Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 25. April 2013 (720 12 284 / 85)
Invalidenversicherung
Erhebung und Würdigung des medizinischen Sachverhaltes in Rentenrevisionsfällen
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Marco Albrecht, Advo- kat, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Die 1953 geborene A.____ war seit Mai 1991 im Rahmen einer Teilzeittätigkeit als Mit- arbeiterin in der Reinigung bei der B.____ AG tätig. Am 15. März 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf „Bandscheibenabnützung und Arthrosen in beiden Knien“ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der gesundheitli- chen, der erwerblichen und der hauswirtschaftlichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Basel- Landschaft bei der Versicherten in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode einen Invaliditätsgrad von 60 %. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfü-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung vom 12. Juni 2003 rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine halbe Rente zu. Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 erhöhte sie diese Rente rückwirkend ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente, wobei die Erhöhung - bei in medizinischer, erwerblicher und hauswirtschaftlicher Hinsicht un- verändertem Sacherhalt - ausschliesslich wegen der im Rahmen der 4. IVG-Revision eingeführ- ten neuen Rentenabstufung erfolgte.
Im Jahr 2005 nahm die IV-Stelle von Amtes wegen eine Überprüfung des laufenden Rentenan- spruchs der Versicherten ein. Dieses Verfahren endete mit der Mitteilung an A., dass man keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt habe (Mitteilung vom 29. Juli 2005). Im März 2009 leitete die IV-Stelle eine nächste Rentenüberprüfung von Amtes wegen ein. Aufgrund ihrer Abklärungen gelangte die IV-Stelle zur Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand von A. verbessert habe. Der wiederum in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelte Invaliditätsgrad betrage lediglich noch 14 %. Nach Durchfüh- rung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle deshalb die laufende Dreiviertelsrente von A.____ mit Verfügung vom 16. Juli 2012 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung fol- genden Monats auf.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, am 13. September 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juli 2012 aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter zu bewilligen sei.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2012 beantragte die IV-Stelle die Abwei- sung der Beschwerde.
D. Mit Schreiben vom 16. November 2012 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie ihre Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Ver- beiständung zurückziehe.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach- te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchti- gung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an- erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belas- tenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zu- kommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil- lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeein- trächtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwer- tung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Vor- aussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine).
3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versicherte Per- son Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla- ge erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkom- mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).
3.3 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel- chem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungs- vergleich; Art. 28 Abs. 2 bis IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]).
3.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 bis IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas- sung] bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (ge- mischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28 Abs. 2 ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 3 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwend- baren Fassung]). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Inva- liditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961).
3.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter- werbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist so- mit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 507 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil H. des Bundesgerichts vom 17. Juli 2012, 9C_335/2012, E. 3.1). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönli- chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbil- dung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 16. Juli 2012) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesund- heitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 338 E. 3.2, 125 V 150 E. 2c, je mit Hinweisen).
4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab- zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszu- standes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). Ebenso kann auch eine Änderung der Bemessungsmethode - bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand und bei unveränderten erwerblichen Auswirkungen - eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads mit sich bringen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 17 Rz. 20 mit Hin- weisen).
4.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). Vorliegend sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juni 2003 gestützt auf einen IV-Grad von 60 % rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine halbe Rente zu. Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 erhöhte sie diese Rente rückwirkend ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente, wobei die Erhöhung - bei in medizinischer, erwerblicher und hauswirtschaftlicher Hinsicht unverändertem Sacherhalt - ausschliesslich wegen der im Rahmen der 4. IVG-Revision eingeführten neuen Rentenabstu- fung (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG [in der zwischen 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig ge- wesenen Fassung]) erfolgte. Nachdem sie im März 2009 von Amtes wegen eine Überprüfung des Rentenanspruchs der Versicherten eingeleitet und die erforderlichen Abklärungen vorge- nommen hatte, hob die IV-Stelle die laufende Dreiviertelsrente der Versicherten mit Verfügung vom 16. Juli 2012 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Somit beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen (auf einer materiellen Anspruchsprü- fung beruhenden) Rentenverfügung vom 12. Juni 2003 bestanden hat, mit demjenigen im Zeit- punkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2012.
