Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 30. Mai 2013 (720 13 20 / 116)
Invalidenversicherung
Bemessung des Valideneinkommens, Rückweisung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrich- terin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Erich Züblin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A.1 Der 1956 geborene A.____ war seit 1. Juni 2001 bei der Firma B.____ als Diätkoch und als Leiter der Diätküche angestellt. Am 8. Dezember 2005 (Eingang) meldete er sich unter Hinweis auf ein Rücken- und ein Herzleiden sowie ein Winiwarter-Buerger-Syndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsbe- ratung, Umschulung und Arbeitsvermittlung. Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) berufliche Massnahmen durchgeführt hatte, verfügte sie am 8. Mai 2008 deren Abschluss. Die- se Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.2 Am 21. September 2010 meldete sich A.____ unter Hinweis auf einen Leistungsman- gel, Probleme mit dem Atmen, Müdigkeit und starken Rückenschmerzen bei der IV-Stelle er- neut zum Leistungsbezug an. Nachdem diese die gesundheitlichen und erwerblichen Verhält- nisse abgeklärt hatte, ermittelte sie beim Versicherten einen IV-Grad von 68%. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach sie A.____ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfü- gung vom 6. Dezember 2012 ab 1. März 2011 eine Dreiviertelsrente zu. Die Kinderrente für seinen 1991 geborenen Stiefsohn C.____ verfügte sie am 17. Januar 2013.
B. Gegen diese Verfügungen erhob A.____, vertreten durch Advokat Erich Züblin, am 23. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kan- tonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung der Verfügungen vom 6. Dezember 2012 und 17. Ja- nuar 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. März 2011 eine ganze Rente nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 70% auszurichten. Die Be- schwerde begründete er im Wesentlichen damit, dass die Verfügung auf unzureichenden medi- zinischen Unterlagen beruhe und der Einkommensvergleich nicht korrekt durchgeführt worden sei.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 23. Januar 2013 ist demnach einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
Dezember 2012 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2).
3.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, der geistigen oder der psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 3 und 4 ATSG).
3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG an- wendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensver- gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla- ge erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkom- mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer- den. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b).
4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbar- erweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ges- tatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro- zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an- zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsicht- lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
4.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) mit dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstel- lungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversiche- rung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteile des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Bei der Abschätzung des Beweis- werts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und um- fassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslauten- den Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen).
4.4 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversiche- rungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs 1, Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Feb- ruar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtsla- ge.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5 Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswür- digung auf, wonach auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe alle Beweismittel frei, d.h. ohne Bin- dung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun- gen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Be- weismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung der Abklärungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4, BGE 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher ge- troffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklä- rungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundes- gerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007 E. 3.3 und vom 19. November 2007, 8C_364/2007 E. 3.2).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kungen seien durch die objektiven Befunde gut erklärbar. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Koch seit dem operativen Eingriff im Juni 2010 nicht mehr zumutbar. Die Tätigkeit als Ernährungscoach sei in zeitlich reduziertem Umfang von fünf Stunden pro Tag im Sinne eines Pensums von 60% denkbar. Für körperlich ausschliesslich leichte Verweistätig- keiten, die überwiegend im Sitzen verrichtet würden, jedoch mit der Möglichkeit zu frei wählba- rem Positionswechsel bestünde eine Arbeitsfähigkeit von 60%. Tätigkeiten, die ein häufiges Bücken oder in die Hocke gehen erfordern sowie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, die Per- sonenbeförderung sowie Arbeiten an Maschinen mit erhöhter Verletzungsgefahr seien nicht mehr möglich. Gelegentliches Aufstehen oder Umhergehen sei aus medizinischer Sicht zumut- bar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkläre sich mit dem schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf sowie einer durch die verminderte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit begründe- ten erhöhten Erholungszeit.
6.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2012 bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollum- fänglich auf die Ergebnisse, zu denen die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.____ am 7. Mai 2012 gelangt waren. Sie ging demzufolge davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Koch nicht mehr möglich sei. Indes seien körperlich ausschliesslich leichte Verweistätigkeiten im Umfang von 60% zumutbar. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und - ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das Gutachten des Begutachtungsinstituts D.____ vom 7. Mai 2012 weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 4.2 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksich- tigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, es setzt sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen aus- einander und es ist in den Schlussfolgerungen überzeugend, Insbesondere nimmt es auch eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vor.
6.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die ausschlaggeben- de Beweiskraft des Gutachtens in Frage zu stellen. In seiner Beschwerde beanstandet der Ver- sicherte, es bestünden in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Diskrepanzen zwischen dem Gutachten und den Vorakten, insbesondere der Beurteilung von Dr. E.____ vom 10. Mai 2005. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, bezieht sich doch die Beurteilung von Dr. E.____ auf die bisherige und nicht auch auf eine angepasste Verweistätigkeit. Wenn der Beschwerdeführer weiter die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im kardiologischen Gutachten anzweifelt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nicht substantiiert darlegt, weshalb die Beurteilung des Kardiologen nicht nachvollziehbar bzw. verlässlich sein soll. Jedenfalls ergibt sich aus den medizinischen Akten nichts, was geeignet wäre, den Beweiswert des kardiologischen Teilgutachtens in Zweifel
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu ziehen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Arbeits- fähigkeit. Schliesslich erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, das Gutachten des Begutachtungsinstituts D.____ sei unvollständig, da er bloss psychosomatisch und nicht auch psychiatrisch begutachtet worden sei, als unbegründet. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlas- sung zutreffend festhält, verfügt die an der durchgeführten psychosomatischen Begutachtung beteiligte Ärztin Dr. med. F.____ über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie. Zudem weist der Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht weder eine psychosomatische noch eine psychiatrische Erkrankung auf. Insgesamt erweist sich das Gutachten des Begutach- tungsinstituts D.____ vom 7. Mai 2012 als in allen Teilen nachvollziehbar und stellt eine über- zeugende Entscheidgrundlage dar. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit darauf abge- stellt hat.
6.3 Im vorliegenden Fall lassen die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine zuverläs- sige Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu, weshalb auf die bean- tragte zusätzliche medizinische Abklärung verzichtet werden kann. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen An- spruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsa- che erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgericht- licher Rechtsprechung zulässig (vgl. BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).
7.1 Streitig und zu prüfen ist die Bemessung der Invalidität. Für die Vornahme des Ein- kommensvergleichs ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222, 128 V 174), welcher unbestritten ins Jahr 2010 zu liegen kommt (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG).
7.2.1 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Renten- beginns tatsächlich verdienen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Urteil des Bundes- gerichts vom 16. Dezember 2012, 8C_600/2012, E. 4.1.1). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel von der Tätigkeit, welche die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt hat, auszugehen ist (Urteil des Bundes- gerichts vom 26. November 2002, I 491/01, E. 2.3.1). Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Es geht um die Frage, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte. Der hypothetischen Ein- kommensermittlung sind die gleichen persönlichen, familiären und beruflichen Voraussetzungen zu Grunde zu legen, wie sie vor Eintritt der Invalidität vorhanden waren und wie sie mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Verfügungserlass angedauert hätten. Dabei ist unter
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umständen auch die berufliche Weiterentwicklung mit zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tat- sächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht, um eine nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen und das Valideneinkom- men auf einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen. Vielmehr muss die Absicht, beruf- lich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (Urteil des Bun- desgerichts vom 14. April 2008, 8C_664/2007, E. 6.1).
7.2.2 In Bezug auf die Ermittlung des Valideneinkommens ging die IV-Stelle gestützt auf die Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. Oktober 2010 davon aus, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2010 in seiner bisherigen Tätigkeit als Leiter der Diätküche bei einem Pensum von 100% ein Einkommen von Fr. 90'517.-- erzielen könnte. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass das Valideneinkommen zu tief angesetzt wor- den sei. Ohne Gesundheitsschaden würde er ein Einkommen als Chefkoch erzielen, welches im Jahr mindestens rund Fr. 10'000.-- höher ausfallen würde als das Einkommen als Leiter der Diätküche.
7.2.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Vorbe- scheidverfahrens geltend machte, es sei bei der Bemessung des Valideneinkommen die beruf- liche Weiterentwicklung zu berücksichtigen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausfüh- ren, er habe das Angebot seiner früheren Arbeitgeberin, die Stelle des Küchenchefs zu über- nehmen, aus gesundheitlichen Gründen ablehnen müssen. Seine Arbeitszeugnisse seien aus- gezeichnet und er weise einen breiten Erfahrungshorizont sowie Führungsqualitäten auf. Dass ihn seine Fähigkeiten für die Stelle als Küchenchef prädestinierten, zeige sich auch darin, dass er im Jahr 1996 in der Klinik G.____ zum Sous-Chef und im Jahr 2003 bei der ehemaligen Ar- beitgeberin zum Leiter der Diätküche befördert worden sei. Zur Untermauerung dieser Ausfüh- rungen sei als Zeugin bzw. Auskunftsperson die Personalleiterin H.____ zu befragen. Nach den vorliegenden Unterlagen nahm die IV-Stelle zu den konkreten Hinweisen samt Beweisantrag des Versicherten keine weiteren Abklärungen vor und hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei weder belegt noch wahrscheinlich, dass er ohne die gesundheitlichen Einschrän- kungen heute als Küchenchef tätig wäre.
7.2.4 Diesem Vorgehen der IV-Stelle kann nicht beigepflichtet werden. Wie oben (vgl. E. 4.4 f. hiervor) ausgeführt, hat die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsa- chen hinreichende Klarheit besteht. Aufgrund der vorliegenden Umstände, insbesondere der konkreten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er das Angebot seiner früheren Arbeit- geberin, die Stelle des Küchenchefs zu übernehmen, aus gesundheitlichen Gründen habe ab- lehnen müssen, hätte die IV-Stelle weitere Abklärungen vornehmen und die Personalleiterin H.____ befragen müssen. Da die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht alle notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG vorgenommen hat, be-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ruht die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2013 in Bezug auf die Bemessung des Vali- deneinkommens auf unzureichenden Abklärungsergebnissen. Nicht zu beanstanden und des- halb keiner weiterer Abklärung bedarf das von der Vorinstanz ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 29'359.--. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, es sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 25% vorzunehmen, kann ihm nicht gefolgt werden. Unter Berücksichti- gung sämtlicher hier massgebender Kriterien und im Quervergleich mit ähnlich gelagerten Fäl- len ist der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 20% angemessen.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungs- gericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwer- degegnerin unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Es wer- den deshalb keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet.
9.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Als Obsiegen im Sinne der genannten Bestimmung gilt auch die Rückweisung der Angelegenheit an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (vgl. BGE 132 V 235 E. 6.2). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Advokat Züblin hat in seiner Honorarnote vom 8. April 2013 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitauf- wand von 13,25 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stel- lenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 58.--. Damit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'640.15 (13,25 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 58.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbe- gehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an- fechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be- weisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückwei- sungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2).
10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen- entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vor- aussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die Ange- legenheit an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird, damit diese nach durchgeführter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 3'640.15 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.