Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 18. April 2013 (410 13 44)
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Provisorische Rechtsöffnung (Einrede der Tilgung)
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Stefan Steine- mann
Parteien A., vertreten durch B., Beschwerdeführerin gegen C.______, vertreten durch Advokatin Claudia Sigel, Malzgasse 9, Postfach 4062, 4002 Basel, Beschwerdegegner
Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 1_____ Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 31. Januar 2013
A. Mit Zahlungsbefehl Nr. 1_____ des Betreibungsamts Binningen vom 24. September 2012 betrieb A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht für eine Forderung von CHF 16'984.85 nebst Zins von 5% seit dem 1. August 2012. Dagegen erhob der Beschwerdegegner am 29. September 2012 Rechtsvorschlag.
B. Mit Entscheid vom 31. Januar 2013 wies der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim das Gesuch der Beschwerdeführerin um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1_____ des Betreibungsamts Binningen ab (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem auferlegte er der Beschwerde- führerin die Gerichtsgebühr von CHF 300.− und verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Be- schwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 675.− (inkl. Auslagen und MwSt. von CHF 50.−) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 2).
C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2013 Beschwerde und begehrte, es sei ihr Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. 1_____ des Betreibungsamts Binningen gutzuheissen; es sei die Gerichtsgebühr von CHF 300.− für das erstinstanzliche Verfahren dem Beschwerdegegner auf- zuerlegen, eventuell sei diese den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es dem Beschwer- degegner für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
D. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2013 begehrte der Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Erwägungen
2.1 Der Beschwerdegegner brachte vor, dass bloss ihm und der Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Betreibungsverfahren Parteistellung zukomme. Die zu beurteilende Beschwer- de sei jedoch nicht im Namen der Beschwerdeführerin, sondern in jenem von B._____ einge- reicht worden und auch habe die Letztere die Rechtsbegehren im eigenen Namen und nicht in
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht jenem der Beschwerdeführerin gestellt. B._____ mache an keiner Stelle geltend, dass sie als Vertreterin der Beschwerdeführerin handle. Da es B._____ an der Aktiv- und Sachlegitimation fehle, sei die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen.
2.2 Im Rubrum der Beschwerde vom 13. Februar 2013 steht: "Beschwerde Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 31.01.2013 2._____ A., vertreten durch B. gegen C.". Damit brachte B. klar zum Ausdruck, dass sie lediglich als Vertreterin im Na- men der Beschwerdeführerin Beschwerde erhob. Überdies ist zu beachten, dass B._____ als Beschwerdebeilage VIII eine Vollmacht vom 17. Oktober 2012 einreichte, wonach die Be- schwerdeführerin ihr die Vertretungsbefugnis in der hier strittigen Angelegenheit hinsichtlich des Mietzinsrückstands des Beschwerdegegners betreffend das Mietobjekt in D._____ "E." einräumte. Demzufolge steht fest, dass B. als bevollmächtigte Vertreterin der Beschwer- deführerin auftritt. Da somit die Beschwerdeführerin selbst die Beschwerde erhebende Partei ist, erweist sich die Rüge des Beschwerdegegners, dass die Beschwerde mangels der Aktiv- und Sachlegitimation von B._____ abzuweisen sei, als unbegründet.
3.1 Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung ver- langen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Un- terschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Die Parteien gehen im vorliegenden Fall übereinstimmend davon aus, dass der zwischen ihnen am 28. Juli 1998 geschlossene Mietver- trag über ein 1 1/2-Zimmer-Studio im Hotel "E." in D. ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Vorliegend ist zu beachten, dass mit dem Zahlungs- befehl vom 24. September 2012 die Beschwerdeführerin die Mietzinse für die Jahre 1999 bis 2011 sowie für 2012 bis zum August in Betreibung setzte. Weil für die Mietzinse von September bis November 2012, für welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangte, kein Zahlungsbefehl besteht, kann hierfür vorliegend keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde für die Zeit vor dem Jahr 2008 keine Mietzinsausstände geltend macht. Aufgrund von Art. 58 Abs. 1 ZPO sind deshalb vorliegend Mietzinsforderungen vor diesem Zeitpunkt nicht zu beurteilen. Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für nachfolgende in der Beschwerde geltend gemachte Mietzinsforderun- gen einen gültigen Rechtsöffnungstitel besitzt: ZeitMiete in CHF 20087'320.00 20097'320.00 20107'320.00 20117'320.00 2012 (Januar bis August)4'880.00 Total34'160.00
3.2 Der Richter kann die provisorische Rechtsöffnung nur dann verweigern, wenn der Be- triebene Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die Rechtsöffnung kann insbesondere dann nicht gewährt werden, wenn der
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schuldner sofort glaubhaft macht, die Schuld sei durch Zahlung getilgt worden (BGer. 5A_538/2010 vom 3. November 2010 E. 5.4).
