Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 18. April 2013 (720 12 342)


Invalidenversicherung

Hilflosenentschädigung bei frühkindlichem Autismus

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantons- richter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilflosenentschädigung für Sohn B.____

A. B.____ leidet seit seiner Geburt an einem Klumpfuss (Pes equinovarus congenitus; Geburtsgebrechen Ziff. 182). Für dieses Leiden erteilte die IV-Stelle Basel-Landschaft mehrere Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen. Am 26. Oktober 2011 wurde er vom C.____ unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziff. 405 (frühkindlicher Autismus) bei der Invaliden- versicherung erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Durchführung der notwendigen Abklärungen und des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle B.____ mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit für die Zeit vom 1. März 2012 bis 1. März 2014 zu. Die IV-Stelle anerkannte, dass der Versicherte in drei alltäglichen Lebens- verrichtungen (An-/Auskleiden; Essen; Verrichten der Notdurft) eingeschränkt sei.

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B. Gegen diese Verfügung erhoben A.____ mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 Be- schwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantons- gericht). Sie beantragten sinngemäss, es sei festzustellen, dass B.____ in mehr als nur drei alltäglichen Lebensverrichtungen beeinträchtigt sei und dauernder persönlicher Überwachung bedürfe.

C. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2012 die Abwei- sung der Beschwerde.

D. In der Replik vom 19. Dezember 2012 legten die Beschwerdeführer die Bedeutung der Diagnose "Autismus" im alltäglichen Leben einer Familie dar. So sei das Kommunikationsver- halten ihres Sohnes gestört; er könne seine Bedürfnisse verbal nicht ausdrücken. Dies führe bei ihm zu einer Unzufriedenheit, die sich in häufigem Schreien, in Ablehnung und aggressivem Verhalten äussere. Ausserhalb der Wohnung werde stets eine Begleitperson benötigt, da B.____ auf Aufforderungen und Warnungen nicht reagiere und stets an der Hand geführt wer- den müsse. Sie könnten deshalb nicht verstehen, weshalb der Bedarf an persönlicher Überwa- chung nicht bejaht worden sei. Sie verwiesen dabei auf den Bericht der D.____ vom 6. Dezember 2012.

E. Mit Duplik vom 31. Januar 2013 hielt die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme der zuständigen Abklärungsperson vom 30. Januar 2013 an der Abweisung der Beschwerde fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 des Bundes- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist eine Person hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG).

1.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosig- keit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwa- chung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 angewiesen ist (Art. 37

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 3 lit. a - e IVV). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrich- tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); sie in min- destens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden Überwachung bedarf (lit. b) oder in min- destens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise die Hilfe Drit- ter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Per- son vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen täglichen Lebensverrichtungen re- gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

1.3 Nach ständiger Gerichtspraxis sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen massgebend: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 133 V 463 E. 7.2, 127 V 97 E. 3c, 121 V 90 E. 3; Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG] vom 1. April 2004, I 815/03, E. 1). Weiter muss die Hilfe Dritter regelmässig und erheblich sein. Der Begriff der Erheblichkeit ist in Relation zu setzen zum zeitlichen Auf- wand, den die Hilfsperson hat. Die Hilfe ist mithin insbesondere erheblich, wenn die versicherte Person mindestens die Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung überhaupt nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes nicht vornehmen würde (Urteil des EVG vom 18. April 2002, I 660/01, E. 2b/aa mit Hinweisen; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2012, Rz. 8026). Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (KSIH Rz. 8025; ROBERT ETTLIN, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Freiburg 1998, S. 150).

