Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 10. April 2013 (810 12 270)
Raumplanung, Bauwesen
Archäologische Schutzzone
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Bruno Gutzwiller, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichts- schreiber Marius Wehren
Parteien Einwohnergemeinde C.____, vertreten durch Roman Zeller, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Betreff Gemeinde C., Quartierplanvorschriften "X." (RRB Nr. 1366 vom 28. August 2012)
A. Am 7. November 2011 beschloss der Einwohnerrat C.____ die Quartierplanvor- schriften "X.", welche die Parzelle Nr. 440, Grundbuch C., mit einer Fläche von 2'989 m 2 umfassen. Die Planauflage fand vom 24. November 2011 bis 30. Dezember 2011 statt.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Schreiben vom 29. März 2012 unterbreitete der Gemeinderat C.____ die Quar- tierplanvorschriften "X.____" dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zur Geneh- migung und ersuchte um Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache.
C. Mit Entscheid des Regierungsrats Basel-Landschaft vom 28. August 2012 wurden die vom Einwohnerrat C.____ am 7. November 2011 beschlossenen Quartierplanvorschriften "X.____" im Sinne der Erwägungen genehmigt und allgemeinverbindlich erklärt. Die Gemein- de wurde beauftragt, innert nützlicher Frist eine archäologische Schutzzone gemäss Ziffer 1.6 der Erwägungen zu beschliessen und mit entsprechenden Schutzbestimmungen zu ver- sehen. Sie wurde ausserdem beauftragt, für die in Ziffer 1.7 der Erwägungen umschriebene Fläche ohne Nutzung innerhalb von zwei Jahren Art und Mass der Nutzung festzulegen und beschliessen zu lassen. Zur Begründung des Auftrags auf Erlass einer archäologischen Schutzzone wurde ausgeführt, dass im Bereich des Quartierplans bei Bauarbeiten ein ein- zelner Schädel einer vermutlich frühmittelalterlichen Bestattung gefunden worden sei. Auf- grund des wissenschaftlich-archäologischen Wertes dieser Fundstelle und deren Bedeutung als kulturelles Erbe werde der Gemeinderat angehalten, eine archäologische Schutzzone nach § 2 Abs. 3 lit. c der Verordnung zum Archäologiegesetz (ArchVo) vom 22. November 2005 innert nützlicher Frist in die Quartierplanvorschriften aufzunehmen.
D. Am 10. September 2012 erhob die Einwohnergemeinde C.____ gegen den Ent- scheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei der angefochte- ne Entscheid bezüglich der in Ziffer 2 des Dispositivs genannten Aufträge aufzuheben. In ihrer Beschwerdebegründung vom 12. November 2012 beschränkte die Einwohnergemeinde, neu vertreten durch Roman Zeller, Advokat in Basel, ihr Begehren auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit dieser die Planungsanweisung an die Gemeinde auf Er- lass einer archäologischen Schutzzone betreffe.
E. In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
F. Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurtei- lung überwiesen.
G. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an den gestellten Begehren fest.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, an- gefochten werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde verdrängt in diesem Be- reich die Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie nach § 41 VPO (vgl. BLVGE 2002/2003 S. 139). Die Beschwerdeführerin ist demnach befugt, gegen die teilweise Nichtgenehmigung der Quartierplanvorschriften "X." der Einwohnergemeinde C. vom 7. November 2011 verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zu erhe- ben. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO grund- sätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Unangemessenheit kann nach § 45 Abs. 1 lit. c VPO nur in den in dieser Bestimmung ge- nannten Ausnahmefällen überprüft werden. Entscheide betreffend die Genehmigung von Zonenvorschriften fallen nicht darunter.
