BGE 138 III 76, 4A_269/2011, 4A_429/2013, 9C_178/2011, 9C_331/2008
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 10. Juli 2013 (400 2013 107)
Zivilprozessrecht
Schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO: Anforderung an die Substantiierungspflicht bezüglich des materiellen Anspruchs
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Daniel Noll Parteien A.____, vertreten durch Fürsprecher Stephan Kinzl, Seftigenstrasse 2, Postfach 476, 3000 Bern 14, Gesuchsklägerin und Berufungsklägerin
gegen Dr. B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kaufmann, Centralbahnstras- se 7, 4010 Basel, Gesuchsbeklagter und Berufungsbeklagter Gegenstand Vorsorgliche Beweisführung Berufung vom 24. April 2013 gegen den Entscheid der Bezirksgerichts- präsidentin Arlesheim vom 15. April 2013
Sachverhalt A. Im Rahmen des von A.____ gegen Dr. B.____ vor dem Bezirksgerichtspräsidium Arles- heim angehobenen Verfahrens auf vorsorgliche Beweisführung hat das Kantonsgerichtspräsidi- um mit Entscheid vom 28. August 2012 den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 02. Juli 2012 in teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchsklägerin aufgehoben und die Sache zur Neu-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht entscheidung an das Bezirksgericht zurückgewiesen. In den Motiven seines Entscheides hat das Kantonsgerichtspräsidium festgehalten, dass die Gutachterfragen der Gesuchsklägerin, soweit diese über die Beurteilung der Behandlung des Gesuchsbeklagten hinaus eine Beurtei- lung der Behandlung der vor- und nachbehandelnden Ärzte verlangen, unzulässig seien, was indes entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zur Abweisung des Gesuchs führe, sondern vielmehr eine Anpassung des Fragenkataloges erheische. Nachdem die Vorinstanz das Vorlie- gen der weiteren Gesuchsvoraussetzungen in ihrem Abweisungsentscheid ausdrücklich offen gelassen hatte, wurde die Streitsache zur Beurteilung der umstrittenen Gesuchsvoraussetzun- gen an das Bezirksgerichtspräsidium zurückgewiesen.
B. Mit Entscheid vom 15. April 2013 wies das Bezirksgerichtspräsidium das Gesuch um vor- sorgliche Beweisführung erneut ab, auferlegte die Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 der Ge- suchsklägerin und verpflichtete die Gesuchsklägerin ausserdem, dem Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 16'923.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zur Begründung des Entscheids führte die Bezirksgerichtspräsidentin im Wesentlichen aus, das einzige Rechtsbegehren der Gesuchsklägerin ziele auf die Erstellung einer medizinischen Ex- pertise ab, so dass es - entgegen dem Dafürhalten des Gesuchsbeklagten - zu formalistisch wäre, von der Gesuchsklägerin zu verlangen, jeden einzelnen Sachverhaltskomplex mit einem entsprechenden Expertiseantrag zu versehen. Ebenfalls überspitzt formalistisch wäre es ferner, die von der Gesuchsklägerin als "Verdacht" betitelte und dem Gesuchsbeklagten vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung (Fehldiagnose, Fehlinterpretation der Röntgenbilder, inadäquate Be- handlung) nicht als Tatsachenbehauptung zu verstehen, auch wenn diese nicht als eigentliche Behauptung formuliert worden sei. Was ferner das erforderliche schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO angehe, so werde die Glaubhaftmachung eines materiellen Hauptanspruchs vorausgesetzt. Dieser Anforderung würden die behaupteten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche indessen nicht gerecht, zumal nicht ausgeführt werde, worin diese Ansprüche bestehen sollten. Bei dieser Sachlage könne offen bleiben, ob die als Verdacht vor- gebrachte Sorgfaltspflichtverletzung des Gesuchsbeklagten den Anforderungen an ein substan- tiiertes Behaupten der anspruchsbegründenden Tatsachen genüge. Im Übrigen fehle es auch insofern am erforderlichen schutzwürdigen Interesse, als eine gemäss den kantonsgerichtlichen Vorgaben eingeschränkte Expertise nur wenig Aufschluss über die Kausalität zwischen der be- haupteten Fehlbehandlung und der Beeinträchtigung der Gesuchsklägerin gebe, so dass die beantragte Expertise kein taugliches Mittel zur Klärung der Prozesschancen und -risiken dar- stelle.
C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsklägerin mit Eingabe vom 24. April 2013 wie- derum Berufung mit den Begehren, das Gesuch um vorsorgliche Massnahme nach Art. 158 ZPO sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen und die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das Verfahren nach den verbindlichen Feststel- lungen des Kantonsgerichts durchzuführen. Ferner seien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens gerichtlich festzusetzen und dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen; ausserdem sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Berufungsklägerin eine angemessene, richterlich zu be- stimmende Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. Zur Begründung der Begehren wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Gesuchsklägerin lediglich die an-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruchsbegründenden Tatsachen nicht aber die Rechtsfolgen substantiiert behaupten müsse. Die Gesuchsklägerin habe rechtsgenüglich dargelegt, dass zwischen ihr und dem Gesuchsbe- klagten ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag bestanden habe, dass und wie die Verletzung dieses Vertrages von der Gesuchsklägerin vermutet werde, welche Folgen die vermutete ärztli- che Fehlbehandlung auf die Gesundheit der Gesuchsklägerin gehabt habe und dass ihr auf- grund dieser Vertragsverletzung gegebenenfalls Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zustünden. Die Frage nach der Behandlung lege artis, des kausalen Zusammenhangs und des Umfangs des Gesundheitsschadens müssten nicht glaubhaft gemacht werden, da diese mit der vorsorglichen ärztlichen Expertise gerade bewiesen werden sollten. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz habe die Gesuchsklägerin den Schaden (sinnloses Leiden, irreversible Schädi- gung des Gewebes in der rechten Schulter) sehr wohl hinreichend substantiiert. Dass irrever- sible Schäden an der Schulter Einschränkungen in Beruf und Haushalt zur Folge hätten, sei im Übrigen gerichtsnotorisch und müsse nicht näher erörtert werden. Im Weiteren widerspreche die Vorinstanz dem kantonsgerichtlichen Entscheid vom 28. August 2012, wenn sie die einge- schränkte Expertise als offensichtlich untaugliches Beweismittel qualifiziere und das schüt- zenswerte Interesse deshalb verneine. Was schliesslich die vorinstanzlich festgelegte Partei- entschädigung angehe, so entspreche diese mehr als dem Dreifachen des üblicherweise für Verfahren nach Art. 158 ZPO objektiv gebotenen Aufwands eines fachlich ausgewiesenen An- walts. Da in casu weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bestünden, sei nicht einzusehen, weshalb der Rahmen des üblicherweise gebotenen Aufwan- des gesprengt werden sollte.
D. Mit Berufungsantwort vom 17. Mai 2013 beantragte der Rechtsvertreter des Gesuchsbe- klagten die Abweisung der Berufung, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen zur Prüfung der noch nicht beurteilten Einwände des Beklagten gegen das Gesuch der Be- rufungsklägerin. Subeventualiter wurden die bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren geäus- serten Eventualanträge gestellt. Auf die zur Begründung vorgebrachten Argumente ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Gesuchsklägerin ein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Beweisführung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO glaubhaft zu machen vermag.
Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die vorsorgliche Beweisführung nicht nur der Beweis- sicherung, sondern auch der Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten dienen, um aus- sichtslose Prozesse zu vermeiden. An das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses sind kei- ne hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass der Gesuchsteller einen praktischen Nut- zen für seine rechtliche oder tatsächliche Situation glaubhaft macht. Ein solcher Nutzen liegt etwa dann vor, wenn die vorsorgliche Beweisführung eine Unsicherheit beseitigt und eine Grundlage für weitere Dispositionen schafft (W. FELLMANN, in: Th. Sutter-Somm / F. Hasenböh- ler / Ch. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 158 N 17 und 19, S. 1088 f.; J. Brönnimann, in: H. Hausheer / H. P. Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Band II, Art. 150 - 352 / 400 - 406 ZPO, Bern 2012, Art. 158 N 9, S. 1716). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung macht ein Gesuchsteller mit der blossen Behaup- tung eines Bedürfnisses, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären, indessen ein schützwür- diges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung noch nicht hinreichend glaubhaft. Da eine vorsorgliche Beweisführung nur mit Blick auf einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch verlangt werden kann, muss der Gesuchsteller glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchsgegner gewährt, und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann. Lediglich für Tatsachen, die mit dem vorsorglich abzunehmenden Beweismittel bewiesen werden sollen, kann keine ei- gentliche Glaubhaftmachung verlangt werden, denn sonst würde der Zweck von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO, die vorprozessuale Abklärung von Beweisaussichten zu ermöglichen, vereitelt. Stellt das abzunehmende Beweismittel das einzige dar, mit dem der Gesuchsteller seinen Anspruch beweisen kann, so muss es genügen, dass er das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tat- sachen lediglich substantiiert behauptet (BGE 138 III 76 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Auch wenn der Gesetzestext keinen entsprechenden Vorbehalt macht, setzt der Anspruch auf vor- sorgliche Beweisführung doch eine hinreichende Substantiierung des Beweisthemas voraus, um den Ausforschungsbeweis, sog. "fishing expeditions", auszuschliessen (BGer 4A_269/2011 vom 10. November 2011 E. 3.3; J. Brönnimann, a.a.O., N 14, S. 1718).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter der Leitung des Berufungsbeklagten nicht mit der notwendigen ärztlichen Sorgfalt behan- delt worden sei, weshalb ihr gegebenenfalls Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zu- stünden. Es bestehe namentlich der Verdacht einer Fehlinterpretation der damaligen Röntgen- bilder, ferner der Verdacht einer Fehldiagnose durch Änderung der ursprünglich korrekten Di- agnose sowie der Verdacht, dass die indizierten und zeitgerechten Therapiemassnahmen ver- säumt worden seien. Damit sei nicht nur die Berufungsklägerin sinnlosem Leiden ausgesetzt sondern auch das Gewebe irreversibel geschädigt worden. Die Verletzung hätte spätestens nach den erfolglos ausgeschöpften konservativen Therapien durch einen Spezialisten beurteilt, begleitet und operativ versorgt werden müssen. Die Berufungsklägerin sei Opfer einer Behand- lungskette von Ärzten geworden, welche mit der Pathologie der Schulter nicht sonderlich ver- traut seien. Dabei treffe den Berufungsbeklagten die Hauptschuld, da er als Spezialist vom Hausarzt mit der Betreuung der Berufungsklägerin beauftragt worden sei und als solcher die Verantwortung für die Behandlung trage. Die Berufungsklägerin hat ihrer Gesuchseingabe zahl- reiche ärztliche Berichte, namentlich auch das erwähnte rheumatologische Gutachten vom Sep- tember 2003, beigelegt.
In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst unbestritten und auch rechtsgenüglich erstellt, dass die Berufungsklägerin vom Berufungsbeklagten wegen rechtsseitiger Schulterschmerzen von Juni 1997 bis Februar 2000 ärztlich behandelt wurde, so dass vom Bestehen eines privatrechtlichen Behandlungsvertrags zwischen den Parteien auszugehen ist. Was sodann die behauptete Ver- tragsverletzung in Form einer sorgfaltspflichtwidrigen Fehlbehandlung angeht, so handelt es sich bei dieser Anspruchsvoraussetzung um eine von der Berufungsklägerin vermutete Tatsa- che, welche just mit der beantragten Expertise geklärt werden soll, so dass diesbezüglich ein substantiiertes Behaupten genügt. Die Berufungsklägerin hat ausgeführt, dass die persistieren- den Schulterschmerzen vermutlich auf ein in Fehlstellung verheiltes Knochenfragment zurück- zuführen seien und zu diesem Zweck auf das orthopädische Gutachten von Dr. C.____ vom 26. September 2003 verwiesen. Ferner hat die Berufungsklägerin den Verdacht einer Fehlinterpre- tation der Röntgenbilder untermauert mit dem Hinweis auf den Bericht des Berufungsbeklagten vom 02. Juli 1997 und der Feststellung, dass unter anderem eine Dislokation des Tuberculum majus, eine deutliche Kranialisierung und leichte Lateralisierung des abgerissenen Fragments schon auf den früheren Röntgenbildern sichtbar gewesen und durch weitere Röntgenaufnah- men und MRI darstell- und erkennbar geworden sei. Den Verdacht der Fehldiagnose hat die Berufungsklägerin sodann konkretisiert mit der Behauptung, dass der Berufungsbeklagte die ursprünglich korrekte Diagnose einer Abrissfraktur des Tuberculum majus hin zu einem undefi- nierten Begriff einer "Periarthropathia humeroscapularis chronica" abgeändert habe. Schliess- lich hat die Berufungsklägerin auch die Behauptung des Versäumnisses einer adäquaten Be- handlung belegt mit dem Hinweis, dass der Berufungsbeklagte ein erstes orthopädisches Kon- silium erst drei Jahre nach dem Unfall einberufen habe und dieses ohne Konsequenzen geblie- ben, namentlich die erforderliche operative Versorgung nicht erfolgt sei. Damit hat die Beru- fungsklägerin entgegen dem Dafürhalten des Berufungsbeklagten die mögliche Sorgfaltspflicht- verletzung zumindest hinreichend substantiiert behauptet. Dass die Berufungsklägerin die Ver- letzung der Sorgfaltspflicht als Verdacht und nicht als feststehende Tatsache behauptet hat, ist insofern keine Verletzung der Behauptungspflicht, als erst die beantragte Expertise weisen wird, ob der Berufungsbeklagte mit seiner Behandlung die ärztliche Sorgfaltspflicht tatsächlich ver-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht letzt hat. Im Weiteren ist das Kantonsgerichtspräsidium mit der Vorinstanz der Auffassung, dass in einem Verfahren auf vorsorgliche Beweisführung, in welchem Hauptgegenstand und einziges Begehren die Anordnung einer ärztlichen Expertise ist, nicht jeder Sachverhaltsabschnitt mit dem Beweisantrag der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zu versehen ist, um der Beweis- substantiierungspflicht zu genügen. Zur Substantiierung des Begehrens um vorsorgliche Be- weisführung sind vielmehr die übrigen bereits vorhandenen Beweismittel zu nennen, welche den Bestand des materiellen Anspruchs als glaubhaft erscheinen lassen. Entsprechend hat denn auch die Berufungsklägerin zur Untermauerung des Sachverhalts ihrem Gesuch insge- samt 46 medizinische Berichte beigelegt.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Was sodann den Einwand angeht, die beantragte Expertise sei - aufgrund der kantonsgerichtli- chen Beschränkung - ohnehin ein untaugliches Mittel für die klägerischen Zwecke, so erscheint die vorinstanzliche Argumentation nicht durchwegs nachvollziehbar. Die Frage kann aber bei der vorliegenden Sachlage offen bleiben, ebenso wie die Frage, ob und wieweit die gestellten Gutachterfragen zulässig sind.
Gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) be- rechnet sich in Verfahren betreffend Anordnung einer vorsorgliche Expertise die Parteientschä- digung nach dem anwaltlichen Zeitaufwand. Der dabei zu berücksichtigende Ansatz beträgt gemäss § 3 Abs. 1 TO zwischen CHF 180.00 und CHF 350.00 pro Stunde je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Die Beru- fungsklägerin beanstandet zu Recht weder die Berechnung nach Zeitaufwand noch den veran- schlagten Stundenansatz, sondern macht einzig geltend, der vom Rechtsvertreter des Beru- fungsbeklagten in Rechnung gestellte Aufwand von 51.35 Stunden sei übertrieben. Objektiv geboten und gerechtfertigt sei maximal ein Drittel dieses Aufwandes.
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis gilt der Grundsatz, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (BGer 9C_331/2008 vom 04. Sep- tember 2008 E. 3.2). Allerdings ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Ent- schädigung ein weiter Ermessensspiel einzuräumen, wobei das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende Honorarnote des Rechtsvertreters grundsätzlich als sach- gerecht erscheint (BGer 9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E. 3.4.1 und 3.4.3). Der Berufungsbe- klagte hat der Vorinstanz zwei detaillierte Honorarnoten eingereicht, welche über jede einzelne Bemühung im Rahmen des Mandates Aufschluss geben. Auf diese Honorarnoten hat die Vo- rinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung abgestellt, was - wie erwähnt - grundsätz- lich sachgerecht ist. Es wäre nun Sache der Berufungsklägerin, sich mit den einzeln ausgewie- senen Bemühungen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern konkrete Aufwandposten nicht gerechtfertigt sein sollen. Dies hat sie indes nicht getan, sondern lediglich in allgemeiner Weise einen zu hohen Aufwand gerügt mit dem Hinweis, die Eingaben des beklagtischen Rechtsvertreters seien weitschweifig und unnötig gewesen. Die Rechtsschriften des Rechtsver- treters des Berufungsbeklagten sind zwar in der Tat teilweise umfangreicher als die Eingaben des klägerischen Rechtsvertreters, was indes nicht zwingend als Indiz für unnötige Weitschwei- figkeit zu qualifizieren ist. Die im vorliegenden Gesuchsverfahren anwendbare Dispositions- und Eventualmaxime gebot im Hinblick auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht vielmehr, zu allen klägeri- schen Vorbringen Stellung zu nehmen und alle möglichen Einwendungen vorzubringen. So konnte sich der beklagtische Rechtsvertreter nicht darauf beschränken, die Abweisung des Ge- suchs zu beantragen, sondern musste sich auch für den Fall der Gutheissung mit den einzelnen Expertenfragen und folglich auch mit den umfangreichen medizinischen Unterlagen auseinan- dersetzen. Entgegen dem Dafürhalten der Berufungsklägerin sind aus den Akten auch keine unnötigen Eingaben des Beklagtenanwalts ersichtlich. Sämtliche Rechtsschriften wurden ge-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtlich angeordnet und sind daher nicht von ihm zu verantworten, ebenso wenig wie das Rechtsmittelverfahren ans Kantonsgericht. Insgesamt erscheint der Aufwand zwar hoch, ge- messen an den erwähnten Umständen bewegt er sich aber noch innerhalb des vorinstanzlichen Ermessensspielraumes, weshalb sich das Kantonsgerichtspräsidium nicht veranlasst sieht, kor- rigierend einzugreifen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit Art. 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch eine an- gemessene Parteientschädigung zu Gunsten des Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Ge- richtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i. V. mit § 8 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebüh- ren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) sowie unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles und des gerichtlichen Arbeits- bzw. Zeitaufwandes auf pauschal CHF 3'000.00 festzulegen. Nachdem der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten seinen Bemühungsaufwand im vorlie- genden Berufungsverfahren nicht ausgewiesen hat, ist die Parteientschädigung gemäss § 18 Abs. 1 TO nach Ermessen festzulegen. Das Kantonsgerichtspräsidium erachtet in casu einen Parteikostenersatz auf der Basis eines Zeitaufwandes von 10 Stunden à CHF 300.00/h sowie einer Auslagenpauschale von CHF 100.00 für angemessen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird in Bestätigung des Entscheids der Bezirksgerichts- präsidentin Arlesheim vom 15. April 2013 vollumfänglich abgewiesen. 2. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 3'000.00 wird der Berufungs- klägerin auferlegt.
Dem Berufungsbeklagten wird für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 100.00 und Mehrwertsteuer von CHF 248.00, total somit CHF 3'348.00 zu Lasten der Berufungsklägerin zugesprochen. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Daniel Noll
Gegen diesen Entscheid hat die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 12. September 2013 Be- schwerde ans Bundesgericht erhoben (4A_429/2013).