Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 5. Juni 2013 (810 12 361)
Ausländerrecht
Verweigerung des Familiennachzugs
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Vijitha Muthuthamby
Parteien A.____, Beschwerdeführer,
B., gesetzlich vertreten durch A., Beschwerdeführer,
C., gesetzlich vertreten durch A., Beschwerdeführerin,
alle vertreten durch Reto Gantner, Advokat,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Betreff Verweigerung Familiennachzug (RRB Nr. 1985 vom 4. Dezember 2012)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ reiste zur Vorbereitung der Heirat am 12. Januar 2004 als kenianischer Staats- angehöriger in die Schweiz ein und heiratete am 5. März 2004 die Schweizerin D.. Darauf- hin erhielt er am 11. März 2004 die Aufenthaltsbewilligung. Die Niederlassungsbewilligung wur- de ihm am 17. März 2009 erteilt. Das Schweizer Bürgerrecht erwarb A. mit Entscheid vom 7. April 2010.
B. Mit Schreiben vom 28. August 2011 ersuchten A.____ und seine Ehefrau, beide vertre- ten durch Reto Gantner, Advokat, beim Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) um Bewilli- gung des Nachzugs der drei aus vorehelicher Verbindung stammenden, in Kenia wohnhaften Kinder von A.. Das Familiennachzugsgesuch für das jüngste Kind, E., geboren 2001, wurde durch das AfM bewilligt. Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 wurde jedoch die Einreisebe- willigung im Rahmen des Familiennachzuges für B., geboren am 11. August 1994, und für C., geboren am 15. Juni 1997, verweigert.
C. Gegen die Verfügung des AfM erhoben die Kinder B.____ und C.____ sowie ihr Vater A., alle vertreten durch Reto Gantner, Advokat, am 9. Juli 2012 Beschwerde beim Regie- rungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Darin wurde beantragt, es sei die Ver- fügung des AfM aufzuheben und den beiden Kindern die Bewilligung zur Einreise zu erteilen, eventualiter sei die Sache an das AfM zur Neubeurteilung zurückzuweisen; alles unter o/e- Kostenfolge. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Dezember 2012 vollumfänglich ab. Er begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, das Nachzugsge- such sei nicht innert Frist gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG eingereicht worden und für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG würden keine wichtigen familiären Gründe vorliegen. In Bezug auf C. bestehe gestützt auf Art. 8 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 kein Anspruch auf Familiennachzug. Zudem liege auch kein Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor.
D. Gegen diesen Entscheid erhoben der Vater A.____ (Beschwerdeführer 1) und die Kin- der B.____ und C., alle vertreten durch Reto Gantner, Advokat, am 17. Dezember 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs- recht (Kantonsgericht). Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrates und die Bewilligung zur Einreise für B. und C.___, eventualiter die Zurückweisung der Sa- che an die Vorinstanzen zur Neubeurteilung; alles unter o/e-Kostenfolge. Im Wesentlichen wur- de die Beschwerde damit begründet, dass die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AuG nicht abgelau- fen sei, weil der Beschwerdeführer 1 erst seit dem 26. Oktober 2010 das alleinige Sorgerecht für seine drei Kinder erhalten habe. Der Anspruch auf Familiennachzug sei demnach erst am 26. Oktober 2010 entstanden. Mit Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug am 28. August 2011 sei somit die einjährige Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG für die beiden älteren Kinder gewahrt worden. Falls die Frist als abgelaufen erachtet werde, sei der Familiennachzug gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AuG aufgrund wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Schreiben vom 5. März 2013 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantrag- te die Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat verwies auf seinen ausführlich begründe- ten Entscheid vom 4. Dezember 2012 und hielt ergänzend fest, dass die Sorgeberechtigung keinen Einfluss auf das Fristenregime habe. Wer einen Teilfamiliennachzug erfolgreich geltend machen wolle, habe das Sorgerecht innerhalb der Nachzugsfristen vorzuweisen. Die Nachzug- frist sei für den Beschwerdeführer 1 am 1. Januar 2009 bzw. innert einem Jahr nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 16. März 2010 abgelaufen.
F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. März 2013 wurde die Angelegenheit der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
G. An der heutigen Verhandlung nehmen der Beschwerdeführer 1 und sein Rechtsvertre- ter, Reto Gantner, sowie der Beschwerdegegner teil. Die Parteien halten an ihren bereits ge- stellten Anträgen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Urteilserwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführer Adressaten des an- gefochtenen Entscheids sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben, die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zustän- digkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorlie- gende Beschwerde eingetreten werden.
Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prü- fen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Wei- teren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). Unbestimmte Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich, wo- bei sich das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts eine gewis- se Zurückhaltung auferlegt und den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspielraum zuer- kennt, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Ver- hältnissen voraussetzt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 446c; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfas- sungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. Oktober 2006, 810 06 154, E. 2.3).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Streitig ist vorliegend die Frage, ob das Gesuch um Familiennachzug des Beschwerde- führers 1 im Hinblick auf seine beiden Kinder B.____ und C.____ zu Recht abgewiesen wurde und die entsprechend erforderlichen Bewilligungen zu Recht verweigert wurden.
4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entschei- det gemäss den Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Ver- träge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung kommt der ausländischen Person grundsätzlich nicht zu, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Ver- pflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/ Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Dar- stellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).
4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kenia keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche den zwei Kindern einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt.
4.3 Gemäss Art. 42 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Abs. 4). Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1). Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG). Bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern beginnen diese Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familien- verhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG begannen aller- dings erst mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes – am 1. Januar 2008 – zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen des Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 1 AuG kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufs- gründe nach Art. 63 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8). Ein nachträglicher Familiennachzug wird dagegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG).
4.4 Vorweg festzuhalten ist, dass B.____ inzwischen über 18 Jahre alt ist. Dies ist in Be- zug auf Art. 42 AuG jedoch unerheblich, da er dieses Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Nachzugsgesuchs am 28. August 2011 noch nicht erreicht hatte (vgl. BGE 136 II 497 E. 3).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hingegen kann für B.____ kein Nachzugsanspruch aus Art. 8 EMRK mehr abgeleitet werden, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht wird (vgl. BGE 129 II 11 E. 2).
5.1 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, dass die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AuG nicht abgelaufen sei, weil er erst am 26. Oktober 2010 das alleinige Sorgerecht für seine drei Kinder erhalten habe. Zuvor habe er gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis den Familiennachzug noch gar nicht beantragen können bzw. ein entsprechender Antrag wäre aussichtslos gewesen. Die Frist beginne erst mit Erteilung des Sorgerechts. Dementsprechend habe er sein Nach- zugsgesuch vom 28. August 2011 innert Jahresfrist seit Erhalt des elterlichen Sorgerechts ein- gereicht.
5.2 Der Regierungsrat führt demgegenüber aus, dass das Erfordernis der Sorgeberechti- gung des um Nachzug ersuchenden Elternteils keinen Einfluss auf das Fristenregime habe. Vielmehr habe derjenige, der einen Teilfamiliennachzug erfolgreich geltend machen möchte, das Sorgerecht innerhalb der Nachzugsfristen vorzuweisen. Der Beschwerdeführer 1 hätte demnach sein Sorgerecht früher beanspruchen müssen.
5.3 Das Bundesgericht hat in BGE 136 II 78 E. 4.8 festgehalten, dem um Nachzug der Kinder nachsuchenden Elternteil müsse das Sorgerecht zukommen. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, die Fristen von Art. 47 AuG würden generell erst mit der Übertragung des Sor- gerechts zu laufen beginnen. Es liegt in der Verantwortung der Eltern, eine sachgerechte Rege- lung des Sorgerechts sicherzustellen, wenn sie sich scheiden lassen und der eine Elternteil das Heimatland verlässt (Urteile des Bundesgerichts 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2; 2C_305/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 4.5). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer 1 dazu entschlossen, im Jahr 2004 in die Schweiz zu seiner jetzigen Ehefrau zu reisen und hat be- wusst seine drei Kinder in Kenia bei deren Kindsmutter zurückgelassen. Unerheblich ist dabei, dass der Beschwerdeführer 1 sich von der Kindsmutter getrennt hatte, weil diese ihn betrogen habe. Erst im Jahr 2010 hat die Kindsmutter das Sorgerecht über die drei Kinder an den Be- schwerdeführer 1 abgetreten. Es besteht kein Grund, die Frist erst ab der Übertragung des Sorgerechts laufen zu lassen (Urteile des Bundesgerichts 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2; 2C_305/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 4.5). Auch die Einbürgerung des Beschwerdefüh- rers 1 am 7. April 2010 vermag für sich allein keinen neuen Fristenlauf zu begründen, wenn er nicht zuvor fristgerecht um Familiennachzug ersucht hat (BGE 137 II 393 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 2.5). B.____ und C.____ waren im Zeit- punkt des Inkrafttretens des AuG bereits über zwölf Jahre alt, sodass für sie gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG die einjährige Nachzugsfrist am 1. Januar 2009 endete. Der Beschwerdeführer 1 – dannzumal im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung – hat innert dieser einjährigen Nachzugsfrist kein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Dement- sprechend lief auch keine neue Frist ab dem Datum der Erteilung der Niederlassungsbewilli- gung an den Beschwerdeführer 1 (BGE 137 II 393 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 2.4 f.). Ein Nachzug innerhalb der Fristen ist damit ausge- schlossen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, es sei seinen Kindern ein nachträglicher Familiennachzug zu gewähren, da aufgrund der veränderten Betreuungssituation unabhängig von den geltenden Fristen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG bestün- den bzw. ein Härtefall vorliege.
6.2 Wichtige familiäre Gründe liegen namentlich dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Unter Hinweis auf BGE 126 II 329 führt die Botschaft vom 8. März 2002 zum Ausländergesetz als Beispiel an, dass die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland etwa wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3794 zu Art. 46 E-AuG). Es bedarf einer Gesamtsicht unter Berück- sichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fris- tenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen erleich- tern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugs- gesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstäti- gen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils aber den- noch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (Urteile des Bundesgerichts 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2).
Bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe vorliegen, kommt mithin im Wesentlichen die unter dem früheren Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) entwi- ckelte Praxis zum Nachzug zu nur einem Elternteil zum Tragen (BGE 136 II 78 E. 4.7; 137 I 284 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1 mit weite- ren Hinweisen). Danach lagen praxisgemäss keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestanden, die dem Kindeswohl besser entsprachen, weil dadurch vermieden werden konnte, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen wurden. An den Nachweis der fehlenden Betreu- ungsmöglichkeit im Heimatland stellte die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind war und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erschienen, die ihm hier drohten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).
6.3 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, dass das Kindeswohl von B.____ und C.____ nur gewahrt werden könne, wenn sie in die Schweiz zu ihm, ihrem kleinen Bruder sowie zu ihrer Halbschwester einreisen dürften. Der Beschwerdeführer 1 könne für das Wohlergehen und die Zukunft der beiden Kinder mit all seinen Mitteln sorgen. Aufgrund der Gesundheit der Kindsmut- ter sei die Betreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet. Die Kindsmutter sei dauernd abwe-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht send und es bestehe überdies der Verdacht, dass die Kindsmutter der Prostitution nachgehe und sich mit dem HIV-Virus angesteckt habe. Die Grossmutter von B.____ und C.____ könne aufgrund ihrer Gesundheit die Betreuung nicht übernehmen. Eine Schwester des Beschwerde- führers 1, welche sich zeitweise um die Kinder gekümmert habe, sei im Jahr 2012 gestorben. Seit Jahren seien die Kinder von der Kindsmutter vernachlässigt worden, seien auf sich selber gestellt und hätten sich auch um ihren jüngsten Bruder E.____ sorgen müssen. Es sei durch diese Situation eine sehr enge Bindung zwischen den drei Geschwistern entstanden, welche durch die Verweigerung der Einreise der beiden älteren Kinder zerstört werde. Schliesslich hält der Beschwerdeführer 1 fest, dass für B.____ und C.____ reale Chancen auf eine erfolgreiche Integration in der Schweiz bestünden, denn er selbst sei erst mit knapp 40 Jahren in die Schweiz eingereist und habe sich innert kurzer Zeit erfolgreich integriert. B.____ und C.____ würden überdies über gute Schulbildung verfügen und hätten Fremdsprachenkenntnisse in Deutsch und Englisch.
Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt der Beschwerdeführer 1 auf Frage hin aus, er habe nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Gesuch um Familiennachzug seiner Kinder gestellt, weil er keine Festanstellung und kein Haus oder eine genügend grosse Wohnung ge- habt habe. Früher hätten er und seine Ehefrau in einer Dreizimmerwohnung gelebt. Seitens des Beschwerdeführers 1 wird weiter ausgeführt, dass keine schriftliche Bestätigung für die AIDS- Erkrankung der Kindsmutter bestünde, jedoch sehe man es ihr an, dass sie daran erkrankt sei. Die AIDS-Erkrankung in Kenia würde nicht als Krankheit angesehen. Die Kindsmutter sei nicht bereit, sich einem HIV-Test zu unterziehen. Dies aus dem Grund, dass die AIDS-Erkrankung in Kenia mit Dämonen in Verbindung gebracht werde, sodass sich die Kindsmutter vor sozialer Ächtung fürchte. Zudem gibt der Beschwerdeführer 1 an, die Grossmutter wohne in Kisumu und somit über 2000 km von den Kindern örtlich entfernt, welche in Mombasa leben würden. Auf Frage hin antwortet der Beschwerdeführer 1, dass ein Bruder der Kindsmutter in Nairobi leben würde. In Bezug auf das Verhältnis der Kinder untereinander führt der Beschwerdeführer 1 aus, dass die Kinder viel zusammen gewesen seien. C.____ sei in die Schule gegangen und habe an den Wochenenden E.____ betreut, gekocht und die Wäsche für ihre Geschwister gemacht. Der Beschweredeführer 1 führt weiter auf Frage hin aus, dass es dem jüngsten Sohn E.____ in der Schweiz sehr gut gehe. E.____ sei gut in der Schule, sportbegeistert und habe hier viele Freunde gefunden. Des Weiteren hält der Beschwerdeführer 1 fest, B.____ sei für C.____ und E.____ gewissermassen ein Ersatzvater gewesen und leide sehr unter der Trennung. C.____ drohe ebenfalls die Prostitution. Sie sei nicht in der Lage, sich gegen die Mutter zu wehren. Zu- sammenfassend seien die Gesundheit und die Entwicklung der Kinder stark beeinträchtigt.
6.4 Demgegenüber hält der Regierungsrat in seinem Entscheid fest, dass keine Belege für die mangelhafte Betreuung der Kinder bestünden. Der Beschwerdeführer 1 hätte zumindest medizinische Atteste über den Gesundheitszustand der Grossmutter bzw. der Kindsmutter so- wie eine Todesurkunde seiner Schwester beilegen können. Dementsprechend erscheine die Betreuung durch die Grossmutter oder Kindsmutter nicht per se als ausgeschlossen. Es sei für B.____ und C.____ zumutbar, weiterhin in ihrem gewohnten Umfeld zu leben, um die Schule zu beenden und nicht entwurzelt zu werden. Hingegen würden die Integrationsrisiken bei einer Übersiedlung in die Schweiz erheblich sein. Beide Kinder würden seit ihrer Geburt in Kenia le-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben. Als Jugendliche im kritischen Alter von 18 bzw. 15 Jahren würden sie in ein völlig fremdes Land kommen. Sie seien weder mit der schweizerischen Kultur vertraut noch würden sie eine der Landessprachen sprechen. Dass B.____ einen Deutschkurs mit Prüfung im Sommer 2011 am F.-Institut in Mombasa absolviert habe, sei zwar von Vorteil, vermöge aber erhebliche Integrationsschwierigkeiten nicht auszuschliessen. Die Erfahrung zeige leider, dass, je länger mit dem Nachzug zugewartet werde und je näher das Alter des Kindes an der Mündigkeit liege, desto weniger das familiäre Zusammenleben als vielmehr wirtschaftliche Überlegungen im Vor- dergrund stehen würden. Zudem habe die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Dem jüngsten Kind sei der Familiennachzug gewährt worden, weil die Fristen eingehalten worden seien. Der Regierungs- rat hielt zudem fest, dass in der Literatur und Rechtsprechung zum AuG keine Ausführungen zur Frage bestünden, ob und unter welchen Bedingungen auch nur einzelne Kinder nachgezo- gen werden können. Er verwies auf einen Entscheid des Kantonsgerichts (KGE VV vom 2. Feb- ruar 2011 [810 10 430]), in welchem wichtige familiäre Gründe für den Nachzug von zwei Brü- dern als gegeben erachtet wurden – unter der Bedingung, dass die Mutter auch in die Schweiz ziehe –, weil die Brüder fast im gleichen Alter seien und einen sehr ähnlichen Tagesablauf hät- ten. Im Vergleich zu diesem Entscheid bestehe vorliegend kein ähnlicher Tagesablauf zwischen dem jüngsten Kind und den beiden älteren Geschwistern. Eine Zusammenführung aller Ge- schwister erscheine aus Sicht des Kindeswohls nicht zwingend. Zudem seien B. und C.____ in Kenia gut integriert.
6.5 Der Regierungsrat führt zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer 1 die angebliche Verschlechterung der Betreuungssituation nicht genügend substantiiert hat. Den Akten ist ledig- lich ein undatiertes Schreiben des G.-Hospital zu entnehmen, wonach eine Person na- mens H. seit über 20 Jahren an Asthma leide und jegliche Unterstützung für sie hoch ge- schätzt werde ("Any assistance given to her will be highly appreciated"). Gemäss Beschwerde- führer 1 handle es sich dabei um die Grossmutter der Kinder. Dieses Schreiben ist wenig aus- sagekräftig und enthält nur die Aussage, dass Unterstützung für die Grossmutter geschätzt werde. Obwohl bereits der Regierungsrat festgehalten hat, dass mangels ärztlicher Atteste der schlechte Gesundheitszustand der Grossmutter bzw. der Kindsmutter oder eine Sterbeurkunde der Schwester nicht nachgewiesen sei, belegt der Beschwerdeführer 1 die gesundheitlichen Probleme der Grossmutter bzw. der Kindsmutter oder den Tod seiner Schwester auch im Be- schwerdeverfahren nicht. Der heutige Einwand des Beschwerdeführers 1, weshalb eine Bestä- tigung der angeblichen AIDS-Erkrankung der Kindsmutter nicht möglich sei, ist nicht nachvoll- ziehbar. Da die Kindsmutter bereits einverstanden war, das Sorgerecht über die Kinder auf den Beschwerdeführer 1 zu übertragen, ist entsprechend von einer gewissen Kooperationswilligkeit von ihr in Bezug auf einen HIV-Test auszugehen. Der weitere Hinweis auf die Urkunde über die Übertragung des Sorgerechts an den Kindsvater vom 26. Oktober 2010, wonach die Kindsmut- ter selbst bestätige, sie sei "financially handicapped hence I am not able to support the said children any more as I used to before..:", deutet ebenso wenig auf den schlechten Gesund- heitszustand der Kindsmutter hin. Selbst wenn der Gesundheitszustand der Grossmutter oder der Kindsmutter die Betreuung der Kinder erschweren oder verunmöglichen würde, bestehen nicht per se stichhaltige wichtige familiäre Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG. Im Zeitpunkt der Einreichung des Nachzugsgesuchs waren B.____ und C.____ 17 bzw. 14 Jahre alt. In diesem
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Alter ist der Ablösungsprozess der Kinder vom Elternhaus regelmässig fortgeschritten, ohne allerdings bereits abgeschlossen zu sein. Während Jugendliche in der Lage sind, die täglichen Verrichtungen selbständig wahrzunehmen, erscheinen eine finanzielle Unterstützung und auch eine gewisse Betreuung in schwierigeren Lebenssituationen weiterhin nötig, wobei diese grund- sätzlich auch von einer Vertrauensperson ausserhalb der engeren Familie wahrgenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2). Der Be- schwerdeführer 1 kommt nach eigenen Angaben monatlich für den Lebensunterhalt der Kinder in Kenia auf, sodass ihre materiellen Bedürfnisse als abgedeckt gelten können. Es ist davon auszugehen, dass B.____ und C.____ aufgrund ihres Alters und aufgrund der Tatsache, dass sie sich seit mehreren Jahren um sich selbst sowie um ihren jüngeren Bruder E.____ geküm- mert haben, weitgehend selbständig sind und keine enge Betreuung mehr benötigen. Sollten B.____ und C.____ dennoch gelegentlich auf die Unterstützung eines Erwachsenen angewie- sen sein, haben sie neben ihrer Kindsmutter noch ihre Grossmutter bzw. einen Onkel mütterli- cherseits, die ihnen zur Seite stehen könnten. B.____ und C.____ sind angesichts ihres fortge- schrittenen Jugendalters in ihrer Heimat verwurzelt, wo sie ihr gesamtes Leben verbracht ha- ben. Sie sind somit mit der kenianischen Kultur und Sprache bestens vertraut. Mit Ausnahme ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer 1, zum Bruder sowie zur Halbschwester verfügen sie über keinerlei Bindungen in der Schweiz und sprechen keine Landessprachen in dem Mass, dass sie sich hier verständigen könnten. Eine Integration in die hiesigen Verhältnisse dürfte ihnen schwerfallen. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe, B.____ und C.____ kurz vor Ein- tritt ins Erwachsenenalter und den Arbeitsmarkt aus der gewohnten Umgebung in die Schweiz nachzuziehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 die gesetzliche Frist für den Nachzug seiner Kinder in die Schweiz verpasst hat. Des Weiteren sind keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich. B.____ und C.____ können aufgrund ihres Alters und ihrer bisherigen Lebenserfahrung weitgehend selbständig und mit eingeschränkter Betreuung in Kenia weiterhin leben. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden den Be- schwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin