Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 27. Juni 2013 (725 13 25 / 145)


Unfallversicherung

Unfallbegriff; unfallähnliche Körperschädigung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Martina Freivogel

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Daniel Riner, Advo- kat, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel

gegen

Helsana Unfall AG, Recht, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdegeg- nerin

Betreff Leistungen

A. Die 1965 geborene A.____ arbeitete seit dem 11. September 1995 bei der B. als Büro- angestellte und war in dieser Eigenschaft bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana) obliga- torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 13. September 2012 liess die Versicherte durch ihre Arbeitgeberin mitteilen, dass sie am 28. August 2012 beim Gehen in der Basler Innenstadt mit dem linken Knie eingeknickt sei und dabei den Meniskus angerissen habe. Die Helsana lehnte ihre Leistungspflicht für den gemeldeten Vorfall mit Verfü- gung vom 24. Oktober 2012 ab. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten wurde mit Entscheid vom 28. Dezember 2012 ebenfalls abgewiesen.

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B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Advokat Daniel Riner namens und im Auftrag von A.____ am 29. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, die Helsana habe der Beschwerdeführerin für das Ereignis vom 28. August 2012 die gesetzlichen Leistun- gen aus der Unfallversicherung zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge.

C. Die Helsana verlangte in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG sehen vor, dass gegen Ein- spracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Dieser befindet sich vorliegend in C.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Be- schwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übri- gen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 29. Januar 2013 ist demnach einzutreten.

  2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Helsana im Zusammenhang mit dem Vorfall vom

  3. August 2012 ihre Leistungspflicht zu Recht abgelehnt hat.

3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversiche- rung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs- unfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2 Die versicherte Person hat die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen (BGE 114 V 305 E. 5b). Falls sie dieser Forderung nicht nachkommt, in- dem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, welche das Vorlie- gen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht für den Unfallversicherer keine Leistungspflicht (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 25. November 2004, U 209/04, E. 1.2 und vom 15. September 2004, U 234/04, E. 1.1).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen “Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2013, 9C_606/2012, E. 4.2). Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (vgl. zum Ganzen BGE 121 V 47 E. 2a, 115 V 143 E. 8b mit Hinweis). Diese Praxis gelangt allerdings nur zur An- wendung, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Ur- teil des Bundesgerichts vom 22. September 2008, 8C_827/2007, E. 5.2; Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1).

  1. Den Akten können zum Ereignis vom 28. August 2012 folgende Angaben entnommen werden:

4.1 Gemäss Bericht der Notfallstation des Spitals D.____ vom 29. August 2012 suchte die Versicherte noch am Tag des Vorfalls die Notfallstation auf. Die behandelnden Notfallärzte di- agnostizierten „Knieschmerzen links am ehesten bei Fehl- resp. Überbelastung“. Aufgrund ei- nes Fersensporns rechts (vorbestehend seit Januar 2012) habe die Patientin das linke Bein vermehrt belastet, wodurch im linken Knie zunehmende Schmerzen entstanden seien. Am 28. August 2012 habe es im linken Knie geknackst, wonach die Versicherte nicht mehr habe „laufen“ und nur noch eingeschränkt auf dem linken Bein habe stehen können.

4.2 Im MRI-Bericht des Spitals D.____ vom 7. September 2012 wurde festgehalten, beim gleichentags vorgenommenen MRI des linken Knies habe sich gezeigt, dass die hintere Befes- tigung des Innenmeniskus abgerissen sei.

4.3 In der “Schadensmeldung UVG“ der Arbeitgeberin vom 13. September 2012 wurde angegeben, die Beschwerdeführerin sei am 28. August 2012 nachmittags beim „Laufen“ in der Basler Innenstadt mit dem linken Knie eingeknickt und habe sich dabei den Meniskus angeris- sen.

4.4 Die Beschwerdeführerin gab im “Fragebogen: Hergang Ereignis“ vom 11. Oktober 2012 zuhanden der Helsana an, sie hätte wegen eines Fersensporns am rechten Fuss gehinkt und dadurch das linke Bein überlastet. Beim Spazierengehen am 28. August 2012 sei ihr linkes Knie plötzlich eingeknickt. Danach habe sie das linke Bein nicht mehr aufsetzen und beugen können. Im besagten Fragebogen bestätigte die Versicherte, dass es sich um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe, welche unter normalen äusseren Bedingungen verlaufen sei, ohne dass etwas Unvorhergesehenes passiert wäre. Sie verneinte die Anwesenheit von beteiligten Personen oder Zeugen im Zeitpunkt des Ereignisses.

4.5 Dr. med. E.____, FMH Orthopädie und Sportmedizin, stellte in seinem Arztbericht vom 3. Dezember 2012 die Diagnose eines medialen Innenmeniskusrisses links. Die Patientin sei im

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht August 2012 beim Spazieren eingeknickt und habe dabei im linken Knie ein Knacken verspürt. Daraufhin habe sie sich ins Spital D.____ begeben. Dort sei aufgrund des Verdachts auf eine innere Meniskusläsion ein MRI durchgeführt worden, welches einen Abriss der hinteren Befes- tigung des medialen Innenmeniskus zeigte.

  1. Zunächst gilt es zu beurteilen, ob das Ereignis vom 28. August 2012 als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist.

5.1 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

5.2 Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von all- täglichen Ereignissen zu ermöglichen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2009, Art. 4 Rz. 27). Ein äusseres Ereignis ist ungewöhnlich, wenn es den Rah- men des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet (BGE 134 V 76 E. 4.2, 129 V 404 E. 2.1). Es muss so ungewöhnlich sein, dass eine innere Ursache für die Ge- sundheitsschädigung ausser Betracht fällt. Liegt der Grund für die Gesundheitsschädigung al- lein im Innern des Körpers und wird diese bloss durch einen äusseren Faktor ausgelöst, so ist in der Regel Krankheit und nicht Unfall gegeben (BGE 134 V 77 E. 4.1.1). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nur auf den äusseren Faktor selbst und nicht auf dessen Wirkung. Zieht der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich, so ist dies für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ohne Belang (BGE 134 V 79 f. E. 4.3.1, 129 V 404 E. 2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das reine Stolpern ohne Sturz beim Nordic Walking in der freien Natur kein ungewöhnliches Ereignis dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2011, 8C_978/2010, E. 4.2).

5.3 Gestützt auf diese Rechtsprechung sowie auf die vorhandene Aktenlage liegen keine Hinweise vor, wonach der Vorfall vom 28. August 2012 als ungewöhnlich einzustufen wäre. Den Parteien ist daher zuzustimmen, dass das besagte Ereignis nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu werten ist.

  1. Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Leistungspflicht der Helsana aufgrund des Vorlie- gens einer unfallähnlichen Körperschädigung bejaht werden kann.

6.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. In Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 hat der Bundesrat von dieser Kom- petenz Gebrauch gemacht. Danach sind verschiedene Körperschädigungen - unter anderem Meniskusrisse (vgl. lit. c) - auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich- gestellt. Im vorliegenden Fall ist es unbestritten sowie medizinisch belegt, dass sich die Be- schwerdeführerin beim Ereignis vom 28. August 2012 einen Meniskusriss zugezogen hat. Die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV kommt damit grundsätzlich in Frage.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begrün- dung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übri- gen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2011, 8C_978/2010, E. 4.1; BGE 129 V 467 E. 2.2), namentlich der äussere Faktor, die Plötzlichkeit, die Unfreiwilligkeit und die Schädigung (vgl. Art. 4 ATSG).

6.3 Es ist vorliegend nicht strittig, dass sich die Versicherte die Gesundheitsschädigung am 28. August 2012 zugezogen hat, indem sie in der Basler Innenstadt beim Spazierengehen plötzlich und unabsichtlich mit dem linken Knie eingeknickt ist. Zu prüfen bleibt somit das Tat- bestandsmerkmal des äusseren Faktors, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls. Wo ein solches Ereignis mit Einwir- kung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines Gesund- heitsschadens gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV, liegt kein Unfall, sondern eine krankheits- oder dege- nerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 467 E. 2.2).

6.3.1 Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors ist indessen dann nicht erfüllt, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht. Gemäss Rechtsprechung ist für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefähr- dungspotenzial innewohnt. Ein solches ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2011, 8C_978/2010, E. 4.1; BGE 129 V 470 E. 4.2.2). Insofern stellt das Stolpern ohne Sturz beim Nordic Walking gemäss bundesgerichtliches Rechtsprechung ein äusseres - wenn auch nicht ungewöhnliches (vgl. vorstehende E. 5.2 in fine) - Ereignis dar (Urteil des Bundesge- richts vom 3. März 2011, 8C_978/2010, E. 4.2). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädi- gungspotential ist sodann zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer überdurchschnittlichen Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleich- kommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebens- verrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbarer, äusserer Moment hinein- spielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, etc. ei- nen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Köperschädi- gung berufen (vgl. BGE 129 V 470 E. 4.2.2). Ist beim Gehen ein plötzliches Knacken im rechten Knie spürbar, welchem starke Schmerzen folgen, so ist der äussere Faktor bei diesem Sach- verhalt zu verneinen. Es fehlt diesfalls an der erforderlichen gesteigerten Gefahrenlage oder am Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der in Frage stehenden Lebensverrich- tung führenden Moments (BGE 129 V 471 E. 4.3).

6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei am 28. August 2012 mit dem linken Fuss auf dem unebenen Weg in eine Senke geraten und deshalb eingeknickt. Den Fotos in der Be- schwerdebeilage könne entnommen werden, dass der besagte Fussweg aus unebenem Kopf-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht steinpflaster bestehe. Dieses sei zwischen den Steinen ausgewaschen und weise diverse tiefe Löcher auf. Es erscheine daher durchaus naheliegend, dass ein Übertreten bzw. Einknicken erfolgen könne, insbesondere bei einer hinkenden Person. Folglich sei sie nicht nur wegen der Überlastung des linken Beins eingeknickt, sondern auch weil sie mit dem stark belasteten linken Bein auf dem unebenen Boden gestrauchelt sei. Bei diesem plötzlichen Ereignis habe sie sich den Meniskusriss zugezogen.

6.3.3 Die Vorinstanz bringt hiergegen vor, die Versicherte habe erst in ihrer Beschwerde vom 29. Januar 2013 geltend gemacht, sie sei auf einem unebenen Weg mit dem linken Fuss in eine Senke geraten und deshalb mit dem Knie eingeknickt. Vorher sei diese Sachverhaltslage weder im Fragebogen vom 11. Oktober 2012 noch in der Einsprache vom 23. November 2012 be- hauptet worden. Im besagten Fragebogen zum Hergang des Ereignisses vom 28. August 2012 habe die Versicherte unter der Rubrik “Ausführliche Schilderung/Auslösungsfaktor der Be- schwerden“ lediglich aufgeführt, ihr linkes Knie sei beim Spazierengehen plötzlich eingeknickt. Die Fragen, ob es sich dabei um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe und ob diese unter normalen äusseren Bedingungen verlaufen sei, habe sie bejaht. Verneint worden sei hingegen die Frage, ob beim Ereignis vom 28. August 2012 etwas Besonderes, Unvorhergesehenes pas- siert sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien daher widersprüchlich. Es würden auch keine Umstände auf eine gesteigerte Gefahrenlage oder auf einen zur Unkontrolliertheit der Bewegung führenden Moment hinweisen. Infolgedessen sei rechtsprechungsgemäss auf die spontane “Aussage der ersten Stunde“ abzustellen und eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 UVV zu verneinen.

6.3.4 Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann ohne Weiteres beigepflichtet werden. Es ist zwar grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich - wie von ihr geltend gemacht - aufgrund des unebenen Strassenbelags und demzufolge wegen eines äusseren Faktors mit dem Knie eingeknickt ist und sich so die Gesundheitsschädigung zugezogen hat. Sämtliche früheren, d.h. vor Erhebung der Beschwerde gemachten Angaben sprechen allerdings gegen diese neueste Darstellung. Mangels beteiligter Personen oder Zeugen kann im Nachhinein auch nicht mehr eruiert werden, wie sich das Ereignis vom 28. August 2012 tatsächlich abgespielt hat. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Versicherten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung auf die sogenannte “Aussage der ersten Stunde“ abgestellt hat und davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin sei am 28. August 2012 ohne Einfluss eines äusseren Faktors mit dem Knie eingeknickt. Mangels Vorliegen eines äusseren Ereignisses ist damit auch der Tatbestand der unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt.

  1. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass der Vorfall vom 28. August 2012 weder einen Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV darstellt. Die Helsana hat ihre Leistungspflicht für das betreffende Ereignis zu Recht abgelehnt, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

  2. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorlie-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozess- ausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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Entscheidungsdatum
27.06.2013
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24.03.2026