Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 5. September 2013 (725 13 48)


Unfallversicherung

Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiber i.V. Michael Blattner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Michelle Wahl, Advoka- tin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundes- gasse 35, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Betreff Unentgeltliche Verbeiständung

A. Die 1959 geborene A.____ war als Servicefachfrau im Restaurant B.____ in C.____ angestellt. Über ihren Arbeitgeber war sie bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsge- sellschaft AG (Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Am 8. Juli 2008 knickte die Versicherte im Restaurant beim Gehen um und zog sich ein Supinati- onstrauma des linken oberen Sprunggelenks zu. Nachdem die Mobiliar Taggeldleistungen er- bracht hatte, stellte sie diese mit Verfügung vom 11. Juni 2010 per Ende Juni 2010 ein und ver- neinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente, sprach der Versicherten aber eine Integritäts- entschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 5 % zu. Am 12. Juli 2010 erhob die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Michelle Wahl, Einsprache gegen die vorgenannte Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbei- ständung.

B. Nachdem die Mobiliar – nebst hier nicht verfahrensgegenständlichen Schritten – weitere Einkommens- und Bedarfsunterlagen einverlangt hatte, wurde sie von der Rechtsvertreterin der Versicherten mit Schreiben vom 30. November 2012 aufgefordert, einen Entscheid betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu fällen.

C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 verneinte die Mobiliar einen Anspruch auf unent- geltliche Verbeiständung. Zur Begründung führte sie an, dass die notwendige Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei, da sich gemäss ergänzenden Erkundigungen ergeben habe, dass die Versi- cherte ihre 4-Zimmer-Wohnung zusammen mit einer weiteren erwachsenen Person bewohne und in dieser Liegenschaft zudem als Hauswartin fungiere. Daher sei für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums lediglich der hälftige Mietzins einzusetzen, woraus ein monatlicher Überschuss von Fr. 400.-- resultiere. Eventualiter sei es einer alleinstehenden Person zuzumuten, eine kleinere Wohnung zu beziehen. Damit erübrige sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der sachlichen Gebotenheit bzw. der fehlenden Aussichtslosigkeit.

D. Gegen diese Verfügung erhob A.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Wahl, mit Eingabe vom 18. Februar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte die Aufhebung der vorgenannten Verfügung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. In ihrer Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die aus den ergänzenden Erkundigungen gezogenen Schlüsse der Beschwerdegegnerin unzutreffend seien. Bei der mit der Beschwerdeführerin zusammenlebenden erwachsenen Person handle es sich um eine Schulfreundin, welche in Scheidung lebe und aufgrund einer Notsituation vorüber- gehend auf eine Postanschrift angewiesen gewesen sei. Somit liege keine Wohngemeinschaft vor, welche es rechtfertige, bei der Bedarfsrechnung lediglich den hälftigen Mietzins anzurech- nen. Im Weiteren sei es angesichts der geltenden Marktverhältnisse nicht möglich, eine ange- messene kleinere Wohnung zu beziehen. Eine Mietzinseinsparung sei zudem auch angesichts der im Falle eines Umzugs notwendigen Zügelkosten nicht realisierbar. Die prozessuale Bedürf- tigkeit sei daher nachgewiesen. Zudem sei eine anwaltliche Vertretung angesichts der Komple- xität des Falls und des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geboten gewesen.

E. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab- weisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird – soweit erforderlich – in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Verfügungen der Unfall- versicherer, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Ver- sicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerde- erhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtli- che Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 18. Februar 2013 ist demnach einzutreten.

  1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerde- gegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsinternen Verfahren zu Recht abgelehnt hat.

  2. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren als sachlich geboten zu betrachten ist.

4.2 Im verwaltungsinternen Verfahren ist – im Gegensatz zum gerichtlichen Beschwerde- verfahren – an die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung rechtsprechungsgemäss ein strengerer Massstab anzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 15. April 2010, 8C_892/2009, E. 3.2 und vom 18. Mai 2009, C_991/2008, E. 4.2; diese Auslegung findet auch in der Lehre Zustimmung: UELI KIESER, Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 22 f. zu Art. 37). Eine anwaltliche Verbei- ständung drängt sich hier nur in jenen Ausnahmefällen auf, in denen eine Rechtsvertretung bei- gezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erschei- nen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 201 E. 4.1 mit Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Mai 2011, 9C_161/2011, E. 2 und vom 31. Mai 2010, 8C_243/2010, E. 2). Den höheren Anforderungen an die Erforderlichkeit der an- waltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist insofern Rechnung zu tragen, als die Um- stände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Be- sonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Be-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht troffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzu- finden (BGE 125 V 35 f. E. 4b mit Hinweisen). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 119 Ia 265 E. 3b, 117 Ia 281 f. E. 5b/bb mit Hinweisen).

