Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 17. April 2013 (810 12 254)
Strassenverkehrsrecht
Warnungsentzug des Führerausweises, Rechtsüberholverbot
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Beat Walther, Ge- richtsschreiberin i.V. Nadja Wenger
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rainer Fringeli, Rechtsan- walt
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Betreff Warnungsentzug des Führerausweises und Anordnung eines Ver- kehrsunterrichts (RRB Nr. 1244 vom 14. August 2012)
A. Am 4. Juni 2011 fuhr A.____ als Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn A2 in Muttenz Richtung Bern/Luzern. Anlässlich einer Polizeipatrouille mit zivilem Polizeifahrzeug beobachtete die Polizei des Kantons Basel-Landschaft (Polizei), wie A.____ im Tunnel Schwei- zerhalle auf dem ersten Überholstreifen fahrend mehrere Motorfahrzeuge rechts überholte und
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht danach auf den zweiten Überholstreifen wechselte. A.____ bestätigte die beschriebenen Rechtsüberholmanöver schriftlich in der Sachverhaltsanerkennung vom 4. Juni 2011. Mit Poli- zeirapport vom 17. Juni 2011 erging eine polizeiliche Verzeigung gegen A.____, in welcher eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 des alten Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (aSVG) vom 19. Dezember 1958 geltend gemacht wurde (seit 1. Januar 2013 Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 mit gleichem In- halt).
B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (Staatsanwalt- schaft) vom 11. Oktober 2011 wurde A.____ in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 aSVG (seit
C. Mit Schreiben vom 2. April 2012 gewährte die Polizei des Kantons Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen (Administrativbehörde), A.____ das rechtliche Gehör zum allfälligen Warnungsentzug des Führerausweises für zwölf Monate und der Anordnung eines Verkehrsunterrichts. Darauf reagierte A.____ nicht.
D. Mit Verfügung der Administrativbehörde vom 25. April 2012 wurde A.____ im Rahmen eines Warnungsentzugs der Führerausweis für zwölf Monate entzogen und ein Verkehrsunter- richt angeordnet. In ihrer Begründung führte die Administrativbehörde aus, die Missachtung des Rechtsüberholverbots stelle eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Ferner sei gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG ein Warnungsentzug für die Dauer von zwölf Monaten zu verfügen. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer für schwere Widerhandlun- gen bei bereits vorangegangenem Führerausweisentzug betrage zwölf Monate. A.____ weise im Massnahmenregister einen dreimonatigen Ausweisentzug vom 28. Juli 2009 bis 29. November 2009 wegen schwerer Widerhandlung auf, weshalb die verfügte zwölfmonatige Entzugsdauer gerechtfertigt sei.
E. Die von A.____ gegen die Verfügung der Administrativbehörde erhobene Beschwerde vom 4. Mai 2012 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Entscheid vom 14. August 2012 ab. Der Regierungsrat bestätigte die Verfügung der Administra- tivbehörde mit der Begründung, die Administrativbehörde sei zur Abweichung von der rechtli- chen Qualifikation im Strafbefehl, welche die Rechtsüberholmanöver als einfache Widerhand- lung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG einstufte, berechtigt gewesen. Weiter führte der Regie- rungsrat aus, das Fahrverhalten von A.____ verletze das Rechtsüberholverbot und sei als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln zu qualifizieren, weshalb die verfügte Ent- zugsdauer von zwölf Monaten rechtmässig sei.
F. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob A.____, vertreten durch Rechtsan- walt Rainer Fringeli, mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Ba- sel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellte die Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und von einer Admi-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nistrativmassnahme abzusehen, eventualiter sei das Verfahren an die Administrativbehörde zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.
G. In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2012 beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei ein neuer Abgabetermin festzulegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid verwiesen.
H. Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurtei- lung überwiesen. An der heutigen Parteiverhandlung wird die Videoaufzeichnung der Polizei vom 4. Juni 2011 abgespielt. Die Parteien halten vollumfänglich an ihren Anträgen und wesent- lichen Begründungen fest.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des ange- fochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übri- gen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prü- fen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Wei- teren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des durch die Administrativbehörde ver- fügten und durch die Vorinstanz bestätigten Führerausweisentzuges für die Dauer von zwölf Monaten. Den ebenfalls von der Administrativbehörde angeordneten Verkehrsunterricht hat der Beschwerdeführer bereits absolviert, was unbestritten ist.
