Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 23. Juli 2013 (715 12 348 / 168)
Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin i.V. Nadja Wenger
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Der 1967 geborene A.____ war seit 1. Oktober 2007 bei der B.____ AG als Human Ressource (HR) Manager angestellt. Anlässlich eines Gesprächs vom 22. Februar 2012 ge- langten A.____ und seine Arbeitgeberin zur Auffassung, dass Ersterem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Rücksicht auf seine Gesundheit nicht mehr möglich sei und er das Un- ternehmen verlassen werde. Es wurde deshalb vereinbart, dass A.____ das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen und unmittelbar danach freigestellt werde. Das Salär werde er weiterhin erhalten; zudem würden ihm die geleis- teten Überstunden und ein Bonus ausbezahlt (vgl. die Gesprächsnotiz der B.____ AG vom 2. März 2012 und die Vereinbarung zwischen A.____ und der B.____ AG vom selben Tag). Auf
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grund dieser Vereinbarung kündigte A.____ am 3. März 2012 das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2012. Am 30. Mai 2012 meldete er sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszent- rum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und am 3. Juni 2012 erhob er bei der Öffentlichen Arbeits- losenkasse Baselland (Kasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2012. Mit Verfügung Nr. 1529/2012 vom 12. Juli 2012 stellte die Kasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 2012 für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob A.____ am 7. August 2012 Einsprache. Die Kasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 ab.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 13. Oktober 2012 (recte: 13. November 2012) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialver- sicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides vom 15. Oktober 2012 und der Verfügung der Kasse vom 12. Juli 2012.
C. Die Kasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2012; unter o/e Kostenfolge.
Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Ört- lich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtli- che Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfü- gungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung erklärt in Abs. 1 lit. a für die Ar- beitslosenentschädigung den Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, als mass- gebend. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzi- ge gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versiche- rungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 13. November 2012 ist demnach einzutreten.
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1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversi- cherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streit- wert von 10'000 Franken. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert bei einer Einstellungs- dauer von 24 Tagen und unter Berücksichtigung des Taggeldansatzes des Versicherten von Fr. 387.10 auf Fr. 9'290.40; die Beurteilung der Beschwerde vom 13. November 2012 fällt dem- nach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Ba- sel/Genf/München 2007, S. 2423, Rz. 822).
2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberech- tigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den per- sönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1982 Nr. 4 S. 39). Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schaden- minderungspflicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedan- ken. Die Frage nach der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle ist nach Art. 16 AVIG zu beurteilen. Danach gilt eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und orts- üblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht wendet hinsichtlich der Annahme der Unzumutbarkeit am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, einen strengen Massstab an und schliesst generell subjektive Beweggründe von der Zumutbarkeits- prüfung aus (vgl. BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2428, Rz. 832; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 116). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Per-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht son zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (vgl. JACQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 116 und 119).
2.3 Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen vermögen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsver- hältnisses zu begründen (vgl. Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1997 ALV Nr. 105 S. 323). Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeug- nis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesund- heitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (vgl. Urteile S. des Bundesgerichts vom 17. Juni 2013, 8C_201/2013, E. 2, W. vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 2, und K. vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 3.1; BGE 124 V 238 E. 4b/bb; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I [Art. 1-58], 1988, N. 14 zu Art. 30 AVIG; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung, 1998, S. 123; vgl. auch Kreisschreiben des SECO über die Arbeitslosen- entschädigung [KS ALE Januar 2007] Ziff. D26).
3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusam- mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmög- lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Auflage, Zürich 2008, S. 146). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderun- gen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b).
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4.1 Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Der Beschwerdeführer war seit 1. Oktober 2007 bei der B.____ AG als Bereichspersonal- leiter angestellt. Infolge interner Unternehmensumstrukturierungen übernahm der Versicherte am 1. November 2009 die Stelle seines ehemaligen Vorgesetzten als Leiter Personal. Anläss- lich eines Gesprächs vom 22. Februar 2012 gelangten der Versicherte und seine Arbeitgeberin zur Auffassung, dass diesem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Rücksicht auf seine Gesundheit nicht mehr möglich sei und er das Unternehmen verlassen werde. Es wurde des- halb vereinbart, dass der Versicherte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen und unmittelbar danach freigestellt werde. Gestützt auf diese Vereinbarung kündigte der Versicherte mit Schreiben vom 3. März 2012 sein Arbeits- verhältnis per 30. Juni 2012. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 3. Juni 2012 nannte der Versicherte “Burn-out, Mobbing und unzumutbare Zustände“ als Gründe für die Kündigung. In seiner Einsprache vom 7. August 2012 machte er sodann geltend, er habe das Arbeitsver- hältnis aus therapeutischen Gründen aufgelöst, um psychische und physische Dauerschäden zu vermeiden. Nebst dem Beginn eines Burn-out-Syndroms sei er Mobbing und unzumutbaren Zuständen ausgeliefert gewesen. Überdies sei er überarbeitet und überlastet gewesen, was schliesslich zu einer Erschöpfungsdepression geführt habe. Dies könne er mit den eingereich- ten Arztzeugnissen nachweisen. Dr. med. C., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, legte im Zeugnis vom 16. April 2012 dar, der Versicherte stehe in seiner Behandlung und sei von seinem Hausarzt vom 7. Dezember 2011 bis 31. März 2012 zu 100% krankgeschrieben gewe- sen. Im Zeugnis vom 2. November 2012 führte er präzisierend aus, der Versicherte habe wegen eines schweren depressiven Erschöpfungszustands, der von einer Überlastung und von fehlen- der Unterstützung am Arbeitsplatz hergerührt habe, vom 6. Januar 2012 bis 25. Juni 2012 in Therapie gestanden. Die Missverhältnisse am Arbeitsplatz seien so gravierend gewesen, dass der Versicherte im November und Dezember 2011 kurz vor einem Nervenzusammenbruch ge- standen habe. Es hätten somit medizinische und psychiatrische Gründe vorgelegen, die zur Kündigung geführt hätten. Gemäss Zeugnis des Hausarztes Dr. med. D., Innere Medizin FMH, vom 21. Juni 2012 habe der Versicherte vom 29. November 2011 bis 30. März 2012 in seiner ambulanten hausärztlichen Behandlung gestanden. Die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses sei aus therapeutischen Gründen dringend notwendig gewesen, um psychische und physische Dauerschäden zu vermeiden. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 gab auch die ehema- lige Arbeitgeberin als Grund für die Kündigung des Versicherten an, sie habe ihm aufgrund von organisatorischen Veränderungen nicht die nötige Unterstützung für die Ausübung seiner Funk- tion bieten können. In Anbetracht der Gesamtsituation und unter Rücksichtnahme auf die Ge- sundheit des Versicherten sei eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich gewesen.
4.2 Eine Würdigung der vorstehend erwähnten Verfahrensakten ergibt, dass dem Be- schwerdeführer ein weiterer Verbleib an seiner bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden konnte. So führte Dr. C.____ am 2. November 2012 aus, dass medizinische und psychiatrische Gründe vorgelegen hätten, die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt hätten. Ebenso hielt Dr. D.____ im Zeugnis vom 21. Juni 2012 fest, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus therapeutischen Gründen dringend notwen-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dig gewesen sei, um psychische und physische Dauerschäden zu vermeiden. Wie oben unter Hinweis auf drei neuere Bundesgerichtsentscheide (Urteile S. vom 17. Juni 2013, 8C_201/2013, W. vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 2, und K. vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 3.1) aufgezeigt (vgl. E. 2.3 hiervor), ist die Unzumutbarkeit des Verbleibens an einer Arbeitsstelle dann zu bejahen, wenn die versicherte Person die Umstände für die Kündi- gung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis zu belegen vermag. Die Arztzeugnisse von Dr. C.____ vom 2. November 2012 und von Dr. D.____ vom 21. Juni 2012 enthalten die vom Bundesgericht als notwendig erachteten Angaben, kann ihnen doch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vom 29. November 2011 bis 30. März 2012 in hausärztlicher sowie vom 6. Januar 2012 bis 25. Juni 2012 in psychiatrischer Behandlung stand und dass er auf Grund seiner Erkrankung vom 7. Dezember 2011 bis Ende März 2012 arbeitsunfähig war. Im Weiteren geht aus den Zeugnissen klar und unmissverständlich hervor, dass die Kündigung des Arbeits- verhältnisses aus Sicht beider Ärzte aus medizinischen und psychiatrischen Gründen dringend angezeigt war. Zudem deckt sich diese Beurteilung im Ergebnis mit der Einschätzung der ehe- maligen Arbeitgeberin, wonach eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter anderem auch unter Rücksichtnahme auf die Gesundheit des Versicherten nicht mehr möglich gewesen sei.
4.3 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die eingereichten Arztzeugnisse nicht rechtsgenüglich belegen würden, dass zwingende Gründe für die freiwillige Stellenaufga- be vorgelegen hätten, kann im Lichte des vorstehend Gesagten nicht gefolgt werden. Insbe- sondere geht es nicht an, dass die Kasse den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeug- nissen lediglich den Beweiswert einer Parteibehauptung beimessen will. Es ist im arbeitslosen- versicherungsrechtlichen Verfahren zweifellos zulässig und durchaus auch üblich, bei der Beur- teilung der Frage, ob von einem unzumutbaren Verbleib an der Arbeitsstelle auszugehen ist, auf die von der versicherten Person eingeholten Arztzeugnisse abzustellen (vgl. etwa die Urteile S. des Bundesgerichts vom 17. Juni 2013, 8C_201/2013, W. vom 13. März 2013, 8C_943/2012, und K. vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010). Im Weiteren wurden die vom Versicherten nachgereich- ten Arztzeugnisse entgegen der Darstellung der Kasse auch nicht „nachgebessert bzw. ausge- schmückt“, sondern von den beiden Ärzten zur Klärung der gesundheitlichen Gesamtsituation präzisiert. Die Aussagen des Psychiaters Dr. C.____ stimmen im Übrigen mit jenen des Haus- arztes Dr. D.____ überein. Es besteht deshalb auch unter diesem Aspekt kein Anlass, von den medizinischen Einschätzungen des psychiatrischen Fachspezialisten und jenen des Hausarztes abzuweichen. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Kasse sodann mit dem Ein- wand, der Versicherte habe sich bei der Anmeldung zum Leistungsbezug zu 100 % als arbeits- fähig eingeschätzt. Zwischen der am 3. März 2012 erfolgten Kündigung des damaligen Arbeits- verhältnisses und der Anmeldung zum Leistungsbezug anfangs Juni 2012 liegen drei Monate und es ist nicht ersichtlich, weshalb es in dieser längeren Zeitspanne - gerade auf Grund des Wegfalls der früheren belastenden Arbeitsplatzsituation - nicht zu einer Genesung des Versi- cherten gekommen sein sollte. Zudem ändert dieser Einwand nichts daran, dass die gekündigte Arbeitsstelle auf Grund der Angaben der Dres. C.____ und D.____ Hauptursache der Krankheit und der Arbeitsunfähigkeit war.
Zu betonen bleibt schliesslich, dass sich die Kasse im Zusammenhang mit all den genannten Vorbringen entgegenhalten lassen muss, dass sie weitere Abklärungen hätte tätigen können,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn sie die vorhandenen (medizinischen) Unterlagen als nicht ausreichend angesehen hätte. Dies hat sie indessen unterlassen.
4.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass dem Beschwer- deführer ein weiterer Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war. In Anbetracht dieser Sachlage gab der Beschwerdeführer seine bis- herige Arbeitsstelle nicht freiwillig auf, er konnte sich für die Kündigung vielmehr auf triftige Gründe stützen. Seine bisherige Arbeit erweist sich nach dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Somit ist kein Verschulden des Versicherten ersichtlich, was zur Folge hat, dass der Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG nicht erfüllt ist und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht in Betracht fällt. Der angefochtene Einsprache- entscheid der Kasse vom 15. Oktober 2012 ist demnach aufzuheben und die vorliegende Be- schwerde ist entsprechend gutzuheissen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache- entscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 15. Okto- ber 2012 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosen erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.