4.3 Die Beschwerdegegnerin erbrachte nach dem Unfallereignis vom 8. Juli 2008 zunächst Taggelder und beabsichtigte deren Einstellung mit Verfügung vom 11. Juni 2010, da der medi- zinische Endzustand erreicht worden sei. Einen Anspruch auf eine Rente verneinte die Be- schwerdegegnerin nach dem vorgenommenen Einkommensvergleich. Nachdem die Beschwer- deführerin gegen die vorgenannte Verfügung Einsprache erheben liess, nahm die Beschwerde- gegnerin nach einem zwischenzeitlich erneut erfolgten operativen Eingriff weitere medizinische Abklärungen vor und erbrachte wiederum Taggeldleistungen. Der erwartete Erfolg blieb nach dem neuerlichen operativen Eingriff aus, sodass die medizinische Situation weiterhin strittig blieb und die Beschwerdeführerin in der Folge sowohl aus neurologischer als auch aus rheuma- tologischer Sicht eingehend begutachtet wurde (vgl. bidisziplinäres Gutachten von Dr. med. D., FMH Chirurgie, und Dr. med. E., FMH Neurologie, vom 12. September 2012). Damit erreichte das Verwaltungsverfahren eine Komplexität, welche der Beschwerdeführerin sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht kaum mehr eine effiziente Geltendma- chung ihrer Standpunkte ohne anwaltliche Unterstützung erlaubte. Es muss davon ausgegan- gen werden, dass sie – konfrontiert mit dem umfangreichen Aktendossier und der Schwierigkeit der sich rechtlich und medizinisch stellenden Fragen – auf eine fachkundige professionelle Be- ratung und Vertretung angewiesen war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin mit der Einstellung der Taggeldleistungen und der Verneinung sämtlicher weiterer Versicherungsleis- tungen ein starker Eingriff in ihre Rechtsstellung drohte. Vor diesem Hintergrund ist die sachli- che Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung der Versicherten im Einspracheverfahren zu bejahen.

5.1 Für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist im Weiteren erforder- lich, dass der gesuchstellenden Person die nötigen finanziellen Mittel zur Finanzierung des Pro- zesses fehlen. Die Beschwerdegegnerin verneinte die finanzielle Bedürftigkeit, da die Be- schwerdeführerin ihre 4-Zimmer-Wohnung mit einer weiteren erwachsenen Person bewohne und ihr eventualiter zumutbar sei, eine kleinere Wohnung zu beziehen.

5.2.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege ist kein absoluter, sondern ein relativer Begriff, der sich jeweils aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten wirtschaft- lichen Verhältnisse des Gesuchstellers und im Hinblick auf die vorliegende Streitsache beurteilt (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Ba- sel 2008, S. 74 f., ALFRED BÜHLER, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozess- kaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137, je mit Hinweisen auf Rechtspre- chung). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzu- kommen, ohne dass sie die Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 205 E. 3b, 124 I 2 E. 2a, je mit Hinweisen). Für

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Ermittlung des Grundbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen (BÜHLER, a.a.O., S. 156). Es darf dabei aber nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt wer- den. Vielmehr ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 124 I 2 E. 2a). Dabei ist eine Gegenüberstellung von Einkommen und Vermögen einerseits sowie vom notwendigen Bedarf andererseits vorzunehmen (BÜHLER, a.a.O., S. 137; BGE 120 Ia 181 E. 3a mit Hinwei- sen). Gemäss § 22 Abs. 1 VPO gilt für den Nachweis der Mittellosigkeit die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO). Die Mittellosigkeit ist in der ZPO in Art. 117 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 2 geregelt.

5.2.2 Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Bedürftigkeit ist zunächst über die Frage zu befinden, auf welchen Zeitpunkt hierbei abzustellen ist. Diesbezüglich besteht in der Rechtspre- chung und der Lehre Uneinigkeit. Währenddem das Bundesgericht in Lausanne mit Zustim- mung eines Teils der Lehre auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abstellt, erachten die sozialversicherungsrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts mit Zustimmung des anderen Teils der Lehre den Zeitpunkt der Entscheidung als massgebend (vgl. hierzu umfassende Dar- stellungen von BÜHLER, a.a.O., S. 190 f. und MEICHSSNER, a.a.O., S. 79). Von Bedeutung wird diese unterschiedliche Betrachtungsweise in jenen Fällen, wo die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt oder im Verlauf des Verfahrens Sachverhalt- sänderungen eintreten. In diesen Konstellationen rechtfertigt sich eine Berücksichtigung der sich im Verlauf des Verfahrens verändernden Umstände (so auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2013, 8C_777/2012, E. 3.1).

5.2.3 Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Ver- beiständung im Verwaltungsverfahren am 12. Juli 2010, welches erst mit Verfügung vom 21. Januar 2013 – also rund 31 Monate später – beantwortet wurde. Es kann mithin von einer längeren Verfahrensdauer ausgegangen werden. Während der Dauer des Verfahrens traten zudem – wie sogleich zu zeigen sein wird – erhebliche Sachverhaltsänderungen ein. Es er- scheint vorliegend sachgerecht, die veränderten Umstände im Sinne einer Durchschnittsrech- nung über die gesamte Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Es ist somit sowohl auf der Seite des Bedarfs als auch auf Seite der vorhandenen Mittel von einem durchschnittlichen Wert aus- zugehen.

5.3 Auf der Einkommensseite verfügte die Beschwerdeführerin vorliegend nach unbestrit- tenen Angaben über Ersatzeinkünfte in Form von Taggeldern in der Höhe von durchschnittlich Fr. 3'205.-- pro Monat. Praxisgemäss ist zudem die der Beschwerdeführerin gewährte Prämien- verbilligung der Krankenkasse von monatlich Fr. 69.-- auf der Einkommensseite anzurechnen. Anderweitige Einkommens- oder Vermögenswerte sind bei der Beschwerdeführerin nicht vor- handen. Die Taggeldleistungen wurden von der Beschwerdegegnerin zwischen dem

  1. Juli 2010 und dem 8. November 2010 sistiert (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
  2. Juni 2010 [act. 42] und Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2010 [act. 50]), sodass die Beschwerdeführerin während rund vier Monaten ohne jegliche Einkünfte ausgekommen ist. Das für den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht relevante Durchschnittseinkommen beläuft sich folglich auf Fr. 2'860.-- ([Fr. 3'205.-- / 31 X 27] + Fr. 69.--).

5.4.1 In einem weiteren Schritt ist der Grundbetrag der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Für die Bedarfsberechnung ist gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Not- bedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (Richtlinien) für die als alleinstehend zu betrach- tende Beschwerdeführerin ein Grundbetrag von Fr. 1'200.-- einzusetzen. Da der zivilprozessua- le Notbedarf über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt und einer Gesuchstellerin ein zwar bescheidenes, aber normales Leben ermöglichen soll, ist der betreibungsrechtliche Grundbetrag praxisgemäss um 15 % zu erhöhen. Diese Erweiterung beträgt im vorliegenden Fall insgesamt Fr. 180.--.

5.4.2 Zum Grundbetrag kommen sodann diverse Zuschläge. Zunächst sind die Wohnkosten zu bestimmen und hinzuzurechnen. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf un- entgeltliche Verbeiständung insbesondere mit dem Einwand, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung gemäss ergänzenden Erkundigungen mit einer weiteren erwachsenen Person be- wohne, weshalb für die Bedarfsrechnung nur der hälftige Mietzins einzusetzen sei. Die Einwoh- nerkontrolle der Gemeinde C.____ bestätigte auf entsprechendes Gesuch des Kantonsgerichts am 11. April 2013 schriftlich, dass eine Freundin der Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz zwi- schen dem 1. August 2012 und dem 1. Februar 2013 in die Räumlichkeiten der Beschwerdefüh- rerin verlegt habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin rechtfertigt diese Tatsache jedoch nicht, während der gesamten 31-monatigen Dauer des Verwaltungsverfahrens den hälf- tigen Mietzins in der Bedarfsrechnung einzusetzen, sondern lediglich während der Dauer des 6- monatigen Zusammenlebens. Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Zah- lungsbelegen beträgt ihr monatlicher Mietzins Fr. 1'112.--. Unter Berücksichtigung des während des 6-monatigen Zusammenlebens bloss hälftig einzusetzenden Mietzinses ergibt dies wäh- rend der Dauer des 31-monatigen Verwaltungsverfahrens einen durchschnittlichen Mietzins in der Höhe von Fr. 1'004.-- pro Monat (25 Monate à Fr. 1'112.-- und 6 Monate à Fr. 556.--). Die monatlichen Kosten für die Miete des Autoeinstellplatzes in der Höhe von Fr. 163.-- sind dem- gegenüber beim Notbedarf nicht zu berücksichtigen, da das Fahrzeug der Beschwerdeführerin in Ermangelung einer Arbeitsstelle nicht für den Arbeitsweg benötigt wird und diesem folglich kein Kompetenzcharakter zukommt (vgl. BÜHLER, a.a.O., S. 167).

5.4.3 Eventualiter wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass es der Beschwerdeführerin zu- zumuten sei, in eine kleinere Wohnung umzuziehen. Hierzu ist mit der Beschwerdeführerin auf- grund des ihrerseits eingereichten – und im Übrigen glaubhaften – aktuellen Auszugs ver- gleichbarer Wohnungsinserate davon auszugehen, dass eine Mietzinseinsparung sehr gering ausfiele und mit dieser Differenz noch keine Anwaltskosten finanziert werden könnten. Demzu- folge ist von massgeblichen monatlichen Wohnkosten von durchschnittlich Fr. 1'004.-- auszu- gehen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4.4 In die Bedarfsrechnung sind sodann die Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 389.--, die Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 21.-- und die Kosten für das Umweltschutz-Abonnement in der Höhe von Fr. 73.-- einzubeziehen.

5.4.5 Bezüglich der laufenden Steuern ist aufgrund des in Erwägung 5.3 errechneten Ein- kommens voraussichtlich von einer Belastung in der Höhe von ungefähr Fr. 50.-- pro Monat auszugehen, weshalb die Steuern mit diesem Betrag in der Bedarfsrechnung zu veranschlagen sind.

5.5 Nach dem Gesagten ergibt sich auf der Bedarfsseite folgende Konstellation:

Grundbetrag alleinerziehende Person Fr. 1'200.-- Erweiterung des Grundbetrages von 15 % Fr. 180.-- Mietzins Fr. 1'004.-- Krankenkasse Fr. 389.-- Hausrat- / Haftpflichtversicherung Fr. 21.-- Umweltschutz-Abonnement Fr. 73.-- Steuern Fr. 50.-- Grundbedarf Fr. 2'917.--

5.6 Auf der Einkommensseite stehen – wie oben aufgezeigt – Fr. 2'860.-- pro Monat zur Verfügung, während sich der Grundbedarf auf Fr. 2'917.-- pro Monat beläuft. Daraus ergibt sich im Durchschnitt über die Dauer des Verwaltungsverfahrens eine monatliche Unterdeckung in der Höhe von Fr. 57.--. Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist demnach gege- ben.

  1. Schliesslich wird für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verlangt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen darf, wobei hier im Gegensatz zur sachlichen Notwendigkeit kein strengerer Beurteilungsmassstab anzusetzen ist als derjenige, der im Gerichtsverfahren Anwendung findet (KIESER, a.a.O. N 23 zu Art. 37; so auch BGE 125 V 34 E. 2, wonach der strenge Massstab insbesondere an die Notwendigkeit der Verbei- ständung zu stellen ist). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbe- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen hat ein Begeh- ren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 119 Ia 253 E. 3b mit Hinweisen). Vorlie- gend kann die von der Beschwerdeführerin gegen die Einstellung der Taggeldleistungen erho- bene Einsprache vom 12. Juli 2010 nicht von Vornherein als aussichtslos betrachtet werden. Somit ist auch die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit erfüllt.

  2. Zusammenfassend ist die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren als sachlich geboten, das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos und letztere als

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht prozessual bedürftig zu betrachten. Damit sind sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegeben. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist deshalb vorliegend zu verzichten.

8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine ange- messene Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Rechtsvertreterin der Beschwerde- führerin hat in ihren Honorarnoten vom 18. Februar 2013 und vom 12. Juni 2013 einen Zeitauf- wand von sieben Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 88.50 geltend gemacht, was um- fangmässig nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'985.60 (sieben Stun- den à Fr. 250.-- + Auslagen in der Höhe von Fr. 88.50 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezah- len.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 21. Januar 2013 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Be- schwerdeführerin für das Einspracheverfahren Anspruch auf unentgelt- liche Verbeiständung mit Advokatin Wahl als Rechtsvertreterin hat. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des Einsprache- verfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Rechtsvertreterin der Beschwerde- führerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'985.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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05.09.2013
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