8C_102/2014, 8C_113/2009, 8C_173/2008, 8C_725/2008, 8C_803/2010, + 1 weiteres
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 12. September 2013 / 219 (725 13 174)
Unfallversicherung
Beurteilung der unfallkausalen Gesundheitsbeeinträchtigung; Zeitpunkt des Fallab- schlusses; Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; Aufforderung zum Berufs- wechsel und Einräumung einer Übergangsfrist bei der Ausrichtung von Taggeld
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrich- ter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechts- anwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach 1
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel
Betreff Leistungen (4.62405.10.3)
A. Der 1977 geborene A.____ war vom 14. April 2010 bis im Frühjahr 2011 bei der Firma B.____ GmbH als Hilfsschaler angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 15. Oktober 2010 verunfallte A.____ bei einer Frontalkollision zweier Autos. Da- bei erlitt er diverse Verletzungen am Unterarm, am Schädel, im Abdominal- und Thoraxbereich und am Becken. Die SUVA erbrachte in der Folge zunächst die gesetzlichen Leistungen (Heil- kosten, Taggelder). Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 stellte sie fest, dass bei A.____ auf
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb das Taggeld ab dem 1. Februar 2012 auf 50% reduziert werde. Mit einer weiteren Verfügung vom 17. Juli 2012 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht betreffend die vom Versicherten geltend gemachten Rückenbeschwerden aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs mit dem Unfall vom 15. Oktober 2010. Mit Schreiben vom 20. August 2012 kündigte die SUVA sodann an, die Tag- geldleistungen per 30. September 2012 einzustellen. In ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2012 sprach die SUVA A.____ für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 15. Oktober 2010 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 15% ab
B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Daniel Altermatt, Advokat, mit Eingabe vom 10. Juni 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungs- recht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuhe- ben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht neu abzuklären; weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer über den
C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde samt aller Beweisanträge und beantragte die Bestäti- gung des Einspracheentscheids vom 7. Mai 2013. Zur Begründung verwies sie in erster Linie auf den ergangenen Einspracheentscheid und bekräftigte, dass der Fallabschluss korrekt vor- genommen und der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt worden sei.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheent- scheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kan- tons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vor- liegend befindet sich dieser in C.____, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Ein- spracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und form- gerecht erhobene – Beschwerde ist demnach einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversi- cherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufs- unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.
3.2 Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Tag- geld. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede- rungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Renten- anspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Für Leistungen nach UVG hat der Unfallversicherer grundsätzlich nur unter der Vo- raussetzung aufzukommen, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam- menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge- dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursa- che gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein- trächtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begrün- dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 103 E. 5b/bb mit Hinweisen).
3.4 Im Entscheid 134 V 109 ff. hat sich das Bundesgericht einlässlich mit der Thematik befasst, in welchem Zeitpunkt der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen und – gegebenenfalls – den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen habe (BGE 134 V 113 E. 3.2). Dies habe, so das Bundesgericht, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG in dem Zeitpunkt zu geschehen, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden könne und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche- rung abgeschlossen seien (BGE 134 V 113 ff. E. 4). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen sei, umschreibe das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet sei (vgl. etwa Art. 1a und Art. 4 UVG), werde sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbe- dingt beeinträchtigt, bestimmen. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzge- ber verdeutliche dabei, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen müsse. Unbedeutende Verbesserungen genügten nicht (BGE 134 V 115 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.1 Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen und ohne Bin- dung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht S. 443 f. Rz 2 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis- führungspflicht begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Partei- en in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ab- leiten will (LOCHER, a.a.O., S. 451 Rz 41). Nach der Praxis des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts (EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) liegt die Beweislast bei anspruchsbegründenden Tatfragen demzufolge bei der Partei, welche den Anspruch geltend macht. Bei anspruchsaufhebenden Tatfragen liegt sie bei der Partei, welche sich auf das Dahinfallen des Anspruches beruft (vgl. Kranken- und Unfallversicherung – Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Diese Beweis- regeln kommen allerdings erst dann zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
4.2 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszu- standes und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der versicherten Person – ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztin- nen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinwei- sen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
4.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befun-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht de zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer- kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid hin- gegen ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen, sind an die Beweis- würdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zwei- feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklä- rungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
4.4 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa- gen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des thera- peutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 175 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab- weichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjek- tiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutach- tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen).
5.1 Vorliegend ist zwischen den Parteien in erster Linie strittig, ob der medizinische Sach- verhalt genügend abgeklärt worden ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zunächst die Taggelder reduziert und danach den Fall unter Einstellung der Übernahme der Heilbehandlungskosten und der Taggelder abgeschlossen und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers geprüft hat.
5.2 Für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind im Wesentlichen die folgenden medi- zinischen Unterlagen zu berücksichtigen:
5.2.1 Gemäss Austrittbericht des D.____spitals vom 26. Oktober 2010 erlitt der Versicherte beim Unfall vom 15. Oktober 2010 eine distale Unterarmfraktur links, ein Schädel-Hirn-Trauma mit Nasenbeinfraktur und Weichteilhämatom frontal, ein stumpfes Abdominaltrauma mit im CT sichtbaren Hämatom in der Faszia Gerota, eine Thorax- sowie eine Beckenkontusion links. Ausserdem wurde der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsreaktion geäussert.
5.2.2 Mit Bericht vom 28. Dezember 2010 diagnostizierte Dr. med. E.____, D.___spital, beim Patienten neu ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) des linken Handgelenks. Der Patient beklage ausserdem eine eingeschränkte Nasenatmung durch das linke Nasenloch sowie Restbeschwerden beider Flanken sowie im Unterbauch nach der Becken- und Thora- xkontusion. Der Patient bleibe zu 100% arbeitsunfähig.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.3 Dr. med. F.____, FMH Chirurgie, stellte mit Bericht vom 8. Februar 2011 fest, dass sich betreffend die geklagten Thoraxbeschwerden sowohl klinisch wie auch röntgenologisch und CT- graphisch kein Anhalt für eine Pathologie im Bereich des Sternums bzw. Xiphoids zeige. Es ergebe sich somit kein somatisches Korrelat für die Beschwerden des Patienten.
5.2.4 Mit Schreiben vom 23. März 2011 berichtete Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dass der Versicherte seit September 2010 bei ihm in psychiatrischer und psy- chotherapeutischer Behandlung stehe. Im Fokus der Behandlung stünden seit Beginn die Er- eignisse vom 29. Mai 2005, als der Patient vom geschiedenen Ehemann seiner heutigen Ehe- frau überfallen und mit Messerstichen verletzt worden sei. Die aktuellen Unfallfolgen spielten in seiner Behandlung derzeit bloss noch eine untergeordnete Rolle. Der Patient sähe die Unfall- folgen vor allem im Zusammenhang mit dem Überfall, da er glaube, dass der Unfall absichtlich herbeigeführt worden sei, um ihm und seiner Ehefrau zu schaden. Aufgrund der Ereignisse im Jahr 2005 zeige sich der Patient nach wie vor stark verunsichert. Die Ereignisse hätten zur Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie zu einer andau- ernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) geführt. Es bestehe weiterhin der Verdacht auf eine somatoforme Störung (ICD-10 F45.8) mit linksseitiger Schmerzsymptomatik sowie Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Eine kulturell bedingte Komponente scheine bei der Ge- samtproblematik eine nicht unwesentliche Rolle zu spielen. Die Arbeitsfähigkeit sei bisher stets durch die somatischen Beschwerden begründet worden.
5.2.5 Mit Arztbericht vom 8. April 2011 hielt der behandelnde Hausarzt Dr. med. H., FMH Allgemeine Innere Medizin, in Absprache mit Dr. I., FMH Rheumatologie und Physi- kalische Medizin und Rehabilitation, fest, dass ab 11. April 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu bejahen sei.
5.2.6 Am 27. April 2011 fand eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten statt. Der zuständige Kreisarzt Dr. med. J.____, FMH Chirurgie, berichtete gleichentags, dass der Versi- cherte Schmerzen im linken Arm, ausstrahlend bis zur Schulter, eine deutliche Einschränkung der Funktion der linken Hand, Schmerzen im Thorax und im Bereich des distalen Sternums be- klage. Bei der Untersuchung hätten sich reizlose Narbenverhältnisse am linken Vorderarm ge- zeigt; die Trophik sei weitgehend normalisiert, die Hauttemperatur sei links jedoch noch etwas kühler. Palpatorisch bestünde eine Druckdolenz im Bereich des Handgelenkspaltes sowie der Handwurzel in Verlängerung des zweiten Strahles. Die Handgelenksbeweglichkeit sei links im Vergleich zu rechts geringgradig eingeschränkt. Die Fingerfunktion sei frei und auch die Sensi- bilität sei intakt. Die linke Schulter sei frei beweglich, wobei Schmerzen im Bereich der linken Scapula geklagt würden. Paravertebral thorakal bestehe links ein leicht erhöhter Muskeltonus. Eine kursorische Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) habe eine Druckdolenz im lum- bosakralen Übergang sowie im Bereich des dorsalen Beckenkamms rechts gezeigt. Diagnosti- ziert werde ein Status nach Autounfall am 15. Oktober 2010 mit distaler Vorderarmfraktur links, einem Schädel-Hirn-Trauma mit Nasenbeinfraktur und Weichteilhämatom frontal, einem stump- fen Abdominaltrauma mit im CT sichtbaren Hämatom in der Faszia Gerota, einer Thorax- kontusion sowie einer Beckenkontusion links und dem Verdacht auf eine posttraumatische Be-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht lastungsstörung sowie ein Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese der dista- len Radiusfraktur und der distalen Ulnafraktur nach Abschwellung der Weichteile am 22. Oktober 2010; ein Status nach Reposition der Nasenbeinfraktur am 22. Oktober 2010 sowie nach passagerem CRPS am linken Vorderarm. Die Unfallkausalität bezüglich der gestellten Diagnosen sei gegeben. Der Versicherte klage ausserdem seit März über lumbale Rücken- schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Echtzeitlich seien keine Rückenbeschwerden mit Ischialgie dokumentiert, weshalb diese Beschwerden als unfallfremd anzusehen seien. Auf- grund der geklagten diffusen Schmerzen anlässlich der Untersuchung sei auf eine erhebliche psychische Überlagerung zu schliessen. Die festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit könne einst- weilen bestätigt werden. Therapeutisch werde eine stationäre Rehabilitation empfohlen.
5.2.7 Im Triage-Assessment der K.____ vom 9. Mai 2011 wird festgehalten, dass sich eine entsprechende biomechanische Beurteilung nach den üblichen Beurteilungsschemata erübrige, da keine Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) dokumentiert seien. Solche Beschwerden wären aufgrund der in der technischen Bewertung ermittelten Fahrzeugbelastung jedoch grund- sätzlich vorstellbar.
5.2.8. Der Beschwerdeführer befand sich vom 17. Mai 2011 bis zum 15. Juni 2011 in der sta- tionären Rehabilitation in der Klinik L.____. Im Austrittbericht vom 21. Juni 2011 bestätigte die Ärzteschaft der Klinik im Wesentlichen die betreffend den Unfall vom 15. Oktober 2010 gestell- ten Diagnosen. Ausserdem diagnostizierten sie im Zusammenhang mit dem Unfall eine schmerzhafte Funktionseinschränkung des linken Handgelenks bei weitgehend regredientem CRPS und neuromartiger Schmerzen über der Basis metacarpale II links; eine eingeschränkte Nasenatmung links; ein myofasziales Schmerzsyndrom am Schultergürtel links, persikapulär sowie über dem Xiphoid sowie ein Zervikalsyndrom. In psychiatrischer Hinsicht werde ein Ver- dacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie auf Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) diagnostiziert. Als weitere Diagnosen seien ein Status nach Überfall mit Messerstichverletzun- gen am Nacken und rechten Ohr am 29. Mai 2005 mit psychiatrischer Diagnose einer post- traumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlichkeitsstörung sowie einem Verdacht auf somatoforme Störung und Verdacht auf rezidivierende depressive Störung im Ver- lauf; seit Ende März 2011 Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein; ein Status nach Kontusion des Mittelfusses rechts am 13. September 2010 (abgeheilt); eine arterielle Hyperto- nie sowie eine Adipositas Grad I festzuhalten.
Der Patient beklage Dauerschmerzen am Xiphoid mit Schmerzverstärkung und Auslösung von Husten bei Drücken und tiefer Einatmung, Schmerzen im Bereich des linken Schulterblattes, Schmerzen am Nacken und Rücken lumbal seit dem Unfall mit Ausstrahlung nach beiden Sei- ten und neu auch ins rechte Bein bis zum Fuss. Die Nacken- und Rückenschmerzen seien an- dauernd, verstärkt beim Liegen und konstant beim Sitzen. Zusätzlich empfinde der Patient ein- schiessende Schmerzen tief lumbal ohne Ausstrahlung ins rechte Bein. Er verneine Husten- schmerz, gebe allerdings blitzartige Schmerzen tief lumbal durch die Aussenseite des rechten Beins beim Niesen an sowie vermehrter Schwindel und Schmerzen am Hinterkopf bei raschem Drehen des Kopfes oder raschem Gehen. Die Schmerzen im Bereich der Weichteilverletzung
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht am linken Auge seien noch vorhanden, hätten sich jedoch gebessert. Im Bereich der Narbe am linken Handgelenk würden bei Bewegung und lokalem Druck Schmerzen mit Ausstrahlung in den Zeigefingen auftreten. Das linke Handgelenk schmerze bei Bewegungen in allen Richtun- gen. Die linke Hand schwitze vermehrt, sei manchmal kälter und in der Farbe rötlicher und dunkler. Die Finger der linken Hand könne der Patient bewegen, empfinde aber Taubheitsge- fühle. Durch das linke Nasenloch könne er schlechter atmen und auch sonst habe er Mühe, insbesondere mit dem tiefen Durchatmen. Der Patient beklage ferner Gedächtnisprobleme, Schlafstörungen, allgemeine Kraftlosigkeit sowie Unfallerinnerungen und Unfallträume.
Die während des Klinik-Aufenthaltes durchgeführte Röntgenaufnahme des linken Handgelenks hätte konsolidierte Frakturen gezeigt. Im Rahmen des handchirurgischen Konsiliums empfahl Dr. med. M., FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und Handchirur- gie, die vollständige Osteosynthesematerialentfernung. Ein MRI des Schädels am 31. Mai 2011 habe ergeben, dass keine Traumafolgen, jedoch eine altersungemässe Leukenzephalopathie und initiale Mikroangiopathie vorliegen würden. Am 19. Mai 2011 seien ausserdem Röntgen- aufnahmen der HWS angefertigt worden, die mässige ventrale Spondylophyten an den Wirbeln C5 und C6 gezeigt hätten. Im neurologischen Konsilium empfahl PD Dr. med. N., FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, die Durchführung einer weiteren neurovas- kulären Untersuchung inklusive Doppler-Sonographie. Eine neuropsychologische Untersuchung sei nicht angezeigt. Ferner wurden Röntgenaufnahmen der LWS angefertigt. Hier hätten sich eine eher flache Lordose, eine diskrete skoliotische Fehlhaltung mit Überhang nach rechts, mögliche Schmorl’sche Knötchen sowie diskrete degenerative Veränderungen mit einem dis- kreten ventralen Spondylophyten gezeigt. Es seien keine traumatisch bedingten knöchernen Läsionen ersichtlich gewesen. Eine weitere Abklärung mittels MRI sei empfehlenswert. Die psy- chosomatische Abklärung durch lic. phil. O.____ habe eine eingeschränkte Schmerzproblema- tik in verschiedensten Körperregionen, bei welcher aufrechterhaltende psychosoziale Faktoren wie Schmerzfokussierung, Schulden und Schonverhalten vermutet würden, ergeben. Der Ver- dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung habe sich nicht bestätigen können. Seit dem Unfall bestehe jedoch eine leichte, diffuse ängstlich-depressive Symptomatik mit Vergess- lichkeit, unklaren Bedrohungsgefühlen, Schlafproblemen und einer leichten vegetativen Auslen- kung, die am denkbarsten einer Anpassungsstörung zugeordnet werden könne. Gesamthaft betrachtet seien die präsentierten Beschwerden aufgrund der Diagnosen sowie der klinischen und radiologischen Befunde aus somatischer Sicht nur zum Teil erklärbar. Der Patient habe eine sehr geringe Belastungsfähigkeit gezeigt und es sei eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt worden. Das Schmerzverhalten sei undifferenziert bzw. nicht adäquat. Es habe im Rahmen des Aufenthalts keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden können; auch die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit hätten auf geringem Niveau nicht wesentlich gesteigert werden können. Der Patient habe berichtet, dass er von der stationären Rehabilitation nicht habe profitieren können. Die Tätigkeit als Hilfsschaler sei aktuell nicht zumutbar. Eine Zumutbarkeitsbeurteilung betreffend die arbeitsrelevante Bewegungsein- schränkung des rechten Handgelenks und des diagnostizierten CRPS könne erst nach Durch- führung der Osteosynthesematerialentfernung erfolgen. Die Prognose für eine berufliche Wie- dereingliederung sei jedoch aufgrund der Symptomausweitung als eher schlecht einzustufen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.9 Ein am 28. Juni 2011 durchgeführtes MRI der LWS und des Iliosakralgelenks (ISG) ergab einen Flachrücken thorakolumbal und lumbal sowie eine Hyperlordose lumbosakral. Es läge keine lumbale Instabilität vor. Aufgezeigt werden könnten Residuen Schmorl’scher Knöt- chen an den Wirbeln L2 und L3 sowie in der Deckplatte L5. Es zeigten sich ferner multisegmen- tale initiale Osteochondrosen mit beginnender Dehydration der Bandscheiben; ausserdem ini- tiale Spondylarthrosen an den Wirbeln L5 und S1, beidseits mit Reizergüssen, rechts ausge- prägter als links. Es lägen keine Diskushernien oder anderweitige Neurokompressionen vor. Es zeige sich eine sehr kräftige, symmetrische Psoas- und Rückenmuskulatur sowie ein normal konfiguriertes ISG. Eine Sacroileitis liege nicht vor. Ebenso habe sich kein Status nach Wirbel- körperfrakturen oder posttraumatische Spondylolysen manifestiert.
5.2.10 Mit Arztbericht vom 29. August 2011 stellte PD Dr. med. P.____, FMH Chirurgie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass die vom Pati- enten berichtete Beschwerdesymptomatik nicht konsistent zu interpretieren sei. Die beklagten Schmerzen seien einerseits diffus und andererseits bloss teilweise mit den objektivierbaren Ver- letzungen in Verbindung zu bringen. Da der Patient selbst zu einer Osteosynthesematerial- entfernung eher gleichgültig bis anlehnend entgegenstünde, hätte er ihm empfohlen, vorerst mit einem operativen Eingriff zuzuwarten. Er verspreche sich von einem operativen Eingriff keine wesentliche Verbesserung insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Patienten.
5.2.11 Am 8. Dezember 2011 berichtete der Kreisarzt Dr. med. Q.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, von der gleichentags durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung des Versicherten. Aus klinischer Sicht zeige sich unbestritten am linken Unterarm ein CRPS im Sinne einer Schwellung, einer leichten lividen Verfärbung, einer Hyperästhesie sowie einer Bewegungseinschränkung des Handgelenks, insbesondere in Supi- nation und Flexion. Unfallfremd seien die Schmerzen an der LWS ohne strukturelle Unfallfolgen und ohne erst- und echtzeitberichtlichen Bezug, ebenso die Beschwerden an der HWS und ze- rebral. Die Druckdolenz über dem linken Auge sei unerheblich und somit unbedeutend, die Na- se habe ihre Achse nicht verändert, sei jedoch am Nasenrücken verbreitert. Hier liege kein er- heblicher Integritätsschaden vor. Die Behandlung des linken Arms sei noch nicht abgeschlos- sen, eine Operationsindikation bestehe indessen gemäss ausführlicher Abklärung nicht. Auch nach Ansicht des Kreisarztes ergebe sich aktuell keine Indikation zur Metallentfernung. Unfall- kausal seien dem Versicherten bezüglich der Belastung des linken Unterarms knapp ganztags leichte bis selten mittelschwere Arbeiten ohne Vibration, Nässe, Kälte oder Zugluft und ohne vermehrte Umwendebewegungen im Sinne einer Handgelenksrotation zumutbar. Zu unterlas- sen seien mittelschwere und schwere manuelle Tätigkeiten. Für den Kreisarzt bestehe mit Si- cherheit keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er halte in Bezug auf dieses Leiden aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, abgeglichen mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt, für angebracht.
5.2.12 Dr. med. R., FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, und PD Dr. med. S., FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie Handchirurgie, bestätigten mit Sprechstundenbericht vom 20. Dezember 2011, dass das CRPS erneut im Stadium I vorliege. Aus versicherungsmedizinischer und rechtlicher Sicht lasse sich zwar eine 50%ige Arbeitsfähigkeit rechtfertigen. Es scheine aufgrund der Befunde jedoch
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht illusorisch, den körperlich tätigen Patienten in diesem Umfang wieder ins Berufsleben zu integ- rieren.
5.2.13 Mit Bericht vom 1. März 2012 stellten Dr. S.____ und Dr. med. T.____, FMH Chirurgie und Handchirurgie, fest, dass die Röntgenbefunde unveränderte Verhältnisse im Vergleich zur Untersuchung vom 19. Dezember 2012 zeigen würden. Das CRPS sei regredient. Der Patient sei in seinem alten Beruf weiterhin zu 100% arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit in einem an- deren Beruf bleibe zu evaluieren. Die behandelnden Ärzte empfehlen aufgrund der Komplexität des Falles die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens.
5.2.14 PD Dr. med. U.____, FMH Chirurgie und Handchirurgie, berichtete am 15. Juni 2012, dass der Patient über dauernd zunehmende Schmerzen und Taubheit der lateralen Beinseite klage. Mit ihm sei besprochen worden, dass die Schmerzen aufgrund der mit MRI-Befund vom 2. Juni 2012 sichtbar gemachten paramedianen Diskushernie L5 und S1 mit rezessaler Kom- pression der Nervenwurzel S1 rechts erklärbar seien, die Hernie aber nicht zwingend für die Schmerzen verantwortlich sei.
5.2.15 Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 nahm der Kreisarzt Dr. J.____ eine medizinische Be- urteilung der Kausalität der Rückenbeschwerden vor. Dabei kam er zum Schluss, dass die ge- klagten Rückenbeschwerden nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Oktober 2010 stünden. Echtzeitlich seien keine lumbalen Rückenschmerzen dokumentiert. In der bildgebenden Abklärung hätten sich ferner keine strukturell objektivierbaren unfallbeding- te Veränderungen im Bereich der LWS gezeigt. Vielmehr seien deutliche degenerative Verän- derungen im Bereich der LWS, insbesondere im lumbosakralen Übergang, sichtbar geworden. In diesen degenerativen Veränderungen sei die Ursache für die Beschwerden des Versicherten zu sehen.
5.2.16 Mit Arztbericht vom 25. Juli 2012 stellte Dr. med. V.____, Neurologische Poliklinik am D.____spital, fest, dass beim Patienten ein multiples Schmerzsyndrom nach einem Verkehrsun- fall bestehe. Eine am 20. März 2012 durchgeführte Doppler-Sonographie betreffend die festge- stellten Marklagerläsionen habe einen regelrechten Befund der extrakraniellen zerebralen Arte- rien im Karotisversorgungsgebiet gezeigt. Die ergänzenden Laboruntersuchungen auf Vaskuli- tiserkrankungen seien unauffällig ausgefallen. Die Marklagerläsionen seien damit am ehesten mikroangiopathischer Genese.
5.2.17 Am 15. August 2012 fand eine erneute kreisärztliche Untersuchung des Versicherten statt. Dr. Q.____ hielt im entsprechenden Bericht fest, dass in Bezug auf die unfallkausalen Be- schwerden keine relevante Änderung verglichen mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Dezember 2011 eingetreten sei. Sowohl in Bezug auf die unfallfremde HWS-Problematik wie auch die Beurteilung einer zumutbaren Tätigkeit könne deshalb auf den entsprechenden Bericht verwiesen werden. Das CRPS am linken Unterarm habe sich ebenfalls nicht relevant verändert. In Bezug auf die geltend gemachten Beschwerden der LWS sei auf die Beurteilung von Dr. J.____ zu verweisen. Es fehle an jeglichen traumatischen Befunden. Gleiches gelte für die HWS. In Bezug auf den Thorax und das Abdomen sowie auf die somatischen Beschwerden im
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesicht (Nasenbein, Weichteilhämatom) bestünden keine erheblichen Restfolgen und keinerlei funktionelle Einschränkungen. In unfallfremder Hinsicht sei die Problematik des Versicherten vielschichtig. Es bestehe der dringende Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung; es be- stünden auch positive Waddell-Zeichen, wobei keine objektivierbare Befunderhebung vorliege, welche die Beschwerdesymptomatik erklären könnte. Die psychiatrische Situation sei bisher nicht herausgearbeitet. Es müsste klinisch eruiert werden, ob eine Belastungssituation sozio- emotional vorliege oder die Schmerzsituation im Zusammenhang zu einer psychiatrischen Grundproblematik stehe. Eine Erhaltungstherapie werde nicht als erforderlich angesehen, na- mentlich sei die jetzt durchgeführte Therapie mit Psychopharmaka als unfallfremd einzustufen. Gesamtmedizinisch und vom sozialen Aspekt her mache der Versicherte nicht den Eindruck, einer regelmässigen Arbeit nachgehen zu können. Dies liege vor allem an den nicht objektivier- baren Schmerzangaben am ganzen Körper, die Schmerzausweitung und das Ineinanderflies- sen von Arm- und Rückenbeschwerden, was sich nicht durch die somatischen Unfallfolgen er- klären lasse. Unfallkausal seien dem Versicherten knapp ganztags leichte bis selten mittel- schwere Arbeiten ohne Vibration, Nässe, Kälte oder Zugluft und ohne vermehrte Umwendebe- wegungen im Sinne einer Handgelenksrotation zumutbar. Zu unterlassen seien mittelschwere und schwere manuelle Tätigkeiten. Es bestehe weiterhin mit Sicherheit keine 100%ige Arbeits- unfähigkeit aus unfallkausaler Sicht.
5.2.18 Gemäss Arztbericht vom 8. August 2012 von den Dres. R.____ und S.____ habe sich der Befund seit Februar 2012 nicht wesentlich verändert. Der Patient sei weiterhin zu 100% arbeitsunfähig.
5.2.19 Die Dres. U.____ und W.____ hielten mit Arztbericht vom 8. Oktober 2012 fest, dass der Patient im Juni die Schmerztherapie abgebrochen habe und sich nun mit Schmerzexazer- bation im Bereich der linken Hand, der linken Schulter, des Nackens, des rechten Beins sowie lumbal vorstelle. Es habe eine Schmerzverschlechterung im Vergleich zum Juni stattgefunden, insbesondere eine Verschlechterung des Gesamtzustands. Die psychische Situation trage si- cher negativ zum Heilungsverlauf bei. Eine interdisziplinäre Begutachtung sei dringend vorzu- nehmen.
5.2.20 Die Dres. S.____ und T._____ wiesen mit Arztbericht vom 18. Februar 2013 nochmals ausdrücklich darauf hin, dass eine multidisziplinäre Begutachtung des Patienten dringend an- gezeigt sei. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Patient sowohl somatische wie auch psychiatrische Probleme habe. Eine abschliessende Beurteilung könne deshalb aus handchi- rurgischer Sicht nicht vorgenommen werden.
5.2.21 Mit Arztbericht vom 22. Februar 2013 diagnostizierte Dr. med. X.____, FMH Neurolo- gie, ein persistierendes, schwer therapierbares Schmerzsyndrom mit Betonung am linken Schultergürtel und Arm bis zum Handbereich links (bei sekundärem CRPS an der linken Hand), chronischem Zervikalsyndrom mit linksbetonten posttraumatischen Kopfschmerzen, chroni- schem lumbovertebralem Schmerzsyndrom mit ischialgieformen Schmerzen im rechten Bein bei Status nach Polytrauma nach Verkehrsunfall. Der Patient beklage Schmerzen an verschie- denen Lokalisationen des Körpers, namentlich im linken Arm, und könne nach eigenen Anga-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben die linke (nicht-dominante) Hand kaum noch einsetzen. Des Weiteren beklage der Patient starke Schmerzen in der linken Schulter und im Nackenbereich, ausstrahlend über den Kopf, ohne Migräne. Zudem bestünden Schmerzen im Lumbalbereich mit Ausstrahlung auf der rech- ten Gesässhälfte und im ganzen Bein; der Patient gehe am Stock. Ausserdem bestünden star- ke Schmerzen mit Herniation im Oberbauch. Im psychischen und kognitiven Bereich beklage er vermehrte Vergesslichkeit, Traurigkeit und Schlafstörungen, ausserdem Schwindel bei raschen Kopfbewegungen mit Schwarzwerden vor Augen. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine eindeutige, schmerzbedingte Bewegungseinschränkung des linken Arms, handbetont, so- wie des rechten Beins gezeigt. Die Diagnose eines CRPS vermöge die Beschwerden des linken Arms gut zu erklären. Im rechten Bein habe kein eindeutiger Hinweis auf eine Beeinträchtigung von lumbosakralen Nervenwurzeln eruiert werden können. Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms bestehe eine sekundäre Depressivität, welche medikamentös behandelt werde. Obwohl ihm nicht alle Unterlagen vorlägen, bestehe aus seiner Sicht zweifelsohne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter, auch eine leichtere Tätigkeit erachte er als nicht zumutbar.
5.3 Die Beschwerdegegnerin stütze sich bei der Beurteilung des vorliegenden Falls vollum- fänglich auf die kreisärztlichen Beurteilungen der Dres. J.____ und Q.____ und ging demzufol- ge davon aus, dass der Fall per 30. September 2012 abgeschlossen habe werden können und der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Der Beschwerdefüh- rer bestreitet die genügende Abklärung des vorliegenden Sachverhalts und bringt namentlich vor, dass die kreisärztlichen Beurteilungen nicht genügen würden, um die Arbeitsfähigkeit fest- zulegen, und die behandelnden Ärzte eine polydisziplinäre Begutachtung für dringend ange- zeigt halten.
5.4 Wie in Erwägung 4.2 hiervor ausgeführt, prüft das Gericht frei, ob die verfügbaren Un- terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten abgege- ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und seine Schlussfolgerungen begründet sind. Rechtsprechungsgemäss sind an versicherungsinterne Beurteilungen, wie die vorliegenden Berichte der Kreisärzte Dres. J.____ und Q.____, strenge Anforderungen zu stellen und bereits bei geringen Zweifeln an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2; vgl. oben Erwägung 4.3). Solche Zweifel liegen vorliegend entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht vor.
5.4.1 Bezüglich der geklagten HWS- und LWS-Beschwerden begründen die Dres. J.____ und Q.____ schlüssig und nachvollziehbar, dass kein kausaler Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Oktober 2010 vorliege. Ausserhalb der ärztlichen Untersuchungen beklagte der Be- schwerdeführer zwar schon relativ früh Schmerzen im Kreuz (Protokoll der Besprechung vom 13. Dezember 2010, SUVA-Akte Nr. 9) bzw. im Rücken (Protokolle der Telefonate vom 21. Januar 2011, SUVA-Akte Nr. 25, und vom 24. Februar 2011, SUVA-Akte Nr. 35). Die diver- sen bildgebenden Untersuchungen, namentlich die im Rahmen des stationären Rehabilitations-
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufenthalts angefertigten Röntgenaufnahmen und die am 28. Juni 2011 durchgeführte MRI- Untersuchung zeigten jedoch bloss degenerative Veränderungen (Skoliose, Flachrücken) ohne traumatische Genese. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben des behandelnden Psychiaters (Protokoll des Telefongesprächs vom 7. April 2011, SUVA-Akte Nr. 53) im April 2011 wegen einer unfallfremden Ischialgie in Behandlung war und im Juni 2012 mittels MRI eine Diskushernie im Bereich L5 und S1 festgestellt wurde, welche gemäss Dr. U.____ die Schmerzen des Beschwerdeführers erklären könnte. Die HWS- und LWS- Beschwerden des Beschwerdeführers stehen damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall. Für eine unfallkausale Ver- schlechterung einer vorbestehenden degenerativen Symptomatik liegen in den vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte vor.
5.4.2 Ebenso wurde auf kognitiver bzw. neurologischer Ebene kein unfallkausaler Befund erhoben. Die festgestellten Marklagerveränderungen sind gemäss sämtlichen vorliegenden Arztberichten auf eine altersungemässe Leukenzephalopathie zurückzuführen, die mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit mikroangiopathischer Genese und damit unfallfremd ist.
5.4.3 Die kreisärztlichen Beurteilungen vermögen auch in psychiatrischer Hinsicht weitge- hend zu überzeugen. Zwar erachtet Dr. Q.____ eine Ausarbeitung der psychiatrischen Situation als wünschenswert. In Anbetracht der übrigen diesbezüglichen Unterlagen scheint eine solche jedoch – zumindest im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens – nicht unab- dingbar. Der Beschwerdeführer war bereits vor dem Unfall in psychiatrischer Behandlung. Mit Bericht vom 23. März 2011 führte der behandelnde Psychiater Dr. G.____ aus, dass der Unfall vom 15. Oktober 2010 bloss noch eine untergeordnete Rolle in seiner Behandlung spiele. In einem Telefongespräch vom 7. April 2011 bestätigte Dr. G.____ ausserdem, dass aus psychi- scher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Protokoll des Telefongesprächs vom 7. April 2011, SUVA-Akte Nr. 53). Auch die psychosomatische Beurteilung in der Klinik L.____ führt zu keinem anderen Schluss. Als unfallkausal wird lediglich eine leichte, diffuse ängstlich- depressive Symptomatik, die am denkbarsten mit einer Anpassungsstörung in Einklang zu brin- gen ist, genannt. Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird nirgendwo festgehal- ten. Der Beschwerdeführer bringt indessen auch nicht vor, inwiefern eine auf den Unfall zurück- zuführende psychische Einschränkung vorliegen soll.
5.4.4 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Kreisärzte nachvollziehbar lediglich betreffend die Beschwerden der linken Hand bzw. des linken Arms eine unfallkausale Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen haben. Dem Beschwerdeführer sind nach Ein- schätzung der Kreisärzte unter Berücksichtigung dieser Einschränkung knapp ganztags leichte bis selten mittelschwere Arbeiten ohne Vibration, Nässe, Kälte oder Zugluft und ohne vermehrte Umwendebewegungen im Sinne einer Handgelenksrotation zumutbar. Zu unterlassen seien mittelschwere und schwere manuelle Tätigkeiten. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Die von den behandelnden Ärzten zum Teil festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit wird von diesen nicht näher begründet. Vielmehr scheinen die behandelnden Ärzte bei ihrer Einschätzung auch die weiteren, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführenden Beschwerden sowie sozio-ökonomische Umstände zu berücksichtigen, die vorliegend keine
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rolle spielen dürfen. Unklar bleibt aufgrund ihrer Angaben auch, ob sich die von ihnen festge- stellte Arbeitsunfähigkeit bloss auf den angestammten Beruf als Hilfsschaler oder auch auf eine angepasste Tätigkeit bezieht.
5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zur Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts auf die kreisärztlichen Untersuchung abgestellt werden kann. Die übrigen vorhan- denen medizinischen Unterlagen vermögen an den dort festgehaltenen Einschätzungen keine Zweifel zu wecken. Eine weitere Abklärung des Gesundheitszustands erübrigt sich damit. Die Kreisärzte begründen schlüssig und nachvollziehbar sowie in Kenntnis der Vorakten, nach ei- genen Untersuchungen und unter Berücksichtigung aller geklagten Beschwerden die unfallkau- salen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
7.1 Schliesst der Unfallversicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leis- tungen ab, so hat er gleichzeitig einen Anspruch der versicherten Person auf eine Invalidenren- te und – gegebenenfalls – auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Während Letzteres mangels eines Anfechtungsobjekts vorliegend nicht zur Diskussion steht, hat die Beschwerde- gegnerin den Rentenanspruch geprüft und dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 4. Oktober 2012 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2013 eine Invaliden- rente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit im Umfang von 15% zugesprochen.
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit- telt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invali- ditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).
7.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 4. Oktober 2012 den erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei hat sie sowohl das Invaliden- wie auch das Vali- deneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, konkret LSE 2010, Tabelle TA 1, Total Männer, Anforderungsni- veau 4, ermittelt und einen leidensbedingten Abzug von 15% vorgenommen. Der Beschwerde- führer beanstandet die Höhe des Validen- und Invalideneinkommens – zu Recht – nicht. Auch der vorgenommene leidensbedingte Abzug von 15% erweist sich in Anbetracht der bloss „knapp“ ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und den leidensbedingten Ein- schränkungen an der linken, nicht-dominanten Hand als angemessen. Nicht anzurechnen sind indessen die fremde Nationalität und das damit verbundene sprachliche Defizit des Beschwer- deführers, da diese letztgenannten Elemente durch die Wahl des Anforderungsniveaus 4 be- reits angemessen berücksichtigt sind bzw. sich in diesem Anforderungsniveau nicht (zusätzlich) lohnmindernd auswirken. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden.
8.1 Fraglich und zu prüfen ist indessen noch, ob die Reduktion der Taggelder von 100% auf 50% mit Verfügung vom 10. Januar 2012 korrekt vorgenommen wurde. Noch vor Fallab- schluss begründete die Beschwerdegegnerin die Reduktion der Taggelder damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom 8. November 2011 wiederum ganztags geeignete leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien und auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt somit wieder eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
8.2 Der Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung setzt eine zumindest teilweise Ar- beitsunfähigkeit voraus (Art. 16 Abs. 1 UVG), deren Grad für die Bemessung des Taggeldes von Bedeutung ist. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfä- higkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dau- er wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksich- tigt (Urteil des Bundesgerichts vom (Urteile des Bundesgerichts vom 19. April 2013, 8C_838/2012, E. 3.1, vom 17. Dezember 2010, 8C_803/2010, E. 3.2.1 und vom 20. August 2008, 8C_173/2008 mit weiteren Hinweisen). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhält- nisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während wel-
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht cher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (Urteile des Bundesgerichts vom 19. April 2013, 8C_838/2012, E. 3.1, vom 17. Dezember 2010, 8C_803/2010, E. 3.2.1 und vom 20. August 2008, 8C_173/2008 mit weiteren Hinweisen). Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den je- weiligen Umständen des Einzelfalles. In der Praxis der sozialen Krankenversicherung, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sinngemäss auch im Bereich der sozialen Unfall- versicherung gilt, wurden Zeiten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2008, 8C_173/2008 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: Urteile des Bundesgerichts vom 19. April 2013, 8C_838/2012, E. 3.1 und vom 17. Dezember 2010, 8C_803/2010, E. 3.2.1).
8.3 Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 reduzierte die Beschwerdegegnerin per 1. Februar 2012 die Taggelder um 50%. Unbestrittenermassen war der Fallabschluss, welcher per 30. September 2012 verfügt wurde, zu diesem Zeitpunkt noch kein Thema. Nach dem kreisärzt- lichen Bericht von Dr. Q.____ vom 8. Dezember 2011, wonach nach dem unter Erwägung 5.4 hiervor Ausgeführten abgestellt werden kann, war dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Untersuchung eine mindestens 50%ige Tätigkeit in einem angepassten Beruf zumutbar. An- lässlich der nachfolgenden Besprechung mit der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2011 kündigte die zuständige Sachbearbeiterin gestützt auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätig- keit eine Reduktion der Taggeldleistungen an. Der Beschwerdeführer habe sich dem entgegen- gesetzt und auf einem bereits gescheiterten Arbeitsversuch im Rahmen des invalidenversiche- rungsrechtlichen Verfahrens verwiesen. Den Akten ist somit zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer frühestens am 9. Dezember 2011 und spätestens am 10. Januar 2012 um sei- ne medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepasste Tätigkeit wusste und von der Beschwerdegegnerin aufgefordert worden war, einen Berufswechsel vorzunehmen. Dass die behandelnden Ärzte, namentlich die Dres. H.____ und I., den Beschwerdeführer teilweise bereits ab April 2011 in der angestammten Tätigkeit als zu 50% arbeitsfähig erachte- ten, kann im Hinblick auf die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die verschiedenen behandelnden Ärzte nicht massgeblich sein. So erachtete die Ärzteschaft der Klinik L. die angestammte Tätigkeit bloss einen Monat später als unzumutbar. Unter die- sem Blickwinkel muss auch die Bestätigung der von den Dres. H.____ und I.____ festgelegten 50%igen Arbeitsfähigkeit durch den Kreisarzt Dr. J.____ am 27. April 2011 gesehen werden. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer erstmals am 9. Dezember 2011 mündlich und am 10. Januar 2012 schriftlich aufgefordert worden ist, einen Berufswechsel vorzunehmen. Folglich ist dieser Zeitpunkt für die Auslösung der zu gewährenden Übergangsfrist massgeblich. Eine solche Übergangsfrist wurde dem Beschwerdeführer jedoch augenscheinlich nicht einge- räumt. In der Verfügung vom 10. Januar 2012 wurde die Taggeldreduktion auf Ende Monat an- gekündigt, bereits in der Besprechung vom 9. Dezember 2011 war eine Reduktion der Taggel- der auf 1. Januar 2012 vorgesehen. Dieses Vorgehen ist im Hinblick auf die unter Erwägung 8.2 zitierte Rechtsprechung nicht zulässig. Dem Beschwerdeführer hätte ab 9. Dezember 2011 bzw. ab 10. Januar 2012 eine Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten eingeräumt werden müssen, während welcher noch das volle Taggeld auszurichten gewesen wäre. In Berücksichti- gung der Umstände des Falles, namentlich der beruflichen und persönlichen Situation des Be- schwerdeführers sowie seiner Weigerung, die festgestellte Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit zu akzeptieren, erscheint eine drei- bis viermonatige Übergangsfrist bis zum
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 30. April 2012 angemessen. In teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ist nach dem Ausgeführten festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. April 2012 Anspruch auf ein volles Taggeld der SUVA hat.
9.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Ge- richt für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
9.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer insofern, als ihm das volle Taggeld bis zum 30. April 2012 zugesprochen wird. Er obsiegt im vorliegenden Prozess demnach lediglich teilweise, weshalb ihm nur eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist. Der Rechtsvertreter des Versicherten macht in sei- ner Honorarnote vom 9. September 2013 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘394.20 gel- tend. Dieser Betrag setzt sich aus einem Honorar von Fr. 1‘250.– (Aufwand von 5 Stunden à Fr. 250.– ), aus Auslagen von Fr. 41.– sowie aus der Mehrwertsteuer von Fr. 103.20 zusam- men. Die Forderung erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen grundsätzlich als angemessen. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers, erscheint es angemessen, ihm eine Parteientschädigung im halben Um- fang des von seinem Rechtsvertreter geltend gemachten Honorars zuzusprechen. Der Be- schwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 697.15 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
9.3 In der vorliegenden Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 und 2 VPO wird der beschwerdeführen- den Person, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich als aussichts- los erscheint, von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten der Beweismassnah- men befreit. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig er- scheint. Mit Eingabe 12. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Gemein- de C.____ ein, wonach er seit dem 1. April 2012 von der Sozialhilfe unterstützt wird. Damit wies er seine prozessuale Bedürftigkeit für das vorliegende Verfahren hinreichend aus. In Anbetracht der teilweisen Gutheissung kann die vorliegende Beschwerde zudem nicht als aussichtslos be- zeichnet werden. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind demnach gegeben, weshalb das betreffende Gesuch zu bewilligen ist. Für seine restlichen, durch die reduzierte Parteientschädigung nicht abgedeckten Bemühungen ist der Vertreter des Beschwerdeführers demnach aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.– pro Stunde. Dem Vertreter des Beschwerdeführers ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 508.15 (2.5 Stunden à Fr. 180.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 20.50 und 8% Mehrwertsteuer im Umfang von Fr. 37.65) auszurichten.
Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid vom 7. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als er den Taggeldan- spruch des Beschwerdeführers per 1. Februar 2012 auf 50% herab- setzt, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. April 2012 Anspruch auf ein volles Taggeld der SUVA hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 697.15 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 508.15 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse aus- gerichtet.
Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 1. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_102/2014) erhoben.