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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. August 2013 (460 13 70)
Strafprozessrecht (Ausstandspflicht einer Übersetzerin, Verwertung einer Aussage bei Verletzung der Ausstandspflicht der Übersetzerin)
Strafrecht (Strafzumessung, Gewährung des bedingten Strafvollzugs)
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Anklagebehörde
A._____, Privatkläger 1
B._____, Privatkläger 2
C._____, Privatklägerin 3, vertreten durch Assista TCS SA, lic. iur. Michael Schüpbach, Ufer- strasse 10, 4414 Füllinsdorf
D., Inhaber des Einzelunternehmens E., Privatkläger 4
gegen
F._____, vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese, Burgstrasse 8, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Veruntreuung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Februar 2013
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A. Mit Urteil vom 15. Februar 2013 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft F._____ der Veruntreuung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Ausserdem erklärte es die am 17. November 2006 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von neun Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für voll- ziehbar. Ferner verurteilte es F._____ unter anderem dazu, der Firma E._____ CHF 1'500.– zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil meldete F._____ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 25. Februar 2013 Berufung an.
C. Mit Berufungserklärung vom 12. April 2013 begehrte der Beschuldigte, er sei vom Vor- wurf der Veruntreuung freizusprechen und es sei das Strafmass angemessen zu reduzieren; es sei eine bedingte Freiheitsstrafe mit einer allfälligen Probezeit von fünf Jahren auszusprechen; er sei im Fall einer bedingten Freiheitsstrafe für die Dauer der Probezeit unter Bewährungshilfe zu stellen.
D. In ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, es sei die Berufung in vollumfänglicher Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen und es seien die Verfahrenskosten dem Beschuldigten auf- zuerlegen.
E. Zur heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Rechtsvertreter des Beschuldigten Dietmar Grauer-Briese, Advokat, und der Staatsanwalt Lorenz Juon. An der heutigen Hauptver- handlung halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
1.2 Der Beschuldigte blieb der heutigen Berufungsverhandlung trotz ordnungsmässiger Vor- ladung fern. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2013 wurde explizit angeordnet, dass der Beschuldigte vor den Schranken des Berufungsgerichts persönlich zu erscheinen hat. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht
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vertreten lässt. Weil zur heutigen Berufungsverhandlung der Rechtsvertreter des Beschuldigten erschien, kann die Berufung somit nicht als zurückgezogen betrachtet werden.
1.3 Da die Berufung form- und fristgerecht erhoben wurde, ist ohne Weiteres darauf einzu- treten.
2.1.2 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Einvernahme von A.G._____ verwertbar ist.
Bei der Einvernahme von A.G._____ vom 20. Juni 2012 durch die Kantonspolizei T._____ war die Tochter der Befragten, B.G._____, als Dolmetscherin tätig (act. 1149 ff.). Als Übersetzerin unterstand sie den Ausstandsvorschriften von Art. 56 StPO (Art. 68 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 183
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Abs. 3 StPO). Weil B.G._____ mit ihrer Mutter A.G._____ in gerader Linie verwandt ist, hätte sie nach Art. 56 lit. d StPO bei der vorgenannten Einvernahme als Übersetzerin in den Aus- stand treten müssen. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in straf- barer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Als Gültigkeitsvorschriften gelten jene Regeln, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz der beschuldigten Person anstreben (SABINE GLESS, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 141 StPO N 67). Die Ausstandsregelungen gemäss Art. 56 StPO stellen Gültigkeitsvorschriften dar, weil damit die beschuldigte Person vor einer fehlerhaften Verurteilung zufolge Befangenheit ge- schützt werden soll. Die Beachtung der Ausstandspflicht der Übersetzerin bildet somit eine Gül- tigkeitsvoraussetzung für die Verwertung der Einvernahme. Da bei der Übersetzung der Einver- nahme von A.G._____ die Ausstandspflicht der Dolmetscherin B.G._____ missachtet und da- durch eine Gültigkeitsvorschrift verletzt wurde, sind die Aussagen in dieser Befragung aufgrund von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Dies zumal die Verwertung auch nicht ausnahms- weise zulässig ist, weil mit diesen Aussagen eine schwere Straftat aufgeklärt werden könnte. Eine schwere Straftat stellen nämlich nur jene Delikte dar, die ausschliesslich mit Freiheitsstrafe geahndet werden (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar, 2010, Art. 141 StGB N 21). Da die dem Beschuldigten vorgeworfene Veruntreuung mit einer Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, bildet diese keine schwere Straftat, welche die Verwertung der Aussagen von A.G._____ trotz der Verletzung der Ausstandspflichten der Übersetzerin erlau- ben würde.
2.1.3 Weil die von A.G._____ anlässlich der Befragung vom 20. Juni 2012 gemachten Aussa- gen nicht verwertet werden dürfen, fehlt es an geeigneten Beweismitteln zum Nachweis der streitbetroffenen Veruntreuung zum Nachteil des Einzelunternehmens E._____. Der Beschul- digte ist mithin im Anklagepunkt 5 vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen.
2.2 Mehrfacher Diebstahl, mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage und Hausfriedensbruch Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Hausfriedens- bruchs schuldig. Weil diese Schuldsprüche mittels Berufung des Beschuldigten nicht angefoch- ten wurden, sind sie nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen.
2.3 Konkurrenzen Der Beschuldigte erfüllte die Tatbestände des Diebstahls und des teilweise versuchten betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in Tatmehrheit sowie des Hausfriedens- bruchs. Diese Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter ver- letzt wurden und keine straflosen Vor- oder Nachtaten vorliegen. Demzufolge ist der Beschul- digte des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären.
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3.2 Strafrahmen Der Beschuldigte machte sich des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuch- ten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Hausfriedens- bruchs schuldig. Der Diebstahl und der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage bilden die schwersten vom Beschuldigten verübten Straftaten, und beide Delikte bedroht das Gesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB). Zufolge Tat- und Deliktsmehrheit beträgt der abstrakte Strafrahmen zwi- schen Geldstrafe von zwei Tagessätzen und siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 147 Abs. 1 StGB).
3.3 Ausmass des verschuldeten Erfolgs Bei Vermögensstraftaten ist für die Bestimmung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ent- scheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen (BStGer. SK 001/04 und 002/04 vom 17. August 2004 E. 7.2.1; CHRISTIAN SCHWAR- ZENEGGER/MARKUS HUG/DANIEL JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 92; STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, 2. Aufl. 2013, Praxiskommentar zum StGB, Art. 47 StGB N 18). Die Deliktssumme der vom Beschuldigten in der Zeit vom 9. Februar 2010 bis zum 17. Juli 2011 verübten Diebstähle und betrügerischen Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen beträgt insgesamt CHF 55'800.–. Der Betrag dieser in einem Zeitraum von rund eineinhalb Jah- ren deliktisch erlangten Gelder ist relativ hoch. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am 5. Au- gust 2011 sich zwei fremde Kreditkarten behändigte und in der Folge versuchte, Geld zu bezie- hen, was ihm jedoch misslang. Die relative grosse Deliktssumme fällt erheblich zulasten des Beschuldigten ins Gewicht.
3.4 Willensrichtung Hinsichtlich der Willensrichtung des Täters ist die Abgrenzung zwischen dem direkten und dem bedingten Vorsatz relevant. Der nur eventualiter auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Wille wiegt unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens weniger schwer als der direkt auf die Rechtsgutverletzung gerichtete Wille (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 StGB N 116). Im vorliegenden Fall verübte der Beschuldigte
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alle Straftaten mit direktem Vorsatz, was bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten zu be- rücksichtigen ist.
3.5 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Bei der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs sind besonders die eingesetzten Mittel, die Art des Vorgehens, das Ausnutzen besonderer Umstände, die Zwangslage oder die Wil- lensschwäche des Opfers von Bedeutung (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N 108). Im Anklagefall 2 behändigte der Beschuldigte die Schlüssel zur Liegenschaft von I., wel- che seine damalige Freundin H. in der Wohnung aufgehängt hatte, und verschaffte sich damit Zutritt in die Wohnung von I., entwendete dort zwei Bankkundenkarten und erlangte in der Folge durch betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit diesen Kar- ten insgesamt CHF 54'760.–. Er musste sich dabei bewusst gewesen sein, dass er seine dama- lige Freundin H. dadurch in eine äusserst unangenehme Lage bringt, weil sie zunächst als Hauptverdächtige erschien. Im Anklagefall 4 liess sein Freund J._____ den Beschuldigten bei sich in der Liegenschaft an der K.strasse 1. in L._____ übernachten. Bei die- sem Aufenthalt stahl der Beschuldigte der ebenfalls in der vorgenannten Liegenschaft wohnen- den Mutter seines Freunds C._____ CHF 100.– Bargeld sowie CHF 200.– Reka-Checks und entwendete dieser zudem eine Maestrokarte (act. 647 ff., 1053 ff.). In der Folge hob er mit die- ser Bankkarte durch betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage CHF 700.– ab. Dass der Beschuldigte das von freundschaftlich mit ihm verbundenen Personen entgegen- gebrachte Vertrauen ausnutzte, zeugt von einer besonderen Verwerflichkeit. Dies ist erheblich zu seinen Ungunsten zu veranschlagen.
3.6 Mass an Entscheidungsfreiheit und Beweggründe Beim Mass an Entscheidungsfreiheit ist relevant, wie weit der Täter nach den inneren und äus- seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts zu vermei- den. Je leichter der Täter die übertretene Norm befolgen kann, desto schwerer wiegt seine Ent- scheidung, sie zu verletzen, und folglich seine Tat (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 47 StGB N 21). Da der Beschuldigte sich seiner Handlungen sehr wohl bewusst und in seiner Zu- rechnungsfähigkeit überhaupt nicht eingeschränkt war, wäre es für ihn ohne Weiteres möglich gewesen, die Normen zu respektieren, gegen die er verstiess. Seine gegenteilige Entscheidung wiegt entsprechend schwer und muss zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Namentlich ist zuungunsten des Beschuldigten ins Feld zu führen, dass er die Straftaten beging, um auf einfa- che und schnelle Art und Weise zu Geld zu kommen.
3.7 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte am . __ 1964 in M.___ geboren worden sei, wo er mit seiner Schwester, seinen zwei Stiefschwestern, der Mutter und dem Stiefvater aufge- wachsen sei. Er habe in M._____ die Primar- und Sekundarschule sowie ein Jahr BWK und das 10. Schuljahr absolviert. Er habe keine Ausbildung abgeschlossen und im Gastgewerbe, auf dem Bau und als Chauffeur gearbeitet. Von 2005 bis 2008 sei er als Taxichauffeur in N._____
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und M._____ tätig gewesen, von 2008 bis 2010 habe er in O._____ bei U._____ als Lagermit- arbeiter gearbeitet. Im Jahr 2011 sei er beim P.-Taxi angestellt gewesen, von September 2011 bis April 2012 habe er bei der Firma E. als Chauffeur gearbeitet. Mit seiner ehema- ligen Partnerin Q._____ habe er eine gemeinsame Tochter R., welche am 17. November 2002 geboren worden sei. Seit April 2012 wohne er mit seiner Freundin zusammen, wobei ih- nen von der Sozialhilfe die Miete bezahlt werde und beide zusätzlich je Fr. 790.– pro Monat erhielten. Er arbeite nebenbei noch als Hauswart, wofür er CHF 155.– monatlich erhalte. Im Moment müsse er keine Unterhaltsbeiträge an seine Tochter R. bezahlen, die im Kinder- haus S.____ lebe. Er habe Schulden in Höhe von mehreren hunderttausend Franken. Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich das Kantonsgericht vollumfänglich an. Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschuldigte am 6. Oktober 2004 vom Bezirksstatthalte- ramt Liestal wegen mehrfachen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage zu einer 60-tägigen Gefängnisstrafe sowie am 17. November 2006 vom Straf- gericht Basel-Stadt wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingt vollziehbaren neunmonatigen Gefängnisstrafe bei einer vierjährigen Probezeit verurteilt wurde (act. 19.2). Die Tatsache, dass der Beschuldig- te trotz dieser Vorstrafen wieder erneut einschlägig straffällig wurde und die hier zu beurteilen- den Delikte teilweise während der aufgrund des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. November 2006 laufenden Probezeit verübte, zeigt, dass ihm Rechtsnormen gleichgültig sind. Dies fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht (BGer. 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3).
3.8 Nachtatverhalten In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die grundsätzliche Geständigkeit des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte machte geltend, er habe vor Strafge- richt Einsicht und Reue gezeigt. Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung gab er zwar etwa zu Protokoll, "aus Dummheit habe ich einen Scheiss gemacht und keine Hilfe angenom- men" oder "Ich muss und will einen anderen Weg gehen" (act. 1363). Allein aufgrund solcher verbalen Äusserungen kann aber noch nicht eine strafmindernde Einsicht und Reue bejaht werden. Nötig wäre dafür vielmehr, dass der Beschuldigte die erforderlichen Lehren aus den Folgen seines bisherigen Verhaltens zog und eine deutliche Kehrtwende hin zu einem Leben ohne deliktisches Tun machte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N 175). Weil vorlie- gend keine Anzeichen für eine dauerhafte und nachhaltige Einsicht und Verhaltensänderung erkennbar sind, kann ihm keine besondere Einsicht und Reue, welche sich strafmindernd aus- zuwirken vermöchte, attestiert werden.
3.9 Strafe In Anbetracht des Strafrahmens und der vorerwähnten Tat- und Täterkomponenten geht das Kantonsgericht von einem schweren Verschulden aus, weshalb unter Berücksichtigung des Freispruchs vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift eine Freiheits- strafe von 14 Monaten als angemessen beurteilt wird.
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3.10 Strafvollzug 3.10.1 Der Beschuldigte brachte unter anderem vor, dass er sich seit jeher um Arbeit bemühe, teilweise leider auch erfolglos. Er habe keine Arbeitslosenunterstützung bezogen, um seine finanzielle Situation nicht auf andere abzuwälzen. Er habe sich wiederkehrend über Wasser gehalten und sich aufgrund der verzweifelten Situation zu Delikten hinreissen lassen. Mittlerwei- len habe er jedoch eingesehen, dass er Hilfe in Form einer Arbeitslosenunterstützung in An- spruch nehmen könne bzw. sollte. Auch habe er vor Strafgericht Einsicht und Reue gezeigt. Die von der Vorinstanz angeführte Schlechtprognose messe vor allem dem Problem keine Auf- merksamkeit, dass einerseits eine schlechte soziale Einbettung angenommen werde, anderer- seits ihm aber keine Hilfe bei der Wiedereingliederung gegeben werden sollte bzw. gegeben worden sei. Hätte er zu einem angemessenen Zeitpunkt eine solche Hilfe erhalten, so zum Bei- spiel bei der letzten Vorstrafe, so sei anzunehmen, dass er ab dem Jahr 2006 keine weiteren Delikte mehr verübt hätte. Der Widerruf der Vorstrafe sei bereits genügend präventiv.
3.10.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindes- tens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind unter besonders günstigen Um- ständen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB solche zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Demnach gilt die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Dies trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGer. 6B_83/2009 vom 30. Juni 2009 E. 3.2).
Der Beschuldigte wurde am 17. November 2006 vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer bedingt vollziehbaren neunmonatigen Gefängnisstrafe bei einer vierjährigen Probezeit verurteilt. Die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Straftaten verübte er zwischen dem 9. Februar 2010 und dem 5. August 2011. Weil der Beschuldigte somit innert fünf Jahren vor den hier zu beurteilenden Taten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist nach Art. 42 Abs. 2 StGB ein Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände gegeben sind.
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3.10.3 Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Delikte teilweise in der Probezeit. Auch wurde er schon am 6. Oktober 2004 vom Bezirksstatthalteramt Liestal wegen am 14. Ja- nuar 2004 verübten mehrfachen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage zu einer 60-tägigen Gefängnisstrafe sowie am 17. November 2006 vom Straf- gericht Basel-Stadt wegen vom 21. Juli 2005 bis zum 2. Mai 2006 begangenen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingt vollziehbaren neunmonatigen Gefängnisstrafe bei einer vierjährigen Probezeit und damit bereits früher zwei Mal wegen einschlägiger Straftaten verurteilt. Wie bereits gezeigt, kann dem Beschuldigten sodann keine besondere Reue und Einsicht zugebilligt werden. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass er seine persönlichen Lehren aus dem strafbaren Tun zog und eine klare Kehrtwende hin zu einem deliktsfreien Leben vollzog. In An- betracht, dass der Beschuldigte trotz einschlägigen Vorstrafen und erst noch teilweise während der Probezeit erneut straffällig wurde und keine besondere Einsicht und Reue zeigte, muss ihm eine ungünstige Prognose gestellt werden. Im Licht all dessen vermag auch nichts zu ändern, dass er gemäss den Akten seit dem 5. August 2011 und damit zwei Jahre lang keine Straftaten mehr beging. Dies zumal zu beachten ist, dass er am 9. Februar 2010 trotz etwas mehr als drei- jährigen Wohlverhaltens nach der Verurteilung im Jahr 2006 erneut wieder straffällig und damit ein zweijähriges straffreies Verhalten noch nicht die Annahme zu begründen vermag, der Be- schuldigte werde jetzt keine erneuten einschlägigen Straftaten mehr verüben. In Anbetracht all der Faktoren, die für eine schlechte Prognose sprechen, kann auch nicht angenommen werden, dass allein der Widerruf der im Jahr 2006 bedingt ausgesprochen neunmonatigen Gefängnis- strafe genügt, um die erhebliche Gefahr einer erneuten Verübung einschlägiger Verbrechen und Vergehen durch den Beschuldigten zu bannen. Ausserdem sei erwähnt, dass der Beschul- digte im Jahr 2010, in welchem er CHF 54'800.– deliktisch erlangte, bei der Firma U._____ in O._____ als Lagermitarbeiter angestellt war (act. 35, 41 ff.). Als er im Jahr 2011 die hier zu be- urteilenden Delikte beging, war er beim P._____-Taxi angestellt (act. 43). Auch stand er bei der Verübung der Straftaten, welche zu den bereits genannten Vorstrafen in den Jahren 2004 und 2006 führten, in einem Arbeitsverhältnis (act. 35). Selbst ein Einkommen aus einem Arbeitser- werb hielt ihn somit nicht davon ab, sich auf strafbare Art und Weise Geld zu beschaffen. So ist auch von einem Bezug der Arbeitslosenunterstützung oder der Sozialhilfe oder der dauerhaften Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine Besserung der Prognose zu erwarten. Eine dauerhafte Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit ist vorliegend im Übrigen nicht erstellt. Der Rechts- vertreter brachte an der heutigen Verhandlung zwar vor, der Beschuldigte habe ihm heute per E-Mail mitgeteilt, dass er seit dem 10. Juni 2013 einer Arbeit nachgehe. Einen Nachweis, dass dies tatsächlich zutrifft, erbrachte er jedoch nicht. Selbst wenn dies indessen zutreffen sollte, könnte aufgrund der kurzen Dauer eines solchen Arbeitsverhältnisses noch nicht von einer dauerhaften Integration ins Arbeitsleben gesprochen werden. Schliesslich ist auszuführen, dass eine Bewährungshilfe dem Beschuldigten zwar insbesondere bei der Sicherung seines Lebens- unterhalts und der Arbeitssuche unterstützen könnte. Weil der Beschuldigte jedoch trotz eines Einkommens aus einem Arbeitsverhältnis delinquierte, kann vorliegend nicht angenommen werden, dass bei einer bedingten Aussprechung der 14-monatigen Gefängnisstrafe die Gefahr eines Rückfalls in die einschlägige Kriminalität erheblich vermindert werden könnte, wenn eine
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Bewährungshilfe angeordnet würde. Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass beim Beschuldigten keine besonders günstigen Umstände vorliegen, die einen bedingten Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe zuliessen. Diese Freiheitsstrafe ist somit unbe- dingt auszusprechen. Da eine Bewährungshilfe lediglich während der Probezeit eines bedingten Strafvollzugs gewährt werden kann, ist aufgrund des unbedingten Vollzugs der Strafe keine Bewährungshilfe anzuordnen (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 42 N 66).
