Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 8. August 2013 (725 13 51)


Unfallversicherung

Besondere Adäquanzprüfung bei psychischen Gesundheitsstörungen nach Unfall; kein Schreckereignis gegeben

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrich- ter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber i.V. Michael Blattner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechts- anwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach 1

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerde- gegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1958 geborene A.____ war als Arbeitnehmer der Firma B.____ SA obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert und erlitt am 26. August 2010 einen Arbeitsunfall. A.____ war im Begriff, Kabel von einer grossen Spule auf eine kleinere umzuspulen, als sich seine Jacke in der Spule verfing. Dadurch wurde er nach rechts um die eigene Achse herumgerissen, in Rich- tung der Spule gezogen und erhielt einen starken Schlag in die Hals- und Brustwirbelsäule.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ konnte mit seinem Fuss den Notstoppschalter betätigen und damit verhindern, dass er mit seinem Gesicht gegen die Spule schlug.

B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 30. Juni 2012 ein. Zur Begründung führte sie an, dass die heute noch geklagten Beschwerden von A.____ aufgrund der medizinischen Abklärungen organisch nicht hinreichend nachweisbar seien. Nach Prüfung der nach Bundesgericht massgebenden Kriterien sei der adäquate Kau- salzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 26. August 2010 und den geklagten Be- schwerden zu verneinen. Gegen diese Verfügung liess A.____ durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Einsprache erheben. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 26. Juni 2012 aufzuheben und es seien weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 wies die SUVA die Einsprache ab. Dieser Entscheid wurde dahingehend begründet, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den bildgebend objektivierbaren Befunden bestehe, ohne dass Hinweise auf eine Aggravation vorlägen. Da trotz zahlreichen therapeutischen Bemühungen keine Besserung eingetreten sei, lasse sich der Verlauf nach dem Unfall nur dadurch erklären, dass bei A.____ von einer relevanten Schmerzfehlverarbei- tung auszugehen sei. Die vorliegenden bildgebenden Abklärungen dokumentierten eine we- sentliche konstitutionell bedingte und degenerative Vorschädigung der Halswirbelsäule (HWS). Soweit pathologische Befunde an der HWS etc. erhoben wurden, handle es sich dabei um un- fallfremde Vorzustände. Der Unfall habe, wenn überhaupt, höchstens zu einer vorübergehen- den Verschlimmerung des Vorzustands geführt und spiele in organischer Hinsicht keine ursäch- liche Rolle mehr. Die im Weiteren von A.____ geltend gemachten psychischen Beeinträchti- gungen seien nach der Rechtsprechung nur bei schweren Unfallereignissen adäquat kausal. Da der vorliegende Unfall vom 26. August 2010 als mittelschwer einzustufen sei, lasse sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalls allein beantworten. Vielmehr müssten weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stünden oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erschienen, in eine Gesamtwürdigung einbezogen werden. Die von der Rechtsprechung entsprechend entwickelten Kriterien seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psy- chischen Beeinträchtigungen zu verneinen sei. Wie es sich mit dem natürlichen Kausalzusam- menhang verhalte, könne bei diesem Ergebnis offen gelassen werden.

C. Gegen den vorgenannten Einspracheentscheid erhob A.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Altermatt, am 20. Februar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die weitere Erbringung der gesetzlichen Versicherungsleistun- gen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er an, dass nunmehr der Beschwerdegegne- rin der Beweis obliege, dass keine Unfallfolgen mehr vorhanden seien, da sie ihre Leistungs- pflicht ursprünglich anerkannt habe. Die Beschwerdegegnerin stütze sich bezüglich des be- haupteten Wegfalls der Kausalität lediglich auf einen kreisärztlichen Bericht sowie eine neurolo- gische Untersuchung. Der Beschwerdeführer monierte weiter, dass die psychischen Beschwer- den nicht abgeklärt worden seien und die neurologische Untersuchung sehr knapp ausgefallen sei. Aufgrund des komplexen Beschwerdebilds hätte zwingend eine polydisziplinäre medizini-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sche Begutachtung stattfinden müssen. Daher werde bestritten, dass kein natürlicher Kausal- zusammenhang bestehen soll. Die von der Beschwerdegegnerin anhand der Schwere des Un- fallereignisses vorgenommene besondere Adäquanzprüfung richte sich nach den falschen Kri- terien. Da es sich beim vorliegenden Unfall um ein Schreckereignis handle, sei die allgemeine Adäquanzformel anzuwenden und zu bejahen. Eventualiter sei auch die besondere Adäquanz- prüfung als erfüllt zu betrachten.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei- sung der Beschwerde. Auf die Begründung wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheent- scheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kan- tons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vor- liegend befindet sich dieser in C.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Ein- spracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formge- recht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.

