Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juli 2013 (470 13 118)


Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin i.V. Carole Girod

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Dr. Monika Guth, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Stefan Fierz, Marktplatz 18, 4001 Basel, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 10. Mai 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigte) eine Strafuntersuchung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln mit Unfallfolge gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und fahrlässiger einfacher Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB.

B. Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, mit Verfügung vom 10. Mai 2013 das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln sowie fahrlässiger einfacher Kör- perverletzung ein.

C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. Mai 2013 Beschwerde und verlangte, es sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die zuständige Behörde anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschuldigte fort- zusetzen; unter o/e-Kostenfolge.

D. Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2013 beantragte die Beschuldigte, es sei die Beschwer- de vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

E. In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2013 begehrte die Staatsanwaltschaft, Hauptabtei- lung Arlesheim, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Erwägungen

  1. Gegen die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und be- gründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt laut Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. BGer. 1B_594/2012 vom 7. Juni 2013 E. 3.1). Vorliegend wirft die Beschwerdeführerin der Beschuldigten eine einfache Körperverletzung vor, wodurch die Beschwerdeführerin in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Indem die geschädigte Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. April 2012 Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung stellte, konstituierte sie sich gemäss Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO als Privatklägerin und ist damit zur Beschwerde befugt (vgl. BGer. 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 5.2). Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, begründete ihre Ein- stellungsverfügung vom 10. Mai 2013 im Wesentlichen dahingehend, dass die Beschuldigte am 19. Januar 2012, um 19:15 Uhr, als Lenkerin eines Personenwagens in U.____ auf der V.____strasse in Richtung W.platz gefahren sei, wobei sie beabsichtigt habe, den Kreis- verkehrsplatz in Richtung Y. wieder zu verlassen. Als sie den Kreisel ungefähr in der Mitte der Fahrspur befahren habe, sei es zwischen der Einfahrt der Z.____strasse und der Ausfahrt in die Hauptstrasse zu einer seitlichen Kollision mit einem von der Z.____strasse in den Kreis- verkehr hineingefahrenen Personenwagen, welcher von der Beschwerdeführerin gelenkt wor- den sei, gekommen. Dem Bild der Unfallendstellung sei zwar zu entnehmen, dass die Beschul- digte nicht am äussersten rechten Rand des Kreisels gefahren sein könne. Allerdings sei auf- grund der auf dem genannten Bild zu sehenden Fahrzeuge, welche an den beiden Unfallfahr- zeugen linksseitig vorbeigefahren seien, ersichtlich, dass die Beschuldigte den Kreisel auch nicht an dessen inneren Rand passiert habe. Somit müsse sie den einspurigen Kreisel wohl ungefähr in der Mitte der Fahrspur befahren haben, was rechtlich nicht zu beanstanden sei. Ferner zeige das fragliche Bild der Unfallendstellung auf, dass sich das Fahrzeug der Beschul- digten, als beide Fahrzeuge zum Stillstand gekommen seien, weiter vorne befunden habe als dasjenige der Beschwerdeführerin. Auch die weiteren Bilder, welche die Unfallschäden doku- mentieren würden, liessen den Schluss zu, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin von hinten in die rechte Seite des Automobils der Beschuldigten gefahren sein müsse. Schliesslich hätten sich der Beschwerdeführerin auf der Höhe der Einfahrt in den Kreisel gute Sichtverhält- nisse nach links präsentiert. Bei Aufwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte sie ein sich auf der V.____strasse bzw. in den Kreisel näherndes Fahrzeug sehen sollen. Hinweise auf eine überhöhte Geschwindigkeit der Beschuldigten lägen keine vor, zumal deren Fahrzeug zeitgleich mit demjenigen der Beschwerdeführerin zum Stillstand gekommen sei. Somit sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin die sich bereits im Kreisel befundene Beschuldigte pflichtwidrig über- sehen, bei der Einfahrt in den Kreisel deren Vortrittsrecht missachtet und somit den Unfall auf- grund mangelnder Aufmerksamkeit verursacht habe. Der Beschuldigten könne demgegenüber hinsichtlich der Kollision nichts vorgeworfen werden. Letztere habe die Beschwerdeführerin frühzeitig gesehen und keine mangelnde Aufmerksamkeit an den Tag gelegt. Aufgrund ihres Vortrittsrechts habe für sie kein Grund bestanden, ihre Fahrt im Kreisel zu verlangsamen. Ein allfälliges nicht genügendes Rechtsfahren der Beschuldigten wäre für die Kollision ebenfalls nicht ursächlich gewesen, zumal es diesfalls umso schneller zu einer Kollision gekommen wäre.

2.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2013 ein, dass die Kollision nicht erfolgt sei, weil sie sich unverhofft in den Kreisverkehr eingefügt habe und dabei in ein Fahrzeug gefahren sei, welches sich im Kreisel auf der Höhe der Einfahrt be- funden habe. Weiter seien die Fahrzeuge unmittelbar nach der Kollision verstellt worden, da der Linienbus die Unfallstelle aufgrund der Platzverhältnisse nicht habe passieren können. Als sich die Beschwerführerin mit normaler, eher geringer Geschwindigkeit genähert habe, sei die Fahr- spur im Kreisel frei von Fahrzeugen gewesen. Da sich von links kein Fahrzeug genähert habe und auch kein Scheinwerferkegel wahrnehmbar gewesen sei, habe sie in den Kreisel einfahren können. Im Kreisel selbst sei die Beschwerdeführerin am rechten Strassenrand gefahren, als sie plötzlich infolge der Kollision das andere Fahrzeug wahrgenommen habe. Hätte sich das

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fahrzeug der Beschuldigten bereits im Kreisel befunden, als sich die Beschwerdeführerin in den Kreisverkehr eingefügt habe, hätte sie deren Fahrzeug wahrnehmen müssen. Ferner be- stehe bei der Einfahrt V.____strasse keine direkte Sicht in die Z.____strasse, wodurch es nicht möglich sei, ein entfernt heranfahrendes Fahrzeug zu erkennen. Es sei daher fraglich, wie die Beschuldigte ein Fahrzeug gesehen haben wolle. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der ersten Sichtung ihres Fahrzeuges durch die Beschuldigte bereits auf der Höhe des "Kein- Vortritt-Signals" befunden. Die beiden Fahrzeuge seien somit entweder zeitgleich in den Kreisel gefahren oder die Beschwerdeführerin sei bereits im Kreisel gewesen. Dies bedeute wiederum, dass die Beschwerdeführerin vortrittsberechtigt gewesen sei. Die Beschuldigte habe ihr Fahr- zeug bei der Einfahrt in den Kreisverkehr beschleunigt. Zudem sei sie am linken, inneren Stras- senrand des Kreisels gefahren, weshalb sie die Beschwerdeführerin habe einholen können. Bei der Kollision seien beide Fahrzeuge parallel zueinander gestanden. Das Fahrzeug der Be- schuldigten sei leicht nach vorne versetzt zum Stand gekommen. Die Beschwerdeführerin habe von ihrem Sitz aus auf den Rückfahrersitz des anderen Fahrzeuges sehen können. Wäre die Beschuldigte rechts gefahren, hätten die beiden Fahrzeuge nicht nebeneinander fahren kön- nen. Die Beschuldigte sei somit mehr oder weniger gerade durch den Kreisel gefahren. Selbst wenn die Beschuldigte minimal vor der Beschwerdeführerin in den Kreisel eingefahren wäre, hätte sie als Vortrittsberechtigte unter Berücksichtigung des Vertrauensprinzips nicht zu schnell in den Kreisverkehrsplatz einfahren dürfen. Es treffe sie ein Verschulden, wenn sie ein Fahr- zeug touchiere, welches zwar vortrittsbelastet gewesen sei, dessen Lenker aber nicht damit habe rechnen müssen, dass von links ein anderer Verkehrsteilnehmer plötzlich und ohne zu verlangsamen mit unangemessener Geschwindigkeit auftauchen würde. Hinzu komme, dass es der Beschuldigten möglich gewesen sei, die Beschwerdeführerin zu überholen.

2.3 In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2013 entgegnete die Beschuldigte, dass die genaue Position der Fahrzeuge direkt nach dem Unfall von einem Tramchauffeur mit Kreide angezeich- net und fotografiert worden sei. Die deutlich wahrnehmbaren Bodenmarkierungen würden nachweisen, dass sich die Fahrzeuge in der Unfallendstellung befunden hätten. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Positionen der Fahrzeuge aufgrund deren Umstellung zwecks Gewährleistung der Durchfahrt des Linienbusses nicht mehr genau hätten eruiert wer- den können und davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte gerade durch den Kreisel gefah- ren sei, schlage somit fehl. Es sei erstellt, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten in der Mit- te und nicht am linken Rand der Fahrbahn befunden habe. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug in den hinteren rechten Teil des Fahrzeuges der Be- schuldigten gefahren sei, lasse sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin den Unfall verur- sacht haben müsse. Hätte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug vor dasjenige der Beschuldigten in den Kreisverkehr eingefügt, wäre die angeblich zu schnell gefahrene Beschul- digte ihrerseits mit ihrem Fahrzeug in die hintere linke Flanke oder das Heck der Beschwerde- führerin gefahren. Im Weiteren sei erstellt, dass sowohl von der Z.____strasse als auch von der V.____strasse aus gute Sichtverhältnisse auf die jeweilige andere Zufahrtsstrasse herrschen würden. Zur Kollision sei es einzig gekommen, weil die Beschwerdeführerin das vortrittsberech- tigte Fahrzeug der Beschuldigten übersehen habe und irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Fahrbahn frei gewesen sei. Schliesslich gebe es keine Hinweise darauf, dass die Beschul-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht digte mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreisel eingefahren sei. Insofern könne auch aus dem Vertrauensprinzip nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.

2.4 Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 führte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, dass die Z.____strasse von der Einfahrt in den Kreisel via V.____strasse problemlos einsehbar sei. Das Fahrzeug der Beschuldigten weise einen leicht erhöhten Sitz auf, welcher eine gute Sicht gewährleiste. Zudem sei fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin das sich von links genäherte Fahrzeug der Beschuldigten nicht gesehen habe, sollten ihren Ausführungen, wonach die Fahr- zeuge der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten zeitgleich in den Kreisel eingefahren sei- en, Glauben geschenkt werden. Es werde weiterhin bestritten, dass sich die Beschuldigte ledig- lich "minimal" vor der Beschwerdeführerin in den Kreisel eingefügt habe. Die Endstellung der Fahrzeuge würde den Schluss zulassen, dass sich die Beschuldigte bereits im Kreisel, zirka auf der Höhe der Einfahrt der Beschwerdeführerin, befunden habe, als diese in den Kreisel einge- fahren sei. Insofern würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich dem Vertrau- ensgrundsatz ins Leere gehen. Schliesslich sei die Beschuldigte nicht mit überhöhter Ge- schwindigkeit unterwegs gewesen. Es wäre andernfalls unmöglich gewesen, ihr Fahrzeug auf gleicher Höhe wie dasjenige der Beschwerdeführerin anzuhalten.

  1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Vorliegend wurde die Beschuldigte von der Polizei wegen folgender Übertretungen, welche gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar sind, verzeigt: Ungenügendes Rechtsfahren in einem Kreisverkehrplatz gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV, mangelnde Aufmerksamkeit beim Fahrspurwechsel bzw. Verlassen des Kreisverkehrplatzes nach Art. 44 Abs. 2 SVG sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV. Nachdem die Beschwerdeführerin Strafantrag wegen fahrlässiger einfacher Körperver- letzung gegen die Beschuldigte gestellt hat, ist das Strafverfahren auf den genannten Tatbe- stand ausgedehnt worden. Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschuldigte den Straftatbe- stand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB sowie den Tatbestand der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln mit Unfallfolge gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt hat.

Es ist unbestritten, dass die Fahrzeuge der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin nach erfolgter Kollision umgestellt werden mussten, um dem Linienbus die Durchfahrt des Kreisels zu ermöglichen. Zuvor wurde allerdings die Unfallendstellung der Fahrzeuge fotografisch festge- halten, sodass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Fahrzeuge unmittelbar nach der Kollision verstellt worden seien, unzutreffend ist. Auf der betreffenden Fotografie der Unfallendstellung ist klar ersichtlich, dass Personenwagen die Unfallstelle ohne weiteres, links- seitig am Auto der Beschuldigten vorbei, passieren konnten. Dies legt den Schluss nahe, dass die Beschuldigte, entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin, nicht am linken inneren Strassenrand des Kreisels gefahren sein kann. Vielmehr ist die Beschuldigte - obwohl zugege- benermassen nicht ganz am rechten Rand des Kreisels - so doch auf der rechten Fahrbahnhälf- te des Kreisels gefahren. In Anbetracht dessen, dass der Kreisel einspurig ist, kein Gegenver-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kehr herrscht, die im nachfolgenden Textabschnitt darzulegenden Sichtverhältnisse im und um den Kreisel als gut zu qualifizieren sind und die Strecke im Kreisel demzufolge übersichtlich erscheint, ist ein Verstoss gegen das in Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV verankerte Gebot des Rechtsfahrens durch die Fahrweise der Beschuldigten zweifellos zu verneinen (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2011, Art. 34 N 1 und 4).

Im Weiteren zeigen die Fotografien des Kreisels deutlich auf, dass sowohl die von der Z.____strasse als auch die von der V.____strasse herkommenden Fahrzeuge, wie bereits er- wähnt, gute Sichtverhältnisse auf die jeweils andere Strasse haben. Dem Einwand der Be- schwerdeführerin, wonach bei der Einfahrt V.____strasse keine direkte Sicht in die Z.____strasse bestehe, sodass sich die Beschwerdeführerin bei der ersten Sichtung ihres Fahrzeuges durch die Beschuldigte bereits auf der Höhe des "Kein-Vortritt-Signals" - also der Einfahrt in den Kreisel - befunden haben müsse, kann somit nicht gefolgt werden. Die fotogra- fisch dokumentierten Sichtverhältnisse decken sich zudem mit den von der Beschuldigten an- lässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arles- heim, vom 25. Januar 2013 gemachten Aussagen (act. 131 ff.). Danach habe die Beschuldigte das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gesehen, als sie noch bei ihrer Einfahrt in den Kreisel gestanden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin noch weit vom Kreisel ent- fernt gewesen, sodass es für die Beschuldigte klar gewesen sei, dass sie in den Kreisel habe einfahren können. Vor diesem Hintergrund erscheinen umgekehrt die Depositionen der Be- schwerdeführerin, wonach sich von links kein Fahrzeug genähert habe und auch kein Schein- werferkegel wahrnehmbar gewesen sei, als wenig glaubhaft.

Die hiervor dargestellten Ausführungen der Beschuldigten stehen schliesslich auch nicht im Widerspruch zur dokumentierten Unfallendstellung der Fahrzeuge sowie zu den aufgrund der Kollision entstandenen Sachschäden an den Fahrzeugen. Das Fahrzeug der Beschuldigten befand sich weiter vorne als dasjenige der Beschwerdeführerin, was Letztere in ihrer Be- schwerde vom 27. Mai 2013 explizit anerkennt. Diese Endstellung der Fahrzeuge lässt den Schluss der Beschwerdeführerin nicht zu, wonach die beiden Fahrzeuge entweder zeitgleich in den Kreisel gefahren seien oder aber sie sich leicht vor der Beschuldigten im Kreisel befunden habe. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte vor der Beschwerdeführe- rin im Kreisel bzw. fast auf der Höhe der Einfahrt des Kreisels von der Z.____strasse herkom- mend befand, als die Beschwerdeführerin in den Kreisel einfuhr. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin nicht darauf ankommt, welches von zwei Fahrzeugen als erstes in den Kreisel einfährt. Wer von rechts kommt, darf nur dann in den Kreisel fahren, wenn er dadurch kein sich von links näherndes Fahrzeug behindert. Dabei darf aber aufgrund des Vertrauensgrundsatzes erwartet werden, dass der Lenker des von links kommenden Fahrzeuges sich ebenfalls an die Verkehrsregeln hält, insbesondere, dass er nicht mit erhöhter Geschwindigkeit herannaht und nicht zur Erzwingung des Vortritts beschleunigt (vgl. BGer. 6B_448/2009 vom 1. September 2009 E. 1; HEIERLI/VASELLA/WEBER/SCHNYDER, Haftpflicht- und Privatversicherungsrecht - Entwicklungen 2009, 2010, N 89). Für die von der Beschwerdeführerin vertretene These, wonach die Beschuldigte wohl mit erheblicher Ge- schwindigkeit in den Kreisel gefahren sei und ihr Fahrzeug bei der Einfahrt in den Kreisverkehr

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht beschleunigt habe, lassen sich indes keinerlei Anhaltspunkte finden, sodass die Beschwerde- führerin keine Rechte aus dem Vertrauensgrundsatz abzuleiten vermag. Bezüglich der Unfall- schäden gilt es festzuhalten, dass die Beifahrerseite des Fahrzeuges der Beschuldigten sowie die linke Frontseite des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin anlässlich der Kollision beschädigt wurden. Somit ist es ausgeschlossen, dass die beiden Fahrzeuge, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, bei der Kollision parallel zueinander gestanden sind. Aufgrund des Umstands, dass sich die Beschuldigte bereits im Kreisel befunden haben muss, als die Beschwerdeführe- rin in den Kreisel einfuhr sowie im Einklang mit den vorerwähnten Unfallschäden, erachtet es das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als erstellt, dass die Beschwerdeführerin von hinten in die rechte Seite des Fahrzeuges der Be- schuldigten gefahren ist.

Zusammengefasst gilt es zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 41b VRG vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreisel von links herkommenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss. Sie hat sich so- mit vor der Einfahrt in den Kreisverkehr zu vergewissern, dass sich im Kreisel kein Fahrzeug von links herannähert. Indem die Beschwerdeführerin - obwohl sich die Beschuldigte bereits von links in den Kreisverkehr eingebracht hat - in den Kreisel fuhr, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Beschuldigte pflichtwidrig übersah und deren Vor- trittsrecht missachtete. Die sich im Kreisel befundene Beschuldigte durfte demgegenüber darauf vertrauen, dass kein Fahrzeuglenker ohne zu schauen und ohne ihr Vortrittsrecht zu beachten, in den Kreisel fahren würde (vgl. BGer. 6B_448/2009 vom 1. September 2009 E. 1). Der Be- schuldigten kann somit keine mangelnde Aufmerksamkeit beim Fahrspurwechsel bzw. Verlas- sen des Kreisverkehrplatzes nach Art. 44 Abs. 2 SVG sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV ange- lastet werden. Weder der Straftatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB noch derjenige der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln mit Unfallfolge gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG sind erfüllt, weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

  1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen Kosten des Kantons- gerichts von CHF 1'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 100.00 der unterliegenden Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ihre Parteikosten selbst zu tragen und ist zu verpflichten, der obsiegenden Beschuldigten eine an- gemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Weil der Rechtsvertreter der Beschuldigten keine Honorarnote einreichte, ist dessen Entschädigungsanspruch nach § 18 Abs. 1 TO ermessensweise festzusetzen. In Anbetracht der relativ kurzen Beschwerdeantwort sowie der geringen Komplexität des Beschwerdeverfah- rens ist eine Parteientschädigung von pauschal CHF 600.00 angemessen. Die Beschwerdefüh- rerin ist dementsprechend zu verpflichten, Advokat Stefan Fierz eine Parteientschädigung von pauschal CHF 600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 48.00 Mehrwertsteuer, somit total CHF 648.00, zu entrichten.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von CHF 1'100.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Ausla- gen von CHF 100.00) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

  1. Die Beschwerdeführerin hat Advokat Stefan Fierz eine Parteientschädi- gung von pauschal CHF 600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 48.00 Mehrwertsteuer, somit total CHF 648.00, zu bezahlen.

  2. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Carole Girod

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-07-23_sr_2
Entscheidungsdatum
23.07.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026