2013-07-04_sv_3

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 4. Juli 2013 (720 12 345 / 151)


Invalidenversicherung

Berufliche Massnahmen; Umschulung; Voraussetzung der objektiven Eingliederungsfä- higkeit

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichte- rin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Martina Freivogel

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Berufliche Massnahmen

A. Die 1980 geborene A.____ stellte während einem laufenden Abklärungsverfahren für eine Invalidenrente am 1. Juli 2011 ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen. Nach Über- prüfung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse gewährte die IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) A.____ mit Verfügung vom 31. Januar 2012 eine Kostengutsprache für eine berufliche Massnahme, namentlich einen vom 26. Januar 2012 bis 29. Juni 2012 dauern- den kaufmännischen Basiskurs an der Schule B.____. Dieser Vorkurs hatte zum Zweck, die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit der Versicherten zu ermitteln. Als Ziel wurde eine Umschu-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung im kaufmännischen Bereich anvisiert (vgl. das Protokoll der IV-Stelle zum Versicherungs- fall der Beschwerdeführerin [Protokoll], Eintrag vom 17. Januar 2012).

Anfang August 2012 schloss die IV-Stelle die berufliche Massnahme von A.____ ab. Am 2. No- vember 2012 erliess sie auf Antrag der Versicherten eine entsprechende Verfügung. Darin wur- de als Begründung aufgeführt, die angestrebte Umschulung könne schmerzbedingt aktuell nicht weiterverfolgt werden.

In einem zusätzlichen Schreiben vom 5. November 2012 informierte die IV-Stelle A.____ über eine geplante medizinische Begutachtung. Dabei wurde in Aussicht gestellt, es werde bei Vor- liegen der gutachterlichen Ergebnisse der Anspruch auf berufliche Massnahmen nochmals überprüft.

B. Gegen die Verfügung vom 2. November 2021 erhob die Versicherte am 11. November 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die Weiterführung der beruflichen Massnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die un- entgeltliche Prozessführung beantragt.

C. Das Kantonsgericht bewilligte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formge- recht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 11. November 2012 ist demnach einzutre- ten.

2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er- werbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Vorausset- zungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliede-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art wie die Umschulung (Art. 8 Abs.3 lit. b IVG).

2.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und die Erwerbsfähigkeit dadurch vo- raussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist in diesem Sinne von besonderer Bedeutung, dass die fragliche Massnahme unter prospektiver Betrachtung eingliederungswirksam ist. Dies setzt eine subjekti- ve und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraus (Urteil des Bundesge- richt vom 23. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3 mit mehreren Hinweisen; vgl. auch das Kreis- schreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Eingliederungsmassnah- men beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2012, Rz. 4010).

  1. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die berufliche Massnahme nach dem kauf- männischen Vorkurs zu Recht abgeschlossen hat. Fraglich ist diesbezüglich die objektive Ein- gliederungsfähigkeit der Versicherten.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte die berufliche Massnahme trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden weiterführen können. Obwohl sie im Basiskurs diverse ent- schuldigte Absenzen gehabt habe, sei sie in der Lage gewesen, „top“ Schulleistungen zu er- bringen. Das Schlusszeugnis des Vorkurses mit einem Notendurchschnitt von 5.5 spreche für sich. Es sei unverständlich, dass die IV-Stelle die Massnahme ungeachtet dieser schulischen Leistung abgebrochen habe.

3.2 Die Beschwerdegegnerin bringt hiergegen vor, der instabile Gesundheitszustand der Versicherten habe sich bereits vor Durchführung der zugesprochenen beruflichen Massnahme manifestiert. Unter anderem habe sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits über zwanzig Operationen unterziehen müssen. Deshalb sei zur Abklärung ihrer Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit eine berufliche Massnahme gewährt worden. Während der Durchfüh- rung des kaufmännischen Basiskurses vom 26. Januar 2012 bis 29. Juni 2012 habe sich ge- zeigt, dass die objektive Eingliederungsfähigkeit aufgrund des instabilen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei. Zum einen sei die Versicherte im Unterricht nicht konstant präsent gewesen. Zum andern habe sie bei Anwesenheit ihre Körperhaltung so oft wechseln müssen, dass die Schule eine Weiterführung der Ausbildung im gegebenen Rahmen ausgeschlossen habe. Aufgrund einer weiteren Operation am 3. Juli 2012 sei davon auszuge- hen, dass auch nach Abschluss des Vorkurses kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe. Dies spreche gegen eine nahtlose Weiterführung der beruflichen Massnahme. Infolge- dessen habe die IV-Stelle beschlossen, dass die angestrebte Umschulung zurzeit nicht weiter- verfolgt werden könne und eine Kostengutsprache bis auf Weiteres abzulehnen sei. Der Be- schwerdeführerin sei jedoch gleichzeitig eine erneute Anspruchsprüfung nach Durchführung einer medizinischen Begutachtung in Aussicht gestellt worden.

3.3 Es ist unbestritten und kann aufgrund der Eingaben der Parteien sowie der vorhandenen Akten als erwiesen betrachtet werden, dass die Versicherte den B.____-Basiskurs wegen ge-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sundheitlicher Beschwerden nur beschränkt hat besuchen können, ihre schulischen Leistungen gleichzeitig aber sehr gut gewesen sind. Fraglich ist, ob die Versicherte unter den gegebenen Umständen objektiv dazu in der Lage gewesen wäre, eine weiterführende Ausbildung im kauf- männischen Bereich zu absolvieren und anschliessend auch in diesem Bereich berufstätig zu sein.

3.4 Der Versicherten ist dahingehend zuzustimmen, als sie die schulischen Leistungen für eine kaufmännische Ausbildung möglicherweise trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden er- bracht hätte. Allerdings hängt die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht lediglich von der intel- lektuellen Kapazität ab, die vorgesehene Umschulung absolvieren zu können.

3.4.1 Im Weiteren muss eine Institution gefunden werden, welche die Beschwerdeführerin trotz ihrer Behinderung und den voraussehbaren Absenzen aufnehmen würde. Gemäss Akten hätte ein kaufmännischer Lehrgang an der Schule B.____ eine Präsenzzeit von über 30 Wochenstunden erfordert (vgl. Protokolleintrag vom 3. Mai 2012). Der Vorkurs hat gezeigt, dass ein solches Pensum aufgrund des Gesundheitszustands der Versicherten momentan zu hoch ist (vgl. E-Mail des behandelnden Arztes Dr. med. C., FMH Allgemeine Innere Medi- zin, vom 8. Mai 2012; vgl. auch Protokolleinträge vom 20. April 2012, 3. Mai 2012 und 8. Mai 2012). Eine konkrete Zusage, wonach eine kaufmännische Ausbildung mit weniger Anwesen- heitspflicht und/oder in einem reduzierten Pensum hätte absolviert werden können, liegt von keiner Bildungsinstitution vor. Nach Abschluss des B.-Basiskurses hat die Beschwerdefüh- rerin somit keinen Platz für eine nahtlose Weiterführung der beruflichen Massnahme in Aussicht gehabt.

3.4.2 Ferner sollte nach einer Umschulung auch die tatsächliche Eingliederung ins Arbeitsle- ben realistisch sein. Die Versicherte scheint wegen ihrer Beschwerden nicht länger als eine halbe Stunde schmerzfrei sitzen zu können. Die Erfahrungen des Vorkurses haben gezeigt, dass sie dem Unterricht häufig stehend hat folgen müssen (vgl. Protokolleinträge vom 20. April 2012 und vom 8. Mai 2012). Es ist fraglich, ob ein kaufmännischer Beruf, welcher in der Regel vorwiegend sitzend ausgeübt wird, unter diesen Umständen überhaupt das Richtige wäre. Je- denfalls fordert die Berufswelt von Arbeitnehmenden normalerweise eine gewisse Präsenz und Konstanz. Gestützt auf die Erfahrungen des B.____-Basiskurses vermag die Beschwerdeführe- rin eine solche zurzeit wegen ihres Gesundheitszustands kaum vorzuweisen. Solange eine Verbesserung desselben nicht ausgewiesen ist, scheint eine tatsächliche Eingliederung ins kaufmännische Berufsleben wenig realistisch.

3.5 Aufgrund der gesamten Umstände hat die Vorinstanz nach Abschluss des B.____- Basiskurses berechtigte Zweifel an der objektiven Eingliederungsfähigkeit der Versicherten ge- habt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie vor einer weiteren Kostengutsprache zusätzli- che Abklärungen veranlasst und die berufliche Massnahme vorläufig abgeschlossen hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

  1. Abschliessend ist über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistun-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durch- schnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Be- rücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemes- senem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 ist ihr allerdings die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrens- kosten zulasten der Gerichtskasse. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-07-04_sv_3
Entscheidungsdatum
04.07.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026