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Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. April 2013 (470 13 41)


Strafprozessrecht

Einsprache Strafbefehl / Nichterscheinen des Einsprechers gilt als Rückzug der Einspra- che

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Hele- na Hess; Gerichtsschreiber i.V. Severin Christen

Parteien A.____ vertreten durch Avocat Morgan Bescou, 21, rue d' Algérie, FR-69001 Lyon, Beschwerdeführer

gegen

Strafgerichtspräsidentin, Poststrasse 3, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einsprache Strafbefehl Beschwerde gegen die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 31. Januar 2013

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A. Mit Strafbefehl vom 14. Juni 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, A.____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 550.00, wobei für den Fall des Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen angedroht wurde. Die Verfahrenskosten von CHF 250.00 wurden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO A.____ auferlegt.

B. Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 erhob A., vertreten durch Avocat Morgan Bescou, Einsprache gegen den genannten Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft mit der Begründung, nicht er selbst, sondern B. sei am relevanten Tag mit dem kontrollierten Auto gefahren. Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte die Staatsanwaltschaft A.____ mit, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei und deshalb nicht berücksichtigt werden könne. Am 28. September 2012 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Strafgericht mit dem Antrag, auf die Einspra- che sei nicht einzutreten, da die Einsprachefrist bereits abgelaufen sei. Da A.____ dem Strafge- richt allerdings nachweisen konnte, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls in Frankreich im Gefängnis war und erst Ende Juli 2012 vom Strafbefehl Kenntnis erlangte, lud ihn das Strafgericht am 14. Dezember 2012 für Donnerstag, 31. Januar 2013, 11.15 Uhr, zur Hauptverhandlung vor.

C. Zu besagter Hauptverhandlung erschien A.____ allerdings nicht, weshalb der Fall mit Ver- fügung der Präsidentin des Strafgerichts vom 31. Januar 2013 zufolge Nichterscheinens des Einsprechers als erledigt von den Traktanden abgeschrieben wurde. Zudem wurde festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2012 damit rechtskräftig sei. Die Ver- fahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 344.00 und der Ge- richtsgebühr von CHF 150.00, wurden A.____ auferlegt. Zur Begründung wurde angegeben, dass aufgrund des Nichterscheinens die Einsprache als zurückgezogen gelte. Weiter wurde ausgeführt, A.____ habe sich erst um 14.00 Uhr, also 2 Stunden und 45 Minuten zu spät, bei der Gerichtsporte gemeldet. Als Erklärung habe der Einsprecher angegeben, er sei zuerst am Gericht in Basel und anschliessend am Gericht in Sissach gewesen. In Liestal habe er das Ge- richtsgebäude dann erst nach längerem Suchen gefunden. Diese vorgetragenen Gründe für das Fernbleiben von der Hauptverhandlung seien nicht nachvollziehbar. Durch die Vorladung sei A.____ die genaue Adresse des Strafgerichts Basel-Landschaft in Liestal bekannt gewesen. Er hätte sich deshalb frühzeitig über den genauen Anfahrtsweg informieren müssen, was ihm auf jeden Fall möglich und zumutbar gewesen sei. Ausserdem hätte er am Gericht in Basel oder in Sissach um Auskunft über den Anfahrtsweg fragen oder zumindest das Strafgericht Ba- sel-Landschaft telefonisch über seine Verspätung informieren können. A.____ sei deshalb der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben und habe sich auch nicht vertreten lassen. Somit gelte die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen und der Strafbe- fehl erwachse in Rechtskraft, weshalb der Fall als erledigt abgeschrieben werden könne.

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D. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 21. Februar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht. Er beantragt, die Verfügung vom 31. Januar 2013 sei aufzuheben und er sei erneut vor das Strafgericht vorzuladen.

E. Die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft verzichtete auf die Möglichkeit einer Stel- lungnahme.

F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. März 2013 wurde der Schriftenwechsel ge- schlossen und es wurde die schriftliche Eröffnung des Entscheids durch die Beschwerdeinstanz angeordnet.

Erwägungen

  1. Gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO übt die Dreierkammer des Kantonsgerichts die Funktion der Beschwerdeinstanz aus. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gegen Ver- fügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde berechtigt.

Die verfahrensabschliessende Verfügung der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 31. Januar 2013 stellt eine erstinstanzliche Verfügung gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2013 zugestellt; somit ist mit der Postauf- gabe der Beschwerde vom 21. Februar 2013 die Beschwerdefrist von zehn Tagen eingehalten worden. Da der Beschwerdeführer als beschuldigte Person durch den Nichteintretensentscheid der Strafgerichtspräsidentin beschwert bzw. er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Über- prüfbarkeit der Rechtsgültigkeit seiner Beschwerde hat und auch die übrigen formellen Voraus- setzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Art. 354 Abs. 1 StPO sieht vor, dass gegen Strafbefehle bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden kann. Hält die Staatsanwaltschaft trotz Einsprache am Strafbefehl fest, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 336 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn Verbrechen oder Vergehen behandelt werden (lit. a) oder wenn die Verfahrensleitung ihre per- sönliche Teilnahme anordnet (lit. b). Die Säumnisfolgen bei Fernbleiben der beschuldigten Per- son im Rahmen eines Einspracheverfahrens gegen einen Strafbefehl trotz Anwesenheitspflicht werden in Art. 356 Abs. 4 StPO geregelt. Dieser sieht vor, dass falls die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt, die

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Einsprache als zurückgezogen gilt. Im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren führt das Fern- bleiben der beschuldigten Person nicht zu einer erneuten Ansetzung der Hauptverhandlung bzw. zur Anwendung der Bestimmungen zum Abwesenheitsverfahren. Vielmehr lebt im Säum- nisfalle der Strafbefehl wieder auf und erwächst in Rechtskraft (DAPHINOFF, Das Strafbefehls- verfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 45; BOTSCHAFT StPO, S. 1292).

2.2 Vorliegend hat das Präsidium des Strafgerichts in der Vorladung vom 14. Dezember 2012 die persönliche Teilnahme des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung ausdrücklich angeordnet (act. 91). Die Pflicht des Beschwerdeführers zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ist in casu denn auch unbestritten. Dieser moniert in seiner Beschwerdeein- gabe vom 21. Februar 2013 aber, er sei der Verhandlung gar nicht ferngeblieben, weshalb sei- ne Einsprache nicht als zurückgezogen angesehen werden könne. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer seine Anfahrt in die Schweiz besser hätte organsieren können und deshalb verspätet beim Strafgericht erschienen sei, allerdings habe er durch sein Erscheinen beim Ge- richt die Bereitschaft erkennen lassen, an der Einsprache festzuhalten. Es sei deshalb falsch, wenn die Vorinstanz die Einsprache als zurückgezogen erachte. Fakt ist, dass der Beschwerde- führer erst 2 Stunden und 45 Minuten zu spät beim Gericht erschienen ist. Diese Verspätung wird in der Beschwerdeschrift auch wiederholt eingestanden. Eine Verspätung von knapp 3 Stunden ist eindeutig als Nichterscheinen zur Hauptverhandlung zu qualifizieren, liegt eine der- artige Verspätung doch offensichtlich ausserhalb jedes Rahmens, innerhalb welchem überhaupt die Frage gestellt werden könnte, ob eine geringe Verspätung noch als rechtzeitiges Erschei- nen angesehen werden kann. Die Frage, ob bei der Beurteilung des rechtzeitigen Erscheinens einem Beschuldigten eine Toleranz hinsichtlich einer nur geringfügigen Verspätung zugestan- den werden muss, kann deshalb vorliegend offen bleiben. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 31. Januar 2013 nicht erschienen ist.

Als unentschuldigt muss ein Fernbleiben dann gelten, wenn eine Person korrekt vorgeladen wurde und trotzdem nicht zur Hauptverhandlung erschien, obwohl es ihr möglich gewesen wä- re, um eine Verschiebung zu ersuchen oder wenigstens das Nichterscheinen rechtzeitig zu be- gründen (SCHMID, Strafprozessrecht, 2009, N 1411). Wie bereits ausgeführt, wurde der Be- schwerdeführer in casu mit Vorladung des Strafgerichtspräsidiums vom 14. Dezember 2012 korrekt zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 91). Entschuldigungsgründe für das Nichter- scheinen des Beschwerdeführers sind vorliegend keine ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, wäre es jenem ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich frühzeitig über den genauen Anfahrtsweg zu informieren. Es darf als notorisch bezeichnet werden, dass man sich vor einem Gerichtstermin über die genaue und rechtzeitige Anreise informiert und auch allfällige Eventualitäten mitberücksichtigt. Auch hätte sich der Beschwerdeführer bei den Gerichten in Basel und Sissach, bei welchen er nach eigenen Angaben zuerst zugegen war, nach dem Weg erkundigen können. Zudem wäre es mindestens angebracht gewesen, das Strafgericht frühzeitig über die Verspätung zu informieren, obwohl offen gelassen werden kann, ob dies einen Einfluss auf die Frage des Rückzugs der Einsprache gehabt hätte. All dies hat der

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Beschwerdeführer aber nicht getan. In seiner Beschwerdeschrift gesteht er denn auch ein, dass er seine Anfahrt in die Schweiz besser hätte organisieren können. Er macht auch gar keine Umstände geltend, welche ausserhalb seiner Sphäre liegen und hat die Verspätung somit ein- zig seiner mangelnden Organisation zuzuschreiben. Dieser Umstand kann sein Nichterscheinen klarerweise nicht entschuldigen (vgl. BGer vom 24. Mai 2012, 6B_302/2012 E. 1). Umso weni- ger lässt sich das Nichterscheinen in Anbetracht der Tatsache entschuldigen, dass der Be- schwerdeführer im Vorfeld der Hauptverhandlung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass auf die Einsprache nur eingetreten werden könne, wenn er an der Hauptverhand- lung persönlich anwesend sei (act. 51, 91). Auch auf die Rechtsfolge, dass bei Nichterscheinen die Einsprache als zurückgezogen gelte, wurde er explizit hingewiesen (act. 91). Es sind vorlie- gend somit keine Entschuldigungsgründe für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers er- sichtlich. Der Beschwerdeführer hat sich zudem in der Verhandlung auch nicht vertreten lassen. Sein Rechtsvertreter hat bereits mit Schreiben vom 18. Januar 2013 angekündigt, dass der Be- schwerdeführer alleine zur Hauptverhandlung erscheinen werde (act. 77). Für einen solchen Fall, in welchem der Beschuldigte im Einspracheverfahren der Hauptverhandlung fern bleibt und sich auch nicht vertreten lässt, sieht das Gesetz in Art. 356 Abs. 4 StPO ausdrücklich vor, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt (RIKLIN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 356 N 5). Bei einem sogenannten "Totalsäumnis", wenn also weder der Beschuldigte noch ein Ver- treter zur Hauptverhandlung erscheint, muss die Verwirkung des Rechtsmittels als verhältnis- mässig und verfassungskonform erachtet werden (BGE 133 I 12 E. 8.1; KGEBL vom 29. Mai 2012, 470 12 75 E. 3.1). Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache des Be- schwerdeführers eingetreten (vgl. SCHWARZENEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 356 N 3).

2.3 Da die Vorinstanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist, sind die materiel- len Rügen, welche der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vorbringen will, nicht zu hören, da der Strafbefehl mit Rückzug der Einsprache vollumfänglich wieder auflebte und mit sofortiger Wirkung rechtskräftig wurde (DAPHINOFF, a.a.O., S. 618). Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Beschwerde somit abzuweisen.

  1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von pauschal CHF 80.00, somit total CHF 580.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von pauschal CHF 80.00, somit total CHF 580.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Severin Christen

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15.04.2013
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24.03.2026