ZIVILFORDERUNG Wie bereits in E. 2.1 festgestellt, ist der Beschuldigte im Anklagepunkt 5 vom Vorwurf der Ver- untreuung von CHF 1'500.– zum Nachteil des Einzelunternehmens E._____ freizusprechen. Weil vorliegend somit nicht erstellt werden kann, dass sich der Beschuldigte in diesem Punkt der Veruntreuung schuldig machte, lässt sich in diesem Verfahren auch nicht definitiv klären, ob der Beschuldigte dem Einzelunternehmen E._____ bzw. dessen Inhaber D._____ CHF 1'500.– schuldet. Die Zivilforderung des Einzelunternehmens E._____ ist somit gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG 5.1 Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens erscheint der Beschuldigte als zur Hälfte obsiegend und zur Hälfte unterliegend. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsver- fahrens von CHF 3000.– sowie Auslagen von pauschal CHF 200.–, somit total CHF 3'200.–, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte in seiner Honorarnote vom 13. Au- gust 2013 für die Bemühungen vom 22. Februar 2013 bis zum 13. August 2013 ohne die heuti- ge Berufungsverhandlung einen Zeitaufwand von sieben Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.–, Auslagen für Telefon und Porti von CHF 32.30, Kosten für Kopien von CHF 5.40 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 103.80 geltend. Diese Aufwendungen erscheinen in Anbet- racht der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Verfahrens als angemessen. Aus- serdem ist dem Verteidiger ein Zeitaufwand von zwei Stunden für die Teilnahme an der heuti- gen Verhandlung zu ersetzen. Das Honorar des Verteidigers berechnet sich somit wie folgt: in CHF Honorar (9 Std. zu je CHF 180.--)1'620.00 Auslagen für Telefon und Porti32.30 Kosten für Kopien5.40 Mehrwertsteuer von 8%132.60 Total1'790.30
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Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist somit ein Honorar von insgesamt CHF 1'790.30 aus der Staatskasse auszurichten.
Weil der Beschuldigte zur Tragung der hälftigen Verfahrenskosten verurteilt wurde, ist er auf- grund von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton Basel-Landschaft die Hälfte der seinem Verteidiger ausgerichteten Ent- schädigung zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht besteht vorliegend somit für einen Be- trag von CHF 895.15.
Demnach wird erkannt: ://: I. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen.
Die Dispositiv-Ziffern 1 und 4c) des Urteils des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 15. Februar 2013 werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1.a) F._____ wird des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten ,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 186 StGB, Art. 40 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
b) Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Veruntreuung ge- mäss Ziffer 5 der Anklageschrift freigesprochen.
4.c) Die Zivilforderung des Einzelunternehmens E._____ über CHF 1'500.– wird auf den Zivilweg verwiesen."
Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3000.– sowie Auslagen von pauschal CHF 200.–, somit total CHF 3'200.–, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.
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Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dietmar Grauer-Briese, wird mit CHF 1'790.30 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer von CHF 132.60) aus der Staatskasse entschädigt.
Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung im Betrag von CHF 895.15 an den Kanton Ba- sel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
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