4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrs- vorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Ver- warnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen besonders leichten, leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). In leichten Fällen wird die fehlbare Person ver- warnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). In allen übrigen Fällen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Widerhandlungen gegen das SVG wird der Führerausweis entzogen (Art. 16a Abs. 2 SVG, Art. 16b Abs. 2 lit. a-f SVG, Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG). Der Warnungsentzug dient der Besse- rung von Fahrzeuglenkern bzw. Fahrzeuglenkerinnen sowie der Bekämpfung von Rückfällen. Er hat einen präventiven und erzieherischen Charakter. Der Warnungsentzug bezweckt im All- gemeinen, die Betroffenen zu mehr Verantwortung und Sorgfalt zu erziehen und sie dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizeri- schen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2236; BGE 131 II 248 E. 4; 123 II 97 E. 2.c; 116 Ib 146 E. 2.a).
4.2 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme ver- zichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Demgegenüber begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzungen von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht schliesslich, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit ande- rer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
4.3 Fehlerhaftes Verhalten im Strassenverkehr zieht nebst der administrativen Massnah- me auch eine strafrechtliche Sanktion nach sich. Obwohl die Tatbestandsumschreibungen der strafrechtlichen Sanktionen und jene der administrativen Massnahmen nicht übereinstimmen, weisen sie gewisse Parallelen auf. Ähnlichkeit besteht einerseits zwischen der Formulierung für leichte oder mittelschwere Widerhandlungen gemäss Art. 16a bzw. Art. 16b SVG und der straf- rechtlichen Sanktion für einfache Verkehrsverletzungen gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG, anderseits zwischen den schweren Widerhandlungen gemäss Art. 16c SVG und der groben Verkehrsver- letzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG (BGE 101 Ib 270 E. 1.b; 102 Ib 193 E. 3.b). Ergeht dem- nach eine strafrechtliche Sanktion nach Art. 90 Ziff. 1 aSVG, folgt herkömmlicherweise eine administrativrechtliche Massnahme nach Art. 16a bzw. Art. 16b SVG, während strafrechtliche Verurteilungen nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG regelmässig Massnahmen nach Art. 16c SVG zur Fol- ge haben.
5.1 Bevor auf die strittige Widerhandlung eingegangen wird, ist zunächst zu prüfen, ob die Administrativbehörde vom rechtskräftigen Strafbefehl abweichen durfte oder ob das Strafurteil für das Führerausweisentzugsverfahren verbindlich ist.
5.2 Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen im Verwal- tungsverfahren und im Strafverfahren führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrich- ter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfah-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsa- chenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Be- weiserhebungen durchzuführen (BGE 124 II 103 E. 1; 119 Ib 158 E. 3c; Urteil des Bundesge- richts 6A_19/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1; 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.5). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter bes- ser kennt als die Verwaltungsbehörde (was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch in Bezug auf die Rechts- anwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden (BGE 124 II 103 E. 1c; 119 Ib 158 E. 3c).
5.3 Der Beschwerdeführer macht primär geltend, die Administrativbehörde dürfe nicht von der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft abweichen. Die Staatsanwaltschaft habe die Tatsachen, von welchen die rechtliche Würdigung abhängig sei, besser gekannt als die Admi- nistrativbehörde. Letztere sei folglich an den Strafbefehl gebunden, welcher die Widerhandlung als eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG qualifiziert habe. Ein einmonatiger oder viermonatiger Führerausweisentzug sei nach Art. 16a Abs. 2 SVG oder Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG angemessen.
5.4 Der Regierungsrat stellt sich auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall die Vor- aussetzungen gegeben seien, unter welchen die Administrativbehörde nicht an den Strafbefehl gebunden sei. Es handle sich im konkreten Fall um eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer für schwere Widerhandlungen bei bereits vorangegangenem Führerausweisentzug entspreche den verfügten zwölf Monaten, weshalb die Entzugsdauer gerechtfertigt sei.
5.5 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz nicht von den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl abgewichen. Der Regierungsrat und die Administrativbehörde stützten ihre Sach- verhaltsdarstellung übereinstimmend mit dem Strafbefehl auf die polizeiliche Videoaufzeich- nung vom 4. Juni 2011 und auf den Polizeirapport vom 17. Juni 2011. Die Feststellung des Sachverhalts ist demnach unbestritten. Anders verhält es sich mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes. Vorliegend haben der Regierungsrat und die Administrativbehörde den Sachverhalt massnahmenrechtlich als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 16c SVG qualifiziert, während im Strafbefehl von einer einfachen Verkehrsregel- verletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG ausgegangen wird. Die Strafbehörde hat auf eine per- sönliche Einvernahme verzichtet und stützte ihren Strafbefehl auf die Videoaufzeichnung und den Polizeirapport. Demnach haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Administrativ- behörde und der Regierungsrat bloss aufgrund der Akten entschieden. Entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft die Tatsachen, von welchen die recht- liche Würdigung abhängig ist, nicht besser gekannt als die Verwaltungsbehörden, weshalb die Vorinstanzen nicht an die rechtliche Qualifikation im Strafbefehl gebunden sind. Es ist den Vor- instanzen somit nicht grundsätzlich verwehrt, von der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes durch den Strafbefehl abzuweichen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat. Wird das Vorliegen einer Verkehrsregelverletzung bejaht, ist in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob der Regierungsrat zu Recht eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsre- geln angenommen hat oder ob lediglich von einer mittelschweren oder leichten Widerhandlung auszugehen ist.
6.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn ein Fahrzeugführer bzw. eine Fahrzeugführerin eine in Art. 26 bis 57 SVG aufgeführte Strassenver- kehrsvorschrift verletzt. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen und links zu überho- len. Daraus ergibt sich ein Rechtsüberholverbot. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Überholen vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vo- rausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Aus- schwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bilden (BGE 115 IV 221 E. 2; 114 IV 55 E. 1; 124 IV 219 E. 3a; 126 IV 192 E. 2a). Ausnahmen vom Rechtüberholverbot sind in Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung (VRV) vom 13. November 1962 vorgesehen. Ausnahmsweise darf auf Autobahnen beim Verkehr in parallelen Kolonnen rechts an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren werden. Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV aus- drücklich untersagt. Ein Ausschwenken für sich allein oder ein Einbiegen für sich allein sind hingegen gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG wiederum gestattet; danach darf der Führer auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen verlassen, allerdings nur, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (BGE 115 IV 244 E. 2; 126 IV 192 E. 2a). Daraus ergibt sich, dass beim Fahren in parallelen Kolonnen das blosse Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen sowie der Wechsel des Fahrstreifens, wenn dies den übrigen Verkehr nicht behindert, erlaubt ist (BGE 115 IV 244 E. 2). Entscheidend ist demnach, ob jeweils ein verbotenes Rechtsüberholen oder ein erlaubtes Rechtsvorbeifahren im parallelen Kolonnenverkehr vorliegt. Ein paralleler Kolonnenverkehr setzt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung dichten Verkehr auf den Fahrspuren der entsprechenden Fahrtrich- tung und ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegen- der Fahrzeugreihen voraus (BGE 115 IV 244 E. 2).
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das dargelegte Fahrverhalten sei fälschlicher- weise als Rechtsüberholen gewertet worden. Zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Fehlverhaltens habe auf der zweiten Überholspur dichter Kolonnenverkehr geherrscht, welcher mit einer Ge- schwindigkeit unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterwegs war. Der Beschwerdefüh- rer sei mit seinem Fahrzeug lediglich auf der ersten Überholspur bleibend an dieser Kolonne mit mässig höherer Geschwindigkeit vorbeigefahren. Er habe hierbei nicht wie beim klassischen Überholen ausgeschwenkt und sei wiedereingebogen. Seine Fahrweise auf der Autobahn sei als ein Rechtsvorbeifahren mit einem erlaubten einmaligen Fahrbahnwechsel und ohne Ge- fährdung des übrigen Verkehrs zu werten.
6.4 Zu diesem Einwand hält der Regierungsrat anlässlich der heutigen Verhandlung zu Recht fest, dass im fraglichen Zeitpunkt kein paralleler Kolonnenverkehr bestanden hat. Er stellt zutreffend fest, dass allein aufgrund der Geschwindigkeit von über 84 km/h kein dichter paralle-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ler Kolonnenverkehr vorliegen konnte. Auch der polizeilichen Videoaufzeichnung kann klar ent- nommen werden, dass die Fahrzeuge auf den drei Fahrspuren nicht über längere Zeit neben- einander gefahren sind, sondern in unterschiedlichem Tempo unterwegs waren. Das Fahrver- halten des Beschwerdeführers verletzt somit zweifellos das in Art. 35 Abs. 1 SVG verankerte Rechtsüberholverbot. Es liegt folglich eine Widerhandlung gegen eine Strassenverkehrsvor- schrift vor, welche gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG einen Führerausweisentzug zur Folge haben kann.
6.5 In einem weiteren Schritt ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Verletzung des Rechtsüberholens zu Recht als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln qualifiziert hat. Im Strafbefehlsverfahren ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der dargelegte Sachverhalt eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG darstellt. Dies deckt sich mit dem Tatbestand von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, wonach eine leich- te Widerhandlung begeht, wer eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft.
6.6 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, sein Fahrverhalten habe in kei- ner Weise einen anderen Fahrzeuglenker konkret gefährdet. Auch müsse unter Würdigung des Einzelfalles festgestellt werden, dass durch das Rechtsüberholen keine abstrakte Gefährdung geschaffen worden sei, welche sich in objektiv schwerer Weise geeignet hätte, eine typische Gefahr des Rechtsüberholens nahezu zu verwirklichen. Der Beschwerdeführer sei mit mässi- gem Tempo gefahren und habe keine ernstliche Gefahr geschaffen, weshalb nicht von einer schweren Widerhandlung ausgegangen werden könne. Eine pauschalisierte Betrachtungsweise der gängigen Rechtsprechung würde gegen die Einzelfallwürdigung und somit gegen das gel- tende Recht verstossen.
6.7 Demgegenüber ist die Vorinstanz von einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen, wonach eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln vorliegt, wenn eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird. Die Vorinstanz beruft sich zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, nach welcher unabhängig vom Einzelfall das Verbot des Rechtsüberholens eine für die Verkehrssi- cherheit objektiv wichtige Vorschrift ist, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt (BGE 95 IV 84 E. 3; 126 IV 192 E. 3).
6.8 Im vorliegenden Fall kann das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als zulässiges Rechtsvorbeifahren im parallelen Kolonnenverkehr qualifiziert werden. Vielmehr hat der Be- schwerdeführer mehrere Fahrzeuge rechts überholt und das Rechtsüberholverbot verletzt. In Anwendung der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Verstoss gegen das Rechtsüberholverbot eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer dar. Im Bundesgerichtsentscheid vom 31. März 2009 wurde weiterge- hend ausgeführt, dass wer in einem Autobahntunnel überhole, wo hohe Geschwindigkeiten ge- fahren würden sowie reduzierter Ausweichraum und ungünstige Lichtverhältnisse bestehen würden, für sich und die mitbetroffenen Verkehrsteilnehmer eine ernstliche Unfallgefahr schaffe.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht So bestehe ein hohes Risiko, dass die Lenkerinnen und Lenker der rechts überholten Fahrzeu- ge durch das krass vorschriftswidrige Überholmanöver ausserhalb ihres Blickfeldes überrascht würden, namentlich im Falle ihres Widereinbiegens (Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2008 vom 31. März 2009 E. 4.3). Indem der Beschwerdeführer auf der Autobahn kurz vor Tunnelen- de rechts überholte, hat er eine Strassenverkehrsverletzung begangen, welche als eine schwe- re Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren ist.
7.1 Zu prüfen ist abschliessend, ob die Entzugsdauer von zwölf Monaten rechtmässig und angemessen ist.
7.2 Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegange- nen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war. Diese Mindestentzugsdauer darf nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Massnahmenregis- ter der Führerausweis vor rund vier Jahren für drei Monate entzogen. Die Vorinstanz hat dem- nach den gesetzlichen Rahmen der Massnahme nach unten voll ausgeschöpft. Die Einwände des Beschwerdeführers, nach welchen ein zwölfmonatiger Führerausweisentzug mit dem Ver- lust seiner Anstellung als Techniker gleichzusetzen sei und ein einmonatiger bzw. viermonatiger Entzug des Führerausweises ebenfalls eine Massnahme darstelle, welche ihn empfindlich tref- fen würde, können nach dem Gesagten nicht berücksichtigt werden. Die verfügte Mindestent- zugsdauer von zwölf Monaten erweist sich als rechtens.
Zusammenfassend kommt das Gericht somit zum Schluss, dass der Führerausweis- entzug für die Dauer von zwölf Monaten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Folglich ist die Be- schwerde abzuweisen. Die Ansetzung einer angemessen Frist zur Abgabe des Führerauswei- ses wird der Administrativbehörde überlassen.
Es bleibt über die Kosten zu befinden. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kos- tenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 1 und 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- gehen demzufolge zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Angelegenheit wird zur Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft, Haupt- abteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen, überwiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V.