Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 8. April 2013 (410 13 37)


Definitive Rechtsöffnung

Verweigerung der Rechtsöffnung für Mündigenunterhalt gestützt auf Vereinbarung über die Scheidungsfolgen

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. _____, vertreten durch Advokatin Hanna Kirchhofer, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL, Beschwerdeführer gegen C. _____, vertreten durch Advokatin Claudia von Wartburg Spirgi, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdegegner

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung / Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 30. Januar 2013 A. Mit Urteil vom 21. August 2006 schied die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim die Ehe zwischen A. _____ und B. _____. Sie genehmigte die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und nahm diese in das Urteil auf. Darin verpflichte- te sich A. _____ unter anderem, der Mutter an den Unterhalt des Kindes C. _____, geboren am 5. Januar 1994, ab Rechtskraft der Scheidung monatlich und im Voraus einen Unter-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltsbeitrag von CHF 900.00 bis zum 12. Altersjahr und CHF 1'000.00 bis zur Volljährigkeit, längstens jedoch bis zum Abschluss der Berufsausbildung, zu bezahlen, wobei allfällige Kin- derzulagen zusätzlich zu leisten seien. Ausdrücklich vorbehalten blieb unter anderem Art. 277 Abs. 2 ZGB, wonach die Eltern auch [nach] der Mündigkeit des Kindes für dessen Ausbildung aufzukommen haben, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemu- tet werden kann, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. C. _____ betrieb mit Zahlungsbefehl vom 21. September 2012 (Betreibung Nr. xxx des Be- treibungsamtes Binningen) A. _____ für eine Forderung von CHF 4'600.00. Als Grund der Forderung wurden Alimentenrückstände Februar 2012 bis August 2012 angeführt. Nachdem der Betriebene Rechtsvorschlag erhoben hatte, gelangte C. _____ mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 an das Bezirksgericht Arlesheim und ersuchte um Bewilligung der Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 4'600.00 nebst Zins und Kosten. B. Mit Entscheid vom 30. Januar 2013 erteilte die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 2'850.00. Für die Mehrforderung wurde das Gesuch abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden zu ⅓ dem Ge- suchskläger und zu ⅔ dem Gesuchsbeklagten auferlegt. Zudem wurde der Gesuchskläger verpflichtet, dem Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 180.50 und der Ge- suchsbeklagte dem Gesuchskläger eine Parteientschädigung von CHF 20.00 zu bezahlen. Die Bezirksgerichtspräsidentin erwog im Wesentlichen, laut Lehre stelle ein Scheidungsurteil grundsätzlich einen Rechtsöffnungstitel für die Zeit nach der Mündigkeit dar, wenn im ent- sprechenden Urteil bereits über die Ansprüche des mündigen Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB entschieden worden sei. Im vorliegenden Scheidungsurteil sei entgegen den Ausfüh- rungen des Beklagten nicht bloss auf Art. 277 Abs. 2 ZGB verwiesen oder dieser Artikel le- diglich vorbehalten worden, sondern für den Zeitpunkt nach Eintritt der Volljährigkeit ein be- zifferter Unterhaltsbeitrag sowie eine Befristung der Mündigenunterhaltspflicht bis zum Ab- schluss der Berufsausbildung vereinbart und genehmigt worden. Der Gesuchsbeklagte habe weder nachgewiesen noch bestritten, dass sich der Gesuchskläger nach wie vor in Lehraus- bildung befinde und lediglich behauptet, dass das Lehrlingseinkommen des Gesuchsklägers gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB eine Reduzierung des Unterhaltsbeitrages des Gesuchsbeklag- ten rechtfertige. Der Gesuchskläger habe wiederum weder den Bestand noch die Höhe der Kinderzulagen nachgewiesen, so dass die Rechtsöffnung dazu nicht erteilt werden könne. Auch die im Rechtsöffnungsbegehren geltend gemachten Verzugszinsen seien im Zah- lungsbefehl nicht aufgeführt und daher nicht zu berücksichtigen. Der Gesuchsbeklagte schulde dem Gesuchskläger daher folgende Beträge: CHF 3'150.00 (ausstehende Unter- haltszahlungen für Februar bis Juli 2012 von monatlich je CHF 525.00) und CHF 100.00 (ausstehende Unterhaltszahlung für den Monat August) abzüglich der im April 2012 bezahl- ten CHF 400.00. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsbeklagte, vertreten durch Advokatin Hanna Kirchhofer, mit Rechtsschrift vom 7. Februar 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht, Ab- teilung Zivilrecht. Er liess beantragen, dass der Entscheid der Gerichtspräsidentin Arlesheim vom 30. Januar 2013 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Binningen abzuweisen sei. Ferner seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 200.00 dem Be-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdegegner aufzuerlegen und dieser sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 968.65 zu bezahlen; unter o/e Kostenfolge. In der Begründung liess der Gesuchsbeklagte zusammengefasst ausführen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfah- ren keinen gültigen Rechtsöffnungstitel vorgelegt. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass bei der vom Gesuchskläger eingereichten Kopie der Scheidungsvereinbarung just die Seiten fehlen würden, auf denen die Abrede betreffend den Kindesunterhalt enthalten sei, so dass der Kindesunterhalt aus den ins Recht gelegten Unterlagen nicht hervorgehe. Ausserdem sei der Beschwerdegegner am 5. Januar 2012 18 Jahre alt und damit volljährig geworden. Bei den in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträgen handle es sich somit nicht um Kindesunter- haltsbeiträge, sondern um Mündigenunterhalt. In der Scheidungskonvention vom 21. Januar bzw. 7. Februar 2006 habe sich der Beschwerdeführer verpflichtet, der Mutter an den Unter- halt der Kinder bis zur Volljährigkeit längstens aber bis zum Abschluss der Berufsausbildung, CHF 1'000.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Art. 277 Abs. 2 ZGB sei aus- drücklich vorbehalten worden. Schon aus diesem Vorbehalt werde deutlich, dass die Eltern die Unterhaltspflicht nur bis zur Mündigkeit der Kinder verbindlich hätten regeln wollen, an- sonsten sich der Verweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB erübrigt hätte, wonach die Eltern auch nach der Mündigkeit des Kindes und bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung für dessen Unterhalt aufzukommen haben, soweit es ihnen nach den gesamten Um- ständen zugemutet werden könne. Im Scheidungsurteil sei somit gerade nicht über die An- sprüche des mündigen Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB entschieden worden. Der Ge- suchsbeklagte müsse im Rechtsöffnungsverfahren weder die Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend machen, noch das Lehrlingseinkommen des Gesuchsklägers nachweisen. Dabei handle es sich um materiellrechtliche Fragen, welche im vollstreckungs- rechtlichen Verfahren nicht zu überprüfen seien. Schliesslich habe das Bezirksgericht für das Verfahren lediglich einen Aufwand von zwei Stunden als angemessen erachtet. Indessen entstünde neben dem Aufwand für Rechtsschriften immer noch weiterer Aufwand für das Aktenstudium, die Kommunikation mit dem Klienten und allfällige Rechtsabklärungen, den die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe. Vorliegend habe dieser „Nebenaufwand“ eine Stunde und zwanzig Minuten ausgemacht. D. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2013 beantragte der Beschwerdegegner, vertre- ten durch Advokatin Claudia von Wartburg Spirgi, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter o/e Kostenfolge. Eventualliter sei dem Gesuchskläger der Kostenerlass mit seiner Anwältin zu bewilligen. Im Einklang mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass im vorliegenden Schei- dungsurteil nicht lediglich auf Art. 277 Abs. 2 ZGB verwiesen worden sei, sondern explizit für den Zeitpunkt nach Eintritt der Volljährigkeit ein bezifferter Unterhaltsbeitrag sowie eine Be- fristung der mündlichen Unterhaltspflicht [recte: Mündigenunterhaltspflicht] bis zum Ab- schluss der Berufsausbildung vereinbart und genehmigt worden sei. Es liege somit ein gülti- ger Rechtsöffnungstitel vor. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ändere denn auch der Umstand, dass Art. 277 Abs. 2 ZGB vorbehalten worden sei, nichts an dieser Tatsache. Das Urteil bzw. die Scheidungsvereinbarung dahingehend zu deuten, dass mit der Formulierung nur ein Unterhaltsbeitrag bis zur Mündigkeit vereinbart worden sei, entspreche weder dem Wortlaut der Vereinbarung noch dem Sinn der Parteien. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass keines der Kinder bis zum 18. Lebensjahr seine Erstausbildung abge-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlossen haben werde. Es wäre auch aus prozessökonomischer Sicht vollkommen unsin- nig, wenn der Beschwerdegegner nun eine Klage auf Mündigenunterhalt einreichen müsste, obwohl der Beschwerdeführer den Anspruch auf Unterhalt nicht einmal bestreite, sondern nur erkläre, es liege kein Rechtsöffnungstitel vor. Im Weiteren stehe eine Parteientschädi- gung von CHF 968.65 für ein Rechtsöffnungsverfahren, bei dem es insgesamt um einen Be- trag von CHF 4'600.00 gehe, in keinem Verhältnis. Es könne nicht pauschal geltend gemacht werden, dass pro Seite einer Rechtsschrift eine Stunde Aufwand entstehe. Dies hänge wohl auch mit dem lnhalt zusammen, welcher in casu nicht äusserst kompliziert sei. E. Mit Verfügung vom 8. März 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund der Akten entschieden werde. Über das Eventualbegehren des Beschwerdegegners um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werde mit der Hauptsache entschieden. Erwägungen

  1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Bezirksgerichts- präsidentin Arlesheim vom 30. Januar 2013, mit welchem ein Gesuch um definitive Rechts- öffnung teilweise bewilligt wurde. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ist gegen Entscheide in Rechtsöffnungssachen das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen. Somit kann gegen den Entscheid lediglich die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO erhoben werden. Rechts- öffnungen werden im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerde laut Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Der Entscheid vom 30. Januar 2013 ist dem Gläubiger und heutigen Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 mit schriftlicher Begründung zugestellt worden und die Rechtsmittelfrist ist durch die Übergabe der Beschwerde an die Schweizeri- sche Post am 7. Februar 2013 gewahrt worden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Der Kostenvor- schuss für das zweitinstanzliche Verfahren ist mit Valuta 14. Februar 2013 rechtzeitig geleis- tet worden.
  2. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsan- wendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bundes- recht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde; auch nicht, ob es sich dabei um ei- nen verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbe- stimmungen. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 320 N 3 ff.; SPÜHLER, Basler Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 3.1 Mit Entscheid vom 30. Januar 2013 erteilte die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 2'850.00. Für die Mehrforderung wurde das Gesuch abgewiesen. In der Begründung wurde festgehalten, im massgeblichen Scheidungsurteil sei für den Zeitpunkt nach Eintritt der Volljährigkeit ein be- zifferter Unterhaltsbeitrag sowie eine Befristung der Mündigenunterhaltspflicht bis zum Ab- schluss der Berufsausbildung vereinbart und genehmigt worden. Der Gesuchsbeklagte habe weder nachgewiesen noch bestritten, dass sich der Gesuchskläger nach wie vor in Lehraus- bildung befinde und lediglich behauptet, dass das Lehrlingseinkommen des Gesuchsklägers gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB eine Reduzierung des Unterhaltsbeitrages des Gesuchsbeklag- ten rechtfertige. Der Beschwerdeführer moniert eine unrichtige Rechtsanwendung; der Be- schwerdegegner habe keinen gültigen Rechtsöffnungstitel vorgelegt. So würden bei der ein- gereichten Kopie der Scheidungsvereinbarung just die Seiten fehlen, auf denen die Abrede bezüglich des Kindesunterhalts enthalten sei. Ausserdem sei der Beschwerdegegner am 5. Januar 2012 volljährig geworden. Im Scheidungsurteil sei nicht über die Ansprüche des mündigen Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB entschieden worden. Der Gesuchsbeklagte müsse im Rechtsöffnungsverfahren weder die Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend machen, noch das Lehrlingseinkommen des Gesuchsklägers nachweisen. Der Gesuchskläger und heutige Beschwerdegegner erwidert, im Scheidungsurteil sei nicht ledig- lich auf Art. 277 Abs. 2 ZGB verwiesen worden, sondern explizit für den Zeitpunkt nach Ein- tritt der Volljährigkeit ein bezifferter Unterhaltsbeitrag sowie eine Befristung der Mündigenun- terhaltspflicht bis zum Abschluss der Berufsausbildung vereinbart und genehmigt worden. Es liege somit ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor. 3.2 Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Handelt es sich um einen vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Be- triebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiel- len Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufga- be des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; 136 III 624 E. 4.2.3). Gerichtliche Urteile und gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge be- rechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen zur definitiven Rechtsöffnung. Im Einzel- fall kann sich die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung als schwierig erweisen, enthalten Unterhaltsurteile doch häufig Bedingungen (Indexierungs-, Wiederverheiratungsklausel u.ä.), die künftige Veränderungen der Verhältnisse bereits im Urteil vorwegnehmen. Besteht eine

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht solche Bedingung, dass sich die Unterhaltsleistungen bei Eintritt eines bestimmten Ereignis- ses verändern, hat derjenige, der daraus Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Den Urkundenbeweis anzutreten hat in der Regel der Gläubi- ger für die Umstände, die die Unterhaltsleistungen erhöhen (Urteil 5P.324/2005 vom 22. Februar 2006 E. 3.2), und der Schuldner für die Umstände, die die Unterhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben (BGE 124 III 501 E. 3b S. 503 f.; Urteil 5P.514/2006 vom 13. April 2007 E. 3.1). Vorbehalten bleibt stets der Nachweis, dass das Unterhaltsurteil durch ein rechtskräftiges Abänderungsurteil ersetzt oder aufgehoben worden ist (Urteile 5P.82/2002 vom 11. April 2002 E. 3b und 5A_419/ 2009 vom 15. September 2009 E. 7.3). 3.3 Der Gesuchskläger stützt sein Gesuch um Rechtsöffnung auf das Scheidungsurteil der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 21. August 2006. Mit diesem Urteil wurde die von seinen Eltern abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen genehmigt und in das Urteil aufgenommen. Darin verpflichtete sich der Gesuchsgegner unter anderem, der Mutter an den Unterhalt des Gesuchstellers, ab Rechtskraft der Scheidung monatlich und im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 bis zum 12. Altersjahr und CHF 1'000.00 bis zur Volljährigkeit, längstens jedoch bis zum Abschluss der Berufsausbildung, zu bezahlen, wobei allfällige Kinderzulagen zusätzlich zu leisten seien. Ausdrücklich vorbehalten blieb unter anderem Art. 277 Abs. 2 ZGB, wonach die Eltern auch [nach] der Mündigkeit des Kin- des für dessen Ausbildung aufzukommen haben, soweit es ihnen nach den gesamten Um- ständen zugemutet werden kann, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Der Streit dreht sich vornehmlich um die in der Vereinbarung über die Schei- dungsfolgen vom 26. Januar 2006 resp. 7. Februar 2006 enthaltene auflösende Bedingung, welche die Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners "bis zur Volljährigkeit, längstens jedoch bis zum Abschluss der Berufsausbildung" begrenzt. Die Rüge des Beschwerdeführers, bei der eingereichten Kopie der Scheidungsvereinbarung würden just die Seiten fehlen, auf de- nen die Abrede bezüglich des Kindesunterhalts enthalten sei, zielt dabei ins Leere. Aus den Akten ergibt sich, dass die vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen als Beilage 2 zum Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Dezember 2012 eingereicht wurde. Es dürfte sich mithin lediglich um einen Fehler der Vorinstanz handeln, welche bei der Ausfertigung der Kopiaturen für den Gesuchsgegner nicht beachtet hatte, dass die massgeblichen Abzüge der Vereinbarung beidseitig bedruckt waren. Im Weiteren erweist sich die Rüge des Beschwer- deführers allerdings als stichhaltig. Der Wortlaut der streitigen Ziffer 4 der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ist nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, klar und unmissverständlich. Er lässt mithin keinen Raum für Auslegungen und ist dergestalt zu interpretieren, dass grundsätzlich Unterhalt bis zur Volljährigkeit geschuldet ist. Der Zu- satz "längstens jedoch bis zum Abschluss der Berufsausbildung" ist sodann zweifellos nicht als Verlängerung der Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus zu lesen, sondern um- fasst allein den Fall des Abschlusses der Berufsausbildung vor Erreichen der Volljährigkeit. Der Scheidungsrichter kann im Allgemeinen bloss über die Ansprüche von minderjährigen Kindern befinden, es sei denn, im Scheidungsurteil sei ausnahmsweise bei kurz bevorste- hender Mündigkeit des Kindes auch über seine Ansprüche gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB ent- schieden worden (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., N 47 zu Art. 80 SchKG mit weiteren Nachweisen). Diese Konstellation lag in casu fraglos nicht vor, war der Beschwer- degegner zum Zeitpunkt der Scheidung seiner Eltern doch gerade einmal 12 ½ Jahre alt und

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht seine beruflicher Werdegang noch nicht vorhersehbar. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher gutzuheissen. Zugleich bietet es sich an, dass das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO einen Sachentscheid trifft, zumal die Angelegen- heit nach dem Vorstehenden spruchreif ist. Der entscheidrelevante Sachverhalt steht auf Grund des erstinstanzlich erhobenen Beweismaterials vollständig fest, so dass die korrekte Rechtsanwendung keiner zusätzlichen Abklärung bedarf. Da das Urteil vom 21. August 2006, welches zu Unterhaltsleistungen an die Kinder unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB verpflichtet, klarerweise kein hinreichender Rechtsöffnungstitel für die Zeit nach der Mündigkeit des Gesuchsklägers ist, muss das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Binningen abgewiesen werden. 4.1 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde gutzuheissen und das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Binningen ab- zuweisen ist. Obwohl eine Regelung analog Art. 318 Abs. 3 ZPO fehlt, erscheint es sachge- recht, dass das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, im Falle der Gutheissung der Be- schwerde durch reformatorischen Entscheid entsprechend dem endgültigen Verfahrensaus- gang auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens befindet. Der Be- schwerdeführer beantragt, dass die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 200.00 vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Be- schwerdegegner zu verurteilen sei, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 968.65 zu bezahlen. Das Bezirksgericht habe für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von zwei Stunden als angemessen erachtet. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass pro Rechtsschriftseite ungefähr ein Aufwand von einer Stunde entstehe, so dass die Begründung des Bezirksgerichts nicht beanstandet werden könne. Indessen entstehe neben dem Aufwand für Rechtsschriften immer auch noch weiterer Aufwand für das Aktenstudium, die Kommunikation mit dem Klienten und allfällige Rechtsabklärungen, den die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe. Vorliegend habe dieser „Nebenaufwand“ eine Stunde und zwanzig Minuten ausgemacht. Der Beschwerde- gegner lässt dazu erwidern, dass eine Parteientschädigung von CHF 968.65 für ein Rechts- öffnungsverfahren, bei dem es insgesamt um einen Betrag von CHF 4'600.00 gehe, in kei- nem Verhältnis stehe. lm Übrigen könne auch nicht pauschal geltend gemacht werden, dass pro Seite eine Rechtsschrift eine Stunde Aufwand entstehe. Dies hänge mit dem lnhalt zu- sammen, welcher in casu nicht äusserst kompliziert sei. 4.2 Mit dem Ergebnis des vorliegenden Entscheides unterliegt der Gesuchskläger im vor- instanzlichen Verfahren. Hieraus resultiert, dass er für das vorinstanzliche Verfahren kosten- pflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist die Dispositiv-Ziffer 3 des Ent- scheides der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 30. Januar 2013 aufzuheben und zu ersetzen. Die Spruchgebühr von CHF 200.00 ist somit dem Gesuchskläger aufzuerlegen. Im Zusammenhang mit der Parteientschädigung erachtet es das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- recht, als sachgerecht, für die als Nebenaufwand bezeichneten zusätzlichen Tätigkeiten, wie Kommunikation mit dem Klienten, zusätzlich einen Zeitaufwand von 30 Minuten vorzusehen. Der von der Vorinstanz veranschlagte Zeitaufwand von zwei Stunden für die Ausfertigung der Begründung vom 9. Januar 2013 inkl. Aktenstudium und Rechtsabklärungen und der Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde ist in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sache im Übrigen nicht zu beanstanden. Es liegt auch kein offenbares Missverhältnis zwi- schen Streitwert einerseits und Bemühungen des Anwaltes und der Bedeutung der Sache andererseits im Sinne von § 9 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) vor, welches eine Herabsetzung des Honorars rechtfertigen würde. Der Gesuchs- kläger hat dem Gesuchsbeklagten daher eine Parteientschädigung von CHF 625.00 zuzüg- lich Auslagen von CHF 1.00 und MWST von CHF 50.10 zu bezahlen. Ebenso verbleiben die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.00 beim Gesuchskläger. 5. Der Beschwerdegegner ersucht mit der Beschwerdeantwort eventualiter um unentgelt- liche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. In Ziffer 3 der Verfügung vom 8. März 2013 wurde den Parteien eröffnet, dass der entsprechende An- trag zusammen mit der Hauptsache behandelt werde. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Per- son Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Ge- richtskosten. Auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat die Partei Anspruch, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Beurteilung der Prozessbedürftigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung massgebend. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis, welche auch nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO weiterhin verbindlich bleibt, gilt eine Person als mittellos, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Dieser sog. prozes- suale Notbedarf des Beschwerdegegners setzt sich aus dem Grundbetrag von CHF 850.00 (Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter), dem 15 % Zuschlag auf den Grundbetrag von CHF 127.50, der Prämie für die obligatorische Krankenversicherung von CHF 237.10, den Wegekosten für das U-Abo (Tarif Junior im TNW Gebiet) von CHF 48.00, den Kosten für auswärtige Verpflegung (21,75 Tage à CHF 9.00) von CHF 195.75 sowie einem anrechenba- ren Wohnkostenanteil von CHF 400.00 zusammen und beträgt somit gesamthaft CHF 1'858.50. Diesem Notbedarf steht ein anrechenbares Einkommen von monatlich CHF 2'325.00 gegenüber, welches sich aus der Summe des Lehrlingslohns von CHF 1'320.00 netto zuzüglich eines Anteiles 13. Monatslohn von CHF 105.00 und des im relevanten Zeitraum bezogenen Unterhaltsbeitrages von CHF 900.00 ergibt. Die Höhe des Einkommensüberschusses von CHF 466.50 pro Monat ist mit den für den konkreten Fall anfallenden Prozesskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei relativ einfachen Fällen innert der Dauer des massgeblichen Verfahrens ratenweise zu bezahlen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Vor dem Hintergrund dieser Berechnung ist die Mittellosigkeit des Beschwerdegeg- ners lediglich teilweise glaubhaft gemacht. Es kann ihm mithin lediglich die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Rechtsmittelverfahren bewilligt werden. Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeistän- dung ist in Anbetracht der Komplexität der Rechts- und Tatfragen sowie der rechtskundigen Vertretung der Gegenpartei fraglos erstellt. Dem Gesuch des Beschwerdegegners um un- entgeltliche Rechtspflege ist daher teilweise zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Ver- beiständung für das Beschwerdeverfahren in der Person von Advokatin Claudia von Wart-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht burg Spirgi zu bewilligen. Das weitergehende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist hingegen abzuweisen. 6. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), für das Rechtsmittelver- fahren zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Beschwerdeverfahren gelten (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind dem unterliegenden Beschwerdegegner die Ge- richtskosten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei ge- mäss Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 450.00 festzusetzen. Der Beschwer- degegner hat dem Beschwerdeführer somit den geleisteten Kostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Zusammenhang mit der Verteilung der Kosten für die berufsmäs- sige Vertretung hält das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, dafür, dass von einer starren Kostenverteilung nach dem Prozessausgang abzusehen ist. Art. 107 ZPO räumt dem Ge- richt nämlich einen Spielraum ein, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten nach Billigkeitserwägungen zu verlegen. Im Interesse einer einzelfallweisen Gerechtigkeit kann so die Belastung mit Prozesskosten zugunsten der unterlegenen und zulasten der obsiegenden Partei verschoben werden. Die besonderen Umstände für eine Kostenverteilung nach Er- messen sind in Art. 107 Abs. 1 lit. a - e ZPO in beispielhafter Weise aufgeführt (RÜEGG, in: Basler Kommentar ZPO, Art. 107, N 1 ff.). So beschlägt der vorliegende Fall zwar ein Ge- such um Rechtsöffnung, allerdings liegt der Angelegenheit inhaltlich eine familienrechtliche Sachlage zu Grunde. Ausserdem kann von einer gutgläubigen Prozessführung des heutigen Beschwerdegegners ausgegangen werden, der in guten Treuen darauf vertraute, die Ver- einbarung über die Scheidungsfolgen seiner Eltern würde seinen Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss seiner Berufsausbildung reglieren. Darüber hinaus lassen auch die sehr un- gleichen wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse der Parteien eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen. Es ist daher im Ergebnis sachgerecht, dass jede Par- tei die angefallenen Kosten der eigenen Rechtsvertretung selbst zu tragen hat und gegensei- tig keine Parteientschädigungen auszurichten sind. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdegegners, Advokatin Claudia von Wartburg Spirgi, ist in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO vom Kanton angemessen zu entschädigen, wobei der entsprechende Stun- denansatz gemäss § 3 Abs. 2 TO CHF 180.00 pro Stunde beträgt. Die Honorarnote von Rechtsanwältin Claudia von Wartburg Spirgi, datierend vom 6. März 2013, weist einen Zeit- aufwand von einer Stunde und 50 Minuten aus, was fraglos als angemessen erscheint. Die Auslagen im Umfang von CHF 36.00 sind ebenfalls abzugelten und der Rechtsbeiständin des Beschwerdegegners ist zusätzlich die Mehrwertsteuer von 8 % zu vergüten. Advokatin Claudia von Wartburg Spirgi ist somit eine Entschädigung von CHF 388.80 aus der Kantons- gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdegegner ist zur Nachzahlung dieser Kosten ver- pflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 30. Januar 2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. xxx des Betrei- bungsamtes Binningen wird abgewiesen. 2. Die Zahlungsbefehlskosten verbleiben beim Gesuchskläger. 3. Die Gerichtskosten von CHF 200.00 werden dem Gesuchskläger auferlegt. Der Gesuchskläger hat dem Gesuchsbeklagten eine Par- teientschädigung von CHF 676.10 inkl. Auslagen und MWST zu be- zahlen". 2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise bewilligt. Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Verbeiständung durch Advokatin Claudia von Wartburg Spirgi bewilligt. Das weitergehende Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 450.00 wird dem Beschwer- degegner auferlegt. 4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Der gerichtlich bestellten Rechtsbeiständin des Beschwerdegegner s, Advokatin Claudia von Wartburg Spirgi, wird eine Entschädigung von CHF 388.80 aus der Kantonsgerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-04-08_zr_1
Entscheidungsdatum
08.04.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026