Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 12. Juni 2013 (810 12 339)
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Daniel Schaffner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1828 vom 13. November 2012)
A. A., 1982 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste im Jahre 1999 im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seinen Eltern aus Serbien in die Schweiz ein, wobei er in die elterliche Niederlassungsbewilligung miteinbezogen wurde. Zuvor hatte er bereits seine ersten sieben Lebensjahre in der Schweiz verbracht, um dann im Jahre 1989 zu seiner Gross- mutter nach Serbien zurückzukehren, 1993 wieder in die Schweiz einzureisen und sie wenige Monate später wieder zu verlassen. Im Jahre 2006 heiratete A. die kroatische Staatsange-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht hörige B., geboren 1984, welche in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt und noch im selben Jahr in die Schweiz einreiste. Im Jahre 2011 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehegatten haben zwei Töchter, C., geboren 2010, und D.____, geboren 2013.
B. Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts E.____ vom 19. Oktober 2011 wurde A.____ wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB] vom 21. Dezember 1937) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bei einer zweijährigen Probezeit, verurteilt. Anlass dazu gab ein von A.____ begangener Übergriff vom 7. Februar 2010 auf seine zum damaligen Zeitpunkt mit der Tochter C.____ schwangere Ehefrau. Dabei hatte er seiner Ehefrau Schläge unter anderem auf den Kopf und in den Bauch versetzt und ihr die ganze Hand auf das Gesicht gedrückt, wodurch sie am Atmen gehindert wurde. Das ebenso auf diesen Vorfall bezogene Strafverfahren wegen Tätlichkeiten und einfa- cher Körperverletzung wurde auf Ersuchen des Opfers hin gemäss Art. 55a Abs. 3 StGB defini- tiv eingestellt (Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts E.____ vom 26. April 2012).
C. Nachdem das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) A.____ das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief es mit Verfügung vom 19. März 2012 seine Niederlassungsbewilligung; er habe die Schweiz bis zum 20. April 2012 zu verlassen. Das AfM berief sich dabei einerseits auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005, wonach eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn der betreffende Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder wenn gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 64 StGB oder Art. 61 StGB angeordnet wurde. Auch wenn dem nicht so wäre, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG eine Strafe von mehr als zwölf Monaten verstehe, sei – andererseits – ohnehin Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. Nach dieser Bestimmung könne eine Niederlassungs- bewilligung widerrufen werden, wenn deren Inhaber gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ halte sodann auch vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 stand.
D. Diese Verfügung hat A., vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat in Basel, mit- tels Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) vom 28. März 2012 (Beschwerdebegründung vom 23. Mai 2012) angefochten. Er beantragte im We- sentlichen, es sei die Verfügung vom 19. März 2012 vollumfänglich aufzuheben und auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu verzichten. A. brachte dabei namentlich vor, es liege keiner der vom AfM angerufenen Widerrufsgründe vor. Zudem würde sich ein Bewilligungswiderruf als Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Famili- enlebens erweisen.
E. Mit Entscheid vom 13. November 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ gegen die Verfügung des AfM vom 19. März 2012 ab. Zwar räumte der Regierungsrat
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein, der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG sei in Anbetracht der Höhe der gegen A.____ ausgesprochenen Freiheitsstrafe möglicherweise nicht erfüllt. Zum Zug komme jedoch Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung stehe ferner auch Art. 8 EMRK nicht im Wege; die öffentlichen Interessen an der Wegweisung wögen schwerer als die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Auch im Zusammenhang mit Art. 96 Abs. 1 AuG ergäben sich keine Probleme.
F. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhob A.____, wiederum vertreten durch Dr. Alex Hediger, am 26. November 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). In der Begründung vom 10. Januar 2013 wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG seien vorliegend entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Ent- scheid nicht erfüllt. Ein Widerruf würde zudem im Widerspruch zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 stehen.
G. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F.____ vom 11. Dezember 2012 wurde A.____ wegen Betrugs zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, da er in den Jahren 2007 und 2008 Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, obschon er einer Er- werbstätigkeit nachgegangen war, was er aber bei den zuständigen Stellen nicht deklariert hat- te. Die entsprechende Strafe wurde als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ausge- staltet, da der Beschwerdeführer den Betrug begangen hatte, bevor er – am 19. Oktober 2011 – wegen Gefährdung des Lebens an seiner Ehefrau verurteilt worden war.
H. Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 nahm der Regierungsrat Stellung zu der Be- schwerde und beantragte deren Abweisung unter o/e-Kostenfolge.
I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Februar 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfah- ren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gewährt.
J. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer mit seinem Rechts- vertreter sowie eine Vertreterin des Regierungsrates teil. Die Parteien halten an ihren Rechts- begehren fest. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wird als Auskunftsperson befragt. Die Ver- handlung findet unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für Serbisch statt. Auf die während der Verhandlung gemachten Vorbringen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegan- gen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formel- len Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – vorbehältlich ge- wisser hier nicht einschlägiger Ausnahmen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten.
Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. Art. 2, Art. 10 und 11 AuG sowie auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde ent- scheidet gemäss Art. 18 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Ver- pflichtungen sähen dies vor (vgl. BGE 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).
5.1 Vorab ist zu klären, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz aus völkerrechtlichen Verträgen ableiten kann.
5.2 Zu beachten ist diesbezüglich ein zwischen der Schweiz und Serbien am 16. Februar 1888 abgeschlossener Niederlassungsvertrag (SR 0.142.118.181, Niederlassungs- und Konsu- larvertrag zwischen der Schweiz und Serbien [Niederlassungsvertrag]). Dieser bestimmt in Art. 1 Folgendes: „Die Serben sind in jedem Kantone der Eidgenossenschaft in bezug auf ihre Personen und ihr Eigentum auf dem nämlichen Fusse und auf die gleiche Weise aufzunehmen und zu behandeln, wie es die Angehörigen der andern Kantone sind oder noch werden sollten. Sie können daher in der Schweiz ab- und zugehen und sich daselbst zeitweilig aufhalten, wenn sie den Gesetzen und Polizeiverordnungen nachleben.“ Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung (vgl. BGE 119 IV 68 E. 1/b) stehen sämtliche vor dem 1. Weltkrieg abgeschlossenen Niederlassungsverträge, mithin auch die vorliegend interessierende schweizerisch-serbische Übereinkunft, dem übereinstimmenden Willen der Vertragsstaaten gemäss unter dem still- schweigenden Vorbehalt der zwischenzeitlich geschaffenen Ausländergesetzgebungen der be- teiligten Staaten. Dies bedeutet, dass sich nur diejenigen ausländischen Personen uneinge- schränkt auf die vor dem 1. Weltkrieg geschlossenen Niederlassungsverträge berufen können, welche gemäss der landesrechtlichen Fremdenpolizeiordnung endgültig zugelassen sind, also
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Niederlassungsbewilligung nach dem nationalen Recht besitzen (vgl. KGE VV vom 4. September 2002 [Nr. 170] E. 4/a/cc).
5.3 Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Niederlassungsbewilligung – deren Widerruf vorliegend gerade in Frage steht – und kann sich folglich grundsätzlich, im Sinne eines An- spruchs auf Verbleib in der Schweiz, auf den Niederlassungsvertrag berufen.
5.4 Fraglich ist allerdings, ob die landesrechtliche Ausländergesetzgebung der Schweiz, mithin das AuG, dennoch anwendbar bleibt.
Die bundesgerichtliche Praxis hat dies für das Verhältnis zwischen einem Niederlassungsver- trag und dem Vorgängererlass des AuG bejaht (vgl. BGE 119 IV 65 E. 2/b): Wohl gelte der Pri- mat des Völkerrechts vor dem Landesrecht auch in der Konstellation, dass sich ein älterer Staatsvertrag und neueres Landesrecht gegenüberstehen. Möglich sei jedoch eine Abänderung des Vertrags durch konkludentes Verhalten der Vertragspartner. Derartiges schlüssiges Verhal- ten sei darin zu erblicken, dass der eine Vertragspartner eine bestimmte Praxis des anderen akzeptiere und seinerseits ebenso vorgehe. Dies sei bei der vorliegend interessierenden Frage hinsichtlich der Anwendbarkeit der nationalen Ausländergesetzgebung auch auf diejenigen Per- sonen, welche sich auf den Niederlassungsvertrag berufen können, der Fall. Überdies ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass der vorerwähnte Vertrag selbst für die Be- schränkung des durch ihn vermittelten Anspruchs wiederum auf das Landesrecht der Vertrags- partner verweist (siehe Art. 4 Abs. 1 des Niederlassungsvertrags).
Insgesamt bedeutet dies, dass auch im Hinblick auf den Aufenthaltsstatus derjenigen Personen, welche sich auf den Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Serbien berufen können, die Bestimmungen des schweizerischen Ausländerrechts zu beachten sind; der Vertrag ge- währt dem aus Serbien stammenden Ausländer keinen weitergehenden Schutz als das AuG. Dass im Übrigen für die vorliegend zu treffende Entscheidung hinsichtlich der Rechtsmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers stets auch die durch die EMRK garantierten Individualrechte zu beachten sind, ergibt sich schon nur aus dem Vorbehalt der völkerrechtlichen Verträge in Art. 2 Abs. 1 AuG.
7.1 Die Niederlassungsbewilligung verleiht ihrem Inhaber grundsätzlich einen unbefristeten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz und ist ohne Bedingungen zu erteilen (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG). Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlas- sungsbewilligung jedoch entzogen werden.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2.1 Sowohl der angefochtene regierungsrätliche Entscheid vom 13. November 2012 als auch die Verfügung des AfM vom 19. März 2012 erwägen zunächst, der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG könnte vorliegend erfüllt sein, äussern dabei jedoch gewisse Zweifel.
7.2.2 Ein Grund für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung liegt nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG namentlich dann vor, wenn deren Inhaber zu einer längerfris- tigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Rechtsprechung (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; KGE VV vom 19. Mai 2010 [810 09 461] E. 4.2.2) und Doktrin (siehe etwa ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.28) haben das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahinge- hend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf. Diese Voraus- setzung muss bei einer Strafe für sich genommen vorliegen, das heisst eine Addition verschie- dener gegen den Inhaber der Niederlassungsbewilligung, deren Widerruf in Frage steht, ausge- sprochener Strafen ist unzulässig (BGE 137 II 297 E. 2.3.6). Dies gilt nach expliziter Aussage des Bundesgerichts auch für das Verhältnis zwischen Grund- und Zusatzstrafe, wie sie in der Situation retrospektiver strafrechtlicher Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) ausgesprochen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 2C_185/2011 vom 24. November 2011 E. 2.2).
7.2.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts E.____ vom 19. Oktober 2011 wegen Gefährdung des Lebens zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Mona- ten (Grundstrafe) verurteilt sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F.____ vom 11. Dezember 2012 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Be- trugs (Zusatzstrafe). Keine dieser Strafen ist länger als zwölf Monate, womit auch keine der Strafen für sich genommen eine längerfristige Strafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG darstellt. Eine Addition scheidet nach dem Gesagten aus. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde folg- lich keine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG ausgesprochen.
7.2.4 Die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG sind nicht erfüllt.
7.3.1 Des Weiteren beruft sich der Entscheid des Regierungsrats im Einklang mit dem AfM auf den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG.
7.3.2 Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG hält fest, dass eine Niederlassungsbewilligung widerrufen wer- den kann, sofern der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen sowie bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtun- gen (Art. 80 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Dass der entsprechende Verstoss gemäss dem Gesetzeswort- laut schwerwiegend zu sein hat, impliziert erhöhte Anforderungen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.2 mit Verweis auf den französischen Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG: „très grave“ im Ver-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleich zu „grave“ in Art. 62 lit. c AuG). Schwerwiegend ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, bzw. die entsprechende Gefährdung, gemäss bundesrätlicher Bot- schaft zum AuG namentlich dann, wenn eine Person wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen die Rechtsordnung missachtet und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Botschaft AuG, BBl 2002, S. 3709 und S. 3810). Demgemäss bejaht das Bundesgericht das Vorliegen der Vo- raussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, wenn der betreffende Aus- länder durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 mit Hinweisen).
7.3.3 Der vorinstanzliche Entscheid verweist insbesondere auf die Vorkommnisse, welche zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) seiner zum Tatzeitpunkt schwangeren Ehefrau geführt haben. Es handle sich hierbei um eine massive Gewalttat gegen Leib und Leben, welche einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung darstelle. Betont wird dabei insbesondere die Hochwertigkeit der verletz- ten Rechtsgüter.
7.3.4 Der Beschwerdeführer seinerseits bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Dabei führt er namentlich aus, bei seinem Handeln, welches Anlass zur Verurteilung nach Art. 129 StGB gab, habe es sich um den Ausfluss einer Beziehungsprob- lematik zwischen ihm und seiner Ehefrau gehandelt. Die Ehefrau treffe hinsichtlich seines Ver- haltens eine gewisse Mitschuld. Sodann könne eine Freiheitsstrafe, welche im Hinblick auf ihre Dauer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG nicht auszulö- sen vermöge, nicht trotzdem unter Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG fallen; es fehle diesfalls am explizit in der letztgenannten Bestimmung statuierten Schwereerfordernis.
7.3.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Art Sperrwirkung zunächst im Hinblick auf den Wi- derrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG daraus ableiten will, dass derjenige nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG in Ermangelung einer Freiheitsstrafe von über zwölf Monaten nicht erfüllt ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist, im Falle des Vorliegens einer mehr als zwölfmonatigen Freiheitsstrafe, der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sub- sidiär zu demjenigen nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; es entspricht aber ständiger bundes- und kantonsgerichtlicher Praxis, dass für einen Bewilligungswiderruf auch dann noch auf eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland, resp. eine entsprechende Gefährdung oder eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit rekurriert werden kann, wenn man es umgekehrt nicht mit einer mehr als zwölfmonatigen Freiheitsstrafe zu tun hat (siehe beispielsweise BGE 135 II 377 E. 4.2; KGE VV vom 1. September 2010 [810 09 460 / 287] E. 5.2). In keiner Weise zu hören ist der Beschwerdeführer des Weiteren mit seinem Argument, seine Ehefrau treffe eine Mitschuld am in Frage stehenden Übergriff, für dessen Begehung er wegen Art. 129 StGB strafrechtlich verurteilt wurde, weil sie ihrerseits schwieriges Verhalten dem Beschwerdeführer gegenüber an den Tag gelegt habe. Es geht nicht an, die durch den Beschwerdeführer begangene Gefähr-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung des Lebens seiner damals schwangeren Ehefrau zu bagatellisieren. Die schweizerische Strafrechtsordnung regelt, wann Verhalten, welches einen Straftatbestand erfüllt, ausnahms- weise gerechtfertigt oder entschuldbar ist. Im vorliegenden Fall lagen hinsichtlich des Übergriffs des Beschwerdeführers auf seine Ehefrau weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe vor, was sich aus dem entsprechenden rechtskräftigen Schuldspruch des Strafgerichts E.____ ergibt. Der Beschwerdeführer, und nur er, hat sich der häuslichen Gewalt schuldig gemacht und bei solcher handelt es sich in keiner Weise um ein Kavaliersdelikt. Vor diesem Hintergrund ist es unhaltbar, einem Opfer gravierender häuslicher Gewalt Mitschuld an einem geschehenen Übergriff zu unterstellen. Aus einer derartigen Argumentation vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
7.3.6 Dass das Verhalten des Beschwerdeführers, welches zu dessen Verurteilung nach Art. 129 StGB geführt hat, gänzlich inakzeptabel ist und überdies – infolge der bestehenden Lebensgefahr – gemäss den zutreffenden Ausführungen des Regierungsrates auch hochrangi- ge Rechtsgüter des Opfers tangiert hat, bedeutet nun jedoch nicht, dass es eo ipso auch den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auslösen muss. Besonderes Gewicht bei der Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers spezifisch im Lichte dieser Bestimmung muss insbesondere dem Schwereerfordernis, wie es – vgl. bereits oben E. 7.3.2 – ausdrücklich im französischen Gesetzeswortlaut („très grave“) zum Ausdruck kommt, beigemessen werden. Diesbezüglich ist vor allem das gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Strafmass zu be- rücksichtigen, da dieses Rückschlüsse auf die Erheblichkeit der Missachtung der Rechtsord- nung zulässt; relevant ist sodann auch, ob es sich um wiederholte Delinquenz handelt und wie sich die Prognose betreffend Wille und Fähigkeit zu inskünftig rechtstreuem Verhalten gestaltet. Mit der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Art. 129 StGB steht fraglos ein ernsthafter strafrechtlicher Vorwurf im Raum und auch die Tatumstände, wie sie sich den Akten entnehmen lassen, erscheinen gravierend, gerade zumal das Opfer zum Tatzeitpunkt ein Kind erwartete. Im Hinblick darauf, ob die entsprechende Straftat einen Verstoss gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung in der Schweiz im Sinne des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG darstellt, ist jedoch auch die mit Strafgerichtsurteil vom 19. Oktober 2011 gegenüber dem Be- schwerdeführer konkret verhängte Freiheitsstrafe zu beachten. Dies ist insofern angezeigt, als eine Strafe nach Art. 47 Abs. 1 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist; die Bindung der Strafe an die Schuld bildet ein Grundprinzip des schweizerischen Strafgesetzbu- ches (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 2 N 3). In der ausgesprochenen Strafe widerspiegelt sich folglich, von welcher Vorwerf- barkeit das urteilende Strafgericht ausgegangen ist und als wie erheblich die in Frage stehende Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung damit zu qualifizieren ist. In Anbetracht der in Art. 129 StGB vorgesehenen möglichen Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheint nun die vorliegend ausgesprochene einjährige, überdies bedingt vollziehbare, Freiheitsstrafe nicht als betont hoch, was Rückschlüsse darauf zulässt, dass strafgerichtlich von einem zumin- dest nicht sehr hohen Verschulden auf Seiten des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. Dem Kantonsgericht steht es im vorliegenden Verfahren nicht zu, diese nunmehr rechtskräftige Bewertung einer Würdigung zu unterziehen; vielmehr ist sie als solche hinzunehmen und als gegen die Erfüllung des Schwereerfordernisses nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sprechender As- pekt in Rechnung zu stellen. Man mag sich dabei fragen, ob die zusätzliche Verurteilung des
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführers wegen Betruges an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch hier mit der ausgesprochenen bedingten dreimonatigen Frei- heitsstrafe der nach Art. 146 Abs. 1 StGB mögliche Strafrahmen mit einer Höchstfreiheitsstrafe von fünf Jahren deutlich unterschritten wurde. Auch handelt es sich bei diesem Vermögensde- likt, schon nur mit Blick auf die beeinträchtigten Rechtsgüter, nicht um ein mit dem Übergriff auf die Ehefrau vergleichbares Delikt, welches es erlauben würde, im Hinblick auf beide Taten ein gesteigertes Gesamtverschulden anzunehmen. Insgesamt legt die tendenziell eher moderate Höhe der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Freiheitsstrafen damit folglich einen Grad an Vorwerfbarkeit nahe, welcher den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG noch nicht auszulösen vermöchte. Des Weiteren ist zu beachten, dass man in Anbetracht der beiden durch den Beschwerdeführer verübten Straftaten nicht bereits von einer wiederholten Begehung sprechen kann, wie sie für die Konkretisierung des im Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG enthaltenen Schwereerfordernisses ein Merkmal darstellen würde. Schliesslich ist mit Blick auf die Gesamtumstände zumindest momentan nicht davon auszugehen, dass man dem Be- schwerdeführer sowohl den Willen als auch die Fähigkeit absprechen müsste, sich zukünftig nicht an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Positiv hervorzuheben sind diesbezüglich das von ihm besuchte Lernprogramm für Gewalt ausübende Männer sowie die Spielsperre, welche er sich freiwillig hat auferlegen lassen. Beides spricht dafür, dass die ausgesprochenen Strafen einen gewissen Effekt erzielt haben. Hinsichtlich der Prognose künftigen Wohlverhaltens ist zudem auch noch darauf hinzuweisen, dass beide gegenüber dem Beschwerdeführer verhäng- ten Strafen bedingt ausgesprochen worden sind. Voraussetzung für eine bedingte Strafe bildet gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gerade, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von einer weiteren Straftat abzuhalten. Dies impliziert das Fehlen einer negativen Prognose (vgl. KURT SEELMANN, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Basel 2012, S. 197), was vorliegend wiederum gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG spricht. Nach der vorstehend durchgeführten Gesamtwürdigung kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegen- der Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat.
7.3.7 Die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sind nicht erfüllt.
8.1 Da es an einem Widerrufsgrund fehlt, steht bereits fest, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 13. November 2012 zu Unrecht den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers durch die Verfügung des AfM vom 19. März 2012 geschützt hat. Auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs sowie dessen Würdigung im Lichte von Art. 8 EMRK kommt es dementsprechend nicht mehr an. Nachfolgend wird noch kurz auf- gezeigt, dass beide Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben wären, sollte man entgegen dem vorstehend Gesagten dennoch vom Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Hinblick auf die Aufenthaltsbewilligung ausgehen.
8.2.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung muss – wie jedes staatliche Handeln – verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 96 AuG; dazu etwa BGE 139 I 16
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 2.2.1; KGE VV vom 28. April 2010 [810 09 359] E. 5.1). Die Verhältnismässigkeitsprüfung wird klassischerweise in die drei Teilgehalte der Eignung, der Erforderlichkeit sowie der Ver- hältnismässigkeit im engeren Sinne unterteilt (siehe anstelle vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 586 ff.).
8.2.2 Es kann zunächst festgehalten werden, dass mit der Wegweisung des Beschwerdefüh- rers die mit dem AuG verfolgten fremdenpolizeilichen Interessen verwirklicht werden können; die Massnahme ist zwecktauglich, womit das Eignungserfordernis erfüllt ist. Da die verfolgten Zwecke nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden können, ist auch das zweite Kriterium der Erforderlichkeit erfüllt.
8.2.3 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind verfolgter Zweck und erzielte Wirkung zueinander in Beziehung zu setzen; zu vergleichen sind die verfolg- ten öffentlichen und die dadurch beeinträchtigten privaten Interessen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 613 ff.).
Im vorliegenden, den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung betreffenden Sachverhalt bilden namentlich die Schwere des dem Bewilligungsinhaber anzulastenden Verschuldens, die bishe- rige Dauer seiner Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu be- rücksichtigende Faktoren (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 2.1 sowie 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 2.1; siehe zum Gan- zen auch ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, a.a.O., N 8.31). Die Ausweisung ist ferner eher zulässig, wenn der Ausländer, obwohl er seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, sich nicht in- tegriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist und enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A_119/2001 vom 5. Oktober 2001 E. 2/b). Eine Wegweisung von in der Schweiz niedergelassenen Perso- nen setzt zudem voraus, dass aufgrund der strafrechtlich beurteilten Tat eine konkrete auch künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 3 zu Art. 63 AuG).
Was spezifisch die Bestimmung der Schwere des Verschuldens anbelangt, so bildet auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (siehe bereits oben E. 7.3.6 im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrundes) die durch den Strafrichter verhängte Strafe resp. deren Höhe den Ausgangspunkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A_283/2005 vom 17. August 2005 E. 3.2). Dabei ist der Bezug herzustellen zum Kriterium der Anwesenheitsdauer des betreffen- den Ausländers in der Schweiz: So sind an die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens um- so strengere Anforderungen zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_140/2007 vom 23. Juli 2007 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter sich der Ausländer in der Schweiz niedergelassen hat. Nach der Praxis drängt sich Zurückhaltung hinsichtlich des Bewilligungswiderrufs dann auf, wenn es sich beim Betroffenen zwar nicht um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, aber doch um eine Person, die ausgesprochen lange hier gelebt hat. Solche Personen dürfen in der Regel nicht schon wegen einer einzelnen Straftat ausgewiesen werden, selbst wenn diese ernsthafter Natur
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist. Vielmehr ist eine Ausweisung grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht. Unter Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände kann zwar auch eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat zur Ausweisung führen, doch ist diese bei sehr langer Anwesenheit in der Schweiz in der Regel erst anzuord- nen, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwere- re Straftaten zuschulden kommen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A_283/2005 vom 17. August 2005 E. 2.2).
8.2.4 Für die Würdigung des Verschuldens des Beschwerdeführers, wie es in den ihm ge- genüber verhängten Freiheitsstrafen zum Ausdruck kommt, kann auf das bereits Gesagte (oben E. 7.3.6) verwiesen werden: In Anbetracht einer zwölf- und einer dreimonatigen Freiheitsstrafe kann nicht von einem betont hohen Verschuldensgrad ausgegangen werden. Bei zwei – über- dies auch gegen verschiedene Rechtsgüter gerichteten – durch den Beschwerdeführer began- genen Straftaten kann überdies nicht von wiederholter Delinquenz die Rede sein. Sodann ist beim Beschwerdeführer keine sich zunehmend verschlechternde Situation auszumachen; seine – siehe bereits oben E. 7.3.6 – Prognose im Hinblick auf das künftige Wohlverhalten ist nicht als negativ zu bewerten. Dem steht eine durchaus lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz gegenüber. Zum einen verbrachte er seine ersten sieben Lebensjahre in der Schweiz, zum anderen lebt er nunmehr seit gut vierzehn Jahren ununterbrochen hier. Im Hin- blick auf seine Integration ist zu erwähnen, dass er in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach- geht und der deutschen Sprache mächtig ist. Zum Heimatland Serbien bestehen keine allzu starken Bindungen mehr; zu beachten ist diesbezüglich insbesondere, dass der Beschwerde- führer anlässlich der heutigen Parteiverhandlung zu Protokoll gab, zwischen 2008 und 2011 nur einmal dort gewesen zu sein. Ebenso leben die Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz. Was die dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Falle eines Widerrufs drohenden Nach- teile anbelangt, so ist zu beachten, dass er im Falle einer Wegweisung gezwungen wäre, sich beruflich gänzlich neu zu orientieren, was insbesondere deswegen schwierig erscheint, da er zuvor nicht länger in Serbien gearbeitet hat und in letzter Zeit seine Kontakte zum Heimatland nicht intensiv gepflegt hat. Im Hinblick auf die Situation der Familie ist in Rechnung zu stellen, dass das Ehe- und Familienleben einschneidende Umstellungen erfahren würde. Eine Umsie- delung der Familie würde nicht nur für die beiden Töchter des Beschwerdeführers eine Belas- tung darstellen; sie wäre überdies auch insofern problematisch, als die Ehefrau des Beschwer- deführers Kroatin ist und ihrerseits nie in Serbien, dem Heimatland des Beschwerdeführers, gelebt hat und mithin dort über keinerlei Bindungen verfügt.
Insgesamt ist das Verschulden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen straf- rechtlichen Verfehlungen in Anbetracht des verhängten Strafmasses nicht als von besonderer Schwere zu qualifizieren, seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz dagegen als durchaus be- trächtlich, wobei er insbesondere auch seine ersten Lebensjahre hier verbracht hat. Der Be- schwerdeführer ist in der Schweiz integriert und es kann ihm keine schlechte Prognose attes- tiert werden. Eine Rückkehr nach Serbien wäre für ihn und seine Familie mit beträchtlichen Nachteilen verbunden.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2.5 Gestützt auf die vorstehenden Überlegungen überwiegt im vorliegenden Fall das pri- vate Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Inte- resse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdefüh- rers. Damit befindet man sich im Übrigen spezifisch im Hinblick auf das Strafmass, in welchem sich das Verschulden des Beschwerdeführers widerspiegelt, auch im Einklang mit der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Kasuistik in BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen damit verbundene Wegweisung wären demnach unverhältnismässig.
8.3 Auch der in Art. 8 EMRK statuierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienle- bens liesse im Übrigen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz als unzulässig erscheinen. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Familie, bestehend aus der Ehefrau und den bei- den Töchtern, fiele unstreitig unter den Schutzbereich der Bestimmung (Ziff. 1 von Art. 8 EMRK). Zwar folgt daraus kein absoluter Anspruch, da Eingriffe gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK dann gerechtfertigt sind, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der dort aufgeführten Ziele – insbesondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art – notwendig sind. Insofern ist auch hier eine Abwägung zwischen den privaten Interessen an der Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung und den öffentlichen Interessen am Bewilligungswiderruf erfor- derlich; letztere müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010, 2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist – mutatis mutandis – auf die vor- gehend (siehe oben E. 8.2.4, E. 8.2.5) im Zusammenhang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vorgenommene Abwägung zu verweisen. Das öffentliche Interesse am Bewilligungswiderruf vermag – insbesondere mit Blick auf die eher moderate Höhe der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafen – die beim Beschwerdeführer auf dem Spiel stehenden Interessen wie auch das Interesse seiner Familie, das Familienleben in der Schweiz zu leben, nicht zu überwiegen.
10.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichts- gebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der un- terliegenden Partei auferlegt. Den Vorinstanzen bzw. kantonalen Behörden oder Gemeinden werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO – abgesehen vom hier nicht interessierenden Ausnahmefall von § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt. Da vorliegend der Regierungsrat un- terlegen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. Was im Übrigen die Kosten des vor-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht instanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.
10.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungs- rat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht – basierend auf der Honorar- note des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2013 – eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 5'200.20 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanz- lichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwer- deführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 5'200.20 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber i.V.