Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 19. September 2013 (715 13 34 / 224)
Arbeitslosenversicherung
Voraussetzungen für die Rückforderung von zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädi- gung / Der Rückforderungsanspruch verwirkt nach Ablauf eines Jahres seit Kenntnis des Anspruchs / Vorliegend hat die Kasse einen Teil ihrer Rückforderung zu spät geltend gemacht
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantons- richterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. Der 1949 geborene A.____ bezog in den letzten Jahren wiederholt bei der Öffentli- chen Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend: Kasse) Arbeitslosenentschädigung. Im Zusammenhang mit einer früheren Bezugsperiode hatte sich das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), bereits einmal mit Leistungsansprüchen von A.____ gegenüber der Kasse zu befassen (Verfahren-Nr. 715 11 33). In seinem damaligen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil vom 11. August 2011 schützte das Kantonsgericht mehrere Einspracheentscheide, in denen die Kasse unter anderem eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Feb- ruar 2009 bis 1. Februar 2011 festgelegt und den versicherten Verdienst von A.____, wel- cher in der vorangegangenen Rahmenfrist Fr. 5'365.-- betragen hatte, für diese neue Rah- menfrist auf Fr. 3'614.-- festgesetzt hatte. Dieses Urteil erwuchs damals unangefochten in Rechtskraft.
In der erwähnten neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Februar 2009 bis
Im Juli 2008 hatte sich A.___ auch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Mit undatiertem, am 19. April 2010 bei der Kasse eingegange- nem Vorbescheid teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft der Kasse mit, dass sie gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen beim Versicherten ab 1. Juli 2008 (Ablauf des Wartejahres) einen Invaliditätsgrad von 52 % bzw. ab 10. August 2009 - und somit ren- tenwirksam ab 1. Dezember 2009 (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden- versicherung [IVV] vom 17. Januar 1961) - einen solchen von 30 % ermittelt habe. Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse erliess die IV-Stelle Basel-Landschaft am 28. Oktober 2010 eine Verfügung, mit welcher sie A.____ rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. November 2009 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 52 % eine befristete halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zusprach. Eine Kopie dieser Rentenverfü- gung stellte die IV-Stelle Basel-Landschaft (unter anderem) auch der Kasse zu.
Am 18. Oktober 2011 erhielt die Kasse von D.____ mehrere Formulare “Bescheinigung über Zwischenverdienst“, aus denen ersichtlich war, dass A.____ ein zusätzliches Einkommen bei D.____ erzielte. Die Abklärungen der Kasse ergaben, dass der Versicherte seit Juli 2009 für D.____ tätig ist und in dieser Tätigkeit im Zeitraum von Juli 2009 bis Juli 2010 ein Gehalt von insgesamt Fr. 7'610.90 erzielt hatte, welches er in den betreffenden Monaten der Kasse gegenüber nicht deklariert hatte. Die Kasse sah sich deshalb veranlasst, eine rückwirkende Neuberechnung der dem Versicherten zustehenden Arbeitslosenentschädigung vorzuneh- men. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen erliess sie am 11. Juni 2012 die Verfü- gung Nr. 152/2012, mit welcher sie von A.____ zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädi- gung in der Höhe von insgesamt Fr. 11‘641.25 zurückforderte. Zur Begründung machte die Kasse im Wesentlichen geltend, der Versicherte habe in den Monaten Juli 2009 bis Novem- ber 2009 sowie im März 2010 einen Zwischenverdienst erzielt, der über der Brutto- Arbeitslosenentschädigung liege, so dass die in diesen Monaten ausbezahlten Taggeldleis- tungen vollumfänglich zurückzuerstatten seien. Darüber hinaus müsse aber auch berück- sichtigt werden, dass der Versicherte laut der Rentenverfügung der IV-Stelle Basel- Landschaft seit dem 1. Dezember 2009 nur noch zu 70 % erwerbsfähig sei, was ab diesem Datum zu einer entsprechenden Reduktion des versicherten Verdienst und somit auch des Taggeldanspruchs (von bisher Fr. 133.25 auf neu Fr. 93.25) führe. Eine in Berücksichtigung
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dieser Punkte vorgenommene Neuberechnung des Anspruchs zeige, dass dem Versicher- ten Taggelder im Umfang von insgesamt Fr. 11'641.25 zu viel ausbezahlt worden seien. Diesen Betrag müsse man vom Versicherten zurückfordern, wobei hiervon eine Summe von Fr. 1‘323.05 in den Monaten Oktober 2010 und Dezember 2010 bis Februar 2011 verrech- net werden könne, so dass ein Restbetrag von Fr. 10'318.20 zurückzuerstatten sei. Daran hielt die Kasse auf Einsprache von A.____ hin mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2012 fest.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 28. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, mit welcher er sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides ersuchte. Überdies beantragte er in seiner Eingabe explizit, es sei ihm die Rück- forderung zu erlassen.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2013 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Ver- sicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich des Arbeitslosenversicherung nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtli- che Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfü- gungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung erklärt in Abs. 1 lit. a für die Ar- beitslosenentschädigung den Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, als mass- gebend. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht während der ganzen Dauer seiner Arbeitslosigkeit im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Be- schwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
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1.2 Der Versicherte bestreitet in seiner Beschwerde vom 28. Januar 2013 nicht nur die Rechtmässigkeit der von der Kasse geltend gemachten Rückforderung, sondern er beantragt überdies, es sei ihm die Rückforderung zu erlassen. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines nachfolgenden Einspracheentscheides - Stel- lung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der daran anschliessende Ein- spracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Vorliegend hat die Kasse bis anhin lediglich über die Rückerstattung der ihres Erachtens zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung ent- schieden. Die richterliche Prüfungszuständigkeit beschränkt sich deshalb vorliegend einzig auf die Frage der Rückerstattungspflicht. Auf den Antrag des Versicherten, es sei ihm die Rückfor- derung zu erlassen, kann deshalb im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden.
1.3 In Bezug auf die übrigen Rügen des Versicherten kann auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 28. Januar 2013 eingetreten werden.
Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2009 in einem Teilpensum für D.____ tätig. Das Ein- kommen von insgesamt Fr. 7'610.90, welches er in dieser Tätigkeit im Zeitraum von Juli 2009 bis Juli 2010 erzielt hatte, hat er der Kasse in den monatlichen Meldeformularen “Angaben der versicherten Person“ und “Bescheinigung über Zwischenverdienst“ nicht gemeldet. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Sodann ergaben die Abklärungen der IV-Stelle Basel-Landschaft im parallel laufenden IV-Verfahren des Versicherten, dass bei die- sem ab 1. Dezember 2009 von einem Invaliditätsgrad von 30 % und somit lediglich noch von einer Rest-Erwerbsfähigkeit von 70 % auszugehen ist. Auch dieser Umstand ist aktenmässig hinreichend belegt und er wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt. Die Kasse hat diese beiden Sachverhalte zum Anlass genommen, den versicherten Verdienst bzw. den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers in der vom 2. Februar 2009 bis 1. Februar 2011 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug rückwirkend neu zu berechnen. Dabei ist sie zum Ergebnis gelangt, dass dem Versicherten zu viel Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden sei. Gestützt auf diese Feststellung hat sie gegenüber dem Beschwerdeführer die strit- tige, vorliegende angefochtene Rückforderung geltend gemacht.
Als erstes ist die Rechtmässigkeit desjenigen Teils der Rückforderung zu prüfen, der auf der nachträglichen Anrechnung des bei D.____ erzielten Gehalts als Zwischenverdienst beruht.
3.1 Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV- Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkon- venienzen darstellen. Nicht versichert ist ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als solcher gilt laut Satz 2 der genannten Bestimmung jeder Verdienst, den ein Versicherter aus-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht serhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rah- mens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG gilt als Zwi- schenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Satz 1). Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Satz 2). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsübli- chen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst bleibt unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG).
3.2. Es stellt sich die Frage, ob das Gehalt, das der Versicherte in seiner Tätigkeit bei D.____ erzielt hat, allenfalls als Nebenverdienst zu qualifizieren und als solcher nach dem Ge- sagten nicht als Zwischenverdienst anzurechnen ist bzw. bei der Berechnung des Verdienst- ausfalls unberücksichtigt zu bleiben hat. Dies ist jedoch zu verneinen. Das Bundesgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Art. 24 AVIG auf dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungsprinzip (vgl. dazu BGE 115 V 38, 114 V 281 E. 3; ULRICH MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leis- tungsrecht, Bern 1985, S. 131) beruht (BGE 123 V 233 E. 3c, in deutscher Übersetzung publi- ziert in: Die Praxis des Bundesgerichts, Band 87 [1998] Nr. 62 S. 390 ff.). Laut Bundesgericht würde es diesem Grundgedanken letztlich zuwiderlaufen, wenn man einen (Neben-)Verdienst, der während bestehender Arbeitslosigkeit merklich gesteigert oder überhaupt erst erzielt wird, nicht als Zwischenverdienst behandeln würde (BGE 123 V 233 E. 3c). Im hier zu beurteilenden Fall liegt eine solche Konstellation vor, hat doch der Versicherte seine Tätigkeit bei D.____ erst während der bereits bestehenden Arbeitslosigkeit aufgenommen. Somit hat die Kasse aber das dabei erzielte Gehalt zu Recht nachträglich als Zwischenverdienst angerechnet.
3.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass die Kasse den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2010 zu Recht auf Grund der nachträglichen Anrechnung eines zusätzlichen, bis anhin nicht berück- sichtigten Zwischenverdienstes neu berechnet hat. Dabei ist sie zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass sie dem Beschwerdeführer im genannten Zeitraum zu viel Arbeitslosenentschädi- gung ausgerichtet hat.
4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrecht- mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ab- lauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätes- tens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
4.2 Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent- scheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträ- ger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen ver- gleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 Rz 10 und 28). Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversi- cherung, die - wie im vorliegenden Fall - nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (Urteil des damaligen Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG; heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. Juli 2003, C 7/02; BGE 125 V 476 E. 1, 122 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Für die Verwaltung ist die Rechtsbeständigkeit nach Ablauf einer Zeitspanne eingetreten, welche der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurück- kommen auf eine faktische Verfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommens- titels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision, während vor Ablauf dieser Frist eine Rückforderung zufolge unrichtiger Taggeldabrechnungen ohne Bindung an die Voraussetzungen für einen Rückkommenstitel möglich ist (BGE 129 V 110 mit Hinweisen).
4.3 Wie weiter oben ausgeführt (vgl. E. 2 hiervor), hat der Versicherte das Einkommen, das er vom Juli 2009 bis Juli 2010 bei D.____ erzielt hat, der Kasse nicht gemeldet. Der nicht dekla- rierte Bezug dieses zusätzlichen Einkommens stellt unstreitig eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Kasse nicht zu vertreten hat, weshalb sich ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision als zulässig erweist. Die Kasse hat von diesem zusätzlichen Einkommen erst am 18. Oktober 2011 Kenntnis erhalten. In der Folge hat sie die zu viel ausgerichtete Entschädigung mit Verfügung vom 11. Juni 2012 zu- rückgefordert. Dadurch hat sie die einjährige Frist des Art. 25 Abs. 2 ATSG für die Geltendma- chung der Rückforderung ab Kenntnisnahme des Anspruchs unstreitig gewahrt. Die Rückforde- rung der Kasse ist daher nicht zu beanstanden, soweit sie auf der nachträglichen Anrechnung des bei D.____ erzielten Gehalts als Zwischenverdienst beruht.
5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicher- te Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Ein- gliederungsmassnahmen teilzunehmen. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG bezeichnet die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarkt- lage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversi- cherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer aus- geglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
5.2 Nach dem bereits weiter oben Gesagten (vgl. E. 3.1 hiervor), gilt als versicherter Ver- dienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Be- messungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesund- heitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Durch das Ab- stellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenent- schädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den die versicherte Person nicht mehr erzielen könnte (BGE 133 V 527 E. 5.2).
5.3 Nach dem Grundsatzurteil BGE 132 V 357 besteht die ratio legis des Art. 40b AVIV da- rin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenren- te mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (BGE 132 V 359 E. 3.2.3). Diese Interpretation des Normzwecks greift allerdings zu kurz. Art. 40b AVIV betrifft nicht allein die Leistungskoordinati- on zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versiche- rungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Sinn und Zweck der Verordnungsbestim- mung ist mit anderen Worten, die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Um- fang zu beschränken, welcher sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversiche- rung nur für den Lohnausfall einzustehen hat, welcher sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versi- cherungsträger Invalidenleistungen erbringt (BGE 133 V 527 E. 5.2).
Der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV berechnet sich somit nicht nach dem hy- pothetischen Invalideneinkommen, sondern nach dem vor der gesundheitsbedingten Beein- trächtigung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich erzielten Einkommen, multipliziert mit dem Faktor, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt. Diese Anpassung des versicherten Verdienstes an die verbleibende Erwerbsfähigkeit hat unabhängig davon zu erfolgen, ob ein anderer Versicherungsträger Leistungen für die Teilinvalidität erbringt. Teilinva- liden, nicht rentenberechtigten Versicherten entsteht bei dieser Bemessung des versicherten Verdienstes zwar ein ungedeckter Ausfall. Indessen ist zu berücksichtigen, dass einen solchen Ausfall auch erleidet, wer - bei nicht rentenbegründender Invalidität - einem Erwerb nachgeht und einen Invalidenlohn erzielt (BGE 133 V 527 f. E. 5.3 mit Hinweis).
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5.4 Laut ihrem undatierten, am 19. April 2010 bei der Kasse eingegangenen Vorbescheid und gemäss ihrer Rentenverfügung vom 28. Oktober 2010 ermittelte die IV-Stelle Basel- Landschaft beim Versicherten gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen ab
5.5 Als weiteres Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Kasse den versicher- ten Verdienst und somit auch den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab
6.1 Wie oben aufgezeigt, ist eine Leistung in der Sozialversicherung nach ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 4.2 hiervor und die dortigen Hinweise). Die von der IV- Stelle Basel-Landschaft gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen nach- träglich erfolgte Beurteilung, wonach beim Versicherten ab 1. Dezember 2009 ein Invaliditäts- grad von 30 % und somit lediglich noch eine Rest-Erwerbsfähigkeit von 70 % bestehe (vgl. den undatierten, am 19. April 2010 bei der Kasse eingegangenen Vorbescheid bzw. die IV- Rentenverfügung vom 28. Oktober 2010), stellt hinsichtlich der für die Zeit ab 1. Dezember 2009 formlos erbrachten Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung unstreitig eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Kasse nicht zu vertreten hat, weshalb sich ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision als zulässig erweist.
6.2 Rückforderungsansprüche verwirken gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG nach Ablauf eines Jahres seit Kenntnis des Anspruchs. Wie den Akten entnommen werden kann, orientierte die IV-Stelle Basel-Landschaft die Kasse mindestens zweimal - zuerst durch die Zustellung des Vorbescheids und später durch die Eröffnung der Rentenverfügung - über die mit Wirkung ab
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nachdem sie vom Rückerstattungsanspruch Kenntnis erhalten hatte, geltend gemacht. In die- sem Zeitpunkt war der betreffende Anspruch aber bereits erloschen. Soweit die vorliegend strit- tige Rückforderung auf der Berücksichtigung der ab 1. Dezember 2009 um 30 % reduzierten Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. auf der darauf zurückzuführenden nachträgli- chen Korrektur des versicherten Verdienstes beruht, ist ein entsprechender Rückerstattungsan- spruch der Kasse demnach verwirkt, d.h. er kann gegenüber dem Beschwerdeführer nicht mehr durchgesetzt werden.
7.1 Nach dem Gesagten kann der mit der Verfügung Nr. 152/2012 vom 11. Juni 2012 (be- stätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2012) geltend gemachte Rückerstattungs- anspruch der Kasse nicht geschützt werden, soweit dieser auf der Berücksichtigung der ab
7.2 Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1 hiervor), in dem Sinne gutzuheissen ist, als der angefochte- ne Einspracheentscheid der Kasse vom 18. Dezember 2012 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Rückforderung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Kasse zurückzuweisen ist.
8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Partei- en kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben.
8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführer gilt beim vorliegenden Verfahrensausgang in prozessualer Hinsicht zwar als obsiegende Partei, da er jedoch nicht vertreten ist, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. Die ausserordentli- chen Kosten des Verfahrens können demnach wettgeschlagen werden.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung oder zur Neuberechnung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehre- ren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzun- gen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechts- mittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 18. Dezember 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Rückforde- rung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 29. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_93/2014) erhoben.