Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 4. Juli 2013 (720 13 85)
Invalidenversicherung
Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantons- richter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber i.V. Michael Blattner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Die 1967 geborene A.____ meldete sich am 29. Juli 2002 erstmals bei der IV-Stelle Ba- sel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle die haushalterischen, erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse abgeklärt hatte, sprach sie A.____ mit Verfü- gung vom 16. Juni 2004 in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode rückwirkend eine befristete ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2002 bis 31. Dezember 2002 zu. Gegen diese Verfügung hat A.____ am 22. Juni 2004 Einsprache erhoben. Aufgrund der Einsprache wurde die Verfügung zwecks weiterer Abklärungen aufgehoben. Mit neuer Verfügung vom
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. März 2010 wurde A.____ rückwirkend eine befristete halbe IV-Rente mit Wirkung ab
B. Am 31. Oktober 2012 (Eingangsdatum) meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 2. November 2012 wies die IV-Stelle A.____ darauf hin, dass mit ihrem Leistungsbegehren keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden und forderte sie auf, weitere Unterlagen einzureichen, da ansonsten nicht auf das Leistungsbegeh- ren eingetreten werden könne. In der Folge reichte A.____ verschiedene Arztberichte ein, wel- che dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) teilweise zur Stellungnahme unterbreitet wurden. Basierend auf der Stellungnahme des RAD vom 16. Januar 2013 gelangte die IV-Stelle zur An- sicht, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Mit Verfügung vom 7. März 2013 trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegehren ein.
C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 27. März 2013 Beschwerde beim Kantonsge- richt Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflich- ten, auf ihr neues Leistungsbegehren einzutreten.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
2.1 Wurde ein Rentenanspruch der versicherten Person wegen eines zu geringen Invalidi- tätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche- rung (IVV) vom 17. Januar 1961 eine Neuanmeldung zum Rentenbezug nur geprüft, wenn die versicherte Person im Gesuch glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 117 V 200 E. 4b). Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräf- tiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 112 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretens- voraussetzungen über einen gewissen Spielraum. So wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil B. des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 109 V 114 E. 2b).
2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind allerdings herabgesetzte Anforderun- gen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozial- versicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil B. des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substantielle Ansatzpunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wie das Bundesgericht im Ent- scheid 130 V 64 ff. bekräftigt hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal- tes zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicher- ten Person nach der Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nicht- eintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 f. E. 5.2.5 mit Hinweisen). Wenn die der Neuanmel- dung beiliegenden ärztliche Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist es der Verwaltung zwar unbenommen, entsprechende Erhebungen anzustellen oder bei der versicherten Person Bele- ge nachzufordern, eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben (analog zu BGE 130 V 64 ff.) besteht indessen nur, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaub- haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wo- nach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vor- liegt. Im Übrigen bedeutet eine blosse Abklärung durch die Verwaltung, so das Einholen eines einfachen Arztberichtes, allein noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung (Urteil B. des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.3 mit Hinweis).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Gelingt der versicherten Person die Glaubhaftmachung nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 117 V 200 E. 4b). Wird gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde erhoben, hat das Gericht lediglich die formellen Voraus- setzungen, namentlich die Glaubhaftmachung, zu prüfen. Eine materielle Prüfung der Frage, ob tatsächlich eine anspruchsändernde Änderung ausgewiesen bzw. eingetreten ist, ist im Rah- men des Eintretens (noch) nicht Beweisthema (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2012, 9C_838/2011, E. 3.4.1; BGE 109 V 115 E. 2a). Strittig und im Folgenden zu prüfen ist daher einzig, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren der Beschwer- deführerin vom 31. Oktober 2012 zu Recht nicht eingetreten ist.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich in ihrer Verfügung vom 10. März 2010 im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. med. B., FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 13. Oktober 2009, des Spitals C. vom 19. Oktober 2009 sowie von Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 19. Oktober 2009. Diese Berichte wurden von der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt zwecks Glaubhaftmachung einer Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands eingereicht.
4.2 Dr. B.____ berichtete am 13. Oktober 2009, dass sich die Beschwerdeführerin zwei Operationen unterzogen habe und sich die Magenoperation bezüglich beabsichtigter Gewichts- abnahme gelohnt habe, da sich die vorbestehende Knieproblematik dadurch aufgelöst habe. Die Beschwerdeführerin leide jedoch an Unterzuckerung, Müdigkeit, täglichen Kopfschmerzen, Nervosität und Bauchblähungen. Als Folge der Operationen würden deutliche und massiv ein- schränkende Beschwerden bestehen.
4.3 Gemäss dem Bericht des Spitals C.____ vom 19. Oktober 2009 leide die Beschwerde- führerin an einem Spätdumpingsyndrom, welches behandelt würde. In Bezug auf die Arbeitsfä- higkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich der Bericht nicht, weswegen eine diesbezügliche Nachfrage getätigt wurde. Gemäss dieser Rücksprache seien bei der Beschwerdeführerin keine relevanten körperlichen Einschränkungen attestiert worden. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit begründe sich aufgrund der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin, welche beim behandelnden Psychiater, Dr. D.____, zu erfragen sei.
4.4 Dr. D.____ stellte als Diagnosen in seinem Bericht vom 19. Oktober 2009 Dysthymie, Verdacht auf soziale Phobie sowie Beschwerden als Folge der bariatrischen Operationen. Er führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin starken Stimmungsschwankungen unterworfen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei, deren negative Episoden sich vor allem in Verunsicherung, Müdigkeit, Spannungskopf- schmerzen, hypochondrisches Gedankenkreisen, starken Zukunftsängsten und pessimistischer Klagsamkeit manifestierten. Aus diesem Grund fühle sich die Beschwerdeführerin ausserstan- de, einer Berufstätigkeit auch nur in eingeschränktem Rahmen nachzugehen.
4.5 Aufgrund dieser Arztberichte gelangte die IV-Stelle zur Ansicht, dass die Beschwerde- führerin keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft machen könne. Daher sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2010 lediglich eine befristete halbe IV- Rente mit Wirkung ab 1. September 2005 bis 31. Dezember 2007 zu.
5.1 Im Zuge ihrer Neuanmeldung vom 31. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle Arztberichte von Dr. B.____ vom 12. November 2012, von Dr. D.____ vom 27. März 2013 sowie von Dr. E., Oberärztin des Spitals C., vom 23. April 2013 ein. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit diesen Berichten glaubhaft machen kann, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 10. März 2010 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
5.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) - wie alle an deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan- spruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berich- ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün- de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
6.1 Der Bericht von Dr. B.____ vom 12. November 2012 verweist für die Diagnosestellung zunächst auf Verlaufsberichte des Spitals C.____. Im Weiteren hält er fest, dass die Beschwer- deführerin während der Dauer der Hospitalisation aufgrund der bariatrischen Operation über den Jahreswechsel 2011/2012 vital gefährdet gewesen sei. Seither sei die Beschwerdeführerin sowohl physisch als auch psychisch kaum mehr belastbar. Die gesamte Bauch- und Stoffwech- selproblematik werde nach wie vor ambulant behandelt. Zudem sei die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung. Aktuell sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 70% auszuge- hen, weswegen die Neuanmeldung zum Rentenbezug aus hausärztlicher Sicht angemessen und deshalb zu unterstützen sei. Der Arztbericht erfolge nach einer eingehenden Besprechung und Befragung der Beschwerdeführerin und deren Ehemann.
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6.2 Dr. D.____ hält in seinem Bericht vom 27. März 2013 fest, dass er die Beschwerdeführe- rin seit dem Jahr 2007 psychotherapeutisch behandle. In Übereinstimmung mit dem Bericht von Dr. B.____ vom 12. November 2012 könne er bestätigen, dass sich der physische und psychi- sche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2010 verschlechtert habe. Durch wie- derholte mehrwöchige Schmerzattacken sowie die am 1. März 2013 operierte massive Bauch- wandhernie sei die Beschwerdeführerin somatisch deutlich eingeschränkt. Diese Schmerzen sowie die objektiv eingeschränkte Bewegungsfähigkeit hätten auch einen negativen Einfluss auf die Stimmung und den Antrieb der Beschwerdeführerin. So habe die Beschwerdeführerin immer wieder und teils über mehrere Wochen depressive Einbrüche mit Adynamie zu verzeichnen und leide an schneller Erschöpfbarkeit, Gereiztheit und deutlich vermindertem Elan. Aus psychiatri- scher Sicht habe sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den vergangenen beiden Jahren trotz fortgesetzter ärztlicher Betreuung stark reduziert.
6.3 Der Bericht von Dr. E.____ vom 23. April 2013 diagnostiziert bei der Beschwerdeführerin ausgedehnte Bauchwandhernien der gesamten Abdominalwand als Folge der adipositasbe- dingten bariatrischen Operation, welche durch mehrere Laparoskopien im Jahr 2009 und 2010 sowie notfallmässig im Jahr 2011 behandelt worden seien. Als weitere Hauptdiagnosen nennt Dr. E.____ eine metabole Osteopathie, eine degenerative Veränderung des Bewegungsappa- rats sowie eine rezidivierend depressive Verstimmung. Als Nebendiagnosen werden Mammap- tose, Urgeinkontinenz, paroxysmale supraventrikuläre Tachykardie sowie Asthma bronchiale gestellt. Der Bericht führt aus, dass es im Anschluss an die Laparoskopien Anfang des Jahres 2012 zu einer per sekundam Wundheilung der Laparotomienarbe gekommen sei. Die als Folge davon aufgetretene Bauchwandhernie schränke die Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen Aktivität und ihrem psychischen Befinden stark ein. Der somatische Zustand der Beschwerde- führerin habe während dem ganzen Jahr 2012 nicht stabilisiert werden können. Die Bauch- wandhernie sei am 1. März 2013 erneut operiert worden. Zusätzlich leide die Beschwerdeführe- rin an einem Spätdumpingsyndrom, welches medikamentös behandelt würde, aber intermittie- rend zu Schwindel und Kraftlosigkeit führe. Aus somatischer Sicht habe sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den letzten beiden Jahren trotz intensiver medizinischer Behandlung deutlich verschlechtert und sei momentan gänzlich zu verneinen. Über den weiteren Verlauf der Beeinträchtigungen sowie über eine allfällige Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit könne aus medizinischer Sicht momentan keine Aussage getroffen werden.
6.4 Mit der IV-Stelle ist zunächst davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustands aus psychischer Sicht zweifelhaft erscheint. Wie den Akten zu entnehmen ist, stimmen die in psychischer Hinsicht attestierten Beschwerden im Wesentlichen mit jenen im Vergleichszeitpunkt der Verfügung vom 10. März 2010 überein. So wurde bei der Beschwerde- führerin bereits im Jahr 2009 eine affektive Störung mit gegenwärtig leichter Episode diagnosti- ziert. Diese Diagnose findet sich in den neu eingereichten Arztberichten sinngemäss wieder und es wird lediglich darauf verwiesen, dass sich die Arbeitsfähigkeit stark reduziert habe, ohne dass näher ausgeführt wird, ob und welche Gründe allenfalls für eine Verschlechterung inner- halb derselben Diagnosestellung sprechen würden. Hingegen erscheint aus somatischer Sicht glaubhaft, dass die neu beschriebenen Beeinträchtigungen geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und damit den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin massgeblich zu beeinflussen. Ebenfalls ist plausibel, dass aus medizinischer Sicht momentan keine verlässliche Aussage über die wei- tere Entwicklung des Gesundheitszustands getroffen werden kann. Demgemäss bestehen auf- grund der eingereichten Berichte Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer anspruchserheblichen Weise verschlechtert hat. Es kann durchaus damit gerechnet werden, dass sich mit den diagnostizierten Beeinträch- tigungen ein Anspruch auf eine IV-Rente begründen lässt, falls sich die geltend gemachten Umstände im Rahmen einer eingehenden Untersuchung bestätigen lassen. Damit ist auch die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Arztberichte verdichten sich die medizinischen Angaben über eine Verschlechterung des Gesundheitszu- stands seit Erlass der Verfügung vom 10. März 2010, wodurch ein weitergehender Abklärungs- bedarf geradezu offensichtlich wird. Nicht ersichtlich sind sodann Umstände, welche gegen die Verlässlichkeit der eingereichten Berichte sprechen würden. Der zeitliche Abstand zwischen der Verfügung vom 10. März 2010 und dem Neuantrag vom 31. Oktober 2012 ist im Übrigen weder als besonders kurz noch als besonders lang zu qualifizieren, weshalb der Grad des ohnehin verminderten Beweismasses nicht zusätzlich zu erhöhen oder zu reduzieren ist. Die Beschwer- deführerin vermag aus somatischer Sicht eine Veränderung ihres Gesundheitszustands glaub- haft zu machen. Dementsprechend wird die angefochtene Verfügung vom 7. März 2013 in Gut- heissung der Beschwerde aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 31. Oktober 2012 einzutreten. Dadurch ist selbstredend noch nichts über die tatsächliche Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ausgesagt. Diese Frage bildet
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge- wiesen mit der Anweisung, auf das Gesuch vom 31. Oktober 2012 (Eingangsdatum) einzutreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.