Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 11. September 2013 (810 13 149)
Zivilgesetzbuch
Kompetenzstreitigkeit
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert
Parteien Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.____, Antragsstellerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Antragsgegnerin
Betreff Kompetenzstreitigkeit
A. Die Beratungsstelle der Stiftung C.____ in D.____ reichte der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde A.____ (KESB A.) am 17. Dezember 2012 ein Schreiben ein, in wel- chem sie um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für E. ersuchte. Der Treu- handdienst der Stiftung C.____ habe E.____ seit zwei Jahren in finanziellen und administrativen Angelegenheiten unterstützt. Es zeige sich jedoch, dass das freiwillige Angebot ungenügend sei und nicht mehr ausreiche. E.____ sei mit dem Vorgehen der Stiftung C.____ einverstanden und würde eine geeignete Massnahme begrüssen.
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B. Mit Schreiben vom 24. April 2013 teilte die KESB A.____ dem Kantonsgericht Ba- sel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit, dass sie sich trotz Meinungsaustausch mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB B.) über die örtliche Zuständigkeit für die Prüfung von Massnahmen für E. nicht habe einigen können.
C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 liess sich die KESB B.____ vernehmen und bean- tragte, es sei festzustellen, dass die örtliche Zuständigkeit für eine allfällige Erwachsenen- schutzmassnahme im Fall E.____ bei der KESB A.____ liege (Ziffer 1). Eventualiter sei die Feststellung gemäss Ziffer 1 zu sistieren und der Ausgang des hängigen Beschwerdeverfah- rens vor dem Regierungsrat Basel-Landschaft abzuwarten (Ziffer 2); unter allfälliger Kostenfol- ge zu Lasten der KESB A.. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt von E. im F.____ in G.____ damals und heute allein dem Zweck diene, psychisch gesund zu werden und sich wieder auf eigene Beine zu stellen. Damit könne E.____ keinen Wohnsitz in G.____ begründen. E.____ habe ursprünglich in D.____ gelebt, meldete sich dort jedoch ab, um nach H.____ zu ziehen. In H.____ habe man ihr die dortige Anmeldung verweigert. Es sei strittig, ob E.____ in D.____ oder H.____ ihren Wohnsitz habe; diesbezüglich sei beim Regie- rungsrat ein Beschwerdeverfahren hängig.
D. In ihrer Stellungnahme zum Sistierungsantrag führte die KESB A.____ aus, sie habe mit E.____ Kontakt aufgenommen und diese sei der Ansicht, dass sie in G.____ wohne und dort ihren Wohnsitz habe. Die Gemeinde G.____ habe sich jedoch geweigert, ihre Anmeldung entgegen zu nehmen. Eine Sistierung des Verfahrens sei nicht nötig, da vorliegend nicht rele- vant sei, ob E.____ ihren Wohnsitz in D.____ oder H.____ habe. Mittlerweile habe sie einen neuen Wohnsitz in G.____ begründet. Es sei zudem wichtig, dass möglichst bald geprüft werde, ob eine Beistandschaft für E.____ errichtet werden müsse.
E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juli 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das F.____ in G.____ reichte mit Schreiben vom 11. Juli 2013 einen Bericht über die Wohnsituation von E.____ ein. Am 10. September 2013 wurden E.____ und I., Unterschriftsberechtigte vom F., im F.____ von der Präsidentin des Kantonsge- richts zur vorliegenden Angelegenheit angehört.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1.1 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, hat vor der materiell-rechtlichen Beurteilung einer Streitsache gemäss § 16 Abs. 2 des kantona- len Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei wird gemeinhin zwischen den allgemeinen und den besonderen Prozessvoraussetzun- gen unterschieden. Hauptbeispiel für letztgenannte bilden die sogenannten Rechtsmittelvoraus- setzungen. Es sind dies insbesondere der Anfechtungsgegenstand, die frist- und formgerechte
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz sowie die Rechtsmittellegitimati- on und die Beschwer (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozess- recht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, N 951 ff.).