5.1 Vorliegend hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Versicherten sowohl anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache als auch im Rahmen des hier zur Diskussion stehenden Ren- tenrevisionsverfahrens in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung er- mittelt, was von der Beschwerdeführerin - zu Recht - nicht beanstandet wird. Anlass zur stritti- gen Rentenaufhebung gibt denn auch nicht etwa eine allfällige Änderung der Bemessungsme- thode (wie etwa ein Wechsel von der gemischten Methode zur allgemeinen Methode des Ein- kommensvergleichs), die Revision wird von der IV-Stelle ausschliesslich mit dem Umstand be- gründet, dass es seit der ursprünglichen Rentenzusprache zu einer wesentlichen Versbesse- rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei.
5.2 Im Folgenden ist demnach als erstes zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und - damit einhergehend - der Grad der Arbeitsfähigkeit der Versicherten tatsächlich, wie von der IV-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stelle geltend gemacht, seit der Rentenzusprache in einer anspruchserheblichen Weise ver- bessert hat.
6.1 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene dies- bezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit
6.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbar- erweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozi- alversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
6.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro- zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an- zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsicht- lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam- menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er- gebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
6.5 Im Urteil J. vom 29. August 2011 (9C_418/2010) hat das Bundesgericht ergänzend zusätzliche Besonderheiten festgehalten, die es in Revisionsfällen (im Sinne des Art. 17 ATSG) bei der Erhebung und Würdigung des medizinischen Sachverhaltes zu beachten gilt.
6.5.1 Da die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung durch eine Gegenüber- stellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes erfolgt (vgl. E. 4.1 f. hiervor), bildet Gegenstand des Beweises das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den
6.5.2 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetre- tenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunk- te in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnosti- schen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Ein
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverständiger kann die betreffende Entwicklung regelmässig nicht aus eigener Wahrneh- mung beschreiben (ausser er sei schon als Vorgutachter tätig gewesen). Daher ist es erforder- lich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den Fakten fundiert auseinandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren Entscheid massgebenden medizinischen Vorakten ergeben. Dem Gutach- ten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche Überzeugungs- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen, welche auf der Grundlage der vom Sachverständigen selber erhobenen Befundtatsachen gezogen worden sind, an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prüfend nachvollzogen werden können. Diesem Beweiswertkriterium kommt hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen in Revisionsfäl- len - mit Blick auf deren vergleichende Natur - eine besondere Bedeutung zu. Diese spezifi- schen Anforderungen müssen sich denn auch im Rahmen der Fragestellung zuhanden des Gutachters niederschlagen (Urteil J. des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
7.1 In der ursprünglichen Verfügung vom 12. Juni 2003, mit welcher sie der Versicherten ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente zugesprochen hatte, stützte sich die IV-Stelle bei der Beurtei- lung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Wesentlichen auf einen Bericht von Dr. med. C.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. März 2003. Darin hatte dieser der Versicherten auf Grund einer rezidivierenden depressiven Erkrankung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelschwer (ICD-10 F33.11), ab Mai 2001 eine vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
7.2 Im Rahmen des von ihr im März 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfah- rens gab die IV-Stelle zur Abklärung des aktuellen medizinischen Sachverhaltes bei den Dres. med. D., Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und E., Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, ein rheumatologisches/psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 28. Oktober 2009 erstattet wurde. Darin hielten die beiden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz- syndrom links (ICD10 M54.5) mit/bei (1.1) fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1 sowie mäs- siggradig L2-L5 sowie Th12/LWK1 und mässiggradigen Spondylarthrosen bilateral L4-S1, (1.2) einem Status nach M. Scheuermann betont thoracolumbal sowie (1.3) Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung; (2) ein chronisches linksbetontes cervico-thracovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei (2.1) Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung und (2.2) muskulärer Dysbalance betont vom linksseitigen Schulter-/Nackengürteltyp; (3) eine Gonarthrose beidseits mit Status nach Knietotalprothesenimplantation rechts am 12.03.2008; (4) eine Fingerpolyarthrose vom He- bereden-Typ und (5) eine chronifizierte depressive Störung, leichten Ausmasses (ICD-10 F34.1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gelangten die beiden Gutachter in ihrer Konsensbeur- teilung zum Ergebnis, dass bei der Explorandin aus rein rheumatologischer Sicht in der ange- stammten Tätigkeit als Raumpflegerin eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, sofern keine Lasten über 10 kg gehoben werden und keine Zwangshaltungen bei gegebener Wechselbelas- tung eingenommen werden müssten. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit könne eine Restar- beitsfähigkeit von 70 % ausgewiesen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass die Explorandin verlangsamt sei und vermehrte Pausen benötige, sodass ihr eine Tätigkeit mit einfacher Strukturierung in einem 50 %-igen Leistungsumfang zuzumuten sei. Dies entspreche
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer 50 %-igen Einschränkung bezogen auf eine ganztägige Arbeit. Zusammenfassend sei die Explorandin unter Berücksichtigung der somatischen und der psychiatrischen Grunddiagnosen somit für jegliche Tätigkeit zu 50 % leistungsfähig, was einer 50 %-igen Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit bezogen auf eine ganztägige Tätigkeit entspreche.
7.3 Da die IV-Stelle gestützt auf eine Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu Auffassung gelangte, dass die vom psychiatrischen Gutachter Dr. E.____ beschrie- bene Symptomatik und die gestellte Diagnose nicht mit der attestierten 50 %-igen Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit vereinbar sei, entschloss sie sich, die Versicherte zusätzlich psychiat- risch begutachten zu lassen. Der entsprechende Auftrag erging an Dr. med. Dipl. Psych. F.____, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH. Dieser hielt in seinem Gutachten vom 24. März 2011 fest, dass sich zurzeit keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit finde. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende leichte ängstliche Depression, Dysthymia (ICD-10 F34.1) und einen Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0). Die festgestellte leichte depressive Störung bilde keinen ausreichenden Grund, eine andauernde Arbeitsunfä- higkeit zu rechtfertigen. Die Einschränkungen in der angestammten sowie in einer Verweistätig- keit würden sich aus rheumatologischer Sicht ergeben.
7.4 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des aktuellen medizinischen Sachverhal- tes und bei ihrem Entscheid über die Frage, ob seit der ursprünglichen Rentenzusprechung eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, auf das rheumatologische (Teil-) Gutachten von Dr. D.____ vom 28. Oktober 2009 und auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.____ vom 24. März 2011. Sie ging demzufolge davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprüngli- chen Rentenzusprache vom 12. Juni 2003 ganz erheblich verbessert habe mit der Folge, dass heute aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden könne. Eine solche sei lediglich (noch) auf Grund somatischer Gesundheitsbeeinträchtigungen gegeben, wobei der Versicherten heute aus rheumatologischer Sicht die Ausübung einer wech- selbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne Heben von Lasten über 10 kg im Umfang von 70 % zumutbar sei.
7.5.1 Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist zweifellos insoweit nicht zu beanstanden, als die IV-Stelle in Bezug auf die Beurteilung der im Zeitpunkt der strittigen Revisionsverfügung
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, es setzt sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander und es ist in den Schlussfolgerungen überzeugend. Insbesondere nimmt es aus rheumatologischer Sicht eine schlüssige Einschätzung der Arbeits- fähigkeit der Versicherten vor.
7.5.2 Was das psychiatrische Gutachten von Dr. F.____ vom 24. März 2011 betrifft, lässt sich sagen, dass dieses eine nachvollziehbare Beurteilung des aktuellen psychischen Gesund- heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vornimmt. Wie oben aufgezeigt (vgl. E. 6.5.1 hiervor), bildet im Rahmen eines Revisionsverfahrens die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen zwar Ausgangspunkt der Be- urteilung, darüber hinaus hat der Gutachter aber vor allem auch aufzuzeigen, ob und inwieweit seit der ursprünglichen Rentenzusprache Veränderungen des medizinischen Sachverhaltes eingetreten sind. In Bezug auf diese revisionsrechtliche Fragestellung vermag das Gutachten von Dr. F.____ nicht zu überzeugen. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Renten- zusprache (12. Juni 2003) ausschliesslich an psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit litt, wäre es im Rahmen des aktuellen Revisionsverfah- rens Aufgabe des psychiatrischen Gutachters gewesen, anhand einer Gegenüberstellung des damaligen und des aktuellen Zustandes schlüssig aufzuzeigen, inwiefern eine effektive Verän- derung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Auf diese entscheidrelevante Thematik geht das aktuelle Gutachten von Dr. F.____ nun aber - wohl nicht zuletzt auch auf Grund der entsprechend unvollständigen Fragestellung durch die IV-Stelle - nur unzureichend ein, was seinen Beweiswert im vorliegenden Revisionsverfahren erheblich schmälert. Von zusätzlichen Beweiserhebungen - sei es in Form einer entsprechenden Ergänzung des Gutachtens durch Dr. F.____ oder durch die Einholung eines gänzlich neuen (Gerichts-) Gutachtens - kann nun aber in casu trotzdem abgesehen werden. Aus dem Ergebnis der aktuellen Beurteilung von Dr. F.____, wonach heute keine psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestehen, darf - trotz unzureichender Gegenüberstellung des damaligen und des aktuellen Zustandes - zweifellos gefolgert werden, dass es bei der Versi- cherten seit der Rentenzusprache zu einer erheblichen Verbesserung des psychischen Ge- sundheitszustandes gekommen ist.
7.5.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. F.____, dass das der Expertise zu Grunde liegende Untersuchungsgespräch lediglich 45 Minuten gedauert habe. Es verstehe sich von selbst, dass eine derart kurze Begut- achtungsdauer nicht ausreiche, um eine verlässliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können. Ob diese Darstellung der Beschwerdeführerin zutrifft, lässt sich gestützt auf die vorhandene Aktenlage nicht beantworten, denn das Gutachten selber enthält keine Aussagen zur Dauer der psychiatrischen Exploration. Wird die Gesprächs- dauer einzig von der versicherten Person angegeben, so stellen sich - wie hier - in der Praxis regelmässig Beweisprobleme. Es wäre deshalb von erheblichem Nutzen, wenn die Gutachte- rinnen und Gutachter die Untersuchungs- bzw. Gesprächsdauer in jedem Fall unaufgefordert dokumentieren würden, denn nur so wird die rechtsanwendende Behörde in die Lage versetzt,
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Beweiswert des Gutachtens unter diesem Aspekt zu würdigen, ohne dabei grössere Ver- fahrensweiterungen veranlassen zu müssen (vgl. Urteil L. des Bundesgerichts vom 14. Novem- ber 2007, I 1094/06, E. 3.1.2). Allerdings vertritt das Bundesgericht bis anhin die Auffassung, dass Angaben zur Dauer einer psychiatrischen Exploration zwar wünschbar, aber nicht unver- zichtbar seien. Ihr Fehlen falle jedenfalls dann nicht entscheidend ins Gewicht, wenn - auch im Gesamtkontext des medizinischen Dossiers - keinerlei Hinweise auf materielle Mängel des Be- richts bestünden (Urteil N. des Bundesgerichts vom 3. Juni 2008, 9C_531/2007, E. 2.2.4). Im Übrigen komme es für den Aussagegehalt eines Arztberichts ohnehin nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich sei vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergeb- nis schlüssig sei (Urteil H. des Bundesgerichts vom 6. Mai 2009, 9C_170/2009, E. 2.2 mit Hin- weisen). Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.2 hiervor), sind diese Voraussetzungen, zumindest was die Beurteilung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes und dessen funktionelle Auswirkungen betrifft, vorliegend erfüllt.
7.5.4 Wie es sich mit dem Beweiswert des Gutachtens von Dr. F.____ verhält, kann letztlich aber ohnehin offen bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten der Versicherten bei der Beurteilung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes auf die Ergebnisse des psychiatrischen Fachteils des Gutachtens der Dres. D.____ und E.____ vom 28. Oktober 2009 abstellen würde, müsste eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Renten- zusprache bejaht werden. Im Vergleich zur damaligen Beurteilung durch Dr. C., welcher bei der Versicherten im März 2003 eine rezidivierende depressive Erkrankung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelschwer (ICD-10 F33.11), diagnostiziert und ihr deswegen eine an- dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, hielt der psychiatrische Gutachter Dr. E. im Oktober 2009 noch eine chronifizierte depressive Störung leichten Ausmasses (ICD-10 F34.1) fest, welche nicht mehr eine vollständige, sondern lediglich noch eine 50 %- ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Abgesehen davon, dass diese Einschätzung der Arbeitsfä- higkeit in Anbetracht der beschriebenen Symptomatik und der gestellten Diagnose als ausge- sprochen hoch bezeichnet werden muss, lassen sich dem Gutachten von Dr. E.____ aber in hinreichendem Masse Aussagen entnehmen, dass und in welcher Hinsicht sich der psychische Gesundheitszustand der Versicherten und dessen funktionelle Auswirkungen seit der damali- gen Beurteilung durch Dr. C.____ und der gestützt darauf erfolgten Rentenzusprache in erheb- licher Wiese verbessert haben.
7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Ver- fügung im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen funktionelle Auswirkungen seit der am 12. Juni 2003 erfolgten Rentenzusprache erheblich verbessert haben. Somit hat die IV-Stelle aber das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG zu Recht bejaht.
8.1 Gestützt auf dieses Zwischenergebnis ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, wie sich die geschilderte Entwicklung auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auswirkt. Zur Beantwortung dieser Frage sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des An- spruchs pro futuro zu prüfen. Es gilt mit anderen Worten, auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts den Invaliditätsgrad bei Erlass der streitigen Revisions-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben.
8.2 Wie bereits weiter oben ausgeführt (vgl. E. 5.1 hiervor), ist der Invaliditätsgrad der Be- schwerdeführerin vorliegend unbestrittenermassen in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung zu ermitteln. Bei der Festlegung der Anteile der Erwerbstätigkeit und der Haushalttätigkeit hat die IV-Stelle auf die im “Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit“ wiedergegebenen und nachvollziehbar begründeten Angaben der Versicherten abgestellt, wo- nach diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem Pensum von 50 % erwerbstätig und zu 50 % für den Haushalt besorgt wäre. Gestützt auf diese Aussage der Versicherten hat die IV-Stelle die Anteile der Erwerbs- und der Haushalttätigkeit auf je 50 % festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist und denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird.
8.3.1 Gemäss Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dasselbe gilt im Rahmen der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich. Die IV- Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2012 den erforderlichen Einkommens- vergleich vorgenommen. Dabei hat sie anhand der Gegenüberstellung des - auf der Basis eines 50 %-Pensums (vgl. E. 8.2 hiervor) ermittelten - Valideneinkommens von Fr. 26'286.-- und ei- nes zumutbaren Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 23'658.-- einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 10 % ermittelt. Diese Berechnung erweist sich als rechtens. Es kann dies- bezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der IV-Stelle in der Verfügung vom 16. Juli 2012 verwiesen werden.
8.3.2 Zu ergänzen bleibt, dass man zu keinem anderen Resultat gelangt, wenn man nicht - wie die IV-Stelle - von der gestützt auf die Gutachten der Dres. D.____ und F.____ ermittelten Restarbeitsfähigkeit von 70 %, sondern - der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend - ge- stützt auf die Gutachten der Dres. D.____ und E.____ lediglich von einer 50 %i-gen Restar- beitsfähigkeit ausgehen würde. Die Beschwerdeführerin wäre auch unter dieser Annahme im- mer noch in der Lage, im Rahmen einer 50 %-igen Erwerbstätigkeit ein Invalideneinkommen in der vorstehend genannten Höhe zu realisieren, weshalb der IV-Grad im Erwerbsbereich auch in diesem Fall 10 % betragen würde.
8.4.1 Die Versicherte macht in ihrer Beschwerde - zumindest sinngemäss - geltend, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt wirtschaftlich nicht mehr verwerten könne. Mit diesem Einwand kann sie vorliegend jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss der oben (vgl. E. 3.2 hiervor) zitierten Bestimmung von Art. 16 ATSG ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen. Ein solcher Ar- beitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nach- frage nach Arbeitskräften; er weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar so- wohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4b; Zeitschrift für die Ausgleichskas- sen [ZAK] 1991 S. 318 E. 3b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszu-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Anderseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil M. des Bundesgerichts vom 29.Juli 2008, 9C_830/2007, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
8.4.2 Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, steht der Beschwerdefüh- rerin - trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen - auf diesem hypothetischen ausgegli- chenen Arbeitsmarkt ein relativ breiter Fächer verschiedenster Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass im Fall der Versicherten von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Der Beschwerdeführerin sind mit anderen Worten zumutbare Tätigkeiten zweifellos nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden könnten.
8.5 Die IV-Stelle ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass das Er- werbseinkommen, das die Beschwerdeführerin auf Grund der aktuellen gesundheitlichen Ver- hältnisse erzielen könnte, dem zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anzustellenden Einkom- mensvergleich unverzüglich zu Grunde zu legen ist. Auf die sich in diesem Zusammenhang stellende Problematik der Wiedereingliederung der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits mehr als 59 Jahre alten Versicherten ist sie hingegen nicht eingegangen.
8.5.1 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invali- de Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur Vor- kehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oftmals schwie- rig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesse- rung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug und/oder auf Grund des fortgeschrittenen Alters des Versi- cherten können jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung ei- ner medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfal- tung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil G. des Bun- desgerichts vom 17. November 2011, 9C_376/2011, E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil P. vom 10. September 2010, 9C_163/2009, E. 4.1 und 4.2.2). Die Verwaltung muss sich vor der Her- absetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch- theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tiefe- ren Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbs- bezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil G. des Bundesgerichts vom 17. November 2011, 9C_376/2011, E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil K. vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1.2).
8.5.2 Im Urteil S. vom 26. April 2011 (9C_228/2010, publiziert in: Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2011 IV Nr. 73) hat das Bundesgericht sodann festgehalten, dass aus Gründen der Rechtssicherheit diejenigen Fälle, in welchen der Ausnahmetatbestand der Not- wendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Ar- beitsfähigkeit als erfüllt zu betrachten ist, vom Regelfall deren sofortiger erwerblicher Verwert- barkeit abzugrenzen sind. Es hat deshalb die vorstehend geschilderte Rechtsprechung (vgl. E. 8.4.1 hiervor) dahingehend präzisiert, dass sie grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschrän- ken ist, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Ren- te seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 E. 3.3).
8.5.3 Die Übernahme dieser beiden Abgrenzungskriterien bedeutet nun allerdings nicht, dass die darunter fallenden Rentner/innen in dem revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) bzw. gege- benenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsan- spruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbst- eingliederung nicht mehr zumutbar ist (SVR 2011 IV Nr. 73 E. 3.5).
8.5.4 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der vorliegend strittigen Rentenherabsetzung etwas mehr als 59 Jahre alt. Trotz des fortgeschrittenen Alters des Versicherten und trotz der medizinisch ausgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen hat die IV-Stelle vorliegend keinerlei berufliche Abklärungsmassnahmen und/oder Eingliederungsversuche ergriffen. Dar- aus kann die Beschwerdeführerin nun allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die IV-Stelle hält dazu in ihrer Vernehmlassung fest, man habe vorliegend keine Eingliederungsmassnah- men durchführen können, da die Beschwerdeführerin davon überzeugt sei, zuerst vollständig gesund werden zu müssen, bevor sie wieder arbeiten könne. Diese Haltung wird von der Versi- cherten in ihrer Beschwerde nochmals explizit wiederholt (vgl. Ziff. 8 der Beschwerdebegrün- dung). Wie die IV-Stelle unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil P. vom 3. Februar 2011, 9C_831/2010, E. 4.2) zutreffend geltend macht, steht eine sol- che subjektive Behinderunsgsüberzeugung jeglichen Eingliederungsbemühungen bzw. einer Prüfung derselben von Vornherein entgegen. Unter diesen Umständen ist es aber nicht zu be- anstanden, dass die IV-Stelle in casu - obwohl die Versicherte im Zeitpunkt der strittigen Ren- tenaufhebung bereits etwas mehr als 59 Jahre alt war -, von der Planung und Durchführung allfälliger beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgesehen hat.
9.1 Zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich hat die IV-Stelle eine Haushalt- abklärung in Auftrag gegeben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle eine grundsätzlich geeignete und im Regelfall genügende Basis dafür dar, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse die Unmöglichkeit der versicherten Person festzustellen, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht betätigen. Im Rahmen der Haushaltabklärung werden die im Haushalt anfallenden Arbeitspro- zesse von einer qualifizierten Abklärungsperson, deren fachliche Kompetenz vorausgesetzt wird (vgl. dazu BGE 128 V 93 f. E. 4 und 130 V 62 f. E. 6.1 und 6.2), an Ort und Stelle einzeln besprochen und allfällige Einschränkungen werden im jeweiligen Bereich festgehalten. Von den Ergebnissen einer solchen Abklärung ist nur ausnahmsweise abzuweichen, handelt es sich doch bei der Einschätzung der Behinderungen im Rahmen eines Betätigungsvergleichs um einen Ermessensentscheid (vgl. BGE 114 V 316, 98 V 131).
9.2 Vorliegend ergab die Haushaltabklärung vor Ort gemäss Bericht vom 12. April 2010 eine Einschränkung von 17,5 %. Dieses Ergebnis wird von der Versicherten in ihrer Beschwerde nicht in Frage gestellt. Da sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Unrichtig- keit der durch den Abklärungsdienst ermittelten Einschränkung im Haushaltbereich ergeben, kann an dieser Stelle ohne weitere Ausführungen vollumfänglich auf dessen Bericht verwiesen werden.
11.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskos- ten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 600 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Par- tei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind.
11.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen.
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.