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Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juli 2013 (470 13 114)


Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Carole Girod

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstras- se 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Häring und Advokatin Anne- Sophie Buchs, St. Jakobs-Strasse 41, Postfach 2348, 4002 Basel, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 7. Mai 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 beschloss die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, das Verfahren gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigte) in Anwen- dung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten auferlegte sie dem Staat (Dispositiv-Ziffer 2).

B. Hiergegen erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Mai 2013 Beschwerde und begehrte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsan- waltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zu eröffnen; alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

C. Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2013 verlangte die Beschuldigte, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; unter o/e Kostenfolge, inklusive Mehrwertsteuer, zulasten des Be- schwerdeführers.

D. In ihrer ebenfalls vom 10. Juni 2013 datierenden Stellungnahme beantragte die Staats- anwaltschaft ihrerseits, es seien die Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen.

Erwägungen

  1. Gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schrift- lich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Zur Beschwerde befugt ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (vgl. auch Art. 310 Abs. 2 i.V. mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt laut Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin bzw. -kläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. BGer. 1B_594/2012 vom 7. Juni 2013 E. 3.1). Vorliegend wurde die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 7. Mai 2013 dem Beschwerdeführer am Folgetag zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann demzufolge am 9. Mai 2013 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Pfingst- montag am 21. Mai 2013. Laut Poststempel wurde die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde vom 21. Mai 2013 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, erst am 22. Mai 2013 der Schweizerischen Post übergeben. Gemäss der elektro- nisch abrufbaren Sendungsverfolgung wurde die genannte Beschwerde hingegen bereits am
  2. Mai 2013, um 18:02 Uhr, bei der Poststelle Elisabethen in Basel aufgegeben und gleichen- tags, um 21:27 Uhr, als Brief in Härkingen sortiert bzw. weitergeleitet. Am 22. Mai 2013, um 06:38 Uhr, traf diese Eingabe bei der Postzustellstelle ein und wurde am selben Tag, um 07:17 Uhr, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zugestellt. Diese vier widerspruchsfreien Zeitangaben sprechen klar dafür, dass die Sendung bereits am 21. Mai

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2013 der Schweizerischen Post übergeben wurde. Der Umstand, dass die Beschwerde gemäss kantonsgerichtlichem Stempelaufdruck am 22. Mai 2013 beim Gericht einging und Sendungen in aller Regel erst am Tag nach der Postaufgabe beim jeweiligen Adressaten eintreffen, indiziert sodann auch, dass die Beschwerde bereits am 21. Mai 2013 abgeschickt wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 21. Mai 2013 innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen an die örtlich, sachlich und funktionell zuständige Behörde eingereicht wurde. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer gemäss Schreiben des Konkursamtes G._____ vom 23. September 2008 im Konkurs der C.____ AG als Gläubiger einer Forderung von CHF 168'000.00 in der dritten Klasse zugelassen. Durch die der Beschuldigten vorgeworfene Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB wurde der Beschwerdeführer folg- lich als einzelner Konkursgläubiger in seinen Rechten unmittelbar verletzt und ist somit als ge- schädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Bas- ler Kommentar StPO, 2011, Art. 115 N 60). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 fragte der Be- schwerdeführer die Staatsanwaltschaft ferner an, ob gegen die Beschuldigte aufgrund des Sachverhalts, welcher zur Verurteilung von D.____ geführt habe, eine Strafuntersuchung einge- leitet worden sei bzw. zu welchem Zeitpunkt allenfalls über die Einleitung einer entsprechenden Strafuntersuchung entschieden werde. Sollte gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts der Bevorzugung eines Gläubigers eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sein, wünsche der Beschwerdeführer sowohl als Straf- als auch als Zivilkläger an dieser Strafuntersuchung betei- ligt zu sein. Mit Antwortschreiben vom 30. Januar 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, dem Beschwerdeführer mit, dass sie dessen Schreiben vom 29. Oktober 2012 als Strafanzeige gegen die Beschuldigte entgegengenommen habe. In Anwendung von Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO hat sich der Beschwerdeführer somit als Pri- vatkläger konstituiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2013 im Wesentlichen, dass am 13. Mai 2009 ein Strafverfahren gegen D.____ als Inhaber der E.____ AG eröffnet und daraufhin am 1. Februar 2011 ein gegen diesen gerichteten Strafbefehl wegen Bevorzugung eines Gläubigers erlassen worden seien. Als Grund für dieses Strafverfah- ren und den Strafbefehl sei der Umstand zu nennen, dass anlässlich der schriftlich geschlosse- nen Vereinbarung vom 27. April 2008 zwischen der C.____ AG, welcher die Beschuldigte als Verwaltungsrätin vorgestanden habe, und der E.____ AG vier Fahrzeuge der C.____ AG an Zahlungsstatt auf die E.____ AG übertragen worden seien. Auf diese Weise sei die E.____ AG zum Nachteil anderer Gläubiger im Betrag von CHF 90'998.55 bevorzugt worden. Am 30. Mai 2008, folglich rund einen Monat später, sei der Konkurs über die C.____ AG eröffnet worden. Der erwähnte Strafbefehl vom 1. Februar 2011 sei mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. November 2011 teilweise und mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abtei- lung Strafrecht, vom 7. August 2012 weitgehend bestätigt worden. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft habe das Kantonsgericht im genannten Urteil D.____ wegen Bevorzugung eines Gläubigers als Täter und - entgegen der Vorinstanz - nicht als Teilnehmer in Form des Anstifters qualifiziert. Demgegenüber habe die Beschuldigte, welche vom Strafgericht Basel- Landschaft noch als Haupttäterin qualifiziert worden sei, mit ihrer Unterschrift bloss die Forde-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungen der E.____ AG anerkannt. Das Bundesgericht habe die verbindliche Sachverhaltsfest- stellung des Kantonsgerichts gestützt und D.____ ebenfalls als Haupttäter erkannt. Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts habe sich die Tathandlung der Be- schuldigten somit darauf beschränkt, sich mittels Unterzeichnung der Vereinbarung vom 27. April 2008 mit den Forderungen der E.____ AG einverstanden zu erklären. Diese Handlung stelle jedoch keinen strafrechtlich relevanten Tatbeitrag bezüglich der Bevorzugung eines Gläu- bigers dar.

