Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 20. Juni 2013 (720 12 159)
Invalidenversicherung
Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenwei- ler
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Sebastian Lorentz, Rechtsanwalt, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1947 geborene A.____ arbeitete zuletzt als Versicherungsexperte und Kundenbe- rater bei der B.. Am 1. April 2003 erlitt er einen Verkehrsunfall und zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), neuropsychologische Funktionsstörungen sowie einen chronischen Tinnitus zu. Vom 3. Juni 2003 bis 15. Juli 2003 befand er sich zur stationären Be- handlung in der C.. Eine Arbeitsfähigkeit von 30 % als Versicherungsberater ab 18. August 2003 liess sich nicht wie prognostiziert steigern, so dass der Versicherte die Arbeitsstelle bei
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der B.____ schliesslich etwa ein Jahr nach dem Unfallereignis aufgeben musste. Es folgten verschiedene ambulante und zwei weitere Aufenthalte in der C.____ in den Jahren 2004 und 2005. Die B.____ als zuständige Unfallversicherung veranlasste diverse medizinische Abklä- rungen zur Unfallkausalität und holte in diesem Rahmen unter anderem ein Gutachten der D.____ vom 7. September 2006 und eine Expertise der E.____ vom 26. Februar 2010 ein.
B. Bereits am 21. März 2004 bzw. 15. Juni 2004 meldete sich der Versicherte unter Hin- weis auf den Unfall vom 1. April 2003 und der daraus resultierenden Folgen bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Zur Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers bei. In der Folge ermittelte die IV-Stelle vom 1. April 2004 bis 1. November 2006 und ab 1. März 2008 jeweils einen Invalidi- tätsgrad von 100 %. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 4. April 2012 für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Oktober 2006 eine befristete und ab 1. März 2008 eine unbefristete ganze Rente zu.
C. Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lo- rentz, am 15. Mai 2012 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Darin beantragte er, es sei die angefochten Verfügung insofern aufzuheben, als dass der Ren- tenspruch im Zeitraum vom 1. November 2006 bis 29. Februar 2008 verneint werde. Es sei ihm eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 29. Februar 2008 zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung machte er geltend, dass sich aus den medizinischen Unterlagen - insbesondere aus dem Gutachten der E. vom 26. Februar 2010 - keine Ver- besserung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch die D.____ ergebe. Die Voraussetzungen einer Rentenrevision gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, welche hier analog anwendbar seien, seien somit nicht erfüllt. Zudem seien Revisionen bei Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hätten, gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 der 6. IV-Revision, 1. Massnahmepaket, nicht zulässig. Ausserdem sei es un- zumutbar, für den Zeitraum von lediglich 8 Monaten die Rente einzustellen. Es sei auch unrich- tig, wenn erneut ein Wartejahr absolviert werden müsse.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2012 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde. Es handle sich vorliegend nicht um eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG, sondern um einen Erstentscheid, mit welchem dem Versicherten rückwirkend eine Ren- te zugesprochen worden sei. Da keine Rentenrevision vorliege, seien Art. 17 ATSG und die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, 1. Massnahmepaket) nicht anwendbar. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung der D.____ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden habe. Erst zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. med. F.____, FMH Ophthalmologie, am 7. März 2007 habe eine schwere Beeinträchtigung der Augenmotorik objektiv nachgewiesen werden können. Da es sich um einen neu eingetretenen Gesundheitsschaden handle, müsse ein neues Wartejahr angerechnet werden.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. In seiner Replik vom 13. November 2012 hielt der Vertreter des Versicherten an den gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem machte er unter Verweis auf die Bundesrechtsspre- chung darauf aufmerksam, dass bei einer rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente und gleichzeitiger Zusprechung einer Rente die Revisionsbestimmungen sinngemäss anwend- bar seien. Gestützt auf die Schlussbestimmungen wäre die IV-Stelle auch verpflichtet gewesen, dem Versicherten Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
F. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Duplik vom 17. Dezember 2012, es sei dem Versicher- ten in teilweiser Gutheissung der Beschwerde bereits ab 1. Juni 2007 eine Viertelsrente und ab
G. Der Versicherte hielt in seiner Triplik vom 31. Januar 2013 und seiner Stellungnahme zu den Unfallakten vom 24. April 2013 an seinen Begehren und Ausführungen fest. Die IV- Stelle verzichtete mit Eingabe vom 24. April 2013 auf eine Stellungnahme.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte auch für die Zeit vom 1. November 2006 bis 29. Februar 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, nachdem ihm die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2012 für die Zeit vom 1. April 2004 bis 1. No- vember 2006 eine befristete ganze Rente und ab 1. März 2008 eine unbefristete ganze Rente zusprach.
2.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu ver- stehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Satz 2).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
2.3 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind Invalidenrenten von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da- mit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentli- che Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Ren- te aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geblie- benen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.4 Nach der Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abge- stufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeit- punkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. Urteile des Bun- desgerichts vom 24. Juli 2012, 8C_724/2011, E. 2.2 und vom 15. April 2013, 9C_635/2012). Vorliegend sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2012 rückwirkend ab 1. April 2004 eine ganze Rente, ab 1. November 2006 keine Rente und ab 1. März 2008
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiederum eine ganze Rente zu. Somit beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der bis 31. Oktober 2006 zugesprochenen ganzen Rente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Rentenzusprechung vom 1. April 2004 bestand, mit demjenigen im Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom 1. November 2006.
3.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Aus- mass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis- herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).
3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarer- weise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der So- zialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
4.1 Vorliegend sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2012 eine vom 1. April 2004 bis 31. Oktober 2006 befristete und ab 1. März 2008 eine unbefristete ganze Invalidenrente zu. In ihrer Duplik vom 17. Dezember 2012 stellte sie sich auf den Standpunkt, dass dem Versicherten vom 1. April 2004 bis 31. Oktober 2006 weiterhin eine befristete ganze, ab 1. Juni 2007 neu eine Viertelsrente und ab 1. September 2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. Es ist unbestritten, dass der Versicherte bis zur Untersuchung bei der D.____ im Jahr 2006 zu 100 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Desgleichen sind sich die Parteien einig, dass die im Jahr 2007 objektiv nachgewiesenen neuroophthalmologi- schen Störungen und die damit verbundenen neuropsychologischen Beeinträchtigungen zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten führten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht annahm, dass ab Zeitpunkt der Untersuchung in der D.____ im Jahr 2006 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eintrat und deshalb die ab
4.2 Die IV-Stelle ging bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten weitestgehend durch unfallbedingte Faktoren begründet
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei. Sie stützte sich deshalb bei der Zusprechung der ganzen Rente für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Oktober 2006 auf die Einschätzung des Unfallversicherers. Dieser richtete bis 31. Oktober 2006 gestützt auf die damaligen medizinischen Berichte bis auf die anfänglichen Arbeitsversuche im Rahmen eines 30%- bis 50%igen Pensums aufgrund einer 100%igen Ar- beitsunfähigkeit die gesetzlichen Taggelder aus (vgl. Taggeldabrechnung der B.____ vom 29. März 2012). Zur Arbeitsfähigkeit während dieses Zeitraumes äusserten sich im Wesentli- chen die behandelnden Ärzte der C., wo sich der Versicherte insgesamt drei Mal stationär aufhielt. Nach dem ersten Aufenthalt vom 3. Juni 2003 bis 15. Juli 2003 wurde bis 17. August 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Danach betrug die Arbeitsfähigkeit 30 %, wobei beabsichtigt wurde, diese in 10%-Schritten laufend zu erhöhen (vgl. Bericht der C. vom 22. Juli 2003). Infolge Zunahme der Schmerzsymptomatik war er vom 1. April 2004 bis 13. Mai 2004 erneut in der C.____ in Behandlung. Im Bericht vom 4. Juni 2004 wurde festgehalten, dass der Versicherte zuletzt 30 % gearbeitet habe. Es sei jedoch bei Anhäufung der Arbeitsbe- lastung zu verstärkten Schmerzen gekommen. Ein weiterer stationärer Aufenthalt in der C.____ fand vom 26. April 2005 bis 24. Mai 2005 stand. Im Bericht vom 27. Juni 2005 wurden als Diag- nosen ein Status nach Verkehrsunfall bei kraniozervikalem Beschleunigungstrauma mit HWS- Distorsion, rechtsbetontem zervikozephalem Symptomenkomplex, neuropsychologischer Leis- tungsminderung und vegetativer Dysregulation, ein chronischer Tinnitus, eine Periarthropathia humerus skapularis calcarea rechts und ein beginnendes Schulterimpingement rechts fest- gehalten. Der Versicherte berichte von Lichtscheu und andauernden Kopfschmerzen vor allem im Stirnbereich oberhalb der Augen, welche von Schwindel begleitet seien. Beim Tragen einer getönten Brille liessen sich die Schmerzen etwas mildern. Die behandelnden Ärzte wiesen auf eine reduzierte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit sowie Gedächtnisleistung und auf eine schwankende depressive Symptomatik hin. Sie attestierten dem Versicherten auf wei- teres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
4.3 Als das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Gutachten der D.____ am 7. Sep- tember 2006 vorlag, vertrat die IV-Stelle die Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten spätestens ab Untersuchungsdatum in der D.____ (29./30. und 31. Mai 2006) ver- bessert habe. Sie ging gemäss der Beurteilung der Experten der D.____ davon aus, dass es dem Versicherten zumutbar sei, seiner angestammten oder einer anderen körperlich leichten Tätigkeit bei ganztägiger Präsenz mit einer 20%igen reduzierten Leistungsfähigkeit nachzuge- hen. Erst ab 7. März 2007 sei mit dem Bericht von F.____ vom 24. April 2007 objektiv nachge- wiesen, dass der Versicherte aufgrund der neuroophthalmologischen Beeinträchtigungen wie- der zu 100 % arbeitsunfähig sei. In ihrem Gutachten vom 7. September 2006 hielten die Fach- ärzte der D.____ als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zerviko- zephales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik mit Tinnitus, Schwindelbeschwerden und visuellen Störungen sowie leichten neuropsychologischen Defiziten bei deutlichen degene- rativen Veränderungen der unteren HWS mit Osteochondrosen und Spondylarthrosen fest. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, da die angestammte Tätigkeit als Versicherungsberater eine körperlich leichte Tätigkeit darstelle und bei welcher ein regelmässi- ger Positionswechsel möglich sei. Aufgrund der doch erheblichen Veränderungen an der unte- ren HWS müsse er bei der Arbeit ein Entspannungsprogramm durchführen können. Dadurch entstehe ein deutlich erhöhter Pausenbedarf, was bei einer ganztägigen Präsenz zu einer Leis-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungseinbusse von 20 % führe. Die gleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich für andere körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien aufgrund der degenerativen Veränderungen nicht mehr möglich. Aus neurologischer Sicht beständen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, da sich die vom Versicherten angegebenen Symptome nicht durch pathologische Befunden erklären liessen. In der neurologischen Beurteilung wurde ausgeführt, dass zwar leichte neuropsychologische Defi- zite festzustellen seien, diese aber angesichts der erheblichen somatischen und emotionalen Beschwerden deutlich in Hintergrund träten. Sie seien deshalb sekundär im Rahmen der chro- nischen Schmerzsymptomatik zu sehen. In Bezug auf die visuellen Störungen habe der behan- delnde Augenarzt am 31. Januar 2005 einen vorbestehenden Astigmatismus beidseits und eine altersentsprechende Presbyopie bestätigen können. Die angegeben subjektiven Beschwerden wie Sehverminderung, Lichtscheu, leichte Blickparese nach oben und das eingeschränkte Ge- sichtsfeld seien auf eine zentrale posttraumatische Störung zurückzuführen. Somit stellten nur der Astigmatismus und die Presbyopie einen objektiven Befund dar. Obwohl der zeitliche Zu- sammenhang der visuellen Störungen zum Unfallereignis nicht mit Sicherheit bejaht werden könne und auch keine Versuche zur Objektivierung der Beeinträchtigungen unternommen wor- den seien, würden sie hier als posttraumatische Störungen beurteilt. Die Sensibilitätsstörungen am rechten Fuss seien bei symmetrischem Reflexbefund nicht einem einzelnen Nerv oder einer Nervenwurzel zuzuordnen. Die Untersuchung des Gleichgewichtssystems ergäben keine Hin- weise auf eine periphere oder zentrale vestibuläre Störung. Damit könnten keine objektivierba- ren Befunde erhoben werden, welche das komplexe Beschwerdebild des Versicherten erklären könnten.