4.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin ordne in ihrer Zusammenstellung, wel- che eine Quittung im Sinn von Art. 86 Abs. 2 OR darstelle, die Zahlungen des Beschwerdegeg- ners bis zurück zum Mietverhältnis den monatlichen Fälligkeiten zu. Sämtliche Mietzinse, wel- che vor dem 24. September 2007 fällig geworden seien, seien im Zeitpunkt der Betreibung ver- jährt gewesen. Der Beschwerdegegner habe gemäss den von der Beschwerdeführerin einge- reichten Zusammenstellung und seinen selbst ins Recht gelegten Bankkontoauszügen für nicht verjährte Mietzinsen entsprechend der nachfolgenden Berechnung gesamthaft CHF 3'750.80 mehr geleistet, als er verpflichtet gewesen wäre: Zeitraum Differenz der Zahlungen zum Soll 2007 (Oktober - Dezember)-CHF 2008(148.00)CHF 2009(180.70)CHF 2010(220.00)CHF 2011(3'717.00)CHF 2012 (bis und mit November)8'016.50CHF
Demzufolge bestünden keine offenen Forderungen mehr und das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung sei abzuweisen.
4.2 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Gegen die von der Beschwerdeführerin im vorinstanz- lichen Verfahren eingereichte Zusammenstellung über die Anrechnung der vom Beschwerde- gegner bezahlten Mietzinsen, erhob der Letztere Widerspruch. Denn da er geltend machte, dass entgegen dieser Berechnung die noch nicht verjährten Mietzinsforderungen bezahlt und die restlichen Mietzinsforderungen verjährt seien, anerkennte er die von der Beschwerdeführe- rin vorgenommene Zuordnung seiner Mietzinszahlungen auf die Mietzinsforderungen nicht. Entgegen der Vorinstanz kann somit nicht angenommen werden, dass diese Zusammenstel- lung eine Quittung im Sinn von Art. 86 Abs. 2 OR bildet.
4.3 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quit- tung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf die- jenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR). Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt (Art. 87 Abs. 2 OR).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3.1 Die Beschwerdeführerin ging in ihrer Zusammenstellung (Beilage 3 zum Rechtsöff- nungsbegehren vom 7. November 2012) davon aus, dass nachfolgende Zahlungen des Be- schwerdegegners für die Tilgung der nachstehend erwähnten Mietzinsen verwendet wurden: Mietzins- periode Zeitpunkt der Mietzins- zahlung Betrag des bezahlten Mietzinses in CHF Jul 0628.09.2007 610.00 Aug 0623.11.2007610.00 Okt 0611.01.2008610.00 Dez 0626.03.2008610.00 Jan 0723.05.2008610.00 Feb 0724.07.2008610.00 Apr 0726.08.2008610.00 Jun 0721.11.2008610.00 Jul 0704.12.2008610.00 Sep 0727.01.2009610.00 Okt 0725.03.2009610.00 Nov 0705.05.2009610.00 Dez 0716.07.2009610.00
Sie stellte sich demnach auf den Standpunkt, dass zum Zeitpunkt der Bezahlung der fraglichen Mietzinsen keine Betreibung stattfand und diese deshalb nach Art. 87 Abs. 1 OR auf die frührer verfallenen geschuldeten Mietzinsen anzurechnen waren.
4.3.2 Die Vorinstanz rechnete auf die im Zeitpunkt der Anhebung des Betreibungsverfahrens fälligen und noch verjährten Mietzinsforderungen, mithin solche vom Oktober 2007 bis Novem- ber 2012, sämtliche vom Beschwerdegegner in dieser Zeit geleisteten Zahlungen an. Sie ging somit implizit davon aus, dass, da es sich vorliegend um die erste Betreibung der Beschwerde- führerin gegen den Beschwerdegegner handelt, gemäss Art. 87 Abs. 1 OR die Zahlungen des Beschwerdegegners vom Oktober 2007 bis November 2012 auf alle im Zeitpunkt dieser Betrei- bung fälligen und nicht verjährten Mietzinsforderungen anzurechnen sind.
4.3.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der massgebende Zeitpunkt zur Beurteilung, auf wel- che Schuld eine Zahlung gemäss Art. 87 Abs. 1 OR anzurechnen ist, derjenige der Anhebung des Betreibungsverfahrens oder derjenige der Leistung der Zahlung ist.
4.3.4 Art. 87 OR äussert sich nicht zum Zeitpunkt für die Anwendung der gesetzlichen Ver- mutung. Mithin ergibt sich die Lösung der vorliegend zu beurteilenden Frage nicht aus dem Ge- setz. Eine Anwendung der gesetzlichen Vermutung im Zeitpunkt eines späteren Betreibungs- verfahrens erscheint jedoch nicht sachgerecht. Art. 86 Abs. 1 OR billigt dem Schuldner die Ent- scheidung durch entsprechende Erklärung zu, auf welche unter mehreren Forderungen seine Zahlung anzurechnen ist. Die schuldnerische Erklärung kann dabei "bei der Zahlung" selbst oder aber im Voraus abgegeben werden. Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, auf welche Schuld eine Zahlung angerechnet wird, ist somit eindeutig derjenige der Zahlung oder aber ein solcher in deren Vorfeld, zweifelsohne aber nicht ein Zeitpunkt in deren Nachgang. Art. 87 OR orientiert sich zwar am hypothetischen Willen eines umsichtigen Schuldners und ist so-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit in gewisser Weise eine Bestimmung zu seinem Schutze. Es geht aber zu weit, wenn die gesetzliche Vermutung derart zu Ungunsten des Gläubigers ausgelegt werden würde, dass lange Zeit nach der schuldnerischen Leistung eine Anrechnung an neuere (in der Zwischenzeit in Betreibung gesetzte) Schulden erfolgen würde und ältere - allenfalls bereits verjährte Schul- den - unberücksichtigt blieben. Dem Gläubiger würde es auf diese Weise verunmöglicht, seine Forderung durch Betreibung erhältlich zu machen, da - egal welche Forderung er in Betreibung setzt - immer genau diese Forderung als durch Anrechnung einer geleisteten Zahlung als getilgt betrachtet werden müsste. Eine solche Anwendung von Art. 87 OR erschiene stossend. Als Zeitpunkt, auf welche Schuld eine Zahlung anzurechnen ist, ist daher der Moment der schuld- nerischen Leistung und nicht jener der Anhebung des Betreibungsverfahrens zu betrachten (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT120098-O/U vom 20. September 2012 E. 7.2.c).
4.3.5 Der Beschwerdegegner zahlte am 28. September 2007, am 23. November 2007, am 11. Januar 2008, am 26. März 2008, am 23. Mai 2008, am 24. Juli 2008, am 26. August 2008, am 21. November 2008, 4. Dezember 2008, am 27. Januar 2009, am 25. März 2009, am 5. Mai 2009 und am 16. Juli 2009 jeweils einen Mietzins von CHF 610.− an die Beschwerdeführerin. Eine Betreibung fand im Zeitpunkt deren Bezahlung nicht statt. Diese schuldnerischen Zahlun- gen sind somit entsprechend der gesetzlichen Vermutung, wie dies die Beschwerdeführerin in der auszugsweise in E. 4.3.1 wiedergegebenen Aufstellung machte, an die früher verfallenen Mietzinsen anzurechnen.
Die weiteren vom Beschwerdegegner ab dem 1. Januar 2008 geleisteten Mietzinszahlungen sind auf die vorliegend nicht verjährten Mietzinsen von Januar 2008 bis August 2012 anzurech- nen.
Dem Gesagten zufolge ergibt sich somit, dass die nachfolgenden Zahlungen an Mietzinsen von Januar 2008 bis August 2012 anzurechnen sind: Zahlungs- datum Zahlungs- betrag in CHF Zahlungs- datum Zahlungs- betrag in CHF Zahlungs- datum Zahlungs- betrag in CHF Zahlungs- datum Zahlungs- betrag in CHF 30.01.2008557.00 30.06.2010610.00 02.09.2011553.00 29.05.20121'220.00 01.10.2008515.00 24.08.2010610.00 12.10.2011610.00 28.06.20121'220.00 25.02.2009546.00 01.10.2010610.00 28.11.2011610.00 26.07.20121'220.00 29.05.2009552.75 05.11.2010610.00 10.01.2012610.00 27.08.20121'220.00 03.09.2009610.00 26.11.2010610.00 09.02.2012610.00 26.09.20121'220.00 06.10.2009610.00 28.01.2011610.00 29.02.2012610.00 31.10.20121'220.00 05.11.2009550.55 25.03.2011610.00 26.03.2012610.00 27.11.20123'356.50 31.12.2009610.00 29.04.2011610.00 26.03.20121'000.00 26.02.2010610.00 28.06.2011610.00 30.03.2012610.00 25.05.2010610.00 28.07.2011610.00 26.04.20121'220.00 29'590.80 Gesamttotal
4.3.6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass in der hier zu beurteilenden Zeit die Be- zahlung von Mietzinsen von CHF 29'590.80 durch den Beschwerdegegner als glaubhaft er- scheint. Da für die Zeit vom Januar 2008 bis August 2012 insgesamt CHF 34'160.− Mieten aus- stehend und in dieser Zeit Mietzinsen von CHF 29'590.80 bezahlt wurden, steht fest, dass der
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 1_____ des Betreibungsamts Binningen (Zahlungs- befehl vom 24. September 2012) für Mietzinsforderungen von CHF 4'569.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. August 2012 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist. Im Mehrumfang ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen.
5.1 Die Beschwerdeführerin verlangte im Rechtsöffnungsbegehren vom 7. November 2012 für die im Zahlungsbefehl Nr. 1_____ genannten CHF 16'984.85 die Erteilung der proviso- rischen Rechtsöffnung. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte sie, dass der Beschwerdegegner inzwischen Zahlungen getätigt habe. Demzufolge ist anzunehmen, dass sie die im Zahlungsbefehl nicht aufgeführten weiteren Zahlungen des Beschwerdeführers vom 27. August 2012 von CHF 1'220.−, vom 26. September 2012 von CHF 1'220.−, vom 31. Oktober 2012 von CHF 1'220.− und vom 27. November 2012 von CHF 3'356.50, d.h. von total CHF 7'016.50 als effektiv erfolgt anerkannte. Strittig waren somit vor der Vorinstanz Mietzinsaus- stände von CHF 9'968.35 (CHF 16'984.85 [Betrag gemäss Rechtsöffnungsbegehren] - CHF 7'016.50 [weitere Zahlungen des Beschwerdegegners]). Da die Beschwerdeführerin somit mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren im Umfang von CHF 4'569.20 und damit in etwa zur Hälfte durchdringt, ist ausgangsgemäss die für das bezirksgerichtliche Verfahren von der Vorinstanz richtig festgelegte Gerichtsgebühr von CHF 300.− je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerdeführerin betrieb den Beschwerdegegner mit Zahlungsbefehl vom 24. Septem- ber 2012 für Mietzinsforderungen über CHF 16'984.85. Gemäss dem vorliegenden Entscheid ist für einen Betrag von CHF 4'569.20 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Da der Be- schwerdegegner im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung die weiteren Zahlungen vom 26. September 2012 von CHF 1'220.−, vom 31. Oktober 2012 von CHF 1'220.− und vom 27. No- vember 2012 von CHF 3'356.50, d.h. von total CHF 5'796.50 noch nicht geleistet hatte, ist da- von auszugehen, dass die Betreibung im Umfang von CHF 10'365.70 (CHF 4'569.20 [Betrag der bewilligten Rechtsöffnung] + CHF 5'796.50 [Zahlungen des Beschwerdegegners nach Zah- lungsbefehl]) begründet war. Weil gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG die Gebühren für den Zah- lungsbefehl zwischen CHF 10'000.− und CHF 100'000.− gleich hoch sind, steht fest, dass der Beschwerdeführerin, auch wenn sie vom Beschwerdegegner bloss die im Zeitpunkt der Anhe- bung der Betreibung begründeten Zahlungsausstände von CHF 10'365.70 eingefordert hätte, ihr dieselben Zahlungsbefehlskosten entstanden wären wie bei der von ihr angehobenen Betreibung über CHF 16'984.85. Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Betreibung des Gesuchsgegners über einen überhöhten Betrag keine unnötigen Zahlungsbe- fehlskosten verursachte. Folgerichtig hat der Beschwerdegegner, der zufolge seiner nicht frist- gerechtgerechten Bezahlung der ausstehenden Mietzinsen die in Frage stehende Betreibung veranlasste, die gesamten Zahlungsbefehlskosten zu tragen.
5.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art.48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 450.− festzusetzen. Ausgangsgemäss ist diese Gerichtsgebühr der
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Präs i- denten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 31. Januar 2013 wird aufge- hoben und wie folgt neu gefasst:
"1. Der Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. 1_____ des Be- treibungsamts Binningen (Zahlungsbefehl vom 24. September 2012) für CHF 4'569.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. August 2012 die provisori- sche Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrumfang wird das Rechtsöffnungsbe- gehren abgewiesen.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.− zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr des bezirksgerichtlichen Verfahrens von CHF 300.− wird der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.
Für das bezirksgerichtlichen Verfahren werden keine Parteientschädi- gungen zugesprochen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann