Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 13. August 2013 (400 13 193)
Zivilgesetzbuch
Mündigenunterhalt / Auslegung eines Unterhaltsvertrages betreffend Unterhaltspflicht über das Mündigkeitsalter hinaus
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreibein i.V. Carole Girod
Parteien Kanton Basel-Landschaft, 4410 Liestal, vertreten durch Kantonales Sozialamt, Gestadeckplatz 8, Postfach, 4410 Liestal, Gesuchskläger und Berufungsbeklagter gegen A.____, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, Spittelerhof, Kasernen- strasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Gesuchsbeklagter und Berufungskläger
Gegenstand Familienrecht / Anweisung an Schuldner/ Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 11. Juni 2013
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 11. Juni 2013 wies der Bezirksgerichtspräsident Liestal das Seniorenzent- rum B.____ als Arbeitgeber von A.____ an, von dessen Lohn ab sofort monatlich den Betrag von CHF 775.00 in Abzug zu bringen und direkt auf das Postkonto der Inkassostelle des Kanto- nalen Sozialamtes bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank in Liestal zu überweisen. Die Gerichtsgebühr von CHF 250.00 wurde dem Berufungskläger auferlegt. Schliesslich wurde ver- fügt, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen habe. Zur Begründung dieses Urteils führte der Bezirksgerichtspräsident Liestal im Wesentlichen aus, dass die Schuldner ei- ner unterhaltspflichtigen Partei gestützt auf Art. 291 ZGB richterlich angewiesen werden könn- ten, ihre Zahlungen künftig direkt der unterhaltsberechtigten Partei zukommen zu lassen, sofern die unterhaltspflichtige Partei ihre Pflicht zur Zahlung des Unterhalts vernachlässige. Der Beru- fungskläger sei gemäss dem genehmigten Unterhaltsvertrag vom 16. Juni 1992 verpflichtet, seiner Tochter, C.____, einen indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 650.00 "bis zur Mündigkeit und allenfalls darüber hinaus, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlos- sen werden kann", zu zahlen. Der Mündigenunterhalt sei laut diesem Vertrag nicht nur vorbe- halten, sondern rechtsgültig vereinbart worden. Da die Tochter zur Zeit eine Lehre als Coiffeuse absolviere und damit ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe, bestehe der vertragliche Unterhaltsanspruch auch weiterhin. Der massgebliche Indexstand im Dezember 2012 betrage 159.2 Punkte, sodass sich der Unterhaltsanspruch ab Februar 2013 auf monatlich CHF 775.00 belaufe. B. Gegen dieses Urteil reichte der Berufungskläger, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, mit Eingabe vom 15. Juli 2013 Berufung ein und begehrte, es sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Liestal vom 11. Juni 2013 aufzuheben und es sei ihm für die ordent- lichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; alles unter o/e Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Antrag ge- stellt, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter sei die Vollstreckung des Direktlohnabzuges gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO aufzuschieben. Auf die Begründung der Berufung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege gut, ferner wurde der Berufung aufschiebende Wirkung erteilt. D. In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2013 beantragte der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Kantonale Sozialamt in 4410 Liestal, es sei das Rechtsbegehren des Beru- fungsklägers vollumfänglich abzuweisen und es sei dem Berufungsbeklagten eine angemesse- ne Parteientschädigung für seine Umtriebe zuzusprechen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Für die Bemessung des Streitwerts ist gemäss Art. 91 ZPO das
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsbegehren massgeblich, wobei bei wiederkehrenden Leistungen gemäss Art. 92 ZPO der Kapitalwert zu veranschlagen ist. Vorliegend beantragte der heutige Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 16. Mai 2013 an die Vorinstanz, es seien gestützt auf Art. 291 ZGB die Kinderali- mente zugunsten der Tochter im Betrag von monatlich CHF 785.00 bzw. den das Existenzmi- nimum übersteigenden Betrag, durch den Arbeitgeber des Berufungsklägers direkt an die In- kassostelle des Berufungsbeklagten anweisen zu lassen. Gemäss dem zwischen der Tochter und dem Lehrbetrieb geschlossenen Lehrvertrag vom 17. Mai 2011 dauert die Ausbildung bis und mit 31. Juli 2014 an. Der Streitwert beträgt somit CHF 10'990.00 (= 14 Monate [Mai 2013 bis Juli 2014] × CHF 785.00 monatlicher Unterhalt) und erreicht folglich den für das Rechtsmittel der Berufung erforderlichen Streitwert von CHF 10'000.00. Im Weiteren ist die Berufung schrift- lich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungs- weise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Laut § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für Be- rufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, zuständig. In casu wurde die Begründung des Entscheids des Bezirksgerichts- präsidenten Liestal vom 11. Juni 2013 dem Berufungskläger am 4. Juli 2013 zugestellt. Die am 15. Juli 2013 der Schweizerischen Post aufgegebene Berufung gleichen Datums an das Kan- tonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wurde somit innert gesetzlicher Frist an die sachlich und funktionell zuständige Behörde eingereicht. 1.2 Mit der Berufung können gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Berufung begründet werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Hiezu ist es notwendig, dass sich der Berufungskläger mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft ZPO, 7373; REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat einen Antrag in der Sache zu stellen, aus welchem hervorgeht, was ver- langt wird. Mit den Rechtsbegehren soll zum Ausdruck gebracht werden, wie genau die Beru- fungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils angefochten werden und inwiefern das erstinstanzliche Urteil abzuändern ist (REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 34; MATHYS, Stämpflis Handkommentar ZPO, 2010, Art. 311 N 14). Mithin ist darzu- legen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Berufungsgrund krankt (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, Rz. 12.50; REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 36). Da die Berufung grundsätzlich reformatorischer Natur ist, kann sich der Berufungskläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen (vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 34). In casu bringt A.____ vor, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter über deren Voll- jährigkeit hinaus entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verbindlich im Unterhaltsvertrag festgelegt worden sei. Es sei lediglich sinngemäss auf den Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen worden. Mit diesen Ausführungen rügt der Berufungskläger eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO und legt genügend dar, in welchen Punkten das vorinstanzliche Urteil vom 11. Juni 2013 angefochten wird. Was hingegen das Rechtsbe-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehren angeht, so beantragt er lediglich die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils, was - wie oben ausgeführt - grundsätzlich nicht ausreicht. Nachdem der Berufungsbegründung ent- nommen werden kann, dass der Berufungskläger sinngemäss die Abweisung des klägerischen Begehrens beantragt, wäre indes in casu ein Nichteintreten auf die Berufung aus diesem Grund überspitzt formalistisch. Da die Berufungsformalien somit insgesamt als erfüllt zu betrachten sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.1 In materieller Hinsicht ist strittig und daher zu prüfen, ob der Berufungskläger nach wie vor verpflichtet ist, für den Unterhalt seiner inzwischen volljährigen Tochter bis zum Ende ihrer Ausbildung aufzukommen. Dazu ist der Unterhaltsvertrag vom 16. Juni 1992 beizuziehen, wel- cher damals zwischen dem Berufungskläger und der Mutter der gemeinsamen Tochter als In- haberin der elterlichen Gewalt geschlossen wurde. Es gilt daher durch Auslegung dieses Unter- haltsvertrages bzw. der darin relevanten Textpassage das von den Parteien übereinstimmend wirklich Gewollte zu ermitteln. Der übereinstimmende Wille gilt, selbst wenn er in der auszule- genden Erklärung nicht oder nicht hinreichend Ausdruck gefunden hat (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Es gilt der Vorrang der empirischen oder subjektiven vor der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung (vgl. BGer. 4C.298/2001 vom 12. Februar 2002 E. 1b, in: Pra 2002, Nr. 88 S. 503 ff.). Nebst der Auslegung nach dem Wort- laut ist namentlich auch das Prinzip von Treu und Glauben für die Vertragsauslegung von be- sonderer Bedeutung (vgl. SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2006, § 33 N 33.01 f., 33.04. und 33.06). In casu verpflichtete sich der Berufungs- kläger laut Ziffer 1, zweites Lemma, des Unterhaltsvertrages vom 16. Juni 1992 "vom 13. Alters- jahr bis zur Mündigkeit und allenfalls darüber hinaus, bis die Ausbildung ordentlicherweise ab- geschlossen werden kann" seiner Tochter monatlich CHF 650.00 zu zahlen, wobei dieser Be- trag gemäss Ziffer 2 des Unterhaltsvertrages jeweils nach jedem Jahreswechsel, auf den zwei- ten Monat des neuen Jahres, dem Indexstand des letzten Monats des Vorjahres prozentual angepasst wird. In seiner Eingabe vom 15. Juli 2013 monierte der Berufungskläger, dass das Wort "allenfalls" im Unterhaltsvertrag "vielleicht, eventuell, unter Umständen" bedeute, womit gerade keine verpflichtende Unterhaltsregelung vorliege, sondern lediglich sinngemäss auf den Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen worden sei. Auf den Wortlaut von Ziffer 1, zweites Lemma, des Unterhaltsvertrages abstellend mag das Wort "allenfalls" isoliert betrachtet zugegebenermassen dazu verleiten, die Mündigenunterhaltspflicht des Berufungsklägers zu relativieren. Im Gesamtkontext kann das Adverb "allenfalls" indes nur dahingehend verstanden werden, dass die Unterhaltspflicht für den Fall, dass die Tochter bei Erreichen des Mündigkeits- alters ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, über die Mündigkeit hinaus bis zum or- dentlichen Abschluss der Ausbildung weiterbesteht, in diesem Falle aber vorbehaltlos. Nach- dem in casu nicht bestritten ist, dass die inzwischen mündige Tochter ihre ordentliche Ausbil- dung noch nicht abgeschlossen hat, liegt folglich eine klare Parteivereinbarung über die noch anhaltende Unterhaltspflicht des Berufungsklägers vor. Entgegen dem Dafürhalten des Beru- fungsklägers verweist der Unterhaltsvertrag somit nicht sinngemäss auf den Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB, sondern vereinbart vielmehr in Übereinstimmung mit Art. 277 Abs. 2 ZGB eine
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unterhaltsverpflichtung über das Mündigkeitsalter hinaus. Schon aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger bei Abschluss des Unterhaltsvertrags selbst noch in Ausbildung und damit in derselben Situation war wie seine Tochter heute, ist davon auszugehen, dass der Berufungs- kläger den Wortlaut der Vereinbarung auch subjektiv nur in diesem Sinne verstehen konnte. 2.2 Der Mündigenunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB ist nicht in jedem Falle bedingungs- los geschuldet, sondern lediglich soweit er den Eltern zugemutet werden darf. Die Zumutbarkeit beurteilt sich unter anderem nach den wirtschaftlichen Begebenheiten bzw. den finanziellen Verhältnissen der Eltern. Unterhalt muss nur erbracht werden, wenn die Unterhaltspflichtigen leistungsfähig sind (vgl. BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 277 N 15). Im bezirksgerichtlichen Ver- fahren brachte der Berufungskläger jedoch in keiner Weise vor, dass er finanziell nicht in der Lage sei, für den Unterhalt seiner mündigen Tochter aufzukommen. Ein entsprechender Ein- wand, der vor zweiter Instanz ohnehin prozessual verspätet und daher unbeachtlich wäre (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO), erfolgte auch nicht im vorliegenden Berufungsverfahren. Der Hinweis, dass der verfügte Direktlohnabzug tief in sein Existenzminimum eingreife, bezieht sich lediglich auf den Antrag, gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die Vollstreckung des Direktlohnabzugs als vorsorgliche Massnahme aufzuschieben. Die Frage, ob allenfalls eine Unterdeckung des Not- bedarfs vorliegt, kann daher offen bleiben. Ungeachtet dessen könnte der Berufungskläger jederzeit im Rahmen eines ordentlichen Abän- derungsverfahrens gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB eine Reduktion bzw. Aufhebung des geschul- deten Unterhaltsbeitrages und allenfalls - als Massnahme während hängigem Verfahren - eine Aufhebung der verfügten Schuldneranweisung beantragen. Eine allfällige Unterdeckung wäre in diesem Verfahren zu prüfen. 3. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Berufung abzuweisen ist. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind dem unterliegenden Berufungskläger somit die Pro- zesskosten aufzuerlegen. Der Berufungskläger verfügt indessen nicht über die finanziellen Mit- tel, um für die Prozesskosten aufzukommen. Ihm wurde deshalb mit Verfügung des Kantonsge- richts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 16. Juli 2013 die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Susanne Ackermann als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt. Die dem Beru- fungskläger aufzuerlegende Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren, welche gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) auf pauschal CHF 600.00 festzulegen ist, geht folglich zu Lasten des Staates. Weiter ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Berufungsklägers für das Berufungsverfahren ein Ho- norar aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet wurde, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; TO; SGS 178.112), wobei das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 TO CHF 180.00 pro Stunde beträgt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet einen Aufwand von zwei Stun- den als angemessen, weshalb dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 360.00 zuzüglich geschätzten Auslagen von CHF 20.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer von CHF 30.40, insgesamt somit CHF 410.40, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Der Beru-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungskläger ist zur Nachzahlung dieses Betrages verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Der Berufungskläger ist ausserdem zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Umtriebsent- schädigung in Höhe von CHF 30.00 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtspräsiden- ten Liestal vom 11. Juni 2013 vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 600.00 wird dem Berufungsklä ger auferlegt und geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger zu Lasten des Staates. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungs- verfahren wird der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers, Advokatin Su- sanne Ackermann, eine Entschädigung von CHF 360.00 zuzüglich Ausla- gen von CHF 20.00 und 8 % Mehrwertsteuer von CHF 30.40, insge samt somit CHF 410.40, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er da zu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 3. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfah- ren eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.
Carole Girod