Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 18. April 2013 (720 12 340 / 77)
Invalidenversicherung
Zusprache einer abgestuften Rente / Zeitpunkt der Herabsetzung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Daniel Riner, Advo- kat, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1946 geborene, früher als selbständiger Coiffeur tätig gewesene A.____ war seit dem 1. März 2003 als Verkaufsberater bei der B.____ AG angestellt und durch die Arbeitgebe- rin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 26. Januar 2004 erlitt A.____ anläss- lich eines Autounfalls ein HWS-Distorsionstrauma ohne ossäre Läsionen. Nach Eingang der Unfallmeldung kam die SUVA für die Heilungskosten auf und sie leistete dem Versicherten Taggeldzahlungen entsprechend der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 21. August 2007 stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen per 31. August 2007 mit der Begründung ein, dass die geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar und im Weiteren nicht unfalladäquat seien. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 7. November 2007 fest. Die von A.____ gegen diesen Einspra- cheentscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung So- zialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 23. Juli 2008 ab (Verfahren-Nr. 725 07 457/232). Gegen diesen Entscheid erhob A.____ Beschwerde beim Schweizerischen Bundes- gericht, welche jedoch mit Urteil vom 31. März 2009 (8C_987/2009) abgewiesen wurde.
Am 19. Mai 2005 hatte sich A.____ unter Hinweis auf die Unfallfolgen auch bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Die IV-Stelle Basel- Landschaft klärte in der Folge die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse des Ver- sicherten ab, wobei sie für den Zeitraum ab 26. Januar 2005 (Ablauf des Wartejahres) einen Invaliditätsgrad des Versicherten von 67 % und ab 21. März 2006 einen solchen von 48 % er- mittelte. Gestützt auf diese Ergebnisse sprach die IV-Stelle A.____ mit fünf Verfügungen vom 11. Oktober 2012 rückwirkend ab 1. Januar 2005 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2011, d.h. bis zum Ende des Monats, in welchem er das AHV-Rentenalter erreichte, eine Viertelsrente zu.
B. Gegen diese Verfügungen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, am
C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
D. Zur Vervollständigung der Unterlagen zog das Gericht bei der SUVA die Unfallversiche- rungs-Akten des Versicherten bei.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht
2.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Ge- burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu ver- stehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versicherte Per- son Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
2.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG an- wendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla- ge erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkom- mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer- den. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).
3.1 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis- herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene dies- bezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarer- weise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozi- alversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
3.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro- zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an- zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsicht- lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
3.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam- menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er- gebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
4.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer bei der IV zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, zog die IV-Stelle als erstes bei der SUVA die das Unfallereignis vom 26. Januar 2004 betreffenden Unfallakten bei. Diese enthielten verschiedene (fach-) ärztliche Berichte, die sich
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Gesundheitszustand und - teilweise - zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten äusserten. Da die Unterlagen nach Auffassung der IV-Stelle jedoch keine abschliessende Beurteilung des aus IV-rechtlicher Sicht relevanten medizinischen Sachverhaltes zuliessen, gab die IV-Stelle bei der Begutachtungsstelle C.____ eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in Auftrag. Das Ärzteteam der Begutachtungsstelle C.____ führte beim Exploranden internistische, rheu- matologische, neurologische, neuropsychologische und psychosomatische Untersuchungen durch. Gestützt auf seine Abklärungen hielt es in seinem ausführlichen Gutachten vom 29. April 2010 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1) ein chronisches zerviko- zephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) mit/bei (1.1) ausgeprägten degenerativen Verände- rungen ohne Hinweise auf radikuläre Kompression oder Kompression des Myelons (CT HWS vom 26.02.2004) und (1.2) klinisch-neurologisch keinen Hinweisen auf eine auslösende, beglei- tende Radikulo- oder Myelopathie; (2) einen Status nach HWS-Distorsionstrauma (ICD-10 S13.4) bei Auffahrunfall am 26.01.2004 ohne milde traumatische Hirnverletzung sowie (3) eine leichte neuropsychische Störung (ICD-10 F06.07). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Versi- cherten gelangte das Gutachterteam der Begutachtungsstelle C.____ im Rahmen seiner ge- meinsam vorgenommenen Konsensbeurteilung zur Auffassung, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Büro und als Verkäufer im Aussendienst, welche als körperlich leichte Arbeit einge- stuft werden könne, auf Grund des chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms mit Kopf- schmerzattacken und der leichten neuropsychischen Störung eine 80 %-ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die 20 %-ige Einschränkung ergebe sich durch die bei Schmerzen verminderte Ar- beitsgeschwindigkeit sowie den Bedarf nach vermehrten Pausen zur Durchführung von Selbst- übungen; insgesamt bestehe bei chronischen Nackenbeschwerden eine etwas verminderte Belastbarkeit. Für anderweitige leichte Verweistätigkeiten bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähig- keit von 80 %. Bei solchen Verweistätigkeiten sollte darauf geachtet werden, dass Zwangshal- tungen und Arbeiten mit repetitiven Wirbelsäulenrotationen oder -beugungen, vor allem des HWS-Bereichs, sowie mechanisch länger dauernde Erschütterungen und routinemässige Trag- arbeiten bis Schulterhöhe über 10 kg und über Schulterhöhe über 5 kg vermieden werden soll- ten. Zudem sollten auch bei diesen Verweistätigkeiten kurze Erholungspausen ermöglicht wer- den. Mittelschwere und schwere Verweistätigkeiten seien dem Versicherten auf Grund des chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms nicht mehr möglich.
4.2 Die IV-Stelle stützte sich in den angefochtenen Verfügungen vom 11. Oktober 2012 bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollum- fänglich auf die Ergebnisse, zu denen die Gutachter der Begutachtungsstelle C.____ in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 29. April 2010 gelangt sind. Sie ging demzufolge davon aus, dass beim Versicherten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Büro und als Verkäufer im Aus- sendienst sowie für anderweitige leichte Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % be- stehe. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als sie den Zeitraum ab Erstellung des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.____ (Ende April 2010) betrifft (vgl. dazu E. 4.4 und 4.5 hiernach). Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.4 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das Gutachten der Begutachtungsstelle C.____ vom 29. April 2010 weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 3.3 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksich- tigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der aktuellen medi- zinischen Situation ein, es setzt sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschät- zungen auseinander und es ist in den Schlussfolgerungen überzeugend. Insbesondere nimmt es auch eine schlüssige Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Versicherten vor.
4.3 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, die ausschlaggebende Beweis- kraft des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.____ in Frage zu stellen. Insbesondere kann der Versicherte aus der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. med. D., Allgemeinmedizin FMH, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser attestiert dem Versicherten gemäss Bericht vom 11./28. August 2009 eine bleibende 50 %-ige Arbeitsun- fähigkeit ab 24. Mai 2004. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend macht, kann man sich bei der Würdigung dieser Beurteilung jedoch des Eindrucks nicht erwehren, dass sich Dr. D. letztlich durch die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers hat leiten lassen, der sich selber bis auf Weiteres lediglich noch in diesem Ausmass für arbeitsfähig hält. Laut den schlüssigen Ausführungen der Gutachter der Begutachtungsstelle C.____ lässt sich diese (Selbst-) Einschätzung aber aus medizinischer Sicht nicht objektivieren.
4.4 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Versicherte ab Januar 2005 (Ablauf des Wartejahres) in seiner angestammten und in jeder anderweitigen leichten Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. Laut der von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung war dem Versicherten die Ausübung der genannten (Verweis-)Tätigkeiten ab März 2006 jedoch wieder im Umfang von 80 % zumutbar. Die IV-Stelle stützte sich bei dieser Ein- schätzung auf einen Bericht von Dr. med. E., Neurologie FMH, vom 21. März 2006. Darin habe dieser zum Ausdruck gebracht, dass es im Vergleich zu seinem ersten Bericht vom 1. Juni 2004 zu einer klaren Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten gekommen sei. Diese Einschätzung der IV-Stelle, wonach ab März 2006 wieder von einer 80 %-igen Ar- beitsfähigkeit des Versicherten auszugehen sei, vermag nicht zu überzeugen. Richtig ist zwar, dass ein Vergleich der Berichte von Dr. E. vom 1. Juni 2004 und vom 21. März 2006 eine gewisse Verbesserung ausweist, wesentlich ist aber, dass sich Dr. E.____ im März 2006 nicht in der Lage sah, die Arbeitsfähigkeit insgesamt, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher Beein- trächtigungen, zu beurteilen. Er erachtete diesbezüglich eine zusätzliche Stellungnahme aus neuropsychologischer Sicht für notwendig. Dies ist denn auch durchaus nachvollziehbar, wur- den doch damals die neuropsychologischen Defizite als zweites Hauptproblem neben den (et- was gelinderten) Kopfschmerzen geschildert, welche - so Dr. E.____ - ihrerseits schon eine Reduktion des Rendements im Bereich von 20-30 % zur Folge hätten. In seinen weiteren Aus- führungen hielt Dr. E.____ sodann fest, dass nichts einzuwenden sei gegen eine probehalber erfolgende schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit, wobei die SUVA - als damals leistender Unfallversicherer - „vielleicht einmal abklären muss“, ob die tatsächliche Leistung des Versi- cherten nicht mehr als 50% betrage und somit auch formal eine höhere Arbeitsfähigkeit attes-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tiert werden könnte. Im nächsten Abschnitt seines Berichts ging Dr. E.____ jedoch wiederum von einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus. Dies deckt sich im Übrigen auch weitgehend mit der Einschätzung der damaligen Arbeitgeberin des Versicherten, welche des- sen Leistung im Mai 2006 gegenüber der SUVA mit höchstens 50 % bezifferte.
4.5 Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann deshalb nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer (bereits) ab März 2006 wieder zu 80 % ar- beitsfähig war. Eine entsprechende Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ist erst durch das Gutachten der Begutachtungsstelle C.____ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit ausgewiesen, wobei sich die betreffende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter der Begutachtungsstelle C.____ auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens (29. April 2010) bezieht. Für den relevanten Zeitraum davor (Januar 2005 bis April 2010) lassen sich dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.____ dagegen keine schlüssigen und überzeu- genden Aussagen entnehmen. Da von weiteren Abklärungen diesbezüglich keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist im Ergebnis für den Zeitraum vom 26. Januar 2005 (Ablauf des Wartejahres) bis 29. April 2010 (Erstellung des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.____) von einer 50 %-igen und anschliessend von einer 80 %-igen Arbeitsfähigkeit des Ver- sicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Büro und als Verkäufer im Aussendienst sowie in anderweitigen leichten Verweistätigkeiten auszugehen.
5.1 Wie bereits weiter oben ausgeführt (vgl. E. 2.3 hiervor), ist der Invaliditätsgrad bei er- werbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). Die IV-Stelle hat in den angefochtenen Verfügungen vom 11. Oktober 2012 die erfor- derlichen Einkommensvergleiche vorgenommen. Darin ist sie von einem Valideneinkommen von Fr. 119’154.-- für das Jahr 2005 und von Fr. 119'988.-- (für das Jahr 2006) ausgegangen und hat dieses ausgehend von einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit einem zumutbaren Invaliden- einkommen von Fr. 39’000.-- bzw. ausgehend von einer 80 %-igen Arbeitsfähigkeit einem sol- chen von Fr. 62'400.-- gegenübergestellt. Daraus resultierten in den beiden Einkommensver- gleichen Invaliditätsgrade von 67 % (bei 50 %-iger Arbeitsfähigkeit) und von 48 % (bei 80 %- iger Arbeitsfähigkeit). Diese Einkommensvergleiche erweisen sich grundsätzlich, d.h. vorbehält- lich der nachfolgenden minimalen Präzisierungen, als rechtens. In ihrer Vernehmlassung hat die IV-Stelle das massgebende Valideneinkommen neu mit Fr. 115'109.-- (für das Jahr 2005) bzw. mit Fr. 115'915.-- (für das Jahr 2006) beziffert. Ob diese nachträgliche Korrekturen, zu denen sich der Versicherte im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehrt äussern konnte, richtig sind, braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden. Selbst wenn man mit der IV-Stelle von den genannten tieferen Valideneinkommen ausgeht, resultieren dar- aus im Einkommensvergleich zwar leicht tiefere Invaliditätsgrade von 66 % (bei 50 %-iger Ar- beitsfähigkeit) und von 46 % (bei 80 %-iger Arbeitsfähigkeit), im Ergebnis ändert dies aber nichts an den grundsätzlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente (bei IV-Graden von 67 % oder 66 %) und auf eine Viertelsrente (bei IV-Graden von 48 % oder 46 %).
5.2 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass beim Beschwerdeführer ab 26. Janu- ar 2005 - je nach Höhe des als massgebend erachteten Valideneinkommens (vgl. E. 5.1 hier-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht vor) - ein IV-Grad von 67 % oder 66 % und ab 29. April 2010 ein solcher von 48 % oder 46 % vorgelegen hat. Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu be- rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Daraus folgt, dass der tiefere IV-Grad des Versicherten bei der Festsetzung der ihm zustehenden abgestuften Rente ab 29. Juli 2010 zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer hat deshalb mit Wirkung ab
Januar 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. August 2010 An- spruch auf eine Viertelsrente.
Im Ergebnis ist somit die vorliegende Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle vom 11. Oktober 2012 aufzuheben sind und festzu- stellen ist, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine Drei- viertelsrente und mit Wirkung ab 1. August 2010 auf eine Viertelsrente hat.
7.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätz- lich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei.
7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemesse- nem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unter- liegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Auf- grund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfah- renskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfah- renskosten erhoben werden.
7.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteient- schädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 15. Februar 2013 für das vorliegende Verfahren einen Zeitauf- wand von 10,15 Stunden geltend gemacht. Die detaillierte Abrechnung beinhaltet nun allerdings auch Bemühungen von 5,45 Stunden, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Er- lass der Rentenverfügung erbracht worden sind. Bei der Bemessung der Parteientschädigung für das versicherungsgerichtliche Verfahren wird aber praxisgemäss nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. der nach der Zustellung der Verfügung entstandene Aufwand berücksichtigt. Dies bedeutet, dass in casu lediglich der für den Zeitraum nach dem 11. Oktober 2012 (Versand der Rentenverfügung) ausgewiesene Aufwand von 4,7 Stunden, der sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als an-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemessen erweist, entschädigt werden kann. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversiche- rungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stun- denansatz von 250 Franken zu entschädigen. Im Weiteren hat der Rechtsvertreter in seiner Honorarnote Auslagen in der Höhe von Fr. 132.50 ausgewiesen. Der detaillierten Abrechnung kann allerdings nicht entnommen werden, in welchem Verfahrensstadium diese angefallen sind. Ein Teil der Auslagen stammt aber zweifellos ebenfalls aus dem Zeitraum vor Verfügungser- lass. Insgesamt erscheint es deshalb als angemessen, die Hälfte der ausgewiesenen Auslagen von Fr. 132.50, also den Betrag von Fr. 66.25, im Rahmen der Parteientschädigung der IV- Stelle zu auferlegen. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Hö- he von Fr. 1'340.55 (4,7 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 66.25 + 8 % Mehr- wertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochte- nen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2012 aufgehoben werden und festgestellt wird, dass der Beschwerde- führer mit Wirkung ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine IV- Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. August 2010 auf eine IV- Viertelsrente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 1'340.55 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.