4.4 Mit Bericht vom 24. April 2007 teilte F.____ fest, dass er den Versicherten am 7. März 2007 neuroophthalmologisch untersucht habe. Im Vergleich zur im Januar 2005 erfolgten Un- tersuchung sei eine deutliche und massive Verschlechterung eingetreten. Heute seien die Hori- zontalsakkaden eingeschränkt. Dies führe zu verlangsamten Folgebewegungen. Dazu träte ein neu nicht erschöpfbarer Endstellnystagmus bei Blick sowohl nach rechts als auch nach links auf. Der optokinetische Reflex fehle vollständig. Die zentralen posttraumatischen Bildverarbei- tungsstörungen höherer Ordnung und die Bewegungswahrnehmung seien damit verschlechtert worden. Es beständen weiterhin eine zentrale posttraumatische Sehverminderung und eine gesteigerte Lichtscheu. Dieser Befund wurde anhand der am 4. Juli 2007 durchgeführten Elektronystagmographie bildgebend bestätigt (vg. Bericht von Prof. Dr. med. G.____, Neurolo- gische Klinik und Poliklinik, Universitätsklinikum Mannheim, vom 26. Juli 2007).
4.5 Um den unfallbedingten Anteil der Beschwerdenproblematik zu untersuchen, beauf- tragte der Unfallversicherer die E.____ mit der Begutachtung des Versicherten. Im Gutachten vom 26. Februar 2010 hielten die Gutachter als Diagnosen einen Status nach HWS- Distorsionstrauma bei vorbestehenden, mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS, eine okulomotorische Instabilität mit Mischbild von Opsoklonus, square wave jerks und sakkadischen Intrusionen bei Oszillopsien und Gangunsicherheit (unklarer Ätiologie), bei einer umfassenden, ätiologisch unspezifischen psychokognitiven Beeinträchtigung mit Elementen einer Affektstörung, bei massiven, zunehmend kognitiven Deterioration, bei einer vestibulären Unterfunktion links (unklarer Ätiologie), bei Verkehrsunfall am 1. April 2003 und bei chronischer
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zervikokranialgie ohne radikuläre Symptomatik fest. Aufgrund der neuroophthalmologischen und psychokognitiven Störungen sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. In der Beurtei- lung hielten die Experten fest, dass nach dem Unfallereignis die HWS-Problematik im Vorder- grund gestanden habe. Es seien Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit dokumentiert worden. Aufgrund der deutlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Versicherten und der Therapieresistenz sei es zu stationären Aufenthalten in der C.____ gekommen. Gleichzeitig sei es zu einer Zunahme der kognitiven Störungen, zu einem Auftreten von psychischen Stö- rungen mit depressiven Symptomen und zur Diagnose einer Sehstörung gekommen, deren Ätiologie nie genau diskutiert worden sei. Rund 22 Monate nach dem Unfall sei eine zentrale, posttraumatische Sehverminderung, eine zentral bedingte posttraumatisch gesteigerte Licht- scheu und eine leichte Blickparese nach oben, ein leicht konzentrisch eingeschränktes Ge- sichtsfeld, eine zentrale posttraumatische Bildverarbeitungsstörung bei vorbestehendem Astig- matismus beidseits und altersentsprechender Presbyopie diagnostiziert worden. Dabei sei je- doch die postulierte posttraumatische Genese nicht genauer erläutert worden. Aufgrund der Ergebnisse der neurootologischen Untersuchungen am H.____ und der Progredienz der Stö- rungen sei die Frage gestellt worden, ob es sich bereits damals um diverse Aspekte einer zent- ral-nervösen Beeinträchtigung gehandelt habe. Rund drei Jahre nach dem Unfall habe sich die neuroophthalmologische Situation massiv verschlechtert. Es habe eine umfassende Deteriora- tion der verschiedenen körperlichen, psychischen und kognitiven Funktionen stattgefunden, die zur einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Anlässlich der Hospitalisation im I.____ sei dann eine organische Sakkadenstörung festgestellt worden. Diese okulomotorische Störung sei auch im Rahmen der aktuell durchgeführten otoneurologischen Untersuchung diagnostiziert worden. Dabei sei eine traumatische Genese auszuschliessen. Ob es sich bei dieser Störung um eine vorerst ätiologisch unklare globale Hirnbeeinträchtigung handle, sei unklar. Tatsache sei jedoch, dass verschiedene neurodegenerative Erkrankungen mit langsam progredienten psychokognitiven Störungen einhergehen könnten. Die ersten Hinweise auf Visusstörungen ergäben sich aus dem Bericht der C.____ vom 21. April 2004. Beim nächsten Rehaaufenthalt vom 26. April 2005 bis 24. Mai 2005 sei eine Zunahme der visuellen und psychokognitiven Problematik beschrieben worden, die offensichtlich massiv beeinträchtigend gewesen sei. Es könne jedoch im Nachhinein nicht beurteilt werden, wann diese Problematik genau eingesetzt habe.
4.6 Da den Gutachtern der E.____ das Gutachten der D.____ vom 7. September 2006 bei ihrer Beurteilung nicht vorlag, stellte die IV-Stelle dieses ihnen nachträglich zu. Gleichzeitig er- suchte sie die E.____ um Beantwortung ihrer Fragen vom 10. Juni 2010. Prof. Dr. med. J., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt der E., führte am 22. November 2010 aus, dass zwischen den Untersuchungen in der D.____ und der E.____ drei Jahre lägen. Da es sich bei der vorliegenden Augenmotorikproblematik um eine progrediente systemische Erkran- kung handle, sei es schwierig, die beiden Untersuchungen direkt zu vergleichen. Es könne da- her nicht sicher beurteilt werden, ob bereits im Jahr 2006 die ersten Symptome vorgelegen hät- ten. Bei den Untersuchungen in der E.____ seien die Beeinträchtigungen nun wesentlich aus- geprägter und könnten nun auf ein klares organisches Substrat zurückgeführt werden. Heute bestehe deswegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Angesichts der Progredienz der gesund- heitlichen Störung sei jedoch im Nachhinein anzunehmen, dass die visuellen und die neuropsy-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht chologischen Störungen bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung der D.____ das Leistungs- vermögen eingeschränkt hätten, welche in Unkenntnis der Ätiologie der Störung auf krankheits- fremde Faktoren zurückgeführt worden seien. Die Entwicklung dieser Arbeitsunfähigkeit in zeit- licher Hinsicht könne retrospektiv nicht beurteilt werden.
4.7 Dr. med. K., FMH Hämatologie und Allgemeine Innere Medizin, kam aufgrund der medizinischen Aktenlage mit Bericht vom 26. April 2011 zum Schluss, dass ab Zeitpunkt der Berichterstattung von F. vom 7. März 2007 davon auszugehen sei, dass es zu einer deutli- chen Verschlechterung der Augenmotorik mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Anlässlich der Begutachtung in der D.____ seien die neuroophthalmologischen Befunde noch als unauffällig beurteilt worden. Im Gutachten der E.____ werde retrospektiv keine Beur- teilung zum Verlauf der Sehstörung genommen. Da zwischen der Begutachtung durch die D.____ und dem Bericht von F.____ im März 2007 keine neurologischen oder augenärztlichen Untersuchungen stattgefunden hätten, sei die schwere Beeinträchtigung der Augenmotorik erst ab März 2007 nachgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit at- testiert werden. Davor sei der Beurteilung der D.____ zu folgen, wonach der Versicherte ab Untersuchungszeitpunkt zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei.
5.1 In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist festzustellen, dass der Versicherte beim Unfallereignis vom 1. April 2003 bei vorbestehender degenerativ veränderter HWS eine Distor- sion erlitt. Da der Versicherte hauptsächlich über Nacken- und Kopfschmerzen klagte, richtete sich die Behandlung vorwiegend auf die HWS-Beschwerden aus. Trotz verschiedener ambulan- ter und stationärer Therapien hielten die Nacken- und Kopfschmerzen an. Im weiteren Verlauf nahmen die Beschwerden kontinuierlich zu, wobei nicht mehr die Nackenschmerzen im Vorder- grund standen, sondern eine erhebliche Verschlechterung der kognitiven Störungen mit Auftre- ten von psychischen Störungen mit depressiven Symptomen eine zentrale Rolle spielte. Schliesslich konnte F.____ anlässlich der Verlaufskontrolle vom 7. März 2007 eine massive Störung der Augenmotorik objektivieren, welche nach Durchführung einer Elektronystag- mographie bildgebend bestätigt wurde. Damit wurde die organische Ursache der heute beste- henden komplexen neuroophthalmologischen Störung erst rund vier Jahre nach dem Unfaller- eignis erkannt. Im Zeitpunkt der Untersuchung der D.____ im Jahr 2006 musste die Beschwer- deproblematik an der HWS gegenüber derjenigen der Augenmotorik und der neuropsychologi- schen Beeinträchtigungen in Hintergrund getreten sein, konnte doch der Orthopäde der D.____ an der HWS kaum wesentliche Beeinträchtigungen vorfinden. Er führte die Schmerzsymptoma- tik vor allem auf das unphysiologische Bewegungsmuster der oberen Extremitäten mit fehlender Aktivierung der Nackenmuskulatur zurück. Die dadurch entstandenen beträchtlichen muskulä- ren Verspannungen seien zwar schmerzhaft, seien aber funktioneller Natur. Hingegen wurden anlässlich der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung erhebliche Schwindel- beschwerden und visuelle Störungen festgestellt. Die vom Versicherten geklagten Beschwer- den wie Sehverminderung, Lichtscheu, leichte Blickparese nach oben und das eingeschränkte Gesichtsfeld beidseits konnten die Experten der D.____ nicht objektivieren. Sie gingen deshalb davon aus, dass diese visuellen Beeinträchtigungen krankheitsfremd seien. Diese Schlussfolge- rung erwies sich nachträglich nicht als richtig. Die durch die Gutachter der D.____ vorgenom- mene Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit fand somit - wie auch
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prof. J.____ in seinem Ergänzungsgutachten vom 22. November 2010 festhielt - unter falschen Prämissen statt. Da die Gutachter der D.____ damals diese Störungen nicht auf ein organi- sches Substrat zurückführen konnten, qualifizierten sie diese als krankheitsfremde Faktoren und berücksichtigten sie in der Folge auch nicht bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund dieser Umstände kann auf die Beurteilung der Gutachter der D., wonach der Ver- sicherte zu 80 % arbeitsfähig sei, nicht abgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Versicherte wesentlich mehr in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, als dies die Gutachter der D. attestierten.
5.2 Aufgrund dieses Ergebnisses bleibt die Frage, ob zum Zeitpunkt der Untersuchung der D.____ eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit bestand und demzufolge eine erhebliche Ver- besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten vorlag, nach wie vor offen. Die Gutach- ter der E.____ können keine genauen Aussagen über den zeitlichen Verlauf der neuroophthal- mologischen Störung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ma- chen. Sie legen aber dar, dass sich aufgrund der damals festgestellten Einschränkungen in der Augenmotorik die visuellen und neuropsychologischen Störungen bereits damals einschrän- kend auf die Leistungsfähigkeit des Versicherten ausgewirkt haben müssten. Eine retrospektive Beurteilung des Umfangs können sie jedoch nicht vornehmen. Wird anhand der vorhandenen medizinischen Akten der gesamte Krankheitsverlauf betrachtet, so ist festzustellen, dass sich die gesundheitliche Situation des Versicherten nie gebessert hat. Nach dem Unfallereignis vom
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren. Schliesslich gab er den Führerschein im Jahr 2007 ab. In der Retrospektive wird klar, dass die ursprünglich versuchte Wiedereingliederung im angestammten Tätigkeitsbereich als Versi- cherungsberater schon wegen der Augenproblematik missglückt sein könnte. Bei der dritten Hospitalisation in der C.____ im Frühjahr 2005 war es offensichtlich, dass die Symptome der okulomotorischen und neurokognitiven Störung (wie z.B. Kopfschmerzen mit Schwindel, Kon- zentrationsschwäche, reduzierte Gedächtnisleistung) erheblich zugenommen hatten. Dabei war die Lichtscheu massiv beeinträchtigend, während die Schmerzsymptome im Nackenbereich mehr oder weniger unverändert blieben. Die behandelnden Ärzte attestierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht der C.____ vom 27. Juni 2005). Aufgrund des beschriebenen Krankheitsverlaufes der nun nachgewiesenen organischen okulomotorischen Störung ist es schwer vorstellbar, dass sich diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit dem dritten Aufenthalt in der C.____ im Jahr 2005 bis zum Zeitpunkt der Untersuchung der D.____ im Mai 2006 erheblich verbesserten. Im Gegenteil, aufgrund der Progredienz dieser Erkrankung ist vielmehr eine kontinuierliche Verschlechterung der Symptomatik anzunehmen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit kann daher ausgeschlossen werden. Dass sich diese Situ- ation ein halbes Jahr später nicht änderte, zeigt sich auch im Gutachten von der Fachpsycholo- gin L.____ vom 12. Januar 2007. Die Gutachterin stellte beim Versicherten erhebliche visuelle Wahrnehmungsstörungen fest. So war sein Gesichtsfeld und die Raumexploration, die Objekt-, Gesichts- und Bewegungswahrnehmung deutlich eingeschränkt. Zudem bereiteten ihm das Auffinden von Gegenständen, das Lesen und die PC-Arbeit enorm Mühe.
5.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass seit der Rentenaufhebung per 31. Oktober 2006 entgegen der Ansicht der IV-Stelle und des RAD-Arztes keine Besserung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass seit der Begutachtung durch die D.____ im Jahr 2006 bis zur Untersuchung von F.____ am 7. März 2007 eine teilweise Arbeitsfähigkeit bestand. Insgesamt ist von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei sich veränderndem Beschwerdebild auszugehen. Demgemäss sind die Voraussetzungen im Sinne von Art. 17 ATSG nicht gegeben, die es erlauben würden, die dem Versicherten ab 1. April 2004 zugesprochene ganze Invalidenrente auf Ende Oktober 2006 zu befristen. Folglich hat der Versicherte gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung per 1. April 2004 Anspruch auf eine ganze unbefristete Invalidenrente. Die Beschwer- de ist somit gutzuheissen.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemesse- nem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden.
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6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädi- gung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mach- te in seiner Honorarnote vom 8. Februar 2013 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 13,85 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversiche- rungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausge- wiesenen Auslagen von Fr. 124.--. Damit ist dem Versicherten eine Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 3'873.40 (13.85 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 124.-- zuzüglich 8 % MwSt.) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 4. April 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2004 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 3'873.40 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.