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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April 2013 (470 13 48)
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Hele- na Hess, Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Toni Thüring, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin
B.____, vertreten durch Advokat Dr. Christoph Mettler, Kirchplatz 16, Post- fach 916, 4132 Muttenz 1, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 15. Februar 2013)
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A. In einem gegen B.____ geführten Verfahren betreffend die Straftatbestände der einfa- chen Körperverletzung, des Amtsmissbrauchs und der Tätlichkeiten verfügte die Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, mit Datum vom 15. Februar 2013 was folgt:
"1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b, c und d StPO eingestellt. 2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 4. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochen. Es wird ihm beziehungsweise seiner Verteidigung eine Frist bis zum 31. März 2013 angesetzt, um den Anspruch zu beziffern und zu begrün- den. Über die Höhe des Anspruchs wird in einer separaten Verfügung entschieden. 5. Der beschuldigten Person wird keine weitere Entschädigung und keine Genug- tuung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO entrichtet."
Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabtei- lung Arlesheim, vom 15. Februar 2013 erhob A.____ mit Eingabe vom 7. März 2013 Be- schwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte dabei, es sei die Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2013 aufzuheben (Ziff. 1) und es sei die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, anzuweisen, gegen den Beschuldigten vor dem zuständigen Gericht Anklage zu erheben (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 3).
C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Ar- lesheim, in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2013 die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde.
D. Ebenso stellte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 21. März 2013 das Be- gehren, es sei die Beschwerde vom 7. März 2013, sofern auf sie eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
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Erwägungen
2.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass das vom Beschuldigten gewählte polizeiliche Vorgehen gestützt auf das Polizeigesetz Basel- Landschaft und somit gesetzmässig erfolgt sei. Die angewendete Körpergewalt (A.____ im Rahmen einer Polizeikontrolle zur Seite drücken und aus dem Personenwagen herausziehen) sei nach Art. 14 StGB recht- und verhältnismässig gewesen, da es in der konkreten Situation kein milderes Mittel gegeben habe. Dies gelte umso mehr, als sich die Unberechenbarkeit und Gewaltbereitschaft von A.____ in dessen Verhalten (mehrfache Widersetzung gegen die poli- zeilichen Anweisungen, Aussprechen einer Drohung, Ergreifen einer Waffe und Auslösen von unkontrollierten Schüssen sowie Einsatz des Pfeffersprays) manifestiert gehabt habe und der
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Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, dass er und C.____ in unmittelbarer Gefahr ge- wesen seien. Somit sei das Vorgehen des Beschuldigten auch im öffentlichen Interesse er- folgt, um den Schutz der Allgemeinheit vor rücksichtslosen und gewalttätigen Bürgern zu si- chern. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Schlagen und Würgen von A., was im Strafverfahren als Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung und Amtsmissbrauch geahndet (recte: untersucht) worden sei, könne ihm nicht nachgewiesen werden. Ausserdem sei davon auszugehen, dass C. den Finger ins Auge von A.____ gesteckt habe und nicht der Be- schuldigte. Hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten sei zudem festzustellen, dass die Ver- jährung bereits am 9. August 2012 eingetreten sei.
2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen der Ansicht, er habe zwar die Aufforderung zum Nachfahren über die Ausfahrt X.____ nicht befolgt, aufgrund der relativ geringfügigen Gesetzesverletzungen und unter Berücksichtigung der Verwendung von aus- serkantonalen Kontrollschildern durch die Polizei sei aber die inszenierte Verfolgungsjagd völlig unverhältnismässig gewesen. Ebenso sei das weitere Vorgehen der Polizisten, nach- dem sie sein Fahrzeug gestoppt hätten, als unverhältnismässig einzustufen. Ausser dass er nicht wie ein zackiger Rekrut aus dem Auto gesprungen sei, habe kein Hinweis darauf be- standen, dass er sich den übermächtig auftretenden Polizisten widersetzen würde. Erst als diese mit übermässiger Körpergewalt auf ihn einzuwirken begonnen hätten, habe er angefan- gen sich zu wehren, weil er auf die Art, wie die Polizisten ihn aus dem Fahrzeug hätten zerren wollen, dieses gar nicht habe verlassen können, da er mit dem Beckengurt angeschnallt ge- wesen sei. Was nachher gefolgt sei, sei Auswirkung des falschen Vorgehens der Polizisten und der unverhältnismässig eingesetzten Körpergewalt gewesen, welche bei ihm Todesangst ausgelöst habe. Es könne keine Rede davon sein, dass sich schon vor diesem Einsatz die Unberechenbarkeit und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers manifestiert gehabt habe. Nachdem das Vorgehen der Polizei völlig unverhältnismässig gewesen sei, könne es auch nicht gesetzmässig gewesen sein. Dieses Vorgehen habe der Beschuldigte als Patrouillenfüh- rer zu verantworten. Schliesslich hätte der Beschuldigte dem Beschwerdeführer nach der Schussabgabe durch die Polizei medizinischen Beistand leisten müssen, wobei es nicht ge- nügen könne, lediglich eine Ambulanz anzufordern.
2.3 Der Beschuldigte führt unter Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2013 im Wesentlichen aus, da anhand der Be- schwerdeschrift weder aus den Anträgen noch aus der Begründung ersichtlich sei, gegen was
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sich die Beschwerde genau richte bzw. wie die Beschwerdeinstanz anstelle des vor- instanzlichen Dispositivs zu entscheiden habe, vermöge sie den Anforderungen von Art. 396 StPO nicht zu genügen, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden sollte, sei diese vollumfänglich abzuweisen. Die Konklusion des Beschwerdeführers, wonach bereits die Verfolgungsjagd der Polizeipatrouille unverhältnismässig gewesen sei, könne angesichts der massiven Verkehrsregelnverletzung durch den Beschwerdeführer und der damit verbundenen Gefährdung von Drittpersonen so- wie des renitenten und aggressiven Verhaltens und des Ungehorsams nicht nachvollzogen werden. Eine Verkehrskontrolle sei angesichts der halsbrecherischen Fahrt des Beschwerde- führers nicht nur verhältnismässig, sondern zwingend geboten gewesen. Der Beschwerdefüh- rer verkenne die polizeiliche Pflicht zur Gefahren- und Störungsbeseitigung. Auch das weitere Verhalten des Beschuldigten sei verhältnismässig und zwingend geboten gewesen. Trotz mehrfachen Aufforderns, aus dem Fahrzeug auszusteigen, habe sich der Beschwerdeführer mit aller Gewalt den Anweisungen der Polizisten widersetzt und sich mit aller Kraft an das Lenkrad seines Fahrzeuges geklammert. Die Gewalt und Aggressivität sei dabei stets vom Beschwerdeführer ausgegangen. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer weder ge- würgt, noch geschlagen, geboxt oder mit dem Finger ins Auge gestochen. In casu sei eine massive Gefährdung des Strassenverkehrs durch den Beschwerdeführer ausgegangen, wel- cher sodann bei der Anhaltung seine Aggressivität gegen die Polizisten gerichtet habe. Diese seien unmittelbar und schwer bedroht worden und hätten insofern sich selbst als auch die Allgemeinheit schützen müssen. Die durch den Beschuldigten ergriffenen Massnahmen seien im Ergebnis nicht nur verhältnismässig, sondern vielmehr rechtlich zwingend geboten gewe- sen.
3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftat- bestand unanwendbar machen (lit. c); wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d); oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei
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der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Über- weisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sin- ne schuldig gemacht hat oder nicht; die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als Ressourcenverschwendung erscheinen müsste. Von einer Über- weisung ist dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage eine Freisprechung zu er- warten ist (Rolf Grädel / Matthias Heiniger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 8 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Nach Niklaus Schmid ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben (Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 5 zu Art. 319 StPO; derselbe, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuld- spruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwalt- schaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht (Na- than Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 16 ff. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hält diesbezüglich in seiner neuen Praxis fest, bei der Frage, ob ein Straf- verfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. In Zweifelsfällen hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen (sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt
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werden kann). Eine Überweisung an das Gericht ist insbesondere dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann. Dieser Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, ergibt sich aber indirekt aus Art. 324 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 StPO (BGE 137 IV 219 E. 7.1 S. 226 f., mit Hinweisen).
Lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO kommt dann zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhal- ten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Dies ist vor allem der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivilrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft (Grädel / Heiniger , a.a.O., N 9 zu Art. 319 StPO; Schmid, a.a.O., Rz. 1252). Allerdings ist auch bei der hier durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen- den Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und vor allem bei nicht durch Lite- ratur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem Grundsatz "in dubio pro durio- re" Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind; solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden (Landshut, a.a.O., N 20 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der Sinn der Prü- fung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO derjenige, den Beschuldigten vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden je- doch nicht dazu berufen sind, über Recht und Unrecht zu befinden, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen be- weismässiger und vor allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben und es dem Gericht überlas- sen werden, einen Entscheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht. Viel- mehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2011 [1B_253/2011] E. 2.1, mit Hinweisen).
Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung nach lit. c von Art. 319 Abs. 1 StPO ist nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Neben Rechtfertigungsgründen wie Notwehr, Notwehrhil- fe, rechtfertigender Notstand, gesetzliche Erlaubnistatbestände und die übergesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie die Einwilligung des Verletzten, führt auch das Vorliegen von Schuldausschlussgründen wie entschuldbare Notwehr, entschuldbarer Notstand und Schuld- unfähigkeit zur Verfahrenseinstellung. Sowohl bei rechtmässigem Handeln als auch bei Schuldunfähigkeit wäre ein Freispruch auszufällen. Wie unter lit. a ist jedoch eine Verfah- renseinstellung nur dann möglich, wenn das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldaus-
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schlussgründen klar erstellt ist; es gilt auch hier der Grundsatz "in dubio pro duriore" (Grädel / Heiniger, a.a.O., N 11 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen).
Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist das Strafverfahren einzustellen, wenn Prozessvoraus- setzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Prozessvoraussetzung ist bei Antragsdelikten der Strafantrag; wird der Strafantrag zurückge- zogen, tritt ein Prozesshindernis auf. Weitere Prozesshindernisse sind die Verjährung, die dauernde Verhandlungsunfähigkeit der beschuldigten Person bzw. deren Tod sowie der Er- lass einer Amnestie (Grädel / Heiniger , a.a.O., N 13 ff. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen).
3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich des Tatbestandes der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB die Verfolgungsverjährung bereits am 9. August 2012 eingetreten ist, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt hat. Gleiches gilt im Ergebnis für den Vorwurf der einfachen Kör- perverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie denjenigen des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c StPO. In diesem Zusammen- hang ist freilich festzustellen, dass die Praxis des Bundesgerichts bezogen auf Art. 319 Abs. 1 StPO nicht ganz widerspruchsfrei erscheint, spricht dieses doch einerseits davon, dass eine Überweisung an das Gericht insbesondere dann zu verfügen sei, wenn zwar eher ein Frei- spruch zu erwarten sei, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden könne; andererseits führt es aus, im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch, sei Anklage zu erheben (vgl. dazu oben E. 3.1 Abs. 3 und 4). In casu ist die Diskrepanz in der bundesgerichtlichen Praxis allerdings nicht von Relevanz, da für das Kantonsgericht feststeht, dass eine Verurteilung des Beschuldigten als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann, was sich wie folgt begründet:
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte, nachdem er zusammen mit seinem Dienst- kollegen C.____ das in mehrfacher Hinsicht massiv verkehrswidrige und Drittpersonen ge- fährdende Verhalten von A.____ am 9. August 2009 auf der Autobahn A2 Richtung Y.____ und danach auf der Autobahn H18 Richtung Z.____ (Rechtsüberholen auf der Autobahn, Spurwechsel ohne den Blinker zu setzen, erheblich überhöhte Geschwindigkeit von durch- schnittlich über 160 km/h in der Tempo 100 km/h-Zone sowie schliesslich das Werfen einer Bierbüchse auf die Gegenfahrbahn) beobachtet hat, versucht hat, seinem polizeilichen Auf- trag gestützt auf § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 lit. b PolG BL – wonach die Polizei für die Auf-
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rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sorgt und Vorkehrungen zur Verhinde- rung und Bekämpfung von Straftaten trifft – nachzukommen und A.____ anzuhalten. Dieser hingegen hat sich wiederholt der Anhaltung widersetzt, indem er zuerst Kooperationsbereit- schaft signalisiert und die Autobahn bei der Ausfahrt X.____ verlassen hat, dann aber plötz- lich von der Ausfahrt wieder auf die Autobahn H18 Richtung Z.____ zurückschwenkte, nach- dem das Polizeifahrzeug vor ihm die Autobahn auf der genannten Ausfahrt bereits verlassen hatte. Im Anschluss daran ignorierte der Beschwerdeführer die akustischen und visuellen Sig- nale der Polizeibeamten zum Anhalten vor der Ausfahrt P.____ und versuchte sogar, über den Grünstreifen zu entkommen, nachdem die Polizeibeamten ihn schliesslich überholt und ausgebremst hatten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er erst auf der Aus- fahrt X.____ bemerkt habe, dass das Polizeifahrzeug ein Nummernschild aus dem Kanton Aargau gehabt und er sich deshalb gedacht habe, dass die Polizei ihm keine Weisungen er- teilen dürfe, stellt angesichts der gesamten Umstände – indem er dem Polizeifahrzeug bereits vor der Ausfahrt gefolgt ist und sicherlich schon zu diesem Zeitpunkt das Nummernschild hat erkennen können, er des Weiteren die Ausfahrt X.____ just zu jenem Zeitpunkt wieder verlas- sen hat und auf die Autobahn zurückgekehrt ist, als es den beiden Polizeibeamten verkehrs- technisch verunmöglicht worden ist, es ihm gleichzutun, und überdies kein Grund ersichtlich ist, weshalb das Nummernschild überhaupt entscheidend sein sollte für eine allfällige Wei- sungsbefugnis der Polizei – offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Dies gilt ebenso ohne Weiteres für seine Depositionen, er habe die beiden Polizeibeamten gefragt, ob er die Aus- fahrt P.____ benutzen soll, habe aber keine Antwort erhalten, und er habe in Q.____ anhalten wollen. Diese Behauptungen stehen konträr zu den nachweislichen Bemühungen der beiden Polizeibeamten, ihn zum Anhalten zu bewegen, und seinem eigenen tatsächlichen Verhalten, dieser Anhaltung mit aller Entschlossenheit zu entgehen. Ebenso verkennt der Beschwerde- führer den Auftrag der Polizei zum Schutz der Allgemeinheit gemäss § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 lit. b PolG BL, wenn er der Ansicht ist, die beiden Polizeibeamten hätten ihn nach sei- nen diversen schwerwiegenden Verkehrsverstössen und seinem renitenten Verhalten bei der mehrfach versuchten Anhaltung einfach laufen lassen sollen. Im Sinne eines Zwischenresul- tats sind insofern keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach das Verhalten des Beschuldig- ten bis zur geglückten Anhaltung unverhältnismässig gewesen sein soll.
Bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten nach der Anhaltung und beim Versuch, den Be- schwerdeführer aus dem Auto zu ziehen, ist ebenfalls festzustellen, dass dem Beschuldigten kein unrecht- oder unverhältnismässiges Vorgehen vorzuwerfen ist. So ist sein Versuch, den
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Beschwerdeführer mit Körpergewalt auf die Seite zu drücken, nach dessen Weigerung, das Fahrzeug zu verlassen, zweifellos ein geeignetes und verhältnismässiges Mittel in der fragli- chen Situation. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer das Gerangel durch seine be- harrliche Missachtung der polizeilichen Anweisungen – vermutlich nicht zuletzt verursacht durch seine Alkoholisierung (act. 1033 ff.) und seine einschlägige Vorstrafe bezüglich Fahrens in fahrunfähigem Zustand (act. 19 f.) – geradezu provoziert hat. Des Weiteren ist gemäss den rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 20. August 2009 (act. 1005 ff.) sowie vom 27. Februar 2012 (act. 1053 ff.) kein Würgen des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten nachgewiesen, was im Übrigen schon des- halb als unwahrscheinlich zu bezeichnen ist, weil unter diesen Umständen nicht nachvollzieh- bar wäre, weshalb der Beschwerdeführer sich weiterhin am Steuerrad festgehalten hat, an- statt zu versuchen, den Würgegriff zu lösen. Demnach bekräftigen die medizinisch festgestell- ten Spuren am Hals des Beschwerdeführers die Sachverhaltsversion des Beschuldigten, wo- nach er den Beschwerdeführer nicht in den Würgegriff genommen, sondern diesen lediglich mit seinem linken Unterarm gegen die rechte Halsseite gedrückt habe, um ihn auf die Seite zu kippen. Dieser dosierte Einsatz von unmittelbarem Zwang erweist sich angesichts des reniten- ten (Weigerung auszusteigen, Festhalten am Steuerrad) und gemeingefährlichen (unkontrol- lierte Abgabe von drei Schüssen in den Boden des Wagens sowie Einsatz des Pfeffersprays) Verhaltens des Beschwerdeführers zweifellos als recht- und verhältnismässig sowie im öffent- lichen Interesse gemäss § 15 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 PolG BL in Verbindung mit Art. 14 StGB. Seine Behauptung, er habe beim Einsatz der beiden Polizeibeamten Todesangst gehabt, er- scheint dem Kantonsgericht als unglaubhaft, nachdem es keinerlei objektive Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zu einer solchen Annahme gehabt ha- ben könnte. Dies abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, durch sein Verhalten – Flucht vor der Anhaltung, Weigerung, das Fahrzeug zu verlassen, Festhalten am Steuerrad, Abgabe von Schüssen und Einsatz des Pfeffersprays – für die Es- kalation der Geschehnisse verantwortlich zeichnet. Schliesslich ergeben sich aus den Akten weder Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die gemäss § 39 PolG BL notwendige medizinische Hilfe verweigert worden wäre, noch ist zu widerlegen, dass die Wunde des Be- schwerdeführers vom Beschuldigten inspiziert und der Beschwerdeführer selber überwacht worden ist. Infolgedessen hat die Vorinstanz zu Recht das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen der Tatbestände der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB, der einfa- chen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie des Amtsmissbrauchs nach
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Art. 312 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. c und lit. d StPO eingestellt, womit die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Verfügung vollumfänglich abzuweisen ist.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'120.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Ausla- gen von CHF 120.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'160.-- (CHF 2'000.-- Honorar inklusive Auslagen plus CHF 160.-- Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Pascal Neumann