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Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. Mai 2013 (490 13 59)
Strafprozessrecht (Zuständigkeit zur Anordnung der Umwandlung einer stationären in eine ambulante Massnahme)
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richter David Weiss; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien A._____, vertreten durch Advokat Niggi Dressler, Hauptstrasse 46, 4102 Binningen, Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Gesuchsgegnerin
Gegenstand andere Zwangsmassnahmen Gesuch vom 19. März 2013
A. Mit Urteil vom 2. März 2005 erklärte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, A._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu acht Jahren Zuchthaus. Zudem bestimmte es, dass der Strafvollzug aufgeschoben und A._____ in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen wird. Mit Urteil vom 9. Februar 2010 ordnete das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, die Weiterführung der stationären Massnahme gegenüber A._____ an.
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B. Mit Eingabe vom 19. März 2013 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, es sei die gegenüber ihm angeordnete stationäre Mass- nahme in eine ambulante Massnahme umzuwandeln; er sei dabei zu behaften, dass er sich einer kontrollierten Alkohol- und Drogenabstinenz unterziehe; eventualiter oder zusätzlich zur Behaftung der Unterziehung unter eine kontrollierte Alkohol- und Drogenabstinenz sei er im Rahmen des Electronic Monitorings einer GPS-Überwachung zu unterstellen; der Kostenent- scheid sei dem Gericht zu überlassen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit sei- nem Rechtsanwalt zu gewähren.
C. Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2013 wurde der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, eine Frist bis zum 8. April 2013 gesetzt, um zum Gesuch des Gesuchstellers zur Frage der Zuständigkeit Stellung zu nehmen.
D. In seiner Stellungnahme vom 4. April 2013 beantragte der Straf- und Massnahmenvoll- zug, es sei auf das Gesuch des Gesuchstellers nicht einzutreten.
E. Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2013 wurde dem Gesuchsteller und der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, eine Frist bis zum 18. April 2013 gesetzt, um zur Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 4. April 2013 Stellung zu beziehen.
F. Mit Stellungnahme vom 16. April 2013 stellte sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, dass das Gericht zur Umwandlung der stationären in eine ambulante Massnahme zuständig sei.
G. Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2013 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft innert Frist keine Stellungnahme einreichte. Ausserdem wurde der Schriftenwechsel vorläufig geschlossen und das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt.
Erwägungen 1.1 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht vollzogen (Art. 388 Abs. 1 StGB). Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen sind auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht ver- urteilt worden sind (Art. 388 Abs. 3 StGB). Demzufolge ist vorliegend bei der Beurteilung der Frage, ob die gegenüber dem Gesuchsteller angeordnete stationäre Massnahme in eine ambu- lante umgewandelt werden soll, neues Recht anwendbar (BGer. 6B_442/2008 vom 6. Novem- ber 2008 E. 4.1).
1.2 Die Umwandlung der gegenüber dem Gesuchsteller verfügten stationären Massnahme in eine ambulante setzt zunächst voraus, dass die stationäre Massnahme aufgehoben wurde.
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Zudem ist danach an deren Stelle eine ambulante Massnahme anzuordnen. Eine stationäre Massnahme kann unter den Voraussetzungen von Art. 62c Abs. 1 StGB aufgehoben werden. Gemäss § 4 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 21. April 2005 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG; SGS 261) ist die Sicherheitsdirektion Vollzugs- behörde hinsichtlich der Freiheitsstrafen, Nebenstrafen und Massnahmen für Urteile der kanto- nalen Gerichte in Strafsachen sowie für Urteile der Bundesstrafbehörden, die von den Kantonen zu vollstrecken sind. Die Sicherheitsdirektion gilt als "zuständige Behörde" im Sinne der 3. und 7. Titel des StGB, sofern nicht anderweitige Regelungen bestehen. Die Kompetenz zur Aufhe- bung der stationären Massnahme kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 62d Abs. 1 StGB der "zuständigen Behörde" zu. "Zuständige Behörde" ist jedoch vorliegend die Vollzugsbehörde und damit die Sicherheitsdirektion (§ 9 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 StVG). Erachtet die Sicherheits- direktion eine andere Massnahme oder eine Verwahrung als notwendig, stellt sie Antrag an das urteilende Gericht (§ 9 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 StVG). Gesamthaft steht somit fest, dass der Sicherheitsdirektion die Kompetenz zukommt, allenfalls die stationäre Massnahme aufzuheben und eine ambulante Massnahme beim zuständigen Gericht zu beantragen. Demzufolge ist da- von auszugehen, dass sie zur Behandlung der Eingabe vom 19. März 2013 des Gesuchstellers über die Umwandlung der stationären Massnahme in eine ambulante zuständig ist. Folgerichtig ist anzunehmen, dass das erkennende Gericht nicht zur Beurteilung des fraglichen Gesuchs zuständig ist. Auf das Gesuch vom 19. März 2013 ist deshalb mangels Zuständigkeit nicht ein- zutreten.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 23. April 2013 in der Zwischenzeit bereits einen einschlägigen Entscheid fällte. Demnach sind die Voraussetzun- gen für die Versetzung in ein ambulantes Setting und für die bedingte Entlassung nach Art. 62 Abs. 1 StGB noch nicht gegeben. Entsprechend entschied die Sicherheitsdirektion in der ge- nannten Verfügung, dass die Massnahme stationär fortgesetzt und deren Weiterführung resp. die bedingte Entlassung spätestens im März 2014 erneut geprüft wird. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Mai 2013 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft als zuständige Behörde.
2.1 Ausgangsgemäss gehen die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Beschlussgebühr von CHF 1'500.– und Auslagen von pauschal CHF 50.–, zulasten des unterliegenden Gesuchstellers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil der Gesuchsteller mittellos ist, erscheint es als angezeigt, diese gestützt auf Art. 425 StPO auf die Staatskasse zu nehmen (DOMEISEN, Basler Kommentar zur StPO, 2011, Art. 425 N 3).
2.2 Da der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und der Beizug eines Rechtsanwalts zur Wahrung seiner Interessen geboten ist, wird ihm gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO präsidialiter die amtliche Verteidigung gewährt. Da der Rechtsvertreter des Ge- suchstellers keine Honorarnote einreichte, ist sein Honorar ermessensweise festzusetzen. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Falls erscheint eine Entschä- digung von CHF 800.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MwSt. von CHF 64.– als angemessen.
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Demzufolge ist dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers eine Entschädigung von CHF 864.– (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Staatskasse auszurichten.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Auf das Gesuch vom 19. März 2013 wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens, beste- hend aus einer Spruchgebühr von CHF 1'500.– und Auslagen von pauschal CHF 50.–, gehen zulasten des Gesuchstellers und werden gestützt auf Art. 425 StPO zufolge Erlasses auf die Staatskasse ge- nommen.
Dem Gesuchsteller wird präsidialiter die amtliche Verteidigung bewilligt.
Dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, Advokat Niggi Dressler, wird eine Entschädigung von CHF 800.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MwSt. von CHF 64.–, somit total CHF 864.–, aus der Staatskasse ausgerichtet.
Der Gesuchsteller ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann