Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 11. Juli 2013 (720 13 26 / 158)
Invalidenversicherung
IV-Rente, Wiedererwägung, Beweiswert von Gutachten, Berechnung IV-Grad
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Martin Kaiser
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Renate Jäggi, Advoka- tin, Hauptstrasse 12, Postfach 811, 4153 Reinach
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1966 geborenen A., die vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens als Kranken- pflegerin beim Spital B. angestellt war, wurde mit Verfügung vom 10. September 2007 ge- stützt auf ein polydisziplinäres Gutachten bei C.____ vom 1. April 2004 aufgrund eines Invalidi- tätsgrades von 41% eine Viertelsrente rückwirkend ab 1. Oktober 2002 zugesprochen. Als Di- agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde diejenige eines chronifizierten Schmerzsyndroms des Bewegungsapparates, als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit diejenigen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und von rezidivierenden
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gastritischen Beschwerden gestellt. Die Berechnung des Invaliditätsgrades wurde mittels der Einkommensvergleichsmethode berechnet.
B. Am 19. August 2009 erfolgte ein Revisionsbegehren von A., worauf die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) eine bidisziplinäre Begutachten in Auftrag gab. Im Gutachten von D. und E.____ vom 26. März 2010 wurde A.____ psychiatrisch und rheu- matologisch untersucht. Bei der rheumatologischen Begutachtung wurde festgehalten, dass aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % für eine körperlich leichte bis mit- telschwere Tätigkeit, aktuell bei deutlich reduzierter Belastbarkeit über viele Jahre und einge- schränkter Leistungsfähigkeit, bestehe. Bei der psychiatrischen Begutachtung wurde festgehal- ten, dass A.____ aufgrund ihrer mittelgradigen Depressivität, die auch kognitive Einbussen mit sich bringe und ihre insgesamt unflexiblen, rigiden Wesensart für eine leichte, körperlich wenig belastende Tätigkeit bzw. für eine leichte Routinetätigkeit im Rahmen von vier Stunden täglich belastbar sei. Es bestehe unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung eine 50 %-ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, ungeachtet der aus somatischer Sicht festgestellten Beeinträchtigungen.
C. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2010 befand F.____ das Gutachten vom 26. März 2010 als nicht verwertbar. F.____ hielt darin fest, dass das bidisziplinäre Gutachten von D.____ und E.____ den wesentlichen Mangel aufweise, dass D.____ bereits 2008 (mit Verweis auf den Arztbericht vom 16. Januar 2008) an der Behandlung der Beschwerdeführerin mitbeteiligt ge- wesen war. F.____ vertrat im Weiteren die Ansicht, dass - nachdem A.____ in der Zwischenzeit erneut hospitalisiert werden musste und die Beschwerden ein immer komplexeres Bild bieten - eine mögliche Interferenz der verschiedenen Leiden durch Fachärzte verschiedener Disziplinen (Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Gastroenterologie) beurteilt werden müsse bzw. in der vorliegenden Situation auf ein polydisziplinäres Gutachten nicht mehr verzichtet werden könne.
D. In der Folge beauftragte die IV-Stelle C.____ mit einer polydisziplinären (internisti- schen, psychiatrischen, orthopädischen) Begutachtung. Im Gutachten vom 1. November 2010 wurde festgehalten, dass sich die von A.____ angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde in keiner Weise begründen liessen. Es fehle insgesamt eine Komorbidität, ein primärer Krankheitsgewinn, eine chronisch-körperliche Be- gleitkrankheit und ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens. Es sei davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin trotz der subjektiv empfundenen Beschwerden die Fähigkeit zur Willensanspannung nicht eingebüsst habe. Im psychischen Bereich werde keine Störung geltend gemacht, wobei diese Auffassung auch aufgrund der objektiven psychiatrischen Befun- de zu vertreten sei.
E. Aufgrund der komplexen medizinischen Sachlage mit verschiedenen Beschwerdebe- reichen wurde daraufhin zur Klärung der Situation und speziell zur Klärung der gastroenterolo- gischen Einschränkungen von A.____ ein polydisziplinäres Folge- bzw. Verlaufsgutachten ein- geleitet. Im Gutachten vom 24. April 2012 wurde festgehalten, dass eine psychiatrische Komor- bidität nicht vorliege und sich ein sozialer Rückzug nicht feststellen liesse. Schwere, lebensge-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schichtliche Belastungen würden sich nicht finden und Hinweise auf unbewusste Konflikte wür- den fehlen, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht könne es A.____ zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um grundsätzlich ganztags einer beruflichen Tätigkeit nach zu gehen.
F. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle nunmehr in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit den Anteilen Erwerb zu 80 und Haushalt zu 20 Pro- zent und eines solchermassen ermittelten Invaliditätsgrades von 32 % mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 die Verfügung vom 10. September 2007 wiedererwägungsweise auf.
G. Gegen diese Verfügung erhob Anwalt Thomas Locher am 29. Januar 2013 namens und im Auftrag von A.____ beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Kantonsge- richt), Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde, mit den Rechtsbegehren, dass die Ver- fügung der IV-Stelle vom 12. Dezember 2012 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mindes- tens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihr eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. September 2007 vorlie- ge, welche zu einer wiedererwägungsweisen Aufhebung derselben berechtige. Im Weitern wur- den die medizinischen Abklärungen von B.____ und die auf diesen basierende Ermittlung des Invaliditätsgrades bestritten.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
I. Mit Verfügung vom 8. April 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um un- entgeltliche Prozessführung abgewiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
2.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder länge-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach- te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchti- gung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an- erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belas- tenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zu- kommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil- lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeein- trächtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwer- tung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Vo- raussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 127 V 298 E. 4c in fine).
2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min- destens 40 % invalid ist.
2.4 Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerb- stätiger einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemes- sung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was der Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde- ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfäl- lige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig- keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichti- gen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194 f. E. 3b mit Hinweisen).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die IV-Stelle vertritt die Ansicht, dass bei der Berechnung der IV-Rente der Beschwer- deführerin fälschlicherweise die Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung gekommen sei, weshalb eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher bzw. unzutreffender Rechtsregeln erlassen worden sei bzw. massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an- gewandt worden seien (BGE 103 V 128 E. a). Streitig und zu prüfen ist folglich, ob die Voraus- setzungen einer Wiedererwägung vorliegend erfüllt sind.
3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf eine formell rechts- kräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig ist und wenn ihre Berichti- gung von erheblicher Bedeutung ist. Die Frage der Unrichtigkeit beurteilt sich dabei nach dem Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Verfügung herrschenden Rechtszustand. Die erhebliche Bedeutung der Berichtigung wird von der Rechtsprechung so verstanden, dass mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine korrekte Beurteilung hin- sichtlich der konkreten Fragen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil des Bundesge- richts vom 10. Mai 2006, U 378/05, E. 5.3). Sofern es sich um Entscheide mit regelmässig wie- derkehrenden Leistungen handelt, ist eine Erheblichkeit bei Geldbeträgen schon bei einer ge- ringfügigen Korrektur anzunehmen. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Re- gel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffen- der Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrich- tigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungser- lasses bestanden hat. Eine gesetzwidrige Rentenberechnung hat indessen regelmässig als zweifellos unrichtig zu gelten und es stellt sich in diesen Fällen lediglich die Frage, ob die Be- richtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Voraussetzung erfüllt in der Re- gel schon eine geringfügige Korrektur des monatlichen Rentenbetrages (BGE 103 V 128 E. a).
3.2 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Jahre 2001 als Krankenpflegerin im damaligen Bürgerspital Basel in einem 80 %-igen Pensum tätig. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. Januar 2010 bei ihr zu Hause gab sie an, dass sie bei guter Gesundheit 80 % arbeiten würde. In der restlichen Zeit würde sie die Kinder be- treuen und den Haushalt besorgen. Diese Aussage hat die Beschwerdeführerin auf dem Frage- bogen der IV-Stelle zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit am 18. Januar 2011 mit ihrer Unter- schrift bekräftigt.
3.3 Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass vorliegend bei der ursprünglichen Verfügung die gemischte Methode zur Anwendung hätte kommen müssen, weshalb - und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung vorliegen.
4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutba- rerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozi- alversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
4.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körper- liche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invali- denversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, wel- che die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähig- keit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 50 f. E. 1.2).
4.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diag- nose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatofor- me Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die ver- sicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res- sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich gemäss Rechtspre- chung im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 354 f. E.2.2.3). Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Be- gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 50 f. E. 1.2).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellati- on, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und The- rapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi- gen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psycho- soziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 50 f. E. 1.2).
4.5 Zur Leistungseinschränkungen und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde in den erwähnten Gutachten wie folgt Stellung genommen:
4.5.1 Im Gutachten vom 26. März 2010 von D.____ und E.____ wurde in der rheumatologi- schen Beurteilung festgehalten, dass aus rein somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von min- destens 80 % für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe, aktuell bei deutlich reduzierter Belastbarkeit über viele Jahre und eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Aus psychiat- rischer Sicht wurde bei der Beschwerdeführerin eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Ihre Schmerzen seien therapieresistent, mit einem somatischen Befund nicht erklärbar und sie würden in Verbindung mit einer affektiven Problematik auftreten. Sie müsse als depressiv beurteilt werden, wobei die Depressivität schwanke. Sie habe anlässlich der statt- findenden Untersuchung eine Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit und dysphorische Ge- stimmtheit, eine fehlende Schwingungsfähigkeit der Affektivität gezeigt, weshalb eine rezidivie- rende depressive Episode leichten bis auch mittleren Grades diagnostiziert werden müsse. Die Förster-Kriterien seien daher mehrheitlich erfüllt. Grundsätzlich könne die Beschwerdeführerin praktisch nur über körperliche Beschwerden erzählen. Psychische Inhalte seien ihr fremd, wes- halb im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung bei C.____ im Jahre 2004 auf affektiver Ebene eine Verschlechterung der Situation der Befindlichkeit festgestellt werden müsse. Im Rahmen der Konsenssprechung mit dem rheumatologischen Gutachter müsse jedoch geklärt werden, inwiefern bei der körperlichen Untersuchung auch Aggravationszeichen festgestellt werden müssen. Dies sei deshalb notwendig, weil der psychiatrische Gutachter in seiner Unter- suchung nicht klären konnte, ob die Beschwerdeführerin aggraviert, d.h. ihre Symptome be- wusstseinsnahe gravierender darstellt, als sie sind. Dieser Aspekt müsse dann allenfalls in der Beurteilung der Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit miteinbezogen werden. Gemäss Konsenssprechung liege aus gesamtmedizinischer Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % vor.
4.5.2 Im Gutachten bei C.____ vom 1. November 2010 von G.____, H.und I. wur- de aus psychiatrischer Sicht festgehalten, dass eine affektive Störung bei der Beschwerdefüh- rerin nicht festgestellt werden könne. Insbesondere könne eine depressive Störung ausge- schlossen werden. Die Beschwerdeführerin zeige keine vitale Traurigkeit, keinen circadianen Rhythmus, keine Antriebsstörung und keine Suizidalität. Sie sei im Gegenteil ziemlich aktiv, kümmere sich um die Familie und die Kinder und würde religiöse Bücher lesen. Somit gelten die Förster'schen Kriterien als nicht erfüllt. Insbesondere fehle eine Komorbidität, ein primärer Krankheitsgewinn, eine chronisch-körperliche Begleiterkrankung, ein sozialer Rückzug in allen
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Belangen des Lebens. Es würde ein mehrjähriger chronifizierter Verlauf mit unveränderter Symptomatik sowie eine offensichtliche Therapieresistenz vorliegen. Diese Faktoren liessen sich aber aufgrund des laufenden versicherungsmedizinischen Antrags nicht bewerten. Zu pos- tulieren sei bei der Beschwerdeführerin hingegen ein sekundärer Krankheitsgewinn, könne sie sich doch auf diese Weise aus der dreifachen Aufgabe von Kinderversorgung, beruflicher Tätig- keit sowie Haushalt zurückziehen. Aus psychiatrischer Sicht führe die Somatieriungsstörung, respektive somatoforme Schmerzstörung ohne begleitende ernsthafte Komorbidität nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerde- führerin trotz der subjektiv empfundenen Beschwerden die Fähigkeit zur Willensanspannung nicht eingebüsst habe. Dies würde sich auch in der nicht unerheblichen täglichen Aufwendung für Familie und Haushalt sowie Religion dokumentieren. In ihrer Selbsteinschätzung fühle sie sich zu keiner beruflichen Tätigkeit mehr in der Lage und erlebe ihre körperlichen Beschwerden als umfassend und absolut limitierend. Im psychischen Bereich werde keine Störung geltend gemacht, wobei diese Auffassung auch aufgrund der objektiven psychiatrischen Befunde zu vertreten sei. Als Diskrepanz sei zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin einerseits absolut limitierende Beschwerden angebe, andererseits ihren Mutter- und Familienpflichten in einem hohen Ausmasse nachkommen könne. Aus orthopädischer Sicht sei festgestellt worden, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde in keiner Weise begründen liessen. Auch das unablässi- ge Stöhnen während der gesamten körperlichen Untersuchung, deutliche Inkonsistenzen sowie das fehlende Ansprechen auf nach wie vor durchgeführte konservative Therapiemassnahmen, wiederholte Infiltrationen sowie die mittlerweile langandauernde Arbeitskarenz könnten als deut- licher Hinweis für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekomponente an- gesehen werden. Auch komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die somatischen Beschwerden effektiv sei, da die Beschwerdeführerin am Untersuchungstag kei- nerlei Analgetika zu sich genommen habe, obwohl die voraussehbare Belastung mit dem Anrei- seweg und der bevorstehenden körperlichen Untersuchung als überdurchschnittlich hoch zu betrachten sei. Als (Gesamt-)Diagnosen seien gemäss psychiatrischer Begutachtung für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und dem objektivier- baren Befund eine Somatisierungsstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung verantwortlich. Da jedoch keine begleitende relevante Komorbidität bestehe, würden diese nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Es sei der Beschwerdeführerin aus psychi- atrischer Sicht durchaus zuzumuten, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um in einer den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit eine ganztätige verwertbare Arbeitsfähig- keit von 80 % in die Realität umzusetzen. Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester. Für körper- lich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe weiterhin ein 80 %-ige Arbeits- und Leistungsfähig- keit. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit reduziertem Rendement bzw. er- höhtem Pausenbedarf.
4.5.3 Im Gutachten bei C.____ vom 24. April 2012 von J., K., I.und L. wurde betreffend Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht festgehalten, dass ausser der So- matisierungsstörung und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine weitere psy- chiatrische Diagnose gestellt werden könne. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus psychiatri-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht scher Sicht nicht. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Ein sozialer Rückzug liesse sich nicht feststellen. Dass alle therapeutischen Bemühungen scheitern würden, hänge wesent- lich damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Rechtsbeschwerden aktiv um ihre Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Schwere, lebensgeschichtliche Belastungen würden sich nicht finden. Hinweise auf unbewusste Konflikte würden fehlen, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Aus psychiatri- scher Sicht könne es der Beschwerdeführerin daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tä- tigkeit nachgehen zu können. Betreffend Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht wurde fest- gehalten, dass für körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung aus rein orthopädi- scher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bestehe. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 Kg sollte dabei vermieden werden. In Anbetracht der heute erhobenen Be- funde sollte bei einer derart angepassten Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesentliche Schmerzprovokation entstehen, sodass diese auch zumutbar sei. Betreffend Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus gastroenterologischer Sicht wurde ein chronisch panverteb- rales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80; altersentsprechend re- gelrechter radiologischer Befund der HWS und LWS, insbesondere ohne Hinweis für Neuro- kompression, weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte) festgestellt. Gemäss Gesamtbeurteilung könne aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester und in jeder anderen körperlich mittelschwer bis schwer belastenden Tätigkeit bestätigt werden. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit erhöhtem Pausenbedarf. Insgesamt decke sich die Beurteilung mit der letzten Einschätzung im Gutachten vom 1. November 2011.
5.1 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a; 122 V 160 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweis- wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3 mit Hinweisen).
5.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam- menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit Hinweisen). So ist den im Rah- men des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelan- gen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV- Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2000, I 437/99, E. 4). So weicht der Richter etwa bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Ge- richtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolge- rungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b mit Hinweisen). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfer- tigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 E. 2a in fine). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs- frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im So- zialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein stren- ger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 E. 3b).
5.3 Hinsichtlich der hier zentralen Frage nach der Unabhängigkeit von C.____ ist festzu- halten, dass die fachlich-inhaltliche Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte der
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht MEDAS institutionell verankert und die nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorausgesetzte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der betreffenden Gutachter somit gewährleistet ist (Urteile des Bundesge- richts vom 28. Juni 2011, 9C_243/2010, E. 1.3.1 und vom 18. Oktober 2006 I 827/05, E. 3.2). Die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR; bis 1998) fällte am 20. April 1998 einen Nichtzulassungsentscheid betreffend BGE 123 V 175. Daran hat die Rechtsprechung in der Folge konsequent festgehalten (vgl. statt vieler BGE 132 V 381 E. 6.2; Urteile des Bundes- gerichts vom 1. April 2011, 8C_957/2010, E. 4.8 und vom 5. August 2009, 9C_134/2009, E. 2). Unter den Aspekten von Unabhängigkeit und Verfahrensfairness darf aus dem Umstand, dass die IV-Stelle - Durchführungsorgan der Invalidenversicherung - im gerichtlichen Verfahren for- mell als Partei auftritt, und aus ihrer Legitimation zur Erhebung von Beschwerden in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich nicht gefolgert werden, die Beweiserhebungen der Verwaltung im vorausgehenden nichtstreitigen Verfahren seien Parteihandlungen (BGE 136 V 380 E. 4.2.2). Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit führen nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutach- tungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag ge- gebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich al- lein genommen nicht zum Ausstand (Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2009, 8C_509/2008, E. 6 und vom 28. August 2007, 9C_67/2007, E. 2). Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt sinngemäss ohnehin, dass sich ein allfälliges Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (Urteile des Bundesgerichts vom 24. Juni 2009, 9C_500/2009, E. 2.1 und vom 6. Oktober 2010, 9C_603/2010, E. 5.2). Im Rahmen einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung aus- zugehen wäre; ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2010, 9C_304/2010, E. 2.2).
5.4 Wie unter 5.1. dargelegt, ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes dem- nach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
5.4.1 Die Gutachten von C.____ vom 1. November 2010 und vom 24. April 2012 erscheinen insgesamt als umfassend. Sie führen jeweils die vorhandenen Akten in chronologischer Reihen- folge auf, belegen die Auszüge aus den wichtigsten Vordokumenten, beinhalten eine Explorati- on/Anamnese inkl. eine persönlichen Anamnese der Beschwerdeführerin und die entsprechen- den Teilgutachten sowie eine (Gesamt-)Zusammenfassung. Die beiden Gutachten sind um- fangreicher als das Gutachten vom 26. März 2010. Im Gegensatz zum Gutachten vom 26. März, welches die wesentliche Frage der Aggravation gerade nicht beantwortet, erscheinen die Gutachten vom 1. November 2010 und 24. April 2012 in der Darlegung der medizinischen Zu-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation als einleuchtend. Die Schlussfolgerungen sind begründet.
5.4.2 Im Gutachten von C.____ vom 1. November 2010 wird auf Seite 20/31 unter "4.1.8. Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen" auf das Gutachten vom 26. März 2010 wie folgt Bezug genommen:
"Bidisziplinäres psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten durch D.____ und E.____ vom 26.3.2010. Wiede- rum diagnostizierte E.____ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, dieses Mal jedoch zusätzlich eine rezidi- vierende leichte bis zwischendurch mittelgradige depressive Episode. Damit ergibt sich seiner Sicht eine 50%-ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ungeachtet der aus somatischer Sicht festgestellten Beeinträch- tigungen. Hingegen bestehe aus psychiatrischer Sicht für die Hausarbeiten keine Einschränkung der Leistungsfähig- keit. Dieser Einschätzung kann ich aufgrund der aktuellen eigenen Befunde nicht zustimmen. Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist das krankhafte Erleben der der Explorandin völlig auf den Körper ausgerichtet. Für eine affektive Stö- rung, insbesondere für eine depressive Störung, bestehen keine objektiven Hinweise, zumal eine solche auch aus subjektiver Sicht nicht wirklich in Anspruch genommen wird. Auch ist eine Verschlechterung des Krankheitsverlaufes zwischen der 1. Beurteilung von E.____ 2004 und seiner 2. Beurteilung 2010 nicht nachvollziehbar".
Auf Seite 27/31 unter "4.2.7. Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen" wird im Weiteren auf das Gutachten vom 26. März 2010 wie folgt Bezug genommen:
"Im Rahmen des Gutachterberichts vom 26.3.2010 schrieb D.____, dass bei fehlender Pathologie im Bereich des muskuloskelettalen Apparates eine Normalfunktion angenommen werden konnte. Aus rein somatischer Sicht be- stand eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80% für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit bei aktuell deutlich reduzierter Belastbarkeit über viele Jahre und eingeschränkte Leistungsfähigkeit, welche im Rahmen von zirka 20-30 % attestiert werden konnte. Für Haushaltstätigkeiten konnte die gleiche Einschränkung geltend gemacht werden. Auch dieser Einschätzung kann aufgrund der heutigen Untersuchung klar zugestimmt werden".
Im Gutachten von C.____ vom 24. April 2012 wird auf Seite 22/33 unter "4.1.8. Stellungnahme zu früheren psychiatrischen Einschätzungen" auf das Gutachten vom 26. März 2010 wie folgt Bezug genommen:
"Die Explorandin wurde bereits wiederholt psychiatrisch begutachtet. Einzig im Jahre 2010 wurde durch den damals begutachtenden Psychiater E.____ eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und aufgrund dieser Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert. Ansonsten fanden sich keine Hinweise auf affektive Ein- schränkungen. Auch zum jetzigen Zeitpunkt finden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer depressiven Störung. Die Explorandin befindet sich nicht in psychiatrischer Behandlung, wird auch nicht antidepressiv behandelt. Da neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der Somatisierungsstörung keine weitere psychiatrische Diag- nose gestellt werden kann, kann aus psychiatrischer Sicht auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden".
5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Kritik der Beschwerdeführerin an den Gutach- ten von C.____, welche von ihr auch nur pauschal und ohne konkrete Hinweise dargelegt wird,
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ins Leere führt. Im Weiteren sind auch keine konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Berichte ersichtlich.
6.1 Die rechtsanwendende Behörde hat von Amtes wegen, d.h. aus eigener Initiative, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Der Versicherungsträger hat mithin etwa abzuklä- ren, wie die für den Invaliditätsgrad bzw. für die Rentenberechnung massgebenden Vergleichs- einkommen zu bestimmen sind (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 43 N 13).
6.2 Ohne Gesundheitsschaden könnte die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester/Hebamme bei einem Pensum von 80 % ein Jahreseinkommen von Fr. 67'509.-- erzielen. Diese Angaben basieren auf den Angaben des ehemaligen Arbeitge- bers für das Jahr 2002 (13x Fr. 4'644.90) und in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2003 bis 2010 von 11,80 % im Sektor Gesundheitswesen gemäss BFS T1.2.93_V Nominal- lohnindex Frauen 1993-2010. Demgegenüber steht gemäss IV-Stelle ein jährliches Invaliden- einkommen bei einem Pensum von 80 %, wie es die Beschwerdeführerin effektiv ausüben wür- de, in der Höhe von Fr. 42'182.--. Die restlichen 20 % eines 100 % Pensums entfallen auf Arbei- ten im Haushalt, wo gemäss Abklärungen der IV-Stelle eine Einschränkung von 11,65 % be- steht.
6.3 Die IV-Stelle ermittelte somit gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 67'509.-- und ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 42'182.-- eine Erwerbseinbusse von 25'327.--, was zu einem Invaliditätsgrad von 37,52 % führt. Aufgrund der medizinischen Beurteilungen ist die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester ganz arbeitsunfähig, in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit besteht eine 80 %-ige Arbeits- und Leistungs- fähigkeit. Das Pensum kann zwar vollschichtig umgesetzt werden, jedoch mit reduziertem Ren- dement bzw. mit erhöhtem Pausenbedarf. Die Beschwerdeführerin müsste demnach vollschich- tig arbeiten, um eine Leistung von 80% zu erbringen. Ist aufgrund der gemischten Methode in- des von einem 80%-Pensum auszugehen, ist auch bei diesem Pensum ein erhöhter Pausen- bedarf bzw. eine um 20% reduzierte Leistung zu berücksichtigen. Das Invalideneinkommen ist um 20 % zu reduzieren und beläuft sich somit auf Fr. 33'745.60. Demgemäss liegt die Erwerbs- einbusse bei Fr. 33'763.40, was einer Einschränkung von 50,01 % entspricht. Zusammen mit der nicht zu beanstandenden Einschränkung der restlichen 20 % eines 100 % Pensums von 11,65 % im Haushalt, ergibt dies ein Invaliditätsgrad von 42,34 % (0,8 x 50.01 = 40,01; 0,2 x 11,65 = 2,33).
7.1 Hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens macht die Beschwerdeführerin einen leidensbedingten Abzug im Umfang von 20 % geltend.
7.2 Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versi- cherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatz- fähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der ver- sicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate- gorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit un- terdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdi- gung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 134 V 327 f. E. 5.2 mit Hinweisen).
7.3 Kaum ins Gewicht fällt das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades. Teilzeit- angestellte müssen nicht zwingend weniger als Vollzeittätige verdienen, zum Beispiel nicht in Beschäftigungsbereichen, in denen Teilzeitarbeit Nischen auszufüllen vermag, die arbeitgeber- seits stark nachgefragt und dementsprechend entlöhnt werden. Die Teilzeitbeschäftigung wirkt sich bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional lohnerhöhend aus. Auch die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforde- rungsprofil ist, weswegen sich auch dieser Aspekt kaum nachteilig auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2007, 9C_382/2007, E. 6 mit Hinweisen). Die Rechtspre- chung gewährt im Weiteren insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumut- bar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerecht- fertigt. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 8C_773/2009, E. 5.3, und vom 30. März 2009, 9C_72/2009, E. 3.4 mit Hin- weisen). Vorliegend ergeben sich somit keine Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen, der Einfluss auf den Invaliditätsgrad haben kann.
9.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grund- sätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin obsiegen- de und die IV-Stelle unterliegende Partei.
9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemesse- nem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unter- liegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Auf- grund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfah- renskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfah- renskosten erhoben werden. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zu- rückzuerstatten.
9.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Partei- entschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der erste Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin, hat mit Schreiben vom 27. April 2013 auf die explizite Geltendmachung des Stun- denaufwands verzichtet und überlässt es dem Gericht, eine Parteientschädigung nach dessen Ermessen festzusetzen. Das Gericht erachtet einen Stundenaufwand von 10 Stunden als an- gemessen. Die zweite Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Renate Jäggi, hat in ihrer Ho- norarnoten vom 21. Mai 2013 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 4,6 Stun- den geltend gemacht, was sich umfangmässig als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwen- dung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Renate Jäggi in der Höhe von Fr. 141.50. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'094.80 (10 Stunden à Fr. 250.-- inkl. 8 % Mehrwertsteuer an Thomas Locher; 4,6 Stunden an Renate Jäggi à 250.-- inkl. Auslagen in der Höhe von Fr. 141.50 und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2012 wird aufgeho- ben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Par- teientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'094.80 (Fr. 2'700.-- für Thomas Locher, Fr. 1'394.80 für Renate Jäggi; je inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.