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Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft vom 17. Juni 2013 (080 12 742)
Anwaltsrecht
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Mitglieder Christian Erbacher (Referent), Roland Gass, Aktuar Pascal Neumann
Parteien A.____, Gesuchstellerin
gegen
B.____, Gesuchsgegner
Gegenstand Anwaltsrecht Entbindung Anwaltsgeheimnis (Gesuch vom 28. Juni 2012)
A. Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 stellte A.____ bei der Anwaltsaufsichtskommission Basel- Landschaft (AAK) ein Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht für das Ho- norarinkasso gegenüber B.____ und stellte dabei die folgenden Anträge: Es sei die Gesuchstel- lerin unter o/e Kostenfolge gegenüber dem Gesuchsgegner dahingehend vom Berufsgeheimnis zu entbinden, dass ihr die Einforderung der Honorarnoten im Betreibungs- und gerichtlichen Verfahren erlaubt sei (Ziff. 1). Des Weiteren sei der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob der in ihrer
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Vollmacht enthaltene Passus "Der/Die Auftraggeber/in entbindet/entbinden den Bevollmächtig- ten im Zusammenhang mit Honorarstreitigkeiten vom Berufsgeheimnis" ausreiche, um ein In- kassoverfahren gegen seine zahlungsunwilligen Mandantinnen und Mandanten durchzuführen, oder ob es hierfür einer speziellen Entbindung durch die Anwaltsaufsichtskommission bedürfe (Ziff. 2). Auf die Begründung des Gesuchs sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses einge- gangen.
B. Demgegenüber beantragte der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 2. August 2012 Folgendes: Aufgrund seiner den Tatsachen entsprechenden und wahrheitsgetreuen An- gaben und insbesondere aufgrund der ihm bewilligten unentgeltlichen Prozessführung sei der Gesuchstellerin die Entbindung vom Berufsgeheimnis ihm gegenüber vollumfänglich zu verweh- ren (Ziff. 1). Allenfalls und nach Ermessen der Anwaltsaufsichtskommission sei gegen die Ge- suchstellerin ein Disziplinarverfahren durchzuführen, weil sie gegenüber einer Gerichtsbehörde unwahre Angaben gemacht habe (Ziff. 2).
C. Mit Datum vom 28. August 2012 reichte die Gesuchstellerin ihre replizierende Stellung- nahme ein, in welcher sie vollumfänglich an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt und darüber hinaus die Abweisung der Anträge des Gesuchsgegners beantragte.
D. Mit Verfügung der AAK vom 16. Mai 2013 wurde festgestellt, dass der Gesuchsgegner auf eine duplizierende Stellungnahme verzichtet hat.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000 unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Der Anwalt ist daher zum Stillschweigen über Mit- teilungen und Tatsachen, die ihm infolge seines Berufes anvertraut wurden oder die er in Aus- übung seines Berufes wahrgenommen hat, verpflichtet, wobei die Schweigepflicht auch nach Beendigung des Mandates bestehen bleibt. Von dieser Schweigepflicht können ihn der Berech-
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tigte und auf Begehren hin gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. c bzw. § 25 lit. h des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (AnwG) vom 25. Oktober 2001 die Aufsichtsbehörde befreien. Nach § 25 lit. h AnwG ist das Präsidium der Anwaltsaufsichtskommission zuständig für die Befreiung von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten von der beruflichen Schweigepflicht betreffend Honorarforderungen, sofern sich die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht vernehmen lässt. In allen anderen Fällen entscheidet gemäss § 24 Abs. 1 lit. c AnwG der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission über die Befreiung von im Anwaltsregister einge- tragenen Anwältinnen und Anwälten von der beruflichen Schweigepflicht. Zuständig für die Ent- bindung ist die Aufsichtsbehörde an demjenigen Ort, an welchem der um Entbindung ersu- chende Anwalt seine Geschäftstätigkeit ausübt. Das Gesuch muss durch den Anwalt selbst und vor der Preisgabe der vertraulichen Informationen gestellt werden. Vor dem Entscheid der Auf- sichtsbehörde ist dem Klienten das rechtliche Gehör zu gewähren (Walter Fellmann/ Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 138 zu Art. 13 BGFA). In casu übt die Gesuchstellerin ihre Geschäftstätigkeit in C.____ aus, woraus sich die örtliche Zu- ständigkeit der AAK ergibt. Nachdem sich der Gesuchsgegner in vorliegender Sache hat ver- nehmen lassen, ist der Ausschuss der AAK zur Prüfung des Gesuchs sachlich zuständig. Wei- tere formelle Voraussetzungen sind nicht vorgeschrieben, weshalb ohne Weiteres auf das Ge- such einzutreten ist.