1.4 Das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung als zusätzliche An- spruchsvoraussetzung gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen (ZAK 1984 S. 354 E. 2c). Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indi- rekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden ha- ben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, wel- che infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139 mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 44 E. 2c). Die Notwen- digkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (BGE 107 V 136 E. 2b S. 139, 106 V 153 E. 2a S. 158, 105 V 52 E. 4b S. 57; ZAK 1990 S. 44 E. 2c) oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3b). Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegrün- dend. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen ge-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht fährden würde (KSIH Rz. 8035). Da die Voraussetzungen in Bezug auf die Dritthilfe bei Vor- nahme der Lebensverrichtungen im Zusammenhang mit der mittelschweren Hilflosigkeit weit weniger umfassend sind als bei der schweren Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 1 IVV), ist der dauern- den persönlichen Überwachung im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV ein grösseres Gewicht beizumessen und nicht nur ein minimales wie bei Art. 37 Abs. 1 IVV (vgl. BGE 107 V 145 E. 1d S. 150 mit Hinweisen). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönli- cher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berück- sichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV; SVR 2004 IV Nr. 25 S. 75; Urteil des EVG vom 13. Dezember 2005, I 466/05, E. 2.2.1). Eine dauernde Überwachung kann auch ein Anspruch auf einen In- tensivpflegezuschlag begründen (vgl. KSIH Rz. 8039).

1.5 Minderjährige mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenent- schädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 39 IVV (Art. 36 Abs. 2 IVV). Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benöti- gen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehr- bedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderungsbedingten Minder- jährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizini- sche Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beein- trächtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. Die in KSIH Rz. 8035 festgehaltenen Ausführungen zur dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV sind dabei analog anwendbar (KSIH Rz. 8078).

1.6.1 Nach KSIH Rz. 8079 liegt eine besonders intensive dauernde Überwachung vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventi- onsbereitschaft gefordert wird. Als Beispiel wird in dieser Bestimmung ein autistisches Kind er- wähnt. Danach hat ein solches Kind erhebliche Probleme, seine Umwelt wahrzunehmen und mit ihr zu kommunizieren. Das zeigt sich in seinem alltäglichen Umgang mit Gegenständen (z.B. Ausleeren von Behältern, Herumwerfen beliebiger Gegenstände, Beschädigung von Mö- beln etc.). Das Kind kann auch keine Gefahren erkennen: So kann es z.B. unvermittelt aus dem Fenster steigen. Es ist allenfalls auch nicht in der Lage, auf verbale Rufe oder Warnungen ent- sprechend zu reagieren. In bestimmten Situationen kann es beispielsweise zu selbstverletzen- dem oder fremdaggressivem Verhalten kommen. Die Betreuungsperson muss deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein einzugreifen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann aber die autistische Störung eine grosse Variationsbreite aufweisen, so dass selbst bei Vorliegen einer entsprechenden Diagnose nicht automatisch von einer besonders intensiven Überwachungsbedürftigkeit im Sin- ne von Art. 39 Abs. 3 IVV ausgegangen werden kann (so das Urteil des Bundesgerichts vom

  1. Dezember 2008, 8C_562/2008, E. 2.3).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.6.2 Unter dem Titel "Bemessung des Betreuungsaufwandes bei Minderjährigen für den Intensivpflegezuschlag" wird in KSIH Rz. 8091 festgehalten, bei der Ermittlung des täglichen Mehraufwandes ist von der Annahme auszugehen, dass sich die betreute Person dauernd zu Hause aufhält. Massgebend ist die Betreuungsbedürftigkeit, welche eine objektive Grösse dar- stelle und nicht vom Aufenthaltsort der zu betreuenden Person abhängig ist. Es ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Nicht täglich anfallende Zeitaufwände wie z.B. für die Beglei- tung zu Arzt- oder Therapiebesuchen sind auf die Rechnungsperiode zu verteilen und auf den Tag umzurechnen.

  1. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin bzw. der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Damit bei der Beurtei- lung der Hilflosigkeit einem Abklärungsbericht an Ort und Stelle voller Beweiswert zukommt, muss der Bericht folgenden Anforderungen genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizier- te Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den sei- tens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürf- tigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Aus- wirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachper- sonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Per- sonen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteilig- ten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmäs- sigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge- richt greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebe- nen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be- schwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 62 f. E 6.2).

3.1 Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 eine Hilf- losenentschädigung leichten Grades zu. Dabei stützte sie sich auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 6. September 2012, der am 10. April 2012 im Beisein der Mutter von B.____ vor Ort durchgeführt wurde. Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, dass der Versicherte in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden; Essen; Verrichten der Notdurft) Hilfe von Drittpersonen bedürfe. B.____ brauche seit September 2011 beim An- und Ausziehen die Hilfe seiner Mutter. Dabei sei das Ankleiden ein täglicher Kampf, da er sich bis zu zehnmal am Tag ausziehe. Es sei deshalb ein Mehraufwand von 10 Minuten (30 Minuten minus ein altersent- sprechender Abzug von 20 Minuten) täglich zu berücksichtigen. Im Bereich des Essens müsse ihm die Nahrung zerkleinert werden, was jedoch seinem Alter entspreche. Dagegen sei B.____ seit März 2011 darauf angewiesen, dass eine Drittperson ihm die Mahlzeiten eingebe. Er könne zwar den Löffel selber zum Munde führen, doch er sei schnell abgelenkt und laufe vom Tisch weg. Es daure deshalb lange, bis B.____ gegessen habe. Es bestehe ein zeitlicher Mehrauf-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wand für die Eltern, da auch der einjährigen Schwester das Essen eingegeben werden müsse. Es wurde ein zusätzlicher Aufwand von insgesamt 30 Minuten anerkannt. Dieser wurde jedoch aufgrund einer altersentsprechender Reduktion von 75 Minuten auf 0 Minuten gekürzt. Weiter wurde festgehalten, dass die Mutter bis Dezember 2011 das Essen für B.____ täglich habe pü- rieren müssen. Seit der Rückkehr aus der stationären Therapie in den E.____ Ende Dezember 2011 könne er nun normale Nahrung zu sich nehmen. Bei der Körperpflege wurde die Erforder- lichkeit einer Dritthilfe verneint, da die Hilfe altersentsprechend sei. Unter der Rubrik "Waschen und Baden/Duschen" wurde präzisierend ausgeführt, dass sich B.____ beim Waschen, Ab- trocknen und Föhnen heftig wehre. Da er dabei immer davon laufe, übernehme die Mutter diese Verrichtungen. Im Bereich "Verrichten der Notdurft" wurde der Bedarf an regelmässiger Hilfe beim Ordnen der Kleider (seit September 2011) und bei der "unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft" (seit März 2011) bejaht. Dazu wurde vermerkt, dass B.____ Tag und Nacht Windeln trage, die von der Mutter gewechselt werden müssten. Dabei setze er sich immer zur Wehr. Er benötige beim Ordnen der Kleider Hilfe, weil er sich ansonsten nicht anziehen würde. Als zeitli- cher Mehraufwand wurde unter Berücksichtigung eines altersentsprechenden Abzugs von 6 Minuten ein zeitlicher Mehraufwand von 9 Minuten täglich anerkannt. Die Fortbewegung im Freien und die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte erforderten keine Dritthilfe, da eine solche seinem Alter entspreche. Unter dem Punkt "Pflege der gesellschaftlichen Kontakte" wurde er- wähnt, dass sich B.____ in der Kinderspielgruppe F.____ in X., welche er zweimal in der Woche besuche, und im Tagesheim in X., in welchem er sich montags und mittwochs am Vormittag aufhalte, sehr wohl fühle. Die Mutter könne ihn jedoch z.B. bei Kindergeburtstagen nicht alleine lassen, da er zu schreien beginne, dabei die Ohren zuhalte und wegrenne. Der Bedarf an einer persönlichen Überwachung wurde ebenfalls verneint. Zur Begründung wurde angeführt, dass B.____ alleine in einem Zimmer schlafe, wobei stets ein Babyphone in der Nä- he sei. Die Mutter könne ihn jedoch tagsüber nicht unbeaufsichtigt in der Wohnung lassen, da B.____ ungewollt seine Schwester gefährden könne. In Klammern wurde "dies ist altersent- sprechend nötig" angefügt. Er sei z.B. vom Tisch aufs Bett gesprungen, ohne darauf zu achten, dass seine Schwester noch auf dem Bett liege. In Klammern wurde "dies ist nicht ausserordent- lich" vermerkt. Sobald B.____ nicht die volle Aufmerksamkeit seiner Mutter habe, verschaffe er sich z.B. durch das Ausleeren des Waschpulvers auf den ganzen Boden oder durch das Bema- len der Wände in seinem Zimmer Beachtung. Es wäre der Mutter jedoch zumutbar, sämtliche Reinigungsmittel wegzuschliessen. Unter dem Punkt 6 wurde sodann ein Intensivpflegezu- schlag von insgesamt 19 Minuten berücksichtigt.

3.2 Diesem Abklärungsbericht lag in medizinischer Hinsicht der Bericht der E.____ vom 31. Januar 2012 zugrunde. Danach wurde B.____ vom 5. Dezember bis 22. Dezember 2011 im Therapiezentrum Y.____ der E.____ wegen seines frühkindlichen Autismus stationär behandelt. Im Austrittsbericht hielten die behandelnden Ärzte fest, dass aufgrund der verschiedenen The- rapien in mehreren Bereichen positive Veränderungen beim Versicherten festzustellen seien. So habe er im Bereich der Interaktion zunehmend ein soziales Interesse an anderen Menschen entwickelt. Gegen Ende der Behandlung habe er sogar einen verlängerten Augen- kontakt gut halten können. Er habe begonnen, Gesichter durch intensive Beobachtung und Ab- tasten zu erkunden. Sein Spielverhalten sei flexibler geworden, indem er mehr Motivation, Initia- tive und Konzentrationsfähigkeit zeige. Im Bereich der Kommunikation sei ein besserer sprach-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht licher Ausdruck zu beobachten, dies vor allem in ruhigen und entspannten Situationen. Zudem reagiere er zunehmend auf seinen Namen und auf Aufforderungen. Im Laufe der Behandlung habe er gelernt, selbstständig zu essen und sein Hungergefühl zu regulieren. Er sei zunehmend bereit, neue Nahrungsmittel zu probieren und beim An- und Ausziehen mitzuhelfen. Er zeige erste Anzeichen von einer Harn- und Stuhlkontrolle. Die Behandlung habe auch zu einer Ver- besserung der Beziehung zu seiner Schwester geführt. Er zeige Interesse an ihr und versuche zaghaft, Kontakt mit ihr aufzunehmen.

3.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdeführer den Bericht der D.____ vom 6. Dezember 2012 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass B.____ seit August 2012 das Autismuszentrum besucht. Er zeige eine grosse Ablenkbarkeit und eine motorische Unru- he. Er müsse dauernd beaufsichtigt werden. Für die Umsetzung verbaler Informationen bedürfe es der Unterstützung von Bildmaterial. Die verzögerte Reaktion auf verbale Informationen führe dazu, dass er nicht über Signalworte wie "stopp" und "komm" geführt werden könne. Er benöti- ge daher eine direkte Beaufsichtigung. Dabei müsse er stets an der Hand geführt werden. Die Eltern seien gezwungen, jeweils zu zweit oder mit einer Begleitperson auf den Spielplatz zu gehen, ansonsten sie ihm und der zweijährigen Schwester nicht gerecht werden könnten. Auch die Organisation von Alltagsaktivitäten wie Einkaufen, Arztbesuche, Ausflüge etc., sei mit einem erhöhten zeitlichen und persönlichen Aufwand verbunden. Die Anleitung zu Aufgaben im Alltag erfordere eine gezielte Vorbereitung. Das Umziehen und die Körperpflege beanspruchten mehr Zeit als dies bei einem gleichaltrigen Kind ohne Autismus der Fall wäre.

3.4 In der Folge holte die IV-Stelle eine Stellungnahme beim Abklärungsdienst ein. Die zuständige Person führte am 30. Januar 2013 zu den Einwänden der Beschwerdeführer aus, dass dem Bericht der E.____ vom 31. Januar 2012 zu entnehmen sei, dass B.____ in mehreren Bereichen Fortschritte erzielt habe. Gestützt auf die Ausführungen in diesem Bericht erfordere der nun über 4 Jahre alte B.____ zurzeit eine altersentsprechende Betreuung. Die Kriterien für eine persönliche Überwachungsbedürftigkeit gemäss KSIH 8035/8079 seien nicht erfüllt, wes- halb eine solche zu verneinen sei.

4.1 Unbestritten ist, dass B.____ nebst dem Geburtsgebrechen Ziff. 405 zusätzlich an ei- nem frühkindlichen Autismus leidet (vgl. Arztbericht für Jugendliche von Prof. Dr. med. G., FMH Kinder- und Jugendmedizin, leitender Arzt der Neuropädiatrie und Entwicklungspädiatrie, E., vom 5. Dezember 2011 und konsiliarärztlicher Bericht von Dr. med. H., FMH Kin- der- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, vom 30. Dezember 2011). Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass B. mehr als in drei Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei und ein Bedarf an persönlicher Überwachung bestehe. Zum Zeitpunkt der Abklärung war B.____ 3 Jahre und 6 Monate alt. In diesem Alter benötigt jedes Kind für verschiedene alltägli- che Lebensverrichtungen noch die Hilfe von Drittpersonen. Da nur der Mehrbedarf an Hilfeleis- tung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ist, ist zu prüfen, ob bei B.____ entsprechend eine erhöhte Hilfsbe- dürftigkeit besteht.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Nach KSIH Rz. 8086 dienen für die Bemessung der Hilflosigkeit Minderjähriger die in Anhang III festgehaltenen Richtlinien. Diese Richtlinien enthalten Orientierungswerte. Darin wird festgehalten, welche alltäglichen Lebensverrichtungen ein Kind in der Regel ab welchem Alter selbstständig bzw. mit Hilfe von Dritten erledigen kann. Wird der Abklärungsbericht mit diesen Richtlinien verglichen, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass B.____ im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind in weit mehr Verrichtungen Dritthilfe benötigt, als dies von der zuständigen Abklärungsperson festgehalten wurde. So kann sich ein Kind mit 3 Jahren im Durchschnitt an- und ausziehen, wobei es für einzelne Handreichungen wie Knöpfe öffnen und schliessen auf Hilfe angewiesen ist. Die Schuhe zieht es am richtigen Fuss an und merkt sich die Vorder- und Rückseite der Kleider. Da sich B.____ mehrmals am Tag auszieht, berücksichtigte die Abklä- rungsperson richtigerweise einen Mehraufwand von 30 Minuten. Demgegenüber wurde ohne jegliche Begründung ein altersentsprechender Abzug von 20 Minuten vorgenommen. In Anbet- racht der Tatsache, dass einem nicht behinderten dreijährigen Kind nur beim Öffnen und Schliessen von Knöpfen geholfen, B.____ dagegen mehrmals am Tag wieder angezogen wer- den muss, erscheint im Vergleich ein Abzug von 2/3 des berücksichtigten Mehraufwandes als viel zu hoch.

Gemäss den Richtlinien braucht ein Kind im Alter von 2 1/2 Jahren beim Essen von zerkleiner- ter Nahrung nur noch selten Hilfe. Mit 5 1/2 Jahren kann es die Speisen selber zerkleinern. Da- bei bereitet ihm der Umgang mit Besteck keine Probleme. Entgegen diesen Orientierungswer- ten kann B.____ sein Essen nicht selbstständig zerkleinern. Er benötigt dafür regelmässig die Hilfe seiner Mutter. Dazu kommt, dass B.____ infolge seiner schnellen Ablenkbarkeit ständig den Tisch verlässt. Damit er isst, muss die Mutter ihm die Mahlzeiten eingeben. Unter diesen Umständen ist der vom Mehraufwand von 30 Minuten vorgenommene altersentsprechende Ab- zug von 75 Minuten nicht gerechtfertigt. Möglicherweise handelt es sich hinsichtlich der Höhe des Abzugs um ein Versehen, da es nicht vorstellbar ist, dass B.____ weniger Hilfe Essen be- nötigt als ein nicht behindertes gleichaltriges Kind.

Nach den Richtlinien lässt sich ein Kind mit 6 Jahren bei der Körperpflege nicht mehr gerne helfen. Kontrolle ist jedoch nötig. Dagegen sind das Haarewaschen und das Kämmen noch nicht selbstständig möglich. Auch bei dieser Lebensverrichtung ist davon auszugehen, dass der Mutter deshalb ein Mehraufwand entsteht, weil sich B.____ beim Waschen, Abtrocknen und Föhnen wehrt und wegrennt. Dieses Verhalten entspricht kaum demjenigen eines gleichaltrigen nicht behinderten Kindes. Es ist deshalb fraglich, ob hier nicht ein Mehraufwand zu berücksich- tigen ist.

Gestützt auf die Richtlinien ist davon auszugehen, dass ein Kind mit 2 1/2 Jahren tagsüber kei- ne Windeln mehr trägt. Mit 4 Jahren sind nachts keine Windeln mehr erforderlich, da in der Re- gel nicht mehr genässt wird. Nebst der Tatsache, dass B.____T ag und Nacht Windeln benötigt und somit häufig gewechselt werden muss, entsteht für die Mutter eine zusätzliche zeitliche Belastung, weil er sich beim Anlegen einer neuen Windel jedes Mal heftig wehrt. Die zuständige Abklärungsperson berücksichtigte zwar einen zeitlichen Mehraufwand von 9 Minuten, reduzierte diesen jedoch mit einem Abzug von 6 Minuten. Dabei wird nicht begründet, inwiefern das stän- dige Tragen von Windeln und das Wechseln unter erschwerten Bedingungen altersentspre-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht chend sind. Eine detaillierte Begründung ist umso mehr erforderlich, da gemäss Richtlinien da- von auszugehen ist, dass ein gesundes 3 1/2-jähriges Kind höchstens – wenn überhaupt – in der Nacht Windeln benötigt. Desgleichen ist fraglich, inwieweit das Schreien und Weglaufen bei gesellschaftlichen Anlässen altersentsprechend ist. Es ist somit festzustellen, dass die Ausfüh- rungen im Abklärungsbericht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen, zum Bedarf an persönli- cher Überwachung und der berücksichtigte zeitliche Mehraufwand nicht in allen Belangen mit den Orientierungswerten in den Richtlinien übereinstimmen bzw. unzureichende Begründungen enthalten.

4.3 Zweifel an der Zuverlässigkeit der Feststellungen des Abklärungsdienstes bestehen insbesondere in Bezug auf die Verneinung des persönlichen Überwachungsbedarfs und des Umfangs des Mehraufwandes für die Berechnung des Intensivpflegezuschlags. Zwar ist die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung bei Kindern vor 6 Jahren gemäss Richtlinien grundsätzlich zu verneinen (vgl. dazu auch das Urteil des EVG vom 19. Dezember 2006, I 684/05, E. 4.4 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2008, 8C_158/2008, E. 5.2.2, und des EVG vom 10. Januar 2008, I 49/07, E. 5.2). Eine Ausnahme besteht jedoch unter anderem bei autistischen Kindern. Bei ihnen ist die Überwachungsbedürftigkeit aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Vorliegend verneinte die IV-Stelle die Überwachungsbedürftigkeit, da B.____ alleine in einem Zimmer schlafen könne und kein ag- gressives Verhalten zeige. Dass die Mutter ihn mit seiner Schwester aufgrund seines Gefähr- dungspotentials nicht alleine in einem Zimmer lassen kann, bezeichnete die Abklärungsperson als „altersentsprechend nötig“. Auch der Umstand, dass B.____ sich die Aufmerksamkeit der Mutter verschaffe, wenn sie nicht gerade mit ihm beschäftigt sei, könne keinen Bedarf an per- sönlicher Überwachung begründen. Diese Argumentation ist nicht überzeugend. Die Abklä- rungsperson setzte sich nicht mit dem autistischen Leiden von B.____ auseinander. So berück- sichtigte sie nicht, dass die sprachliche Entwicklung von B.____ stark verzögert ist und er seine Umgebung kaum wahrnimmt (vgl. Bericht der E.____ vom 31. Januar 2012). Diese Auffälligkeit war schliesslich einer der Gründe, weshalb die Beschwerdeführer B.____ im Therapiezentrum der E.____ stationär behandeln liessen. B.____ zeigt auch typische autistische Verhaltenswei- sen wie das Ausleeren von Behältern und die fehlende Reaktion auf verbale Rufe und Warnun- gen. Dazu kommt, dass er gemäss den Angaben der Beschwerdeführer aggressiv werde, wenn er sich nicht verstanden fühle, nicht die gewünschte Unterstützung erhalte oder sich gegenüber seiner kleineren Schwester nicht durchsetzen könne. Weshalb im Abklärungsbericht und in der Stellungnahme vom 30. Januar 2013 festgehalten wurde, dass B.____ kein aggressives Verhal- ten zeige, ist nicht erklärbar. Auf jeden Fall ist festzustellen, dass genau die Verhaltensweisen von B.____ im Beispiel des KSIH Rz. 8079 für die Bejahung einer besonders intensiven dau- ernden Überwachung aufgeführt sind. Es bestehen daher Anhaltspunkte, dass die Betreuung von B.____ erheblich mehr Zeit und Aufmerksamkeit beansprucht, als bei einem gleichaltrigen nicht behinderten Kind. Denn die Eltern von B.____ oder andere Betreuungspersonen müssen dauernd in unmittelbarer Nähe von ihm sein, damit sie jederzeit eingreifen können.

4.4 Auf den Bericht der E.____ vom 31. Januar 2012 kann weder in Bezug auf die Ein- schränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen noch hinsichtlich des Bedarfs an persön- licher Überwachung abgestellt werden. Dieser Bericht enthält keine verwertbaren Ausführungen

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Frage, ob und inwiefern B.____ in den massgebenden alltäglichen Verrichtungen einge- schränkt ist. Dazu kommt, dass bei der Bemessung des Mehraufwandes für den Intensivpflege- zuschlag Minderjähriger in erster Linie die Verhältnisse zu Hause, insbesondere was die per- sönliche Überwachung betrifft, massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. De- zember 2008, 8C_562/2008, E. 9). Der Aussagegehalt der behandelnden Ärzte der E.____ be- schränkt sich im Wesentlichen auf ihre Beobachtungen während der stationären Behandlung im Therapiezentrum. Dort konnte B.____ zwar in vielen Bereichen Fortschritte erzielen. Diese kön- nen jedoch nicht ohne weiteres auf den Alltag von B.____ übertragen werden. Die IV-Stelle hät- te zur rechtsgenüglicher Bemessung des Mehraufwandes für den Intensivpflegezuschlag und des Bedarfs an persönlicher Überwachung ergänzend zur Abklärung beim Versicherten zu Hause auch einen entsprechenden Bericht der Sprachheilschule und der Spielgruppe einholen müssen.

4.5 Weiter ist der Abklärungsbericht dahingehend zu bemängeln, als für die Begleitung von B.____ zu den Arzt- und Therapiebesuchen gar kein Mehraufwand berücksichtigt wurde. Ge- mäss den Feststellungen im Abklärungsbericht geht B.____ für die Behandlung seines Klump- fusses regelmässig einmal im Monat in die kinderorthopädische Abteilung des C.____. Ab Som- mer 2012 besucht er zudem wieder die Physio-/Ergotherapie. Gemäss KSIH Rz. 8091 sind re- gelmässige Arzt- und Therapiebesuche an den täglichen Mehraufwand anzurechnen.

4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genü- gend abklärte. Im vorinstanzlichen Entscheid fehlen insbesondere rechtsgenügliche Feststel- lungen zu den alltäglichen Lebensverrichtungen, zum Bedarf der persönlichen Überwachung und zur masslichen Festsetzung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag. Da relevante Aspekte des Sachverhalts durch die IV-Stelle nicht abgeklärt wurden, rechtfertigt es sich, die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 ff.). Da im vorliegenden Fall der Bedarf an persönlicher Überwachung anspruchsbegründend bezüglich einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades wäre, kommt die IV-Stelle nicht umhin, eine er- neute Beurteilung vor Ort vorzunehmen. Des Weiteren hat sie ergänzende Berichte der D.____, der Spielgruppe und allenfalls der behandelnden Ärzte einzuholen. Danach hat sie über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu zu befinden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzu- heissen ist, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 24. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewie- sen wird.

5.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätz- lich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine angefochtene Verfü- gung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen).

5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Infolgedessen hätte die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu be- achten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden ge- mäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle trotz Unterliegens nicht für die Verfahrens- kosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrens- kosten erhoben werden. Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss in der Hö- he von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-04-18_sv_2
Entscheidungsdatum
18.04.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026