Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 30. April 2013 (410 13 45)
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Arrestverfahren / Arrestvoraussetzungen gemäss Art. 272 SchKG
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V. Diego Stoll
Parteien A., vertreten durch Advokat Thomas Waldmeier, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz 1, Beschwerdeführerin gegen B., vertreten durch Advokat Dr. Andreas Leukart, Büchelistrasse/Linden- strasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschwerdegegner 1
C.____, Beschwerdegegner 2
Gegenstand Arrest / Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Walden- burg vom 22. Januar 2013
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Arrestbegehren vom 6. August 2012 gelangte Advokat B.____ an das Bezirksgericht Waldenburg und beantragte, es sei die Liegenschaft, Parzelle Nr. 0., Grundbuch X., im Eigentum von C., zu verarrestieren, soweit verarrestierbar bis zur Deckung der Forde- rung von CHF 59'613.70, nebst Zins zu 5 % seit 6. Juni 2012 sowie der Kosten, unter o/e Kos- tenfolge. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 22. Mai 2012 und eine Schuldanerkennung vom 6. Juni 2012 machte er geltend, man habe eine fällige Honorarforderung über CHF 59'613.70 gegenüber dem vormaligen Mandanten C.. Dieser lebe zurzeit auf unbe- stimmte Dauer in Y., obwohl er noch eine Anschrift in Z. besitze. Ein tatsächlich ge- lebter, fester Wohnsitz sei demnach nicht auszumachen, weshalb der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG erfüllt sei. Da der Schuldner offensichtlich nicht die Absicht habe, in ab- sehbarer Zeit wieder in die Schweiz zurückzureisen, über praktisch keine Mittel zur Deckung seines Bedarfs verfüge und davon auszugehen sei, dass er noch länger in Y.____ bleibe, sei belegt, dass er sich flüchtig gemacht habe, unter anderem, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen. Damit sei auch der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gegeben. Schliesslich handle es sich bei der Parzelle Nr. 0.____ des Grundbuchs X.____ um einen verar- restierbaren Vermögenswert im Eigentum von C., weshalb sämtliche Voraussetzungen zur Arrestlegung erfüllt seien. In der Folge bewilligte der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg den Arrest und erliess am 9. August 2012 einen Arrestbefehl. Als Grund der Forderung wurde die erwähnte Honorarforderung angegeben, als Arrestgrund Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG und als Arrestgegenstand die Liegenschaft, Parzelle Nr. 0., Grundbuch X.____.
B. Mit Eingabe vom 22. August 2012 erhob A., vertreten durch Advokat Fredy Veit, Ein- sprache gegen den Arrestbefehl. Sie verlangte die vollumfängliche Aufhebung des Arrests. Zur Begründung brachte die Einsprecherin zusammengefasst vor, dass ihr C. die verarrestierte Liegenschaft am 3. September 2007 verkauft habe, worauf ihm der Verkaufspreiserlös vollum- fänglich ausbezahlt worden sei. In der Folge habe aber keine grundbuchliche Übertragung stattgefunden, da nach wie vor ein Arrest in der Höhe von CHF 300'000.00 auf der Liegenschaft laste, obwohl bei Vertragsschluss suggeriert worden sei, dass der Arrest eine reine, in Kürze zu bereinigende Formalität betreffe. B.____ sei umfassend darüber orientiert, dass C.____ wirt- schaftlich nicht mehr Eigentümer der betreffenden Liegenschaft sei. Demnach wisse er auch, dass er mit seinem Arrest eigentlich in das Vermögen einer Drittperson eingreife. Ein derartiges Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz.
C. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2012 forderte B.____ die vollumfängliche Abweisung der Einsprache. Er führte hauptsächlich aus, im Kaufvertrag vom 3. September 2007 sei in Zif- fer 7 festgehalten, der vorgemerkte Arrest habe zur Folge, dass eine Grundbucheintragung erst stattfinde, wenn die entsprechende Löschungsbewilligung vorliege. Da die Bewilligung nach wie vor ausstehe, sei in rechtlicher Hinsicht C.____ Eigentümer der betreffenden Liegenschaft. Ent- sprechend erfülle die Arrestlegung die gesetzlichen Vorgaben. Dass die Einsprecherin angeb- lich nicht genügend über die besagte Ziffer aufgeklärt worden sei, könne nicht ihm angelastet werden.
D. Mit Urteil vom 22. Januar 2013 bzw. mit nachgelieferter Begründung vom 5. Februar 2013 wies der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg die Einsprache ab. Er erwog im Wesentlichen,
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass B.____ gegenüber dem rechtlichen Eigentümer der Parzelle Nr. 0.____ des Grundbuchs X., C., eine unbeglichene Honorarforderung habe. Bei der Arrestlegung könne nicht von einer zweckwidrigen Ausübung eines Rechtsinstituts gesprochen werden. Dies treffe umso mehr zu, als dass die Einsprecherin keinerlei Tatsachen und Beweise habe vorbringen können, die den Nachweis einer Absprache zwischen B.____ und C.____ erbringen würden. Ebenso wenig könne B.____ vorgeworfen werden, dass er kein Interesse an der Arrestlegung habe oder sein Interesse an der Arrestlegung zu demjenigen der Einsprecherin in einem krassen Missverhältnis stehe. Das Vorgehen sei aus Sicht der einsprechenden Partei zwar moralisch verwerflich, stelle aber keinen offenbaren Rechtsmissbrauch dar.
E. Mit Beschwerde vom 14. Februar 2013 gelangte A., nunmehr vertreten durch Advo- kat Thomas Waldmeier, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Sie begehrte, es seien das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 22. Januar 2013 sowie der Arrest auf Parzelle Nr. 0., Grundbuch X., in Höhe von CHF 59'613.70 nebst Zins gemäss Ar- restbefehl vom 9. August 2012 vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei das Grundbuchamt X. gerichtlich anzuweisen, den Arrest auf der betreffenden Parzelle zu löschen, alles unter o/e Kostenfolge. In ihrer Begründung führte sie vorwiegend aus, dass sich ihrer Kenntnis ent- ziehe, ob und inwiefern die von B.____ behauptete Arrestforderung gerechtfertigt sei. Aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit für C.____ wisse er aber, dass die fragliche Liegenschaft zwar gemäss Grundbuch noch im Eigentum seines früheren Mandanten stehe, wirtschaftlich aber seit dem Jahre 2007 ihr gehöre. Die vorliegende Konstellation sei vergleichbar mit jener des Treuhandverhältnisses. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Verarrestierung gegen den Treuhänder ausgeschlossen, was im vorliegenden Fall analog für den rein formal- rechtlichen Eigentümer gelte. Die fragliche Liegenschaft stelle somit keinen Vermögenswert im Sinne von Art. 271 Abs. 1 SchKG dar. Weiter werde am Vorwurf des Rechtsmissbrauchs fest- gehalten, da B.____ versuche, den aufgrund der fortdauernden Nichterfüllung seines früheren Mandanten bestehenden grundbuchlichen Zustand zu seinen Gunsten auszunutzen. Dabei zie- le er bewusst darauf ab, sich an einem wirtschaftlich der Beschwerdeführerin gehörenden Ver- mögenswert schadlos zu halten, obwohl die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht Schuldne- rin seiner behaupteten Forderung sei.
F. Mit Stellungnahme vom 11. März 2013 beantragte B., vertreten durch Advokat Dr. Andreas Leukart, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, weswegen der Arrest zu bestätigen sei, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, die Beschwerdeführerin wisse sehr wohl, dass er einen belegten Honoraranspruch gegenüber C. besitze. Weiter handle es sich bei der besagten Parzelle um einen Vermögensgegens- tand von C., sei dieser doch nach wie vor als deren Eigentümer im Grundbuch eingetra- gen. Sodann gehe der Vergleich zu einem Treuhandverhältnis fehl, zumal ein solches weder hergeleitet werden könne noch von der Beschwerdeführerin belegt sei. Ausserdem sei die hohe Schwelle des Rechtsmissbrauchs als ultima ratio vorliegend nicht einmal ansatzweise über- schritten. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und C. ein Kaufvertrag geschlossen worden sei, die Eigentumsübertragung jedoch noch nicht stattgefunden habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Unter Berücksichtigung des klaren Wortlauts des Kaufvertrags und der Anwesenheit eines Notars sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gewusst habe,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht welche Konsequenzen die Unterzeichnung des Kaufvertrages mit sich bringen würde. Ferner sei zu bemerken, dass dem Gesetz eine Situation wie die vorliegende nicht unbekannt sei, müsse ein Gläubiger doch die Möglichkeit haben, seine Forderungen gegenüber dem Schuld- ner durchzusetzen. Andernfalls habe er stets zu befürchten, dass der Schuldner seine Vermö- genswerte beiseite schaffe, damit diese nicht mehr zwecks Befriedigung herangezogen werden könnten.
G. Mit Verfügung vom 26. März 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Ent- scheid des Präsidiums aufgrund der Akten angeordnet. Erwägungen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht forderung zu beurteilen. Damit eine Forderung des Arrestgläubigers gegenüber dem Arrest- schuldner besteht, muss sie rechtsgültig entstanden und nicht durch Bezahlung oder aus einem anderen Grund untergegangen sein (STOFFEL, Basler Kommentar SchKG, Art. 271 N 28). Vor- liegend ist die geltend gemachte Forderung anhand des Schreibens vom 22. Mai 2012 von B.____ an C., welches B. seinem Arrestbegehren vom 6. August 2012 beigelegt hat, zu beurteilen. Darin führt er aus, dass in Sachen „Forderung von Frau D.“ unterdessen hohe Kosten seinerseits aufgelaufen seien. Vor Bezirksgericht Waldenburg habe er diesbezüg- lich eine Honorarnote über CHF 60'561.90 eingereicht. Der ihm nach § 72 ZPO BL zugespro- chene Anteil sei jedoch aufgrund der Berufung der Gegenseite noch nicht bezahlt worden, wes- halb er C. um Begleichung dieser Rechnung bitte. Hinzu komme ein nicht durch die unent- geltliche Prozessführung gedeckter Betrag von CHF 2'128.65, eine Zwischenabrechnung über CHF 879.10 und ein Aufwand von CHF 7'102.20, welcher in Sachen „Arrest“ angefallen sei. Bezahlt habe C.____ bislang lediglich CHF 11'058.12, weshalb insgesamt noch ein Betrag von CHF 59'613.70 ausstehend sei. Die Kosten in Sachen „Forderung von Frau D.“ können demnach auch dem von B. erwähnten Berufungsverfahren entnommen werden. In diesem erkannte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 10. April 2012, dass B.____ für das Berufungsverfahren für den Zeitraum vom 6. Oktober 2011 bis zum Entzug der unent- geltlichen Rechtspflege am 15. März 2012 eine Entschädigung von CHF 14'662.80 zuzüglich Auslagen von CHF 155.30 und Mehrwertsteuer von CHF 1'185.45 auszurichten sei und dass im Übrigen die Vorinstanz bei der Liquidation der Prozesskosten § 72 ZPO BL zu berücksichtigen habe (vgl. KGEBL 400 11 42 E. 7 vom 10. April 2012). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. Urteil 4A_344/2012 des Bundesgerichts vom 30. Juli 2012). Aus diesen Erkenntnissen ist zu schliessen, dass die geltend gemachte Honorarforde- rung für das Verfahren vor Bezirksgericht Waldenburg im Umfang von CHF 60'561.90 durch die unentgeltliche Rechtspflege abgedeckt ist, wie dies im Übrigen B.____ in seinem Schreiben vom 22. Mai 2012 ebenfalls festgehalten hat. Dass die Honorarnote über CHF 60'561.90 vom Gemeinwesen zum Zeitpunkt des Arrestbegehrens noch nicht beglichen war, ändert daran nichts. Honorarvereinbarungen zwischen dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und dem Ver- beiständeten sind unzulässig, da nicht der Verbeiständete, sondern das Gemeinwesen zur Ent- schädigung verpflichtet ist. Selbst wenn die staatliche Entschädigung geringer als eine privat- rechtlich geschuldete ist, darf der Rechtsbeistand vom Verbeiständeten keine Kostenvorschüs- se und zusätzliche Honorare geltend machen (EMMEL, ZPO Kommentar, Art. 122 N 4; Urteil des BGer 5D_52/2009 E. 1.1 vom 6. Mai 2009). Da C.____ die überdies angelaufenen Kosten von CHF 10'109.95 mittels Anzahlung von CHF 11'058.12 bereits getilgt hat, ist die Wahrscheinlich- keit des Bestandes der Arrestforderung insgesamt zu verneinen. Daran vermag auch die eben- falls ins Recht gereichte Schuldanerkennung vom 6. Juni 2012 nichts zu ändern, da die Aner- kennung einer Nichtschuld den Bestand der Forderung nicht wahrscheinlicher macht. 2.3 Weiter ist fraglich, ob ein Arrestgrund vorliegt bzw. ob die von B.____ im Rahmen des Arrestbegehrens vom 6. August 2012 angerufenen Arrestgründe tatsächlich gegeben sind. Der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG bedingt, dass der Schuldner über keinen festen Wohnsitz verfügt, wobei für den Wohnsitz der äusserlich sichtbare, objektive Umstand des Auf- enthaltes am Ort und das subjektive Element der Absicht des dauernden Verweilens aus- schlaggebend sind. Mangelnder Wohnsitz schliesst nicht nur einen Wohnsitz im Inland, sondern
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch einen solchen im Ausland aus. Der Arrestgrund ist demnach nur dann gegeben, wenn überhaupt kein Wohnsitz besteht (STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 60 ff.). Vorliegend bringt B.____ selbst vor, dass C.____ auf unbestimmte Dauer in Y.____ lebe und offensichtlich nicht die Ab- sicht habe, in absehbarer Zeit wieder in die Schweiz zurückzureisen. Daraus ist zu folgern, dass der Schuldner sowohl unter objektivem als auch unter subjektivem Gesichtspunkt über einen festen Wohnsitz verfügt, weswegen der Arrestgrund des mangelnden festen Wohnsitzes offen- kundig nicht einschlägig ist. Der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG setzt als objektive Komponente sodann ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten oder eine Flucht bzw. Fluchtvorbereitung des Schuldners – also eine Aufgabe des Wohnsitzes, ohne Begrün- dung eines neuen – voraus. Hinzu tritt die subjektive Komponente der Absicht, sich der Erfül- lung der Verbindlichkeiten zu entziehen (STOFFEL, a.a.O., Art. 271 N 68 ff.). Wie vorgängig aus- geführt, verfügt C.____ über einen festen Wohnsitz. Da es B.____ überdies verpasst, dessen böswillige Absicht hinreichend darzulegen, ist auch der zweitgenannte Arrestgrund nicht gege- ben. Zusammengefasst ist demnach das Vorliegen eines Arrestgrundes ebenfalls zu verneinen. Dass der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg im Rahmen der Arrestlegung von Amtes wegen den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG für anwendbar erklärt hat, ist belanglos, da es dem Arrestgläubiger obliegt, die tatbeständlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, die für einen der Arrestgründe konstitutiv sind und den Arrestgrund zu bezeichnen, den er für gegeben hält (STOFFEL, a.a.O., Art. 272 N 10). 2.4 Nach dem Vorstehenden kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die fragliche Liegen- schaft einen verarrestierbaren Vermögenswert im Sinne von Art. 271 Abs. 1 SchKG darstellt bzw. ob das Verhalten von B.____ als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 22. Januar 2013 sowie der Arrest auf der Parzelle Nr. 0.____ des Grundbuchs X.____ in Höhe von CHF 59'613.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Juni 2012 gemäss Arrestbefehl vom 9. Au- gust 2012 sind folglich aufzuheben. Demgemäss ist das Grundbuchamt X.____ anzuweisen, den Arrest auf Parzelle Nr. 0.____ des Grundbuchs X.____ in Höhe von CHF 59'613.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Juni 2012 zu löschen. 3. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfah- ren und das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei die Gerichtskosten aus Billigkeits- gründen auch dem Kanton auferlegt werden können (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Prozesskosten an sich vollumfänglich von den Be- schwerdegegnern zu tragen. Da das erstinstanzliche Urteil aber weder die Wahrscheinlichkeit der Arrestforderung noch das Vorliegen eines Arrestgrundes angemessen berücksichtigt hat, werden die Gerichtskosten in casu aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt. Die erstin- stanzlichen Gerichtskosten belaufen sich dabei gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Urteils- dispositivs auf CHF 500.00, die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 SchKG auf CHF 600.00 festgesetzt. Da sich Art. 107 Abs. 2 ZPO gemäss klarem Gesetzeswortlaut einzig auf die Gerichtskosten bezieht, ist die Parteientschädi- gung derweil zur Hauptsache zu schlagen (STERCHI, Berner Kommentar ZPO, Art. 107 N 25). Diese ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 ZPO vollumfänglich von B.____ zu bezahlen, zumal
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Arrestlegung auf sein Gesuch zurückzuführen ist und C.____ keinerlei Interesse an der Durchführung dieses Verfahrens hat. Mangels eingereichter Honorarnoten ist die Parteient- schädigung dabei von Amtes wegen nach Ermessen zu bestimmen, wobei der benötigte Zeit- aufwand, die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, die Auslagen und die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen sind (vgl. § 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte). Vorliegend werden den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin jeweils sechs Stunden angerechnet. Dieser Zeitaufwand erscheint in An- betracht der vorliegenden Unterlagen als angemessen. Entsprechend der Schwierigkeit der Sache und dem Aktenumfang wird ihr Honoraransatz auf CHF 250.00 pro Stunde angesetzt. Weiter werden die angefallenen Auslagen auf CHF 50.00 geschätzt. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % wird die Parteientschädigung für die Verfahren vor erster und zweiter Instanz demnach auf jeweils CHF 1'674.00 festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 22. Janu- ar 2013 sowie der Arrest auf Parzelle Nr. 0., Grundbuch X. , in Höhe von CHF 59'613.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Juni 2012 ge- mäss Arrestbefehl vom 9. August 2012 werden aufgehoben. 3. Das Grundbuchamt X.____ wird angewiesen, den Arrest auf Parzelle Nr. 0., Grundbuch X., in Höhe von CHF 59'613.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Juni 2012 zu löschen. 4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.00 sowie die zweit- instanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.00 werden dem Kanton auf- erlegt. 5. B.____ hat der Beschwerdeführerin für die Verfahren vor erster und zweiter Instanz eine Parteientschädigung von jeweils CHF 1'674.00, insgesamt CHF 3'348.00, zu bezahlen. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.
Diego Stoll
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdegegner 1 Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_538/2013) erhoben.