2013-09-11_vv_2

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 11. September 2013 (810 13 36)


Zivilgesetzbuch

Schlussrechnung und Gebühren

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Daniel Rüdin

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegeg- nerin

Betreff Schlussrechnung und Gebühren (Beschluss der Vormundschaftsbehörde C.____ vom 12. Juni 2012)

A. Mit Beschluss vom 11. Januar 2011 wurde von der Vormundschaftsbehörde C.____ (Vormundschaftsbehörde) für Frau D.____ eine kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (in der damals geltenden Fassung) errichtet. Als Beistände wurden Herr und Frau E.____ eingesetzt. Im Jahr 2012 ist Frau D.____ verstorben. In der Folge legten die Beistände mit Schreiben vom 25. April 2012 der Vormundschaftsbehörde ihren Schlussbericht mit der Rech- nung für die Periode vom 1. Januar 2012 bis 30. März 2012 zur Genehmigung vor.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Beschluss vom 12. Juni 2012 stellte die Vormundschaftsbehörde zunächst fest, dass die Beistandschaft für Frau D.____ zufolge Todes erloschen sei (Ziff. 1). Des Weiteren nahm sie vom Schlussbericht Kenntnis und genehmigte die Rechnung. Gleichzeitig wurden Herr und Frau E.____ aus ihrem Amt als Beistände entlassen (Ziff. 2). Schliesslich hat die Vormund- schaftsbehörde dem Honorar der Beistände in der Höhe von Fr. 1'000.-- zugestimmt (Ziff. 3) und für ihre Prüfung der Rechnung eine Gebühr in der Höhe von Fr. 250.-- erhoben (Ziff. 4). Dabei beschloss sie, dass die jeweiligen Beträge aus dem Nachlass von Frau D.____ zu be- zahlen seien. Der Beschluss wurde unter anderem A., als eingesetzter Erbe von Frau D., mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 zugestellt.

C. Dieser erhob dagegen mit (undatierter) Eingabe am 29. Oktober 2012 Beschwerde an das Kantonale Vormundschaftsamt. Dabei beantragte er, es seien die Beschlüsse der Vor- mundschaftsbehörde in Ziff. 2, 3 und 4 aufzuheben. Des Weiteren sei mit seiner Hilfe ein neues und korrektes Abschlussinventar zu erstellen. Zudem seien die finanziellen Schäden, welche Frau D.____ infolge der beiden Beistände erlitten habe, zu qualifizieren und auszuweisen. Ebenfalls mit seiner Hilfe seien die während der Zeit der eingesetzten Beistände vorgenomme- nen Renovationen an der Liegenschaft von Frau D.____ zu qualifizieren und aufzulisten. Schliesslich sei die Vormundschaftsbehörde anzuweisen die gesamten Akten im Zusammen- hang mit Frau D., innert zehn Tagen nach Erhalt der Beschwerde, an ihn herauszugeben; alles unter o/e-Kostenfolge. Daneben stellte A. diverse Verfahrensanträge. Darin beantrag- te er, dass ihm genügend Zeit zuzusprechen sei, um einerseits die ihm bis anhin widerrechtlich vorenthaltenen Akten sichten zu können und andererseits mit der Kantonalen Vormundschafts- behörde die Aufstellung des durch die Beistände verursachten Schadens besprechen zu kön- nen. Ferner verlangte er, dass ihm nach Erhalt der genannten Akten eine normale Frist zur Be- schwerdebegründung anzusetzen sei.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2012 beantragte die Vormundschaftsbehör- de demgegenüber die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge. Bezüglich der von A.____ behaupteten Verweigerung der Akteneinsicht führte die Vormundschaftsbehörde aus, dass er bis zur Einreichung seiner Beschwerde gar nie ein Akteneinsichtsgesuch gestellt habe. Vielmehr habe die Vormundschaftsbehörde A.____ mitgeteilt, dass er jederzeit ein Aktenein- sichtsgesuch stellen könne. Er habe es jedoch vorgezogen die Behörde, deren Mitarbeiter so- wie die Beistände telefonisch zu beschimpfen und gleichzeitig zu behaupten, dass mehrere schriftliche Gesuche von der Vormundschaftsbehörde ignoriert worden seien. Da sich A.____ aber weiterhin über die angeblich verweigerte Akteneinsicht beschwert habe, seien ihm per Einschreiben vom 27. November 2012 das Vorgehen und die gesetzlichen Grundlagen betref- fend die Akteneinsicht erläutert worden.

E. Mit der Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 ging die Zuständigkeit zum Entscheid über die von A.____ eingereichte Beschwerde vom nunmehr auf- gelösten Kantonalen Vormundschaftsamt auf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), über. Das Kantonsgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2013 sodann eine nochmalige unerstreckba-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht re Frist bis zum 14. März 2013, um seine Beschwerde - nach allenfalls erfolgter Akteneinsicht - ergänzen zu können.

F. Mit Eingabe vom 14. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht trotzdem eine Fristerstreckung. Als Begründung fügte er an, dass es ihm ohne Akteneinsicht nicht möglich sei den Sachverhalt aufzuarbeiten und er deshalb den ihm entstandenen Scha- den nicht genau beziffern könne. Daneben wiederholte er im Wesentlichen die bereits in seiner Eingabe vom 29. Oktober 2012 geltend gemachten Argumente.

G. Mit Schreiben vom 18. März 2013 gewährte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer nachperemptorisch eine Fristerstreckung, um seine Beschwerdebegründung ergänzen zu kön- nen, da sich die Vorakten nicht - wie fälschlicherweise angenommen - bei der Vorinstanz be- funden hätten, sondern bereits beim Kantonsgericht eingereicht wurden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen.

H. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch auf eine weitere Eingabe verzichtet hatte, liess sich die neurechtlich als Beschwerdegegnerin fungierende Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde B.____ (KESB) mit Eingabe vom 9. Mai 2013 zur Beschwerde vernehmen. Sie verwies insbesondere auf die Anträge und die Begründung in der Vernehmlassung der Vormund- schaftsbehörde vom 3. Dezember 2012. Zudem beantragte die KESB im Sinne eines Eventu- albegehrens, das Kantonsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und ohne weitere Er- hebungen die Schlussrechnung entweder genehmigen, mit Vorbehalten genehmigen oder nicht genehmigen. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit notwendig - in den nach- folgenden Ausführungen eingegangen.

I. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. Mai 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Mit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 findet gemäss Art. 14a Abs. 2 des Schlusstitels (SchlT) zum ZGB auf hängige Verfahren das neue Verfahrens- recht Anwendung. Ein solches ist vorliegend zu beurteilen, sodass über die noch unter altem Recht erhobene Beschwerde durch das Kantonsgericht mithin unter Anwendung der neurechtli- chen Verfahrensregeln zu entscheiden ist.

1.2 Das neue Recht enthält in den Art. 443 ff. ZGB eine verbindliche bundesrechtliche Ver- fahrensordnung für Belange des Erwachsenenschutzrechts. Die Art. 450 ff. ZGB befassen sich insbesondere mit dem Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz. Art. 450f ZGB behält dabei das kantonale Recht vor (vgl. auch DANIEL STECK, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Er- wachsenenschutzrecht, Basel 2011, N 4 zu Art. 450f). Die Kantone haben somit die Kompe- tenz, in diesem Bereich Verfahrensbestimmungen zu erlassen. Der Kanton Basel-Landschaft verweist diesbezüglich in § 66 Abs. 2 seines Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbu-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ches (EG ZGB) vom 16. November 2006 auf das Verfahrensrecht nach Art. 450 - 450e ZGB und im Übrigen auf das kantonale Verwaltungsprozessrecht.

1.3 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Als zuständige Behörde für Beschwer- den gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet § 66 Abs. 1 EG ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Damit ist die Zu- ständigkeit des Kantonsgerichts, über die (undatierte) am 29. Oktober 2012 erhobene Be- schwerde zu entscheiden, gegeben (vgl. auch § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 14a Abs. 1 SchlT ZGB führt dieses nach Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts das bereits vor dem Kantonalen Vormundschaftsamt als altrechtlicher Rechtsmittelinstanz begonnene Rechtsmittel- verfahren weiter.

  1. Zur Beschwerde sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB befugt, die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Perso- nen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochte- nen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall in doppelter Hin- sicht durch den angefochtenen Beschluss der Vormundschaftsbehörde berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung bzw. Aufhebung (vgl. § 47 Abs. 1 lit. a VPO). Zum einen ist er nämlich Adressat des genannten Beschlusses und zum anderen eingesetzter Erbe des vorliegend tangierten Nachlasses (ehemaliges Mündelvermögen) von Frau D.____. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss § 43 ff. VPO gegeben sind, kann auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung (vgl. E. 3 hiernach) grundsätzlich eingetreten werden.

  2. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung der Ziff. 2, 3 und 4 des Be- schlusses der Vormundschaftsbehörde vom 12. Juni 2012 und der Erstellung eines neuen und korrekten Abschlussinventars, es seien die finanziellen Schäden, welche Frau D.____ infolge der beiden eingesetzten Beistände erlitten habe, zu qualifizieren und auszuweisen. Zudem sei- en mit seiner Hilfe die während der Zeit der eingesetzten Beistände vorgenommenen Renovati- onen an der Liegenschaft von Frau D.____ zu qualifizieren und aufzulisten. Auf die beiden letztgenannten Anträge ist nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bilden. Allenfalls müssten diese im Rahmen eines Verantwortlichkeitspro- zesses gemäss Art. 454 ff. ZGB geltend gemacht werden. Im Übrigen ist auch nicht auf die Be- gehren betreffend Akteneinsicht einzutreten. Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer nämlich mit Schreiben vom 18. März 2013 die Möglichkeit zur Akteneinsicht gegeben, weshalb die diesbezüglichen Rechtsbegehren bzw. Verfahrensanträge gegenstandslos geworden sind.

  3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) so- wie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kan- tonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ermessenskontrolle

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Vormundschaftsbehörden bzw. die heutigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2 und 3.4.2; DANIEL STECK, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kom- mentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 17 ff. zu Art. 450a mit Hinweisen).

5.1 In seinen Eingaben vom 29. Oktober 2012 und vom 14. März 2013 macht der Be- schwerdeführer geltend, dass die Wahl der beiden Beistände nach dem Tod von Frau D.____ widerrechtlich gewesen sei. Zudem sollen die Beistände, anstatt die Konten der Verstorbenen zu sperren, Saläre von diesen abgezogen haben. Gleichzeitig seien aber gewisse Rechnungen in diesem Zeitraum nicht beglichen worden. Des Weiteren seien im Schlussbericht Rechnungen in der Höhe von Fr. 14'000.-- nicht ordnungsgemäss bzw. überhaupt nicht aufgelistet worden. Im Rahmen der an der Liegenschaft von Frau D.____ vorgenommenen Renovationen sei von den Beiständen ausserdem mehr als Fr. 45'000.-- aufgewendet worden, obwohl die Vormund- schaftsbehörde lediglich einen Kredit in der Höhe von Fr. 20'000.-- gesprochen habe. Die in diesem Zusammenhang in Auftrag gegebenen Arbeiten seien auch nicht durch weitere Offerten kontrolliert bzw. bestätigt worden. Daneben entsprächen die ausgeführten Arbeiten weder den Regeln der Handwerkskunst noch seien sie von den Beiständen frist- und formgerecht abge- nommen bzw. dokumentiert worden. Darüber hinaus fügt der Beschwerdeführer an, dass auf- grund der durch die Vormundschaftsbehörde verweigerten Herausgabe der Akten, die Erstel- lung eines vollständigen Erbschaftsinventars verunmöglicht worden sei. Daraus resultiere für ihn ein zusätzlicher noch nicht bezifferbarer Schaden. Er behauptet weiter, dass ihm aufgrund falscher Mandatsführung der Beistände, im Zusammenhang mit der Vermietung der Liegen- schaft von Frau D.____, ein Schaden in der Höhe von etwa Fr. 20'000.-- entstanden sei. Eben- falls habe die Beiständin rechtsmissbräuchlich einen Untermietvertrag abgeändert, was für ihn einen monatlichen Schaden in der Höhe von Fr. 1'500.-- zur Folge habe. Schliesslich habe die Vormundschaftsbehörde widerrechtlich ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, welches zwi- schenzeitlich jedoch eingestellt worden sei. Die ihm daraus zustehende Entschädigung sei ihm aber bis heute nicht zurückbezahlt und auch nicht richtig im Erbschaftsinventar deklariert wor- den.

5.2 In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2012 macht die Vormundschaftsbehörde demgegenüber geltend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Wiederwahl der Beistände nach dem Tod von Frau D.____ nicht den vorliegend angefochtenen Beschluss betreffe, sondern den Beschluss vom 11. April 2012, weshalb nicht darauf einzugehen sei. Die Vormundschaftsbehörde führt zudem an, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorwurf, die Beistände hätten ihre Verantwortlichkeit als Mandatsträger nicht wahrgenommen und somit diverse finanzielle Schäden verursacht, ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Vielmehr müssten solche Haftungsansprüche im Rahmen einer Verantwortlich- keitsklage gemäss Art. 426 ff. aZGB (heute: Art. 454 ff. ZGB) durchgesetzt werden. Die KESB fügt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2013 sodann an, dass vorliegend kein Schaden fest- zustellen sei. Auch seien keine weiteren Erhebungen vorzunehmen, die nichts mit der Rech- nungsführung zu tun hätten, sondern lediglich dem Beschwerdeführer zur Vorbereitung einer Verantwortlichkeitsklage dienen würden. Schliesslich sei es nach dem Ableben der verbeistän- deten Person nicht mehr die Aufgabe der KESB, mehr als eine ordentliche Prüfung der Buch-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltung vorzunehmen, da es bei einer allfälligen Feststellung eines Schadens nicht mehr an der Behörde läge, dessen Geltendmachung durch eine neue Mandatsperson überprüfen zu lassen.

  1. Vorab kann festgehalten werden, dass auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Wiederwahl der beiden Beistände, die Einholung weiterer Offerten bzw. die Abnahme der Renovationsarbeiten durch die Beistände, das Verhalten der Vormundschaftsbehörde im Nach- lassverfahren sowie bezüglich der finanziellen Folgen des eingestellten Strafverfahrens nicht näher einzugehen ist. Die genannten Vorbringen haben nichts mit der Rechnungsführung bzw. - genehmigung zu tun, mithin sind sie nicht verfahrensgegenständlich. So macht die Vormund- schaftsbehörde bzw. KESB einerseits zu Recht geltend, dass die Rüge bezüglich der Wieder- wahl der beiden Beistände einen früheren als den vorliegend angefochtenen Beschluss betrifft. Zudem wurde dieser nicht angefochten, weshalb er inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist. Andererseits geht die Vormundschaftsbehörde bzw. KESB richtig in der Annahme, dass die übrigen eingangs erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers allenfalls im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 ff. ZGB durchgesetzt werden müssten (vgl. dazu auch die Ausführungen in E. 3 hiervor). Ebenfalls nicht näher einzugehen, ist auf die Rügen betref- fend die unterlassene Kontosperrung und die angeblichen Geldbezüge durch die Beistände sowie bezüglich der gleichzeitig unterbliebenen Begleichung gewisser Rechungen. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den angeblich entstandenen Schaden infolge falscher Mandatsführung der Beistände im Zusammenhang mit der Vermietung der Lie- genschaft von Frau D.____. Es handelt sich dabei um pauschale Behauptungen, welche durch den Beschwerdeführer nicht substantiiert worden sind.

  2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die von der Vormundschaftsbehörde durchgeführte Prüfung und anschliessende Genehmigung des Schlussberichts und der dazugehörigen Rechnung den gesetzlichen Anforderungen genügt. In einem weiteren Schritt, muss sodann geprüft werden, ob das Honorar der beiden Beistände und die Prüfungs- und Genehmigungsgebühr der Vormundschaftsbehörde im Rahmen des gesetz- lich Zulässigen festgesetzt worden sind.

8.1 Es ist zunächst anzumerken, dass hängige Verfahren nicht nur in verfahrensrechtlicher (vgl. E. 1.1 hiervor) sondern auch in materiellrechtlicher Hinsicht nach dem neuen Recht zu be- urteilen sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 SchlT ZGB; RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 10 f. zu Art. 14 SchlT). Demzufolge kommen vorliegend die entsprechenden Bestimmungen in der am 1. Januar 2013 in Kraft getre- tenen Fassung des ZGB zur Anwendung.

8.2 Gemäss Art. 425 Abs. 2 ZGB prüft und genehmigt die Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen. Massgebend ist im Wesentlichen also Art. 415 ZGB. Im Unterschied zur peri- odischen Berichterstattung ist der Schlussbericht aber bereits dann zu genehmigen, wenn er die Informationspflicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_578/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1; KURT AFFOLTER/URS VOGEL, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwach- senenschutz, Basel 2012, N 26 zu Art. 425). Das ZGB regelt den Inhalt des Berichts über die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht persönlichen Verhältnisse und die Betreuung jedoch nur sehr allgemein (vgl. Art. 411 Abs. 1 ZGB). Es ist deshalb Sache der Erwachsenenschutzbehörde, nötigenfalls entsprechende Richt- linien zu erlassen. Der Detaillierungsgrad des Berichts richtet sich dabei nach der konkreten Situation und der massgeschneiderten Massnahme (vgl. URS VOGEL, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 10 zu Art. 415). Auch in Bezug auf die Form der Rechnungsführung und die Art der Rechnungsablage finden sich im Bundesrecht keine detaillierten Vorschriften (vgl. Art. 410 Abs. 1 ZGB). Demnach sind die Kan- tone frei, entsprechende generelle Voraussetzungen im kantonalen Recht zu verankern (vgl. URS VOGEL, a.a.O., N 6 zu Art. 415). Der Kanton Basel-Landschaft hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. So bestimmt § 74 Abs. 2 EG ZGB, dass die Rechnung eine Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens, die Veränderung des Vermögens in Bestand und Anla- ge sowie die Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode enthalten muss. Alle Angaben sind überdies zu belegen. Die Erwachsenenschutzbehörde hat die Rechnung sodann auf die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu ist die Kassarechnung (Ein- und Ausgaben) anhand der eingereichten Belege lückenlos zu überprüfen, ebenso die Auswei- se über die Vermögensbestände. In materieller Hinsicht hat die Erwachsenenschutzbehörde die Angemessenheit der Verwaltung zu beurteilen (vgl. URS VOGEL, a.a.O., N 7 zu Art. 415).

8.3 In dem von den Beiständen mit Schreiben vom 25. April 2012 eingereichten Schlussbe- richt per 30. März 2012 werden zunächst die Todesumstände von Frau D.____ erläutert. Dane- ben wird darauf hingewiesen, dass die Betreuung der Liegenschaft von Frau D.____ auch im ersten Quartal 2012 sehr aufwändig gewesen sei. Schliesslich wird zu den wichtigsten und kos- tenintensivsten Punkten der massgebenden Rechnungsperiode - dazu gehören insbesondere die Mehrausgaben für die Renovation der soeben genannten Liegenschaft (vgl. hierzu E. 8.4.2 hiernach) - Stellung genommen. Aufgrund der vorliegenden Akten ist im Weiteren davon aus- zugehen, dass die Vormundschaftsbehörde keine Richtlinien betreffend den Inhalt des Schlussberichts erlassen hat. Ausserdem verlangen auch die konkreten Umstände keinen wei- tergehenden Detaillierungsgrad des fraglichen Berichts. Entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers ist somit nicht ersichtlich, inwiefern Rechnungen in der Höhe von Fr. 14'000.-- nicht ordnungsgemäss bzw. überhaupt nicht im Schlussbericht aufgelistet worden sein sollten. Der fragliche Schlussbericht informiert über die wesentlichen Punkte der massgebenden Perio- de vom 1. Januar 2012 bis 30. März 2012, weshalb er von der Vormundschaftsbehörde zu Recht genehmigt worden ist.

8.4.1 Des Weiteren lässt sich aus den von den Beiständen mit dem Schlussbericht eingereich- ten Rechungsunterlagen, insbesondere anhand der Vermögensübersicht vom 23. April 2012, der aktuelle Bestand des Vermögens, dessen Veränderung in Bestand und Anlage sowie die Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode vom 1. Januar 2012 bis 30. März 2012 entnehmen. Daneben liegen für alle Positionen die entsprechenden Belege vor. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Vormundschaftsbehörde die eingangs erwähnten Unterlagen anhand der eingereichten Belege lückenlos überprüft und dabei zu Recht deren formelle Richtigkeit sowie Vollständigkeit festgestellt hat.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.4.2 In materieller Hinsicht - also bezüglich der eigentlichen Verwaltung des Vermögens - stellt sich allerdings die Frage, ob einerseits die Renovation der Liegenschaft von Frau D.____ in der Höhe von Fr. 38'359.95 und andererseits eine von der Beiständin vorgenommene Miet- zinsreduktion rechtmässig erfolgt sind. Gemäss Beschluss vom 16. August 2011 waren die bei- den Beistände ursprünglich nämlich nur dazu ermächtigt, die Renovation zweier Wohnungen (im 2. und 3. OG) zum Gesamtbetrag von Fr. 20'000.-- vorzunehmen. Tatsächlich wurden aber auch Arbeiten an einer dritten Wohnung (im 1. OG) vorgenommen. Zudem resultierten am Ende Mehrkosten in der Höhe von Fr. 18'359.95. Schliesslich ist aus den Akten keine ausdrückliche nachträgliche Genehmigung dieser Arbeiten ersichtlich. Die fraglichen Renovationsarbeiten (inkl. Kosten) wurden jedoch bereits im Zwischenbericht vom 20. Februar 2012 aufgeführt. Die- ser wurde sodann von der Vormundschaftsbehörde mitsamt der entsprechenden Rechnung mit Beschluss vom 11. April 2012 genehmigt. Danach wurden die Renovationsarbeiten und deren Gesamtkosten, wie bereits erwähnt (vgl. E. 8.3 hiervor), auch im Schlussbericht per 30. März 2012 und der dazugehörigen Rechnung genannt bzw. aufgelistet, welche von der Vormundschaftsbehörde mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss wiederum genehmigt worden sind. Folglich kann von einer impliziten nachträglichen Genehmigung der in Frage ste- henden Renovationsarbeiten ausgegangen werden. Gleiches hat bezüglich der Mietzinsreduk- tion zu gelten, da diese mit Beschluss vom 12. Juni 2012 ebenfalls (implizit) nachträglich ge- nehmigt worden ist. Des Weiteren kann nicht jede Mietzinsreduktion zustimmungsbedürftig sein, insbesondere dann nicht, wenn sie im Ergebnis zu Gunsten der verbeiständeten Person ausfällt, was hier der Fall ist. Wie die Beiständin in ihrer E-Mail an die Vormundschaftsbehörde vom 29. Mai 2012 nämlich zutreffend ausführt, ist ein reduzierter Mietzins immer noch einträgli- cher als ein totaler Mietausstand, zumal auch mit den verringerten Einnahmen die laufenden Kosten offensichtlich gedeckt werden können. Es bleibt im Übrigen anzumerken, dass es sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der (Vermögens-) Verwaltung um einen Ermessens- entscheid der Vormundschaftsbehörde handelt. Von solchen Entscheiden weicht das Kantons- gericht, wie schon ausgeführt (vgl. E. 4 hiervor), nur zurückhaltend ab und vorliegend erweist sich die Rechnungsprüfung und -genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde im Ergebnis als rechtmässig.

9.1 Nachdem nun feststeht, dass die Prüfung und die Genehmigung des Schlussberichts und der dazugehörigen Rechnung rechtmässig erfolgt sind, ist im Folgenden die Höhe der Ent- schädigung der beiden Beistände, auf die sie für ihre Amtsführung in der Zeit vom

  1. Januar 2012 bis 30. März 2012 grundsätzlich Anspruch haben (vgl. Art. 404 ZGB), zu prüfen.

9.2 Die Entschädigung erfolgt gemäss § 18 der Verordnung über die Gebühren zum Zivil- recht (GebV) vom 8. Januar 1991 (in der hier massgebenden Fassung vom 24. März 2009; die neue Fassung vom 27. November 2012 ist erst in Kraft seit 1. Januar 2013).

§ 18 (mit der Marginalie "Entschädigung für Inhaberinnen und Inhaber vormundschaftlicher Mandate") lautet wie folgt:

"1 Die Inhaberinnen und die Inhaber vormundschaftlicher Mandate haben für ihre Amtsführung (Verwaltung des Einkommens und Vermögens inkl. Nutzniessungsvermögens, persönliche Be-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

treuung usw.) Anspruch auf Entschädigung und Ersatz der Auslagen. Die Entschädigung und der

Auslagenersatz werden aus dem Vermögen und Einkommen der unter dem vormundschaftlichen

Mandat stehenden Person und, bei deren Bedürftigkeit, von der Vormundschaftsbehörde ausge-

richtet. Die Bedürftigkeit bestimmt sich nach den Kriterien der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege im Zivilprozess, wobei Vermögen unter 25'000 Fr. nicht angerechnet werden.

2 Die Entschädigung der Inhaberinnen und der Inhaber vormundschaftlicher Mandate bemisst

sich nach dem Aufwand, den ihre Amtstätigkeit notwendigerweise verursacht. Sie beträgt unter

Vorbehalt von Absatz 2

bis

pro zweijährige Rechnungsperiode:

  1. für die Einkommens- und Vermögensverwaltung 500 - 3'000 Fr.;
  2. für die persönliche Betreuung 500 - 3'000 Fr.;
  3. für die Amtsführung ausserhalb der Buchstaben a und b 200 - 5'000 Fr.

Ist die Entschädigung aufgrund dieser Ansätze als eindeutig zu niedrig oder zu hoch zu qualifizie-

ren für die Amtsführung, die notwendigerweise zu leisten war, kann die Vormundschaftsbehörde

die Entschädigung angemessen erhöhen bzw. reduzieren.

2

bis

Die Entschädigung für den Aufwand für die Führung von Mandaten im Sinne von § 3 des Ge-

setzes vom 17. Oktober 2002 betreffend die Amtsvormundschaften durch Mitarbeitende der

Amtsvormundschaften sowie der Sozialdienste der Gemeinden bemisst sich nach dem gemäss

§ 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 3. Juni 2003 zum Gesetz betreffend die Amtsvormund-

schaften berechneten und jeweils geltenden Stundenansatz.

3 Die Entschädigung gemäss Absatz 2 Buchstabe a kann nur beansprucht werden, wenn das

Vermögen oder das Einkommen von der Inhaberin oder dem Inhaber des vormundschaftlichen

Mandats tatsächlich verwaltet wird.

4 ...

5 Auslagen, die beansprucht werden, sind zu belegen.

6 Wer als Anwältin oder Anwalt oder Treuhänderin oder Treuhänder mit Fach- oder gleichwerti-

gem Ausweis eine Vormundschaft, Beiratschaft oder Beistandschaft wahrnimmt, kann ein Hono-

rar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die

berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die Entschädigung nach Mass-

gabe von Absatz 2."

9.3 Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich, dass sich die Entschädigung für den Bei- stand/die Beiständin jeweils auf die Rechnungsperiode von normalerweise zwei Jahren bezieht und der Beistand/die Beiständin in der Regel für die Einkommens- und Vermögensverwaltung max. Fr. 3'000.--, für die persönliche Betreuung max. Fr. 3'000.-- und für die Amtsführung aus- serhalb der vorgenannten Bereiche (z.B. Liegenschaftsverwaltung) max. Fr. 5'000.-- beanspru- chen kann. Demnach beläuft sich der Höchstbetrag für ein Vierteljahr auf insgesamt Fr. 1'375.-- ([3'000.-- + 3'000.-- + 5'000.--] / 8 = 1'375.--). Im vorliegenden Fall bezieht sich die Entschädi- gung auf die Rechnungsperiode vom 1. Januar 2012 bis 30. März 2012 und wurde - gemäss entsprechendem Formular vom 23. April 2012 - für die Einkommens- und Vermögensverwal- tung sowie für die persönliche Betreuung auf jeweils Fr. 500.-- festgelegt. Somit wurden die für ein Vierteljahr zulässigen Höchstbeträge gemäss § 18 Abs. 2 lit. a und b GebV überschritten. Gleichzeitig wurde unter der Rubrik "Amtsführung ausserhalb der Buchstaben a und b" gar kein Betrag verlangt. Dies erstaunt in doppelter Hinsicht, da zum einen für die Rechnungsperiode vom 13. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 unter dem Titel von § 18 Abs. 2 lit. c GebV eine

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.-- für die Liegenschaftsverwaltung geltend gemacht wurde. Zum anderen weisen die Beistände in ihrem Schlussbericht per 30. März 2012 aus- drücklich darauf hin, dass die Betreuung der entsprechenden Liegenschaft auch im ersten Quartal 2012 sehr aufwändig und intensiv gewesen sei. Im Lichte dieser Ausführungen erweist sich die Zusprache eines Gesamthonorars in der Höhe von Fr. 1'000.-- deshalb als zulässig. Die Überschreitung der für ein Vierteljahr geltenden Höchstbeträge gemäss § 18 Abs. 2 lit. a und b GebV vermag daran nichts zu ändern, denn es wäre stossend, wenn eine im Ergebnis angemessene Entschädigung nur aufgrund ihrer konkreten Zusammensetzung als unzulässig erachtet werden würde. Schliesslich hat auch der Gesetzgeber diesem Gedanken sinngemäss Rechnung getragen. Ist nämlich die Entschädigung aufgrund der Ansätze gemäss § 18 Abs. 2 lit. a-c GebV als eindeutig zu niedrig zu qualifizieren für die Amtsführung, die notwendigerweise zu leisten war, kann die Vormundschaftsbehörde die Entschädigung angemessen erhöhen (vgl. § 18 Abs. 2 in fine GebV).

  1. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die von der Vormundschaftsbehörde erhobenen Prüfungs- und Genehmigungsgebühr in der Höhe von Fr. 250.-- im Rahmen des gesetzlich Zu- lässigen ist. Die Vormundschaftsbehörden können nämlich gemäss § 17 III Ziff. 4 GebV (in der hier massgebenden Fassung vom 24. März 2009; die neue Fassung vom 27. November 2012 ist erst in Kraft seit 1. Januar 2013) für die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen eine Gebühr von Fr. 250.-- bis Fr. 1'000.-- verlangen.

  2. Zusammengefasst erweist sich die am 29. Oktober 2012 erhobene Beschwerde als un- begründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  3. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Ver- fahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebüh- ren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demgemäss sind die Verfah- renskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

  1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

  2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-09-11_vv_2
Entscheidungsdatum
11.09.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026