. Eine frühere Entscheidung über die Prozesskos- ten ist in den in Art. 104 Abs. 2 und 3 ZPO genannten Ausnahmefällen im Sinne von Kann- Vorschriften vorgesehen. Hingegen kennt die ZPO keine Bestimmung, die eine spätere Festle- gung der Prozesskosten vorsehen würde, wie dies vormals einzelne kantonale Prozessordnun- gen ausdrücklich zuliessen (ALEXANDER FISCHER, Stämpflis Handkommentar, 2010, Art. 104 N 2). Demzufolge ergibt sich, dass der Kostenentscheid nicht nach der Ausfällung des Ent-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheids nachträglich in einer separaten Verfügung vorgenommen werden darf (DAVID JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 104 N 6; RÜEGG, a.a.O., Art. 104 N 4). Weil die Festsetzung der Entschädi- gung der unentgeltlichen Rechtsbeistände somit im Scheidungsentscheid vom 21. März 2013 hätte vorgenommen werden müssen, stellt der angefochtene Entscheid bloss eine Ergänzung zum Scheidungsentscheid vom 21. März 2013 dar und hat sich daher bezüglich der Bezeich- nung der Parteien und des Gegenstands an jene im Scheidungsentscheid vom 21. März 2013 zu halten. Die Parteien und der Gegenstand im angefochtenen Entscheid waren somit diesel- ben wie im Scheidungsentscheid vom 21. März 2013. Angemerkt sei, dass im Beschwerdever- fahren zwar nicht über die Scheidung der Ehegatten als solche, sondern die Festlegung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände für ihre Bemühungen im Scheidungspro- zess zu befinden ist. Die im angefochtenen Entscheid verwendete Bezeichnung "Ehescheidung (Klage)" stellt einen Oberbegriff für den ganzen Prozess einschliesslich der Festsetzung der Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände dar und erweist sich so gesehen als zutreffend. Zu beachten ist zudem, dass hinsichtlich der in Frage stehenden Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführer selbst zur Erhebung einer Beschwerde gegen den streitbetroffenen Entscheid legitimiert wäre, wenn er eine Reduktion dieser Entschä- digung verlangen würde. Weil somit nicht einzig der unentgeltliche Rechtsbeistand zur Be- schwerde berechtigt ist, wäre auf jeden Fall eine Nennung einzig des Bezirksgerichts Sissach und des unentgeltlichen Rechtsbeistands als Partei im Rubrum des angefochtenen Entscheids nicht zutreffend. Auch aus diesem Grund kann dem Antrag von B._____, es sei die Vorinstanz zu verpflichten, den angefochtenen Entscheid neu zu eröffnen und als Parteien er sowie das Bezirksgericht Sissach zu nennen, nicht gefolgt werden.
Gesamthaft kann festgehalten werden, dass lediglich der unentgeltliche Rechtsbeistand legiti- miert ist, um eine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu erheben und eine Er- höhung seiner Entschädigung zulasten der Staatskasse zu fordern. Da B._____ dies als Rechtsanwalt hätte wissen müssen, kann er nicht einwenden, dass eine Verneinung seiner Be- schwerdelegitimation einen Verstoss gegen Treu und Glauben darstelle. Weil der Beschwerde- führer aufgrund der mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verbundenen Nach- zahlungspflicht kein Interesse an einer Erhöhung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands hat, besteht ein vernünftiger Grund, dass dem Beschwerdeführer keine Be- schwerdelegitimation zuerkannt wird. Es kann daher nicht als eine rigorose Anwendung einer Vorschrift, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre, und damit als überspitzter Formalismus gewertet werden (BGer. 5A_834/2009 vom 15. Februar 2010 E. 2.2.1), wenn die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung vorliegend verneint wird.
Weil die Beschwerde im Namen des Beschwerdeführers erhoben wurde, ist entsprechend der vorstehenden Ausführungen darauf von vornherein nicht einzutreten.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ses Beschwerdeverfahrens ausschliesslich im Interesse von B._____ lag und die Kosten für diesen Prozess einzig durch den Letzteren veranlasst wurden, sind vorliegend die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO B._____ zu überbinden. Aufgrund der Erfolglosigkeit der Beschwerde ist B._____ keine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse auszurichten.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.-- werden B._____ auferlegt. B._____ wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi gung aus der Staatskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann