Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 19. September 2013 (715 13 35 / 225)
Arbeitslosenversicherung
Die rückwirkende Zusprechung einer befristeten IV-Rente berechtigt die Arbeitslosen- kasse zu einer Rückforderung/Verrechnung der im gleichen Zeitraum zu viel ausbezahl- ten Arbeitslosenentschädigung
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantons- richterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung/Verrechnung der zu viel ausbezahlten Arbeitslo- senentschädigung
A. Der 1949 geborene A.____ bezog in den letzten Jahren wiederholt bei der Öffentli- chen Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend: Kasse) Arbeitslosenentschädigung. Im Zusammenhang mit einer früheren Bezugsperiode hatte sich das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), bereits einmal mit Leistungsansprüchen von A.____ gegenüber der Kasse zu befassen (Verfahren-Nr. 715 11 33). In seinem damaligen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil vom 11. August 2011 schützte das Kantonsgericht mehrere Einspracheentscheide, in denen die Kasse unter anderem eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Feb- ruar 2009 bis 1. Februar 2011 festgelegt und den versicherten Verdienst von A.____, wel- cher in der vorangegangenen Rahmenfrist Fr. 5'365.-- betragen hatte, für diese neue Rah- menfrist auf Fr. 3'614.-- festgesetzt hatte. Dieses Urteil erwuchs damals unangefochten in Rechtskraft.
Mit einem als “Mitteilung Beschluss“ bezeichneten Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft der Kasse mit, dass A.____ rückwirkend für den Zeitraum vom
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 28. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, mit welcher er sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides ersuchte. Überdies beantragte er in seiner Eingabe explizit, es sei ihm die Rück- forderung zu erlassen.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2013 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Ver- sicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich des Arbeitslosenversicherung nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtli- che Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfü- gungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung erklärt in Abs. 1 lit. a für die Ar- beitslosenentschädigung den Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, als mass- gebend. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht während der ganzen Dauer seiner Arbeitslosigkeit im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Be- schwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Versicherte bestreitet in seiner Beschwerde vom 28. Januar 2013 nicht nur die Rechtmässigkeit der von der Kasse geltend gemachten Rückforderung, sondern er beantragt überdies, es sei ihm die Rückforderung zu erlassen. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines nachfolgenden Einspracheentscheides - Stel- lung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der daran anschliessende Ein- spracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Vorliegend hat die Kasse bis anhin lediglich über die Rückerstattung bzw. die (teilweise) Verrechnung der ihres Erachtens zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung entschieden. Die richterliche Prüfungszuständigkeit beschränkt sich deshalb vorliegend einzig auf die Frage der Rückerstattungspflicht bzw. auf die Prüfung der Rechtmässigkeit der von der Kasse geltend gemachten Verrechnung. Auf den Antrag des Ver- sicherten, es sei ihm die Rückforderung zu erlassen, kann deshalb im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden.
1.3 In Bezug auf die übrigen Rügen des Versicherten kann auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 28. Januar 2013 eingetreten werden.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicher- te Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Ein- gliederungsmassnahmen teilzunehmen. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG bezeichnet die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarkt- lage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversi- cherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer aus- geglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
2.2 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslo- senentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den die versicherte Person nicht mehr erzielen könnte (BGE 133 V 527 E. 5.2).
2.3 Nach dem Grundsatzurteil BGE 132 V 357 besteht die ratio legis des Art. 40b AVIV da- rin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenren- te mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (BGE 132 V 359 E. 3.2.3). Diese Interpretation des Normzwecks greift allerdings zu kurz. Art. 40b AVIV betrifft nicht allein die Leistungskoordinati- on zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versiche- rungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Sinn und Zweck der Verordnungsbestim- mung ist mit anderen Worten, die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Um- fang zu beschränken, welcher sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversiche- rung nur für den Lohnausfall einzustehen hat, welcher sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versi- cherungsträger Invalidenleistungen erbringt (BGE 133 V 527 E. 5.2).
Der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV berechnet sich somit nicht nach dem hy- pothetischen Invalideneinkommen, sondern nach dem vor der gesundheitsbedingten Beein- trächtigung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich erzielten Einkommen, multipliziert mit dem Faktor, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt. Diese Anpassung des versicherten Verdienstes an die verbleibende Erwerbsfähigkeit hat unabhängig davon zu erfolgen, ob ein anderer Versicherungsträger Leistungen für die Teilinvalidität erbringt. Teilinva- liden, nicht rentenberechtigten Versicherten entsteht bei dieser Bemessung des versicherten Verdienstes zwar ein ungedeckter Ausfall. Indessen ist zu berücksichtigen, dass einen solchen Ausfall auch erleidet, wer - bei nicht rentenbegründender Invalidität - einem Erwerb nachgeht und einen Invalidenlohn erzielt (BGE 133 V 527 f. E. 5.3 mit Hinweis).
2.4 Vorliegend hat die IV-Stelle Basel-Landschaft beim Versicherten gestützt auf ihre medi- zinischen und erwerblichen Abklärungen ab 1. Juli 2008 (Ablauf des Wartejahres) einen Invali-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ditätsgrad von 52 % bzw. ab 10. August 2009 - und somit rentenwirksam ab 1. Dezember 2009 (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961)
2.5 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht zu hören. Als unbehelflich er- weist sich insbesondere sein Einwand, er habe gar keine IV-Rente gewollt, es sei sein Arzt ge- wesen, der ihn bei der IV angemeldet habe. Es bedarf keiner weiteren Erörterungen, dass der Beschwerdeführer vom IV-Verfahren Kenntnis gehabt hat und in den Akten lässt sich auch kein Hinweis finden, wonach der Beschwerdeführer keine IV-Leistungen beziehen wollte.
2.6 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Kasse den versicherten Ver- dienst und somit auch den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Taggeld- Bezugsperioden vom 1. Juli 2008 bis 31. Juli 2008 und vom 1. Februar 2009 bis 30. November 2009 in korrekter Weise basierend auf der von der IV-Stelle ermittelten Rest-Erwerbsfähigkeit von 48 % neu berechnet hat. Dabei ist sie zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass sie dem Beschwerdeführer in den genannten beiden Perioden Arbeitslosenentschädigungen in der Hö- he von insgesamt Fr. 14‘396.95 zu viel ausbezahlt hat.
3.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu- erstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versiche- rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Art. 95 Abs. 1 bis
AVIG legt fest, dass eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der berufli- chen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivil- schutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversiche- rung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezo- genen Arbeitslosentaggelder verpflichtet ist. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG be- schränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen. Zu beachten ist sodann Art. 94 Abs. 1 AVIG, wonach Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG sowohl untereinan- der als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invali- denversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversiche- rung, der Krankenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und von gesetzli- chen Familienzulagen verrechnet werden können.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent- scheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträ- ger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen ver- gleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 Rz 10 und 28). Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversi- cherung, die - wie im vorliegenden Fall - nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (Urteil des damaligen Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG; heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. Juli 2003, C 7/02; BGE 125 V 476 E. 1, 122 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Für die Verwaltung ist die Rechtsbeständigkeit nach Ablauf einer Zeitspanne eingetreten, welche der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurück- kommen auf eine faktische Verfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommens- titels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision, während vor Ablauf dieser Frist eine Rückforderung zufolge unrichtiger Taggeldabrechnungen ohne Bindung an die Voraussetzungen für einen Rückkommenstitel möglich ist (BGE 129 V 110 mit Hinweisen).
3.3 Wie den Akten entnommen werden kann, hat die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. November 2009 eine befristete halbe IV-Rente zugesprochen. Diese rückwirkende Rentenzusprache stellt hinsichtlich der für die Perioden vom 1. Juli 2008 bis 31. Juli 2008 und vom 1. Februar 2009 bis 30. November 2009 formlos - im Rahmen der Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV - erbrachten Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung unstreitig eine neue erhebli- che Tatsache dar, deren Unkenntnis die Kasse nicht zu vertreten hat, weshalb sich ein Zurück- kommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision als zu- lässig erweist. Die Kasse hat ihre Rückforderung bzw. die (teilweise) Verrechnung der Rückfor- derung mit Verfügung vom 7. September 2010 gestützt auf das Schreiben “Mitteilung Be- schluss“ der IV-Stelle vom 15. Juni 2010 über die beschlossene Rentenzusprache und somit noch vor Erlass der eigentlichen IV-Rentenverfügung, welche vom 28. Oktober 2010 datiert, geltend gemacht. Dadurch hat sie die einjährige Frist des Art. 25 Abs. 2 ATSG für die Geltend- machung der Rückforderung ab Kenntnisnahme des Anspruchs unstreitig gewahrt. Die von der Kasse geltend gemachte Rückforderung im Umfang von insgesamt Fr. 14‘396.95 bzw. die von
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihr im Betrag von Fr. 10‘103.-- geltend gemachte Verrechnung mit den rückwirkend zugespro- chenen IV-Rentenleistungen ist daher nicht zu beanstanden.
Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.2 hiervor), bildet ein allfälliger Erlass der Rückforderung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 ist ein solches Erlassgesuch spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforde- rungsverfügung einzureichen. Vorliegend hat der Versicherte nun allerdings mit seiner Be- schwerde vom 28. Januar 2013 - im Sinne eines Eventualbegehrens - bereits ausdrücklich ein Erlassgesuch gestellt. Die Kasse wird dieses nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegendes Ur- teils der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid zu unterbreiten haben (Art. 95 Abs. 3 AVIG).
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom
Dezember 2012, mit welchem die Kasse ihre Verfügung Nr. 322/2010 vom 7. September 2010 bestätigt hat, nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2 und 4 hiervor), als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.
Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Partei- en kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 29. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_94/2014) erhoben.