Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,

vom 13. August 2013 (410 13 137)


Obligationenrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Übernahme in das konkrete Vertragsverhält- nis, intertemporale Behandlung von Art. 8 UWG, Ungewöhnlichkeitsregel

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Diego Stoll

Parteien A., vertreten durch Advokatin Annette Burger-Frey, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdeführerin gegen C. GmbH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Obligationenrecht allg./ Forderung Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichteramtes Oberwil vom 23. April 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Februar 2011 schlossen A.____ und ihr Sohn B., Jahrgang 1994, mit der C. GmbH Fitnessverträge ab. Als Vertragslaufzeit wurden jeweils 12 Monate ab 1. März 2011 ver- einbart. In der Folge kündigte A.____ die beiden Verträge mit Einschreiben vom 28. Februar 2012 unter Heranziehung gewichtiger Gründe per Ende März 2012. Am 19. Juni 2012 bestätig- te die C.____ GmbH den Erhalt der Kündigungen sowie den Austritt der beiden Mitglieder aus dem Fitnessclub per 28. Februar 2013. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 stellte sie A.____ und B.____ sodann die Abonnementsgebühren bis zum 28. Februar 2013 in Rechnung. Da die Gebühren nicht bezahlt wurden, betrieb die C.____ GmbH A.____ mit Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2013 in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Binningen, worauf A.____ am 4. März 2013 Rechtsvorschlag erhob. Mit Zivilklage vom 8. März 2013 wandte sich die C.____ GmbH daraufhin an das Friedensrichteramt Oberwil und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr CHF 1'852.00 nebst 5 % Zins bis 1. Februar 2013, ausmachend CHF 11.90, und 5 % Zins ab 2. Februar 2013 sowie die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.00 zu bezahlen.

B. Mit Entscheid vom 23. April 2013 hiess das Friedensrichteramt Oberwil die Klage gut und verurteilte A.____ zur Zahlung von CHF 1'852.00 sowie Zins von CHF 11.90 bis 1. Februar 2013 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. März 2013. Für die Mehrforderungen (Verzugsschaden, Bo- nitätsprüfung) wurde die Klage abgewiesen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.____ des Betreibungsamtes Binningen wurde im Umfang der gutgeheissenen Klage beseitigt. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 und die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.00 wurden A.____ auferlegt. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Zur Begründung führte das Frie- densrichteramt im Wesentlichen aus, dass gestützt auf die Aussagen beider Parteien sowie die vorliegenden Vertragsunterlagen keine Veranlassung bestehe, die Forderung der C.____ GmbH in Zweifel zu ziehen. Die von A.____ angerufene Kündigungsfrist von einem Monat sei nicht anwendbar, weil keine wichtigen Gründe für deren Anwendung vorgebracht worden seien. Missbräuchliche Geschäftsbedingungen seien ebenfalls nicht erkennbar.

C. Mit Beschwerde vom 23. Mai 2013 gelangte A., vertreten durch Advokatin Annette Burger-Frey, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie begehrte, es sei der Entscheid des Friedensrichteramtes Oberwil vom 23. April 2013 aufzuheben, die Klage der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen und die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes Binningen aufzuheben; alles unter o/e Kos- tenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass der angefochtene Entscheid bereits mangels Entscheidkompetenz der Vorinstanz und wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben sei. Des Weiteren seien die Fitnessverträge nach Ablauf der vereinbarten festen Vertragslaufzeit von 12 Monaten ohne Kündigung beendet worden. Die automatische Vertragsverlängerung, wie sie in Ziffer 5 der All- gemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beschwerdegegnerin vorgesehen sei, komme nicht zur Anwendung, da die AGB nicht Vertragsinhalt geworden seien. Jedenfalls seien die AGB wegen Verletzung von Art. 8 UWG sowie der sogenannten Ungewöhnlichkeitsregel nich- tig. Schliesslich sei Verzugszins erst seit Zustellung des Zahlungsbefehls geschuldet und verstosse die Entscheidgebühr der Vorinstanz gegen den Gebührentarif.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit undatierter, der Schweizerischen Post am 8. Juli 2013 übergegebener Stellungnahme machte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich geltend, dass A.____ und B.____ eine Mitglied- schaft gelöst hätten, ohne diese innert Frist zu kündigen. Der Vertrag habe sich daher automa- tisch um weitere 12 Monate verlängert. Als wichtige Gründe würden solche gelten, welche das Training verunmöglichen würden, wie etwa ein Wegzug, ein Unfall oder eine Krankheit. Auf der Vertragsvorderseite sei direkt unter dem Unterschriftsfeld auf die AGB verwiesen worden. Das Unterschriftsfeld auf der Rückseite beziehe sich auf die Hausordnung.

Erwägungen

  1. Die nachfolgend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Frie- densrichteramtes Oberwil vom 23. April 2013. Der Streitigkeit liegt ein massgeblicher Streitwert von weniger als CHF 10'000.00 zugrunde (vgl. zum Streitwert nachfolgend Erwägung 2.1), so- dass allein das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwer- defrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). In casu wurde der begründete Entscheid der Beschwerdeführerin am 26. April 2013 zugestellt, worauf sie ihre Beschwerde am 23. Mai 2013 der Schweizerischen Post übergab. Die Be- schwerde erfolgte daher fristgerecht. Da auch die übrigen Formalien eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Für deren Beurteilung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sachlich zuständig.

2.1 Die Beschwerdeführerin trägt zunächst vor, dass der angefochtene Entscheid die Ent- scheidkompetenz der Vorinstanz übersteige, da sich der Streitwert der Klage auf CHF 2'129.30, bestehend aus der Grundforderung von CHF 1'852.00, dem Verzugsschaden von CHF 273.00 und den Bonitätsprüfungskosten von CHF 4.30, belaufen habe. Die Beschwerdegegnerin gibt derweil an, dass der Streitwert lediglich CHF 1'852.00 betragen habe. Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Entscheid der Schlichtungsbehörde nur bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 zulässig. Die Berechnung des Streitwerts richtet sich dabei nach Art. 91 ff. ZPO. Zufolge Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbe- gehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren nicht hinzugerechnet werden. In casu hat die jetzige Beschwerdegegnerin am 8. März 2013 beim Friedensrichteramt Oberwil den Antrag gestellt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Forderungssumme von CHF 1'852.00 nebst 5 % Zins bis 1. Februar 2013, ausmachend CHF 11.90, und 5 % Zins ab 2. Februar 2013 sowie die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.00 zu bezahlen. Zumal die Zin- sen und die Kosten des laufenden Verfahrens im Rahmen der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen sind, belief sich der vor der Vorinstanz massgebende Streitwert auf CHF 1'852.00. Dementsprechend war das Friedensrichteramt Oberwil ohne Weiteres entschei- dungskompetent, auch wenn es das Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin auf dem Ent- scheid vom 23. April 2013 falsch wiedergegeben und irrtümlicherweise den auf dem Zahlungs- befehl vom 21. Februar 2013 aufgeführten Verzugsschaden von CHF 273.00 sowie die eben- falls erwähnten Bonitätsprüfungskosten von CHF 4.30 miteinbezogen hat. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin kann daher nicht gehört werden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Die Beschwerdeführerin moniert weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz gehe lediglich im Abschnitt „Sachverhalt“ auf die geltend gemachten Vorbringen ein. Eine Auseinandersetzung im Rahmen der Entscheidbegründung fehle hinge- gen, thematisiere die Vorinstanz doch lediglich die Frage der Anwendbarkeit der einmonatigen Kündigungsfrist. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör, woraus sich unter anderem ein Anspruch auf Begründung eines Entscheids ableiten lässt. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass sich die betroffenen Parteien über die Tragweite des Entscheids und allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können, damit sie die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis der Entscheidgründe an die obere Instanz weiterzuziehen. Das Gericht muss sich allerdings nicht mit sämtlichen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinandersetzen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, wobei die Überlegungen, die zum entsprechenden Ent- scheid geführt haben, zumindest kurz anzugeben sind (BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 134 I 83 E. 4.1; SUTTER-SOMM/CHEVALIER, ZPO Kommentar, Art. 53 N 13 f.). Im vorliegend angefochte- nen Entscheid hat die Vorinstanz sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin unter dem Titel „Sachverhalt“ berücksichtigt (vgl. Ziffer 6, 8 und 9). Im Rahmen der „Schlussfolgerungen“ kon- zentrierte sie sich dann auf die ihr wesentlich erscheinenden Aspekte der wichtigen Gründe für die Kündigungsfrist von einem Monat bzw. der Missbräuchlichkeit der AGB und schloss daraus, dass keine Veranlassung bestehe, die geltend gemachte Forderung in Zweifel zu ziehen. Zumal das Gericht nicht gehalten ist, sich mit sämtlichen Vorbringen der Parteien eingehend ausei- nanderzusetzen, kann in casu keine Verletzung des der Beschwerdeführerin zustehenden An- spruchs auf rechtliches Gehör ausgemacht werden. Dementsprechend hat auch dieser Ein- wand der Beschwerdeführerin unbeachtlich zu bleiben.

2.3 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, auf der Vorderseite des Fitnessvertrags werde ohne besondere Hervorhebung auf die AGB auf der Vertragsrückseite verwiesen. Das dort angebrachte Unterschriftsfeld stelle eine vertraglich vorbehaltene Formvorschrift dar, wes- halb die AGB nur bei einer entsprechenden Unterschrift der Kunden Vertragsbestandteil wür- den. Da die AGB vorliegend nicht unterzeichnet worden seien, seien sie nicht Vertragsbestand- teil geworden. Folglich gelange auch die automatische Vertragsverlängerung gemäss Ziffer 5 der AGB nicht zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin gibt diesbezüglich an, auf der Ver- tragsvorderseite sei direkt unter dem Unterschriftsfeld ein Hinweis auf die AGB angebracht. Das Unterschriftsfeld auf der Rückseite beziehe sich auf die Hausordnung. AGB werden nur dann Vertragsinhalt, wenn eine entsprechende Willensübereinstimmung der Parteien vorliegt. Dabei reicht es aus, wenn die AGB auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckt sind und sich ein entsprechender Verweis auf der Vorderseite befindet (vgl. BGE 84 II 556; BGE 93 I 323; m.w.H. BUCHER, Basler Kommentar OR, Art. 1 N 52 ff.). In casu befindet sich auf der Vordersei- te des von den Parteien unterschriebenen Fitnessvertrags direkt unter den Unterschriftsfeldern ein Hinweis, dass sich auf der Vertragsrückseite die AGB sowie die Hausordnung befinden würden, welche der Vereinbarung zugrunde lägen. Die Unterschrift auf der Vertragsvorderseite deckt folglich auch die auf der Vertragsrückseite abgedruckten Bestimmungen ab. Dementspre- chend sind sowohl die AGB als auch die Hausordnung Vertragsinhalt geworden. Daran vermag nichts zu ändern, dass auf der Vertragsrückseite ein zusätzliches Unterschriftsfeld aufgeführt ist, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund des unmissverständlichen und gut platzierten Hin-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht weises auf der Vertragsvorderseite ohne Weiteres von den Bestimmungen auf der Rückseite Kenntnis erlangen konnte. Folglich kann auch diese Beanstandung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden.

2.4 Sodann rügt die Beschwerdeführerin, dass die AGB gegen den neuen, rückwirkend zur Anwendung gelangenden Art. 8 UWG verstossen würden, zufolge dessen automatische Ver- längerungsklauseln nicht mehr zulässig seien. Gemäss dem am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Art. 8 UWG handelt unlauter, wer AGB verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Hinsichtlich der intertemporalen Behandlung von Art. 8 UWG gelangen die Vorschriften des SchlT ZGB zur Anwendung. Diese sehen grundsätzlich die Nichtrückwirkung neuen Rechts vor (vgl. Art. 1 SchlT ZGB). Eine Bestimmung wird nur dann rückwirkend angewendet, wenn sie um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen erlassen wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 SchlT ZGB). Voraussetzung für eine Rückwirkung ist dabei, dass die neue Norm grundlegende sozialpoliti- sche und ethische Anschauungen verkörpert (vgl. BGE 133 II 105; BGE 100 II 105) und dass die weitere Anwendung des alten Rechts auf altrechtliche Tatbestände mit der öffentlichen Ord- nung und Sittlichkeit unvereinbar ist (vgl. BGE 119 II 46). Zumal sich die Neufassung von Art. 8 UWG lediglich als graduelle Anpassung und Weiterentwicklung der AGB-Kontrolle präsentiert, bildet das neue Recht kaum die Verkörperung grundlegender sozialpolitischer und ethischer Anschauungen. Dementsprechend besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber von der Grundregel der Nichtrückwirkung neuen Rechts hätte abweichen wollen (vgl. zum Ganzen BÜHLER/STÄUBER, Die AGB-Kontrolle gemäss dem revidierten Art. 8 UWG – Anmerkungen zum intertemporalen Recht, recht 2012, S. 86 ff.). Folglich ist eine rückwirkende Anwendung von Art. 8 UWG auf den vorliegend im Februar 2011 abgeschlossenen Fitnessvertrag abzulehnen und erweist sich das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet.

2.5 Die Beschwerdeführerin vertritt überdies den Standpunkt, dass die AGB gegen die soge- nannte Ungewöhnlichkeitsregel verstossen würden, da auf ungewöhnliche AGB, mit denen der Kunde nicht rechne müsse, besonders hinzuweisen sei. Die Beschwerdegegnerin weise in Zif- fer 5 ihrer AGB zwar auf die dreimonatige Kündigungsfrist mit Fettdruck hin, nicht aber auf die ungewöhnliche automatische Vertragsverlängerung. Gemäss der von der Beschwerdeführerin erwähnten Ungewöhnlichkeitsregel werden bei einer Globalübernahme seitens eines ge- schäftsunerfahrenen Kunden solche Klauseln nicht Vertragsinhalt, die ungewöhnlich sind und auf die der Kunde nicht besonders hingewiesen wurde (vgl. statt vieler BGE 119 II 443). Unge- wöhnlich ist eine Klausel, wenn sie einen geschäftsfremden Inhalt aufweist bzw. wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt (vgl. BGE 109 II 452). Im vorliegenden Fall ist die Ungewöhnlichkeit von Ziffer 5 der AGB vor dem Hintergrund des zwischen den Parteien ge- schlossenen Fitnessvertrags zu beurteilen. Bei diesen Verträgen ist es gang und gäbe, dass sich ein Abonnement automatisch verlängert, wenn keine explizite Kündigung von Seiten eines Kunden erfolgt. Dementsprechend kann die fragliche Bestimmung nicht als ungewöhnlich be- trachtet werden. Weiter wurde die Beschwerdeführerin in Ziffer 5 der AGB mit Fettdruck darauf hingewiesen, dass sie den Vertrag bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit eingeschriebenem Brief kündigen müsse, falls sie ihren Vertrag nicht verlängern möchte. Durch diesen expliziten Hinweis konnte sie ohne Weiteres erkennen, dass sich der an sich be- fristete Vertrag ohne Kündigung automatisch verlängern wird. Selbst wenn die Klausel also un- gewöhnlich wäre, wäre die Beschwerdeführerin rechtsgenügend auf sie aufmerksam gemacht worden. Im Ergebnis verstossen die AGB daher keinesfalls gegen die Ungewöhnlichkeitsregel und ist auch dieser Rüge kein Erfolg beschieden.

2.6 Schliesslich legt die Beschwerdeführerin dar, dass die Beschwerdegegnerin erst ab der am 4. März 2013 erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls Verzugszins fordern könne, da sie die Beschwerdeführerin niemals gemahnt habe. Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers – etwa durch Zustellung des Zahlungsbefehls – in Verzug ge- setzt, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist (vgl. WIEGAND, Basler Kommentar OR, Art. 102 N 9). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, gerät der Schuldner nach Art. 102 Abs. 2 OR auch ohne Mahnung in Verzug, da er sich in diesem Fall ohne besonderen Hinweis darüber im Klaren ist, wann er seine Verbindlichkeit zu erfüllen hat (WIEGAND, a.a.O., Art. 102 N 10). Die dem Fitnessvertrag zu Grunde liegenden AGB sehen in Ziffer 2 vor, dass der Mit- gliedsbeitrag für die Gesamtlaufzeit bei Vertragsabschluss fällig sei, wobei die Beiträge bei Ver- tragsverlängerung und bei Ratenzahlungen jeweils im Voraus zu bezahlen seien. Sollte ein Mit- glied mit den vereinbarten Zahlungen um mehr als einen Monat in Verzug geraten, könne der gesamte Beitrag für die restliche Vertragsdauer sofort eingefordert werden. Da die Parteien mit dieser Verfallklausel einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, geriet die Beschwerdefüh- rerin auch ohne Mahnung in Verzug, nachdem sie die Ratenzahlungen von CHF 103.00 (Grundbetrag CHF 99.00, Ratenzuschlag CHF 4.00) bzw. CHF 87.00 (Grundbetrag CHF 83.00, Ratenzuschlag CHF 4.00) ab Mai 2012 nicht mehr geleistet hatte. Dementsprechend war die Beschwerdegegnerin berechtigt, fortan einen Verzugszins zu verlangen. Folglich ist der Ent- scheid der Vorinstanz auch diesbezüglich nicht zu bemängeln.

2.7 Zuletzt führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Entscheidgebühr der Vorinstanz von CHF 500.00 gegen die Grundsätze des Gebührentarifs verstosse, betrage sie doch 23,48 % des Streitwerts, seien die Verfahrensakten nicht sehr umfangreich und könne nicht von einem besonders grossen Arbeits- und Zeitaufwand ausgegangen werden. Nach § 7 Abs. 1 lit. b GebT beträgt die friedensrichterliche Gebühr im Fall eines Entscheids zwischen CHF 100.00 und CHF 500.00, wobei im Rahmen der konkreten Gebührenbemessung der Streitwert, die Bedeu- tung der Sache, die Schwierigkeit des Falls sowie der Arbeits- und Zeitaufwand zu berücksich- tigen sind (vgl. § 3 GebT). Der Streitwert des Verfahrens vor der Vorinstanz belief sich auf CHF 1'852.00, was beinahe dem Höchstbetrag entspricht, bis zu welchem die Schlichtungsbe- hörde noch entscheidungsbefugt ist (vgl. bereits Erwägung 2.1). Im zu beurteilenden Fall stell- ten sich diverse und zum Teil komplexe rechtliche Fragen, weshalb von einem beträchtlichen Arbeits- und Zeitaufwand seitens der Vorinstanz auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund recht- fertigt es sich ohne Weiteres, dass sie die Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festgesetzt hat. Demnach kann auch diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.

2.8 Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass keine der von der Be- schwerdeführerin angeführten Rügen einschlägig bzw. der angefochtene Entscheid des Frie-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht densrichteramtes Oberwil vom 23. April 2013 nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

  1. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entspre- chend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Prozesskosten der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist dabei in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. b GebT auf CHF 600.00 festzulegen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht auszu- richten, zumal ihr Aufwand bescheiden ausfiel und sie weder Auslagen noch eine Umtriebsent- schädigung geltend gemacht hat.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Gerichtsgebühr für das B eschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

  2. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Diego Stoll

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 15. Juli 2014 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen (4A_475/2013).

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13.08.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026