Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 12. September 2013 (720 13 58 / 222)


Invalidenversicherung

Würdigung divergierender Arztberichte / Einkommensvergleich, Abstellen auf das effek- tiv erzielte Einkommen

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrich- ter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stefan Hofer, Rechtsan- walt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1963 geborene A.____ leidet seit Geburt an einer Deformation des rechten Fusses und seit Jahren an einem Morbus Bechterew. Am 8. Februar 1991 hatte er sich unter Hinweis auf diese Leiden ein erstes Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer IV-Rente angemeldet. Mit Verfügung vom 4. August 1993 lehnte die damals zuständige Ausgleichskasse Obst einen Rentenanspruch des Versicherten ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Am 8. Januar 1997 erlitt A.____ bei einem Auffahrunfall eine HWS-Distorsion. Seither klagt er über Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrations- und Schlafstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit sowie Lärm- und Lichtempfindlichkeit. Im Zeitpunkt des Unfalls war A.____ zusammen mit sei- nem Bruder Leiter und Inhaber der B.____ AG, einer im Bereich des Früchte- und Gemü- segrosshandels tätigen Firma. Seit dem Unfallereignis arbeitete A.____ nur noch stundenweise im Büro der Firma. Nach der im Jahre 2004 erfolgten Geschäftsaufgabe der B.____ AG gründe- te der Versicherte zusammen mit seinem Bruder die C.____ AG, welche Dienstleistungen im Internetbereich erbringt. Seit Juni 2004 arbeitet er im Rahmen einer Teilzeittätigkeit als Informa- tiker (Software-Programmierer) im genannten Betrieb, zudem übt er das Amt des Verwaltungs- ratspräsidenten dieser Gesellschaft aus. Daneben präsidiert A.____ auch den Verwaltungsrat der D.____ AG, die im Januar 2008 im Rahmen einer Firmen- und Statutenänderung aus der B.____ AG hervorgegangen ist und die ebenfalls Im Informatikbereich tätig ist.

Unter Hinweis auf die auf das Unfallereignis vom 8. Januar 1997 zurückzuführenden Gesund- heitsbeeinträchtigungen hatte sich A.____ am 24. November 1999 erneut bei der IV zum Leis- tungsbezug angemeldet. Nach Abklärung der gesundheitlichen und der erwerblichen Verhält- nisse sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft A.____ - nach durchgeführtem Vorbescheidverfah- ren - mit separaten Verfügungen vom 04. Juli 2008 für den Zeitraum vom 1. November 1998 bis 31. Mai 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Rente und ab 1. Juni 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 43 % basierende unbefristete Viertelsrente zu. Gegen letztere Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Beschwerde beim Kan- tonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, die betreffende Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Juni 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwer- de. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen. Man sei der Auf- fassung, dass die für den Zeitraum vom 1. November 1998 bis 31. Mai 2004 zugesprochene ganze Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen und diese bis 31. März 1999 zu befristen sei. Zudem sei dem Versicherten ab 1. April 2004 eine bis 30. November 2005 befristete halbe Ren- te zuzusprechen und die ihm ab 1. Juni 2004 gewährte Viertelsrente sei aufzuheben. Im Rah- men seiner Urteilsberatung vom 8. Mai 2009 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer im Vergleich zur angefochtenen Verfügung eine Schlechterstellung dro- he. Es beschloss daher, den Fall auszustellen und dem Versicherten Gelegenheit einzuräumen, zur drohenden reformatio in peius Stellung zu nehmen bzw. die Beschwerde zurückzuziehen. In der Folge zog der Versicherte seine Beschwerde zurück, worauf das Kantonsgericht das dama- lige Verfahren (720 08 264) mit Beschluss vom 11. August 2009 zufolge Beschwerderückzuges abschrieb.

Mit einer weiteren Verfügung vom 15. September 2010 hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die Rentenverfügung vom 4. Juli 2008 wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise auf. Gleichzeitig hielt sie fest, dass aktuell lediglich noch ein Invalidi- tätsgrad von 30 % bestehe, weshalb die laufende Viertelsrente des Versicherten per Ende Ok- tober 2010 aufgehoben werde. Zur Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenverfü- gung vom 4. Juli 2008 machte die IV-Stelle geltend, man habe darin die jeweiligen IV-Grade anhand nicht anwendbarer Bemessungsmethoden und damit qualifiziert falsch ermittelt. Eine

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht von A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Stefan Hofer, gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2011 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. Das Kantons- gericht hielt dabei im Wesentlichen fest, dass die IV-Stelle berechtigt gewesen sei, ihre ur- sprüngliche Rentenverfügung vom 4. Juli 2008 in Wiedererwägung zu ziehen und die Ausrich- tung der bisher laufenden Rente an den Versicherten per 31. Oktober 2010 einzustellen. In ei- ner solchen Konstellation stelle sich allerdings immer auch die weitere Frage, ob die versicherte Person im Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsverfügung (hier: 15. September 2010) pro futuro Anspruch auf eine Rente habe. Vorliegend lasse sich diese Frage - entgegen der Auffas- sung der IV-Stelle - gestützt auf die vorhandene Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Die IV-Stelle habe deshalb den medizinischen Sacherhalt mittels eines polydisziplinären Gutach- tens weiter abklären zu lassen. Dieser Entscheid des Kantonsgerichts (Verfahren 720 10 309 / 119) erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

In Nachachtung dieses Urteils gab die IV-Stelle bei der Begutachtungsstelle E.____ ein polydis- ziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 11. Juli 2012 erstattet wurde. In der Folge ermittel- te die IV-Stelle neu einen Invaliditätsgrad des Versicherten von 15 %. Gestützt auf dieses Er- gebnis erliess sie am 1. Februar 2013 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine Verfü- gung, mit welcher sie die Renteneinstellung per Ende Oktober 2010 bestätigte und festhielt, dass ab November 2010 kein Rentenanspruch mehr bestehe.

B. Gegen diese Verfügung erhob Advokat Stefan Hofer namens und im Auftrag von A.____ am 25. Februar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ab

  1. November 2010 wie bis 31. Oktober 2010 eine IV-Viertelsrente zu gewähren; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die IV-Stelle habe zu Un- recht nicht auf die Ergebnisse des Gutachtens der Begutachtungsstelle E.____ abgestellt. Die- ses sei schlüssig und voll beweiskräftig, was sogar vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beider Basel zugestanden werde. Das Vorgehen der IV-Stelle, wiederum auf das Gutachten der Klinik F.____ abzustellen, sei schon deshalb nicht zulässig, weil das Kantonsgericht die Schlüs- sigkeit dieses Gutachtens in seinem Urteil vom 5. Mai 2011 verneint habe. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei daher von der Zumutbarkeitsbeurteilung der Gutachter der Begutach- tungsstelle E.____ auszugehen, wonach der Beschwerdeführer in einer anspruchsvolleren Tä- tigkeit wie in der angestammten Arbeit zu 50 % und in einer einfachen, gut strukturierten und überschaubaren Tätigkeit ohne Verantwortung, Multitasking und Zeitdruck zu 20 % einge- schränkt sei. Im Weiteren sei die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung beim Einkommens- vergleich von falschen Zahlen ausgegangen. Der Lohn, den der Beschwerdeführer im Jahr 2010 erzielt habe, sei nur teilweise Leistungslohn und habe eine starke Soziallohnkomponente.

C. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 25. Februar 2013 ist demnach einzutreten.

  2. Das Kantonsgericht hat in seinem letzten zwischen den heutigen Parteien ergangenen, rechtskräftig gewordenen Urteil vom 5. Mai 2011 (Verfahren 720 10 309 / 119) verbindlich fest- gestellt, dass die IV-Stelle in der damals angefochtenen Verfügung vom 15. September 2010 zu Recht ihre ursprüngliche Rentenverfügung vom 4. Juli 2008 in Wiedererwägung gezogen und die Ausrichtung der bisher laufenden Rente an den Versicherten per 31. Oktober 2010 einge- stellt hat. Darauf ist vorliegend nicht mehr zurückzukommen. Streitgegenstand des heutigen Beschwerdeverfahrens bildet einzig die damals noch nicht spruchreif gewesene weitere Frage nach einem allfälligen (künftigen) Rentenanspruch des Versicherten ab 1. November 2010.

3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

3.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfä- higkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Ar- beitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge- richts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1).

3.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

3.4 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchti- gung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an- erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belas- tenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zu- kommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil- lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeein- trächtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwer- tung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Vo- raussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine).

4.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abge- stuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.

4.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG an- wendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkom- men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Aus- mass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

5.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

5.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

5.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam- menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er- gebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).

6.1 Nachdem das Kantonsgericht die Angelegenheit mit Urteil vom 5. Mai 2011 zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte, gab diese bei der Begutachtungsstelle E.____ ein polydisziplinäres Gutachten mit allgemein- medizinischer, neurologischer, rheumatologischer und psychiatrischer Beteiligung in Auftrag. In

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrem umfangreichen, am 11. Juli 2012 erstatteten Gutachten halten die beteiligten Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1) ein chronischer post- traumatischer Kopfschmerz nach HWS-Beschleunigungstrauma (ICD-10 G44.841/Code S13.4 gemäss Klassifikation der International Headache Society) mit/bei (1.1) intermittierenden migrä- niformen Exacerbationen und ausgeprägter vegetativer Dysregulation, (1.2) Status nach Ver- kehrsunfall (PKW-Heckkolli-sion) vom 08.01.1997, (1.3) HWS-Distorsion, (1.4) ohne leichte traumatische Hirnverletzung, (1.5) neuropsychologisch mit Einschränkung der kognitiven Lang- zeitbelastbarkeit infolge von Schmerzinterferenzen und (1.6) zur Zeit ohne relevante organisch- neurologische Residuen sowie (2) eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden ein seit mindestens 1990 bekannter Morbus Bechterew, eine muskuläre Dybalance am Schultergürtel beidseits mässiger Ausprägung (Trapezius), ein kongenitaler Klumpfuss rechts mit Status nach diversen Operatio- nen und erheblicher Beinverkürzung mit Beckenschiefstand rechts um 6cm und entsprechender Wirbelsäulenskoliose sowie weniger ausgeprägten Befunden am linken Fuss und schliesslich akzentuierte anankastische Persönlichkeitszüge (ICD-10 F73.1) genannt. In ihrer gemeinsam erfolgten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten gelangen die involvierten Gutach- ter zum Ergebnis, dass aus rheumatologischer Sicht keine Diagnose bestehe, die sich in der gegenwärtigen Tätigkeit als Software-Entwickler auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Weder die Fussdeformität noch der Morbus Bechterew würden die gegenwärtige Tätigkeit beschränken. Körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten und rückenbelastende Arbeiten seien aber aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Auch in Bezug auf die HWS liege aus rheu- matologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. Aus neurologischer Sicht ergebe sich aufgrund der nachvollziehbaren Leistungsminderung in Folge der chronischen post- traumatischen Kopfschmerzen und der schmerzbedingten Reduktion der kognitiven Langzeitbe- lastbarkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 %. Sodann habe die psychiatri- sche Evaluation ergeben, dass dem Exploranden für anspruchsvolle Tätigkeiten eine 50 %-ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu attestieren sei, wobei diese Einschränkung schon ei- nige Jahre bestehe. Eine Tätigkeit, die nicht zu komplex sei, in welcher er weder Verantwortung übernehmen noch unter Zeitdruck arbeiten müsse und bei welcher auch nicht mehrere Arbeiten gleichzeitig durchzuführen seien, sollte dem Versicherten im Ausmass von 80 % zumutbar sein. Gesamtmedizinisch sei dem Exploranden somit in seiner letzten Tätigkeit eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit von 50 % zu attestieren.

6.2 In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2013 zum Gutachten der Begutachtungsstelle E.____ hält Dr. med. G.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, fest, dass das Gutachten auf umfassendem Aktenstudium und all- seitigen Untersuchungen beruhe und die Diagnosen plausibel begründet seien. Die Gutachter hätten auch zu den Einschätzungen anderer Ärzte sowie zur Kritik im kantonsgerichtlichen Rückweisungsentscheid Stellung genommen und schliesslich sei auch die gesamtmedizinische Einschätzung im interdisziplinären Konsens erfolgt. Bei der Würdigung des psychiatrischen Teilgutachtens falle aber auf, dass es der Experte selber als schwierig bezeichne, den Zustand des Exploranden und dessen Arbeitsfähigkeit einzuschätzen, da vor allem auf subjektive Anga- ben abgestützt werden müsse. Sodann seien die kognitiven Einschränkungen nicht objektiv erhoben worden und im Zusammenhang mit der Somatisierungsstörung fehle eine Auseinan-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dersetzung mit den “Förster-Kriterien“. Diese seien vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, wes- halb die aus psychiatrischer Sicht erfolgte Annahme einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugend sei. Im neurologischen Teilgutachten werde die Arbeitsunfähigkeit mit kognitiven Einbussen begründet, wobei die durchgeführten Tests lediglich bei Langzeitbelastungen Leis- tungseinbussen nachgewiesen hätten. Ansonsten seien die Ergebnisse durchschnittlich bis e- her überdurchschnittlich gewesen. Im Hinblick darauf, dass der Versicherte als selbständiger Software-Entwickler tätig sei, dem Verwaltungsrat der Firma angehöre, die Verantwortung für den Betrieb habe und täglich zweimal mit dem Auto eine Strecke von je 16 km zur Hauptver- kehrszeit zurücklege, erscheine eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % doch eher hoch. Aus all die- sen Gründen seien in Bezug auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Vorbehalte anzubringen. In Anbetracht der Schwierigkeit, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten einzuschät- zen, und im Hinblick auf die bereits zahlreichen erfolgten Abklärungen, aus denen auch das vorliegende Gutachten „nicht ausschere“, könne im Ergebnis jedoch auf das Gutachten der Be- gutachtungsstelle E.____ - und dabei hauptsächlich auf das neurologische Teilgutachten - ab- gestellt werden.

6.3.1 Entgegen dieser Schlussfolgerung des RAD-Arztes Dr. G.____ stellte die Beschwerde- gegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2013 bei der Würdigung des medizi- nischen Sachverhaltes nun allerdings nicht auf die Ergebnisse des von ihr in Auftrag gegebe- nen Gutachtens der Begutachtungsstelle E.____ vom 11. Juli 2012, sondern wiederum - wie bereits im früheren, dem kantonsgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 5. Mai 2011 (720 10 309 / 119) zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren - massgeblich auf das Gutachten der Klinik F.____ vom 20. Februar 2006 ab, und zwar mit der Begründung, aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle E.____ ergebe sich klar, dass die beiden unfallfremden Beeinträchtigun- gen, unter denen der Versicherte leide (Morbus Bechterew, kongenitaler Klumpfuss rechts mit erheblicher Beinlängendifferenz), keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, so dass sich die damalige kantonsgerichtliche Kritik am Gutachten der Klinik F.____ im Nachhinein als un- begründet erweise. Zudem seien die Ergebnisse des Gutachtens der Begutachtungsstelle E.____ in verschiedener Hinsicht auch vom RAD-Arzt in Frage gestellt worden, weshalb es ins- gesamt gerechtfertigt sei, bei der Beurteilung des massgebenden medizinischen Sachverhaltes wieder auf das Gutachten der Klinik F.____ vom 20. Februar 2006 abzustellen.

6.3.2 In seinem Rückweisungsentscheid vom 5. Mai 2011 hatte das Kantonsgericht festgehal- ten, wesentlicher Mangel des genannten Gutachtens der Klinik F.____ bilde der Umstand, dass dieses im Auftrag des Unfallversicherers verfasst worden sei und sich die Gutachter deshalb ausschliesslich auf die unfallkausalen Beschwerden fokussiert hätten. Aus den übrigen Akten ergebe sich aber, dass der Versicherte neben den unfallbedingten Beschwerden zusätzlich auch an relevanten unfallfremden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Morbus Bechterew, konge- nitaler Klumpfuss rechts mit erheblicher Beinlängendifferenz) leide. Bei den medizinischen Un- terlagen würden verlässliche Aussagen zur Frage fehlen wie sich diese Leiden zusammen mit den Unfallfolgen insgesamt auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Der medizinische Sachverhalt bedürfe diesbezüglich zusätzlicher Abklärung. Dem von der IV-Stelle zwischenzeitlich eingeholten Gutachten der Begutachtungsstelle E.____ vom 11. Juli 2012 lässt sich nunmehr - schlüssig und nachvollziehbar begründet - entnehmen, dass die beiden erwähn-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten unfallfremden Leiden des Versicherten (Morbus Bechterew, kongenitaler Klumpfuss rechts mit erheblicher Beinlängendifferenz) sich nicht zusätzlich auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirken. Insoweit hat das Gutachten diese im vorausgegangenen Verfahren noch offen gebliebene Fra- ge überzeugend beantwortet.

6.3.3 Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.3.1 hiervor), macht die IV-Stelle geltend, in Anbe- tracht der zwischenzeitlich erfolgten Klärung der im vorausgegangenen Verfahren (720 10 309 / 119) offen gebliebenen Fragen könne nunmehr bei der Würdigung des medizinischen Sachver- haltes vollumfänglich auf das Gutachten der Klinik F.____ abgestellt werden. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle übersieht zum einen, dass das betreffende Gut- achten der Klinik F.____ vom 20. Februar 2006 datiert und die Begutachtung somit bereits meh- rere Jahre zurückliegt. Es erweist sich deshalb als überaus fraglich, ob die damalige gutachter- liche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit noch der aktuellen Situa- tion des Versicherten entspricht. Zum andern äusserte das Kantonsgericht in seinem Rückwei- sungsentscheid vom 5. Mai 2011 - unabhängig von den oben angesprochenen offen Fragen - unter Verweis auf die von Prof. Dr. med. H., Chefarzt der Klinik I., in seinem Bericht vom 5. Juni 2009 vorgebrachte Kritik auch inhaltliche Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschät- zungen, zu denen das Ärzteteam der Klinik F.____ im Gutachten vom 20. Februar 2006 gelangt war. Hält man sich diese Aspekte vor Augen, so kann dem betreffenden Gutachten der Klinik F.____ - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - auch heute kein ausschlaggebender Beweis- wert beigemessen werden.

6.4 Zu prüfen bleibt, ob bei der Würdigung des aktuellen medizinischen Sachverhaltes tat- sächlich nicht, wie von der IV-Stelle geltend gemacht wird, auf die Ergebnisse des polydiszipli- nären Gutachtens der Begutachtungsstelle E.____ vom 11. Juli 2012 abgestellt werden kann. Die IV-Stelle verweist zur Begründung ihres Standpunkts im Wesentlichen auf die Stellungnah- me, welche der RAD-Arzt Dr. G.____ am 9. Januar 2013 zum Gutachten der Begutachtungs- stelle E.____ verfasst hat. Dessen Kritik bezieht sich nun allerdings in erster Linie auf den psy- chiatrischen Fachteil des Gutachtens, wobei er insbesondere bemängelt, dass der begutach- tende Facharzt der Begutachtungsstelle E.____ seine Zumutbarkeitsbeurteilung, wonach beim Versicherten von einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, vor allem auf subjektive Angaben des Exploranden gestützt habe. Zudem habe er in Bezug auf die Somatisierungsstö- rung die sog. “Förster-Kriterien“ nicht erhoben und eine psychische Komorbidität, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung wäre, sei nicht ohne Weiteres ersichtlich. Diese Kritik des RAD-Arztes erweist sich weitgehend als zutreffend, so dass die aus psychiatrischer Sicht er- folgte Zumutbarkeitsbeurteilung in der Tat nicht zu überzeugen vermag. Entgegen der Auffas- sung der IV-Stelle hat dieser Mangel nun allerdings nicht zwingend zur Folge, dass das gesam- te Gutachten der Begutachtungsstelle E.____ in beweisrechtlicher Hinsicht nicht weiter ver- wertbar ist. Nachdem die aus psychiatrischer Sicht postulierte Beeinträchtigung der Arbeitsfä- higkeit von 50 % nicht über die im neurologischen Fachteil des Gutachtens aus rein neurologi- scher Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von ebenfalls 50 % hinausgeht und auch nicht additiv zu dieser wirkt, kann die Verwertbarkeit der Einschätzung des psychiatrischen Facharztes offen bleiben, sofern sich die Einschätzung des neurologischen Gutachters als schlüssig erweist. Die fachärztliche Einschätzung des neurologischen Gutachters basiert auf einer umfassenden neu-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ropsychologischen Testung. Die festgestellten kognitiven Defizite sind somit objektivierbar. Ent- gegen dem Einwand der IV-Stelle setzt sich der Gutachter auch mit der Einschätzung der Klinik F.____ auseinander. So hält er in seinen Ausführungen fest, deren Gutachten sei zwar insofern zuzustimmen, als kein organisches Substrat für den subjektiv geltend gemachten Einschrän- kungsgrad mehr zu finden sei, auf der anderen Seite sei aber im Gutachten der Klinik F.____ zu wenig berücksichtigt, dass auch nach Wegfallen des organischen Substrats eine chronifizierte verselbständigte Schmerzentwicklung stattfinden könne. Unter Berücksichtigung der gesamten heterogenen Datenlage gelangt der neurologische Gutachter der Begutachtungsstelle E.____ schliesslich zum Ergebnis, dass die Annahme einer 50 %-igen Einschränkung der Leistungsfä- higkeit angemessen sei. Der RAD-Arzt Dr. G.____ erachtet diese Annahme angesichts der kognitiven Leistungen, die der Versicherte sonst in seinem Alltag erbringe, zwar als eher hoch, insgesamt kommt er aber zum Schluss, dass das Gutachten der Begutachtungsstelle E.____ aus den zahlreichen anderen Abklärungen „nicht ausschere“. Unter diesen Umständen könne auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E., d.h. hauptsächlich auf das neurologische Teilgutachten, abgestellt werden. Diese Einschätzung des RAD-Arztes erweist sich durchaus als nachvollziehbar. Im Ergebnis ist deshalb gestützt auf das Gutachten der Begutachtungsstel- le E. vom 11. Juli 2012 und die - diesem letztlich beipflichtende - Stellungnahme des RAD- Arzt Dr. G.____ vom 9. Januar 2013 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner seit Juni 2004 ausgeübten Tätigkeit als Software-Programmierer noch zu 50 % arbeitsfähig ist.

7.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.2 hiervor), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Ver- sicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (vgl. BGE 129 V 222, 128 V 174). Vorliegend steht ein allfälliger (weiterer) Rentenanspruch des Ver- sicherten ab 1. November 2010 zur Beurteilung, weshalb beim Einkommensvergleich von den im genannten Zeitpunkt gegebenen Einkommensverhältnissen auszugehen ist.

7.2 Bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschädigung (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht anzuwendenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 115 V 142 E. 8b mit weiteren Hinweisen) als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (Urteil I. des EVG vom 26. November 2002, I 491/01, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer- weise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt diese nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, ist der tatsächlich erzielte Verdienst dem Invalideneinkommen gleichzusetzen, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und die Entlöhnung der Leistung angemessen ist, folglich nicht ein Soziallohn zur Auszahlung ge- langt (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b/aa mit Hinweisen). Ist kein solches tatsäch- lich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Gesundheitsbeeinträchtigung keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, kann das Invalideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöh- ne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelt werden (BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen und 124 V 322 E. 3b/aa).

7.3 Die IV-Stelle ging bei der Bemessung des Invalideneinkommens vom Durchschnittsver- dienst aus, den der Versicherte in den letzten drei Jahren tatsächlich erzielt hat. Wie oben auf- gezeigt, entspricht das effektiv erzielte Erwerbseinkommen nur dann dem Invalideneinkommen, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, die verbliebene Arbeits- fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und die Entlöhnung der Leistung ange- messen ist, folglich nicht ein Soziallohn zur Auszahlung gelangt. Das erste Kriterium - das Vor- liegen besonders stabiler Arbeitsverhältnisse - ist im hier zu beurteilenden Fall klar zu bejahen. Der Beschwerdeführer arbeitet seit Juni 2004 als Software-Programmierer für die C.____ AG, zudem übt er das Amt des Verwaltungsratspräsidenten dieser Gesellschaft aus. Zur Frage, ob der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft, ist festzustellen, dass sich bei den Akten kein Arbeitsvertrag zwischen dem Versicherten und der C.____ AG befindet, welchem Angaben zum Umfang des geleisteten Arbeitspensums entnommen werden könnten. Der Versicherte selber hat hierzu erklärt, er leiste maximal ein Pensum von 35 % eines Vollpensums. Allerdings hat er auch angegeben, dass er sich zwischen 09.00 und 17.00 Uhr am Arbeitsplatz aufhalte, wobei er aber immer wieder Pausen einlege und eine ausgedehnte Mittagspause mache. Bei einer Büropräsenz von acht Stunden verbleibt selbst bei einer Mittagspause von zwei Stunden und weiteren zwei Stunden Pausenzeit ein Pensum von 50 %, so dass durchaus davon ausge- gangen werden darf, dass der Versicherte seine medizinisch attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % voll ausschöpft. Ausgehend von diesem Pensum ist sodann auch nicht anzunehmen, dass es sich beim erzielten Jahresverdienst von Fr. 86'000.-- um einen Soziallohn handelt. Für einen erfahrenen, faktisch quasi selbständig erwerbstätigen Software-Programmierer mit einem Halbtagespensum erscheint ein solcher Verdienst durchaus als realistisch. Unter diesen Um- ständen kann dem Einkommensvergleich - der Auffassung der IV-Stelle folgend - das vom Ver- sicherten tatsächlich erzielte Gehalt von Fr. 86‘000.-- als Invalidenlohn zugrunde gelegt werden.

7.4 Streitig und zu prüfen bleibt die Bemessung des Valideneinkommens des Beschwerde- führers. In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle dieses unter Beizug der LSE- Tabellenlöhne ermittelt und dabei auf der Basis der Tabelle TA1 der LSE 2010 (Privater Sektor, Anforderungsniveau 1 + 2; Männer, Total) ein massgebendes Einkommen von Fr. 101‘400.-- errechnet. Diesem Ergebnis und der ihm zugrunde liegenden Vorgehensweise der IV-Stelle kann nicht beigepflichtet werden. Es geht nicht an, das Invalideneinkommen des Beschwerde- führers gestützt auf das von ihm tatsächlich erzielte Gehalt zu bemessen und gleichzeitig das effektiv erzielte Einkommen bei der Ermittlung des Valideneinkommens wiederum ausser Acht zu lassen und stattdessen auf die - für den Versicherten deutlich tieferen - LSE-Tabellenlöhne zurückzugreifen. Nach dem oben Gesagten gilt als Valideneinkommen der Lohn, den die versi- cherte Person ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit verdienen würde. In dieser Hinsicht kann als mit dem erforderli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass der Beschwerde- führer auch als gesunde Person denselben Beruf als Software-Programmierer für die C.____

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht AG ausüben würde. Der Unterschied bestünde einzig darin, dass er seiner Tätigkeit als Gesun- der nicht bloss im Rahmen eines Teilpensums von rund 50 %, sondern in einem vollzeitlichen Pensum nachgehen würde. Es sind jedenfalls keine Hinweise ersichtlich, wonach ihm aus inva- liditätsfremden Gründen - wie beispielsweise wegen einer ungenügenden Auftragslage - die Ausübung eines solchen Vollpensums gar nicht offen stünde. Somit darf aber davon ausgegan- gen werden, dass sein Gehalt bei Ausübung eines Vollpensums für dieselbe Arbeitgeberin dop- pelt so hoch (Fr. 172’000.--) wäre wie der jetzige, im Rahmen einer 50 %-igen Tätigkeit erzielte Lohn von Fr. 86‘000.--. Es erscheint deshalb richtig, dem Einkommensvergleich einen Validen- lohn des Versicherten von Fr. 172’000.-- zugrunde zu legen.

7.5 Setzt man im Einkommensvergleich das effektiv erzielte Invalideneinkommen von Fr. 86‘000.-- dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 172’000.-- gegenüber, so resultiert daraus ein Invaliditätsgrad des Versicherten von 50 %. Damit entspricht der anhand eines Ein- kommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Dies ändert jedoch nichts an der Richtigkeit des Ergebnisses, sind doch sol- che Übereinstimmungen zwischen Invaliditätsgrad und medizinisch-theoretischer Arbeitsunfä- higkeit in der Praxis hin und wieder anzutreffen. Zu denken ist an Fälle, in denen sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen anhand desselben LSE-Tabellenlohns ermittelt wird und zudem beim Invalidenlohn kein Anlass für die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn besteht, oder aber an Konstellationen wie die vorliegende, bei denen beim Invalideneinkommen auf den Lohn abgestellt wird, den die versicherte Person - im Rahmen eines entsprechend der gesundheitlichen Beeinträchtigung reduzierten Pensums - tatsächlich erzielt.

7.6 Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % hat der Versicherte Anspruch auf eine halbe IV- Rente. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 1. Februar 2013 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Versicherte im vorliegend streitigen und zur Beurteilung stehenden Zeitraum, d.h. mit Wirkung ab 1. November 2010, An- spruch auf eine halbe IV-Rente hat.

8.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grund- sätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei.

8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemesse- nem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unter- liegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Auf- grund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfah- renskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfah-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht renskosten erhoben werden. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zu- rückzuerstatten.

8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteient- schädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner am 28. Mai 2013 eingereichten Honorarnote für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 18,7 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 87.50. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'143.50 (18,7 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 87.50 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 1. Februar 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. No- vember 2010 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 5'143.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid wurde von der IV-Stelle Basel-Landschaft am 27. Januar 2014 Be- schwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren Nr. 9C_75/2014) erhoben.

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Deutsch
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Entscheidungsdatum
12.09.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026