2.2 Nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 hat das kantonale Recht die volle Überprüfung von Verfügungen und Nut- zungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Diesen Anforde- rungen genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Regierungsrat als Plangeneh- migungsbehörde als einzige Instanz mit voller Kognition über Einsprachen und Beschwerden entscheidet (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/bb; 119 Ia 321 E. 5 c; BGE 114 Ia 233 E. 2b; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2008, S. 528; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33 N 74 f.). Volle Überprü- fung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur die freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle. Die Überprüfung hat sich dabei dort sachlich zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, hinge- gen so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (vgl. HEINZ AEMISEGGER/STEPHAN HAAG, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 1999, Art. 33 N 56; BGE 127 II 238 E. 3 b/aa). Bei der Angemessenheitsprüfung ist jeweils der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuer- kannte Gestaltungsbereich zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 3 RPG achten die mit Planungs- aufgaben betrauten Behörden darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Ermessensspielraum zu lassen. Ein Planungsentscheid ist gestützt darauf zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weite- re, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 529).
2.3 Die Forderung nach einer vollen Überprüfung der Nutzungspläne kann sich als problematisch erweisen, wenn Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren in einem Zug ab- gewickelt werden. Während im Genehmigungsverfahren gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG und § 31 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 eine Recht- mässigkeitsprüfung bzw. eine auf kantonale Anliegen beschränkte Prüfung der Zweckmäs- sigkeit genügt, verpflichtet Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG zu einer umfassenden Zweckmässig- keitsprüfung (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 33 N 67). Das kann dazu führen, dass Nut-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zungspläne in Bezug auf diejenigen Grundstücke, die von Rechtsmitteln betroffen sind, um- fassend überprüft werden und in Bezug auf die restlichen Gebiete im Wesentlichen nur einer eingeschränkten Überprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens unterzogen werden (vgl. AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 N 61). Beurteilt der Regierungsrat die Nutzungspla- nung nicht im Rahmen des Rechtsmittel-, sondern des Genehmigungsverfahrens, so liegt daher keine den Anforderungen von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG genügende volle Überprüfung vor. Das Kantonsgericht hat in diesen Fällen als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz eine freie Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle vorzunehmen, auch wenn ihm eine solche im Allgemeinen nicht zusteht (vgl. Urteil des Kantonsgerichts [KGEVV] vom 5. November 2008 [810 08 57], E. 3; KGEVV vom 01. November 2006 [810 06 98], E. 2.1; siehe auch BGE 114 Ib 81 E. 3). Vorliegend hatte der Regierungsrat in Bezug auf die hier strittigen Fragen keine Beschwerden, sondern lediglich die Frage der Genehmigung zu beurteilen, weshalb dem Kantonsgericht die volle Überprüfungskompetenz im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG zusteht.
3.1 Strittig ist die Anweisung des Regierungsrats an die Beschwerdeführerin, innert nützlicher Frist eine archäologische Schutzzone im Sinne von § 2 Abs. 3 lit. c der Verordnung zum Archäologiegesetz (ArchVo) vom 22. November 2005 in die Quartierplanvorschriften "X.____" aufzunehmen und mit entsprechenden Schutzbestimmungen zu versehen.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Areal des Quartierplans "X.____" bereits heute überbaut sei und weitere bauliche Massnahmen im Rahmen der Quartierplan- vorschriften zulässig sein müssten. Der Schutz archäologischer Stätten und Zonen könne gemäss § 6 ArchG durch verschiedene Massnahmen erreicht werden. Im Hinblick auf die Kann-Formulierung dieser Bestimmung müssten archäologische Stätten und Zonen nicht zwingend unter Schutz gestellt werden. Definitionsgemäss sei deshalb nicht jede archäologi- sche Zone im Sinne des Archäologiegesetzes als Schutzzone im Sinne des Raumplanungs- und Baugesetzes auszuscheiden. Im Weiteren sei die Bedeutung der strittigen Schutzzone gemäss § 2 Abs. 3 lit. c ArchVo nicht vollständig klar. Werde die Bestimmung, wie vorliegend durch den Regierungsrat, weit ausgelegt, so führe sie zum Erlass einer Planungszone bzw. zu einem Bauverbot mit dem einzigen Zweck, sicherzustellen, dass vor einer baulichen Mas- snahme eine archäologische Untersuchung durchgeführt werden könne. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Gemeinde, mit dem langfristigen Instrument der Zonenplanung kurzfristig Unter- suchungen kantonaler Behörden an archäologischen Funden zu sichern. Dieser Schutz sei bereits durch das Raumplanungs- und Baugesetz sowie das Archäologiegesetz gegeben. Namentlich sei bei sämtlichen grösseren baulichen Veränderungen eine Baubewilligung er- forderlich und es sei diesbezüglich die Einsprachemöglichkeit der Fachstelle im Sinne von § 13 ArchG gegeben. Im Weiteren obliege der Vollzug des Archäologiegesetzes nach § 15 ArchG der kantonalen Fachstelle, wobei als Massnahmen die archäologische Untersu- chung sowie die Aufnahme von archäologischen Stätten und Zonen in das Inventar gemäss § 7 ArchG speziell erwähnt seien. Mit der orientierenden Aufnahme der archäologischen Schutzzone in die Nutzungsplanung werde zur Genüge auf diese gesetzlichen Bestimmun- gen des Archäologiegesetzes hingewiesen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung aus, dass § 6 ArchG die mögli- chen Massnahmen, welche zum Schutz von archäologischen Stätten und Zonen ergriffen werden könnten, regle. Nach § 8 Abs. 1 ArchG seien Kanton und Gemeinden verpflichtet, im Rahmen der Nutzungsplanung Schutzzonen zur Erhaltung der ortsfesten archäologischen Schutzobjekte zu erlassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien archäo- logische Schutzzonen auf Dauer angelegt und würden demnach den Charakter von dauer- haften Schutzzonen im Sinne von § 29 RBG aufweisen. Die vorliegend strittige Schutzzone im Sinne von § 2 Abs. 3 lit. c ArchV lasse konventionelles Bauen in Abhängigkeit der durch- zuführenden archäologischen Untersuchung zu. Sie liege im öffentlichen Interesse, zumal am Standort des Quartierplans "X.____" im Falle von baulichen Bodeneingriffen mit weiteren archäologischen Funden zu rechnen sei. Es sei zwingend erforderlich, die archäologische Schutzzone im rechtsverbindlichen Teil des Zonenplans festzusetzen. Damit sei für die be- troffene Grundeigentümerschaft bekannt, in welchem Bereich sie archäologische Untersu- chungen zu dulden habe und die kantonale Fachstelle für Archäologie befugt sei, Untersu- chungen durchzuführen. Demgegenüber gehe es im vorliegenden Fall nicht darum, den Standort, an dem ein archäologischer Fund dokumentiert sei, in das Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen gemäss § 7 ArchG aufzunehmen. Dieses Inventar um- fasse aktuell nur wenige Objekte, was damit zu tun habe, dass darin nur Objekte aufgenom- men würden, welche von erheblichem wissenschaftlichem Wert seien und entsprechend zu schützen seien. Eine Aufnahme in das Inventar sei vorliegend nicht angezeigt gewesen, an- sonsten grundsätzlich jede archäologische Fundstelle so geschützt werden müsste. Ebenso seien die weiteren Massnahmen, welche der Kanton gemäss § 6 ArchG ergreifen könne, um archäologische Stätten und Zonen zu schützen, im vorliegenden Fall nicht zweckmässig.
4.1 Nach § 18 Abs. 1 RBG erlassen die Gemeinden für das ganze Gemeindegebiet Zo- nenvorschriften, welche aus Zonenplänen und Zonenreglementen bestehen. Die in § 19 Abs. 1 RBG kantonalrechtlich vorgesehenen Nutzungszonen können durch Schutz- und Ge- fahrenzonen überlagert werden (§ 19 Abs. 2 RBG). Schutzzonen umfassen gemäss § 29 Abs. 1 RBG Gebiete, die bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Funktionen erfüllen und deren Nutzung auf das Schutzziel ausgerichtet sein muss. Gemäss § 19 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 bezwecken archäologi- sche Schutzzonen die Erhaltung archäologischer Stätten.
4.2.1 Die Anliegen der Archäologie werden im Archäologiegesetz im Besonderen geregelt (§ 1 ArchG). Das Archäologiegesetz bezeichnet als Schutzobjekte ortsfeste archäologische Stätten und Zonen sowie bewegliche archäologische Objekte aus dem Kantonsgebiet, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteile des kulturellen Er- bes von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 1 ArchG). Archäologische Zonen werden definiert als er- forschte und unerforschte Gebiete, Schichtzusammenhänge, Geländeformationen usw., an denen sich nachweislich archäologische Spuren menschlichen Wirkens erhalten haben oder wo solche mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (§ 4 Abs. 2 ArchG).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.2 Nach § 6 ArchG kann der Schutz von archäologischen Stätten und Zonen erreicht werden durch Aufnahme in das Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen (lit. a), Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen (lit. b), archäologische Untersuchung (lit. c), Konservierung und Restaurierung (lit. d) sowie Erwerb durch den Kanton (lit. e). Der Regierungsrat nimmt nach Anhören der Einwohnergemeinde archäologische Stätten und Zonen in das Inventar der ortsfesten Schutzobjekte auf und ordnet die nötigen Schutzvorkeh- ren und Nutzungsbeschränkungen an (§ 7 Abs. 1 ArchG). Das Inventar enthält eine Be- schreibung der Stätte oder Zone sowie die Begründung ihrer Schutzwürdigkeit und nennt die vom Regierungsrat angeordneten Schutzvorkehren und Nutzungsbeschränkungen (§ 7 Abs. 3 ArchG). Unter dem Titel raumplanerische Massnahmen regelt § 8 ArchG, dass Kanton und Gemeinden im Rahmen der Nutzungsplanung Schutzzonen zur Erhaltung der ortsfesten archäologischen Schutzobjekte erlassen (Abs. 1). Die geschützten archäologischen Stätten und Zonen werden in den Zonenvorschriften bezeichnet und umschrieben (Abs. 2). Die Ver- ordnung zum Archäologiegesetz statuiert in § 2 Abs. 3, dass in Bauzonen im Rahmen der Nutzungsplanung für Schutzzonen zur Erhaltung ortsfester archäologischer Schutzobjekte eine Abstufung anzustreben ist in: Schutzzonen, welche der archäologischen Forschung vor- behalten sind und welche Nutzungen sowie Bauten und Anlagen, welche dieser Zielsetzung widersprechen, untersagt (lit. a); Schutzzonen, welche eine Bautätigkeit ohne wesentlichen Eingriff in die archäologische Substanz zulassen (Bauen über den Ruinen; lit. b); Schutzzo- nen, in welchen konventionelles Bauen je nach Ergebnis einer durchzuführenden archäologi- schen Untersuchung zulässig ist (lit. c).
4.2.3 Nebst dem Inventar nach § 7 ArchG sowie raumplanerischen Massnahmen nach § 8 ArchG verfügt die kantonale Fachstelle über die Möglichkeit, unter den gesetzlichen Vo- raussetzungen eine archäologische Untersuchung im Sinne von § 9 ArchG durchzuführen. Sie kann sodann gemäss § 13 Abs. 1 ArchG bei Bauvorhaben, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie archäologische Stätten oder Zonen berühren oder beeinträchtigen, im Rahmen des Baugesuchsverfahrens Einsprache erheben und die Einplanung einer archäo- logischen Untersuchung in das Bauvorhaben verlangen. Diese Möglichkeit ist nach dem Wortlaut des Gesetzes unabhängig vom Bestehen einer Schutzzone gegeben.
4.2.4 Der Vorlage an den Landrat betreffend das Gesetz über den Schutz und die Erfor- schung von archäologischen Stätten und Objekten [Archäologiegesetz] vom 8. Mai 2001 kann entnommen werden, dass die Tätigkeit der kantonalen Archäologie mit dem Archäolo- giegesetz auf eine rechtsverbindliche Basis gestellt werden sollte (S. 3). Das Inventar der gefährdeten archäologischen Denkmäler und Fundstellen (archäologische Stätten und Zo- nen) verschaffe der Archäologie die Möglichkeit, viele der noch unerforschten Fundstätten zu sichern (S. 3). Den Fachstellen der Verwaltung gebe das Gesetz mit seinem Inventar die Möglichkeit, mit Prospektionen und Voruntersuchungen archäologisch aktiv zu werden. Das Inventar der ortsfesten archäologischen Schutzobjekte (§ 7) solle primär die Wirkung haben, dem Grundeigentümer bewusst zu machen, dass bei seinem Grundstück mutmasslich mit archäologischen Befunden und daher mit einer Untersuchung zu rechnen sei (S. 6). Die be- kannten und die mutmasslichen wichtigen und gefährdeten Fundstellen seien als archäologi- sche Stätten oder Zonen zu definieren und administrativ für die Aufnahme in das Inventar
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch Regierungsratsbeschluss vorzubereiten. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle sol- le der Eintrag im Inventar primär eine archäologische Untersuchung vor allfälligen baulichen Eingriffen gewährleisten (S. 7). Bezüglich der in § 8 ArchG vorgesehenen raumplanerischen Massnahmen lässt sich der Landratsvorlage, abgesehen vom Hinweis, dass diese Bestim- mung verwandt sei mit § 6 des Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) vom 9. April 1992, nichts entnehmen (S. 9).
4.2.5 Die Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft sind bei der Ausgestaltung der Nut- zungspläne und Nutzungszonen autonom (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.678/2000 vom 4. September 2001 E. 4a; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 14 N 23). Bei der vorliegend stritti- gen Schutzzone handelt es sich um eine Schutzzone im Sinne von § 29 RBG, wie sie unter anderem auch im Bereich von Bauzonen als überlagernde Zonen ausgeschieden werden können (§ 19 RBG). Es liegt demgemäss grundsätzlich in der Zuständigkeit der Gemeinde, im Rahmen ihres Planungsermessens zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass ei- ner Schutzzone gemäss § 8 ArchG gegeben sind oder nicht. Dem entspricht, dass sich § 8 ArchG sowohl an den Kanton als auch an die Gemeinden richtet und der Kanton somit seinerseits über die Möglichkeit verfügt, im Rahmen eines kantonalen Nutzungsplans eine Schutzzone im Sinne dieser Bestimmung zu erlassen.
4.2.6 Vorliegend teilte die Archäologie Baselland als zuständige kantonale Fachstelle dem kantonalen Amt für Raumplanung im Rahmen der Vorprüfung der Quartierplanung "X.____" mit Schreiben vom 10. August 2007 mit, dass sich im Bereich des Quartierplans eine archäo- logische Schutzzone befinde, die man zu berücksichtigen bitte. Dem Schreiben beigelegt ist ein Objektblatt mit einer Beschreibung der Fundstelle und dem Hinweis, dass in diesem Be- reich mit weiteren Funden zu rechnen sei. Zur Begründung der Unterschutzstellung wird ausgeführt, dass es sich bei der Fundstelle um eine archäologische Zone nach § 4 des Ar- chäologiegesetzes handle, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung sei. Die Beschreibung der archäologischen Fundstelle durch die kantonale Fachstelle entspricht der Definition eines Schutzobjekts ge- mäss § 3 Abs. 1 ArchG. Ortsfeste archäologische Schutzobjekte im Sinne von § 3 Abs. 1 ArchG werden gemäss § 7 Abs. 1 ArchG in das Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen aufgenommen. In Bezug auf die vorliegend in Frage stehende archäologi- sche Fundstelle hat der Regierungsrat von der Aufnahme in das Inventar abgesehen. Er führt in diesem Zusammenhang aus, dass in das Inventar einzig Objekte aufgenommen würden, die von erheblichem wissenschaftlichem Wert seien und entsprechend zu schützen seien. Eine Aufnahme in das Inventar sei vorliegend nicht angezeigt, ansonsten grundsätzlich jede archäologische Fundstelle so geschützt werden müsste. Dazu ist festzustellen, dass es dem Regierungsrat freisteht, eine archäologische Fundstelle in das Inventar der ortsfesten archäo- logischen Schutzobjekte nach § 7 ArchG aufzunehmen oder nicht. Soweit der Regierungsrat jedoch, wie im vorliegenden Fall, von der Aufnahme in das Inventar absieht, kann er sich nicht zugleich darauf berufen, dass in Bezug auf eine archäologische Fundstelle ein ortsfes- tes archäologisches Schutzobjekt im Sinne von § 3 Abs. 1 ArchG vorliege. Der Regierungsrat verfügt in einem solchen Fall über keine Grundlage, die Gemeinde rechtsverbindlich anzu-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht weisen, eine Schutzzone zur Erhaltung eines ortsfesten archäologischen Schutzobjekts im Sinne von § 8 Abs. 1 ArchG auszuscheiden.
4.2.7 Die vorliegend strittige Schutzzone nach § 2 Abs. 3 lit. c ArchVo lässt wie bereits ausgeführt konventionelles Bauen je nach Ergebnis einer durchzuführenden archäologischen Untersuchung zu. Inhalt dieser Zone ist es somit im Wesentlichen, sicherzustellen, dass je- weils vorgängig eines Bauvorhabens eine archäologische Untersuchung durchgeführt wer- den kann, wobei sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach dem Ergebnis der archäologi- schen Untersuchung zu richten hat. Wie bereits ausgeführt, verfügt die kantonale Fachstelle bereits gestützt auf § 13 ArchG und unabhängig vom Bestehen einer Schutzzone über die Möglichkeit, bei Bauvorhaben im Rahmen einer Baueinsprache eine archäologische Unter- suchung zu verlangen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Regierungsrat auch nicht näher dargelegt, inwieweit mit der Schutzzone gemäss § 2 Abs. 3 lit. c ArchVo ein Schutz verbun- den wäre, welcher über diese, der kantonalen Fachstelle gestützt auf § 13 ArchG zustehen- den Befugnisse hinausgeht. Wenn die Gemeinde unter diesen Umständen davon abgesehen hat, im vorliegenden Fall eine Schutzzone im Sinne von § 2 Abs. 3 lit. c ArchVo rechtsver- bindlich zu erlassen, so bewegte sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermes- sens. Was die Bezeichnung einer "Archäologischen Schutzzone" als orientierender Inhalt des Quartierplans "X.____" anbelangt, so wurde anlässlich der heutigen Verhandlung von Seiten des Regierungsrats ausgeführt, dass die kantonale Fachstelle die archäologischen Fundstel- len im Rahmen eines behördeninternen Inventars verzeichne. Entsprechende Informationen sind im Geoinformationssystem (GIS) des Kantons Basel-Landschaft im Themenbereich Ar- chäologie als "Archäologische Schutzzonen" verzeichnet. Das Vorgehen der Gemeinde, eine "Archäologische Schutzzone" im orientierenden Planinhalt auszuweisen, ist vor diesem Hin- tergrund nicht zu beanstanden.
6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den kantonalen Behörden werden in Fällen wie dem vorliegenden keine Verfahrens- kosten auferlegt (§ 20 Abs. 4 VPO).
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufga- ben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Nach der Rechtsprechung des Kantons- gerichts besteht gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO ein Anspruch auf Parteientschädigung in den- jenigen Fällen, in denen der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemeinden mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn für eine angemessene Prozessvertretung recht- liches Spezialwissen gefordert ist, über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normaler- weise nicht verfügen (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 23. Januar 2013 [810 11 146] E. XIV/2 mit Hinweisen). Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen erweisen sich nicht als derart kom- plex, dass für eine angemessene Prozessvertretung juristisches Spezialwissen im vorge- nannten Sinn erforderlich wäre. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteient- schädigung an die Beschwerdeführerin sind demzufolge nicht gegeben und die Parteikosten sind wettzuschlagen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber