Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 11. September 2013 (810 12 367)


Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Katja Ammann, Rechtsan- wältin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 2043 vom 11. Dezember 2012)

A. Der türkische Staatsangehörige A.____, geboren am xx.xx.1986, kam am 20. Juni 1999 zusammen mit seiner Mutter und zwei seiner drei Geschwister im Rahmen des Familien- nachzugs zu seinem Vater in die Schweiz und wurde daraufhin in dessen Niederlassungsbewil- ligung mit einbezogen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Schon als Jugendlicher wurde A.____ in den Jahren 2000, 2002 sowie 2003 unter an- derem wegen Körperverletzungsdelikten, Drohung und diversen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Im Erwachsenenalter erfolgte eine Verurteilung zu einer Busse von Fr. 350.-- wegen einfacher Verkehrsregelverletzung sowie pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall (Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 14. März 2006). Am 12. November 2009 verurteilte ihn das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung, Drohung sowie Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Gestützt auf diese Verurteilung ermahnte ihn das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) mit Schreiben vom 13. April 2010. In der Zwischenzeit war am 17. Februar 2010 erneut ein Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal ergangen, in dem er wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat (als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft) verurteilt worden war. Es folgte ein Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel- Stadt vom 17. Februar 2012, worin A.____ wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsberau- bung und Entführung sowie versuchter Nötigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde.

C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 ordnete das AfM unter Berufung auf die ergangenen strafrechtlichen Urteile den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ an und wies in aus der Schweiz weg.

D. Mit Beschluss Nr. 2043 vom 11. Dezember 2012 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) die von A.____ gegen die Verfügung des AfM vom 6. Juni 2012 erhobene Beschwerde ab. Der Entscheid wurde hauptsächlich damit begründet, dass A.____ in wiederholter und teilweise geplanter Weise schwer delinquiert und auch privatrechtli- che Verpflichtungen nicht immer erfüllt habe. Er habe folglich neben dem Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe auch den Widerrufsgrund des schwerwie- genden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfüllt. Er könne sich weiter nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen, wobei andernfalls ein Eingriff oh- nehin gerechtfertigt sei. Der Regierungsrat führte weiter aus, auch wenn A.____ mittlerweile eine persönliche Beziehung zur Schweiz habe, so sei seine Integration doch insgesamt nicht erfolgreich verlaufen und die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung überwögen deutlich. An der Ermessensausübung des AfM sei deshalb nichts auszusetzen. Eine Rückkehr in die Türkei sei sodann zumutbar, es liege ausserdem kein Härtefall vor. Der Widerruf halte somit trotz der sozialen Verwurzelung und der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand.

E. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 hat A.____, vertreten durch Katja Ammann, Rechtsanwältin, gegen den Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, (Kantonsgericht) einge- reicht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie von der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Eventuali- ter sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei dem Be-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer eine angemessene Entschädigung für das bisherige Verfahren zu gewähren. Dies alles habe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates zu geschehen. In der innert Frist eingereichten Beschwerdebegründung vom 25. Januar 2013 führt der Be- schwerdeführer zusammenfassend aus, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz schnell Anschluss zu den türkisch sprechenden Schulkollegen gefunden, was sich nicht nur positiv ausgewirkt habe. Im Gruppenzwang habe er als Jugendlicher mit diesen Freunden Straftaten begangen. Als Erwachsener habe er bedauerlicherweise nicht auf den zweifelhaften Umgang verzichtet, was sich als grosser Fehler herausgestellt habe. Die 15 Monate dauernde Untersu- chungshaft habe ihn allerdings geläutert und er verkehre seither nicht mehr im alten Freundes- kreis. Nach der Haftentlassung habe er sofort wieder zu arbeiten begonnen und mittlerweile habe er eine Führungsposition in seinem Betrieb inne. Die Beziehung zu seiner Verlobten B.____, einer Schweizer Bürgerin, sei durch die Haft auf die Probe gestellt worden, sie habe der Belastung aber Stand gehalten. Er habe zusätzlich begonnen, seinem Opfer die geschulde- te Genugtuung zu bezahlen. In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die Vo- raussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung seien nicht erfüllt. Es bestehe insbesondere eine intakte familiäre Beziehung, so wohne er seit der Scheidung der Eltern bei seiner der deutschen Sprache unkundigen und zuckerkranken Mutter und unterstütze diese bei allen administrativen, finanziellen und medizinischen Angelegenheiten. Die Beziehung zu seiner Verlobten müsse weiter als eheähnlich qualifiziert werden, weshalb sie in den grundrechtlichen Schutzbereich des Anspruchs auf Familienleben falle, zumal von einer baldigen Heirat auszu- gehen sei. Ausserdem befinde sich sein gesamtes familiäres Umfeld in der Schweiz. Er habe somit eine Reihe gewichtiger privater Interessen am Verbleib in der Schweiz vorzuweisen. Die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung seien dagegen zu relativieren, schliesslich habe er seit seiner Haftentlassung sein Leben komplett verändert und es habe eine erfolgreiche Re- sozialisierung stattgefunden, weswegen von einer positiven Legalprognose auszugehen sei. Diesen Aspekt habe die Vorinstanz in aktenwidriger und willkürlicher Weise unberücksichtigt gelassen. Unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten dränge sich allenfalls die Umwandlung der Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung auf. Schliesslich erweise sich die Ausreise in die Türkei als unzumutbar, weil er dort sofort in den Militärdienst eingezogen würde, wo er als sunnitischer Kurde in Gefahr geraten würde. Die Vorinstanz habe zusätzlich ausser Acht gelassen, dass die Beziehung zu seiner Verlobten, welche aus einer alevitischen Familie stamme, in der Türkei von der Gesellschaft nicht geduldet werde und somit nicht gelebt werden könne.

F. Am 28. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer ein hausärztliches Schreiben vom 25. Januar 2013 zu den Akten, wonach seine Mutter Analphabetin sei und auch infolge ihres Gesundheitszustandes auf seine alltägliche Hilfe angewiesen sei.

G. In seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2013 beantragt der Regierungsrat, die Be- schwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung verweist er in erster Linie auf den angefochtenen Entscheid. Zusätzlich unterstreicht er, dass ein Wohlverhalten im Strafvoll- zug und eine günstige Legalprognose bei der Beurteilung keine ausschlaggebende Rolle spiel- ten. Beim Arztzeugnis vom 25. Januar 2013 handle es sich ausserdem um ein unzulässiges Novum. Ohnehin könne der Beschwerdeführer seiner Mutter auch in der Türkei beistehen. Wei-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter sei die Beziehung zu seiner Verlobten nach der Rechtsprechung nicht grundrechtlich ge- schützt. Die angebliche Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei basiere überdies auf rei- nen Behauptungen. Im vorliegenden Fall bestände gesamthaft betrachtet kein Raum für eine zweite Chance für den Beschwerdeführer.

H. Am 5. April 2013 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufforderungs- gemäss ihre detaillierte Honorarnote für das vorliegende Verfahren ein.

I. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er inzwischen be- dingt aus dem Strafvollzug entlassen worden sei und gab den entsprechenden Entscheid des Strafvollzugs Basel-Stadt vom 3. April 2013 zu den Akten.

J. An seiner Sitzung vom 12. Juni 2013 stellte das Kantonsgericht das Verfahren aus und ordnete die Durchführung einer Parteiverhandlung an.

K. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer mit seiner Rechts- vertreterin sowie ein Vertreter des Regierungsrates teil. Die Parteien halten an ihren Rechtsbe- gehren fest. Auf die während der Verhandlung gemachten Vorbringen wird - soweit erforder- lich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des ange- fochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die üb- rigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zustän- digkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

  2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kog- nition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den ange- fochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

  3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet ge- mäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Peter Ueber- sax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.).

3.2 Aus dem Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkischen Repub- lik vom 13. Dezember 1930 (SR 0.142.117.632) lässt sich kein selbständiger staatsvertraglicher Aufenthaltsanspruch zugunsten des Beschwerdeführers ableiten, denn Art. 1 des Abkommens hält ausdrücklich fest, dass die einschlägigen fremdenpolizeilichen Regelungen des innerstaat- lichen Rechts vorbehalten sind (vgl. auch Urteil des BGer 2A.473/2006 vom 24. Januar 2007 E. 2.2.2). Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrecht- licher Verträge, anwendbar.

3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefriste- ten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grund- sätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszu- gehen.

3.4.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienle- bens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufent- halt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufent- haltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familien- angehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Fa- milienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesen- heitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa).

3.4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich als Volljähriger zunächst auf die intakte enge Bezie- hung zu seiner Mutter, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge und mit der er seit seiner Geburt zusammenlebe.

Aus der Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern, die als solche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, lässt sich regelmässig kein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten. Dies ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Fall, wenn geradezu ein Abhängigkeitsverhältnis unter diesen Verwandten besteht, welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2; BGE 129 II 11 E. 2; BGE 115 Ib 1 E. 2; Urteil des EGMR Ezzouhdi gegen Frankreich [47160/99] vom 13. Februar 2011 § 34). Dieses besondere Abhängigkeitsverhältnis muss im Ergebnis eine An- wesenheit in der Schweiz erfordern oder wenigstens nahe legen (UEBERSAX, a.a.O., Rz. 7.125). Es kann unabhängig vom Alter dann gegeben sein, wenn die verwandte Person nicht über die erforderliche Selbständigkeit verfügt, um für sich selber zu sorgen. Erforderlich dazu ist eine fortdauernde eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit (Urteil des BGer 2C_760/2012 vom 16. August 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Be- schwerdeführer macht ein solches Abhängigkeitsverhältnis geltend, indem er in der Beschwer- debegründung vorbringt, seine Mutter habe nie lesen oder schreiben gelernt. Sie rede nur ge- brochen deutsch und benötige seine Unterstützung für alle administrativen und finanziellen All- tagsangelegenheiten. Sie leide darüber hinaus an einem Diabetes mellitus und an Depressio- nen. Er kontrolliere ihre regelmässige Medikamenteneinnahme und begleite sie zu den jeweili- gen Arztterminen. Im Rahmen der Parteibefragung an der heutigen Verhandlung führt er in die- sem Zusammenhang zusätzlich aus, in den vergangenen drei Monaten habe die Verdachtsdi- agnose einer Krebserkrankung im Raum gelegen, welche erst vor einigen Tagen habe ausge- räumt werden können. Obwohl er zu 100 % berufstätig sei, habe er seine Mutter oft ins Spital begleitet. Er helfe ihr im Haushalt, für die medizinische Unterstützung im Alltag sorge seine Schwester. Nach der geplanten Heirat mit seiner Verlobten wolle er nicht mehr mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt leben, er plane allerdings, mit seiner zukünftigen Ehefrau in der Nä- he zu wohnen, um sich weiterhin um sie kümmern zu können.

Die vom Beschwerdeführer geschilderte Konstellation genügt nicht, um ein Abhängigkeitserfor- dernis im aufgezeigten Sinn zu begründen. Obwohl die geltend gemachte enge Beziehung si- cher für die Mutter eine bedeutende Unterstützung darstellt, können die Ausführungen noch kein unabdingbares Abhängigkeitsverhältnis rechtfertigen, wie es Art. 8 Ziff. 1 EMRK verlangt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liegt namentlich nicht bereits darin begründet, dass ein gesundheitlich angeschlagenes Elternteil auf die Mithilfe im Haushalt angewiesen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_198/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.5). Auch wenn die Mutter eine gewisse Pflege und Unterstützung benötigt, so gibt es doch keine Hinweise auf eine massgebliche Abhängig- keit vom Beschwerdeführer. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass sie zwingend von ihm be- treut werden müsste. Für derartige Hilfestellungen kann sie auch die Dienste von anderen Fa- milienangehörigen oder Dritten in Anspruch nehmen. Auch der Umstand, dass der Beschwerde-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht führer vollzeitlich berufstätig ist, gemäss den heutigen Aussagen zusätzlich eine Weiterbildung absolvieren möchte und zudem den Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt anstrebt, weist augenscheinlich darauf hin, dass weder von der zeitlichen Intensität der Betreuungsbedürftig- keit noch medizinisch bedingt eine Notwendigkeit des dauernden Zusammenseins mit der Mut- ter besteht. Ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis ist demnach zu verneinen. Der Beschwerde- führer kann somit aus der Beziehung zu seiner Mutter keinen auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK gestützten Anwesenheitsanspruch ableiten.

3.4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beziehung zu seiner Verlobten, einer Schweizer Bürgerin, weise eine eheähnliche Natur auf und stehe ebenfalls unter dem grund- rechtlichen Schutz der EMRK.

In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhält- nisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entschei- dend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Be- willigungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt le- ben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE 135 I 143 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.1; Urteil der Grossen Kammer des EGMR Yigit gegen Türkei [3976/05] vom 2. November 2010 §§ 93 und 96). Der Beschwerdeführer ist seit dem Juni 2009 verlobt, er hat jedoch nie mit seiner Verlobten zusammengewohnt und die Beziehung ist kinderlos geblie- ben. Weitere Umstände, die eine besonders intensive Beziehung im vorgenannten Sinn zu be- gründen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Es fehlt somit am Erfordernis einer langen, eheähn- lich gelebten Partnerschaft. Der Beschwerdeführer argumentiert jedoch zusätzlich, die Hochzeit stehe kurz bevor. An der heutigen Parteiverhandlung vermag er allerdings kein konkretes Da- tum zu nennen oder spezifische, bereits eingeleitete Schritte zur Eheschliessung aufzuzeigen. Dazu kommt, dass die Eltern der Verlobten als alevitische Türken die Beziehung ihrer Tochter zu ihm als sunnitischem Kurden ablehnen, lange Zeit nicht über die Beziehung informiert waren und sie ihn bis heute auch nicht persönlich kennengelernt haben. Unter diesen Umständen kann nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Hochzeit ausgegangen werden. Auch die Be- ziehung zur Verlobten ist somit nicht vom Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst.

3.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich, dass der Beschwerdeführer aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann. Aber selbst wenn von einer relevanten Beziehung zu seiner Mutter resp. zu seiner Ver- lobten ausgegangen würde, wäre ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) vorliegend gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) gerechtfertigt: Der angefochtene Entscheid stützt sich - wie nachfolgend ausgeführt wird - auf eine gesetzliche Grundlage, er bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind. Zudem erweist sich die Massnahme auch als verhältnismäs- sig.

3.5 Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer vorliegend somit einzig auf den durch die Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Ausländergesetzes gewährten Rechtsan- spruch auf Aufenthalt in der Schweiz berufen.

  1. Der von der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich eingeräumte gesetzliche An- spruch auf Anwesenheit gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden.

4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbe- willigung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos- sen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn er durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Ge- samtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3; Urteil des BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2).

4.2 Mit der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren durch das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt ist vorliegend eine längerfristige Freiheitsstrafe ausge- sprochen worden und der Widerrufsgrund von 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG ge- geben, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wird. Ob sein Verhalten zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, wie es die Vorinstanzen angenommen haben, bedarf entgegen seiner Ansicht keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verur- teilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_888/2012 vom 13. März 2013 E. 3; Urteil des BGer 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). In der vorliegenden Konstellation kommt ihm somit nur subsidiäre und damit keine ent- scheidwesentliche Bedeutung zu.

  1. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG führt nicht zwingend zum Entzug der Niederlassungsbewilligung. Vielmehr rechtfertigt sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhält- nismässig erscheint. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öf- fentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Auslände- rinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 Rz. 3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen am Belassen der Bewilligung und der öffent- lichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Zur Beurtei- lung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschul- dens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. z.B. das Urteil des BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen, wiederholt straffällig gewordenen 43-jährigen Türken]). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGE 137 II 233 [nicht publ.] E. 3.1). Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schweren Straftaten - wozu auch gravierende Delikte gegen Leib und Leben gehören - selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen von Art. 121 Abs. 3-6 BV hinzuweisen. Gemäss diesen Bestimmungen verlieren Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie unter anderem wegen eines "Gewaltdelikts" rechtskräftig verurteilt wor- den sind (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Zwar sind diese Verfassungsbestimmungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar, das Bundesgericht hat aber fest- gehalten, der vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung sei insoweit Rech- nung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu keinen Kon- flikten mit dem Beurteilungsspielraum führe, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugestehe (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 5.3).

