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Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. August 2013 (470 13 137)
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter David Weiss (Ref.), Richterin Regina Schaub; Gerichtsschreiberin i.V. Céline Blaser
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. David Dürr, Central- bahnstrasse 7, Postfach 206, 4010 Basel, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft vom 13. Juni 2013
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Juni 2013 wurde das Strafverfahren gegen unbekannt wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziffer 2).
B. Gegen diese Verfügung reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. Juni 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein.
C. Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
2.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftat- bestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt wer- den können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vor- schrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist das Vorverfahren einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Dies bedeutet, das untersuchte Verhalten − selbst wenn es nachgewiesen wäre − kann nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen, beispielsweise da es von rein zivil- oder verwal- tungsrechtlicher Relevanz ist (NATHAN LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 N 19; ebenso NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 319 N 6).
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2013 im We- sentlichen dahingehend, dass den durch A.____ eingereichten Strafanzeigen nicht zu entneh- men gewesen sei, in welchen konkreten Handlungen sich die beanzeigten Delikte, sofern über- haupt existent oder strafrechtlich relevant, manifestiert hätten. Die Voraussetzungen für eine sofortige Nichtanhandnahmeverfügung betreffend allfälliger Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz seien jedoch nicht erfüllt gewesen, weshalb die Staatsanwaltschaft zwecks weiterer Ermittlungen ein Verfahren gegen unbekannte Täterschaft eröffnet habe. A.____ werfe den verschiedenen beanzeigten Personen vor, sie zunächst von Pethidin abhän- gig gemacht und anschliessend in dieser Sucht gehalten zu haben. Zudem seien zur Verschlei- erung dieser Handlungen ihre Krankengeschichte und sonstige Dokumente in gemeinschaftli- cher Zusammenarbeit gefälscht worden. Es sei A.____ jedoch weder anlässlich der Zeugenein- vernahme vom 27. April 2012 noch durch die von ihr eingereichten und als Beweismittel geführ- ten Unterlagen gelungen, konkrete Anhaltspunkte bezüglich strafbarer Handlung der verzeigten
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Personen zu liefern. Vielmehr hätten die durch die Staatsanwaltschaft durchgeführten Einver- nahmen hervorgebracht, dass sowohl das kantonale Bewilligungsverfahren als auch die an- schliessende Abgabe von Pethidin bzw. Methadon zu jeglichem Zeitpunk korrekt abgelaufen sei. Folglich hätten sich die erhobenen Vorwürfe bezüglich Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gänzlich als unbegründet erwiesen, weshalb das geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei.
2.3 Die Beschwerdeführerin wendete in ihrer Beschwerde vom 21. Juni 2013 ein, dass die Staatsanwaltschaft nicht unabhängig und gründlich ermittelt habe. Sie habe der Staatsanwalt- schaft mitgeteilt, dass sie jegliche Anschuldigungen mit Unterlagen belegen könne und selbst- verständlich Fachärzte bereit seien, als Zeugen auszusagen. Die Staatsanwaltschaft habe je- doch in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2013 alle ausführlichen und begründeten Beweisanträge, trotz deren grosser Bedeutung, abgelehnt. Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft unbe- rechtigterweise Informationen bezüglich des Verfahrens an Dritte weitergegeben. Deshalb habe sie gegen Staatsanwältin B.____ eine Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses eingereicht. Zudem sei die Gleichstellung der Medikamente Methadon und Pethidin durch die Staatsanwaltschaft nicht korrekt. Pethidin sei, im Gegensatz zu Methadon, keinesfalls zur Langzeittherapie von Schmerzpatienten geeignet. Es sei eine Tatsache, dass sie während ihres stationären Aufenthaltes in C., Pethidin kontrolliert und unter Aufsicht erhalten habe. Je- doch habe sie dieses in C. nie auf Vorrat erhalten. Eine Sucht habe sie erst entwickelt, als sie die Dosen auch für den Gebrauch zu Hause erhalten habe. Diese Abgabe durch die verant- wortlichen Ärzte habe ihre Sucht erst ermöglicht und deshalb verursacht.
2.4 In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2013 führte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, dass sie in Beachtung von Art. 6 Abs. 1 StPO sämtliche für die Beurteilung des Sachver- halts bedeutsamen Tatsachen hinreichend abgeklärt habe. Die Behauptung der Beschwerde- führerin, dass die Staatsanwaltschaft nie vorgehabt habe wirklich Ermittlungen durchzuführen, werde entschieden zurückgewiesen. Die Darstellungen der Beschwerdeführerin auf dem Inter- netblog würden lediglich ihre subjektive Sicht darlegen und seien unerheblich. Die Behauptung, dass die Staatsanwaltschaft Dritte unberechtigterweise über das Verfahren informierte habe, entbehre ebenfalls jeglicher Logik und sei absurd. Es gehe im vorstehenden Verfahren nicht um die Beurteilung der Eignung von Pethidin oder Methadon zur Behandlung gesundheitlicher Probleme. Es sei lediglich zu beurteilen, unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin die jeweiligen Medikamente erhalten habe. Die durch die Staatsanwaltschaft getätigten Ermittlun- gen würden die Vorwürfe der Beschwerdeführerin keineswegs belegen. Vielmehr würden sie das korrekte Vorgehen sämtlicher beanzeigter Personen bestätigen.
