Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 27. Juni 2013 (725 13 59)
Unfallversicherung
Anspruch auf Leistungen aus Unfall/unfallähnlicher Körperschädigung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Margit Cam- pell
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Basler Versicherung AG, Hauptsitz, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel
Betreff Leistungen
A. A.____ arbeitet seit dem 1. Oktober 2006 bei der B.____ und war aufgrund dieses An- stellungsverhältnisses durch die Arbeitgeberin bei der Basler Versicherungen AG (Basler) obli- gatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schadensmel- dung vom 23. Oktober 2012 teilte die Arbeitgeberin der Basler mit, dass sich die Versicherte am 23. September 2012 einen Riss des linken Meniskus zugezogen habe. Am 16. November 2012 wurde die Versicherte in der C.____ am linken Knie operiert, wobei eine Kniegelenks-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie, eine mediale Shelf-Resektion sowie eine Hoffa- Trimmung vorgenommen wurden. Die Basler lehnte mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 einen Anspruch von A.____ auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mit der Begründung ab, dass es sich beim Ereignis vom 23. September 2012 nicht um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt habe und dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer unfall- ähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt seien. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten und der D.____ hin mit Entscheid vom 31. Januar 2013 fest.
B. Hiergegen richtet sich die von A.____ am 27. Februar 2013 beim Kantonsgericht, Abtei- lung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhobene Beschwerde. Darin beantragt sie sinngemäss, es seien der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2013 sowie die Verfügung vom 12. Dezember 2012 aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, das Ereignis vom 23. September 2012 als Unfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2012 beantragte die Basler, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch, die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einsprache- entscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Be- schwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjeni- gen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in E.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantons- gerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfas- sungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantons- gericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden ge- gen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 27. Februar 2013 ist demnach einzutreten.
Zu prüfen ist zunächst, ob das Ereignis vom 23. September 2012 als Unfall im Rechts- sinne zu qualifizieren ist.
2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnli- chen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1).
2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Fak- tors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grund- satz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E. 2.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Um- ständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrschein- lichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1).
2.3 Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 V 72 einlässlich zum Begriffsmerkmal der Un- gewöhnlichkeit geäussert. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objekti- ven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich all- täglich und üblich ist. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Un- fallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursa- che. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren; oft ist die letztlich pathogene innere Ursa- che ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht denkbar. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Be- sonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesund- heitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1).
2.4 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prü- fung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit. Hingegen ist die Wirkung, das heisst die Natur des Gesundheitsschadens, mit Blick auf die Bedeutung des Abgrenzungskriteriums im Einzelfall durchaus beachtlich. Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfah-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen dege- nerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehens- ablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein. Ist eine Verletzung wiederholten Mik- rotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben, welche zu einer allmählichen Abnützung ge- führt haben, so ist sie (im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982) als Krankheitsfolge zu betrachten. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensnei- gung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses, eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, zum ungewöhnlichen äusseren Faktor (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 u. 4.3.2).
3.1.1 Das Ereignis vom 23. September 2012 wurde in der Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 23. Oktober 2012 dahingehend beschrieben, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Katzenausstellung auf den Boden gekniet habe, um eines der Tiere aus dem Transportkäfig zu holen. Dabei habe ihr Knie blockiert; später habe es sich wieder entblockiert. Es sei im Laufe des Tages stark angeschwollen und habe starke Schmerzen verursacht. Am 4. November 2012 wiederholte die Beschwerdeführerin diese Sachverhaltsdarstellung. Ergänzend führte sie an, dass bei ihr im Jahr 2010 ein Plikasyndrom diagnostiziert worden sei.
3.1.2 Im Operationsbericht der C.____ vom 16. November 2012 wurde wiederum ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 23. September 2012 (aus der Hocke) habe aufstehen wollen, wobei sie einen Knall und Schmerzen vor allem ventromedial im linken Knie verspürt habe. Sie habe damals eine Blockade von ungefähr 10 Minuten erlitten. Danach sei sie bis gestern be- schwerdefrei gewesen. Gestern habe sie sich wieder niedergekniet. Danach habe sie nicht mehr aufstehen können, weil das Knie blockiert gewesen sei. In dieser Position habe sie eine halbe Stunde verharren müssen, bevor sie sich wieder habe erheben können. Seither habe sie permanent Schmerzen, die aber anders seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin ein mögli- ches Instabilitätsgefühl erwähnt.
3.1.3 In ihrer Einsprache vom 1. Januar 2013 führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich beim Ereignis vom 23. September 2012 um einen Unfall handle. Die plötzliche Einwirkung des Bodens durch das Hinknien (ob ein Knie mit 20 km/h auf den Boden knalle oder der Boden [oder Stein o.ä.] mit 20 km/h gegen das Knie fliege, sei rein physikalisch derselbe dynamische Sachverhalt) habe den Defekt am Meniskus verursacht. Es könne auch von einem "Fehltritt des Knies" gesprochen werden. An dieser Argumentation hielt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde ans Kantonsgericht fest.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Unbestritten steht aufgrund der vorstehenden Ausführungen fest, dass sich die Be- schwerdeführerin am 23. September 2012 niederkniete und dabei ihr linkes Knie blockiert wur- de. Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch davon auszugehen, dass dieses Ereignis die in E. 2 vorstehend zitierten gesetzlichen und von der Rechtsprechung konkretisierten Vorausset- zungen für die Annahme eines Unfalls nicht erfüllt. So kann entgegen der Beschwerdeführerin das Einwirken des Bodens nicht im Sinne einer Plötzlichkeit verstanden werden. Definitionsge- mäss beinhaltet dieser Begriff etwas Unerwartetes und Unbeabsichtigtes, was vorliegend nicht erkennbar ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das linke Knie bei einer kontrollierten, all- täglichen Bewegung, welche weder durch ein gleichzeitiges Stemmen einer schweren Last noch durch eine unkontrollierte Bewegung gestört wurde, blockierte. Damit kann das Ereignis vom 23. September 2012 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden.
4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht. Als so genannte unfallähnliche Körperschädigungen gel- ten die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgeführten Körperverletzungen (unter anderem Menis- kusrisse, vgl. lit. c), sofern sie auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende äussere Ein- wirkung auf den menschlichen Körper zurückzuführen sind. Bei unfallähnlichen Körperschädi- gungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversi- cherers - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädi- gender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die ver- sicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrich- tung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist ge- mäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädi- gend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Ge- fährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erhebli- chem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebens- verrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspru- chung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen ein- schiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Be- tracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen ein- schiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegen- über dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädi- genden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, etwa das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Än- derung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 4.2.3). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist dabei demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer all- gemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2008, 8C_186/2008 mit Hinweisen; BGE 129 V 466 E. 4.3; ZBJV 2003 S. 918 f.). Das Bundesgericht hat kürzlich in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 2. Mai 2013, 8C_101/2012, im Sinne eines Grenzfalles, eine unfallähnliche Körperschädigung bejaht bei einer Versicherten, welche aus Wut fest mit der Ferse auf den Boden stampfte und sich dabei eine Calcaneusfraktur zuzog. Dabei ist der Boden als äusserer Faktor qualifiziert worden, wobei aber davon ausgegangen wurde, dass eine alltägliche Bewegung unter Umstän- den ausgeführt wurde, welche die Bewegung unkontrollierbar machte, weil die versicherte Per- son durch die Wut eine heftige, nicht beherrschbare Bewegung ausführte (zuletzt zitiertes Urteil, E. 3.3.1 am Ende).
4.2 Fest steht, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Innenmeniskus- Korbhenkelläsion eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV darstellt. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin sich diese Körperschä- digung bei einem sinnfälligen, unfallähnliche Ereignis im vorstehend genannten Sinne zugezo- gen hat.
4.3 Wie bereits erwähnt, gab die Beschwerdeführerin weder in der Schadensmeldung vom 23. September 2012 noch im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2012 eine unkontrollierte Bewegung, einen Fehltritt, eine besondere Belastung oder Ähnliches an. Sie schilderte den Sachverhalt dahingehend, dass sie in die Knie gegangen sei, um eine Katze aus dem Transportkäfig zu holen (vgl. auch E. 3.1.1). Nichts anderes ist dem Operationsbericht vom 16. November 2012 zu entnehmen, in welchem festgehalten wurde, dass sie einen Knall und Schmerzen im Knie verspürt habe als sie (aus der Hockestellung) habe aufstehen wollen. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist - wie oben dargelegt - kein äusserer schädigender Faktor. Das Bücken bzw. in die Knie Gehen stellt eine alltägliche Lebensverrichtung wie Auf- stehen, Absitzen, Abliegen, Bewegung im Raum usw. dar, welche üblicherweise im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers erfolgt und bei welcher grundsätzlich kein besonderes Schädigungspotenzial vorhanden ist. Es fehlt im konkreten Fall denn auch an einer gesteigerten Gefahrenlage wie auch am Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit des Bückens bzw. in die Knie Gehen führenden Moments, wird
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht doch in keiner Weise ein brüsker oder hektischer oder sonst wie als ungewöhnlich zu verste- hender Sachverhalt oder Bewegungsablauf geschildert. Der vorliegend zu beurteilende Sach- verhalt ist daher auch nicht vergleichbar mit dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 145 E. 2c mit Hinweisen), mit dem Niederknien mit einem Gewicht in den Händen beglei- tet von einem Fehltritt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 27. September 2006, U 184/06, E. 3), mit dem Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267) oder mit dem brüsken Umdrehen beim Kochen Richtung Kühl- schrank (Urteil des EVG vom 21. Oktober 2002, U 5/02, E. 2), welche Tatbestände wohl kör- pereigene Bewegungen und alltägliche Lebensverrichtungen darstellen, bei welchen jedoch ein davon unterscheidbares zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führendes äusseres Moment in Form der Plötzlichkeit, Brüskheit, Belastetheit o. Ä. hinzutrat. Vielmehr ist der durch die Be- schwerdeführerin geschilderte Sachverhalt vergleichbar mit einem plötzlichen Knacken im Knie beim Gehen, mit dem Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, mit dem Abdre- hen des Oberkörpers im Sitzen nach hinten und Anheben eines Armes, mit dem Aufstehen aus dem Bett sowie ähnlichen Vorgängen - ebenfalls körpereigene Bewegungen und alltägliche Lebensverrichtungen, welchen jedoch der äusseren Faktor fehlt, da es an der erforderlichen gesteigerten Gefahrenlage oder am Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der in Frage stehenden Lebensverrichtung führenden Moments fehlt (vgl. zum Ganzen: BGE 129 V 466). Mangels Unkontrollierbarkeit des Bewegungsablaufes ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem bereits zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2013, 8C_101/2012, bei welchem der Boden als äusserer Faktor angenommen wurde, zu vergleichen.
4.4 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung aller Umstände ein in den Bewegungsab- lauf hineinspielendes äusseres Moment und damit ein ausserhalb des Körpers liegendes, ob- jektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis nicht nachgewiesen, weshalb die Un- fallversicherung ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 23. September 2012 zu Recht abge- lehnt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.