2.2 Der Beschwerdeführer monierte demgegenüber in seiner Beschwerde vom 21. Mai 2013 zusammenfassend, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht auf eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte verzichtet. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, habe mit rechtskräftigem Urteil vom 7. August 2012 D.____ wegen Bevorzugung eines Gläubi- gers schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Auch die heutige Be- schuldigte habe jedoch einen massgebenden Beitrag zu dieser Tat geleistet. So habe sie unter anderem die Vereinbarung vom 27. April 2008 unterzeichnet. Bereits vor Abschluss dieser Übereinkunft habe sie Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit der C.____ AG gehabt. Sie sei sich bewusst gewesen, dass die Begleichung der geschuldeten Mietzinsen mittels eines unübli- chen Zahlungsmittels ohne ihre Mitwirkung nicht möglich sei und habe die Benachteiligung der übrigen Gläubiger in Kauf genommen. Weiter treffe es zwar zu, dass das Kantonsgericht und das Bundesgericht festgestellt hätten, dass D.____ als Haupttäter gehandelt habe. Die beiden Gerichte hätten darum nicht mehr über die Frage der Anstiftung und damit der strafrechtlichen Mitwirkung der Beschuldigten befinden müssen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft lasse sich deshalb aus den Entscheiden des Kantonsgerichts und des Bundesgerichts nichts entnehmen, was gegen eine Strafbarkeit der Beschuldigten spreche. Das Strafgericht Basel- Landschaft habe mit Urteil vom 14. November 2011 gestützt auf eine eingehende Beweiswürdi- gung indessen Folgendes festgestellt: "B.____ hatte als Verwaltungsratspräsidentin Kenntnis von der finanziell prekären Lage der C.____ AG, ansonsten wäre es nicht erforderlich gewesen, den Beschuldigten als Berater bzw. Liquidator hinzuzuziehen. Ausserdem war die C.____ AG gemäss Bilanz bereits zum Zeitpunkt des 31. Dezember 2007 mit Fr. 1'751'000.-- überschuldet [...]. Im April 2008 hatte B.____ demnach unzweifelhaft Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der C.____ AG. B.____ handelte damit in Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorsätzlich und nahm die Benachteiligung der übrigen Gläubiger zumindest in Kauf (Eventual- vorsatz). Vorliegend wurde der Tatbestand von Art. 167 StGB durch B.____ erfüllt. Rechtferti- gungsgründe sind keine ersichtlich. Es liegt damit eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat vor." Gestützt auf diese Erwägungen liege somit ein offensichtlicher Tatverdacht ge- gen die Beschuldigte vor, sodass ein strafbares Handeln seitens der Beschuldigten keineswegs mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

2.3 Die Beschuldigte wendete dagegen in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2013 ein, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, den Sachverhalt, welcher dem vorliegenden Fall zugrunde liege, mit Urteil vom 7. August 2012 verbindlich festgestellt habe. Diese Sachverhaltsfeststellung sei vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. April 2013 bestätigt worden. Massgeblich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sei somit die Sachver-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltsfeststellung des Kantonsgerichts im vorgenannten Urteil, worin festgehalten worden sei, dass sich mit aller Deutlichkeit zeige, dass D.____ und nicht die Beschuldigte die Vereinbarung vom 27. April 2008 initiiert habe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe sich das Kantonsgericht mithin sehr wohl mit der Frage der Anstiftung durch die Beschuldigte und deren strafrechtlichen Mitwirkung auseinandergesetzt und eine solche zumindest implizit verneint. Ferner sei der Verweis des Beschwerdeführers auf die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts Basel-Landschaft unbeachtlich.

2.4 Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2013 im Wesentli- chen vor, dass sich aus den Verfahrensakten, insbesondere aus dem Urteil des Kantonsge- richts vom 7. August 2012 sowie dem Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2013 ergebe, dass der rechtskräftig verurteilte D.____ als alleiniger Täter gehandelt habe. Die Rolle der Be- schuldigten habe sich demgegenüber darauf beschränkt, mittels Unterzeichnung der Übereig- nungsvereinbarung vom 27. April 2008 ihr Einverständnis zu den Forderungen der E.____ AG zu erklären. Diese Bestätigung des Forderungsbestandes und der Forderungshöhe stelle mit- nichten ein strafrechtlich relevanter Tatbeitrag dar, da D.____ die Fahrzeugübereignungen gleichermassen auch ohne diese Bestätigung hätte vornehmen können. Die unterschriftliche Bestätigung der Beschuldigten bilde somit keinen kausalen Beitrag zur Tathandlung von D.____. Da der Schuldner gegenüber seinen Gläubigern keine Garantenstellung innehabe, sei die Untätigkeit der Beschuldigten auch nicht als strafbare Unterlassung zu qualifizieren.

  1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme des Verfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen durf- te, dass die Beschuldigte den Straftatbestand der Bevorzugung eines Gläubigers nach Art. 167 StGB nicht erfüllt hat, wodurch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom
  2. Mai 2013 zu schützen wäre. Art. 167 StGB bestimmt, dass der Schuldner, welcher im Be- wusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nach- teil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfal- lene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Es ist unbestritten, dass die E.____ AG der C.____ AG eine Liegenschaft in F._____ vermietete und vor der Konkurseröffnung über die C.____ AG eine Mietzinsforderung in Höhe von CHF 90'998.55 fällig war. Ebenso unstreitig ist der Umstand, dass die C.____ AG vier Fahrzeuge an die E.____ AG zu Eigentum übertrug. Schliesslich stellen die Parteien nicht in Abrede, dass sich D.____ als Inhaber der E.____ AG gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. August 2012 als Täter und nicht als Teilnehmer wegen Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB schuldig gemacht hat und dieser Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. April 2013 bestätigt wurde. Folglich bleibt lediglich abzuklären, welche Rolle die Beschuldigte bei der Übereignung der vier Fahrzeuge an die E.____ AG spielte.

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Diesbezüglich ist auf das erwähnte Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. August 2012 zu verweisen. In Erwägung 2.8 dieses Urteils stellte die Rechtsmittelinstanz fest, dass die Vereinbarung vom 27. April 2008 zwischen der C.____ AG und der E.____ AG betreffend die Begleichung der offenen Forderungen aus dem Mietverhält- nis mittels Übertragung des Eigentums von vier Fahrzeugen von der C.____ AG an die E.____ AG zwar ausschliesslich von der Beschuldigten unterzeichnet worden sei. Dennoch sei zu beachten, dass gemäss dem eindeutigen Wortlaut dieser Vereinbarung die Beschuldigte sich einzig "mit den vorgenannten Forderungen einverstanden" erklärt habe, weshalb nicht oh- ne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass D.____ lediglich als Gläubiger fungiert habe. Weiter verwies das Kantonsgericht auf die Einvernahme von D.____ vom 13. November 2008, anlässlich derer Letzterer unter anderem ausgeführt habe, es sei seine Idee gewesen, die Fahrzeuge der E.____ AG zu übereignen, da er dadurch seine Mietzinsen habe sichern wollen. Überdies habe er selber den Wert der vier Fahrzeuge bestimmt. Namentlich aufgrund dieser Depositionen schloss das Kantonsgericht, dass es sich mit aller Deutlichkeit zeige, dass D.____ die Vereinbarung initiiert und die heutige Beschuldigte lediglich ihr Einverständnis dazu gegeben habe, zumal sie mittels Unterschrift bloss die Forderungen der E.____ AG anerkannt habe. Somit handle es sich bei der Vereinbarung zur Übertragung der Fahrzeuge vom 27. April 2008 um ein sogenanntes In-sich-Geschäft von D., welcher sowohl als Organ der C. AG als auch als Organ der E.____ AG aufgetreten sei. Nachdem das Kantonsgericht auch die übrigen Voraussetzungen des Straftatbestands der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB prüfte, kam es zum Ergebnis, dass D.____ als Täter und - entgegen der Vorinstanz - nicht als Teilnehmer zu qualifizieren sei. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wies dieses mit Urteil vom 25. April 2013 ab mit dem Hinweis, dass Ausfüh- rungen zur Frage der Anstiftung sich erübrigen würden, zumal D.____ als Haupttäter gehandelt habe.

Die soeben dargelegten Erwägungen des Kantonsgerichts und des Bundesgerichts zielen zwar klarerweise darauf ab, die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens von D., welcher vor dem Kantonsgericht die Rolle des Beschuldigten und vor dem Bundesgericht diejenige des Be- schwerdeführers innehatte, zu erörtern. Da die heutige Beschuldigte im damaligen Verfahren gegen D. nicht als Partei involviert war, mussten die Gerichte konsequenterweise nicht über ein allfälliges strafbares Verhalten ihrerseits befinden. Dies lässt im Umkehrschluss jedoch nicht den Schluss zu, dass die Beschuldigte bzw. das von ihr an den Tag gelegte Verhalten im Verfahren gegen D.____ bedeutungslos war. Um das strafrechtlich relevante Verhalten von D.____ eruieren zu können, war es im Gegenteil erforderlich zu überprüfen, in welchem Um- fang die Beschuldigte bei der Übertragung der vier Fahrzeuge auf die E.____ AG verwickelt war. Diese Überprüfung hatte nicht in expliziter Weise zu erfolgen, da es wie bereits zuvor er- wähnt ausschliesslich um die Strafbarkeit von D.____ ging. Aus den im vorigen Textabschnitt dargelegten Erwägungen des Kantonsgerichts und des Bundesgerichts ist indes klar ersichtlich, dass die Beschuldigte keinen massgebenden Beitrag zur Tat der Bevorzugung eines Gläubi- gers nach Art. 167 StGB leistete. Vielmehr erachtete es das Kantonsgericht als eindeutig er- stellt, dass die Beschuldigte mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 27. April 2008 ledig-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich die Mietzinsforderung der E.____ AG gegen die C.____ AG anerkannt hat und es sich bei der genannten Vereinbarung um ein In-sich-Geschäft von D.____ handelte. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach weder das Kantonsgericht noch das Bundesgericht sich zur Frage der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens der Beschuldigten geäussert hätten, erweist sich somit als unzutreffend. Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, wonach die Strafbarkeit der Beschuldigten nach Art. 167 StGB mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. November 2011 ausdrücklich bejaht worden sei, sodass ein offen- sichtlicher Tatverdacht gegen die Beschuldigte vorliege, kann nicht gehört werden. Der Be- schwerdeführer verkennt, dass das erwähnte Urteil des Strafgerichts keineswegs in Rechtskraft erwachsen ist, da es bekanntlich mit dem Rechtsmittel der Beschwerde an das Kantonsgericht erfolgreich angefochten wurde.

Zusammengefasst gilt es somit festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, die Erfüllung des Tatbestands der Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 StGB durch die Beschuldigte zu Recht verneint hat und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Mai 2013 folglich zu schützen ist.

  1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen Kosten des Kan- tonsgerichts von CHF 1'000.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 100.00, somit total CHF 1'100.00, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu- erlegen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer seine Parteikosten selbst zu tragen und ist zu verpflichten, der obsiegenden Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die notwen- digen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Da die Rechtsvertreter der Be- schuldigten auf die Einreichung einer Honorarnote verzichteten, ist deren Entschädigungsan- spruch nach § 18 Abs. 1 TO ermessensweise festzusetzen. In Anbetracht der relativ kurzen Stellungnahme zur Beschwerde sowie der geringen Komplexität des vorliegenden Beschwer- deverfahrens erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von pauschal CHF 700.00 als angemessen. Der Beschwerdeführer ist dementsprechend zu verpflichten, Advokat Dr. Da- niel Häring und Advokatin Anne-Sophie Buchs eine pauschale Parteientschädigung inklusive Auslagen von insgesamt CHF 700.00 zuzüglich CHF 56.00 Mehrwertsteuer, somit total CHF 756.00, zu entrichten.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von CHF 1'100.00, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 100.00, werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat seine Parteikosten selbst zu tragen.

  1. Der Beschwerdeführer hat Advokat Dr. Daniel Häring und Advokatin Anne-Sophie Buchs eine pauschale Parteientschädigung inklusive Auslagen von insgesamt CHF 700.00 zuzüglich CHF 56.00 Mehrwert- steuer, somit total CHF 756.00, zu bezahlen.

  2. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Carole Girod

Gegen diesen Beschluss wurde beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (6B_981/2013).

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23.07.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026