  1. Somit bleibt nachfolgend anhand der der dargelegten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1.1 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens und die vorzunehmende ausländer- rechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe. Der Beschwerdefüh- rer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2012 wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie versuchter Nötigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gemäss den Feststel- lungen des Strafgerichts wirkte der Beschwerdeführer im Hauptanklagepunkt arbeitsteilig mit seinen Mittätern zusammen, um das Opfer gewaltsam in ein Fahrzeug zu setzen und es in ein Waldstück zu verbringen, wo es mit Schlägen und Fusstritten sowie einem Holzstock so schwer traktiert wurde, dass es potentiell lebensgefährliche Kopfverletzungen erlitt. Das Strafgericht kam zum Schluss, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich einzustufen sei. Er sei im ganzen Geschehensablauf an vorderster Front dabei gewesen und habe eine aktive Rolle eingenommen, obwohl er persönlich nichts gegen das Opfer gehabt habe. Bedenkenlos und einzig aus Loyalität zum Anführer der Gruppe habe er mitgemacht, obwohl mehrere Mög- lichkeiten bestanden hätten, sich anders zu entscheiden. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers belastet sein Ansehen auch in ausländerrechtlicher Hinsicht in schwe- rem Ausmass, zumal mit dem Strafgericht von einem erheblichem Verschulden auszugehen ist, was auch in der Höhe der verhängten Strafe von drei Jahren Freiheitsentzug zum Ausdruck kommt. Der Beschwerdeführer hat in rücksichtsloser Weise mitgeholfen, aus nichtigem Anlass einen Menschen perfid in eine Falle zu locken, ihn zu entführen und so massiv zu misshandeln, dass er lebensgefährliche Verletzungen davontrug. Aus dieser Verurteilung aufgrund von Ge- waltdelikten lässt sich auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber den elementaren Rechtsgüter Anderer schliessen. Dieser Eindruck wird verstärkt durch eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2009, als er mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Ba- sel-Landschaft vom 12. November 2009 wegen einfacher Körperverletzung, Drohung sowie Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Nicht ausser Acht zu lassen ist auch die Tatsache, dass er bereits als Jugendlicher unter anderem wegen Gewaltdelikten, darunter einer schweren Körperverletzung, mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Dazu kommen weitere Strafen aus den Jahren 2006 und 2010 wegen verschiedenen Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die ebenfalls negativ ins Gewicht fallen. Seit seiner Einreise als Jugendlicher ist der Beschwerdeführer somit fortgesetzt strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei seine deliktischen Handlungen von stetig zunehmender Gewalt und krimineller Energie geprägt gewesen sind. Trotz Vorstrafen und laufenden Probezeiten de- linquierte er jeweils unverdrossen weiter, was von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit sowie einer Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung insgesamt zeugt. Da sich der Beschwerdeführer weder durch Untersuchungshandlungen und Sanktionen der Strafverfolgungsbehörden noch durch eine fremdenpolizeiliche Verwarnung im Jahr 2010 beeindrucken und von weiteren Straftaten abhalten liess, entsteht von ihm das Bild eines un- einsichtigen, gewalttätigen Gewohnheitsdelinquenten, der die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte und bei welchem die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sankti- onen augenscheinlich wirkungslos sind.

6.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die 15-monatige Untersuchungshaft im Vorfeld der Verurteilung vom 17. Februar 2012 habe ihn nunmehr geläutert. Er verkehre nicht mehr in sei- nem früheren Freundeskreis und sei mit seiner Mutter aus dem Quartier seiner Jugendfreunde

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht weggezogen. Er habe seit der Entlassung stets gearbeitet und bekleide mittlerweile eine Füh- rungsposition im Betrieb. Die Beziehung zu seiner Verlobten habe der Belastungsprobe stand- gehalten und gewähre ihm Halt. Er habe sich nach der Entlassung neuen Interessengebieten zugewandt, so nehme er Geigenunterricht und betreibe als Hobby Fotografie. Weiter kläre er Jugendliche in ähnlichen Situationen über die Gefahren und die Veränderungsmöglichkeiten ihres Handelns auf. Er sei somit erfolgreich resozialisiert worden, was durch Schreiben des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom 11. Januar 2013 sowie des Vereins für Bewährungs- und Sanierungshilfe für Strafentlassene vom 22. Januar 2013 belegt sei. Zudem sei bereits das Strafurteil von einer positiven Legalprognose ausgegangen.

Zunächst gilt es in dieser Hinsicht festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung der Rückfallge- fahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens ausserhalb des Geltungs- bereichs des Freizügigkeitsabkommens keine zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des BGer 2C_331/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.1; vgl. auch BGE 130 II 176 E. 4.2). Die Legalprognose wird zwar auch in Fällen von Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Interessenabwägung mitberücksichtigt, ist aber nicht allein ausschlaggebend (vgl. Urteil des BGer 2C_296/2011 vom 25. August 2011 E. 3.3). Bei einem schweren Verschulden der ausländischen Person hat eine günstige Legalprognose zu- dem regelmässig nur geringe Auswirkungen auf die Interessenabwägung, zumal im Zusam- menhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden muss (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; Urteil des BGer 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 2.3 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in fremden- polizeilicher Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ord- nung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im strafrecht- lichen Sanktionenrecht (Urteil des BGer 2C_218/2011 E. 3.3.1; BGE 120 Ib 129 E. 5b). Mit Blick auf die Vorgeschichte bleiben im vorliegenden Fall trotz der Beteuerungen des Beschwerdefüh- rers nicht auszuräumende Zweifel daran bestehen, ob er sich zukünftig wohl verhalten wird, namentlich aufgrund von dessen in der Vergangenheit an den Tag gelegten Unbelehrbarkeit und seiner auch dem Strafgericht Basel-Stadt nicht entgangenen Tendenz zur Bagatellisierung des deliktischen Verhaltens. Das Strafgericht führte aus, bis zuletzt sei nicht klar geworden, ob seine an den Tag gelegte Reue echt oder gespielt sei, da er in der Tendenz stark dazu geneigt habe, die Schuld anderen zuzuschieben. So ist das Gericht denn auch entgegen der Darstel- lung des Beschwerdeführers nicht vorbehaltlos von einer günstigen Legalprognose ausgegan- gen, sondern hat den geäusserten Bedenken vielmehr ausdrücklich dadurch Rechnung getra- gen, dass es eine lange Probezeit von vier Jahren anordnete (vgl. Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2012 S. 53 f.). Es ist denn auch nicht zu übersehen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Zukunftsperspektiven, die angeblich gegen eine erneu- te Delinquenz sprechen, schon vor der letzten Tat bestanden haben. Offensichtlich haben aber weder die laufenden strafrechtlichen Probezeiten noch die Verwarnung durch das AfM vom 13. April 2010 noch die Beziehung zu seiner Verlobten oder die intakten beruflichen Perspekti- ven den Beschwerdeführer davon abgehalten, zum wiederholten Mal in erheblichem Mass ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verstossen. Die in der Beschwerdebegründung angeführten neuen Interessengebiete und das soziale Engagement sind als Faktoren ebenfalls zu relativieren: Gemäss seinen heutigen Aussagen hat der Beschwerdeführer den Geigenunter-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt bereits wieder aufgegeben und auch die Aufklärungsarbeit mit gefährdeten Jugendlichen hat er nicht weiterverfolgt. Die Führungsberichte der Strafvollzugsbehörden sowie der Betreu- ungsorganisation geben zudem wenig Aufschluss über die Rückfallgefahr. Eine gute Führung im Straf- bzw. Massnahmenvollzug wird von der verurteilten Person generell erwartet und lässt angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine verlässli- chen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu (Urteil des BGer 2C_197/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2; vgl. auch BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Ebenso wenig kann das Wohlver- halten in der seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung verstrichenen Zeit entscheidwesentlich zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, stand er doch im fraglichen Zeitraum unter dem Druck des elektronisch überwachten Strafvollzugs resp. der aufgeschobenen Freiheitsstrafe sowie des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. In Anbetracht der genannten Gesamtum- stände ist demnach von einem weiterhin bestehenden Restrisiko eines Rückfalls auszugehen.

6.1.3 Die Schwere des Verschuldens, die langjährige Delinquenz sowie das Restrisiko eines Rückfalls begründen ein öffentliches Interesse ersten Ranges an der Fernhaltung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz. Auch unter Berücksichtigung von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ist von einem gewichtigen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. Nach dem Gesagten be- steht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen.