1.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre sachliche sowie örtliche Zu- ständigkeit als Verfahrensvoraussetzung von Amtes wegen (Art. 444 Abs. 1 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Hält sie sich für unzuständig, über- weist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Art. 444 Abs. 2 ZGB) oder pflegt bei Zweifeln einen Meinungsaustausch mit dieser Behörde (Art. 444 Abs. 3 ZGB). Können sich die beiden Behörden nicht verständigen, unterbreitet die zuerst angerufene Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, sofern im Mei- nungsaustausch keine Einigung erzielt werden konnte (Art. 444 Abs. 4 ZGB). Diese Regel gilt sowohl auf interkantonaler Ebene als auch innerhalb der Kantone (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 [Botschaft Erwachsenenschutz], 7076 f.).
1.3 Vorliegend wurde zuerst die KESB A.____ mit der Prüfung von Erwachsenenschutz- massnahmen für E.____ betraut. Da sie sich jedoch als unzuständig erachtet hatte, wandte sie sich an die KESB B., mit welcher sie anschliessend einen Meinungsaustausch führte. Nachdem keine Einigung zwischen den beiden KESB erzielt werden konnte, gelangte die KESB A. als zuerst befasste Behörde schliesslich an das Kantonsgericht. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 beur- teilt das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und ist somit als gerichtliche Be- schwerdeinstanz im Sinne von Art. 444 Abs. 4 ZGB für die Beurteilung der vorliegenden Kom- petenzstreitigkeit zuständig.
2.1 Es ist lediglich strittig, ob die KESB A.____ oder die KESB B.____ für die Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für E.____ zuständig ist. Die Frage, ob E.____ in der Ge- meinde D.____ oder in der Gemeinde H., welche beide im Zuständigkeitsbereich der KESB A. liegen, Wohnsitz hat, kann für das vorliegende Verfahren unberücksichtigt blei- ben. Verfahrensgegenstand ist somit einzig, ob E.____ mit ihrem Aufenthalt im F.____ in G.____ einen neuen Wohnsitz begründet hat und demzufolge die Beurteilungskompetenz für Erwachsenenschutzmassnahmen in den Zuständigkeitsbereich der KESB B.____ fällt.
2.2 Die örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz sieht zudem gewisse aus- serordentliche Zuständigkeiten vor, welche jedoch vorliegend nicht relevant sind (Art. 442 Abs. 2-4 ZGB). Die Bestimmungen in Art. 442 über die örtliche Zuständigkeit gelten für alle Verfah- ren, Entscheidungen und die Führung und Aufhebung der entsprechenden Massnahme im Er- wachsenenschutzbereich (URS VOGEL in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar Erwachsenen- schutz Art. 360-456 ZGB Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012, Art. 442 N 1). Die Art. 23-26 ZGB regeln schliesslich die Frage, an welchem Ort in der Schweiz eine natürliche Person ihren zivil- rechtlichen Wohnsitz hat, von welchem sich die örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutz-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht behörde ableiten lässt (DANIEL STAEHELIN in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I Art. 1-456 ZGB, Basel 2010, 4. Auflage, Art. 23 N 1).
2.3 Der zivilrechtliche Wohnsitz wird in einer "funktionalisierenden Auslegung" unterschied- lich umschrieben, je nachdem welche Rechtsfolgen daran angeknüpft werden, damit die jewei- ligen im Spiele stehenden Interessen gebührend berücksichtigt werden können (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N 3). Durch die Anknüpfung im Bereich des Erwachsenenschutz- rechts an den Wohnsitz der betroffenen Person, soll garantiert werden, dass die Errichtung und die Massnahmeführung mit ihrem Lebensmittelpunkt verbunden sind und den lokalen Gege- benheiten insbesondere in Bezug auf die subsidiären Hilfssysteme und die gebotenen Schutz- massnahmen Rechnung tragen (DIANA WIDER in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Kom- mentare zum Familienrecht [FamKomm], Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 442 N 10); Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Praxisanleitung Erwach- senenschutz, Zürich/St. Gallen 2012, S. 31 N 1.95; URS VOGEL, a.a.O., Art. 442 N 3). Die Wohnsitzregelungen im Rahmen des Erwachsenenschutzes sind dementsprechend unformalis- tisch auszulegen und insbesondere an die Wohnsitzbegründung von Personen in Einrichtungen sind gemäss Lehre und Rechtsprechung keine hohen Anforderungen zu stellen; die Begrün- dung des Wohnsitzes am Ort einer Einrichtung ist somit grosszügig anzunehmen (BGE 133 V 309 E. 3.1; BGE 137 III 593; BGE 127 V 237 E. 2; DIANA WIDER, a.a.O., Art. 442 N 10). Die Wohnsitzverhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens vorhanden waren, bestimmen darüber, wo die Massnahme errichtet, geführt und beendet wird (BGE 126 III 415 E. 2c).
3.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbil- dung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Jede Person muss ei- nen rechtlichen Wohnsitz haben (Grundsatz der Notwendigkeit des Wohnsitzes, Art. 24 ZGB). Sie hat andererseits ausschliesslich einen rechtlichen Wohnsitz (Grundsatz der Ausschliess- lichkeit des Wohnsitzes, Art. 23 Abs. 2 ZGB).
3.2 Art. 23 Abs. 1 ZGB stellt demzufolge zwei Kriterien auf, welche beide kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine handlungsfähige Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz begrün- den kann: Objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibens nur inso- weit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich nach den konkreten Umständen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensbe- ziehungen befindet. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekte befinden (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N 6).
3.3 Keinen Wohnsitz begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB die Unterbringung einer Per- son in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt. Als An-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht stalten im Gesetzessinne gelten öffentliche oder private Einrichtungen, die einem vorüberge- henden Sonderzweck (z.B. Pflege, Heilung, Erziehung, Strafverbüssung, Kur, Ferien) und nicht dem allgemeinen Lebenszweck dienen. Es muss sich nicht um eine geschlossene Anstalt han- deln, auch ein betreutes Wohnheim für Personen mit psychischen und sozialen Problemen oder ein Altersheim für Behinderte kann eine Anstalt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB darstellen (BGE 127 V 237 E. 2b und E. 2c; DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N 7). E.____ lebt seit dem 30. August 2010 im F.____ in G.. Sie hält sich somit bereits seit drei Jahren in der Ge- meinde G. auf. Beim F.____ handelt es sich um ein Langzeitheim für langjährige Drogen- abhängige, mithin um eine Einrichtung, die mehrere Personen zu einem Sonderzweck beher- bergt. Der Sonderzweck besteht gemäss Konzept des F.____ darin, bei den Bewohnern sucht- erhaltende Strukturen zu durchbrechen und ein Umdenken in Bezug auf den Drogenkonsum zu fördern. Die Bewohner sollen lernen, möglichst bewusst und risikoarm mit Drogen umzugehen. Das F.____ ist eine Einrichtung, die mehrere Personen zu einem Sonderzweck beherbergt und somit eine Anstalt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB darstellt. Dieser Umstand wird von den Par- teien auch nicht bestritten. Die Sonderregelung über den "Aufenthalt in Anstalten" gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB ist auf die Bestimmung des Wohnsitzes von E.____ und damit für die Zustän- digkeit der KESB zur Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen anwendbar.
3.4 Damit die betroffene Person trotz Art. 23 Abs. 1 ZGB am Ort der Anstalt Wohnsitz er- werben kann, muss diese freiwillig dorthin gegangen sein und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet haben, am entsprechenden Ort auf Dauer zu verweilen (Urteil des Bun- desgerichts 5C.16/2001 vom 5. Februar 2001 E. 4a; BGE 135 III 49 E. 6.2; BGE 137 II 122 E. 3.6). Der freiwillige selbst bestimmte Eintritt einer urteilsfähigen mündigen Person in eine An- stalt kann somit einen Wohnsitz der betroffenen Person begründen, sofern dadurch der Le- bensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wie z.B. bei einem Pflegeheim (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 26 N 6). Gleich verhält es sich bei einem freiwilligen Eintritt in eine therapeutische Institution für Drogenabhängige, wenn der Aufenthalt längere Zeit dauern wird. Freiwillig ist zu- dem auch der Eintritt unter dem "Zwang der Umstände" (BGE 134 V 236 E. 2.1; DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 26 N 6). Die nach Aussen erkennbare Absicht am entsprechenden Ort zu verweilen, muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann jedoch einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Die Absicht, einen Ort später zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2). Die Absicht dauernden Verweilens muss nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben. Ändert sich diese Absicht, so bleibt der einmal erworbene Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen bestehen (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N 8).
4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass E.____ sowohl mündig als auch urteilsfähig ist, womit sie einen selbständigen Wohnsitz begründen kann. Dies ergibt sich unter anderem aus der Aktennotiz der KESB A.____ vom 7. Juni 2013, aus welcher hervorgeht, dass sich E.____ durchaus ein Bild über ihre Situation machen kann und ihre Aufenthalts- und Wohnsitu- ation sowie ihre Zukunftswünsche klar schildert. Auch anlässlich der Befragung durch die Prä- sidentin am 10. September 2013 lagen keine Anzeichen dafür vor, dass bei E.____ die zur
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wohnsitzbegründung erforderliche, vom Gesetz vermutete Urteilsfähigkeit nicht vorgelegen hätte.
4.2 Aufgrund der Akten und der Aussagen an der Befragung vom 10. September 2013 ist davon auszugehen, dass E.____ freiwillig in das F.____ eingezogen ist. Insbesondere aus dem Konzept des F.____ ist ersichtlich, dass der Eintritt und Verbleib im F.____ nicht erzwungen bzw. nicht mit Zwang durchgesetzt werden kann, zumal es sich um eine private Institution hand- le. Zudem führt E.____ aus, sie habe sich selber für das F.____ entschieden, nachdem sie sich das Haus angesehen und sich dort vorgestellt hatte. Es seien ihr verschiedene Heime vorge- schlagen worden, dieses habe sie jedoch überzeugt. Aufgrund des schlechten Gesundheitszu- standes und der Betreuungsbedürftigkeit von E.____ lag sicher eine gewisse Notwendigkeit des Eintritts in eine Anstalt vor, ein Anstaltseintritt hat jedoch nach der Rechtsprechung auch dann als freiwillig zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände" diktiert wird. Insofern handelt es sich vorliegend nicht um eine Unterbringung, womit die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes am Ort der Anstalt grundsätzlich möglich ist.
4.3.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob auch das subjektive Erfordernis zur Begründung eines Wohnsitzes, die Absicht des dauernden Verbleibens, erfüllt ist und ob damit die Vermutung von Art. 23 Abs. 1 ZGB vorliegend widerlegt wird.
4.3.2 Aus den Notizen des Telefongesprächs der KESB A.____ mit E.____ vom 7. Juni 2013 ergibt sich, dass E.____ die Absicht hatte, sich bei der Gemeinde G.____ anzumelden, die Gemeinde habe ihre Anmeldung jedoch nicht akzeptiert. E.____ habe zudem ausgeführt, dass sie eigentlich gerne in naher Zukunft alleine wohnen würde, die Betreuer und Ärzte würden ihr jedoch davon abraten, da es noch zu früh für sie sei. Diese Haltung der Ärzte und Betreuer se- he E.____ auch ein, weshalb sie im F.____ bleiben wolle. Im Weiteren habe Sie mitgeteilt, dass sie sich meistens tagsüber im F.____ aufhalte, dort esse und schlafe.
4.3.3 Aus dem Schreiben des F.____ vom 11. Juli 2013 geht sodann hervor, dass die Be- wohner des Langzeitwohnheims dort essen, dreimal täglich ihre Medikamente unter Sicht be- ziehen und auch einen grossen Teil der Wochenenden und Feiertage dort verbringen würden. E.____ verbringe ihre Freizeit in G., mache Ausflüge nach J. und sei ab und zu bei ihrem Ehemann in D.____.
4.3.4 Anlässlich der Befragung vom 10. September 2013 führte E.____ aus, dass sie im F.____ integriert sei und sich dort sehr wohl fühle. Sie arbeite im F.____ in der Küche und fan- ge dort täglich um 09:00 Uhr an und sei bis ca. 14:00 Uhr in der Küche beschäftigt. Am Nach- mittag habe sie frei. Sie sei auch an den Wochenende im F.. Bis vor einigen Monaten sei sie von ihrem Ehemann ab und zu nach D. eingeladen worden. Zwischen E.____ und ih- rem Ehemann laufe jedoch ein Trennungsverfahren und seit dem Entscheid über die Pensions- kassenleistungen habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Der Sohn von E.____ sei 15 Jahre alt und lebe in K.____ bei einer Pflegefamilie; sie dürfe ihn zur Zeit nicht sehen. E.____ könne mit Unterstützung Ausflüge machen. Letzte Woche sei sie in J.____ gewesen und habe dort einen Kaffee getrunken. Dies sei eine sehr gute Übung für die gewesen, zumal sie erst seit drei Wo-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen wieder einigermassen auf den Beinen sei, vorher sei sie im Spital gewesen. E.____ führt weiter aus, dass sie in der Zeit, als sie in der Psychiatrie war, eine Wohnung gesucht habe und ein Kollege von ihr aus der Psychiatrie ihr daraufhin eine Wohnung in H.____ vermietet habe. So sei sie nach H.____ gekommen, es sei eigentlich ein Zufall gewesen. Es habe einen Miet- vertrag gegeben, E.____ habe jedoch nur etwa drei Tage dort gelebt, bevor sie wieder ins Spi- tal musste. Die Wohnung habe sie gekündigt. Einen Freund in H.____ habe sie nicht. E.____ habe keine eigene Wohnung und suche auch zur Zeit keine, da sie nicht in der Lage sei, alleine zu wohnen. Irgendwann wolle sie wieder alleine wohnen, jetzt gehe das aber sicher nicht.
5.1 Aus den Notizen des Telefongesprächs zwischen der KESB und E.____ und der Ein- gabe des F.____ vom 11. Juli 2013 sowie aufgrund der Befragung von E.____ vom 10. September 2013 ergibt sich, dass E.____ den überwiegenden Teil ihrer Zeit in G.____ ver- bringt. Sie hält sich unter der Woche und an den Wochenenden hauptsächlich im F.____ auf; sie arbeitet in der Küche, isst und schläft dort, ist integriert und fühlt sich dort auch sehr wohl. Im F.____ steht ihr ein eigenes Zimmer zur Verfügung, welches sie individuell gestaltet und ihre persönlichen Sachen dort untergebracht hat. Die Dauer des Aufenthalts von E.____ im F.____ ist ausserdem unbeschränkt und es ist zur Zeit nicht absehbar, wann E.____ G.____ verlassen wird. Aus den objektiven Umständen liesse sich folglich auf eine Wohnsitzbegründung E.s in G. schliessen.
5.2 Zudem ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass sich E.____ bei der Gemeinde D.____ bereits vor einiger Zeit abgemeldet hat. Auch wenn für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, muss die Abmeldung in D.____ doch als klares Indiz für die Absicht von E.____ angesehen werden, ihren dortigen Wohnsitz aufzugeben (BGE 133 V 309 E. 3.3; BGE 127 V 237 E. 2c). In H.____ hatte E.____ eine Wohnung gemietet, diese ist jedoch zwischenzeitlich wieder gekündigt und wie sie selber ausführt, habe sie lediglich drei Tage dort gewohnt. Sie habe auch keinen Freund in H.____ und ihr Sohn, zu welchem sie keinen Kontakt habe, lebe in K.____ bei einer Pflegefami- lie. Hinweise auf andere Orte, zu welchen E.____ eine engere Beziehung haben könnte, lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden weder von E.____ noch von den Parteien aufge- zeigt.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass sich die Absicht dauernden Verbleibens von E.____ in G.____ an konkreten äusseren Tatsachen bzw. Taten manifestiert. Insgesamt ist aufgrund der aufgeführten Indizien davon auszugehen, dass es sich vorliegend um den Sonderfall handelt, bei welchem eine Anstalt einen Wohnsitz begründet, zumal E.____ den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im F.____ gefunden hat und beibehalten will. Sie ist im F.____ gut integriert und nimmt durch ihre Arbeit in der Küche aktiv am Leben im Haus teil. Nach der Wahrnehmung Dritter befindet sich der Lebensmittelpunkt von E.____ im F.____ in G.____ und es ist davon auszugehen, dass sie beabsichtigt, auf Dauer und für Aussenstehende erkennbar im F.____ zu bleiben.
6.1 Im Konzept des F.____ wird unter dem Titel "Aufenthalt" festgehalten, dass der Auf- enthalt im F.____ keinen Wohnsitz in G.____ begründe. Die Aufenthaltsdauer sei zeitlich nicht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht befristet und nach einem Austritt sei keine Wohnsitznahme in G.____ möglich. Insofern ist frag- lich, ob das Konzept des F.____ die Wohnsitzbegründung von E.____ in G.____ ausschliessen kann, bzw. ob der Ausschluss der Wohnsitznahme in G.____ mit der Definition des zivilrechtli- chen Wohnsitzes in Art. 23 ZGB vereinbar ist.
6.2 Im Schreiben vom 11. Juli 2013 führt I.____ für das F.____ aus, dass E.____ als Wohnheimbewohnerin, wie alle anderen Bewohnerinnen und Bewohner, nicht in G.____ ange- meldet sei. Diese Tatsache ermögliche dem F.____ als Wohnheim und den Gemeindevertre- tern von G.____ einen entspannten und wohlwollenden Umgang. Auch anlässlich der Anhörung vom 10. September 2013 machte I.____ deutlich, dass das F.____ und die Gemeinde G.____ vereinbart hätten, dass sich die Heimbewohner nicht in G.____ anmelden dürften. Es sei unter anderem eine Voraussetzung für die Aufnahme im F., dass man sich nicht in G. an- melde. Das Heim solle keinen Wohnsitz begründen.
6.3 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dau- ernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB; E. 3.1 f. hiervor). Wo eine Person angemeldet ist und wo sie ihre Schriften hinterlegt hat, ist für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsit- zes hingegen nicht massgebend (BGE 133 V 309 E. 3.3; BGE 127 V 237 E. 2c; E. 5.2 hiervor). Vielmehr erfordern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Bestimmung des Mittel- punkts der Lebensbeziehungen und die damit einhergehende Widerlegung der Vermutung von Art. 23 Abs. 1 ZGB eine Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 137 II 122 E. 3.7; E. 2.3 hiervor). Die Weigerung der Gemeinde G., die Schriften von E. ent- gegenzunehmen, stellt demzufolge für die Begründung ihres Wohnsitzes in der Gemeinde G.____ kein ausreichendes Hindernis dar. Es ist zudem festzuhalten, dass es dem F.____ nicht möglich ist, durch eine entsprechende Bestimmung in seinem Konzept, welches zudem nur für dessen Heimbewohner Geltung beanspruchen kann, die Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in G.____ für die Heimbewohner pauschal auszuschliessen. Die diesbezüglichen Ausführungen im Konzept des F.____ sind folglich in der vorliegenden Angelegenheit unbeacht- lich. Dies umso mehr, als das ZGB in den Art. 23 ff. den zivilrechtlichen Wohnsitz abschliessend und verbindlich regelt.
7.1 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass E.____ im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in G.____ hat, woraus sich im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der KESB B.____ ergibt. Die vorliegen- de Angelegenheit wird folglich der KESB B.____ zur weiteren Bearbeitung und Beurteilung überwiesen.
7.2 Es bleibt anzufügen, dass die vorstehend beurteilte Frage, ob E.____ durch ihren Auf- enthalt im F.____ Wohnsitz in G.____ begründet hat, sich nur gestellt hat, weil E.____ nach ihrer Abmeldung in D.____ bis zum heutigen Zeitpunkt überhaupt keinen zivilrechtlichen Wohn- sitz hatte und ein zivilrechtlicher Wohnsitz für die Zuständigkeit einer KESB unerlässlich ist.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aus- mass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den kantonalen Behörden und den Gemeinden werden Ver- fahrenskosten auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 4 VPO). Vorliegend hat die KESB A.____, welche das Kantonsgericht in Anspruch genommen hat, bzw. nach ZGB zur Unterbreitung berechtigt war, obsiegt. Von der Auferlegung von Verfahrenskos- ten ist daher abzusehen. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss § 21 Abs. 1 haben Gemeinden An- spruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Vertreters bzw. einer Vertreterin gerechtfertigt war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t:
://: 1. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde B.____ zuständig ist.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin