Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 11. September 2013 (710 13 19 / 216)
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Verzugszins
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Verzugszins
A. Gestützt auf eine Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2010 über das von A.____ im Jahre 2008 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen stellte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft diesem einen Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht zu und ersuchte ihn, diesen ausgefüllt zurück zu senden. Da A.____ dieser Aufforderung nicht nachkam, liess ihm die Verwaltung am 21. März und 11. April 2011 Mahnungen zukommen. A.____ reagierte jedoch auch auf diese beiden Schreiben nicht. Am 18. Mai 2011 und am 12. September 2012 gingen bei der Ausgleichskasse weitere Steuer- meldungen für die Jahre 2009 und 2010 ein, worauf die Ausgleichskasse A.____ von Amtes wegen für die Jahre 2008 bis 2010 als Selbständigerwerbenden aufnahm und mit drei Verfü-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gungen vom 13. November 2012 dessen persönliche AHV/IV/EO/FAK-Beiträge (inkl. Verwal- tungskosten) für das Jahr 2008 auf Fr. 4'108.20, für das Jahr 2009 auf Fr. 3'767.40 und für das Jahr 2010 auf Fr. 2’775.60 festsetzte. Gleichzeitig verpflichtete die Ausgleichskasse in diesen drei Verfügungen A.____ zur Bezahlung eines Verzugszinses von 5 % auf den für die Jahre 2008, 2009 und 2010 nachgeforderten Beiträgen und zwar für die Periode vom 1. Januar 2009 bis 13. November 2012 im Betrag von Fr. 794.80 (Beitragsforderung 2008), für die Zeit vom
Gegen die drei Verfügungen vom 13. November 2012 erhob A.____ am 10. Dezember 2012 Einsprache bei der Ausgleichskasse. Diese richtete sich nicht gegen die Festsetzung der per- sönlichen Beiträge, sondern ausschliesslich gegen die Verzugszinsforderungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010. Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2012 wies die Ausgleichs- kasse diese Einsprache ab. Zur Begründung machte sie geltend, A.____ sei seiner Mitwir- kungspflicht zur rechtzeitigen Mitteilung der für die Beitragserhebung erforderlichen Informatio- nen trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen, was zu einer Verzögerung in der Festsetzung der persönliche Beiträge geführt habe. Somit seien auf diesen persönlichen Bei- trägen aber zu Recht Verzugszinsen erhoben worden.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 22. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und eine Neuberechnung der Ver- zugzinse. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, bei der Festsetzung seiner persönli- chen Beiträge sei es seitens der Ausgleichskasse zu grossen Verzögerungen gekommen, die nicht ihm anzulasten seien. Die hohen Verzugszinsen seien somit durch die Ausgleichskasse selbst „erzeugt“ worden, weshalb die Verzugszinsrechnungen zu rektifizieren und entsprechend zu reduzieren seien.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2013 beantragte die Ausgleichskasse die Abwei- sung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfech- tungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsge- richt als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 22. Januar 2013 ist demnach einzutreten.
1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Strei- tigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind Verzugszinsforderungen der Ausgleichskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 1'594.75 strittig, die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
3.1 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrück- erstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem
3.2 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zah- lung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszins- pflicht im Beitragsbereich ist daher nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Aus- gleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitrags- festsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 206 f. E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.5).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust - der überdies für Ver- zugs- und Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt - bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhe- bung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Auch wenn sich gewisse Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, sind diese sys- temimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen. Der AHV-rechtliche Verzugszins ist ferner nicht mit einem Marktzins zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich um einen "technischen" Zinssatz. Er wurde vom Bundesrat im Rahmen der gesetzlich an ihn delegierten Kompetenz in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV-Kommission (vgl. Art. 73 AHVG) und den Fach- kommissionen so festgesetzt, dass er in dem für die Sozialversicherung eigenen Inkasso- und Bezugsverfahren von den mit der Durchführung der AHV beauftragten Ausgleichskassen ohne allzu grossen administrativen Aufwand effizient angewendet werden kann (Urteil W. vom 27. Mai 2013, 9C_62/2013, E. 3.3.2.2 mit Hinweis).
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er auf den fälligen Beitragsforderungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 Verzugszinsen zu leisten hat. Seine Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die Höhe der von der Ausgleichskasse verfügten Verzugszinse. Zur Begrün- dung macht er im Wesentlichen geltend, bei der Festsetzung seiner persönlichen Beiträge sei es seitens der Ausgleichskasse zu grossen Verzögerungen gekommen, die nicht ihm anzulas- ten seien. Die Verzugszinse seien mit anderen Worten deshalb so hoch, weil die Ausgleichs- kasse die Beiträge verspätet eingefordert habe. Dieser Betrachtungsweise des Beschwerdefüh- rers kann, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, nicht beigepflichtet werden.
4.2 Wie den Akten entnommen werden kann, erhielt die Ausgleichskasse mit der Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2010 Kenntnis von der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahre 2008. In der Folge stellte sie diesem einen Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht zu und ersuchte ihn, diesen ausge- füllt zurück zu senden. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, liess ihm die Ausgleichskasse am 21. März und 11. April 2011 Mahnungen zukommen. Der Versicherte reagierte jedoch auch auf diese beiden Schreiben nicht. Nachdem am 18. Mai 2011 und am 12. September 2012 bei der Ausgleichskasse weitere Steuermeldungen für die Jahre 2009 und 2010 eingegangen waren, nahm die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer von Amtes wegen für die Jahre 2008 bis 2010 als Selbständigerwerbenden auf und setzte mit drei Verfügungen vom 13. November 2012 dessen persönliche AHV/IV/EO/FAK-Beiträge (inkl. Verwaltungskos- ten) für die Jahre 2008, 2009 und 2010 fest.
4.3 Gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV haben die Beitragspflichtigen den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden. Damit hat es die beitragspflichtige Person in der Hand, Verzugszinsen gemäss Art. 41 bis AHVV zu vermeiden. Hält man sich die vorstehend geschilderte Chronologie vor Augen (vgl. E. 4.2 hiervor), so wird - wie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus- führt - ohne Weiteres ersichtlich, dass es der Versicherte selber war, der im Zusammenhang mit
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Abklärung seiner Beitragspflicht und der Festsetzung der persönlichen Beiträge der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nachgekommen ist. Hätte sich der Versicherte nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Ausgleichskasse angemeldet und hätte er dieser die für Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte erteilt und die benötigten Unterlagen eingereicht, wäre die Ausgleichskasse zweifellos viel früher in der Lage gewesen, die persönlichen Beiträge - in Form von Akontobeiträgen - festzusetzen. Im Lichte des vorliegend wiedergegebenen Verfahrensablaufs mutet es deshalb etwas seltsam an, wenn der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit den hier zur Diskussionen stehenden Verzugszinsen ein Verschulden vorwirft.
4.4. Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes zu ergänzen: Selbst wenn die Ausgleichs- kasse vorliegend ein gewisses (Mit-) Verschulden an der verzögerten Beitragsfestsetzung tref- fen würde, könnte der Beschwerdeführer daraus für den Ausgang dieses Verfahrens ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er übersieht, dass nach der oben geschilderten bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) die Verzugszinsen den Zweck haben, den Zins- verlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszuglei- chen. Der Verzugszins ist deshalb nach dieser Rechtsprechung unabhängig von einem Ver- schulden am Verzug geschuldet, d.h. für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Ver- zögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 206 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Aus dem Gesagten folgt, dass die von der Ausgleichskasse geltend gemachten Ver- zugszinse auf den persönlichen Beiträgen des Beschwerdeführers für die Jahre 2008, 2009 und 2010 nicht zu beanstanden sind. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom
Dezember 2012 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.
Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Partei- en kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.