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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juli 2013 (470 13 89)


Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Regina Schaub (Ref.), Rich- ter David Weiss; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, Beschwerdeführerin

B._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 11. April 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 26. April 2012 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen den Staatsanwalt C._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Amtsmiss- brauchs, eventuell Nötigung und Erpressung. Mit Eingabe vom 5. November 2012 schloss sich B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dieser Anzeige an. Am 22. Oktober 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs. Mit Verfügung vom 11. April 2013 stellte die Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, das Strafverfahren wegen Amtsmiss- brauchs, eventuell Erpressung und Nötigung, gegen den Beschuldigten ein.

B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. April 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, eventuell Erpres- sung und Nötigung, zu eröffnen. Dieser Beschwerde schloss sich der Beschwerdeführer an.

C. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

  1. Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Be- schwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerdeführerin konstituierte sich am 23. Oktober 2012 und der Beschwer- deführer am 5. November 2012 als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (act. 5, 89). Da die Be- schwerdeführer durch das dem Beschuldigten vorgehaltene Verhalten in rechtlich geschützten Interessen berührt sind, sind sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshand- lungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Soweit die Beschwer- deführer das Verhalten des Untersuchungsbeauftragten D._____ und des Beschuldigten pau- schal als unangemessen oder ihre Aussagen als unwahr rügen, richtet sich die Beschwerde nicht gegen eine konkrete Verfahrenshandlung und fehlt damit ein Beschwerdeobjekt. Auf die Beschwerde kann somit in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden (vgl. KELLER, Zürcher Kommentar zur StPO, 2010, Art. 393 N 4). Diese Rügen können jedoch mittels einer Aufsichts- beschwerde an den Regierungsrat vorgebracht werden (BLVGE 1986, Nr. 15.1.2). Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als form- und fristgerecht, weshalb insofern auf diese einzutreten ist.

  2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs zu Recht einstellte oder nicht.

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2.1 Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft die belastenden und ent- lastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Verfahrensziel ist die materielle Wahrheit. Die Partei, die das Gefühl hat, ihre Interessen im Strafverfahren würden zu wenig berücksichtigt, hat die Möglichkeit, selbst Beweise zu beantragen bzw. ein Rechtsmittel zu er- greifen (SCHMID, Praxiskommentar, 2009, Art. 6 N 6). Ist nach durchgeführtem Vorverfahren das Vorliegen eines Straftatbestands nicht genügend dargetan, sodass eine Verurteilung nicht zu erwarten ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Sinn dieser Prüfung ist es, den Beschuldigten vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht und Unrecht zu befinden, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht. Vielmehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben (BGer. 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1).

2.2 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckent- fremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staats an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist der Straftatbestand angesichts der unbestimmt umschriebenen Tathandlung ein- schränkend auszulegen. Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbe- fugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BGer. 6B_561/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Erfasst ist somit grundsätzlich die widerrechtliche Anordnung von Zwangsmass- nahmen. Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die ge- setzlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Zum einen besteht ein gewisser Ermes- sensspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessenmissbrauch auch von einem Miss- brauch der Amtsgewalt auszugehen ist. Zum anderen bedarf es in subjektiver Hinsicht des diesbezüglichen Wissens und unrechtmässiger Handlungsabsicht (HEIMGARTNER, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2013, Art. 312 N 8). Amtsmissbrauch liegt ausserdem vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (BGer. 6B_561/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).

2.3 Die Beschwerdeführer machten geltend, die Staatsanwaltschaft habe unzureichend ermittelt. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Eine Durchsicht der Akten des streitbe- troffenen Verfahrens (1._____) ergibt, dass die Beschwerdeführerin am 26. April 2012 ohne

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Angabe einer Begründung Strafanzeige erhob (act. 3) und danach am 29. Juni 2012 und 7. Au- gust 2012 als Zeugin einvernommen wurde (act. 21 ff. und 57 ff.). Anlässlich dieser Einvernah- men konnte sie allerdings nicht detailliert ausführen, worin denn genau ein eigentlicher Amts- missbrauch liegen soll, obwohl sie eine Vielzahl von Vorwürfen erhob. Es mussten deshalb we- der der Beschuldigte noch weitere Zeugen befragt werden. In der Schlussmitteilung vom 12. März 2013 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtige, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen und setzte ihnen eine Frist bis zum 25. März 2013, um allfällige Beweismittel geltend zu machen. Die Beschwerdeführer stellten in der Folge keine Beweisanträge. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Staatsanwalt- schaft die gebotenen Abklärungen vornahm und sie deshalb keine weiteren Ermittlungen mehr tätigen musste.

2.4 Nachfolgend ist zu untersuchen, ob aufgrund des von den Beschwerdeführern in der Beschwerde beanstandeten Verhaltens des Beschuldigten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben könnte.

2.4.1 Die Beschwerdeführer führten aus, dass am 14. Februar 2011 gegen die Beschwerde- führerin und E._____ ein Strafverfahren eröffnet, die Beschwerdeführerin und E._____ am Wohnort des Letzteren angehalten, am 25. Februar 2011 bei der Beschwerdeführerin und E._____ Hausdurchsuchungen durchgeführt und Gegenstände beschlagnahmt worden seien. Sie schilderten damit bloss den konkreten Ablauf eines Teils des gegen die Beschwerdeführerin und E._____ geführten Strafverfahrens, ohne jedoch dem Beschuldigten in diesem Zusammen- hang ein amtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen. Diesbezüglich muss deshalb nicht wei- ter auf die Beschwerde eingegangen werden. Angemerkt sei, dass vorliegend keine Anzeichen für die Unzulässigkeit der Eröffnung des Strafverfahrens und des Erlasses der in Frage stehen- den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen vom 14. Februar 2011 (act. AA 86.02.001 und AA 86.03.001) bestehen sowie der Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft über die Anhal- tung, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen vom 25. Februar 2011 (act. AA 86.02.010) keine Unregelmässigkeiten des Beschuldigten entnommen werden können.

2.4.2 Die Beschwerdeführer beanstandeten, dass die Beschwerdeführerin trotz Schmerzen und Opiatabhängigkeit einvernommen worden sei. Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich dieser Befragungen kein Arztzeugnis ein. Ausserdem hätte sie die Möglichkeit gehabt, soweit sie Einvernahmeunfähigkeit geltend machen will, zu verlangen, dass ein Notfallarzt zur Haus- durchsuchung und Einvernahme beigezogen wird. Das machte sie nicht. Der von den Be- schwerdeführern gemachte Vorwurf vermag deshalb nicht Anlass zu geben, dass die entspre- chenden Einvernahmen nicht korrekt durchgeführt wurden.

2.4.3 Die Beschwerdeführer brachten sinngemäss vor, der Beschuldigte habe mit falschen Argumenten die Gerichte irregeführt. Er habe verschwiegen, dass E._____ schon vor dem 4. August 2011 vom Konkurs der F._____ AG gewusst habe. Ausserdem habe er das Aktenstück Nr. 01.02.005 gegenüber dem Gericht als Vertrag bezeichnet. Dies obwohl es sich um eine ein-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht seitige, nichts aussagende Erklärung gehandelt habe. Zudem habe der Beschuldigte zur Be- gründung von Entsiegelungsgesuchen immer wieder behauptet, dass es sich beim Hypothe- kenvertrag der H._____ Bank in I._____ um die Hypothek der Beschwerdeführer handle. Dies obwohl er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass es sich um die Hypothek von E._____ gehandelt habe. Überdies seien auf den von Rechtsanwältin J._____ am 15. August 2011 ge- faxten Kontoauszügen der F._____ AG Zahlungen an K., Teilhaber der G. AG, von CHF 200'000.– ersichtlich. Der Beschuldigte habe diese Kontoauszüge sowie den Umstand, das CHF 50'000.– an das Projekt in L._____ geflossen seinen, einfach ignoriert und weiterhin auf dem ursprünglich in der Anzeige genannten Deliktsbetrag von CHF 950'000.– bestanden. Ferner habe der Beschuldigte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bloss einer von drei Verwaltungsratsmitgliedern der F._____ AG mit Kollektivunterschrift gewesen sei, nicht berück- sichtigt. Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschuldigte nur belastende Informationen her- angezogen habe. Entlastendes Material habe er jedoch gerne übersehen. Eine Unschuldsver- mutung habe es in ihrem Fall offenbar nie gegeben. Selbst wenn all die Vorbringen der Be- schwerdeführer zutreffen sollten, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte die Gerichte irreführte. So ist zu beachten, dass gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO das Gericht die Beweise nämlich nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei würdigt. Ein Gericht hat sich somit über den von der Staatsanwaltschaft behaupteten Sachver- halt ein eigenes Bild zu machen. Da ein Gericht nicht einfach auf den von der Staatsanwalt- schaft geltend gemachten Sachverhalt abstellt, sondern diesen selbst im Rahmen der Beweis- würdigung beurteilt, muss es als ausgeschlossen betrachtet werden, dass es durch eine allen- falls unzutreffende Behauptung der Staatsanwaltschaft in die Irre geführt werden kann. Auch ist die Staatsanwaltschaft Partei und kann im Verfahren ihre eigene Sicht der Dinge geltend ma- chen. Schliesslich sei erwähnt, dass die M._____ bei seiner Einvernahme gestellte Frage, seit wann er die Beschwerdeführer kenne, nicht als Indiz für eine einseitige Ermittlung gewertet werden kann. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine übliche Frage zur Feststellung des Ver- hältnisses der befragten Person zu den beschuldigten Personen. Aufgrund all dessen kann nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe seine Amtsgewalt missbraucht. Sollten die Beschwerdeführer die Ermittlung als einseitig empfunden haben, wäre es ihnen nämlich ohne Weiteres frei gestanden, bei Einvernahmen entsprechende Ergänzungsfragen oder Beweisan- träge zu stellen und damit auch ihrer Ansicht nach Entlastendes in das Verfahren einzubringen.

2.4.4 Die Beschwerdeführer machten geltend, die angeordneten Kontosperren seien unver- hältnismässig gewesen.

Das Kantonsgericht wies zwei Beschwerden bezüglich Kontosperren bzw. Beschlagnahmung von Kontoguthaben mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2011 ab und gelangte zum Schluss, dass die verfügten Zwangsmassnahmen verhältnismässig und nicht zu beanstanden seien. Bezüglich der Gründe, aus welchen das Kantonsgericht zu dieser Schlussfolgerung gelangte, kann vollumfänglich auf diese beiden Entscheide verwiesen werden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4.5 Die Beschwerdeführer beanstandeten die am 29. und 30. November 2011 angeordne- ten Grundbuchsperren.

Am 8./11. August 2011 erstattete E._____ eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer und machte geltend, er habe Fr. 950'000.– in die F._____ AG investiert. Nach einer Besprechung beim Betreibungsamt T._____ vom 4. August 2011 hätten er und seine Rechtsanwältin J._____ feststellen müssen, dass die F._____ AG Konkurs gemacht habe. Er sei zwar Verwaltungsrats- präsident der F._____ AG gewesen. Weil er jedoch nicht aktiv in diesem Unternehmen tätig gewesen sei, habe er davon nichts gewusst. Anfänglich sei es darum gegangen, das Restau- rant V._____ in L._____ und das Restaurant N._____ in O._____ in den Besitz der F._____ AG aufzunehmen. Rechtsanwältin J._____ habe aber bei ihren Recherchen herausgefunden, dass das Projekt in L._____ bereits zwangsversteigert worden und in den Besitz einer Stiftung über- gegangen sei. Das Projekt in O._____ sei vermutlich immer noch im Eigentum der G._____ AG gewesen. Seit dem Tod seiner Tochter im Dezember 2010 habe er aus der F._____ AG aus- steigen und sich auszahlen lassen wollen. Dies habe er auch der Beschwerdeführerin mitgeteilt. Das Projekt in L._____ sei bereits verkauft worden, habe die Beschwerdeführerin ihm gesagt, und er würde anteilsmässig ausbezahlt werden. Auch das Projekt in O._____ werde bald ver- kauft, was wiederum die anteilsmässige Auszahlung zu seinen Gunsten zur Folge hätte. Wie gesehen habe sich dies nicht bewahrheitet. Er habe den Eindruck, dass die Beschwerdeführe- rin die tragischen Umstände des Tods seiner Ehefrau und schliesslich seiner Tochter ausge- nützt und sich seines Gelds wegen an ihn hergemacht habe. Am 11. August 2011 hätten E._____ und Rechtsanwältin J._____ mitgeteilt, dass gemäss einem eben eingeholten Grund- buchauszug beim Grundbuchamt P._____ Eigentümer der Liegenschaft am S.weg 1 in L., also des Restaurants T., der Beschwerdeführer sei. Dieses Projekt sollte ja be- reits an eine Stiftung zwangsversteigert worden sein. Jedenfalls müsse der Beschwerdeführer an den betrügerischen Machenschaften der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen sein (act. AA 01.02.002 ff.). Mit Schreiben vom 19. August 2011 teilte Rechtsanwältin J. in Ergänzung der Strafanzeige mit, dass sich gemäss der Bilanz und Erfolgsrechnung der F._____ AG vom 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009, wie sie an der Generalversammlung den Aktionäre vorgelegt worden sei, das Anlagevermögen aus den Liegenschaften in L._____ und O._____ zusammensetze. Diese Liegenschaften hätten sich aber zu keinem Zeitpunkt im Eigentum der Gesellschaft befunden, weil die Beschwerdeführerin das ganze Firmenvermögen veruntreut habe, anstatt die erwähnten Liegenschaften zu kaufen. Es bestehe daher der Verdacht der Bi- lanz- und Urkundenfälschung (act. AA 01.02.080).

E._____ belegte die für von ihm angeführten Investitionen zwar zunächst nur Zahlungen im Umfang von CHF 600'000.– (act. 77 ff.). Da er jedoch für die restlichen CHF 350'000.– die Ein- reichung entsprechender Belege in Aussicht stellte (act. 77), und die in seiner Anzeige vorge- brachten Vorwürfe konkret und nachvollziehbar sind, konnte - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht einfach angenommen werden, es bestünden erhebliche Zweifel an der von E._____ genannten Deliktssumme von CHF 950'000.–. Im Weitern ist aufgrund des Umstands, dass die F._____ AG nicht wie vereinbart gewesen sein soll, die Liegenschaften in

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht O._____ und L._____ erwarb, der Erwerb dieser Liegenschaften in den Bilanzen per 31. De- zember 2008 und 31. Dezember 2009 vorgetäuscht worden sein soll und die F._____ AG am 13. April 2010 gar in Konkurs ging, dass bei der F._____ AG Firmenvermögen in Höhe des Buchwerts dieser falsch eingebuchten Liegenschaften von total CHF 2'640'950.– veruntreut worden sein könnten. Da der Beschwerdeführer gemäss dem Grundbuchauszug vom 11. Au- gust 2011 Eigentümer der Liegenschaft in L._____ und nicht ersichtlich ist, dass er über ent- sprechendes eigenes Vermögen zur Finanzierung dieser Liegenschaft verfügte, er mit der bei der F._____ AG einzelunterschriftsberechtigten Geschäftsführerin verheiratet ist und diese Lie- genschaft just für die F._____ AG erworben worden sein sollte, besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die fragliche Liegenschaft mit veruntreutem Vermögen der F._____ AG ge- kauft haben könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte am 29. und 30. November 2011 über die Liegenschaften des Beschwerdeführers eine Grund- stücksperre verhängte.

2.4.6 Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2011 beim Polizeiposten O._____ den Beschuldigten habe anzeigen wollen. Der diensthabende Poli- zeibeamte habe diese nach Rücksprache mit dem Beschuldigten nicht entgegengenommen und ausgeführt, diese sei schriftlich beim Beschuldigten einzureichen. Zunächst ist zu beach- ten, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine unbewiesene Parteibehauptung handelt. Zu- dem ist zu berücksichtigen, dass eine Aufforderung des Beschuldigten an die Polizei, dass die- se der Beschwerdeführerin mitteilen soll, sie müsse die Anzeige schriftlich einreichen, keinen Amtsmissbrauch begründet. Die Anzeige wurde in der Folge von der Beschwerdeführerin per- sönlich bei der Staatsanwaltschaft abgegeben. Da sie somit eine Anzeige einreichen konnte, steht fest, dass ihr keinesfalls das Anzeigerecht verwehrt wurde.

2.4.7 Die Beschwerdeführer rügten, der Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin die Her- ausgabe des Computers mehrmals unter dem Vorwand, die Auswertung sei aufwändig, verwei- gert. Aus dem Schreiben an Rechtsanwalt Q._____ ist ersichtlich, dass der Beschuldigte um prioritäre Behandlung bemüht war (act. 49). Allerdings musste vorab noch die Frage geklärt werden, ob eine Spiegelung auf eine Festplatte gemacht werden kann. Die Verzögerung bei der Herausgabe lässt sich begründen.

2.4.8 Die Beschwerdeführer brachten vor, der Beschuldigte habe noch selbst nach der Ein- setzung von Rechtsanwalt R._____ durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptab- teilung OK/WK, mit allen Mitteln versucht, ihr eine Pflichtverteidigung zu verweigern. Die Be- schwerdeführerin war ab dem 6. August 2012 durch Advokat R._____ und zuvor durch Advoka- tin U._____ bei den von der Hauptabteilung OK/WK der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen sie geführten Verfahren amtlich verteidigt (act. 61.02.008 ff.). Vorliegend ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin eine Verfügung hätte erwirken müssen, in der ihr eine amtliche Verteidigung verweigert wird. Diese hätte sie dann beim Kantonsgericht anfechten können. Da die Beschwerdeführer vorliegend nicht beanstandeten, der Beschuldigte habe mittels einer Ver-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fügung der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung verweigert, kann von vorneherein keine Rede davon sein, der Beschuldigte habe amtsmissbräuchlich gehandelt.

2.4.9 Aufgrund all dessen ergibt sich, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer in keiner Weise Anzeichen, dass der Beschuldigte pflichtwidrig handelte geschweige denn staatliche Macht in zweckentfremdeter Weise gegenüber den Beschwerdeführern ausübte, aufzuzeigen oder zu erhärten vermögen. Es bestehen mithin keine Anhaltspunkte für ein amtsmissbräuchli- ches Verhalten des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft stellte deshalb das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauch zu Recht ein.

  1. Da weder aus den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ausführungen noch sonst wie ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte einer Erpressung oder Nötigung schuldig machte, steht fest, dass vorliegend keinerlei Anzeichen vorliegen, dass der Beschuldigte diese Tatbestände erfüllt haben könnte. Die Staatsanwaltschaft stellte somit zu Recht das Strafver- fahren auch hinsichtlich dieser Tatbestände ein.

  2. Dem Gesagten zufolge steht fest, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Aufgrund ihres Unterliegens sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens ausgangsgemäss den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 1 StPO). Weil sie diese Kosten gemeinsam verursachten, ist in Anwendung von Art. 418 Abs. 2 StPO für diese Kosten eine solidarische Haftbarkeit anzuordnen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Spruch- gebühr von CHF 1'000.– und Auslagen von pauschal CHF 100.–, wer- den den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälf- te auferlegt.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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Entscheidungsdatum
16.07.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026