6.2 Bei der Ermittlung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist ihm zunächst darin zu folgen, dass sich sein Lebensmittelpunkt nach einem Aufent- halt von mittlerweile rund 14 Jahren eindeutig in der Schweiz befindet und dass er seit seiner Einreise viele soziale Beziehungen zur Schweiz geknüpft hat, die er durch eine Wegweisung zu verlieren droht. Seine Verlobte, seine Eltern, einer seiner beiden Brüder sowie seine Schwester leben hier. Die Schweiz und das hiesige familiäre Umfeld verlassen zu müssen, würde ihn und sein familiäres Umfeld gewiss hart treffen und seine Zukunftspläne vereiteln, zumal seiner Schweizer Verlobten nicht ohne Weiteres zuzumuten ist, ihm in sein Heimatland zu folgen. Ebenso von Belang ist die Tatsache, dass er über eine feste Arbeitsstelle verfügt, die ihm ne- ben einem gesicherten Einkommen auch berufliche Entwicklungsperspektiven bietet, die er bei einer Wegweisung verlieren würde. Zusammenfassend ist von einem gewichtigen privaten Inte- resse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen.

6.3 Dem genannten öffentlichen Interesse sind die soeben erwähnten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Wie ausgeführt wurde, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Ihm ist gleichzeitig darin beizupflichten, dass die Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer nur mit Zurückhaltung widerrufen werden soll. Auch wenn es sich bei ihm nicht um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, so gilt es trotzdem zu berücksichti- gen, dass er sich seit rund 14 Jahren in der Schweiz aufhält, wobei er die prägenden Jugend- jahre grossmehrheitlich hier verbracht hat. In Bezug auf seine Person ist schon alleine aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. In diesem Zusammenhang darf aber zugleich nicht ausgeblendet wer- den, dass er bereits kurz nach seiner Einreise und in den nachfolgenden Jahren regelmässig

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiederkehrend mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, wobei bei einer Gesamtbetrachtung ins- besondere aufgrund der Strafurteile aus den Jahren 2009 und 2012 von einer wiederholten schweren Straffälligkeit auszugehen ist. Bezüglich der Integration ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer fliessend deutsch spricht und beruflich bestens integriert erscheint, auch wenn er keine Tätigkeit ausübt, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht einen Aufenthalt rechtfertigt. Seine gesamthafte Integration in der Schweiz kann angesichts der wiederholten Delinquenz gleichwohl nicht als gelungen bezeichnet werden. Vielmehr scheint es ihm trotz langem Aufenthalt am Verständnis für die hiesige Rechtsordnung zu mangeln. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung kann eine schlechte Integration eine lange Aufenthaltsdauer denn auch relativieren (vgl. Urteil des BGer 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.2). Der Beschwer- deführer ist zwar ledig und kinderlos. Dennoch ist bei der Beurteilung der persönlichen Verhält- nisse nicht ausser Acht zu lassen, dass eine Wegweisung die Beziehung zu seiner Schweizer Verlobten vor eine Belastungsprobe stellen würde, denn das geplante eheliche Zusammenle- ben in der Schweiz würde dadurch verunmöglicht. Zudem führte eine Wegweisung zur Tren- nung von seinen engsten Familienangehörigen, wovon seine Mutter besonders betroffen ist, verlöre sie mit ihrem Sohn doch eine wichtige Stütze bei der Bewältigung des Alltags. Eine Rückkehr in die Türkei wäre unbestreitbar mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für ihn selbst und für ihm nahestehende Personen verbunden. Trotzdem erscheint sie gesamthaft betrachtet zumutbar, zumal der Beschwerdeführer die Wegweisung aus der Schweiz seinem persönlichen Verhalten zuzuschreiben hat. Weder die Liebe zu seiner Verlobten noch die Un- terstützungsbedürftigkeit seiner Mutter haben ihn denn auch davon abgehalten, schwere Straf- taten zu begehen. Dass eine gemischt-kulturelle Ehe generell nirgends in der Türkei gelebt werden kann, wie der Beschwerdeführer pauschal behauptet aber lediglich mittels zwei Inter- netausdrucken mit Berichten über religiöse Unruhen in einem alevitischen Dorf untermauert, vermag auch bei unterstellter Richtigkeit dieser Tatsachendarstellung an der Einschätzung nichts zu ändern. Neben dem Zusammenleben in der Türkei bestehen nämlich Alternativen zur Aufrechterhaltung der Verbindung, so ist die Beziehungspflege auch mittels gegenseitigen Be- suchen und telefonischen oder elektronischen Kontakten möglich. Eine Übersiedlung in die Türkei wäre für den Beschwerdeführer weiter fraglos mit anfänglichen Schwierigkeiten verbun- den. Indessen wäre er nicht völlig auf sich allein gestellt, leben doch drei Onkel sowie sein äl- tester Bruder mit dessen Familie im Land. Auch wenn der Kontakt mit diesen Familienangehöri- gen gemäss seinen Angaben nicht mehr eng ist, so dürften sie ihm doch bei der Wiedereinglie- derung behilflich sein. Der Beschwerdeführer kennt sein Heimatland mittlerweile bloss noch von Ferienaufenthalten; es kann aber trotzdem davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten nicht völlig unbekannt sind. Er ist weiter jung, gesund und spricht die türkische Sprache. Seine solide Berufsausbildung als Handwerker wird ihm auch in der Türkei den beruflichen Einstieg erleichtern. Einer Rückkehr stehen somit keine ernsthaf- ten Hindernisse im Weg. Dass der Beschwerdeführer ethnischer Kurde ist und in der Türkei eventuell Militärdienst leisten muss, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es ist zwar be- kannt, dass während des Militärdienstes Schikanen von Seiten türkischer Kameraden und Vor- gesetzten gegen Kurden vorkommen können, Fälle extralegaler Tötungen während des Militär- dienstes sind entgegen den unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers jedoch seit mehreren Jahren nicht mehr bekannt geworden. Überdies ist die Wahrscheinlichkeit, dass kur- dische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ethnie eingesetzt werden, gering (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-6357/2012 vom 20. März 2013). Auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung macht die Möglichkeit, in der Türkei als Kurde zum Militärdienst eingezogen zu werden, die Wegweisung nicht unzu- mutbar (vgl. Urteil des BGer 2C_66/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3.3). Auch wenn die Wegweisung den Beschwerdeführer empfindlich trifft, so erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung angesichts der schweren und wiederholten Delinquenz und des dadurch entsprechend gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses im Ergebnis trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz als verhältnismässig.

6.4 Bei der gegebenen Interessenlage waren die Vorinstanzen vorliegend auch nicht ge- halten, aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des Widerrufs der Niederlassungsbewil- ligung und der Wegweisung eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das Gesetz ohnehin einzig die Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG; vgl. ZÜND/ARQUINT, a.a.O., Rz. 8.31 und 8.36). Nachdem das AfM mit Schreiben vom 13. April 2010 bereits einmal eine solche Androhung ausgesprochen hatte, ohne dass sie irgendeinen erkennbaren Effekt auf den Beschwerdeführer zeitigte, erwiese sich eine erneute Verwarnung nicht als taugliches Mittel zur Verwirklichung der öffentlichen Sicherheitsinteressen. Als milderes Mittel ausgeschlossen ist sodann entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht die eventualiter beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auch wenn es sich beim Widerruf der Niederlassungs- bewilligung im Sinne von Art. 63 AuG im Unterschied zur altrechtlichen Ausweisung nicht zu- gleich um eine Entfernungs- und Fernhaltemassnahme handelt, welche per se im Widerspruch zur Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung stünde, geht es gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts nicht an, beim Vorliegen eines Widerrufsgrundes, welcher alle Bewilligungsar- ten betrifft, den fremdenpolizeilichen Status vom Niedergelassenen zum Aufenthalter zu än- dern. Wenn der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gesetzt hat und der Widerruf verhält- nismässig ist, dann sind nämlich auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung nicht erfüllt (Urteil des BGer 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 7.2; Urteil des BGer 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3; jeweils mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers ist diese klare Praxis auch beim vorliegend zur Anwendung kom- menden Widerrufsgrund von Art. 63 AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG einschlägig (vgl. z.B. Urteil des BGer 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 4; Urteil des BGer 2C_1068/2012 vom 11. Februar 2013). Der Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist somit abzuweisen.

  1. Zusammengefasst erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig. Der Regie- rungsrat hat entsprechend den rechtlichen Anforderungen die öffentlichen Interessen, die per- sönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interes- senabwägung berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass er das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, bestehen ausserdem keine. Der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

  2. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor- liegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem unterlegenen Beschwerde- führer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu verrechnen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet.

  3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 10. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (Ver- fahrensnummer 2C_1166/2013) erhoben.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-09-11_vv_3
Entscheidungsdatum
11.09.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026