  2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einstellung der Ver- sicherungsleistungen per 30. Juni 2012 verfügt hat.

3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversiche- rung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfäl- len, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehand- lung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der ver- sicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindes- tens 10 % invalid ist.

3.2 Für Leistungen nach UVG hat der Unfallversicherer nur unter der Voraussetzung aufzu- kommen, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natür-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht licher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau- salzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetre- ten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli- chen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein- trächtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1).

3.3 Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht einmal anerkannt, entfällt sie erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, der Gesundheitsschaden mit anderen Worten nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der krankhafte Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits- schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender ur- sächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Weil es dabei um eine anspruchsaufhe- bende Tatsache handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe- gründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2). Der Beweis des Weg- falls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ur- sachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder die versicherte Person nunmehr bei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Ge- sundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben und weggefallen sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2008 Bundesgericht, Sozial- rechtliche Abteilungen] vom 25. Oktober 2002, U 143/02, E. 3.2).

4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusam- menhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizufüh- ren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erfor- derliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b).

4.2 Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als recht- liche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der na- türlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). Als objektivierbar gel- ten Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde lediglich auf Ergebnisse klinischer Unter- suchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, welches eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse. Nach konstanter bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann deshalb von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall- folgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen bzw. bild- gebenden Abklärungen bestätigt werden (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007, E. 8.2 mit Hinweisen). Diese Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (BGE 134 V 231 ff. mit Hinweisen).

4.3 Liegen keine organisch (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden vor, hat eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen. Dabei ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 103 E. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Hat die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, einen äquivalenten Verletzungsmechanismus oder ein Schädel-Hirntrauma, dessen Folgen sich mit jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen (BGE 117 V 382 E. 4b), erlitten und liegt in der Folge das für diese Verletzung typische bunte Beschwerdebild vor (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstö- rungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw., vgl. BGE 119 V 338 E. 1), so ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 117 V 359 ff. entwickelten und mit BGE 134 V 109 ff. modifizierten Grundsätze zu prü- fen. Liegt kein Unfall mit einem Schleudertrauma oder einer adäquanzrechtlich äquivalenten Verletzung vor oder fehlt es nach einer solchen Verletzung an dem hierfür typischen bunten Beschwerdebild, so hat die Adäquanzbeurteilung psychischer Folgeschäden des Unfalls nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu erfolgen. Der Unterschied besteht darin, dass bei Unfällen mit einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Unfallfolgen verzichtet wird (BGE 134 V 117 E. 6.2.1, 117 V 367 E. 6a in fine), währenddem bei den übrigen Unfällen für die Be- urteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen lediglich das Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie deren objektive Folgen mass- gebend sind (BGE 115 V 140 E. 6c/aa).

4.4 Vorliegend lassen sich den ärztlichen Stellungnahmen keine Anhaltspunkte für orga- nisch nachweisbare Schädigungen entnehmen. Insbesondere im Bereich der HWS konnten keinerlei strukturelle Veränderungen für die geklagten Beschwerden erhoben werden. Zwar stellte der erstbehandelnde Hausarzt, Dr. med. D.____, FMH Medizinische Onkologie und All- gemeine Innere Medizin, mit Bericht vom 28. Oktober 2010 ein HWS-Distorsions-Syndrom als Diagnose, korrigierte diese jedoch in seinem Bericht vom 2. Dezember 2010 und hielt fest, dass

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht es sich nicht um ein Beschleunigungstrauma handle. In der Bilddiagnostik wurden in Bezug auf die HWS und die BWS mit Röntgenbild vom 6. September 2010 und mit MRT vom 20. Oktober 2010 keine Hinweise auf posttraumatische Läsionen oder entzündliche Verände- rungen gefunden. Es waren lediglich geringgradige degenerative Entwicklungen erkennbar. In seinem Bericht vom 25. November 2010 diagnostizierte Prof. Dr. med. E.____ vom Universi- tätsspital Basel einen Status nach HWS-Kontusion und bezeichnete die geklagten Beschwer- den als muskulär bedingt. Er empfahl dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Arbeit. Der Chiropraktiker, Dr. med. F., erwähnte in seinem Bericht vom 27. November 2011 nebst der Diagnose eines akuten posttraumatischen Zervikal- und Thorakalsyndroms die unfallfremde Diagnose einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose. Vom 24. Januar 2011 bis zum 23. Februar 2011 befand sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik G.. Im Austrittsbe- richt vom 2. März 2011 wird als somatische Diagnose ein zervikothorakales Schmerzsyndrom und als psychiatrische Diagnose eine leichte Anpassungsstörung mit Panikattacken und gering- fügigen Schlafproblemen gestellt. Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine nam- hafte Verbesserung der Beschwerden erreicht werden können. Das Beschwerdebild imponiere ähnlich einem Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma, ohne jedoch die diagnos- tischen Kriterien eines solchen zu erfüllen. Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall zu- nächst psychotraumatologische Symptome mit Unfallträumen entwickelt. Nach einigen Wochen sei diese Symptomatik jedoch abgeklungen und es seien lediglich vereinzelte Panikattacken geblieben. Eine depressive Thematik liege nicht vor. Die aktuell noch geklagten Beschwerden seien aus unfallkausaler Sicht nicht erklärbar. Die dokumentierten Veränderungen seien als ausgeprägter degenerativer Vorzustand zu werten, welcher durch den Unfallmechanismus al- lenfalls vorübergehend traumatisiert worden sei. Eine ambulante Psychotherapie sei nicht an- gezeigt und werde vom Beschwerdeführer auch nicht gewünscht. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Ab dem 14. März 2011 sei der Beschwer- deführer wieder voll arbeitsfähig.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt, Dr. D., am 6. April 2011 in die Klinik H. überwiesen mit der Verdachtsdiagnose einer aktivierten depressiven Entwick- lung bei vorbestehender Depression mit Panikstörung und Somatisierungstendenz. Im Aus- trittsbericht der Klinik H.____ vom 20. Juli 2012 werden in psychiatrischer Hinsicht eine Schmerzverarbeitungsstörung mit ängstlichem Vermeideverhalten, eine depressive Reaktion und eine Panikstörung diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe in den ersten Wochen nach dem Unfall oft vom Unfallereignis geträumt und habe hin und wieder Panikattacken mit körperli- chen Begleiterscheinungen wie Herzrasen und Schwitzen gehabt. Solche Panikattacken seien beim Beschwerdeführer allerdings bereits in den Jahren vor dem Unfallereignis aufgetreten. Während des Klinikaufenthalts vom 18. Mai 2011 bis zum 21. Juni 2011 habe der Beschwerde- führer lediglich zwei solcher Panikattacken gehabt und bei Austritt hätten keine Anzeichen für eine leichte oder mittelgradige depressive Störung bestanden. Hauptursächlich für die anhal- tende Arbeitsunfähigkeit sei die bestehende Schmerzverarbeitungsstörung.

In seinem Bericht vom 14. Mai 2012 diagnostizierte Dr. med. I.____, FMH Neurologie, einen Status nach Unfall im Sinne einer direkten HWS-Kontusion mit einer Schmerzverarbeitungsstö- rung mit panvertebralem Schmerzsyndrom. Radiologisch bestehe eine diffuse idiopathische

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht skelettale Hyperostose, aber keine strukturelle traumatische Läsion. Im Laufe der Behandlung sei es nicht zu einer Verbesserung, sondern vielmehr zu einer Schmerzausweitung auf die ge- samte Wirbelsäule und das linke Bein gekommen. Es gebe keine Hinweise in Richtung einer radikulären Reiz- oder Ausfallproblematik als allfällige Erklärung für die Beschwerden. Insge- samt bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den klinisch und bildgebend objektivierbaren Befunden, ohne dass Hinweise auf eine Aggravation vorlägen. Es sei aber von einer relevanten Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen. Die Ar- beitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt.

4.5 Die medizinischen Unterlagen zeigen klar auf, dass keine unfallbedingten, strukturell objektivierbaren Veränderungen an der HWS oder sonstige organisch nachweisbare Schädi- gungen vorliegen, welche auf das erlittene Unfallereignis vom 26. August 2010 zurückzuführen wären. Gegenteilige Einschätzungen sind den Akten keine zu entnehmen. Zudem lagen beim Beschwerdeführer nach dem erlittenen Unfallereignis nebst anfänglich geklagten Nacken-, Kopf- und Brustwirbelsäulenschmerzen sowie teilweisem Schwindel keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die zum Beschwerdebild gehören, welches für ein Schleudertrauma typisch ist (vgl. E. 4.3 hiervor bzw. die dortigen Hinweise). Innert der rechtsprechungsgemäss massgebenden Latenzzeit konnten insbesondere keine weiteren Symptome erhoben werden, welche dem sogenannten "bunten Beschwerdebild" entsprechen würden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin demnach zu Recht auch so vertreten. Im Ergebnis ist die Adäquanzbeur- teilung deshalb nicht nach Massgabe der in BGE 117 V 359 ff. entwickelten und mit BGE 134 V 109 ff. modifizierten Grundsätzen, sondern nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien vorzunehmen.

4.6 Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhalts ergeben und die- ser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet wer- den. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zulässig (vgl. BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen). Die vorliegenden ärztlichen Dokumente erweisen sich als kongruent (vgl. soeben E. 4). Gestützt auf diese Aktenlage sind im vorliegenden Fall von zusätzlichen Un- tersuchungen keine zweckdienlichen Ergebnisse mehr zu erwarten. Von ergänzenden Untersu- chungen – insbesondere einer wie vom Beschwerdeführer verlangten polydisziplinären Begut- achtung – ist deshalb abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2008, 8C_31/2008, E. 4.2 mit Hinweis).

5.1 Die Rechtsprechung nimmt gemäss BGE 115 V 133 ff. bei der Beurteilung der Adä- quanz zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen eine Einteilung in banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits und schliesslich den dazwischen lie- genden Bereich der mittleren Unfälle vor. Bei leichten Unfällen (wie z.B. bei geringfügigem An- schlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) und bei leichten Unfällen (wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen) kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint werden, währenddem er bei schweren Unfällen grundsätzlich zu bejahen ist. Der mittlere Bereich um-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fasst jene Unfälle, die weder der ersten noch der zweiten Gruppe zugeordnet werden können. Hier lässt sich die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang nicht aufgrund des Un- falls alleine schlüssig beantworten, weshalb rechtsprechungsgemäss weitere, objektiv erfassba- re Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind:

besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfah- rungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung körperliche Dauerschmerzen ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit

Der Einbezug sämtlicher Kriterien ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits bei mittleren Unfällen im Grenzbereich zu den schweren und andererseits im gesamten mittleren Bereich zu, wenn ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden und in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (vgl. zum Ganzen BGE 115 V 140 f. E. 6).

5.2.1 Der vom Beschwerdeführer am 26. August 2010 erlittene Unfall ist dem mittleren Be- reich zuzuordnen, ohne dass ein Grenzfall zu den schweren oder zu den leichten Unfällen an- zunehmen wäre (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts vom 10. Juni 2008, 8C_583/2007, E. 3.1 und vom 30. August 2001, U 56/00, Sachverhalt lit. A und E. 3b, wo die versicherte Per- son jeweils in einem umkippenden Lastwagen sass und die Unfälle als mittelschwer im Grenz- bereich zu den leichten Unfällen qualifiziert wurden). Die Adäquanz des Kausalzusammen- hangs ist demnach zu bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäuf- ter oder auffallender Weise erfüllt sind. Wie hiervor erwähnt (E. 4.3) werden bei der Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen lediglich das Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen physischen Gesundheitsschäden sowie deren objektive Folgen berücksichtigt. Psychische Komponenten finden demgegenüber keine Beachtung.

5.2.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallereig- nisses geltend, da er durch die Betätigung des Notstoppschalters erst im letzten Moment habe verhindern können, auf die Spule aufgewickelt zu werden. Ob besonders dramatische Begleit- umstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens des Versicherten (vgl. Urteile des Bundesge- richts vom 3. September 2008, 8C_720/2007, E. 10.2 und vom 28. April 2005, U 460/04, E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Angesichts der Grösse der Spule erscheint eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch diese tatsächlich hätte aufgewickelt werden können. Vor-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellbar ist hingegen, dass sich der Beschwerdeführer durchaus lebensbedrohliche Verletzun- gen hätte zuziehen können, wenn es ihm nicht gelungen wäre, die Maschine zu stoppen (vgl. hierzu Bericht von Dr. I.____ vom 14. Mai 2012 bezüglich der Qualifikation eines potentiell le- bensbedrohlichen Ereignisses). Doch selbst wenn eine besondere Eindrücklichkeit anzuneh- men wäre, läge diese angesichts der dargestellten Rechtsprechung nicht in besonders ausge- prägter Weise vor. Es ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit den weiteren rechtspre- chungsgemäss entwickelten Kriterien verhält.

5.2.3 Augenfällig liegt das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verlet- zung nicht vor, zumal im Rahmen dieser Adäquanzbeurteilung nur physische Komponenten berücksichtigt werden. Die vom Beschwerdeführer erlittenen physischen Verletzungen sind we- der besonders schwer noch erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszu- lösen. Eine ärztliche Bestätigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Dauerschmerzen ist aus den medizinischen Akten nicht erkennbar. Die geltend gemachten Schmerzen sind nach übereinstimmender Meinung der behandelnden und begutachtenden Fachpersonen psychosomatischer Natur und daher bei der vorliegenden Adäquanzbeurteilung unbeachtlich. Gleich verhält es sich beim Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, wurde doch dem Beschwerdeführer in physischer Hinsicht un- längst nach dem Unfallereignis eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. E. 4.4). Da die Behandlung der physischen Beschwerden nach dem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik G.____, d.h. ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis, abgeschlossen war, kann eine unge- wöhnlich lange Behandlungsdauer ebenso wenig ausgemacht werden (vgl. Austrittsbericht vom 2. März 2011; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2008, 8C_720/2007, E. 10.3, wonach das Kriterium der ungewöhnlich langen Behandlungsdauer auch nach über dreijähriger Behandlung nur teilweise als erfüllt zu betrachten war). Nicht ersichtlich sind im Weiteren eine ärztliche Fehlbehandlung, ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen bei der Behandlung der physischen Beschwerden. Im Übrigen bleiben die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anstrengungen zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nach dem gemäss BGE 115 V 133 ff. anzuwendenden Kriterienkatalog unberücksichtigt.

5.2.4 Zusammenfassend ist höchstens eines der sieben Kriterien als erfüllt zu betrachten, wobei diesem keine besondere Ausgeprägtheit zukommt. Damit ist der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen dem Unfallereignis und den nachfolgenden psychischen Beschwerden zu verneinen.

6.1 Der Beschwerdeführer wendet nun ein, dass es sich beim Unfall vom 26. August 2010 um ein sogenanntes Schreckereignis handle, weshalb die Prüfung des adäquaten Kausalzu- sammenhangs nach der allgemeinen Formel (allgemeine Lebenserfahrung und gewöhnlicher Lauf der Dinge) vorzunehmen sei. Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper im Sinne des geltenden Unfallbegriffs anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung be- sondere Regeln entwickelt (anstelle vieler: BGE 129 V 179 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Da- nach setzt die Annahme eines Unfalls voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt. Die see-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht lische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, sich in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit ge- eignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. In jüngerer Zeit wurde diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Ver- gleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Band- breite" von Versicherten abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2008, 8C_720/2007, E. 6.1, BGE 129 V 179 E. 2.1; DAVID WEISS, Die Qualifikation eines Schrecker- eignisses als Unfall nach Art. 4 ATSG, in: SZS 2007 S. 47 f.). Damit wird dem Umstand Rech- nung getragen, dass das Gesetz auch Personen versichert, welche besondere Veranlagungen aufweisen und daher einen Unfall weniger gut verkraften (vgl. ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 47 mit Hinweisen).

6.2 An den Kausalzusammenhang zwischen sogenannten Schreckereignissen und nachfol- genden psychischen Beschwerden werden alsdann hohe Anforderungen gestellt. Diese sind insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen. So verneinte das EVG (allerdings in Anwendung der Adäquanzkriterien von BGE 115 V 133 ff.) im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen - Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend - erlitt; RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215) die Adäquanz ebenso wie bei einem Mann, der in Zusam- menhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Mes- ser bedroht und erpresst worden war, jedoch keine somatischen Verletzungen davontrug (Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2003, U 15/00) und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen worden war (BGE 129 V 185 E. 4.3). Ebenfalls verneint wurde die Adäquanz beim Fall eines Versicherten, welcher aus der Führerkabine eines kippenden Baggers sprang und nach Abschluss der Heil- behandlung über psychische Beschwerden klagte (Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2008, 8C_720/2007, E. 7.3). Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf derartige Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen o- der Monate überwunden wird (BGE 129 V 185 E. 4.3, Urteile des Bundesgerichts vom 25. September 2008, 8C_341/2008, E. 2.3 und vom 20. September 2007, U 548/06, E. 2.5, je mit Hinweisen).

6.3 Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Unfallereignis vom 26. August 2008 subjektiv als bedrohlich empfunden hat, die Kriterien eines Schreckereignisses vermag dieses indes nicht zu erfüllen. Insbesondere der erforderliche psychische Schock ist dem Ereignis abzusprechen, zumal der Versicherte nach dem plötzlichen Einziehen seiner Jacke rasch und situationsgerecht den Notstoppschalter

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht betätigen konnte und gar imstande war, am Tag des Ereignisses bis zu seinem Feierabend wei- terzuarbeiten. Ein entsprechender psychischer Schock ist nach den medizinischen Akten nicht ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Nicht erfüllt ist so- dann das Kriterium der Aussergewöhnlichkeit, stellt der Geschehensablauf doch die Verwirkli- chung eines typischen Arbeitsrisikos dar. Trifft das gefürchtete Risiko schliesslich doch ein, kann nicht von einer überraschenden Heftigkeit des Vorfalls gesprochen werden. Hat sich das Ereignis jedoch nicht in überraschender Heftigkeit abgespielt, liegt kein Schreckereignis vor, welches den Unfallbegriff erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2005, U 324/04, E. 4.4). In Anbetracht der geschilderten Situation ist das Unfallereignis vom 26. August 2010 nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, langjährige psychische Störungen mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit hervorzurufen. Die adäquate Kausalität ist dem- nach auch unter diesem Aspekt zu verneinen.

  1. Zusammenfassend ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom

  2. August 2010 und den geklagten Beschwerden sowohl nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 ff. als auch nach der Adäquanzbeurteilung zu den Schreckereignissen zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungseinstellung per 30. Juni 2012 demnach zu Recht verfügt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

  3. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Partei- en kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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