2.5 Einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. d BetmG strafbar macht sich, wer als Medizinalperson Betäubungsmittel anders als nach Art. 11 oder 13 BetmG verwendet oder abgibt. Dementsprechend sind Ärzte zwar zur Verschreibung von Betäubungsmittel berechtigt, dies aber nur in einem Umfang, der gemäss den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft notwendig ist (Art. 10 und Art. 11 BetmG). Der ver- schreibende Arzt muss den Patienten selbst untersucht und ein Betäubungsmittelrezept ausge-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellt haben (Art. 46 und Art. 47 BetmKV). Bei einer diagnostizierten Betäubungsmittelabhän- gigkeit wird für die Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 3e BetmG eine kantonsärztliche Bewilligung benötigt. Durch Apotheken dürfen rezeptpflich- tige Präparate nur gegen Vorlage eines gültigen Rezepts oder ausnahmsweise als Vorbezug bei Nachreichung des Rezepts durch den behandelnden Arzt abgegeben werden (Art. 13 BetmG). Bleibt bei Vorbezug die Nachreichung eines Rezepts aus, so ist der Kantonsapotheker zu informieren.
2.6 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, fest, dass durch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Vor- würfe der Beschwerdeführerin gegenüber verschiedenen Beschuldigten im Zusammenhang mit ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit umfassende Abklärungen getroffen wurden. Die Beschwer- deführerin sowie die Beschuldigten wurden ausführlich zur Sache befragt und die durch die Be- schwerdeführerin eingereichten, umfangreichen Unterlagen gewissenhaft bearbeitet.
Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Aufenthalts vom Mai 2005 bis Juli 2005 in C., erstmals das Opioid Pethidin abgegeben wurde (vgl. Bericht C. vom 5. September 2013). Darauf folgend wurde der Beschwerdeführerin bis Dezember 2005 mehrmals Pethidin durch ihren damaligen Hausarzt, D., verschrieben. In der Zeu- geneinvernahme der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Dezember 2011 führte die Be- schwerdeführerin aus, dass sie von Januar bis Juli 2006 stetig die behandelnden Ärzte ge- wechselt und diese so ausgetrickst habe, um mehr Pethidin zu erhalten. Ab Juli 2006 befand sich die Beschwerdeführerin bei E. in Behandlung, welche eine Betäubungsmittelabhän- gigkeit diagnostizierte und ein Gesuch um Bewilligung der substituierenden Betäubungsmittel- abgabe an F.____ stellte. Dieser genehmigte ab 10. Juli 2006 das Substitutionsprogramm für betäubungsmittelabhängige Personen für die Beschwerdeführerin. Im Verlauf dieses Pro- gramms wurde die Beschwerdeführerin sowohl durch ihre Hausärztin E.____ als auch zwischen Februar 2007 und Mai 2011 bei G.____ durch H.____ betreut und erst mit Pethidin, danach mit Methadon behandelt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, konnte im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für Unzulänglichkeiten im Ablauf der Behandlung der Beschwerdeführerin feststellen. Sowohl die Ausführungen der beschuldigten Personen als auch die vorliegenden Dokumente sind stimmig. Es bestehen bezüglich der Behandlung der Be- schwerdeführerin mit Pethidin bzw. Methadon weder für den Zeitraum vor der Diagnose einer Betäubungsmittelabhängigkeit noch für den Zeitraum danach Anhaltspunkte für Verstösse ge- gen das Betäubungsmittelgesetz.
Auch betreffend der Betäubungsmittelbezüge der Beschwerdeführerin in den Apotheken I.____ und J.____ konnten keine Unregelmässigkeiten festgestellt werden. Alle Abgaben an die Be- schwerdeführerin sind aufgrund vorhandener ärztlicher Rezepte oder im Fall des Bezugs in der Apotheke I.____ ausnahmsweise als Vorbezug und in Absprache mit K.____ erfolgt. Die Vor- bringen der Beschwerdeführerin, sie habe ab Dezember 2005 Pethidin bezogen, ohne dass eine kantonsärztliche Bewilligung vorgelegen habe, gehen ins Leere. Erst bei der Diagnose einer Betäubungsmittelabhängigkeit wird für die Abgabe von Betäubungsmitteln auf Rezept
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine kantonsärztliche Bewilligung benötigt (Art. 3e BetmG). Im vorliegenden Fall wurde die Be- täubungsmittelabhängigkeit der Beschwerdeführerin gemäss den Akten erstmals im Juli 2006 durch E.____ diagnostiziert. Die vor dieser Diagnose erfolgten Bezüge waren demnach nicht bewilligungspflichtig und sind nicht zu beanstanden. Auch die Betäubungsmittelabgaben nach der Abhängigkeitsdiagnose der Beschwerdeführerin sind aufgrund der vorliegenden Bewilligung des Substitutionsprogramms durch F.____ nicht zu kritisieren.
2.7 Zusammengefasst gilt es zu festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig sind und mit den Ergebnissen der Untersuchung in einem offensichtlichen Wi- derspruch stehen. Weder in den eingereichten Unterlagen noch in den Aussagen der Be- schwerdeführerin können objektive Anhaltspunkte oder zumindest konkrete Indizien die Ver- dächtigungen und Unterstellungen der Beschwerdeführerin untermauern. Auch in ihrer Be- schwerdeschrift vermag die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf unangebrachte, geschwei- ge denn rechtswidrige, Handlungen der beschuldigten Personen vorzubringen. Da keine Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz festgestellt werden konnten, ist die Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 120.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 100.00 und Auslagen von pauschal CHF 20.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiberin i.V.
Céline Blaser
Gegen diesen Beschluss wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (6B_1181/2013).