BGE 125 V 383, BGE 115 V 161, 9C_356/2012, 9C_545/2007, 9C_845/2013
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 18. Juli 2013 (710 12 353)
Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHV-rechtlicher Beitragsstatus bei einer Tätigkeit als Stiftungsratspräsidentin
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantons- richter Michael Guex, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Ueli Kieser, Rechts- anwalt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Beiträge
A. A.____ hatte sich am 30. Juni 2009 nach ihrer Scheidung vom 22. November 2007 bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) rückwirkend auf 1. Januar 2008 als Nichterwerbstätige registrieren lassen. Nach Eingang der Steuermeldung für das Jahr 2009 verfügte die Ausgleichskasse am 2. August 2011 Beiträge für Nichterwerbstätige in Höhe von Fr. 10'403.-- (2009). Anfang 2011 ersuchte die Versicherte um "Aufhebung des Kontos für Nichterwerbstätige", da sie nebst der seit 1996 ausgeübten Tätigkeit als nebenamtliche Richte-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rin per 1. Januar 2010 bei den B.____ als Stiftungsratspräsidentin einer Erwerbsarbeit nachge- he. Nachdem die Ausgleichskasse die entsprechenden Belege eingefordert hatte, teilte sie mit Schreiben vom 5. April 2011 mit, dass A.____ die Voraussetzungen für den Betragsstatus einer Erwerbstätigen nicht erfülle. Auf Veranlassung der Versicherten erfolgten weitere Abklärungen bei deren Arbeitgebern. Am 20. März 2012 hielt die Ausgleichskasse am Status als Nichter- werbstätige fest. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, dass sie die auf ihre Einkommen erhobenen AHV-Beiträge an die Beiträge für Nichtserwerbstätige anrechne. Mit Verfügungen vom 20. März 2012 ersetzte sie nach Anrechnung der AHV-Beiträge aus Erwerbstätigkeit die Beitragsverfü- gung für das Jahr 2009 und forderte Akontobeiträge für die Jahre 2010 und 2011 ein. Die Bei- tragsverfügung vom 20. März 2012 für das Jahr 2009 wuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 machte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, geltend, dass sie beitragsrechtlich gestützt auf Art. 28 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 als Erwerbstätige einzustufen sei. Dieser Auffassung konnte sich die Ausgleichskasse gemäss ihrem Schreiben vom 3. Juli 2012 nicht anschliessen, da es an einer auf Einkommenserzielung gerichteten Tä- tigkeit fehle. Gleichentags erliess sie die Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für das Jahr 2010. Die gegen diese Beitragsverfügung vom 3. Juli 2012 erhobene Einsprache wies die Aus- gleichskasse am 17. Oktober 2012 ab.
C. Hiergegen erhob A.____ durch ihren Rechtsvertreter am 16. November 2012 Be- schwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantons- gericht). Sie beantragte die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheides vom 17. Oktober 2012. Entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse sei bei der Versicherten von einer dauernden vollen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis Abs. 1 AHVV auszugehen. Die Pensen hinsicht- lich der Tätigkeiten als Stiftungsratspräsidentin der B.____ und als nebenamtliche Richterin würden zusammen mindestens 2/3 eines Vollpensums betragen. Die tiefe Anfangsentschädi- gung bei den B.____ im Jahr 2010 in Höhe von Fr. 9'000.-- brutto sei auf den Umstand zurück- zuführen, dass die Beschwerdeführerin über keine Erfahrung in der operativen Geschäftsfüh- rung von KMU verfügt habe und die Stiftung anfänglich nicht in der Lage gewesen sei, eine hö- here Entschädigung zu bezahlen. Im Jahr 2011 sei der Bruttolohn der Beschwerdeführerin auf- grund der verbesserten finanziellen Situation der B.____ auf Fr. 16'000.-- gestiegen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das der Beschwerdeführerin im Rahmen der Scheidung zugesproche- ne Vermögen ihre Altersvorsorge sichern sollte. Sie sei deshalb trotz ihres Vermögens auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit angewiesen.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2013 schloss die Ausgleichskasse auf Abwei- sung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass die Tätigkeit der Versicherten bei den B.____ keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes darstelle. Wesentliches Merkmal einer Erwerbs- tätigkeit sei eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, was rechtsgenüglich erstellt sein müsse. Von zentraler Bedeutung sei der Kausalzusammen- hang zwischen Tätigkeit und Zufluss geldwerter Leistung. Es werde bestritten, dass die Versi- cherte eine dauernde volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ausübe, da
