Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 10. April 2013 (810 12 315)
Ausländerrecht
Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Bruno Gutzwiller, Christian Haidlauf, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Vijitha Muthuthamby
Parteien A.____, Beschwerdeführer
B.____, Beschwerdeführer,
C., gesetzlich vertreten durch A., Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Dieter Gysin, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung (RRB Nr. 1614 vom 16. Oktober 2012)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der pakistanische Staatsangehörige A., geboren 1961, heiratete am 5. Dezember 2009 in seinem Heimatland in Karachi die Schweizerin D., geboren 1970. Die gemeinsame Tochter E.____ wurde 2010 in der Schweiz geboren. Am 7. April 2011 reiste A.____ mit seinen drei Söhnen F., geboren 1993, B., geboren 1994, und C., ge- boren 1997, in die Schweiz ein. A. erhielt zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine bis am 6. April 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung. Seine Söhne erhielten ebenfalls im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 6. April 2012.
B. D.____ rief am 7. Juli 2011 die Polizei wegen familiärer Probleme herbei. Sie verliess zusammen mit der gemeinsamen Tochter am 8. Juli 2011 die eheliche Wohnung. Seither lebt das Ehepaar getrennt. D.____ zog nach G.____ und A.____ blieb mit seinen drei Söhnen in H.. Mit Urteil des Bezirksgerichts I. vom 16. Dezember 2011 wurde den Ehegatten das Getrenntleben rückwirkend ab 8. Juli 2011 bewilligt.
C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) am 13. Januar 2011 (recte: 2012) gegenüber A.____ sowie seinen bei- den jüngeren Söhnen, B.____ und C., den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung aus der Schweiz bis 29. Februar 2012. Im Wesentlichen wurde die Verfügung damit begründet, dass das Zusammenleben von A. und D.____ lediglich drei Monate ge- dauert habe, die Ehe nicht mehr gelebt werde, die Voraussetzungen zum erfolgreichen Anrufen von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bezogen auf die gemeinsame Tochter E.____ nicht gegeben seien, kein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 vorliege und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von rund neun Monaten in der Schweiz und der dadurch wenig fortgeschrittenen Integration keine ermessensweise Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung in Frage komme. Ebenfalls erweise sich eine Rückkehr in das Heimatland als zumutbar. Der älteste Sohn, F.____, sei hiervon ausgenommen, da er mitt- lerweile das 18. Altersjahr erreicht habe und aufgrund seiner Anstellung als Buffet-Mitarbeiter nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sei. Somit liege bei ihm – im Gegensatz zu seinem Vater und seinen jüngeren Brüdern – kein Widerrufsgrund vor.
D. Gegen diese Verfügung erhoben A.____ und seine beiden jüngeren Söhne, B.____ und C., alle vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, am 26. Januar 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Der Regierungsrat wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 16. Oktober 2012 ab und verfügte, dass A. und seine Söhne B.____ und C.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen haben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von vornherein ein Anspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 oder Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ausscheide und eine Reintegration in Pakistan im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG nicht stark als gefährdet erscheine. Im Zusammenhang mit der Tochter könne aus Art. 8 EMRK ebenfalls kein Anspruch abgeleitet werden, da in affektiver Hinsicht keine besonders enge Beziehung zwischen A.____ und seiner Tochter bestehe und es ihm aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit auch nicht möglich sei, den gerichtlich festgesetzten Unterhalt an die Tochter zu leisten. Die Wegweisung sei verhältnis-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht mässig und es bestünden keine Gründe für eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung. Zudem liege auch kein Härtefall vor.
E. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 erhoben A.____ (Beschwerdeführer 1) und seine beiden Söhne B.____ (Beschwerdeführer 2) und C.____ (Beschwerdeführer 3), weiterhin ver- treten durch Dieter Gysin, Advokat, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfas- sungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid des Regie- rungsrates vom 16. Oktober 2012. Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids des Regie- rungsrates und die Beibehaltung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen, eventualiter die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das AfM sowie die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege.
F. Mit Schreiben vom 2. Januar 2013 reichten die Beschwerdeführer Arbeitsverträge ein, wonach der Beschwerdeführer 1 bei J.____ und der Beschwerdeführer 2 in Teilzeit bei K.____ angestellt seien.
G. Der Regierungsrat liess sich mit Schreiben vom 14. Januar 2013 vernehmen und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge.
H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Januar 2013 wurde der Fall an die Kammer zur Beurteilung überwiesen.
I. Mit Eingabe vom 3. April 2013 reichten die Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein. So wurde nochmals der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers 1 und die Lohnabrechnungen der Monate Januar und Februar 2013 eingereicht sowie das aktuelle Berechnungsblatt der So- zialdienste L.. Ebenfalls wurden der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers 2 und seine Lohnabrechnung für den Monat Februar 2013, das aktuelle Berechnungsblatt der Sozialdienste L. sowie ein Zwischenzeugnis der Schule für Brückenangebote eingereicht. In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 wurden eine Bestätigung der Sekundarschule M., ein Bericht der Klassenlehrerin, ein Bericht über den Kurs "Deutsch als Zweitsprache", das Zeugnis der Se- kundarschule M. sowie ein von ihm persönlich an das Gericht adressierte Schreiben einge- reicht.
J. An der heutigen Verhandlung nehmen die Beschwerdeführer und ihr Rechtsvertreter, Dr. Dieter Gysin, dieser wiederum vertreten durch Rechtsvertreter Saif Al-Rubai, sowie ein Ver- treter des Regierungsrates teil. Die Parteien halten an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Urteilserwägungen eingegan- gen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Vorausset- zungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
Ausgangspunkt der vorliegenden Angelegenheit war der Widerruf der Aufenthaltsbewil- ligungen der Beschwerdeführer nach Art. 62 lit. d AuG. Die am 13. Januar 2012 widerrufenen Aufenthaltsbewilligungen waren bis zum 6. April 2012 befristet; sie sind im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG mit Ablauf ihrer Gültigkeit erloschen. Bereits der Regierungsrat hat in seinem Entscheid die Beschwerde unter dem Titel Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen geprüft. Streitgegenstand bildet somit die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht er- folgt sind.
Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet ge- mäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung besteht in denjenigen Fällen, in denen das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen dies vorsehen. In den übrigen Fällen entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 133 I 185 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; PETER UEBERSAX, in: Ueber- sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechts- stellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, N 7.99 ff.).
Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Islamischen Republik Pakistan keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde.
5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens be- steht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erfordernis des Zusammenwohnens können nach Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 insbesondere durch berufliche Ver- pflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. Bei anhaltendem Getrenntleben von mehr als sechs bis zwölf Monaten Dauer ist aufgrund der Aussagen der Ehegatten, der ehelichen Kontakte und der weiteren Umstände zu eruieren, ob die Trennung definitiv und die Familiengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 3 zu Art. 49 AuG).
5.2 Dem Beschwerdeführer 1 wurde aufgrund der Ehe mit der Schweizerin D.____ gestützt auf Art. 42 AuG die Aufenthaltsbewilligung bis zum 6. April 2012 erteilt. Mit Urteil des Bezirksge- richts I.____ vom 16. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer 1 und seiner Ehefrau das Getrenntleben rückwirkend ab 8. Juli 2011 bewilligt. Mit Schreiben vom 31. August 2011 an den Regierungsrat hatte der Beschwerdeführer 1 eingeräumt, dass die Ehe als definitiv gescheitert zu betrachten sei. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt der Beschwerdeführer 1 aus, dass das Scheidungsverfahren im Gange sei, er sich jedoch weigere, sich scheiden zu lassen. Er gehe davon aus, dass er und seine Ehefrau nochmals zusammenkommen würden. Den Ak- ten ist zu entnehmen, dass der Versuch der Annäherung durch die Ehegatten gescheitert ist. Zudem bestätigt der Beschwerdeführer 1 anlässlich der heutigen Parteiverhandlung, dass er zuletzt im März 2012 Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt habe sowie dass das Scheidungsver- fahren anhängig gemacht worden sei. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine Wiederaufnahme der Beziehung bzw. für das Bestehen einer Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 49 AuG sprechen. Für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens im Sinne von Art. 49 AuG besteht damit kein Raum. Der Regierungsrat hat gestützt darauf zu Recht das Vorliegen eines Anspruchs der Beschwerdeführer auf Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AuG verneint.
6.1 Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG weiter, wenn die Ehege- meinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden an die Dreijahresfrist die im Ausland geleb- ten Ehezeiten nicht angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3).
Vorliegend bestand die Ehegemeinschaft zwischen Beschwerdeführer 1 und seiner Ehefrau nur während einer Dauer von rund drei Monaten. Die Ehe hat gestützt auf das Schreiben des Be- schwerdeführers vom 31. August 2012 betreffend Scheitern der Ehe rund ein Jahr und vier Mo- nate gedauert. Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht demnach infolge geringer Dauer der Ehegemeinschaft kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
6.2 Weiter besteht nach Auflösung der Ehe ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige Gründe können ge- mäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht erscheint. Es handelt sich dabei um keine abschliessende Aufzählung (vgl. Urteil 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Regelung in Art. 50 AuG bezweckt die Vermeidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auf- lösung der ehelichen Gemeinschaft. Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf diese Bestimmung kann sich dann als gerechtfertigt erweisen, wenn der Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ih- res Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen; ein Opfer einer Zwangsehe bildet einen weiteren Anwendungsfall (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Ebenfalls ist den Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ih- nen besteht und diese in der Schweiz ihrerseits gut integriert sind. Zu berücksichtigen sind je- doch stets auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persön- lichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Demge- genüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit ge- dauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3753 f. Ziff. 1.3.7.5 f.; Urteil 2C_647/2010 E. 3.4). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre.
6.3.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, psychische Gewalt durch seine Ehefrau erlit- ten zu haben. Die Ehefrau habe die Beschwerdeführer in die Schweiz holen wollen und habe mit ihrem Vermögen für den Lebensbedarf der Grossfamilie gebürgt. Nach einem Streit am 7. Juli 2011 zwischen der Ehefrau und dem ältesten Sohn F.____ habe die Ehefrau die Woh- nung verlassen. Sie habe die Wohnungsschlösser auswechseln lassen und so die Beschwerde- führer auf die Strasse gesetzt und sie der Sozialhilfe überlassen. Das Besuchsrecht habe sie zu Beginn verwehrt, sodass der Beschwerdeführer 1 dieses Recht gerichtlich habe geltend ma- chen müssen. Nach gescheitertem Annäherungsversuch zwischen den Ehegatten habe die Ehefrau das alleinige Sorgerecht über die gemeinsame Tochter durch unwahre Angaben erhal- ten wollen. Dieser Antrag der Ehefrau sei jedoch abgewiesen worden, sodass sie sich erlaubt habe, den Beschwerdeführer 1 vor dem Regierungsrat anzuschwärzen. Der Bescherdeführer 1 und seine Söhne seien den Gemütsstimmungen der Ehefrau in willkürlicher Weise ausgesetzt gewesen bzw. seien es weiterhin. Die vorliegende psychische Gewalt könne nicht mit Hinwei- sen im Sinne von Art. 77 Abs. 6 VZAE nachgewiesen werden.
6.3.2 Eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG muss eine gewisse Intensität aufwei- sen, damit sie einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG begründen kann. Es muss festste- hen, dass sie die betroffene Person so stark zu belasten droht, dass ihr die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht länger zugemutet werden kann. Die Gewalt muss mit anderen Worten derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Falle
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Zumindest muss erstellt sein, dass von der betroffenen Person nicht verlangt werden kann, mit dem Ehe- partner zusammen zu bleiben. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2011 vom 24. Mai 2011, E. 2.2; BGE 137 II 1 E. 4.1; BGE 136 II 1 E. 5.3; MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 31 ff. zu Art. 50 AuG). Häusliche Gewalt be- deutet die systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts stellt beispiels- weise das bloss gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen sowie eine einzige Ohrfeige noch keine eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG dar. Dasselbe gilt hinsichtlich einer einmaligen tätlichen Auseinandersetzung, in deren Folge die betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfin- det (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.3 mit Hinweisen). Das gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder psychi- sche Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Kon- stanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die Härtefallregelung in Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG zielt somit auf Sach- verhalte ab, in denen bei Gewaltanwendung oder unmittelbar davor noch ein Aufenthaltsan- spruch nach Art. 42 oder 43 AuG gegeben war, sei es, weil die Eheleute zusammen wohnten oder weil wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG für das Getrenntleben vorlagen. Das kommt im Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AuG zum Ausdruck, der von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach den Art. 42 und 43 AuG spricht. War dieser Anspruch bereits untergegangen, weil es am Zusammenwohnen fehlte und auch keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben gegeben waren, kommt ein nachträgliches Wiederaufleben dieses Anspruchs gestützt auf Art. 50 AuG hingegen regelmässig nicht in Betracht. Leben die Eheleute – ohne wichtigen Grund nach Art. 49 AuG – bereits getrennt, so befindet sich der Ehepartner, der nachträglich Opfer von Gewalt durch den anderen Ehepartner wird, nicht in einer wesentlich anderen Situa- tion als jeder andere Ausländer, dem Gewalt durch Dritte angetan wird. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Gewalt ausgeübt wird, um den Ehepartner zur Wiederaufnah- me des Ehelebens zu zwingen (Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2010 vom 29. November 2011 E. 2.5.3; BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
6.3.3 Das vom Beschwerdeführer 1 geschilderte unberechenbare Verhalten seiner Ehefrau weist nicht die vorerwähnte Intensität bzw. Konstanz auf, um vorliegend die eheliche Gewalt bejahen zu können. Ohnehin fällt die angeblich erlittene psychische Gewalt nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG, da die Ehegatten zu die- sem Zeitpunkt bereits getrennt waren.
6.4.1 Der Beschwerdeführer 1 macht im Weiteren geltend, dass seine Wiedereingliederung im Herkunftsland im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG stark gefährdet sei und auch insofern ein wichtiger persönlicher Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit. b vorliege.
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6.4.2 Schwierigkeiten, welche eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung i.S.v. Art. 50 Abs. 2 AuG begründen, liegen beim Beschwerdeführer 1 nicht vor. Zunächst ist nicht nachvoll- ziehbar – und wird auch nicht belegt –, weshalb der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 ohne seine jüngste Tochter nach Pakistan zurückkehrt, einen Gesichtsverlust bedeuten und zur Ächtung durch die Gesellschaft führen soll.
Des Weiteren mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer 1 keine nahen Verwandten mehr in Pakistan hat. Allerdings hat er rund 50 Jahre dort gelebt, sodass davon auszugehen ist, dass er in Pakistan ein breites soziales Beziehungsnetz ausserhalb der Familie hat aufbauen können. Er ist mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut. Irrelevant ist, dass der Beschwerdeführer 1 seine Stelle bei der englischsprachigen Zeitung seines Bruders nicht wieder erhalten werde, weil der Bruder die Zeitung zwischenzeitlich verkauft habe. Er wird aufgrund seiner Arbeitser- fahrung und auch als ausgebildeter Buchhalter in der Lage sein, in Pakistan wieder einer Er- werbstätigkeit nachzugehen, womit sein wirtschaftliches Fortkommen nicht gefährdet sein dürf- te.
Der Beschwerdeführer 1 bringt zudem vor, er habe zwecks Heirat und Reise in die Schweiz seinen gesamten Besitz, so auch das Haus, in Pakistan verkauft und sei dementsprechend mit- tellos. Diese Aussagen sind zum einen nicht belegt, zum anderen würden diese Umstände nicht ausreichen, um die Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG zu erfüllen.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer 1 geltend, die Rückkehr sei ihm auch aufgrund der politischen Lage nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer 1 gehöre der religiösen Minderheit der schiitischen Glaubensrichtung an und sei zudem damals wegen seiner Anstellung bei der eng- lischsprachigen und liberalen Zeitung mehrfach durch lokale Extremisten bedroht worden. Zwar ist die Sicherheitslage in Pakistan teilweise bedenklich, doch kann nicht von generalisierter Ge- walt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. In- wiefern der Beschwerdeführer 1 konkret gefährdet sein soll, wird nicht ausgeführt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 den lokalen Unruhen in Karachi und allfälli- gen weiteren Bedrohungen durch Verlegung des Wohnsitzes entgehen kann (vgl. Urteile des BVGer E-4071/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 8.3.3, D-3904/2010 vom 24. Mai 2012 E. 6.5, E- 6064/2012 vom 5. Dezember 2012).
Es bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer 1 im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan in eine existenzbedrohende Situa- tion geraten würde.
6.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat der Regierungsrat zu Recht einen An- spruch des Beschwerdeführers 1 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verneint.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung geltend machen kann. Zudem wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu Recht nicht verlängert, da gemäss Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62 lit. d AuG eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann widerrufen werden kann, wenn eine damit verbun- dene Bedingung nicht mehr eingehalten ist, und die Ehe eine solche Bedingung darstellt.
Den Beschwerdeführern 2 und 3 kann eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AuG nicht erteilt werden, da ihrem Vater bzw. dem Beschwerdeführer 1 – wie nachfolgend noch dar- gelegt wird – die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird. Die Frage der Verhältnismässig- keit der gegenüber den Beschwerdeführern 2 und 3 verfügten Wegweisung wird in E. 10.1 ff. geprüft.
8.1. Der Beschwerdeführer 1 beruft sich auf den in Art. 8 Ziffer 1 EMRK sowie in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Ein gefestig- tes Anwesenheitsrecht besitzt, wer die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine Niederlas- sungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch be- steht, innehat (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Das geschützte Familienleben beschränkt sich aber grundsätzlich auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren min- derjährigen Kindern (vgl. BGE 129 II 11 E. 2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in verschiedenen Entscheiden jedoch festgehalten, dass auch die Beziehung von jungen Erwachsenen zu ihren Eltern vom Begriff des Familienlebens im Sinne der Konvention erfasst sein kann; Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die jungen Erwachsenen noch keine eigene Familie gegründet haben (Urteil des EGMR in Sachen Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 Rz. 62 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfasst Art. 8 EMRK jedoch auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Fami- lie eine wesentliche Rolle spielen können. Als solchermassen erweitertes Familienleben haben die Strassburger Organe das Verhältnis von Grosseltern sowie Enkeln und Enkelinnen, zwi- schen Onkeln und Tanten sowie Nichten und Neffen und insbesondere auch zwischen Ge- schwistern anerkannt. Im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie setzt die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit jedoch voraus, dass nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes, besonderes Abhän- gigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.145/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 3.2; BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGE 115 Ib 1 E. 2). Unter dieser Voraussetzung muss gegebe- nenfalls auch die Beziehung zwischen Halbgeschwistern als von Art. 8 EMRK geschützt gelten (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter, nament- lich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (Urteil des Bundesgerichts 2A.145/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 3.3; BGE 120 Ib 257 E. 1f; vgl. auch BGE 115 1b 1 E. 2).
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8.2 Da die Tochter des Beschwerdeführers 1 über das Schweizer Bürgerrecht und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, kann dies dem Beschwerdefüh- rer 1 gemäss Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht verschaffen (sog. umgekehrter Familiennach- zug).
8.3 Zu beachten gilt, dass der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Ausländer die familiäre Bindung mit seinen Kindern indessen zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen le- ben kann, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Hierzu ist nach ständiger Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nicht erforderlich, dass er dauernd im glei- chen Land wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforde- rungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzauf- enthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten ent- sprechend anzupassen sind. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist aus- nahmsweise dann zu bejahen, wenn zwischen dem Ausländer und dessen Kindern in wirt- schaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die – würde eine Bewilligung verweigert – wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in welches der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte. Zudem muss sich der Ausländer tadellos verhalten haben. Nur unter diesen Voraussetzungen kann das private Interesse am Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik im Rah- men von Art. 8 Ziffer 2 EMRK überwiegen (BGE 120 Ib 1 E. 3c; Urteil 2C_235/2012 vom 13. März 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Die geforderte besondere Intensität der affektiven Bezie- hung kann in der Regel nur dann bejaht werden, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchs- recht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_799/2010 vom 20. Februar 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
8.4 Mit Urteil vom 16. Dezember 2011 stellte das Bezirksgericht I.____ die Tochter E.____, geboren 2010, unter die Obhut der Mutter. Gleichzeitig gewährte es dem Beschwerdeführer 1 ein begleitetes Besuchsrecht von 4 Stunden alle zwei Wochen und ordnete eine Erziehungsbei- standschaft an. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Besuchsrecht aufgrund mangelnder Ka- pazitäten bei der Institution "Begleitete Besuchstage Baselland" erstmals ab 15. September 2012 für jeweils lediglich zwei Stunden alle vier Wochen wahrgenommen werden konnte. An- lässlich der heutigen Parteiverhandlung bestätigt der Beschwerdeführer 1, dass er für die Zeit von Januar bis Dezember 2013 einen Besuchsplan erhalten habe, wonach er alle zwei Wochen seine Tochter bei der Institution "Begleitete Besuchstage Baselland" besuchen dürfe. Seit der gerichtlichen Trennung am 16. Dezember 2011 bis zum erstmals im September 2012 erfolgten begleiteten Besuch bestand zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Tochter kein Kontakt. Es kann offen gelassen werden, ob die späte Umsetzung der Besuchsregelung dem Beschwer- deführer 1 oder der Kindsmutter zuzuschreiben oder ob der Grund allein der Platzmangel bei der Institution für begleitete Besuchstage gewesen ist. Tatsache ist, dass sich das Besuchs- recht zeitlich in einem sehr beschränkten Rahmen hält und dem Beschwerdeführer 1 zudem kein Ferienrecht zusteht. Der Aktenlage ist weiter zu entnehmen, dass zwischen den Eltern ge- wisse Spannungen bestehen. Auch dass der Beschwerdeführer 1 am Kontakt zu seiner Tochter
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sehr interessiert zu sein scheint, vermag keine besonders enge affektive Beziehung darzutun, die ausnahmsweise aufgrund eines blossen Besuchsrechts ein Anwesenheitsrecht nach Art. 8 EMRK begründen könnte. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer 1 auch nicht in der Lage, seine Tochter finanziell zu unterstützen, da er seit der Trennung von seiner Ehefrau auf Sozialhilfe angewiesen ist bzw. mit seiner Teilzeitstelle per 1. Januar 2013 und der Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 1'854.85 knapp seinen Grundbedarf decken kann. Der Einwand des Beschwerdefüh- rers 1, dass er aufgrund des vorliegenden Verfahrens keine Arbeit finden könne, hat er sogleich selbst widerlegt, indem er seit Januar 2013 zumindest eine Teilzeitstelle ausführt. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass es offensichtlich auch in wirtschaftlicher Hinsicht an einer en- gen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner Tochter mangelt. Es ist dem Be- schwerdeführer 1 zumutbar, den Kontakt zu seiner Tochter mittels Telekommunikation oder Reisen in die Schweiz aufrechtzuerhalten.
8.5 Der Regierungsrat hat folglich zu Recht angenommen, dass zwischen dem Beschwer- deführer 1 und seiner Tochter weder in wirtschaftlicher noch in affektiver Hinsicht eine beson- ders enge Beziehung besteht. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer 1 trotz seiner Be- suchskontakte zu seiner Tochter keinen Anspruch auf Aufenthalt gemäss der zu Art. 8 EMRK und Art. 13 BV zitierten Praxis.
8.6 Zu Recht macht der Beschwerdeführer 1 nicht geltend, sein ältester Sohn F.____ kön- ne ihm gestützt auf die Praxis von Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Un- abhängig davon, ob F.____ überhaupt über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzt, besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seinem ältes- ten Sohn.
Ebenfalls zu Recht berufen sich die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht auf Art. 8 EMRK, da eine besonders enge Beziehung bzw. ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis weder in Bezug zum ältesten Bruder F.____ noch zur Halbschwester E.____ vorliegt.
9.1 Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers 1 auf Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Behörde (Art. 33 Abs. 3 AuG). Auch bei Vorliegen ei- nes Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 AuG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 AuG steht die Ent- scheidung im Ermessen der Behörde. Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu treffen ist (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Ueber- sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechts- stellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, N 8.31, 8.44; PETER BOLZLI, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 7 f. zu Art. 33 AuG; TAMARA NÜSSLE, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesge- setz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Handkommentar, Bern 2010, N 33 zu Art. 33). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integra-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht tion zu berücksichtigen, damit der Entscheid im Einzelfall verhältnismässig ist (vgl. NÜSSLE, a.a.O., N 33 zu Art. 33).
9.2 Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht Rechtsverletzungen ein- schliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit eines Entscheids (vgl. E. 2).
9.3 Im angefochtenen Entscheid vom 16. Oktober 2012 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, die in Art. 96 Abs. 1 AuG genann- ten Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss aus- geübt. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat gestützt auf die nach- stehend dargelegten Gesichtspunkte es abgelehnt hat, den Beschwerdeführern ermessenswei- se eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
10.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sind. Diese Fragen sind im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen. Bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht der Überprüfungsbeschränkung unterliegt. Der Grund- satz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Ausserdem muss der an- gestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Zürich 2010, N 581 ff.) Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die be- kannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad und die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile heranzuziehen (vgl. BGE135 II 377 E. 4.3 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG).
10.2 Es kann zunächst festgehalten werden, dass die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligungen der Beschwerdeführer geeignet ist, die mit dem AuG verfolgten fremdenpolizeili- chen Interessen zu verwirklichen. Da die verfolgten Zwecke nicht durch eine weniger ein- schneidende Massnahme erreicht werden können, ist auch das zweite Kriterium der Erforder- lichkeit erfüllt. Hiergegen bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Wegweisung nicht ver- hältnismässig sei, weil gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AuG die Beschwerdeführer unter Androhung dieser Massnahme hätten verwarnt werden sollen.
Durch eine Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG soll jedoch ermöglicht werden, ein Fehlver- halten zu ahnden bzw. erwünschtes Verhalten durch blosse Androhung einer ausländerrechtli- chen Massnahme im Wiederholungs- oder Unterlassungsfall zu erzwingen. Vorliegend liegt kein solcher Fall vor. Die Wegweisung erfolgt aufgrund des weggefallenen Aufenthaltszwecks (Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG).
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.3 Es ist des Weiteren zu prüfen, ob die Massnahme auch verhältnismässig im engeren Sinne ist.
Der Beschwerdeführer 1 befindet sich erst seit dem 7. April 2011 in der Schweiz. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung hielt er sich somit seit erst rund 10 Monaten in der Schweiz auf. Aus der kurzen Aufenthaltsdauer kann der Beschwerdeführer 1 nichts zu seinen Gunsten ablei- ten, zumal kein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz besteht. Er hat den weitaus grössten Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland bestens vertraut. Wie bereits unter E. 6.4.2 festgehalten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 in Pakistan ein breites soziales Beziehungsnetz hat. Aus seiner beruflichen Situation kann der Beschwerdefüh- rer 1 als gelernter Buchhalter ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er fand erst unter Druck des vorliegenden Verfahrens eine Teilzeitstelle als Büroangestellter in einem Taxibetrieb. Dies stellt keine besonders "qualifizierte Tätigkeit" dar, welche seinen weiteren Verbleib in der Schweiz aus gesamtwirtschaftlichen Gründen gebieten würde. Bezüglich des persönlichen Ver- haltens und des Integrationsgrades des Beschwerdeführers 1 ist festzuhalten, dass sich dieser während des bisherigen Aufenthalts klaglos verhalten hat. Jedoch beherrscht er die deutsche Sprache, wie sich anlässlich der heutigen Parteiverhandlung herausstellt, nach wie vor kaum, auch wenn er offensichtlich bemüht ist, Deutsch zu lernen. Seine finanzielle Situation kann nicht als stabil bezeichnet werden, zumal das von ihm erzielte Einkommen unterhalb des Existenz- minimums liegt und er deshalb zusätzlich auf Sozialhilfeunterstützung angewiesen ist. Die mo- natlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 400.-- an die Tochter konnte er aufgrund der Sozialhilfe- abhängigkeit bislang ebenfalls nicht erbringen. In Bezug auf die persönliche Beziehung des Beschwerdeführers 1 zur Schweiz konnte – ausser seiner Tochter und seinem ältesten Sohn – nichts erstellt werden, was auf eine tiefergehende Bindung und Integration in die schweizeri- schen Verhältnisse schliessen würde.
In Bezug auf die Beschwerdeführer 2 und 3 ist anzufügen, dass diese im Gegensatz zu ihrem Vater die hiesige Sprache innert kurzer Zeit gut gelernt haben. Der Beschwerdeführer 2 ist mitt- lerweile volljährig und besucht die Schule für Brückenangebote bis zum Sommer 2013 mit durchaus guten Schulnoten. Nebenbei arbeitet er seit dem 19. Dezember 2012 stundenweise im K.____ Restaurant in Basel. Das Pensum beträgt gemäss Arbeitsvertrag maximal 17 Stun- den pro Woche. Gemäss Lohnabrechnung hat der Beschwerdeführer 2 im Februar 2013 63.55 Stunden zu einem Nettolohn von rund Fr. 1'240.-- gearbeitet. Er wird überdies weiterhin von der Sozialhilfe mit einem Betrag von rund Fr. 620.-- unterstützt. Der Beschwerdeführer 3 ist heute 15 Jahre alt und besucht seit 2 Jahren die Sekundarschule Niveau A, 3. Klasse, in H.____. Seine schulischen Leistungen sind gemäss Schulzeugnis vom 18. Januar 2013 sehr gut. Für die Beschwerdeführer 2 und 3 würde eine Rückkehr nach Pakistan bedeuten, dass sie aus ihrer Entwicklung herausgerissen werden und von ihrem ältesten Bruder sowie ihrer Halb- schwester getrennt werden. Dennoch haben beide den Grossteil ihrer Jugend in Pakistan ver- bracht und leben erst seit 2 Jahren in der Schweiz. Dementsprechend besteht keine Entwurze- lung aus dem Heimatland. Es ist davon auszugehen, dass sie soziale Kontakte im Heimatland haben. Eine Rückkehr erscheint insgesamt als zumutbar. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit – wenn auch aufgrund des Schulbesuchs unverschuldet – spricht zudem zu ihren Ungunsten. Ausser-
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem erweisen sich die Beschwerdeführer 2 und 3 beruflich nicht als unentbehrliche Arbeitskräf- te in der Schweiz.
Unter Würdigung der gesamten Umstände – insbesondere der kurzen Anwesenheit in der Schweiz – erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die damit ver- bundene Wegweisung der Beschwerdeführer als verhältnismässig. Gewichtige private Interes- sen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegen stehen, sind vorlie- gend nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleich- behandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des AuG sowie an der Durchset- zung der Rechtsordnung die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
11.1 Ferner ist noch zu beurteilen, ob allenfalls ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann auf die bisherige Härtefallpraxis im Rah- men von Art. 13 lit. f der ehemaligen Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986 abgestellt werden (SPESCHA, a.a.O., N 5 zu Art. 30 AuG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 4c) setzt ein massgeblicher Härtefall voraus, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durch- schnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen und die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte.
11.2 Der Regierungsrat hat zu Recht festgehalten, dass vorliegend die Rückkehr für den Beschwerdeführer 1, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, nicht einfach wird. Dennoch ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 1 als ausgebildeter Buchhalter und den noch jungen Beschwerdeführern 2 und 3 die berufliche und soziale Wiedereingliederung im Heimat- land möglich ist. Die Rückkehr der Beschwerdeführer vermag keine persönliche Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Es liegt demzufolge kein Härtefall vor.
Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführer kein Begehren um Feststellung eines Vollzugs- hindernisses beantragt haben, bestehen keine klaren Anzeichen dafür, dass Vollzugshindernis-
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht se bestehen könnten. Wie bereits unter E. 6.4.2 ausgeführt, ist die Rückkehr nach Pakistan für die Beschwerdeführer zumutbar. Der Regierungsrat hat somit – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – kein Bundesrecht verletzt.
Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen zu Recht verneint hat. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass sie es im Rahmen der Ermessensausübung und der Verhältnismässigkeitsprüfung abgelehnt hat, den Beschwerdeführern den Aufenthalt zu verlängern. Ebenso liegt kein Härtefall vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat der Regierungsrat den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Gemäss Art. 64d AuG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreise- frist anzusetzen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 noch zur Schule gehen, insbesondere weil der Beschwerdeführer 2 im Juni 2013 die Schule abschliesst, ist es unter diesem Aspekt den Beschwerdeführern 2 und 3 zu ermöglichen, das laufende Schuljahr abzuschliessen. Das Schuljahr endet Ende Juni 2013, sodass die Ausreisefrist auf spätestens 31. Juli 2013 festzusetzen ist. Die lange Ausreisefrist ermöglicht dem Beschwerde- führer 1, ordnungsgemäss die Arbeitsstelle und die Wohnung zu kündigen sowie die übrigen Ausreiseformalitäten in die Wege zu leiten.
Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor- liegend gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu Lasten der Beschwerdefüh- rer. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist ein Honorar aus der Ge- richtskasse auszurichten. Der Rechtsvertreter macht für die vorgenommenen Kopien Fr. 1.50 pro Kopie geltend. Gemäss § 15 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 wird bei Massenkopien lediglich ein Betrag von Fr. 0.50 pro Kopie ge- währt. Der geltend gemachte Betrag für die Kopien von Fr. 126.-- ist dementsprechend auf Fr. 42.-- zu reduzieren. Gemäss § 3 Abs. 2 TO beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Ver- beiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Dem Rechtsvertreter wird ein Aufwand von 22.6 Stunden in der Höhe von rund Fr. 4'492.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben die Schweiz bis spätestens 31. Juli 2013 zu verlassen.
Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden den Be- schwerdeführern auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgelt- lichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerde- verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'492.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse bezahlt.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin
Gegen diesen Entscheid wurde am 19. August 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (2C_710/2013) erhoben.