1.2 Hinsichtlich des Passus in der Vollmacht "Der/Die Auftraggeber/in entbindet/entbinden den Bevollmächtigten im Zusammenhang mit Honorarstreitigkeiten vom Berufsgeheimnis" stellt die AAK was folgt fest: Gemäss herrschendem Verständnis enthält das Berufsgeheimnis eine institutionelle Dimension, weshalb der Anwalt nicht ohne Weiteres zur Offenlegung von vertrau- lichen Informationen berechtigt ist, falls der Klient das Honorar nicht zahlt (Fellmann/Zindel , a.a.O., N 154 zu Art. 13 BGFA). Da das Berufsgeheimnis Bestandteil der vertraglichen Bezie- hung zwischen Klient und Anwalt ist, kann der Klient den Anwalt vertraglich vom Berufsgeheim- nis entbinden. Der Klient ist aber an diese Entbindung nicht gebunden, sondern kann diese je- derzeit widerrufen, wobei der Verzicht auch stillschweigend oder konkludent erfolgen kann. Die Einwilligung des Klienten zur Entbindung muss zudem stets in einer konkreten Situation erfol- gen. Der Klient entbindet den Anwalt jeweils einseitig mit Bezug auf bestimmte Informationen gegenüber bestimmten Personen und bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt (Fell- mann/Zindel, a.a.O., N 134 f. zu Art. 13 BGFA). Gestützt auf diese Erwägungen erscheint in casu die in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung gekleidete Klausel in der vorliegenden offenen Formulierung als nicht ausreichende Grundlage für die gerichtliche Geltendmachung
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der Honoraransprüche und damit verbunden die Preisgabe von vertraulichen Informationen, weil die Entbindung stets in einer konkreten Situation zu erfolgen hat, vorliegend aber die Man- dantschaft in grundsätzlicher Weise der Entbindung zustimmen muss, obwohl sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht vorhersehen kann, welche Geheimnisse gegenüber welchen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt preisgegeben werden sollen.
2.1 Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Begehrens im Wesentlichen aus, die an- waltlichen Bemühungen würden unter anderem die Vertretung während der Ehescheidung so- wie eine umfangreiche Beratung und Unterstützung des Mandanten bei dessen zahlreichen Abklärungsbedürfnissen umfassen. Der Gesuchsgegner habe die offene Honorarforderung in der Höhe von CHF 21'019.60, welche sich aus dem Zeitaufwand und den Auslagen für die Jah- re 2010 und 2011 sowie einem Fehlbetrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren zusammenset- ze, bisher nicht beglichen. Nachdem der Gesuchsgegner die in der 2. Mahnung gesetzte Frist habe ungenutzt verstreichen lassen, sei davon auszugehen, dass er die Forderung nicht freiwil- lig bezahlen werde. Die Gesuchstellerin werde deshalb ein Betreibungsverfahren bzw. einen Zivilprozess zur Eintreibung der Forderung anstrengen müssen.
Darüber hinaus wird in der replizierenden Stellungnahme ausgeführt, es werde bestritten, dass die dem Kantonsgericht vorgelegte Kostennote nicht dem geleisteten Arbeitsaufwand entspre- che und die Gesuchstellerin versuche, den Betrag von CHF 20'000.--, welchen der Gesuchs- gegner bereits bezahlt habe, geltend zu machen. Die vom Gesuchsgegner bezahlten CHF 20'000.-- seien von der Honorarforderung für das erstinstanzliche Verfahren abgezogen wor- den, woraus ein Fehlbetrag von CHF 960.20 resultiert habe. Dieser Fehlbetrag ergebe zusam- men mit dem Aufwand für das zweitinstanzliche Verfahren abzüglich der Teilzahlung des Kan- tonsgerichts das geforderte Total von CHF 21'019.60. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht lediglich einen Teil der Honorarforderung der Gesuchstellerin vergütet und im Übrigen befunden habe, der Gesuchsgegner müsse angesichts der ihm aus der eheli- chen Vereinbarung zustehenden Summe von CHF 73'000.-- den grösseren Anteil daran selber tragen.
2.2 Demgegenüber ist der Gesuchsgegner im Wesentlichen der Ansicht, nachdem ihm vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, für seine Parteikosten die unentgeltliche Prozessführung im Berufungsverfahren bewilligt worden und die Gesuchstellerin in angemes- sener Weise vom Kanton entschädigt worden sei, könne sie ihm nicht noch nachträglich Auf-
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wendungen in Rechnung stellen, welche sie gar nicht geleistet habe. Die Gesuchstellerin ma- che in diesem Zusammenhang Aufwendungen vom 14. Mai 2008 bis zum 13. Februar 2012 geltend, obwohl sie das Mandat erst seit Mai 2011 geführt habe. Auch werde ein Betrag von CHF 20'000.-- gefordert, welchen er der Gesuchstellerin schon lange bezahlt habe, womit der Versuch einer arglistigen Täuschung vorliege.
3.1 Einen Prozess über ein ausstehendes Honorar darf der Anwalt nur einleiten, wenn ihn der Klient oder die zuständige Behörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat, da der Anwalt in ei- nem solchen Prozess bestimmte von seinem Klienten anvertraute Tatsachen preisgeben muss (Fellmann/Zindel , a.a.O., N 151 zu Art. 13 BGFA). Die Entbindung vom Berufsgeheimnis kann auf zwei Wegen erfolgen, nämlich einerseits durch den Klienten und andererseits durch die gemäss Art. 14 BGFA zuständige kantonale Aufsichtsbehörde. Der Anwalt muss sich primär von seinem Klienten entbinden lassen. Sofern die Einwilligung des Klienten nicht eingeholt wer- den kann oder sie vom Klienten verweigert wird, muss der Anwalt ein Gesuch an die Aufsichts- behörde richten (Fellmann/Zindel , a.a.O., N 133 zu Art. 13 BGFA). Um den Anwalt vom Berufs- geheimnis zu entbinden, ist ein Rechtfertigungsgrund nötig. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Entbindung vom Berufsgeheimnis aufgrund einer Güterabwägung, indem sie prüft, ob das Interesse des Anwalts wesentlich höher ist als das Interesse des Auftraggebers an der Ge- heimhaltung bzw. wenn der Entbindung bei der gerichtlichen Geltendmachung einer Honorar- forderung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Fellmann/Zindel , a.a.O., N 137 und N 153 zu Art. 13 BGFA; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008 [2C_157/2008] E. 2.3.3, Urteil vom 8. Juli 2002 [2P.90/2002] und Urteil vom 28. April 2010 [2C_42/2010]). Zu be- achten ist in diesem Zusammenhang aber, dass gemäss § 24 Abs. 1 lit. c bzw. § 25 lit. h AnwG und der Praxis der AAK in der Regel das Interesse des Anwaltes an der Durchsetzung einer Honorarforderung als ausreichender Grund für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis im Ver- hältnis zu den mit der Beurteilung der Honorarforderung befassten Behörden anerkannt wird.
3.2 Bei der konkreten Prüfung des Entbindungsgesuchs im vorliegenden Fall ist für die AAK massgeblich erstens der Nachweis, dass zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgeg- ner eine auftragsrechtliche Vereinbarung bestanden hat sowie zweitens, dass das Bestehen einer allfällig offenen Honorarforderung aus diesem Mandatsverhältnis glaubhaft gemacht wird. Das Vorliegen der ersten Voraussetzung ergibt sich ohne Weiteres aus der Vollmacht vom 18. Mai 2008 bzw. 20. April 2011 und wird im Übrigen vom Gesuchsgegner auch nicht bestritten. Ebenso wird die zweite Voraussetzung durch das Einreichen der Honorarnote vom 21. März
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2012 dargelegt. Nicht zu prüfen ist hingegen von der AAK die materielle Begründetheit der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Forderung sowie die in diesem Zusammenhang vorge- brachten Einwendungen der Gegenpartei. Nicht beachtlich sind daher in casu einerseits die Ausführungen der Gesuchstellerin zur konkreten Berechnung des geforderten Honorars sowie andererseits die Argumente des Gesuchsgegners, wonach die geltend gemachte Honorarforde- rung nicht dem tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand entspreche, dass ihm vom Kantonsge- richt die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden sei und die Gesuchstellerin daher für die Berufungsverhandlung kein weiteres Honorar von ihm verlangen könne und dass im Übri- gen von ihm zu Unrecht ein Betrag von CHF 20'000.-- gefordert werde, da er diesen bereits bezahlt habe. Alle diese Argumente sind vielmehr in einem allfälligen von der Gesuchstellerin zu führenden Zivilprozess vorzubringen, in welchem materiell und konkret über die geltend ge- machte Forderung zu entscheiden ist. Nicht einzutreten ist schliesslich auf den Antrag in Ziffer 2 der Rechtsbegehren des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme vom 2. August 2012 betref- fend Disziplinarverfahren gegen die Gesuchstellerin, nachdem dieser Antrag unsubstantiiert bleibt und es im Übrigen der AAK aufgrund der fehlenden materiellen Prüfung der Begründet- heit der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Forderung auch nicht möglich ist, festzu- stellen, ob diese tatsächlich gegenüber einer Gerichtsbehörde unwahre Angaben gemacht hat, wie dies der Gesuchsgegner behauptet.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich – nicht zuletzt unter Beachtung der gesetzlichen Bestim- mungen von § 24 Abs. 1 lit. c und § 25 lit. h AnwG – im Sinne der Güterabwägung zwischen dem Interesse der Gesuchstellerin an der Durchsetzung ihrer allfälligen Honoraransprüche und dem Interesse ihres ehemaligen Klienten an der Geheimhaltung, dass von Seiten des Ge- suchsgegners keine überwiegenden Interessen gegen eine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorgebracht werden können. Demzufolge ist das Gesuch der A.____ zu bewilligen und diese wird gegenüber den zur Durchsetzung der geltend gemachten Honorarforderung zuständigen Behörden gemäss § 24 Abs. 1 lit. c AnwG von der Wahrung der beruflichen Schweigepflicht befreit.
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Demnach wird erkannt:
://: I. Das Gesuch wird bewilligt und A.____ wird gegenüber den zur Durchsetzung der geltend gemachten Honorarforderung betreffend B.____ zuständigen Behörden gemäss § 24 Abs. 1 lit. c AnwG von der Wahrung der beruflichen Schweigepflicht befreit.
II. Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Präsident
Dieter Eglin Aktuar
Pascal Neumann