Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 19. September 2013 (715 13 119 / 223)
Arbeitslosenversicherung
Rückforderung aufgrund nichtgemeldeten Zwischenverdienstes bei Teilarbeitslosigkeit; Verwirkung
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrich- ter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Bruno Muggli, Advokat, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. Der 1949 geborene A.____ arbeitete bis zu seiner Frühpensionierung per 31. Dezember 2007 bei der B.____ AG als Post- und Speditionsmitarbeiter in einem Pensum von 50%. Dane- ben war er seit dem 1. Januar 2006 bei der C.____ AG (ab 16. November 2009: D.____ AG, nachfolgend jeweils: C.____ AG) als Speditionsangestellter tätig. Seit dem 1. Januar 2008 war der Versicherte bei der E.____ AG in einem Pensum von 50% als Mitarbeiter Postservices an- gestellt. Die E.____ AG kündigte das Arbeitsverhältnis am 8. September 2008 aus wirtschaftli-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Gründen. Aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während der laufenden Kündi- gungsfrist verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis zum 28. Februar 2009. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 meldete sich A.____ in seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung und am 12. Oktober 2008 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2009 (nach Verlängerung der Kündi- gungsfrist ab dem 2. März 2009) an. Dabei gab er im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung an, bereit und in der Lage zu sein, in einem Pensum von 70% zu arbeiten. Im Rahmen der ersten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gab er demgegenüber an, bloss in einem Pensum von 50% Arbeit zu suchen. In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 9. Dezember 2008 meldete der Beschwerdeführer indessen einen gesuchten Beschäftigungsgrad von 70%. Nach der Verlän- gerung der Kündigungsfrist reduzierte er in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (Mutation) vom 2. März 2009 das Pensum der gesuchten Beschäftigung indessen erneut auf 50%. Der Vermittlungsgrad des Versicherten wurde vom zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) in der Folge per 2. März 2009 auf 50% mutiert. Die Arbeitslosenkasse richtete in der Folge entsprechend diesem Vermittlungsgrad Arbeitslosenentschädigung aus.
Anlässlich einer der Revisionen, welche das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) von Amtes wegen periodisch bei den Arbeitslosenkassen durchführt, wurde bekannt, dass der Versicherte weiterhin in einem Anstellungsverhältnis zur C.____ AG stand, dies jedoch in den Formularen „Angaben der versicherten Person“ für die Monate März 2009 bis Februar 2011 nicht angege- ben habe. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfü- gung Nr. 272/2011 vom 28. Juli 2011 die zuviel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Be- trag von Fr. 29‘937.95 zurück. Der Rückforderungsbetrag resultiere aus dem nachträglich ange- rechneten Einkommen von Fr. 37‘952.05 gemäss den nunmehr vorliegenden Bescheinigungen über den Zwischenverdienst. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz der Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 21. März 2013 ab.
B. Dagegen erhob A., vertreten durch Dr. Bruno Muggli, Advokat, mit Eingabe vom 25. April 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantons- gericht), und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in Abänderung des Einspracheent- scheids aufzuheben und es sei die verfügte Rückforderung abzuweisen; eventualiter sei festzu- stellen, dass die Rückforderungsansprüche betreffend die Auszahlungen vor dem 28. Juli 2010 verwirkt seien und es sei die Angelegenheit zur Neuberechnung der Rückforderungsansprüche an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen; subeventualiter sei im Sinne eines Erlasses auf die neu festzustellende Rückforderung zu verzichten respektive den Entscheid an die Erlassbehör- de zu überweisen; alles unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin bereits seit dem 2. März 2009 Kenntnis des Anstellungsverhältnisses bei der C. AG gehabt habe und er deshalb in gutem Glauben habe annehmen dürfen, dass eine weitere Deklaration in den monatlichen Formularen nicht mehr notwendig sei. Da er sich lediglich im Umfang der 50%igen Teilarbeitslosigkeit betreffend die Anstellung bei der E.____ AG zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet habe und nur für diese Arbeitslosigkeit Leistungen habe beziehen wollen, habe er die Leistungen in gutem Glauben empfangen. Da die Rückforderung für den Beschwerdeführer ausserdem eine grosse Härte bedeuten würde, sei ein Erlass zu prüfen und zu bewilligen. Indem die Beschwer-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht degegnerin diese Frage nicht entschied, habe sie ihr Ermessen bei der Wiedererwägung ver- letzt bzw. überspitzt formalistisch gehandelt.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei- sung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Das nichtde- klarierte Einkommen sei als Zwischen- und nicht als Nebenverdienst zu qualifizieren. Der Be- schwerdeführer habe zwar im Januar 2009 seine Tätigkeit für die C.____ AG bekannt gegeben, danach jedoch nicht mehr. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb nicht wissen können, ob das Arbeitsverhältnis in den Folgemonaten noch angedauert hätte. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die unmissverständliche Frage, ob er einer Arbeit nachgehe, in den Formula- ren für die Monate März 2009 bis Februar 2011 jeweils explizit verneint habe. Die Rückforde- rungsverfügung sei innerhalb der ein- und fünfjährigen Verjährungsfristen ergangen. Das Ver- halten des Beschwerdeführers sei als grob fahrlässig anzusehen und der gute Glaube bezüg- lich des Empfangs der unrechtmässigen Leistungen sei zu verneinen. Ein Erlass scheide damit aus. Ein Erlassgesuch sei jedoch ohnehin erst nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu entscheiden.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Be- urteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjeni- gen Kantons, in dem der Versicherte seine Kontrollpflicht erfüllt. Während der Zeitdauer des Leistungsbezugs hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungs- recht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Be- schwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Aufhebung der verfügten Rückfor- derung, eventualiter die Feststellung der Verwirkung eines Teils der Rückforderungsansprüche. Subeventualiter wird der Erlass der Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG bean- tragt. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann auf das letztere Begehren nicht eingetreten werden, denn im sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wird der Anfechtungsgegenstand durch die angefochtene Verfügung bestimmt und gleichzeitig auch begrenzt. Das Kantonsgericht hat nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genom- men hat. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a mit weiteren Hinweisen). Gegenstand der Verfügung vom 28. Juli 2011 und des Einspracheent- scheides vom 21. März 2013 bildet einzig und allein die Rückforderung der zuviel ausgerichte- ten Arbeitslosenentschädigung bzw. das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Da- ran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2013 zur Frage des guten Glaubens Stellung nimmt. Dies ist nicht mit einem genügenden An- fechtungsgegenstand gleichzusetzen. Die Frage des Erlasses der Rückforderung kann – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt – erst geprüft werden, nachdem die Rückforde- rungsverfügung vom 28. Juli 2011 bzw. die dagegen erhobenen Rechtsmittel rechtskräftig ent- schieden worden sind und der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass bei der zuständigen Behörde eingereicht hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in dieser Verfah- rensordnung kein überspitzter Formalismus zu erkennen.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, soweit damit die Rechtmässigkeit und die Rechtzeitigkeit der Rückforderungsverfügung gerügt werden, einzutre- ten.
2.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Ar- beitslosenkasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die pro- zessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erhebli- cher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nach- hinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138 E. 2). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder form- los verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die vorliegend umstrittene Rückforderung im Rahmen einer Wiedererwägung verfügt. Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 29‘937.95 zweifellos unrichtig war. Eine zweifello- se Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn mass- gebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungs- zusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 401 E. 2bb).
3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter an- derem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos (lit. a) und einen an- rechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäf- tigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäf- tigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anre- chenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgen- de volle Arbeitstage dauert.
3.2 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Die Höhe des Taggeldes richtet sich nach dem versicherten Verdienst (vgl. Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der versicherte Verdienst berechnet sich nach dem gesuchten Beschäftigungsgrad, so- fern im Bemessungszeitraum eine beitragspflichtige Beschäftigung im entsprechenden Umfang ausgeübt worden ist (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 130 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 24 AVIG sind Zwischenverdienste an die Arbeitslosenentschädigung an- zurechnen. Beim Vorliegen eines Zwischenverdienstes ist die Arbeitslosenentschädigung allein aufgrund des Verdienstausfalls und unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls zu berechnen (BGE 121 V 360 E. 5c). Nach Art. 24 Abs. 1 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person inner- halb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles für Tage, an denen sie einen Zwi- schenverdienst erzielt (Art. 24 Abs. 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und orts- üblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst bleibt unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG).
3.4 Nach der Rechtsprechung gilt als Zwischenverdienst auch die vom Teilarbeitslosen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG weiterhin ausgeübte teilzeitliche Erwerbstätigkeit (BGE 127 V 480 E. 2 mit Hinweisen). Die Anwendung der Zwischenverdienstregelung auf Teilzeitar- beitslose im Sinn von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG wird in der Lehre kritisiert, wobei unter anderem ausgeführt wird, wenn die Rechtsprechung auch den verbleibenden, nicht vom Arbeitsausfall betroffenen Teil der Erwerbstätigkeit als Zwischenverdienst behandle, so mache sie den Teil- zeitarbeitslosen aus gesetzessystematischer Sicht zum Ganzarbeitslosen. Eine Zwischenver- diensttätigkeit könne sich nur auf unzumutbare Tätigkeiten und nur auf den Teil des Arbeitsaus- falls und damit auf den Umfang der eingetretenen Arbeitslosigkeit beziehen. Richtigerweise sei die bisherige Beschäftigung einer Person, welche eine von mehreren Teilzeitbeschäftigungen verloren habe, nicht als Zwischenverdienst zu betrachten. Die Entschädigung eines teilweise Arbeitslosen sei daher wie gemäss der früheren Rechtsprechung (BGE 112 V 229, 112 V 237) auf der Grundlage des versicherten Verdienstes zu bemessen, der sich auf den Arbeitsausfall
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht beziehe. Als Zwischenverdienst kämen daher nur Teilzeitbeschäftigungen eines Ganzarbeitslo- sen und diejenigen eines Teilzeitarbeitslosen, welche für die dem Arbeitsausfall entsprechende Zeit angenommen würden, in Frage (THOMAS NUSSBAUMER Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Ba- sel/Genf/München 2007, Rz 418 f.; vgl. GERHARD GERHARDS, Arbeitslosenversicherung: "Stem- pelferien", Zwischenverdienst und Kurzarbeitsentschädigung für öffentliche Betriebe und Ver- waltungen – Drei Streitfragen, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherungsrecht und berufliche Vorsorge [SZS] 1994, S. 335ff.). Trotz dieser nicht unbegründeten Kritik hielt das Bundesgericht an seiner Praxis, wonach die Zwischenverdienstregelung auf Teilzeitarbeitslose anzuwenden sei, fest und verwies zur Begründung auf die Regelungsabsicht des Gesetzge- bers: Die während einer oder mehreren Kontrollperioden erzielten Verdienste sollten unabhän- gig vom Status als Ganz- oder Teilarbeitslosen nach dem Prinzip des Verdienstausfalls und in einheitlicher Weise über den Weg von Art. 24 AVIG angerechnet werden (Urteil des Bundesge- richts vom 22. November 2010, 8C_721/2010, E. 4.2).
3.5 Die Beschwerdegegnerin hat am 9. Juni 2009 den versicherten Verdienst unter Be- rücksichtigung sämtlicher Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers – namentlich auch des Einkommens aus der Tätigkeit für die C.____ AG – auf Fr. 3‘948.– (entsprechend einem Pen- sum von 80%) bzw. Fr. 2‘468.– (entsprechend einem Pensum von 50%) festgelegt. Die an den Beschwerdeführer ebenfalls ausgerichtete Rente der Unfallversicherung wurde bei der Ermitt- lung des versicherten Verdienstes nicht miteinbezogen, was im Hinblick auf die bloss qualitati- ven gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bei einer grundsätzlich festge- stellten vollschichtigen Arbeitsfähigkeit wohl nicht zu beanstanden ist. Aus dem aufgrund des gesuchten Beschäftigungsgrads ermittelten versicherten Verdienst resultierte ein Taggeld von Fr. 91.–. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht den unter Erwägung 3.2 hiervor dargelegten gesetzlichen Vorgaben.
3.6 Der Beschwerdeführer hat es während der Bezugsrahmenfrist vom März 2009 bis Feb- ruar 2011 unbestrittenermassen unterlassen, den bei der C.____ AG erzielten Verdienst als Zwischenverdienst anzugeben. Zur Begründung seines Verhaltens bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich lediglich im Umfang der verlorenen Stelle bei der E.____ AG arbeitslos gemel- det habe. Da die Tätigkeit bei der C.____ AG „ausserhalb“ dieser gemeldeten Arbeitslosigkeit stattgefunden habe, sei er davon ausgegangen, dass er den entsprechenden Verdienst nicht habe angeben müssen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bloss im Umfang der verlorenen 50%-Anstellung arbeitslos gemeldet, folgt implizit, dass er tatsächlich bereit und in der Lage gewesen wäre, in einem höheren, 80%igen Pensum zu arbeiten. Dies ist insofern von Bedeutung, als dass bejahendenfalls daraus gefolgert werden könnte, dass der gesuchte Beschäftigungsgrad und damit auch der versicherte Verdienst und das Taggeld von der Beschwerdegegnerin von Anbeginn an unrichtig ermittelt worden wäre. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob und in welchem Umfang noch eine Rückforderung angezeigt wäre. Indessen kann dem Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die Angaben des Beschwerde- führers zum gesuchten Beschäftigungsgrad waren zu Beginn widersprüchlich (70% bzw. 50%); entsprachen jedoch nie dem vor der Teilarbeitslosigkeit absolvierten 80%igen Pensum. Es ist unklar, ob nach Ansicht des Beschwerdeführers in diesen ursprünglichen Angaben zum ge-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht suchten Beschäftigungsgrad die Tätigkeit bei der C.____ AG oder die ausgerichtete Rente der SUVA beinhaltet sein sollten oder lediglich eine Pensumsreduktion angegeben wurde. Bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (Mutation) vom 2. März 2009 bestätigte der Beschwerdefüh- rer indessen zuletzt ausdrücklich, bloss im Umfang von 50% einer Arbeit nachgehen zu wollen. Es ist möglich und sogar wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei dieser Angabe einem Rechtsirrtum unterlegen ist und fälschlicherweise angenommen hatte, bloss den Umfang der verlorenen Teilzeitstelle angeben zu müssen und nicht den vollen Umfang der gewünschten Erwerbstätigkeit. Der Irrtum des Beschwerdeführers kann indessen für die Frage der Recht- mässigkeit der Rückforderung nicht von Bedeutung sein, selbst wenn er im Rahmen der Prü- fung des gutgläubigen Leistungsbezugs bei einem Erlassgesuch von Bedeutung wäre. Die An- gaben der versicherten Person bilden – insbesondere bei einer subjektiv geprägten Frage wie derjenigen nach dem gewünschten Beschäftigungsgrad – Grundlage der Beurteilung und Be- messung des Versicherungsanspruchs. Aufgrund seiner Angaben durfte die Beschwerdegegne- rin davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in einem (Gesamt-)Pensum von 50% Arbeit suche, insbesondere, da auch denkbar wäre, dass er seine Erwerbstätigkeit wenige Jahre vor Erreichen des Pensionsalters und im Hinblick auf gesundheitliche Beschwerden in grundsätzli- cher Weise habe reduzieren wollen.
3.7 Bei der Annahme eines gesuchten Beschäftigungsgrads von insgesamt 50% hätte ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit als Zwi- schenverdienst an die bereits ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung angerechnet werden müssen. Der Beschwerdeführer hatte bloss Anspruch auf die Differenz zwischen dem versi- cherten Verdienst und dem Zwischenverdienst (vgl. Erwägung 3.2 und 3.4 hiervor). Eine solche Anrechnung bzw. Differenzrechnung ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Die Taggeldab- rechnungen und die darauf basierende Leistungsausrichtung waren damit – entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers – in dieser Höhe zweifellos unrichtig. Die Auszahlung des Betrages von Fr. 29‘937.95 erfolgte somit materiell unrechtmässig, womit die erste Rückforde- rungsvoraussetzung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt ist. Da der hier strittige Betrag überdies das Kriterium der erheblichen Bedeutung ohne Weiteres erfüllt, ist vorliegend ein Rückkommenstitel gegeben (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abtei- lungen] vom 17. Februar 2002, C 322/00, E. 3b, Urteil des EVG vom 17. Dezember 2000, C 183/00, E. 2b). Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass der Beschwerdegegnerin seine Tätigkeit bei der C.____ AG bekannt gewesen sein müsste, da er diese im Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Januar 2009 deklariert und die Arbeitgeberin selbst mit Schreiben vom 9. Februar 2009 eine Arbeitgeberbescheinigung einge- reicht habe, woraus ersichtlich worden sei, dass er in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe. Bei einer rückwirkenden Korrektur einer Leistungsausrichtung spielt es keine Rolle, wer die fehlerhafte Leistungsausrichtung zu verantworten hat. Selbst wenn der un- rechtmässige Bezug auf das Verhalten der Verwaltung zurückzuführen ist, besteht eine Rück- erstattungspflicht (UELI KIESER, ATSG Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 Rz. 14). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Empfänger den Irrtum bzw. den Fehler des Versicherungsträgers hätte erkenne können.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Die Frage, ob der Beschwerdegegnerin die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei der C.____ AG bereits zu Beginn der Bezugsrahmenfrist, namentlich im Februar 2009, be- kannt gewesen sei oder bekannt gewesen sein müsste, ist jedoch für die Frage der Verwirkung der Rückforderung von Bedeutung.
4.2 Nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spä- testens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (ab- solute Frist). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181 E. 4a mit Hinweis). Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutba- ren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstat- tung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dies nicht schon der Fall, wenn die Verwaltung nach den gesamten Umständen damit rechnen muss, dass möglicherweise ein Rückforderungstatbestand besteht. Vielmehr muss ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht nur der Rückforderungstatbestand, sondern insbe- sondere auch der Rückforderungsbetrag bekannt sein. Nötigenfalls hat die Verwaltung zusätzli- che Abklärungen vorzunehmen. Lässt sie es hieran fehlen, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen können (Urteil des EVG vom 23. April 2004, C 214/03, E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 112 V 181 E. 4a).
4.3 Wie soeben bereits ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der C.____ AG im Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Januar 2009 dekla- riert. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 9. Februar 2009, welche am 2. März 2009 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, bestätigte die C.____ AG das Bestehen eines unbefris- teten Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer in einem vertraglich vereinbarten Pensum von 30%. Die Beschwerdegegnerin hatte folglich im März 2009 Kenntnis des seit 1. Januar 2006 bestehenden Arbeitsverhältnisses und musste aufgrund der Arbeitgeberbescheinigung zumindest wissen, dass dieses Verhältnis bis Februar 2009 andauerte. Entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers folgt daraus jedoch nicht, dass die Beschwerdegegnerin ab die- sem Zeitpunkt auch wissen musste, dass er weiterhin für die C.____ AG tätig war. Die versi- cherte Person hat ihren Anspruch für jede Kontrollperiode mit der Einreichung des Formulars „Angaben der versicherten Person“ und gegebenenfalls weiteren relevanten Unterlagen einzeln geltend zu machen (vgl. Art. 29 Abs. 2 AVIV; Urteil des EVG vom 20. Juli 2000, C 418/99, E. 1a). Es genügt daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, die anspruchs- relevante Tatsache bloss einmal zu deklarieren. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend fest- hält, kann sie ohne monatliche Angaben nicht wissen, ob der gemeldete Zwischenverdienst beendet wurde oder weiterbesteht. Es obliegt ihr im Hinblick auf die Melde- und Auskunftspflicht der versicherten Person gemäss Art. 29 und 31 Abs. 1 ATSG auch nicht, diese Fragen von sich aus abzuklären. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Deklaration des Beschwerdefüh- rers im Februar 2009 noch vor Beginn der (mutierten) Bezugsrahmenfrist erfolgt ist, also noch während der verlängerten Kündigungsfrist für die Tätigkeit bei der E.____ AG. Auch der bei der E.____ AG erzielte Verdienst wurde damals vom Beschwerdeführer deklariert. Fehlten nach
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ablauf der Kündigungsfrist und nach Beginn der Bezugsrahmenfrist nunmehr in den Formularen beide Arbeitgeber, durfte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres davon ausgehen, dass im entsprechenden Monat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Die Beschwerdegegnerin er- langte nach dem Ausgeführten erst im Rahmen der Revision der seco Kenntnis des Rückforde- rungstatbestands. Der Rückforderungsbetrag wurde ihr ferner erst mit der Einreichung der Be- scheinigungen über den Zwischenverdienst durch die C.____ AG am 16. bzw. 17. Juni 2011 bekannt. Wenn die Beschwerdegegnerin somit mit Verfügung vom 29. Juli 2011 die Rückforde- rung geltend macht, hat sie dies innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der unrichtigen Leistungs- zusprechung gemacht. Die Rückforderung ist demgemäss rechtzeitig erfolgt; eine Verwirkung ist nicht eingetreten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädi- gung an den Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 29‘937.95 unrechtmässig erfolgt ist und die Beschwerdegegnerin berechtigt war, diesen Betrag vom Beschwerdeführer zurückzufordern. Die Rückforderung erfolgte auch rechtzeitig. Dass der Beschwerdeführer bei der Angabe des gesuchten Beschäftigungsgrads wohl einem Rechtsirrtum unterlegen ist und die Leistungen möglicherweise in gutem Glauben empfangen hat, ist im Rahmen der Prüfung eines nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung allfällig zu stellendem Erlassgesuchs – neben der Voraussetzung der grossen Härte – von der entsprechenden Erlassbehörde zu prüfen. Die Be- schwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.
Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos ist. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.