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht es an einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten Tätigkeit bzw. einer aufgrund der konkreten Umstände nachgewiesenen Erwerbsabsicht fehle. Es sei davon auszugehen, dass die Versicherte mit ihrer Biographie einer besser bezahlten Stelle hätte nachgehen und einen höheren Monatslohn als Fr. 750.-- erzielen können; selbst mit einem juristischen Praktikum hät- te sie mehr verdient. Der Hinweis auf die wirtschaftliche Notwendigkeit sei nicht überzeugend, sei sie doch von den B.____ finanziell nicht abhängig. Es habe somit keinen Anlass gegeben, die B.____ unter Lohnverzicht durch eine wirtschaftlich schwierige Zeit zu tragen. Dazu komme, dass gemäss Scheidungsvereinbarung die Alters- und Invalidenvorsorge durch den Unterhalts- beitrag ausreichend gewährleistet sei. Im Übrigen habe sich die Versicherte im August 2009 bei der Ausgleichskasse erkundigt, wie sie die hohen Maximalbeiträge als Nichterwerbstätige um- gehen könne.
E. Mit Replik vom 27. März 2013 hielt der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Versicherten an seinen bisher gestellten Anträgen fest. Er wies darauf hin, dass im hier zu beur- teilenden Fall keine ehrenamtliche oder eine nur zum Schein ausgeübte Tätigkeit angenommen werden könne, da der anfänglich sehr tiefe Lohn durch die damalige finanzielle Lage der B.____ und die auf wenige Jahre beschränkte Berufserfahrung der Versicherten bedingt gewe- sen sei. Analog zur Rechtsprechung bei Selbstständigerwerbenden könne eine Erwerbsabsicht bzw. eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit nicht verneint werden, wenn eine Person in der Aufbauphase oder einer vorübergehenden wirtschaftlichen Durststrecke des Arbeitgebers während weniger Jahre in Anbetracht der finanziellen Gegebenheiten auf ein an- gemessenes Erwerbseinkommen verzichte. Die seither eingetretene Entwicklung der B.____ zeige, dass es sich bei der Arbeit der Versicherten trotz der sehr tiefen Entlöhnung nicht um eine gemeinnützige Arbeit oder ein Hobby gehandelt habe. Im Jahr 2012 habe sie schon we- sentlich mehr als im 2011 verdient. Im 2013 werde sich der Jahreslohn sogar beinahe um das Dreifache erhöhen. Dass die Versicherte ihre Erwerbsabsicht planmässig verwirkliche, zeige auch der Umstand, dass sie nebst ihren bisherigen Teilzeittätigkeiten seit Dezember 2012 in einem Teilzeitpensum von 35 % für die C.____ arbeite.
F. Die Ausgleichskasse hielt in ihrer Duplik vom 2. Mai 2013 an der Abweisung der Be- schwerde und ihren Ausführungen fest.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Ver- sicherte für das Jahr 2010 AHV-rechtlich als Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige bei- tragspflichtig ist.
2.1 Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Bei- träge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbstän- diger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).
2.2 Gemäss Art. 10 AHVG werden die Beiträge von Nichterwerbstätigen nach deren sozia- len Verhältnissen bemessen. Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatus einer Erwerbstäti- gen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeits- erwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 28 bis AHVV) ausübte oder nicht (BGE 115 V 161 ff.).
2.3 Gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusam- men mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Bei- trages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf je- den Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen. Mit Art. 28 bis AHVV hat der Bundes- rat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwerge- wichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert. Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2012, Rz. 2034). "Volle Erwerbstätigkeit" liegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betref- fenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während min- destens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 115 V 161 ff. E. 10d; Urteil des Bundes- gerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007, E.1; WSN, Rz. 2039).
2.4 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wer- den soll (BGE 125 V 383 ff. E. 2a; UELI KIESER, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nicht- erwerbstätigen (einschliesslich Festsetzung der Beiträge von Nichterwerbstätigen [Abgren- zung], in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76; UELI KIESER, AHV-rechtliche Unterstellung nach Ehescheidung [AHV-rechtliche Unterstellung], in: AJP 2012, S. 754). Demgemäss gilt als nichterwerbstätig, wer eine Liebhabertätigkeit oder eine Tätigkeit zum Schein ausübt (WSN, Rz. 2006). Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2013, 9C_356/2012, E. 4.3; BGE 125 V 384 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen; UELI KIESER, Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [Alters- und Hinterlassenenversicherung], in: Mu- rer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zü- rich/Basel/Genf 2012, S. 44). Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusam- menhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem daraus resultierenden Zufluss geldwerter Leistungen (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f.). Des Weiteren sind die Gründe, weshalb eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird – sei es, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, aus Idealismus oder aus sonsti- gen Gründen – ohne Bedeutung (PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 62). Aus welchen Mitteln die versicherte Person ihre Existenzmittel schöpft, ist ausserdem unmassge- blich (BGE 115 V 170 E. 7b).
2.5 Gemäss Art. 61 lit. c ATSG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. der Sachverhalt ist ohne Bindung an förmliche Beweisregeln frei sowie umfassend und pflichtge- mäss zu würdigen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Das Gericht hat im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Ab- weichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Kann der massgebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung dieses Rahmens nicht im Ausmass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden, liegt Beweislosigkeit vor. Diesfalls ist nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden allgemeinen Beweislastregel zu entscheiden, wonach zu Ungunsten derjenigen Partei geurteilt werden muss, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet.
3.1 Unbestritten ist, dass die Versicherte für ihre Tätigkeit als Stiftungsratspräsidentin bei den B.____ im hier relevanten Beitragsjahr 2010 nur in sehr geringem Umfang entlöhnt wurde. Der Bruttolohn der Versicherten lag im relevanten Zeitraum bei jährlich Fr. 9'000.-- (vgl. Lohn- ausweis der B.____ vom 31. Dezember 2010), was bei einem Arbeitspensum von maximal 50 % (Schreiben des Vizepräsidenten und Mitgliedes der B.____ vom 28. Februar 2011 und des Geschäftsführers der B.____ vom 25. Mai 2011) weit unter dem üblichen Lohn für eine promovierte Juristin liegt. Fraglich ist, ob die Tätigkeit der Versicherten bei den B.____ die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht darstellt. Während die Ausgleichskasse eine solche verneint, macht die Versicherte geltend, dass der anfänglich geringe Jahreslohn auf ihre mangelnde Berufserfahrung, ihre langjährige Abwesenheit vom Berufsleben, und die damaligen fehlenden finanziellen Mittel der B.____ zurückzuführen sei. Sie habe während der Aufbaupha- se der per 1. Januar 2010 gegründeten B.____ auf ein angemessenes Erwerbseinkommen ver-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zichtet. Sie weist darauf hin, dass rechtsprechungsgemäss nicht schon deshalb eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit verneint werden könne, wenn der Verzicht auf eine angemessene Entlöhnung wirtschaftlich notwendig sei, insbesondere wenn die Arbeitgebe- rin einen der Arbeit entsprechenden Lohn nicht zahlen könne. Dabei sei die Rechtsprechung bei Selbstständigerwerbenden (BGE 115 V 171 E. 9c), wonach eine Erwerbstätigkeit bejaht werde, wenn die betroffene Person in der Aufbauphase oder einem vorübergehenden finanziel- len Engpass einer Firma auf eine angemessene Entlöhnung verzichte, analog bei Unselbst- ständigen anzuwenden.
3.2 Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Bei einem Verzicht auf einen angemessenen Lohn aus wirtschaftlichen Gründen ist zwischen unselbstständig und selbstständig erwerbenden Personen zu unterscheiden. Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnah- me oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (vgl. BGE 125 V 383 ff. E. 2a, 115 V 161 ff. E. 9a, je mit Hinweisen; AHI-Praxis 2003, S. 417 f.). Im Ge- gensatz zur unselbstständig erwerbenden Person besteht das wirtschaftliche Risiko einer selbstständigen Erwerbstätigen darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die sie selber zu tragen hat. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit können unter Umstän- den noch keine oder nur geringe Einkünfte fliessen. Wer sich in einer solchen Situation vo- rübergehend einen unangemessenen tiefen Lohn ausrichtet, gilt deshalb praxisgemäss gleich- wohl als erwerbstätig (BGE 115 V 161 ff. E. 9c; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversi- cherung, in: Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], Basel/Genf/München 2007, S. 1256). Die unselbstständig erwerbende Person ist dagegen nur von ihrem persönlichen Arbeitserfolg ab- hängig. Wohl kann ein finanzieller Engpass ihrer Arbeitgeberin gegebenenfalls Auswirkungen auf ihren Verdienst haben, sie hat jedoch für wirtschaftliche Verluste der Firma nicht einzu- stehen. Die selbstständig erwerbende Person muss in einer solchen Situation allenfalls auf ei- nen angemessenen Lohn verzichten oder aber sie löst ihre Firma auf, was jedoch regelmässig mit finanziellen Einbussen einhergeht. Der Lohnverzicht erfolgt daher aus einer wirtschaftlichen Notwendigkeit. Der unselbstständig erwerbenden Person steht es hingegen frei, eine andere, besser entlöhnte Arbeitsstelle zu suchen. In diesem Sinne gilt auch eine Direktorin oder ein Di- rektor einer Aktiengesellschaft, die oder der zwar in der Gesellschaft arbeitete, aufgrund der schlechten finanziellen Lage aber während eines Jahres auf jegliche Entlöhnung verzichtet, als nicht erwerbstätig (WSN, Rz. 2009; ZAK 1954, S. 63).
3.3 Werden die Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so ergibt sich folgen- des Bild: Die Versicherte nimmt gemäss den Ausführungen des Vizepräsidenten des Stiftungs- rates und des Geschäftsführers vom 28. Februar 2011 und 25. Mai 2011 bei den B.____ fol- gende Funktionen wahr: Verantwortung für die Geschäftsführung, Vertretung der Stiftung nach aussen, Verwaltung des Stiftungsvermögens, Personalverantwortliche für derzeit 99 Mitarbeitende und Lernende, oberste Leitung der Stiftung und Erteilung der dafür notwendi- gen Instruktionen, Festlegung der Organisation und der Grundsätze des Rechnungswesens, der Rechnungslegung und der Vermögensverwaltung, Genehmigung von Budget, Jahresbericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und -rechnung, Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und Festlegung ihrer Zeichnungsberechtigung, Kauf, Verkauf und Verpfändung von Grundstücken, Änderung von Stiftungsstatut und -reglement und gegebenenfalls Auflösung der Stiftung und Verwendung des Liquidationsvermögens. Nebst diesen nicht delegierbaren Funktionen übernehme sie Se- kretariatsarbeiten und die Bearbeitung von Projekten. Als Corporate Lawyer bearbeite sie häu- fig juristische Fragen und arbeite Anstellungsverträge, Reglemente und Weisungen aus. In die- sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die genannten nicht delegierbaren Funktio- nen im Wesentlichen mit den Aufgaben des Stiftungsrates gemäss Art. 5 des Stiftungsstatuts vom 18. Dezember 2009 übereinstimmen; d.h. diese Funktionen sind nicht nur von der Präsi- dentin, sondern von sämtlichen Mitgliedern des Stiftungsrates wahrzunehmen.
Die Tätigkeit der Versicherten unterscheidet sich somit wesentlich von einer solchen einer selbstständig erwerbenden Person. Sie erbringt sämtliche ihrer Aufgaben in ihrer Funktion als Organ einer Stiftung, womit gemäss Lehre und Praxis von einer unselbstständige Tätigkeit aus- zugehen ist (vgl. KIESER, a.a.O., Abgrenzung, S. 75 mit Hinweisen). Sie hat kein Unternehmer- risiko zu tragen und sie tätigte aktenkundig keine erheblichen Investitionen in die Stiftung der B.____. Es gibt keine Hinweise, welche es rechtfertigen würden, die Rechtsprechung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit bei geringem oder fehlendem Einkommen trotz beträchtlichen Zeitaufwandes auf den Fall der Versicherten anzuwenden. Der Argumentation der Versicherten, wonach eine unterbezahlte unselbstständige Arbeit eine Erwerbstätigkeit darstelle, wenn der Verzicht auf eine angemessene Entlöhnung wirtschaftlich notwendig sei, kann daher nicht ge- folgt werden.
3.4 Es ist weiter zu prüfen, ob die von der Versicherten geltend gemachten Umstände für den Verzicht auf eine angemessene Entlöhnung eine Erwerbsabsicht rechtsgenüglich nachzu- weisen vermögen. Gemäss ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Erwerbabsicht nicht danach, wie sich die beitragspflichtige Person selbst - subjektiv - qualifiziert (BGE 115 V 171; ZAK 1991 S. 312). Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine solche Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (WSN, Rz. 2004 ff.; KIESER, a.a.O., Abgrenzung, S. 74). Dieser Nachweis gelingt der Versicherten nicht. Im Hinblick auf ihr recht beträchtliches Vermögen und der ihr zugesprochenen hohen monatlichen Unterhaltsbei- träge ist davon auszugehen, dass sie davon bzw. vom Vermögensertrag leben könnte. Wenn die betreffende Person eine Tätigkeit ausübt, deren wirtschaftliche Bedeutung gering ist, darf nicht leichthin auf die Annahme einer Erwerbstätigkeit geschlossen werden (vgl. KIESER, a.a.O., Alters- und Hinterlassenenversicherung, S. 154 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. August 2007, E. 2.1.4). Eine solche Situation ist hier gegeben. Wie oben dargelegt, bestand für die Versicherte keine wirtschaftliche Notwendigkeit, die finan- zielle Belastung der B.____ in der Anfangsphase mitzutragen. Indem sie trotzdem die beschei- dene Entlöhnung akzeptierte, gibt sie zu erkennen, dass sie eher die Stiftung aus gemeinnützi- gen Gründen unterstützen wollte, als dass sie mit ihrer Tätigkeit bei den B.____ die Erzielung von Einkommen bezweckte. Für dieses persönliche Anliegen war sie denn auch bereit, zu ei- nem erheblich reduzierten Lohn zu arbeiten. Aufgrund ihrer finanziellen Situation war sie in der
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lage, für die Stiftung praktisch unentgeltlich zu arbeiten. Desgleichen rechtfertigen die "unter- durchschnittlich bescheidene" Berufserfahrung als Juristin und die fehlenden Kenntnisse über die operative Geschäftsführung eines mittelgrossen Betriebes die sehr tiefe Entlöhnung von Fr. 9'000.-- im Jahr nicht. Immerhin verrichtet sie gemäss ihrem Arbeitsbeschrieb sehr an- spruchsvolle Arbeiten, welchen sie aktenkundig durchaus gewachsen ist. Dazu kommt, dass sie als nebenamtliche Richterin seit 1996 juristisch tätig ist und dadurch inzwischen über eine nicht unbeachtliche berufliche Erfahrung verfügt. Zudem ist davon auszugehen, dass die Wahl zur Stiftungsratspräsidentin nicht unabhängig von den Qualifikationen der Versicherten war. Mit diesem beruflichen Hintergrund kann jedenfalls der tiefe Verdienst im Jahr 2010 nicht gerecht- fertigt werden.
3.5 Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass die Versicherte ihre Erwerbsabsicht für das Jahr 2010 objektiv nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen konnte. Es fehlt demnach an einer auf Einkommenserzielung gerichteten Tätigkeit. Der für die Erwerbsabsicht geforderte Kausalzusammenhang zwischen Tätigkeit und geldwerter Leistung muss deshalb verneint werden. Daran ändert auch ihr Einwand nichts, dass die kontinuierlich steigenden Jah- reslohnsummen in den folgenden Jahren ihre planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht beweisen würden. Die für das Jahr 2012 ausgewiesene Lohnsumme von Fr. 16'562.50 und der erwartete Jahreslohn für das Jahr 2013 in Höhe von Fr. 23'377.-- entsprechen (noch) keiner angemessenen Entlöhnung für eine Stiftungsratspräsidentin mit gleichzeitiger Wahrnehmung geschäftsführender Funktionen; zumal sie als nebenamtliche Richterin für das Jahr 2011 bei einem Arbeitspensum von 16,25 % bereits einen Jahresverdienst von Fr. 28'063.-- erzielte (vgl. Lohnausweise des D.____ vom 11. Januar 2011). Aus dem Hinweis, ihr Vermögen diene aus- schliesslich der Altersvorsorge, weshalb sie auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit angewie- sen sei, kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Ausgleichskasse zu Recht darauf hinwies, geht aus Ziffer 7 des Scheidungsurteils des Präsidenten des Bezirksge- richts X.____ vom 22. November 2007 hervor, dass ihre Alters- und Invalidenvorsorge durch die Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemannes sowie durch die güterrechtliche Abfindung ausreichend gewährleistet ist. Demgemäss ist - zumindest für das hier zu beurteilende Beitrags- jahr 2010 - davon auszugehen, dass die Tätigkeit bei den B.____ keine AHV-rechtlich bedeut- same Erwerbstätigkeit darstellt. Die Versicherte ist somit in Bezug auf die Tätigkeit bei den B.____ als Nichterwerbstätige zu qualifizieren. Da vorliegend lediglich das Beitragsjahr 2010 Streitgegenstand bildet, kann offen gelassen werden, ob die Sachlage ab Dezember 2012 mit der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung bei der C.____ anders zu beurteilen wäre.
4.1 Unbestritten ist, dass die Tätigkeit als nebenamtliche Richterin lediglich ein Pensum von 16,25 % umfasst und somit keine "volle" Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis AHVV darstellt (vgl. Erwägung 2.3). Bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als der halben üblichen Arbeitszeit gilt die versicherte Person als Nichterwerbstätige, wenn die Beiträge vom Erwerbs- einkommen (zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen) weniger als die Hälfte des aufgrund von Vermögen und Renteneinkommen bemessenen Beitrages für Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 1 AHVV; WSN, Rz. 2041) ausmachen. Bei der Vergleichsrechnung werden also die Beiträge, die man auf dem Erwerbseinkommen bezahlt, verglichen mit jenen, die man als Nichterwerbstätige bezahlen müsste. Sind die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen gleich hoch oder höher als die
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hälfte der Beiträge, die man als Nichterwerbstätige zu bezahlen hätte, so gilt man als Erwerbs- tätige; sind sie hingegen kleiner als die Hälfte dieser Nichterwerbstätigenbeiträge, so hat man den Beitragsstatus einer Nichterwerbstätigen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle jene versicherte Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Lebensstandard mehrheit- lich durch ihr Vermögen, den daraus fliessenden Ertrag oder durch Renteneinkünfte bestimmt wird, d.h. deren wirtschaftlichen Existenz überwiegend auf ökonomischen Werten gründet, die ihnen aus anderen Quellen als aus Erwerbstätigkeit zufliessen (vgl. FRANZISKA GROB, Die Bei- träge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-Beitragsrecht, St. Gallen 2011, S. 78).
4.2 Gemäss Beitragsverfügung vom 3. Juli 2010 beläuft sich der Beitrag für Nichterwerbstä- tige für das Jahr 2010 auf Fr. 10'100.--, die Beiträge aus Erwerbstätigkeit dagegen auf Fr. 1'803.35. Damit machen die Beiträge der Versicherten aus Erwerbstätigkeit nicht mindes- tens die Hälfte derjenigen als Nichterwerbstätige aus, weshalb die Ausgleichskasse die Versi- cherte für das hier massgebende Jahr 2010 zu Recht der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige unterstellte. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 21. November 2013 Be- schwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 9C_845/2013) erhoben.