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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. April 2013 (460 12 164)


Strafrecht (Ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, betrügerischer Konkurs)

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter David Weiss (Ref.), Richter Beat Schmidli; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

A._____, vertreten durch Dr. Thomas Kaufmann, Advokat, und lic. iur. Sandra Brüngger, SwissLegal Dürr + Partner, Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel, Privatklägerin 1 und Berufungsklägerin 1

B._____, vertreten durch Dr. Thomas Kaufmann, Advokat, und lic. iur. Sandra Brüngger, SwissLegal Dürr + Partner Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel, Privatkläger 2 und Berufungskläger 2

gegen

C._____, vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

Gegenstand ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Strafgerichts vom 7. Juni 2012

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A. Mit Urteil vom 7. Juni 2012 erklärte die Präsidentin des Strafgerichts C._____ (nachfol- gend: "Beschuldigter") der Unterlassung der Buchführung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv-Ziffer 1). Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Miss- wirtschaft sowie des betrügerischen Konkurses sprach sie ihn frei (Dispositiv-Ziffer 2). Die Zivil- forderung von A._____ (nachfolgend: "Privatklägerin 1") und B._____ (nachfolgend: "Privatklä- ger 2") verwies sie auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 3). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 4'025.75 und der Gerichtsgebühr von CHF 4'000.– bzw. bei Verzicht auf eine Berufung von CHF 2'000.–, auferlegte sie dem Beschuldigten (Dispo- sitiv-Ziffer 4). Sie stellte fest, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Anspruch auf ein Honorar aus der Gerichtskasse hat und verwies die Bestimmung dessen Höhe ad separatum (Dispositiv-Ziffer 5). Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 sprach die Präsidentin des Strafgerichts dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 5'514.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu, vorbehältlich der Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

B. Gegen das Urteil der Präsidentin des Strafgerichts vom 7. Juni 2012 meldeten die Privat- kläger mit Eingabe vom 18. Juni 2012 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 13. Juli 2012 beantragten sie, es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft und des betrügeri- schen Konkurses schuldig zu sprechen, wobei die Strafzumessung durch die Vorinstanz vorzu- nehmen sei; es sei die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben, die Zivilforde- rung gutzuheissen und der Beschuldigte zur Zahlung von insgesamt CHF 110‘000.– an sie zu verpflichten; eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Be- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei ihnen eine Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Beschuldigten zuzusprechen.

C. Mit Anschlussberufungserklärung vom 24. August 2012 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügeri- schen Konkurses, der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung schuldig zu spre- chen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu einem vom Kan- tonsgericht festzusetzenden Tagessatz bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer un- bedingten Busse von CHF 3'000.– bzw. bei deren Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu verurteilen.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. No- vember 2012 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit seinem Rechtsvertreter Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat, für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt

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E. Mit Berufungsantwort vom 7. Januar 2013 beantragte der Beschuldigte, es seien sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung vollständig abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge.

F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2013 wurde der Antrag der Staatsan- waltschaft, es seien bei der K._____ AG in Basel editionsweise verschiedene Unterlagen ein- zuholen, abgewiesen.

G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. März 2013 wurde in Aufhebung von Disposi- tiv-Ziffer 4 der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 22. Januar 2013 auf die Ansetzung einer Parteiverhandlung verzichtet. Den Parteien wurde angekündet, dass ihnen das begründete Ur- teil schriftlich eröffnet wird.

Erwägungen I. FORMELLES

  1. Berufung der Privatkläger 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO kann gegen das angefochtene Urteil Berufung erho- ben werden. Die Legitimation zur Erhebung der Berufung bestimmt sich nach Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach dieser Gesetzesvorschrift kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist neben der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Die geschädigte Person gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Pri- vatklägerschaft, wenn sie ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen und sich so als Privatklägerschaft konstituiert (CALAME, Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 382 N 11). Die Stellung der geschädigten Person kommt nach Art. 115 Abs. 1 StPO jener Person zu, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Die Privatklägerschaft kann, unabhängig davon, ob sie im erstinstanzlichen Verfahren Straf- oder Zivilkläger war, das erstinstanzliche Urteil im Schuld- wie auch im Zivilpunkt mit Berufung anfechten (BGer. 6B_404/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2; BGer. 6B_261/2012 vom 22. Ok- tober 2012 E. 3.3.4; EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 398 N 13).

1.2 Zu prüfen ist, ob die Privatkläger nach Art. 382 Abs. 1 StPO berufungslegitimiert sind.

1.2.1 Bei Straftaten gemäss Art. 163 ff. StGB wird das Vermögen der Gläubiger des Kon- kurs- oder Pfändungsschuldners unmittelbar geschädigt, da von der kollozierten Forderung we- gen der Bankrotthandlungen nur ein Bruchteil (Konkursdividende) bleibt (GARBARSKI, Qualité de partie plaignante et criminalité économique: quelques questions d’actualité, in: ZStrR 2012

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S. 182 f.; BRUNNER, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 163 N 38; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 115 N 2; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 115 N 60). Wie sich aus E. II.2 und 3 ergibt, machte sich der Beschuldigte durch die von den Privatklägern beanstandeten Darlehensbezüge von der D._____ AG (seit 10. August 2010: D._____ AG in Liquidation) vom 25. September 2009 und vom 25. Januar 2010 der Misswirt- schaft und durch das Verschweigen des von ihm von der D._____ AG bezogenen Darlehens im Konkurs des betrügerischen Konkurses schuldig. Durch diese Handlungen schädigte er die Pri- vatkläger unmittelbar in ihrem Vermögen. Aufgrund dessen und da sich die Privatkläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 als Privatkläger im Zivilpunkt konstituierten (act. 95 ff.), sind sie im Schuld- und Zivilpunkt, soweit sich ihre Anträge auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Misswirtschaft und betrügerischen Konkurs beziehen, zur Berufung legitimiert.

1.2.2 Nach Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Gemäss Art. 757 Abs. 1 OR steht es nach der Konkurseröffnung zunächst der Konkursverwaltung zu, die An- sprüche der Gesellschaftsgläubiger geltend zu machen. Verzichtet sie darauf, können die Akti- onäre und die Gesellschaftsgläubiger gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR den Schaden der Gesellschaft gegenüber den verantwortlichen Organen einklagen, wobei sie ihren mittelbaren Schaden ex lege als einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit gel- tend machen (BGer. 4A_231/2011 vom 20. September 2011 E. 2). Der in Art. 757 Abs. 3 OR enthaltene Vorbehalt der Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Art. 260 SchKG verleiht keine weiteren Rechte. In materiellrechtlicher Hinsicht besteht kein Unterschied zwi- schen dem Anspruch, den sich ein Gläubiger nach Art. 260 SchKG abtreten lässt und demjeni- gen, den ein Gläubiger direkt aus Art. 757 Abs. 1 und 2 OR erhebt (BGer. 4A_446/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 2.4). Da in beiden Fällen die Gläubigergesamtheit Rechtsträgerin des materiellen Anspruchs ist, handeln die Gläubiger jeweils als eine Art Prozessstandschaft für die Konkursmasse (BERTI, Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 260 N 56).

Weil eine geschädigte Gesellschaft durch die Handlungen der verantwortlichen Organe selbst unmittelbar geschädigt wird, ist sie eine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Da es bei der Konkurseröffnung zu einer Ablösung des bis dahin bestehenden Anspruchs der geschädigten Gesellschaft durch einen Anspruch der Gläubigergesamtheit ex lege kommt, tritt die Konkursmasse gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO von Gesetzes wegen in deren Ansprüche ein (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 121 N 13). Die Konkursmasse bzw. die für sie zunächst als Prozessstandschaft handelnde Konkursverwaltung ist somit zur Geltendmachung entsprechender Ansprüche gegen die verantwortlichen Gesellschaftsorgane legitimiert. Werden diese Ansprüche von den Gläubigern als Gesellschaftsgläubiger gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR oder als Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG erhoben, fordern sie nicht einen eigenen Anspruch, sondern als Prozessstandschafter einen solchen für die Konkursmasse ein. Sie sind somit in der Beziehung zur geschädigten Ge-

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sellschaft gleichgestellt wie die Konkursmasse bzw. die Konkursverwaltung. Sie sind deshalb entsprechend als zur Adhäsionsklage legitimiert zu betrachten (BRUNNER, a.a.O., Art. 163 N 38; ZR 2005 S. 15 ff.). Dass diese Gläubiger den Schaden der konkursiten Gesellschaft im Straf- verfahren gegen die aktienrechtlich verantwortlichen Personen adhäsionsweise geltend machen können, drängt sich auch deshalb auf, weil sie zur konkursiten juristischen Person, welche durch eine strafbare Handlung geschädigt wurde, in einem ähnlichen Verhältnis stehen, wie die Erben einer geschädigten und danach verstorbenen natürlichen Person. Da Letztere aufgrund ihrer besonderen Beziehung zum Geschädigten und Erblasser legitimiert sind, Adhäsionsklage zu erheben resp. als Kläger in einen bereits angehobenen Adhäsionsprozess einzutreten, sind die Vorteile des Adhäsionsverfahrens den Konkursgläubigern ebenfalls einzuräumen (ZR 2005 S. 20).

Da der Beschuldigte, wie sich aus E. II.1 ergibt, die D._____ AG durch ungetreue Geschäftsbe- sorgung schädigte, können entsprechend der vorstehenden Ausführungen die Privatkläger so- wohl als Gesellschaftsgläubiger gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR als auch aufgrund der Abtretungen vom 1. Juni 2011 der Rechtsansprüche der Konkursmasse (act. 87 ff.) als Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG vom Beschuldigten Ersatz des von ihm der D._____ AG durch ungetreue Geschäftsbesorgung zugefügten Schadens fordern. Sie sind somit im Schuld- und Zivilpunkt, soweit sich ihre Anträge auf die dem Beschuldigten vor- geworfene ungetreue Geschäftsbesorgung beziehen, zur Berufung legitimiert.

1.2.3 Angemerkt sei, dass, sollten die Privatkläger als nicht unmittelbar durch die miss- wirtschaftlichen Darlehensbezüge des Beschuldigten vom 25. September 2009 und vom 25. Januar 2010 sowie durch das konkursbetrügerische Verschweigen des fraglichen Darlehens geschädigt betrachtet werden, sie diesbezüglich im Schuld- und Zivilpunkt dennoch zur Beru- fung legitimiert wären. Denn sie könnten als Gesellschaftsgläubiger gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR und als Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG vom Beschuldigten Ersatz des von ihm, wie sich aus E. II.2 und 3 ergibt, der D._____ AG durch die Misswirtschaft und den betrügerischen Konkurs unmittelbar zugefügten Schaden verlangen. Somit wären sie im Schuld- und Zivilpunkt, soweit sich ihre Anträge auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Misswirtschaft und den betrügerischen Konkurs beziehen, als zur Berufung legi- timiert zu betrachten.

1.3 Weil die Berufung form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf diese einzutreten.

  1. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft kann sich der Berufung der Privatkläger anschliessen (Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 381 Abs. 1 StPO). Da die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft form- und frist- gerecht erfolgte, ist ohne Weiteres darauf einzutreten.

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  1. Zuständigkeit des Spruchkörpers Gemäss § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO beurteilt die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, für welche eine Massnahme nach den Art. 59-63 StGB, eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, eine Geldstrafe, gemeinnützi- ge Arbeit, eine Busse oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, ein Frei- heitsentzug bis zu drei Jahren, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse bean- tragt wird. Weil die Privatkläger gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO keinen Antrag zur auszuspre- chenden Strafe stellen können und deshalb auch keinen solchen einreichten, liegt somit von ihnen kein Begehren vor, das als Grundlage für die Zuständigkeit des Spruchkörpers herange- zogen werden könnte. Da die EG StPO keine Regelung zur Zuständigkeit bei einer alleinigen Berufungserhebung durch die Privatkläger enthält, erweist sie sich insoweit als lückenhaft. Das Gericht hat deshalb nach der Regel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (BGer. 2C_188/2010, 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 E. 7.2.1). Im vorliegenden Fall er- scheint es als angezeigt, die Zuständigkeit entsprechend der für die fraglichen Delikte vor der Vorinstanz gestellten Begehren zum Strafmass abzustellen, da davon auszugehen ist, dass die übrigen Parteien bei der Erhebung einer eigenen Berufung grundsätzlich daran festhalten wür- den. Weil die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz als einzige Partei einen Antrag zum Straf- mass stellte und verlangte, der Beschuldigte sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 300 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer unbedingten Busse von CHF 3'000.– zu verurteilen, und dieses Begehren vor der zweiten Instanz in der Anschlussberu- fungserklärung vom 24. August 2012 wiederholte, steht fest, dass die Dreierkammer der Abtei- lung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Berufung und der Anschlussberufung zuständig ist.

II. TATSÄCHLICHES UND RECHTLICHES

  1. Ungetreue Geschäftsbesorgung 1.1 Sachverhalt 1.1.1 Beteiligungsverhältnisse und Verwaltungsrat Der Beschuldigte war seit dem 28. Dezember 2007 Mehrheitseigentümer der D._____ AG, da er 129 der insgesamt 205 Namenaktien der Letzteren besass (act. 22.01.015, 22.80.001 ff., 20.01.028). Seit dem 2. August 2007 war er zudem einziges Mitglied des Verwaltungsrats bzw. Präsident des Verwaltungsrats der D._____ AG (act. 22.01.001 f.).

1.1.2 Darlehensbestand per 31. Dezember 2007 1.1.2.1 Die Vorinstanz erwog, es könne nicht mit genügender Sicherheit geklärt werden, ob das per 31. Dezember 2007 verbuchte Darlehen der D._____ AG an den Beschuldigten über CHF 71'672.95 tatsächlich bestanden habe. In der Bilanz per 31. Oktober 2007 sei dieses Dar- lehen zwar ebenfalls aus-, jedoch nicht dem Beschuldigten zugewiesen worden. Dasselbe gelte für die Bilanz, welche einen Monat früher erstellt worden sei. Weshalb dieses Darlehen per En- de 2007 auf den Beschuldigten umgebucht worden sei, lasse sich aufgrund der dem Gericht

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vorliegenden Unterlagen nicht klären. Ohne eine plausible Erklärung für diese buchhalterischen Verschiebungen dürfe jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Darlehen gerade gegenüber dem Beschuldigten bestanden habe und gestützt darauf eine strafrechtliche Verur- teilung vorgenommen werde.

1.1.2.2 Die Privatkläger machten geltend, dass die Jahresrechnung der D._____ AG für das am 31. Dezember 2007 abgeschlossene Geschäftsjahr am 2. Juli 2008 von der K._____ AG, der Revisionsstelle der D._____ AG, geprüft worden sei. Die Hauptbuchhaltung des Kontos 10601, bezeichnet als "Darlehen WIR-Checks C._____", weise für das Jahr 2007 eine Ein- gangsbuchung über CHF 104'472.95 sowie einen Schlusssaldo von CHF 71'672.95 aus. Der Beschuldigte sei als Verwaltungsrat für eine korrekte Buchhaltung zuständig gewesen und habe als langjähriger Geschäftsmann Kenntnis über die buchhalterischen Abläufe und Pflichten eines Verwaltungsrats gehabt. Selbst wenn der Jahresabschluss per 31. Dezember 2007 falsch ge- wesen wäre - was bestritten werde -, hätte der Beschuldigte bis zu seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat am 1. Februar 2010 Zeit gehabt, die Ungereimtheiten zu korrigieren. Dies habe er wohlwissentlich über den Bestand und die Höhe des Darlehens unterlassen. Indem die Vor- instanz an der Richtigkeit des Jahresabschlusses per 31. Dezember 2007 einzig gestützt auf unbelegte Behauptungen des Beschuldigten zweifle, würdige sie die Beweise falsch. Sie lasse sich von den Aussagen seitens des Beschuldigten dazu verleiten, obschon diese Behauptun- gen im augenscheinlichen Widerspruch zu den belegten Tatsachen, namentlich dem ordentli- chen Jahresabschluss 2007, stünden. Selbst der Grundsatz "in dubio pro reo" vermöge die Be- weislage, welche eindeutig für die Schuld des Beschuldigten spreche, nicht zu kippen.

1.1.2.3 Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass die Darlehensschuld von CHF 71'672.95 per 31. Dezember 2007 durch die ordnungsgemäss erstellte Jahresrechnung 2007 der D._____ AG ausgewiesen sei. Diese Jahresrechnung sei durch die Revisionsstelle, die K._____ AG, geprüft worden. Dass in den Akten lediglich ein nicht unterzeichnetes Exemplar des Revisionsberichts zur Jahresrechnung 2007 vorliege, sei ohne Belang. Aus der Rechnung der K._____ AG vom 4. Juli 2008 gehe eindeutig hervor, dass die Jahresrechnung 2007 der D._____ AG revidiert worden sei. Dass das Darlehen in der Zwischenbilanz per 31. Dezember 2007 nicht dem Be- schuldigten zugewiesen worden sei, könne nicht zugunsten des Beschuldigten ausgelegt wer- den. Zudem sei es üblich, dass aktienrechtlich die Jahresrechnung erst per Jahresende mit den korrekten Kontobezeichnungen versehen werde. Zum anderen sei der Jahresabschluss in allei- niger Verantwortung des Beschuldigten erstellt und anschliessend von ihm mit der Revisions- stelle besprochen worden. Somit sei der Anfangssaldo des Aktionärdarlehens von CHF 71'672.95 per 1. Januar 2008 zugunsten der D._____ AG nachgewiesen.

1.1.2.4 Der Beschuldigte wendete ein, die D._____ AG habe offenbar ein nicht zuzuordnen- des Loch von CHF 100'472.95 aufgewiesen. Dieses offene Guthaben eines unbekannten Dritt- schuldners - wenn es sich nicht um einen unverbuchten Verlust der Gesellschaft gehandelt ha- be - sei am 1. Januar 2007 in vollem Umfang auf das Darlehenskonto von ihm umgebucht und ihm zugerechnet worden. Weshalb dies geschehen sei, sei schleierhaft. Er habe bezüglich die-

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ses Betrags von CHF 100'472.95 zu keinem Zeitpunkt eine Schuldanerkennung abgegeben und die Schuld auch nicht konkludent anerkannt. Der Abschluss 2007 sei von ihm nicht genehmigt worden; ein Revisionsstellenbericht sei ebenfalls nicht entgegengenommen worden. Es existie- re bloss ein Entwurf eines Revisionsstellenberichts, der jedoch nicht einmal unterzeichnet sei. Der Geschäftsabschluss sei von einer Mitarbeiterin erstellt worden. Eine ordentliche Revision habe nicht stattgefunden. Demzufolge habe er der D._____ AG am 1. Januar 2007 kein Darle- hen von CHF 100'472.95 geschuldet. Im Jahr 2007 habe er regelmässig WIR-Darlehen bezo- gen und zurückbezahlt. Fakt sei, dass er in Tat und Wahrheit per Ende 2007 ein Guthaben ge- genüber der D._____ AG von rund CHF 30'000.– gehabt habe.

1.1.2.5 In der Bilanz per 31. Dezember 2007 wies die D._____ AG in den Aktiven unter "10601 Darlehen WIR-Checks C." CHF 71'672.95 aus (act. 22.40.001). Dass diese Dar- lehensforderung in der Bilanz ausgewiesen wurde, indiziert, dass der Beschuldigte per 31. De- zember 2007 der D. AG CHF 71'672.95 schuldete, zumal der Buchhaltung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte, als die Bilanz per 31. Dezember 2007 am 1. Juli 2008 errichtet wurde, einziger Verwaltungsrat bei der D._____ AG war und damit die Erstellung dieser Bilanz in seiner alleinigen Verantwortung lag. Auch wies der Beschuldigte als langjährig erfahrener Geschäftsmann besondere Kenntnisse über die buchhalterischen Abläufe und Pflichten eines Verwaltungsrats auf. Der Umstand, dass die Jah- resrechnung 2007 von der Revisionsstelle, der K._____ AG, mit dem Beschuldigten bespro- chen wurde (act. 82.01.019), zeigt sodann, dass der Beschuldigte über diese Jahresrechnung und damit die Bilanz per 31. Dezember 2007 im Bild war. Überdies steht fest, dass der Be- schuldigte die Verbuchung des besagten Darlehens bis zu seinem Rücktritt aus dem Verwal- tungsrat am 1. Februar 2010 bestehen liess. Dies obwohl er, falls er der Meinung gewesen wä- re, das von ihm der D._____ AG geschuldete Darlehen von CHF 71'672.95 sei zu Unrecht ver- bucht worden, eine entsprechende Berichtigung ohne Weiteres hätte vornehmen lassen kön- nen. Dass mit der Verbuchung dieses Darlehens von CHF 71'672.95 per 31. Dezember 2007 eine Schuldpflicht des Beschuldigten ausdrücklich in der Jahresrechnung 2007 der D._____ AG ausgewiesen und der Beschuldigte in der fraglichen Zeit einziger Verwaltungsrat der D._____ AG war, indiziert, dass diese Schuld tatsächlich bestand, zumal kein Grund ersichtlich ist, wes- halb er einen Anlass gehabt haben sollte, fälschlicherweise diese Schuldpflicht zu seinen eige- nen Lasten zu Unrecht auszuweisen. All die vorstehenden Ausführungen sprechen dafür, dass der Beschuldigte per 31. Dezember 2007 der D._____ AG die besagten CHF 71'672.95 tat- sächlich schuldete. Im Weiteren bildet die Tatsache, dass die K._____ AG in ihrem Revisions- bericht vom 2. Juli 2008 (act. 22.40.000A ff.) die Jahresrechnung 2007 der D._____ AG mit ei- ner hier nicht massgebenden Einschränkung als richtig befand, einen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte der D._____ AG am 31. Dezember 2007 diese CHF 71'672.95 schuldete. Dass in den Akten bloss ein nicht unterschriebenes Exemplar des Revisionsberichts zur Jahres- rechnung 2007 vorliegt, ist ohne Belang. Denn in der Rechnung der K._____ AG vom 4. Juli 2008 wird als verrechnete Dienstleistung unter anderem die Erstattung des Revisionsberichts erwähnt (act. 82.01.019), was klar zeigt, dass die Jahresrechnung 2007 der D._____ AG revi- diert wurde. Ferner kann aus dem Umstand, dass die D._____ AG in den Zwischenbilanzen per

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  1. Oktober 2007 und per 30. September 2007 in den Aktiven unter "10601 Darlehen WIR- Checks" einen als provisorisch bezeichneten Betrag von CHF 71'672.95 auswies und dabei nicht angab, wer Schuldner dieses Darlehens war, nicht abgeleitet werden, dass dieses Darle- hen per 31. Dezember 2007 über CHF 71'672.95 nicht bestanden habe. Denn da die beiden Zwischenbilanzen sich insoweit als unvollständig erweisen, kann in der Tatsache, dass in der Bilanz per 31. Dezember 2007 der Schuldner des fraglichen Darlehens angegeben wurde, kein Widerspruch erkannt werden. Vielmehr wurde in der Bilanz per 31. Dezember 2007 einfach der Schuldner des fraglichen Darlehens genannt. Damit wurde entsprechend den Grundsätzen ei- ner ordnungsmässigen Führung der Buchhaltung klar ausgewiesen, wer Schuldner eines ge- währten Darlehens ist. Schliesslich ist zu beachten, dass die D._____ AG gemäss der Jahres- rechnung 2007 per 1. Januar 2007 (act. 22.41.030) sowie gemäss der Jahresrechnung 2006 per 31. Dezember 2006 und 31. Dezember 2005 unter den Aktiven jeweils "Darlehen WIR- Checks" (Konto 1180) mit CHF 100'472.95 auswies. Im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 15. November 2006 wurde festgehalten, dass die Summe im Konto 1180 der Bilanz 2005 mit CHF 100'472.95 zu Recht bestehe. Deshalb und weil das "Darlehen WIR-Checks" per Ende 2006 und Ende 2005 jeweils als Aktivum ausgewiesen wurde, muss davon ausgegangen wer- den, dass es sich dabei um ein Guthaben der D._____ AG handelte. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten steht somit fest, dass es sich bei diesem Betrag keinesfalls um einen Verlust gehandelt haben kann. Da gemäss dem erwähnten Protokoll der Beschuldigte, N._____ und M._____ den Fall bezüglich des Darlehens über CHF 100'472.95 anhand der bei ihnen vorhan- denen Akten und Belege zu untersuchen hatten (act. 20.02.000B ff.), spricht sodann dafür, dass sie nach Abschluss einer entsprechenden Prüfung feststellten, dass der Beschuldigte Schuld- ner dieses Darlehens war. Da kein Grund für eine falsche Verbuchung dieses Darlehensbe- stands in den Jahresrechnungen 2006 und 2007 ersichtlich ist und dieser Jahresrechnung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, kann - entgegen der Auffassung des Beschuldigten - nicht davon ausgegangen werden, dass per 1. Januar 2007 zu Unrecht eine Darlehensschuld des Beschuldigten von CHF 100'472.95 eingebucht wurde.

Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ist es als nachgewiesen zu betrachten, dass die D._____ AG per 31. Dezember 2007 eine Darlehensforderung von CHF 71'672.95 gegenüber dem Beschuldigten hatte.

1.1.3 Entwicklung des Darlehensbestands ab dem 1. Januar 2008 Am 30. Januar 2008 stellte der Beschuldigte einen WIR-Check über CHF 40'000.–, der auf die D._____ AG als Ausstellerin lautete, aus (act. 23.52.002; 20.01.026). In der Folge wurden am 4. Februar 2008 CHF 300.– und am 6. Februar 2008 CHF 39'700.– dem WIR-Konto Nr. 3_____ der D._____ AG belastet und gleichzeitig dem WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldig- ten gutgeschrieben (act. 23.52.001). Dieser Geschäftsvorfall wurde bei der D._____ AG dem Finanzkonto 10601 "Darlehen WIR-Checks C._____" belastet (act. 22.51.052).

Am 10. September 2008 errichtete der Beschuldigte einen WIR-Check über CHF 60'000.–, wel- cher auf die D._____ AG als Ausstellerin lautete (act. 22.52.006; 20.01.026 f., 20.01.012). Dar-

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aufhin wurden am 12. September 2008 CHF 60'000.– dem WIR-Konto Nr. 3_____ der D._____ AG belastet und gleichzeitig dem WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten gutge- schrieben (act. 22.52.005, 23.52.005).

Die Y._____ AG überwies am 4. März 2009 den Kaufpreis für zwei Geschäftsfahrzeuge der D._____ AG von total CHF 8'000.– mittels WIR-Check auf das WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten (act. 10.02.038; 10.02.039, 40.20.005).

Am 25. September 2008 stellte der Beschuldigte einen WIR-Check über CHF 25'000.–, der auf die D._____ AG als Ausstellerin lautete, aus (act. 22.62.006; 20.01.027). Am 25. September 2008 wurden alsdann CHF 25'000.– dem WIR-Konto Nr. 3_____ der D._____ AG belastet und gleichzeitig dem WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten gutgeschrieben (act. 22.62.005, 23.62.005).

Am 22. Januar 2010 stellte der Beschuldigte einen WIR-Check über CHF 15'500.–, welcher auf die D._____ AG als Ausstellerin lautete, aus (act. 40.11.001). In der Folge wurden am 25. Ja- nuar 2010 CHF 15'500.– dem WIR-Konto Nr. 3_____ der D._____ AG belastet und gleichzeitig dem WIR-Konto des Architekturbüros des Beschuldigten gutgeschrieben (act. 22.72.001).

Weil der Beschuldigte weder anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung noch in der Beru- fungsantwort bestritt, dass er die vorgenannten WIR-Zahlungen als Darlehen von der D._____ AG erhielt, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die D._____ AG ihm diese darlehens- weise gewährte.

1.1.4 Ab 31. Dezember 2007 geleistete Rückzahlungen des Darlehens 1.1.4.1 Einigkeit besteht darin, dass der Beschuldigte am 22. Januar 2010 CHF 5'046.– auf das WIR-Konto Nr. 4_____ der D._____ AG und am 22. Juni 2010 eine fällige Mietzinsschuld der D._____ AG von CHF 6'170.95 bezahlte und sich dadurch das fragliche WIR-Darlehen ent- sprechend verringerte.

1.1.4.2 Strittig und zu untersuchen ist, ob der Beschuldigte in der Zeit ab 31. Dezember 2007 weitere Darlehensrückzahlungen vornahm.

1.1.4.2.1 Die Vorinstanz erwog, anlässlich der Hauptverhandlung habe die Privatklägerin 1 als Auskunftsperson ausgesagt, dass der Beschuldigte CHF 3'000.– in die Unternehmung einge- schossen habe. Weitere solche Vorfälle habe es jedoch nicht gegeben. Auf entsprechenden Hinweis des Verteidigers des Beschuldigten hin habe sich die Privatklägerin 1 erinnert, dass der Beschuldigte einmal noch CHF 20'000.– in die Gesellschaft eingebracht habe. Das sei wohl geschehen, um Rechnungen bezahlen zu können. Weitere solche Rückzahlungen hätten je- doch ihres Wissens nicht stattgefunden. Es stelle sich somit die Frage, ob es als nachgewiesen angesehen werden könne, dass der Beschuldigte, anders als von ihm angegeben, keine weite- ren Rückzahlungen in Schweizer Franken vorgenommen habe. Aufgrund des Aussageverhal-

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tens der Privatklägerin 1 könne diesbezüglich nicht auf ihre Angaben abgestellt werden. So ha- be sie ursprünglich in den Einvernahmen ausgesagt, es hätten keine Rückzahlungen seitens des Beschuldigten stattgefunden. Auf Frage hin, ob der Beschuldigte für die WIR- Überweisungen auf sein privates Konto eine entsprechende Gegenleistung zugunsten der D._____ AG erbracht habe, habe sie mit nein geantwortet. Diese Aussage habe sie dann ein- geschränkt, indem sie ausgeführt habe, dass der Beschuldigte keine Kreditorenrechnungen mit privatem Geld, mit Ausnahme einer Zahlung über CHF 3'000.– im Jahr 2009, bezahlt habe. Dabei habe es sich offenbar um die CHF 3'000.– gehandelt, welche die Privatklägerin 1 anläss- lich der Hauptverhandlung erwähnt habe. An die CHF 20'000.–, welche der Beschuldigte eben- falls in die Gesellschaft eingebracht habe, habe sie sich erst auf entsprechenden Hinweis von- seiten der Verteidigung hin zu erinnern vermocht. Im Übrigen habe sie in der Voruntersuchung auf entsprechenden Vorhalt, dass der Beschuldigte Rückzahlungen getätigt habe, geantwortet, dazu könne sie nichts sagen. Es könne ohne Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Privatklägerin 1 noch an weitere Rückzahlungen seitens des Beschuldigten erinnern könnte, wenn sie mit konkreten Vorfällen konfrontiert würde. Ausserdem habe der Beschuldigte frühere Darlehensbezüge jeweils zeitnah wieder ausgegli- chen. Dass solche Rückzahlungen später nicht mehr dokumentiert worden seien, müsse nicht bedeuten, dass sie nicht stattgefunden hätten, sondern lasse sich auch mit der nach dem Aus- scheiden von E._____ Mitte 2008 aus der D._____ AG arg vernachlässigten Buchführung erklä- ren. Auf jeden Fall würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschuldigte seit dem Ausschei- den von E._____ aus der Unternehmung sein Verhalten derart radikal geändert habe. Ohne Verstoss gegen das Prinzip "in dubio pro reo" könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte neben den dokumentierten Rückzahlungen von CHF 23'000.– nicht noch wei- tere Zahlungen zugunsten der D._____ AG aus eigenem Vermögen vorgenommen habe. Im Übrigen habe der Beschuldigte auch in anderem Zusammenhang aus seinem Privatvermögen finanzielle Mittel der D._____ AG zugeführt. So habe er am 30. Mai 2008 der F.-Bank O. insgesamt drei Schuldbriefe übereignet, um unter anderem eine Forderung der Bank gegenüber der D._____ AG vom gleichen Tag über CHF 60'000.– abzusichern. Ob die vom Beschuldigten getätigten Leistungen zugunsten der D._____ AG die nachgewiesenermassen vorgenommenen Vermögensentnahmen wertmässig auszugleichen vermöchten, lasse sich aufgrund mangelhafter Dokumentation zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr überprüfen. Immer- hin bestünden gewichtige Indizien dafür, dass er seiner diesbezüglichen Verpflichtung mindes- tens zeitweise nachgekommen sei. Zusätzlich lasse sich plausibel erklären, weshalb nach dem Ausscheiden von E._____ aus der D._____ AG entsprechende Vermögenszuflüsse nicht mehr dokumentiert seien; dies deshalb, weil die Privatklägerin 1 eingestandenermassen keine Buch- haltung im technischen Sinne mehr geführt habe, wozu sie aufgrund ihrer Ausbildung auch nicht in der Lage gewesen sei. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die an sich selber vorgenommenen Darlehensgewährungen in WIR-Guthaben je- weils ausgeglichen habe, indem er - so wie er es anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung ausgesagt habe - Schweizer Franken in die Unternehmung eingebracht habe, damit diese ihre Verbindlichkeiten habe begleichen können.

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1.1.4.2.2 Die Privatkläger führten aus, dass - ausser den mutmasslichen und von der Staats- anwaltschaft berücksichtigten Einlagen von insgesamt CHF 11'216.95 - keine Darlehensrück- zahlungen erfolgt seien. Denn es würden keine Belege über solche Rückzahlungen vorliegen.

Die Vorinstanz anerkenne zwar, dass die Privatklägerin 1 für die buchhalterischen Aufgaben fachlich nicht geeignet und dafür auch nicht angestellt gewesen sei. Sie verkenne jedoch, dass es die Pflicht des Beschuldigten gewesen wäre, für einen Ersatz von E._____ zu sorgen. Diese Pflicht sei in seinem Verantwortungsbereich gelegen. Obwohl die Privatklägerin 1 behelfsmäs- sig und, um den Tagesbetrieb aufrecht zu erhalten, gewisse Beträge im System vermerkt habe, sei sie dadurch nicht zur Buchhalterin geworden. Der Beschuldigte sei von seinen Angestellten mehrmals und mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, dass ein Buchhalter benötigt werde. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass aufgrund fehlender Dokumentation Rückzahlungen als möglich erschienen, seien sehr schwer nachvollziehbar, da sie in unmittelbarem Widerspruch zum Urteil im Anklagepunkt der unterlassenen Buchführung stünden. Die ordentliche Buchfüh- rung sei einzig im Verantwortungsbereich des Beschuldigten gelegen. Durch das pflichtwidrige Unterlassen der Buchführung des Beschuldigten sei die Nachvollziehbarkeit der Vorgänge in der Gesellschaft verunmöglicht, gar verhindert worden. Für die unterlassene Buchführung wer- de er schuldig gesprochen, aber gleichzeitig habe der Vorinstanz eben diese pflichtwidrige und schuldhafte Nachlässigkeit zum Anlass für Zweifel zu seinen Gunsten gedient. Es sei völlig un- verständlich, wie die Vorinstanz sich derart widersprüchlich auf ein und denselben Sachverhalt stützen könne. Einerseits habe sie den Beschuldigten wegen unterlassener Buchführung als schuldig befunden. Andererseits habe sie ihn just gestützt auf diese schuldhafte Unterlassung in den anderen Delikten in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" freigesprochen.

Die Privatklägerin 1 habe sich nicht positiv an die Einlage von CHF 20'000.– erinnern können. Sie habe dies aufgrund des ihr vorgelegten Dokuments lediglich nicht vollständig ausgeschlos- sen. Bezeichnenderweise sei im Protokoll nicht festgehalten worden, dass sie sich erinnert ha- be. Wörtlich stehe: "Da hat er sicher Bargeld gebracht". Das Wort "sicher" bringe in der Um- gangssprache jedoch keine Gewissheit, sondern vielmehr eine reine Vermutung zum Ausdruck. Der Privatkläger 2 habe mit Bestimmtheit erklärt, sich nicht an Einlagen des Beschuldigten zu erinnern. Die Vorinstanz lasse diese Aussage in ihrem Entscheid aber nicht nur unerwähnt, sondern auch unberücksichtigt. Bis zum Jahr 2007 lasse sich nachvollziehen, dass der Be- schuldigte einzelne Beträge in zeitlicher Nähe wieder auf das Konto der D._____ AG ausgegli- chen habe. Für die Folgejahre gebe es jedoch auf den Bankauszügen keine Vermerke über Einzahlungen des Beschuldigten auf einem Konto der D._____ AG. Zudem sei zu beachten, dass sich die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten ab dem Jahr 2008 drastisch verschlechtert habe. Dass er die Darlehensbezüge der D._____ AG für andere Schuldtilgungen benutzt und nicht wieder in die D._____ AG eingebracht gehabt habe, sei daher sehr wahrscheinlich. Dass die Vorgänge in der D._____ AG aufgrund der fehlenden Buchführung nicht mehr nachvollzieh- bar seien, sei einzig das Verschulden des dafür verantwortlich gewesenen Beschuldigten und stelle kein Indiz für mögliche Rückzahlungen des Beschuldigten dar.

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1.1.4.2.3.1 Bei der Einvernahme vom 4. August 2011 sagte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte keine Kreditorenrechnungen mit privatem Geld bezahlt habe, mit Ausnahme einer Zahlung über CHF 3'000.– im Jahr 2009 (act. 20.01.013). Anlässlich der vorinstanzlichen Be- fragung vom 31. Mai 2012 bestätigte die Privatklägerin 1, dass der Beschuldigte einmal CHF 3'000.– eingeschossen habe (act. 249). Aufgrund dieser wiederholten und widerspruchs- freien Aussagen der Privatklägerin 1 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte CHF 3'000.– des fraglichen Darlehens der D._____ AG zurückzahlte, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Privatklägerin 1 ein Interesse hatte, insoweit falsch auszusagen.

1.1.4.2.3.2 Die Privatklägerin 1 gab im Rahmen der Befragung vom 4. August 2011 zu Protokoll, dass sie Mitte September 2005 begonnen habe, bei der D._____ AG zu arbeiten. Sie sei an- fänglich nur für die Bestellungen, Kundenberatung und Auslieferungen zuständig gewesen. Ab zirka Mitte 2008 sei sie zusätzlich für die Verbuchung der Ein- und Auszahlungen zuständig gewesen. E._____ sei in der Buchhaltung ihre Vorgängerin und auch Buchhalterin gewesen (act. 20.01.010). Der Privatkläger 2 sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass das Blatt des Buchungsjournals für die Zeit vom 18. bis 25. Juli 2008 (act. 22.51.001), in welchem die streitbetroffene Bareinlage des Beschuldigen von CHF 20'000.– vom 24. Juli 2008 enthalten sei, von E._____ erstellt worden sei (act. 245). Bei der vorinstanzlichen Einver- nahme vom 31. Mai 2012 sagte die Privatklägerin 1 aus, dass sie die Buchhaltung gemacht habe, als E._____ nicht mehr da gewesen sei (act. 249). Der Beschuldigte gab sodann bei der Befragung vom 16. Juni 2011 zu Protokoll, dass die Privatklägerin 1 als Nachfolgerin von E._____ die Buchführung bei der D._____ AG übernommen habe (act. 20.01.002). Aufgrund der Ausführungen der Privatklägerin 1, dass E._____ bis Mitte Juli 2008 die Buchhaltung be- sorgte, der Aussage des Privatklägers 2, dass E._____ das Buchungsjournal vom 18. bis 25. Juli 2008 führte, gemäss der Aussage des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 1 die Nachfolgerin von E._____ war sowie dem Umstand, dass E._____ gemäss ihrem Lohnausweis bis Ende Juli 2008 bei der D._____ AG angestellt war, muss gefolgert werden, dass E._____ zumindest bis zum 25. Juli 2008 die Buchhaltung bei der D._____ AG führte. Aufgrund dessen und da die Privatklägerin 1 keine Buchhaltungsarbeiten verrichtete, solange E._____ die Buch- haltung bei der D._____ AG führte, muss angenommen werden, dass die Privatklägerin 1 frü- hestens ab dem 26. Juli 2008 bei der D._____ AG Buchhaltungsarbeiten tätigte. Weil für die Geschäftsjahre ab 2008 keine Jahresabschlüsse aufgefunden werden konnten, muss darauf abgestellt werden, dass die Privatklägerin 1 für diese Zeit keine Jahresabschlüsse erstellte. Dies muss vorliegend umso mehr angenommen werden, als der Beschuldigte diesen Umstand in seiner Berufungsantwort einräumte. Weil bei der D._____ AG für die Zeit ab August 2008 kein Buchungsjournal aufgefunden werden konnte, muss davon ausgegangen werden, dass ein solches für diese Zeit nicht mehr geführt wurde. Zudem steht fest, dass ein Buchungsjournal auch nicht aufbewahrt wurde. Aus den Akten ergibt sich indessen, dass bei der D._____ AG bis November 2009 ein Lohnjournal geführt und aufbewahrt wurde.

Anlässlich der Einvernahme vom 4. August 2011 sagte die Privatklägerin 1 aus, dass der Be- schuldigte ein WIR-Darlehen von CHF 20'000.– für seinen Sohn benötigt habe. Wann dies ge-

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wesen sei, wisse sie nicht mehr. Der Beschuldigte habe dieses Geld nie zurückbezahlt (act. 20.01.012). Da vorliegend nicht feststeht, wann dieser Darlehensbetrag ausbezahlt worden sein soll, kann es nicht als erstellt gelten, dass sich die Privatklägerin 1 mit der Aussage, diese CHF 20'000.– seien nicht mehr zurückbezahlt worden, auf die streitbetroffene Bareinlage bezog. Demzufolge kann daraus nicht geschlossen werden, sie habe unrichtigerweise die Rückzahlung des einschlägigen Darlehensbetrags ausgeschlossen. Ausserdem wurde die Privatklägerin 1 bei der Befragung vom 4. August 2011 gebeten, Angaben zur Überweisung vom 15. November 2007 über CHF 24'000.– zu machen. Sie sagte daraufhin, dass ihr diese Bezüge nicht bekannt gewesen seien, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht für das Hauptbuch zuständig gewesen sei. E._____ habe damals diese WIR-Bezüge verbucht. Der Beschuldigte habe diese WIR- Bezüge nicht zurückbezahlt. Dies wisse sie, da sie nie einen Kontoeingang des Beschuldigten gesehen habe (act. 20.01.012). Vorliegend ist zu ermitteln, was die Privatklägerin 1 mit dieser Aussage meinte. Dabei dürfen nicht einzelne Worte oder Satzteile isoliert betrachtet werden; vielmehr ist nach Treu und Glauben aufgrund der gesamten Aussage zu ermitteln, was die Pri- vatklägerin 1 damit zum Ausdruck bringen wollte. Weil die Privatklägerin 1 bei der Befragung vom 4. August 2011 ausdrücklich mitteilte, dass sie erst nach dem Rücktritt von E._____ das Hauptbuch der D._____ AG geführt habe und sie gemäss ihrer Aussage eine Rückzahlung der CHF 24'000.– als ausgeschlossen erachte, weil sie keine solche im Kontobuch gesehen habe, ist anzunehmen, dass sie mit dieser Aussage bloss mitteilen wollte, dass sie eine Rückzahlung dieser CHF 24'000.– ab der Zeit, als sie bei der D._____ AG Buchhaltungsarbeiten tätigte, für ausgeschlossen hielt. Im Weiteren wurde der Privatklägerin 1 bei dieser Einvernahme vorgehal- ten, dass sie sage, der Beschuldigte habe diese CHF 24'000.– nicht zurückbezahlt. Gemäss der Buchhaltung habe der Beschuldigte diesen Betrag jedoch sehr wohl zurückbezahlt. Daraufhin führte sie aus, dass dazu vielleicht E._____ etwas sagen könne. Bezüglich der späteren WIR- Bezüge des Beschuldigten könne sie mit Bestimmtheit sagen, dass es keine Rückzahlungen des Beschuldigten gegeben habe (act. 20.01.013). Mit dieser Aussage schloss die Privatkläge- rin 1 nicht aus, dass der Beschuldigte in einer früheren Zeit Darlehensrückzahlungen leistete. Es kann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe damit ausgeschlossen, dass der Be- schuldigte die Bareinlage vom 24. Juli 2008 über CHF 20'000.– leistete. Ferner hielt der Vertei- diger des Beschuldigten der Privatklägerin 1 bei der vorinstanzlichen Befragung vor, dass im Buchungsjournal der D._____ AG am 24. Juli 2007 unter der Bezeichnung "C._____ Bareinla- ge" CHF 20'000.– gebucht worden seien (act. 22.51.001). Die Privatklägerin 1 gab daraufhin zur Antwort, dass dies wohl gewesen sei, um eine Rechnung zu bezahlen; da habe er sicher Bar- geld gebracht. An weitere Vorfälle könne sie sich nicht erinnern (act. 249). Dass die Privatkläge- rin 1 diese Bareinlage nicht von sich aus erwähnte, kann nicht als Indiz gegen ihre Glaubwür- digkeit betrachtet werden. Denn weil sie zur Zeit der Verbuchung dieser Bareinlage nicht mit Buchführungsarbeiten bei der D._____ AG beschäftigt war, ist es verständlich, dass sie davon keine Kenntnis hatte. Demzufolge kann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 1 diese Bar- einlage über CHF 20'000.– nicht von sich aus erwähnte, entgegen der Vorinstanz nicht ge- schlossen werden, dass die Privatklägerin 1 sich noch an weitere Rückzahlungen seitens des Beschuldigten erinnern könnte, wenn sie mit konkreten Vorfällen konfrontiert würde.

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Der Privatkläger 2 gab bei der vorinstanzlichen Befragung zu Protokoll, er wisse nicht, ob das fragliche Geld zurückgeflossen sei (act. 243). Da kein Grund zur Annahme besteht, dass der Privatkläger 2 etwas mit dieser Zahlung zu tun hatte, ist davon auszugehen, dass er über die streitbetroffene Zahlung nicht im Bild war. In Anbetracht dessen kann aus dem Umstand, dass der Privatkläger 2 keine Kenntnisse der fraglichen Zahlung hatte, entgegen dem Vorbringen der Privatkläger in der Berufungserklärung nicht geschlossen werden, dass diese nicht effektiv er- folgte.

Da die Bareinlage von CHF 20'000.– am 24. Juli 2007 im Buchungsjournal der D._____ AG aufgeführt wurde, muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Bareinlage tatsäch- lich erbrachte. Weil das WIR-Darlehen die einzige Schuld des Beschuldigten gegenüber der D._____ AG war, ist davon auszugehen, dass er mit dieser Bareinlage indirekt das streitbetrof- fene Darlehen im Umfang von CHF 20'000.– zurückzahlte.

1.1.4.2.3.3 Die Privatklägerin 1 antwortete auf den von der Vorinstanz angeführten Vorhalt, dass der Beschuldigte Rückzahlungen getätigt habe (act. 20.01.013), dazu könne sie nichts sagen. Daraus lässt sich nichts ableiten, das gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 spricht. Weil es sich beim fraglichen Vorhalt um im Jahr 2007 erfolgte Darlehensauszahlungen und Rückzahlungen handelte sowie da die Privatklägerin 1 zu dieser Zeit nicht mit Buchhaltungs- aufgaben bei der D._____ AG betraut war, muss angenommen, dass sie in der Tat nichts von diesen Zahlungsvorgängen wusste. Deshalb kann der Umstand, dass sie mitteilte, sie könne diesbezüglich keine Auskunft erteilen, nicht als Indiz gegen ihre Glaubwürdigkeit verwendet werden.

1.1.4.2.3.4 Die Ausführung der Vorinstanz, dass das Fehlen einer entsprechenden Dokumenta- tion nicht bedeute, dass der Beschuldigte keine Rückzahlungen leistete, trifft zwar zu. Daraus darf jedoch nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe die behaupteten Rückzahlungen in positiver Weise erbracht. Davon darf nur dann ausgegangen werden, wenn zumindest gewisse Indizien dies nahelegen. Die Vorinstanz nimmt an, aus dem Umstand, dass der Beschuldigte frühere Darlehensbezüge jeweils zeitnah wieder ausgeglichen habe, müsse "in dubio pro reo" gefolgert werden, dass er weitere Darlehenrückzahlungen erbracht habe. Die Vorinstanz legte jedoch nicht dar, worauf ihre Annahme, der Beschuldigte habe frühere Darlehensbezüge jeweils zeitnah wieder ausgeglichen, gründet. Vielmehr ist zu beachten, dass der Beschuldigte der D._____ AG aufgrund des WIR-Darlehens per 31. Dezember 2007 CHF 71'672.95 schuldete und dieses Darlehen per 4./6. Februar 2008 um CHF 40'000.– aufgestockt wurde. Die Darle- hensschuld per 6. Februar 2008 betrug somit CHF 111'672.95. Am 24. Juli 2008 wurde das Darlehen durch eine Bareinlage des Beschuldigten von CHF 20'000.– in die D._____ AG indi- rekt amortisiert. Weil der Beschuldigte damit bloss einen Bruchteil dieses Darlehens abzahlte und dies erst noch über viereinhalb Monaten nach dem letzten Bezug eines Darlehensbetrags tat, kann vorliegend jedenfalls für die Zeit ab dem 31. Dezember 2007 nicht angenommen wer- den, der Beschuldigte habe seine Darlehensbezüge jeweils zeitnah wieder ausgeglichen.

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1.1.4.2.3.5 Der Beschuldigte stellte bei der Befragung vom 23. Juni 2011 die Einreichung von Aufstellungen über Zahlungen zugunsten der D._____ AG in Aussicht (act. 20.01.007). Die Staatsanwaltschaft forderte ihn alsdann am 1. Juli 2011 ausdrücklich auf, die anlässlich der vorerwähnten Befragung genannten entlastenden Beweismittel einzureichen (act. 01.02.015 f.). Die vom Beschuldigten daraufhin offerierten Unterlagen enthielten jedoch keinerlei entlastenden Momente (act. 01.02.031). Dass der Beschuldigte keine solche entlastenden Unterlagen ein- reichte, bildet grundsätzlich ein Indiz dafür, dass er keine über die bereits anerkannten hinaus- gehenden Rückzahlungen erbrachte (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 2009, S. 89 N 231). Dies zumal der Beschuldigte als langjähriger Geschäftsmann sich bewusst gewesen sein musste, dass er sich bei der Rückzahlung eines Darlehensbetrags eine Quittung ausstellen lassen und aufbewahren musste. Der Beschuldigte zeigte auch nicht kon- kret und nachvollziehbar auf, dass er entsprechende eigene Mittel zugunsten der D._____ AG gebrauchte. So hätte er etwa durch entsprechende Bankkontoauszüge darlegen können, dass er Bargeld bezog, und er hätte angeben können, was er damit für die D._____ AG bezahlte. Dies machte er indessen nicht einmal ansatzweise. Dass der Beschuldigte vorliegend die be- haupteten Rückzahlungen nicht konkret und nachvollziebar anführte, spricht dafür, dass er die- se nicht vornahm. Überdies ist zu beachten, dass er anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2011 auf Vorhalt der WIR-Darlehensbezüge zulasten der D._____ AG vom 15. November 2007 über insgesamt CHF 24'000.–, vom 4. und 6. Februar 2008 über insgesamt CHF 40'000.–, vom 12. September 2008 über CHF 60'000.–, vom 25. September 2009 über CHF 25'000.– und vom 25. Januar 2010 über CHF 15'500.– selbst geltend machte, bloss CHF 10'000.– bis CHF 15'000.– zurückbezahlt zu haben (act. 20.01.004). Dies bildet einen weiteren Anhaltspunkt dafür, dass er über die bereits anerkannten Rückzahlungen hinaus der D._____ AG nichts zu- rückzahlte.

1.1.4.2.3.6 Der Beschuldigte brachte vor, es sei ihm die Rückzahlung des Barüberbrü- ckungskredits vom 7. Februar 2008 über CHF 10'000.– als eine von ihm geleistete Rückzahlung anzurechnen. Bei der D._____ AG wurden am 22. April 2008 CHF 10'000.– vom Konto 20500 "Darlehen WIR Bank" an das Konto 20505 mit dem Buchungstext "UB Barüberbrückungskredit" gebucht (act. 22.51.026). Da die Buchhaltung für das Jahr 2008 unvollständig geführt wurde, lässt sich vorliegend nicht erstellen, um was es sich beim Konto 20505 handelte. Feststeht, dass durch die fragliche Buchung nicht das streitbetroffene Darlehen WIR-Checks C._____ (Konto 10601) reduziert wurde. Da aus der vorgenannten Buchung nichts entnommen werden kann, dass der Beschuldigte der D._____ AG eine Rückzahlung von CHF 10'000.– des streitbe- troffenen Darlehens leistete, kann dem Beschuldigten per 7. Februar 2008 keine Rückzahlung von CHF 10'000.– an das fragliche Darlehen angerechnet werden.

1.1.4.2.3.7 Die F.-Bank O. stellte der D._____ AG am 30. Mai 2008 einen Konto- korrentkredit von CHF 60'000.– zur Verfügung (act. 22.80.011 ff.). Zur Sicherstellung übereigne- te der Beschuldigte der F.-Bank O. drei auf der Parzelle Nr. 7_____ im Grundbuch O._____ lastende Schuldbriefe und einen auf der Parzelle Nr. 5_____ im Grundbuch O._____ lastenden Schuldbrief (act. 22.80.014 ff.). Weil vorliegend weder aufgrund von schriftlichen Do-

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kumenten noch sonstwie ersichtlich ist, dass der Beschuldigte diese Sicherheit à fond perdu leistete noch, dass er auf jeden Regress gegenüber der D._____ AG verzichtete, stand ihm bei der Verwertung des Pfands durch die F.-Bank O. analog zu Art. 110 Ziff. 1 OR ein Anspruch auf Subrogation zu (BGE 108 II 188). Da der Beschuldigte im Umfang einer Inan- spruchnahme dieser Sicherheit eine eigene Forderung gegenüber der D._____ AG auf Rück- zahlung des beanspruchten Betrags erlangte, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass er eigene Mittel in die D._____ AG einbrachte. Zu beachten ist jedoch, dass weil die D._____ AG, wie sich aus E. I.2.1. ergibt, Mitte Mai 2008 in die Überschuldung geriet und diese sich bis zur Konkurseröffnung erheblich vergrösserte, eine solche Rückzahlungsforderung des Beschuldigten von Anfang an kaum werthaltig war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die fraglichen Sicherheiten nur bis zur Höhe des von der D._____ AG von der F.-Bank bezo- genen Kontokorrentkredits beansprucht werden konnten. Die F.-Bank O._____ nahm letztlich diese Sicherheiten im Umfang von CHF 55'375.11 in Anspruch (act. 41.20.007). Weil bereits vor der Konkurseröffnung die F.-Bank O. die besagten Sicherheiten bean- spruchen konnte und der Anspruch des Beschuldigten auf Rückforderung dieses Gelds von der D._____ AG von Anfang an praktisch wertlos war, ist der vorgenannte Schadensbetrag von CHF 55'375.11 dem Beschuldigten als Darlehensrückzahlung anzurechnen. Angemerkt sei, dass die Staatsanwaltschaft diese CHF 55'375.11 in der Anklage von dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Schadensbetrag abzog.

1.1.4.2.3.8 Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte am 24. Juli 2008 CHF 20'000.–, im Jahr 2009 CHF 3'000.–, am 22. Januar 2010 CHF 5'046.–, am 22. Juni 2010 CHF 6'170.95 und durch die Inanspruchnahme der Sicherheiten durch die F.-Bank O. CHF 55'375.11 zurückzahlte. Angemerkt sei, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Privatklägerin 1 als unglaubwürdig erschiene, nicht einfach den Behauptungen des Beschuldigten Glauben geschenkt werden könnte, dass das ganze Darlehen zurückbezahlt worden sei. Dies dürfte nur angenommen werden, falls Indizien eine solche Annahme gebieten würden. Weil, wie bereits dargelegt, keine solchen Anhaltspunk- te bestehen, könnte im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte über die vorgenannten Beträge hinaus Darlehensrückzahlungen erbrachte.

1.1.5 Darlehensbestand bei Konkurseröffnung Aufgrund all dessen berechnet sich der Darlehenssaldo beim Konkurs am 2. August 2010 wie folgt: in CHF Anfangsbestand per 1. Januar 200871'672.95 Bezug vom 4./6. Februar 200840'000.00 Bareinzahlung vom 24. Juli 2008-20'000.00 Bezug vom 12. September 200860'000.00 Rückzahlung im 2009-3'000.00 Bezug vom 4. März 20098'000.00 Bezug vom 25. September 200925'000.00 Einzahlung vom 22. Januar 2010-5'046.00

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Bezug vom 25. Januar 201015'500.00 Einzahlung vom 22. Juni 2010-6'170.95 Inanspruchnahme der Sicherheiten durch F._____-bank -55'375.11 Darlehensaldo per 2. August 2010-130'580.89

1.2 Objektiver Tatbestand 1.2.1 Allgemeines Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Täter im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Tathandlung der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers beziehungsweise Geschäfts- herrn treffen. Ein Verwaltungsrat ist verpflichtet, seine Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR), wobei insoweit ein objektivierter Sorgfaltsmassstab anzulegen und ein Wissensstand anzunehmen ist, den sorgfältige Mitglieder des Verwaltungsrats bei adäquater Organisation und Berichterstat- tung haben müssen. Ein besonders strenger Massstab gilt, wenn ein Interessenkonflikt vorliegt, bei welchem Mittel der Gesellschaft für eigene Interessen verwendet werden (BGer. 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.4.1). In diesem Fall ist der Verwaltungsrat gehalten, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Interessen der Aktiengesellschaft den Vor- rang erhalten bzw. er "at arm's length" handelt (WATTER/ROTH PELLANDA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2012, Art. 717 N 15).

Ein Vermögensschaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Ak- tiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirt- schaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberich- tigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Wer sich als einziger Verwaltungs- rat ein Darlehen einräumt, ohne den Bestand entsprechend zu dokumentieren, gefährdet den Rückforderungsanspruch der Gesellschaft in wesentlichem Mass. Denn es besteht das Risiko, dass dieser nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden kann, weil der einzige Verwal- tungsrat sich gar nicht oder nicht mehr vollständig erinnern kann oder stirbt bzw. den Bestand ganz oder teilweise verschweigt. Durch eine fehlende adäquate Dokumentation eines Darle- hens wird somit der Rückforderungsanspruch der Gesellschaft massgeblich gefährdet, womit dieser an Wert verliert. Eine solche Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen An-

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spruchs der Gesellschaft bedeutet für die Letztere wirtschaftlich betrachtet folgerichtig einen Vermögensschaden (BGer. 6B_199/2011, 6B_215/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.1).

1.2.2 In concreto 1.2.2.1 Stellung des Beschuldigten bei der D._____ AG

Als einziger Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident der D._____ AG oblag dem Be- schuldigten die auf Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichtete tatsächliche Führung der internen Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft nach aussen. In diesem Rahmen hatte er auch für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen (BGer. 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E. 5.2). Es kam ihm somit die zur Anwendung des Art. 158 StGB gehörende Stellung betreffend des Vermögens der D._____ AG zu.

1.2.2.2 Fehlende Dokumentation der Darlehensgewährung und Unterlassung der buchhalte- rischen Erfassung von Darlehensbezügen Als Verwaltungsratspräsident bzw. einziger Verwaltungsrat der D._____ AG war der Beschul- digte aufgrund seiner Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 717 Abs. 1 OR sowie gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR verantwortlich für die Ausgestaltung des Rechnungswesens der D._____ AG, was namentlich die Schaffung einer Organisation verlangte, die eine ordnungsgemässe und zeitnahe zahlenmässige Erfassung aller Geschäftsvorgänge garantiert (WATTER/ROTH PELLANDA, a.a.O., Art. 716a N 16) sowie jährlich die Erstellung einer Jahresrechnung (Art. 662 Abs. 1 OR in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung [a.F.]) sicherstellt. Damit die Rückzahlung des fraglichen Darlehens in jedem Fall gewährleistet war, war der Beschuldigte aufgrund von Art. 717 Abs. 1 OR und Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR gehalten, dafür zu sorgen, dass die Ausrichtung der streitbetroffenen Darlehensguthaben bei der D._____ AG entspre- chend dokumentiert wird. Demzufolge hätte der Beschuldigte veranlassen müssen, dass ein schriftlicher Vertrag über dieses Darlehen bei der D._____ AG aufgesetzt wird und zumindest einmal jährlich von ihm unterzeichnete Saldobestätigungen über den Darlehensbestand erstellt sowie diese Dokumente in den Geschäftsakten abgelegt werden. Indem der Beschuldigte es unterliess, einen schriftlichen Darlehensvertrag aufzusetzen und entsprechende Saldobestäti- gungen zu erstellen sowie diese aufzubewahren, verletzte er seine Sorgfalts- und Treuepflich- ten gegenüber der D._____ AG. Zudem verletzte er seine Pflichten gemäss Art. 717 Abs. 1 OR und Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR, indem er nicht einschritt, als bei der D._____ AG ab dem Ge- schäftsjahr 2008 keine Jahresrechnungen mehr erstellt wurden.

Da kein schriftlicher Darlehensvertrag vorhanden war und nicht zumindest jährlich vom Be- schuldigten unterschriebene Saldobestätigungen erstellt wurden, war für die D._____ AG die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung der streitbetroffenen Darlehensbezüge in den Jahren 2008 bis 2010 von total CHF 148'500.– faktisch erheblich erschwert, zumal für die Geschäftsjahre ab 2008 keine Jahresrechnungen erstellt wurden. Der relevante Schaden liegt im Verlust der tatsächlichen Möglichkeit der D._____ AG, über die Forderung zu verfügen. Die mangelnde Liquidität schränkt den Wert ein. Die Forderung steht der D._____ AG nicht mehr

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jederzeit zur Verfügung, sondern nur, wenn sie ihre Ansprüche erfolgreich nachzuweisen ver- mag. Darin liegt eine Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs respektive ein Vermögensschaden für die D._____ AG (BGer. 6B_199/2011, 6B_215/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.3). Durch die mangelhafte Verbuchung und Dokumentation der fraglichen Darle- hensauszahlungen ab August 2008 verursachte der Beschuldigte somit bei der D._____ AG einen Schaden von CHF 148'500.–.

1.2.2.3 Fehlende Absicherung des Darlehens

Der Beschuldigte hatte gegenüber der D._____ AG per 31. Dezember 2007 eine Darlehens- schuld von CHF 71'672.95. Wie in E. II.1.1.2 dargelegt, erhöhte sich diese Darlehensschuld in den Jahren 2008 bis 2010 mehrmals. Für dieses Darlehen wurden zu keiner Zeit Sicherheiten bestellt. Angesichts der erheblichen Höhe des streitbetroffenen Darlehens und des damit für die D._____ AG verbundenen Risikos bei Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners hätte von ei- nem Dritten für das fragliche Darlehen entsprechend Sicherheiten verlangt werden müssen, um den Bestand der D._____ AG durch das Darlehen nicht zu gefährden. Indem sich der Beschul- digte ab dem Jahr 2008 die betreffenden Darlehenserhöhungen ohne jegliche Sicherheiten ge- währte, verletzte er seine Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der D._____ AG. Gegen den Beschuldigten wurden vom 18. September 2009 bis zum 5. Juli 2011 sechs Betreibungen über CHF 541'269.55 erhoben (act. 01.01.012). Dies spricht dafür, dass sich der Beschuldigte in dieser Zeit in einem Liquiditätsengpass befand. Angesichts dessen wäre der Beschuldigte als Verwaltungsratspräsident bzw. einziger Verwaltungsrat der D._____ AG gehalten gewesen, dafür zu sorgen, dass ab dem 18. September 2009 für die bereits bezogene Darlehenssumme sowie die ab dieser Zeit zusätzlich bezogenen Darlehensbeträge der D._____ AG entsprechen- de Sicherheiten errichtet werden. Indem er dies unterliess, verletzte er seine Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der D._____ AG.

Als gegen den Beschuldigten in der vorgenannten Zeit Betreibungen angehoben wurden, be- stand für die D._____ AG ein erhebliches Risiko, dass sie dieses Darlehen vom Beschuldigten zur gegebenen Zeit nicht mehr vollständig zurückfordern konnte. Dieses hätte deshalb nach Art. 669 Abs. 1 OR a.F. teilweise abgeschrieben werden müssen. Die erhebliche Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutete für die D._____ AG nicht nur eine Gefährdung des Vermögens im Umfang des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben (BGE 122 IV 279 E. 2a S. 281).

1.3 Subjektiver Tatbestand 1.3.1 Allgemeines In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Vorsatz vor- aus, wobei Eventualdolus genügt. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er sich damit für den Fall, dass er eintreten sollte, abfindet (BGer. 6S.430/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1).

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1.3.2 In concreto 1.3.2.1 Fehlende Dokumentation der Darlehensgewährung und Unterlassung der buchhalte- rischen Erfassung von Darlehensbezügen Der Beschuldigte war Verwaltungsratspräsident bei der D._____ AG. Es ist davon auszugehen, dass er sich aufgrund dieser leitenden Stellung mit seinen Aufgaben auseinandersetzte und seine Vermögensfürsorgepflichten kannte, zumal er langjähriger Geschäftsmann mit grossem Erfahrungsschatz war. Es musste ihm klar gewesen sein, dass mangels Erstellung eines schrift- lichen Darlehensvertrags sowie infolge Fehlens von zumindest jährlich von ihm unterzeichneten Saldobestätigungen über den Darlehensbestand die Geltendmachung des Darlehensanspruchs für die D._____ AG faktisch erschwert wurde. Auch musste ihm bewusst gewesen sein, dass durch die Unterlassung der Errichtung von Jahresrechnungen ab dem Jahr 2008 die Einforde- rung des ausstehenden Darlehens zusätzlich erschwert wurde. Zugleich musste er gewusst haben, dass er, indem er nicht für eine Verbuchung der Darlehensbezüge und eine entspre- chende Dokumentation des Darlehens sorgte, den Rückzahlungsanspruch der D._____ AG gefährdete und damit insoweit zumindest deren Schädigung in Kauf nahm.

1.3.2.2 Fehlende Absicherung des Darlehens

Dem Beschuldigten war als langjähriger Geschäftsmann bewusst, dass die Gewährung des fraglichen Darlehens in erheblicher Höhe an ihn, ohne Bestellung von Sicherheiten, ein erhebli- ches Risiko für die D._____ AG darstellte. Zudem musste ihm klar gewesen sein, dass er in der Zeit, als er betrieben wurde und seine Zahlungsfähigkeit offenkundig in Frage stand, für die Be- stellung von entsprechenden Sicherheiten des streitbetroffenen Darlehens hätte sorgen müs- sen, um den Rückzahlungsanspruch der D._____ AG zur gegebenen Zeit zu sichern. Es muss- te ihm deshalb bewusst gewesen sein, dass er durch das Unterlassen einer Absicherung des Darlehens, insbesondere als er selbst in Zahlungsschwierigkeiten geriet, den Anspruch der D._____ AG auf Rückzahlung des Darlehens massiv gefährdete. Indem er es unterliess, für die Bestellung von entsprechenden Sicherheiten zu sorgen, nahm er insofern eine Schädigung der D._____ AG zumindest in Kauf.

1.4 Ergebnis Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllte. Weil die Staats- anwaltschaft in der Anklageschrift dem Beschuldigten nicht vorwarf, in der Absicht unrechtmäs- siger Bereicherung gehandelt zu haben, ist vorliegend nicht zu prüfen, ob er sich wegen qualifi- zierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig machte. Da er in der Zeit ab August 2008 wiederholt Darlehensbezüge tätigte, ohne diese zu dokumentieren und zu verbuchen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte jeweils einen neuen Tatentschluss fasste. Er ist deshalb wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.

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  1. Misswirtschaft 2.1 Sachverhalt Bei der D._____ AG standen per 31. Dezember 2007 dem Fremdkapital von CHF 729'083.31 Aktiven von CHF 246'526.22 gegenüber, womit die Überschuldung CHF 482'557.09 betrug (act. 22.40.001 ff.). Dr. L._____ und N._____ verfügten laut der Bilanz per 31. Dezember 2007 über eine Darlehensforderung von CHF 528'539.21 gegenüber der D._____ AG (act. 22.40.001). Gemäss dem zwischen Dr. L._____ und N._____ einerseits und dem Beschuldigten anderer- seits abgeschlossenen Kaufvertrag über 82 Namenaktien der D._____ AG vom 26./28. Dezem- ber 2007 verzichteten Dr. L._____ und N._____ auf dieses Darlehensguthaben zugunsten der D._____ AG (act. 22.80.001 ff.). In Anbetracht dessen verfügte die D._____ AG per 31. De- zember 2007 über ein Eigenkapital von CHF 45'982.12 (CHF – 482'557.09 [bilanziertes Eigen- kapital] + CHF 528'539.21 [Gewinn aus dem Darlehensverzicht von Dr. L._____ und N.]). Aufgrund der Höhe des Eigenkapitals steht fest, dass das Aktienkapital von CHF 205'000.– nicht mehr als zur Hälfte gedeckt war und die D. AG eine Unterbilanz im Sinne von Art. 725 Abs. 1 OR aufwies. Die Guthaben der nachfolgenden Konti der D._____ AG entwickelten sich wie folgt: in CHFin CHFin CHF 31.12.200731.12.200831.12.2009 H.-Bank-Konto Nr. 1_____935.204'982.38-331.04 G,-Konto Nr. 2_____1'548.873'653.73675.95 WIR Bank Konto CHF Nr. 4_____-3'811.45-5'735.18-5'045.99 WIR Bank Konto WIR Nr. 3_____86'584.8238'522.4615'799.13 F_____-Konto Nr. 6_____-8'141.21-52'441.31-47'656.16

Am 2. August 2010 wurde über die D._____ AG der Konkurs eröffnet (act. 22.11.001). Im Kon- kursinventar vom 14. September 2010 wies die D._____ AG als einziges Aktivum ein Guthaben von CHF 264.95 auf dem Konto Nr. 2_____ bei der G.-Bank aus (act. 22.13.001 ff.). Dem standen gemäss dem Forderungsverzeichnis zugelassene Verbindlichkeiten von CHF 308'315.60 gegenüber (act. 22.14.035). Die D. AG war somit bei der Konkurseröff- nung mit CHF 308'050.65 überschuldet.

Entgegen der Vorinstanz ist die D._____ AG bis Ende 2009 als geschäftlich aktiv zu betrachten. Denn bei der D._____ AG wurde noch im November und Dezember 2009 bei der R._____ AG Benzin bezogen und im November und Dezember 2009 über die S._____ AG telefoniert. Aus- serdem bestellte die D._____ AG im November 2009 bei der T._____ AG Büromaterial sowie bei der U._____ AG Druckerverbrauchsteile und bezog von der V._____ AG noch Büroartikel. Für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zur Eröffnung des Konkurses bestehen nach den Akten hingegen keine Hinweise darauf, dass die D._____ AG Handelstätigkeiten vornahm. Dass die D._____ AG in dieser Zeit keine Geschäfte mehr tätigte, indiziert auch, dass sie das Arbeitsver- hältnis mit ihren beiden Angestellten, den Privatklägern, mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 auf den 1. April 2010 kündete und diese Massnahme auf die Einstellung ihres Geschäftsbe- triebs gerichtet war.

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Die D._____ AG hatte per 31. Dezember 2009 einzig auf dem Konto bei der G.-Bank ein Guthaben von CHF 675.95 und auf dem Konto Nr. 3 ein WIR-Guthaben von CHF 15'799.13; auf den Konti bei der H.-Bank, der WIR Bank und der F.-Bank wies sie dagegen negative Kontostände auf. Da die D._____ AG gemäss dem Konkursinventar vom 14. September 2010 über keine solche Debitorenforderung verfügte (act. 22.13.001 ff.) und auf- grund der fehlenden Geschäftstätigkeit im Jahr 2010 nicht mehr zu neuen Debitorenforderun- gen gelangen konnte, muss davon ausgegangen werden, dass sie bereits per 31. Dezember 2009 keine Forderungsansprüche mehr hatte. Weil sie ausser den Guthaben auf den beiden genannten Bankkonti über kein weiteres Vermögen verfügte, steht fest, dass sie am 31. De- zember 2009 ein Vermögen von rund CHF 16'500.– hatte. Zumal auf den erwähnten Bankkon- toguthaben keine stillen Reserven bestehen konnten, ist davon auszugehen, dass der Fortfüh- rungs- und Liquidationswert ihrer Aktiven per 31. Dezember 2009 nicht höher als deren Buch- wert war und somit rund CHF 16'500.– betrug.

Im Kollokationsplan für die D._____ AG wurden Forderungen von insgesamt CHF 308'315.60 zugelassen. Darin enthalten ist ein Betrag von rund CHF 100'000.– für im Jahr 2010 aufgelau- fene Löhne der beiden Berufungskläger, Insolvenzentschädigungen der Arbeitslosenversiche- rung, Sozialversicherungsbeiträge der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft, Bei- träge an die Sammelstiftung W._____ und Mietzinsen. Demzufolge bestanden per Ende De- zember 2009 gegen die D._____ AG Forderungen von rund CHF 208'000.–.

Weil die D._____ AG per 31. Dezember 2009 Aktiven von rund CHF 16'500.– zu Fortführungs- und Liquidationswerten hatte und gegen sie Gläubigerforderungen von rund CHF 208'000.– bestanden, war sie zu diesem Zeitpunkt mit rund CHF 191'500.– und damit in einem erhebli- chen Mass überschuldet.

Da die D._____ AG ab August 2008 kein Buchungsjournal mehr führte, muss ihre finanzielle Lage für die Zeit danach schätzungsweise ermittelt werden. Die D._____ AG wies in der Bilanz per 31. Dezember 2007 ein Eigenkapital von rund CHF 46'000.– aus. Aufgrund der in der Bilanz aufgeführten Aktiven muss davon ausgegangen werden, dass bei der D._____ AG keine stillen Reserven vorhanden waren. Dies zumal aufgrund der Angaben im Konkursinventar davon aus- zugehen ist, dass am 31. Dezember 2007 das Firmenauto bereits zehn Jahre alt und einen ho- hen Kilometerstand aufwies sowie das Mobiliar alt war und keinen Gantwert hatte (act. 22.13.013). Es ist demnach anzunehmen, dass das Eigenkapital der D._____ AG sowohl zu Buch- als auch Fortführungs- und Liquidationswerten per 31. Dezember 2007 rund CHF 46'000.– betrug. Weil ihr Eigenkapital per 31. Dezember 2009 zu Fortführungs- und Liqui- dationswerten rund minus CHF 191'500.– betrug, folgt, dass sich ihr Eigenkapital pro Jahr um CHF 118'750.– verminderte. Daraus ergibt sich, dass sie Mitte Mai 2008 in die Überschuldung geriet und bei einem Eigenkapital per 31. Dezember 2008 von minus CHF 72'750.– (CHF 46'000.– [Eigenkapital per 31. Dezember 2007] – CHF 118'750.– [jährliche Verminderung des Eigenkapitals]) erheblich überschuldet war.

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2.2 Objektiver Tatbestand 2.2.1 Allgemeines Den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt der Schuldner, der durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Auf- wand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleu- dern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögens- verwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlim- mert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB muss die Überschuldung des Schuldners oder seine Zahlungsunfähigkeit bewirkt haben. Es ist nicht notwendig, dass die dem Täter vor- geworfenen Handlungen alleine zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit führten. Es ge- nügt, dass die Bankrotthandlung kausal für die Entstehung der Überschuldung oder deren Ver- schlimmerung oder des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit war, d.h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, ein solches Ergebnis zu bewir- ken. Der Begriff der Überschuldung ergibt sich aus Art. 725 Abs. 2 OR, der auf dem Konkurs unterliegende Schuldner Anwendung findet. Danach liegt eine solche vor, wenn die Forderun- gen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind (BGer. 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1). Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner unfähig ist, aus einem nicht nur vorübergehenden Mangel an liquiden Zahlungs- mitteln fällige Geldschulden zu begleichen (BRUNNER, a.a.O., Art. 165 N 19). Der Tatbestand der Misswirtschaft kann nur vom Schuldner selber oder von einem der in der Haftungsregel von Art. 29 lit. a StGB genannten Organ erfüllt werden (BGer. 6P.29/2007, 6S.71/2007 vom 27. April 2007 E. 9.1).

2.2.2 In concreto Über die D._____ AG wurde am 2. August 2010 der Konkurs eröffnet (act. 22.11.001). Diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist damit erfüllt. Da der Beschuldigte ab 26. Juli 2007 einziger Verwaltungsrat der D._____ AG war, welcher die strafbegründende Schuldnereigenschaft auf- weist, und die Erteilung der streitbetroffenen Handlungen in Ausübung der Funktion als Verwal- tungsrat erfolgten, kommt der Beschuldigte als Täter in Frage.

2.2.2.1 Darlehensgewährungen vom 25. September 2009 und 25. Januar 2010

2.2.2.1.1 Die D._____ AG hatte per 31. Dezember 2008 ein Eigenkapital von rund minus CHF 72'750.–. Da sich ihr Eigenkapital jedes Jahr um CHF 118'750.– verminderte, wies sie am 25. September 2009 ein Eigenkapital von rund minus CHF 160'200.– ([– CHF 72'750.– {Eigen- kapital per 31. Dezember 2008} – CHF 118'750.– {jährliche Abnahme des Eigenkapitals}] : [360 Tage x 265 Tage]) auf und war damit erheblich überschuldet. Weil somit ein hoher Betrag von Forderungen von Dritten gegen sie bestand und sie nach der Gewährung der Darlehenserhö- hung vom 25. September 2009 über CHF 25'000.– auf dem WIR-Bankkonto Nr. 3_____ ledig- lich noch über ein WIR-Guthaben von CHF 11'794.20 (act. 22.62.005), auf dem H._____-

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Bankkonto Nr. 1_____ über CHF 1'096.99, auf dem Konto bei der G.-Bank Nr. 2 über CHF 840.58 verfügte und auf dem WIR-Bankkonto Nr. 4_____ einen Saldo von minus CHF 5'925.69 (act. 40.15.007) sowie auf dem F.-Bankkonto Nr. 6 einen Saldo von minus CHF 52'207.43 hatte, ist anzunehmen, dass sie zu wenig Mittel hatte, um fällige Forde- rungen zu bezahlen, weshalb sie zum fraglichen Zeitpunkt als zahlungsunfähig betrachtet wer- den muss. Dies indiziert zudem der Umstand, dass gegen sie zwischen dem 24. Juni 2009 und dem 1. Februar 2010 acht Betreibungen über CHF 94'708.20 angehoben und bloss ein unter- geordneter Betrag der in Betreibung gesetzten Forderungen bezahlt wurde (act. 22.17.001). Überdies spricht für die Annahme ihrer Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt vom 25. September 2009, dass gemäss dem Kollokationsplan unter anderem eine Rechnung der X._____ AG vom 4. Juni 2009 und eine solche vom 15. Juli 2009 zuzüglich Zins und Betreibungskosten von ins- gesamt CHF 10'254.05, diverse Sammelrechnungen der I._____ vom 15. Dezember 2008 bis zum 25. Januar 2010 gemäss Kontoauszug per 31. Juli 2010 zuzüglich Zins über total CHF 60'211.– sowie diverse Rechnungen der J._____ vom 31. August 2008 bis zum 21. Okto- ber 2009 gemäss Kontoauszug per 8. Dezember 2009 zuzüglich Zins über insgesamt CHF 50'448.10 unbezahlt blieben (act. 22.14.025 ff.).

2.2.2.1.2 Weil die D._____ AG per Ende 2009 erheblich überschuldet war, sich die Lage in der Zeit bis zum 25. Januar 2010 durch auflaufende Unkosten verschlechterte, sie nach der Gewährung der Darlehenserhöhung vom 25. Januar 2010 auf dem WIR-Bankkonto Nr. 3_____ nur noch über ein WIR-Guthaben von CHF 53.13 (act. 40.10.022), auf dem H.-Bankkonto Nr. 1 über CHF 853.31, auf dem Konto bei der G.-Bank Nr. 2 über CHF 301.05 und auf dem WIR Bankkonto Nr. 4_____ über CHF 0.01 (act. 40.15.009) verfügte sowie auf dem F.-Bankkonto Nr. 6 einen Saldo von minus CHF 47'202.36 (act. 41.10.001) hatte, muss davon ausgegangen werden, dass sie zu wenig Mittel hatte, um fällige Forderun- gen zu bezahlen, weshalb sie zum fraglichen Zeitpunkt als zahlungsunfähig zu betrachten ist. Dafür spricht auch, dass sie im Jahr 2010 angefallene Löhne der beiden Berufungskläger, So- zialversicherungsbeiträge der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft, Beiträge an die Sammelstiftung W._____ und Mietzinsen sowie die bereits in E. II.2.2.2.1.1 genannten Rech- nungen nicht mehr bezahlte.

2.2.2.1.3 Indem der Beschuldigte das fragliche Darlehen an sich per 25. September 2009 um CHF 25'000.– und per 25. Januar 2010 um CHF 15'500.– erhöhte, entzog er der D._____ AG Zahlungsmittel. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die D._____ AG das dem Beschuldig- ten gewährte Darlehen nicht oder nicht vollständig zurückfordern hätte können. Denn zum einen war die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten in der fraglichen Zeit nachgewiesenermassen schlecht. So wurden gegen ihn vom 18. September 2009 bis zum 5. Juli 2011 sechs Betreibun- gen über CHF 541'269.55 angehoben (act. 01.01.005). Zum anderen wurde die Ausrichtung dieses Darlehensbetrags bei der D._____ AG weder buchhalterisch noch durch entsprechende Belege, wie etwa durch einen schriftlichen Darlehensvertrag und eine jährliche Saldobestäti- gung, dokumentiert, weshalb keinesfalls gewährleistet war, dass die D._____ AG ihren Rück- forderungsanspruch auch beweisen und damit durchsetzen konnte. Dies muss vorliegend umso

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mehr angenommen werden, als der Beschuldigte per 1. Februar 2010 aus dem Verwaltungsrat zurücktrat und danach niemand mehr für die D._____ AG tätig war, der überhaupt Kenntnis vom fraglichen Darlehen hatte. Weil das Darlehen auch nicht abgesichert wurde, konnte die D._____ AG keinerlei Sicherheiten beanspruchen, um den Darlehensbetrag erhältlich zu ma- chen. Unter all diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Aus- richtung des Darlehensbetrags von CHF 25'000.– und von CHF 15'000.– die Zahlungsfähigkeit der D._____ AG verminderte. Weil die D._____ AG nach der Gewährung dieser beiden Darle- hen zahlungsunfähig wurde, muss angenommen werden, dass der Beschuldigte durch die Dar- lehensgewährung vom 25. September 2009 dazu beitrug, die Zahlungsunfähigkeit der D._____ AG hervorzurufen oder zu vergrössern sowie durch die Darlehensgewährung vom 25. Januar 2010 einen Beitrag daran leistete, die Zahlungsunfähigkeit der D._____ AG zu erhöhen. Die Gewährung der beiden fraglichen Darlehenserhöhungen ohne entsprechende Dokumentation und Verbuchung sowie Absicherung stellt eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar.

2.2.2.2 Unterlassen der Buchführung

2.2.2.2.1 Aufgrund von Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR sowie Art. 717 Abs. 1 OR hätte der Be- schuldigte als einziger Verwaltungsrat der D._____ AG allein für die ordentliche Rechnungsle- gung nach Art. 957 ff. i.V.m. Art. 662a ff. OR a.F. sorgen müssen. Dies hätte verlangt, dass er innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs die Erstellung einer Jahresrechnung vornimmt oder veranlasst (Art. 662 OR a.F.; Art. 699 Abs. 2 OR a.F.). Der Beschuldigte unter- liess es indessen dafür zu sorgen, dass ab dem Geschäftsjahr 2008 Jahresrechnungen erstellt wurden. Wäre die Jahresrechnung 2008 bis Ende Juni 2009 erstellt worden, hätte die Revisi- onsstelle erkennen können, dass die D._____ AG im Jahr 2008 in die Überschuldung geriet und hätte bei einer Unterlassung durch den Beschuldigten laut Art. 728c Abs. 3 OR eine Überschul- dungsanzeige einreichen müssen. Aufgrund einer solchen Meldung hätten gemäss Art. 725 Abs. 2 OR entsprechende Sanierungsmassnahmen eingeleitet werden können mit der Folge, dass die gesetzlichen Schutzmechanismen hätten wirken können oder die Gesellschaft liqui- diert worden wäre. Indem der Beschuldigte seiner Pflicht, für die Erstellung der Jahresrechnung 2008 zu sorgen, nicht nachkam, trug er wesentlich dazu bei, dass die in Art. 725 OR vorgese- henen Massnahmen, um eine weitere Überschuldung der Gesellschaft bzw. eine Verschlimme- rung der Lage zu verhindern, nicht vorgenommen werden konnten. Sein Verhalten war somit kausal bzw. mindestens mitkausal für die Verschlimmerung der Überschuldung der D._____ AG. Die Unterlassung des Beschuldigten ab dem Geschäftsjahr 2008, für eine Erstellung der Jahresrechnungen zu sorgen, stellt ebenfalls eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar (BRUNNER, a.a.O., Art. 165 N 41).

2.2.2.2.2 Der vom Beschuldigten durch diese Konkursverschleppung zu verantwortende Schaden entspricht der Differenz zwischen der tatsächlich bei der D._____ AG im Konkurs ein- getretenen Überschuldung und jenem, der entstanden wäre, wenn die fraglichen Jahresrech- nungen ordnungsgemäss erstellt und dadurch rechtzeitig die Massnahmen nach Art. 725 Abs. 2 OR eingeleitet worden wären (BGer. 4A_462/2009 vom 16. März 2010 E. 3.2). Wie bereits in

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E. I.2.1 erwähnt, war die D._____ AG im Zeitpunkt des Konkurses mit CHF 308'050.65 über- schuldet. Wäre die Buchführungspflicht nicht durch die unterlassene Erstellung der Jahresrech- nung 2008 verletzt worden, ist davon auszugehen, dass die Revisionsstelle spätestens Ende Juni 2009 von der fraglichen Jahresrechnung Kenntnis genommen hätte und spätestens an- fangs Juli 2009, d.h. am 10. Juli 2009, eine Überschuldungsanzeige eingereicht hätte mit der Folge, dass die D._____ AG entweder saniert oder liquidiert worden wäre. Am 10. Juli 2009 hatte die D._____ AG ein Eigenkapital von rund minus CHF 135'400.– (– CHF 72'750.– [Eigen- kapital per 31.12.2008] – CHF 118'750.– [jährlich Abnahme des Eigenkapitals]: 360 Tage x 190 Tage). Bei einer Liquidation hätte die D._____ AG die Löhne und die Mietzinsen noch bis zum nächsten Kündigungstermin bezahlen müssen. Es ist davon auszugehen, dass die D._____ AG für die Privatklägerin 1 bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist den laufenden Monatslohn plus zwei weitere Monatslöhne von jeweils CHF 2'910.–, für den Privatkläger 2 bei einer sechsmona- tigen Kündigungsfrist den laufenden Monatslohn plus sechs weitere Monatslöhne von je CHF 5'800.– und bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten die Mietzinsen von je rund CHF 1'250.– (CHF 14'864.15 [Jahresmietkosten gemäss Jahresrechnung 2007 : 12 Monate, act. 22.40.004) für den laufenden Monat und drei weitere Monate, insgesamt somit CHF 54'330.–, hätte bezah- len müssen. Wenn die gesetzlichen Schutzmassnahmen gemäss Art. 725 Abs. 2 OR spätes- tens per 10. Juli 2009 eingeleitet worden wären, hätte demnach bei einer daraufhin unmittelbar erfolgten Liquidation der D._____ AG der Verlust insgesamt CHF 189'730.– (CHF 135'400.– [Verlust per 10. Juli 2009] + CHF 54'330.– [weiterlaufende Lohn- und Mietkosten]) ausgemacht. Zudem muss angenommen werden, dass in geringem Ausmass noch andere Verpflichtungen, wie zum Beispiel das Telefonabonnement, nicht sofort beendet hätten werden können und ent- sprechende Kosten aufgelaufen wären. Der Beschuldigte hat dafür einzustehen, dass nicht ein solcher Verlust, sondern der beim Konkurs am 2. August 2010 entstandene Verlust von CHF 308'050.65 entstand. Demzufolge muss ihm vorgeworfen werden, durch die Vernachlässi- gung der Buchführungspflichten bei der D._____ AG kausal bzw. zumindest mitkausal für einen Verlust in der Grössenordnung von CHF 115'000.– verantwortlich zu sein.

2.2.2.3 Fehlen einer Revisionsstelle

Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 trat die K._____ AG als Revisionsstelle der D._____ AG per sofort zurück (act. 82.01.11). Da die D._____ AG nicht gemäss Art. 727a Abs. 2 OR auf die eingeschränkte Revision (Opting-Out) verzichtete, hätte der Beschuldigte nach dem Rücktritt der Revisionsstelle aufgrund von Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR und Art. 717 Abs. 1 OR unverzüg- lich die nötigen Schritte zur Neubestellung einer Revisionsstelle einleiten müssen. Durch die Vernachlässigung der Pflicht, für die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle zu sorgen, trug der Beschuldigte wesentlich dazu bei, dass die in Art. 725 OR vorgesehenen Mechanismen nicht greifen konnten, um eine weitere Überschuldung der Gesellschaft bzw. eine Verschlimmerung der Lage zu verhindern. Sein Verhalten war somit kausal bzw. wenigstens mitkausal für die Verschlimmerung der Überschuldung der D._____ AG. Hätte er nämlich nach dem Rücktritt der K._____ AG unmittelbar für die Bestellung einer anderen Revisionsstelle gesorgt, hätte eine solche bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Überschuldung der D._____ AG erken- nen und bei einer Unterlassung einer Überschuldungsanzeige durch ihn gemäss Art. 728c

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Abs. 3 OR selbst eine Mitteilung nach Art. 725 OR einreichen müssen. Aufgrund einer solchen Meldung hätten entsprechende Sanierungsmassnahmen eingeleitet werden können mit der Folge, dass die gesetzlichen Schutzmechanismen gewirkt hätten, oder die Gesellschaft liqui- diert worden wäre. Die Unterlassung des Beschuldigten, nach dem Rücktritt der K._____ AG für die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle zu sorgen, stellt wiederum eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar (BRUNNER, a.a.O., Art. 165 N 41).

2.2.2.4 Fehlen eines Verwaltungsrats

Das Gesetz sieht keine Massnahmen vor, um zu verhindern, dass einer Gesellschaft der Ver- waltungsrat fehlt. Für diesen Fall sieht es lediglich die Klage auf Auflösung der Gesellschaft vor (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 55 N 118 f.). Demzu- folge musste der Beschuldigte in seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident der D._____ AG nicht dafür besorgt sein, dass ein Verwaltungsrat bestellt wird. Insoweit kann ihm deshalb keine Pflichtverletzung als Verwaltungsratspräsident vorgeworfen werden.

2.2.2.5 Fehlende Überschuldungsanzeige durch den Beschuldigten

Weil die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift dem Beschuldigten lediglich vorwarf, er habe es am 1. Februar 2010 unterlassen, eine Überschuldungsanzeige einzureichen, kann vorlie- gend nicht geprüft werden, ob ihm die Nichteinreichung einer Überschuldungsanzeige bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Last zu legen wäre. Aufgrund der Überschuldung der D._____ AG hätte der Beschuldigte gemäss Art. 725 Abs. 2 OR am 1. Februar 2010 eine Zwischenbilanz erstellen, diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen und den Richter benachrichti- gen müssen. Hätte der Beschuldigte die Massnahmen nach Art. 725 Abs. 2 OR eingeleitet, wä- ren unverzüglich Sanierungsmassnahmen ergriffen worden, oder die Gesellschaft hätte liqui- diert werden müssen. Da er die fraglichen Massnahmen am 1. Februar 2010 nicht veranlasste, liefen insbesondere auf den in Betreibung gesetzten Forderungen Verzugszinsen auf, womit sich die Überschuldung vergrösserte. Die Unterlassung des Beschuldigten, am 1. Februar 2010 eine Überschuldungsanzeige einzureichen, stellt demzufolge eine arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar (BRUNNER, a.a.O., Art. 165 N 40).

2.3 Subjektiver Tatbestand 2.3.1 Allgemeines Der subjektive Tatbestand fordert Vorsatz nur hinsichtlich der Bankrotthandlung, für die Vermö- genseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGer. 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3).

2.3.2 In concreto Bei der Befragung vom 16. Juni 2011 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die finanziellen Probleme bereits vor zehn Jahren begonnen hätten. Auf den Vorhalt, dass in den Verwaltungs- ratsprotokollen vom 18. März 2007, vom 25. Juni 2007 und vom 29. August 2007 von "Wir sind immer blank", "Abzahlungsvorschlag", "mangelndem Umsatz" und "eventuellem Konkurs" die

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Rede gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, dass er dies wisse und dies so gewesen sei (act. 20.01.003). Ausserdem hielt die Revisionsstelle in ihrem Revisionsbericht für das Jahr 2007 vom 2. Juli 2008 insbesondere fest, dass bei einer fehlenden Besserung der Liquidität die Fortführung des Unternehmens verunmöglicht sei und eine Rechnungslegung zu Veräusse- rungs- bzw. Liquidationswerten erfolgen müsste. Da der Verwaltungsrat Sanierungsmassnah- men eingeleitet habe, die bereits zu greifen begonnen hätten, sei die vorliegende Jahresrech- nung dennoch zu genehmigen. Der Verwaltungsrat werde im Hinblick auf die erwähnten Liquidi- tätsprobleme auf die Vorschriften von Art. 725 OR aufmerksam gemacht. Es wurde festgehal- ten, dass die Gesellschaft überschuldet sei (act. 22.40.000A). Zudem wies die Buchhalterin der D._____ AG, E., den Beschuldigten im Schreiben vom 25. Januar 2008 ausdrücklich auf die prekäre finanzielle Situation der D. AG hin. Aufgrund all dessen muss dem Beschul- digten in der fraglichen Zeit als einzigen Verwaltungsrat der D._____ AG bekannt gewesen sein, dass sich die D._____ AG in einer prekären finanziellen Lage befand.

2.3.2.1 Darlehensgewährungen vom 25. September 2009 und 25. Januar 2010

Der Beschuldigte musste gewusst haben, dass er durch die fraglichen Darlehenserhöhungen vom 25. September 2009 über CHF 25'000.– und vom 25. Januar 2010 über CHF 15'500.– die Zahlungsfähigkeit reduzierte. Denn er musste wissen, dass er als Darlehensnehmer aufgrund seiner eigenen finanziellen Probleme in dieser Zeit das Darlehen nicht oder nicht vollständig zurückzahlen konnte, zumal dafür keine Sicherheiten bestellt wurden. Zudem musste ihm be- wusst gewesen sein, dass die Rückzahlung des Darlehens gefährdet war, weil kein schriftlicher Darlehensvertrag und keine zumindest jährlich von ihm unterzeichnete Saldobestätigungen über den Darlehensbestand errichtet wurden sowie ab August 2008 die einschlägigen Darle- henserhöhungen weder im Buchungsjournal vermerkt noch der Darlehensbestand ab dem Ge- schäftsjahr 2008 in Jahresrechnungen ausgewiesen wurde. Weil der Beschuldigte sich die bei- den Darlehenserhöhungen dennoch zulasten der D._____ AG gewährte, nahm er zumindest in Kauf, dass durch die Darlehenserhöhung vom 25. September 2009 die Zahlungsunfähigkeit eintrat oder sich erhöhte und durch jene vom 25. Januar 2010 sich die Zahlungsunfähigkeit ver- grösserte.

2.3.2.2 Fehlende Buchführung Dem Beschuldigten musste angesichts der ihm bekannten prekären finanziellen Lage der D._____ AG klar gewesen sein, dass durch das Unterlassen von Jahresrechnungen ab dem Geschäftsjahr 2008 insbesondere die Revisionsstelle eine Überschuldung nicht sogleich erken- nen und sie deshalb bei einem Unterlassen der Überschuldungsanzeige durch ihn keine solche gestützt auf Art. 728c Abs. 3 OR vornehmen wird. Weil er trotzdem nicht für die Erstellung von Jahresrechnungen ab dem Geschäftsjahr 2008 sorgte, nahm er zumindest in Kauf, dass die D._____ AG in eine Überschuldung geriet bzw. sich deren Überschuldung vergrösserte.

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2.3.2.3 Fehlen einer Revisionsstelle

Der Beschuldigte musste gewusst haben, dass indem er es unterliess, nach dem Rücktritt der K._____ AG die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle zu veranlassen, keine Überschul- dungsanzeige nach Art. 728c Abs. 3 OR durch eine Revisionsstelle erfolgen wird. Es musste ihm bewusst gewesen sein, dass durch das Unterbleiben einer Überschuldungsanzeige ent- sprechende Sanierungsmassnahmen oder die Liquidation der Gesellschaft verschleppt oder verhindert werden. Weil er dennoch nicht die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle veranlass- te, nahm er zumindest in Kauf, dass sich die Überschuldung der D._____ AG vergrösserte.

2.3.2.4 Unterlassen einer Überschuldungsanzeige durch den Beschuldigten Dem Beschuldigten musste klar gewesen sein, dass auch aufgrund der fehlenden Überschul- dungsanzeige am 1. Februar 2010 die gesetzlichen Schutzmechanismen gemäss Art. 725 Abs. 2 OR nicht greifen konnten. Weil er trotzdem die Einreichung einer Überschuldungsanzeige unterliess, nahm er in Kauf, dass sich die Überschuldung der D._____ AG vergrösserte.

2.4 Ergebnis Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB erfüllte. Da der Beschuldig- te diesen Tatbestand verwirklichte, indem er das fragliche Darlehen am 25. September 2009 und am 25. Januar 2010 erhöhte, ab dem Geschäftsjahr 2008 nicht für die Erstellung von Jah- resrechnungen sorgte, nach dem Rücktritt der K._____ AG nicht die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle veranlasste und am 1. Februar 2010 keine Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR einreichte, ist er wegen mehrfacher Misswirtschaft schuldig zu erklären.

  1. Betrügerischer Konkurs 3.1 Objektiver Tatbestand 3.1.1 Allgemeines Den objektiven Tatbestand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist, dass rechtskräftig über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet wurde (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2007, Art. 163 N 5). Nur der Schuldner kann grundsätzlich Täter eines betrügerischen Konkurses sein. Wenn der Schuldner eine juristische Person ist, kann sich jedoch aufgrund von Art. 29 lit. a StGB auch ein Verwaltungsrat des betrügerischen Konkurses schuldig machen (BGer. 6B_575/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.2.1).

3.1.2 In concreto Der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim eröffnete mit Urteil vom 2. August 2010 über die D._____ AG den Konkurs (act. 22.11.001 f.). Weil dagegen keine Appellation erhoben wurde, erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft. Die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröff-

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nung ist somit gegeben. Da der Beschuldigte ab 26. Juli 2007 einziger Verwaltungsrat der D._____ AG war, welche die strafbegründende Schuldnereigenschaft aufweist, und die Ertei- lung der streitbetroffenen Auskünfte gegenüber dem Konkursamt in Ausübung der Funktion als Verwaltungsrat erfolgten, kommt der Beschuldigte als Täter in Frage. Der Beschuldigte erwähn- te bei der konkursamtlichen Einvernahme vom 9. August 2010 das ihm von der D._____ AG gewährte Aktionärsdarlehen in WIR nicht (act. 22.12.001 ff.) und beantwortete anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme vom 20. September 2010 die Frage "Bestehen weitere Aktiven wie Kontoguthaben, sonstige Guthaben, Ansprüche?" wahrheitswidrig mit nein (act. 22.12.014 ff.), obwohl er bei beiden Befragungen insbesondere auf die Strafbestimmung von Art. 163 StGB aufmerksam gemacht wurde (act. 22.12.006 ff., 22.12.016). Schliesslich bestätig- te der Beschuldigte am 27. September 2010 mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Rich- tigkeit des konkursamtlichen Inventars, obschon er das erwähnte Aktionärsdarlehen nicht aus- wies (act. 22.13.001 ff.). Aufgrund all dessen und da die Höhe des fraglichen Darlehens, wie sich aus E. II.1.1.4 ergibt, mit CHF 130'580.89 zu beziffern ist, wies der Beschuldigte bei der D._____ AG einen um CHF 130'580.89 geringeren Vermögensbestand, als der Wirklichkeit entsprach, aus. Weil diese Mittel zur Befriedigung der ausstehenden Konkursforderungen fehl- ten, wurden die Gläubiger der D._____ AG geschädigt.

3.2 Subjektiver Tatbestand 3.2.1 Allgemeines In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Schuldner vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt. Nicht vorausgesetzt wird jedoch, dass sich sein Vorsatz auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der rechtskräftigen Eröffnung des Konkurses über sein Ver- mögen bezieht (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 163 N 4). Ausserdem wird vorausge- setzt, dass der Täter in Schädigungsabsicht handelt. Eventualvorsatz genügt (BGer. 6B_575/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.2.4; REHBERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III, 8. Aufl. 2003, S. 299; BRUNNER, a.a.O., Art. 163 N 32).

3.2.2 In concreto Der Beschuldigte verschwieg das fragliche Aktionärsdarlehen wissentlich und willentlich. Er rechnete so zumindest mit der Möglichkeit, dass die Gläubiger der D._____ AG unbefriedigt bleiben und dadurch einen Schaden erleiden. Er handelte somit zumindest eventualvorsätzlich.

3.3 Ergebnis Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB erfüllte.

  1. Konkurrenzen Der Beschuldigte erfüllte die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Miss- wirtschaft in Tatmehrheit sowie jenen des betrügerischen Konkurses und der Unterlassung der

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Buchführung. Diese Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und keine straflosen Vor- oder Nachtaten vorliegen. Demzufolge ist der Be- schuldigte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, des betrügerischen Konkurses und der Unterlassung der Buchführung schuldig zu erklären.

III. STRAFZUMESSUNG

  1. Begründung der Strafzumessung Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmit- tel, so begründet das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 3 StPO das Urteil nur in dem Masse, als die- ses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilan- sprüche bezieht. Die Vorinstanz begründete in ihrem Urteil die Strafzumessung nicht, weil nur die Privatkläger Berufung erhoben. Da vorliegend die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob und dies ein Rechtsmittel darstellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bloss die Privatkläger ein Rechtsmittel einlegten. Deshalb kann vorliegend nicht in Anwendung von Art. 82 Abs. 3 StPO auf eine Begründung der Strafzumessung verzichtet werden.

2.1 Strafrahmen Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfa- chen Misswirtschaft, des betrügerischen Konkurses und der Unterlassung der Buchführung schuldig. Die schwersten vom Beschuldigten verübten Straftaten sind der betrügerische Kon- kurs und die Misswirtschaft, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden (Art. 163 Ziff. 1 StGB und 165 Ziff. 1 StGB). Zufolge Tat- und Deliktsmehrheit beträgt der abstrakte Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von zwei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 165 Ziff. 1 StGB).

2.2 Strafzumessungskriterien 2.2.1 Allgemeines Das Gericht misst innerhalb des vorliegend anwendbaren Strafrahmens die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

2.2.2 Ausmass des verschuldeten Erfolgs Bei Vermögensstraftaten ist für die Bestimmung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ent- scheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen

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(BStGer. SK 001/04 und 002/04 vom 17. August 2004 E. 7.2.1; SCHWARZEN- EGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 92; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Praxis- kommentar zum StGB, 2008, Art. 47 N 18). Der Beschuldigte ist dafür verantwortlich, dass die Gläubiger der D._____ AG durch die Gewährung der fraglichen Darlehen einen Schaden von CHF 148'500.– erlitten, durch die Unterlassung der Buchführung ein Schaden in der Grössen- ordnung von CHF 115'000.– resultierte und im Konkurs durch das Verschweigen der Darle- hensforderung Gläubigerforderungen von CHF 130'580.89 unbefriedigt blieben. Weil die Gläu- biger durch das fragliche Verhalten des Beschuldigten grundsätzlich nur einmal geschädigt wurden, sind die vorgenannten Schadensbeträge zur Ermittlung des dem Beschuldigten vorzu- werfenden Schadensbetrags nicht zu addieren. Dem Beschuldigten ist daher bloss der grösste von ihm bewirkte Schaden im Betrag von CHF 148'500.– vorzuwerfen. Diese Deliktssumme ist erheblich und fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht.

2.2.3 Verwerflichkeit des Handelns Unter dem Grad der Verwerflichkeit des Handelns ist alles zu verstehen, was die Tat begleitet oder sie sonst prägt, d.h. zum Beispiel die Tatmodalitäten von Ort, Zeit, Dauer und Mitteln (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 47 N 81). Der Beschuldigte miss- achtete mehrfach seine elementarsten Pflichten als Verwaltungsrat. So unterliess er es vorschriftswidrig als einziger Verwaltungsrat der D._____ AG, die ihm vorliegend vorgeworfe- nen Darlehensbezüge ab dem Jahr 2008 ordnungsgemäss zu dokumentieren. Zudem sorgte er pflichtwidrig nicht dafür, dass die nötigen Sicherheiten errichtet und die Darlehensbezüge ab August 2008 bei der D._____ AG im Buchungsjournal erfasst wurden. Zudem kam er seiner Pflicht als Verwaltungsrat ab dem Geschäftsjahr 2008 nicht nach, für die Errichtung von Jahres- rechnungen zu sorgen und nach dem Rücktritt der K._____ AG im Juli 2009 die Einsetzung einer neuen Revisionsstelle zu veranlassen. Im Weiteren verschwieg er vorschriftswidrig dem Konkursamt die Existenz des von ihm von der D._____ AG bezogenen Aktionärsdarlehens. Durch all diese Handlungen schädigte der Beschuldigte die Gläubiger der D._____ AG. Dies ist erheblich zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

2.2.4 Mass an Entscheidungsfreiheit und Beweggründe Beim Mass an Entscheidungsfreiheit ist relevant, wie weit der Täter nach den inneren und äus- seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts zu vermei- den. Je leichter der Täter die übertretene Norm befolgen kann, desto schwerer wiegt seine Ent- scheidung, sie zu verletzen und folglich seine Tat (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 47 StGB N 21). Da der Beschuldigte sich seiner Handlungen sehr wohl bewusst und in seiner Zu- rechnungsfähigkeit überhaupt nicht eingeschränkt war, wäre es für ihn ohne Weiteres möglich gewesen, die Normen zu respektieren, gegen die er verstiess. Seine gegenteilige Entscheidung wiegt entsprechend schwer und muss zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Namentlich ist zuungunsten des Beschuldigten ins Feld zu führen, dass er die Straftaten ausschliesslich aus finanziellen Motiven beging und sich keineswegs in einer Notlage befand.

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2.2.5 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde im Jahr 1938 geboren. Von Beruf ist er Architekt und führte ab dem Jahr 1974 als Einzelunternehmen C._____ ein eigenes Architekturbüro in O._____ (act. 01.07.004; 23.01.001). Gemäss seinen Angaben an der vorinstanzlichen Verhandlung ist er gegenwärtig pensioniert. Er ist verheiratet, lebt jedoch seit dem Jahr 2011 getrennt von sei- ner Ehefrau (act. 231 ff.). Gemäss der definitiven Staatssteuerveranlagung 2006 vom 21. April 2009 hatte er und seine Ehefrau ein steuerbares Gesamteinkommen von minus CHF 200'867.– und ein steuerbares Gesamtvermögen von minus CHF 15'145'931.– (act. 01.01.014). Im schweizerischen Strafregister weist er keinen Eintrag auf (act. 01.01.002). Die Vorstrafenlosig- keit wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus, da keine speziellen Umstände auf eine be- sondere Gesetzestreue schliessen lassen (BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 2).

2.2.6 Auszufällende Strafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen geht das Kantonsgericht von einem schweren Ver- schulden des Beschuldigten aus. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens und der vorerwähn- ten Tat- und Täterkomponenten erscheint - unter Vorbehalt einer zusätzlich auszusprechenden Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB - eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen oder eine Freiheits- strafe von zwölf Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen. Bei der Wahl der Strafart ist im Bereich der leichteren und mittleren Krimi- nalität grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (BGE 134 IV 97 E. 4 S. 100 f.). Weil keine besonderen Gründe für die Aussprechung einer Freiheitsstrafe bestehen, ist vorliegend eine Geldstrafe zu verhängen. Der Tagessatz ist unstrittig auf den von der Vorinstanz bezifferten Betrag von CHF 30.− festzulegen. Weil die Geldstrafe, wie aus E. III.2.3 hervorgeht, bedingt auszufällen ist, kann gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit dieser Sanktion eine Busse verbunden werden. Im vorliegenden Fall zeigte der Beschuldigte keine wirkliche Reue. Um ihn klar und endgültig davon abzuhalten, inskünftig weitere einschlägige Delikte zu begehen und ihm das Bewusstsein für die begangenen Gesetzesverletzungen zu schärfen, ist die Aussprechung ei- ner Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB geboten (vgl. BStGer. SK 2008.24 vom 10. September 2009 E. 6.7). Als Verbindungsstrafe ist vorliegend eine Busse von CHF 3'000.− angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist nach Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen auszusprechen.

2.3 Strafvollzug Da beim nicht vorbestraften Beschuldigten keine negative Prognose besteht, ist die Strafe ge- mäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen (BGE 134 IV 82 E. 4.2 S. 85). Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen, weil keine Gründe für eine längere Probezeit vorliegen.

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IV. ZIVILFORDERUNG

  1. Wie in E. I.1.2.1 gezeigt, wird das Vermögen der Gläubiger des Konkurs- und Pfän- dungsschuldners durch die Straftaten gemäss Art. 163 ff. StGB unmittelbar geschädigt. Es ist deshalb zu prüfen, ob den Privatklägern wegen der misswirtschaftlichen und konkursbetrügeri- schen Handlungen ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beschuldigten zusteht. Eine Haftung des Beschuldigten nach Art. 41 OR setzt voraus, dass den Privatklägern ein Schaden entstand, der durch Handlungen des Beschuldigten widerrechtlich, schuldhaft und adäquat kau- sal verursacht wurde. Durch die misswirtschaftlichen Handlungen des Beschuldigten wurde das Vermögen der D._____ AG im Umfang von rund CHF 115'000.– und durch die konkursbetrüge- rischen Handlungen um CHF 130'580.89 vermindert. Wegen dieser Vermögenseinbusse war die D._____ AG nicht mehr in der Lage, die Löhne der Privatkläger und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, wodurch diese eine unfreiwillige Vermögenseinbusse erlitten. In der Eingabe vom 20. Dezember 2010 machten die Privatkläger einen Schadener- satzanspruch wegen unbezahlter Löhne und Sozialversicherungsabgaben von CHF 105'204.45 geltend. Insoweit die Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft den Privatklägern eine Insolvenzent- schädigung ausbezahlte und damit diesbezüglich die Arbeitnehmeransprüche gemäss Art. 29 und 54 AVIG an die Arbeitslosenkasse übergingen, wurden die Ansprüche der Privatkläger be- reits befriedigt. Der Schaden der Privatklägerin 1 beträgt somit CHF 80'348.80 (CHF 21'342.– [fällige Lohnforderung] – CHF 8'361.50 [Insolvenzentschädigung]) und jener des Privatklägers 2 (CHF 83'862.45 [fällige Lohnforderung] – CHF 16'494.15 [Insolvenzentschädigung]) (act. 22.14.025 ff.). Den Privatklägern entstand somit aufgrund des fraglichen deliktischen Tuns des Beschuldigten eine unfreiwillige Vermögenseinbusse und damit Schaden im Sinne von Art. 41 OR von insgesamt CHF 80'348.80. Zwischen dem Schaden und den misswirtschaftlichen Hand- lungen des Beschuldigten besteht ein natürlicher Kausalzusammenhang, da durch die ein- schlägigen Handlungen des Beschuldigten das Vermögen der D._____ AG um rund CHF 115'000.– vermindert und demzufolge die D._____ AG nicht mehr in der Lage war, die Löhne der Privatkläger und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Die adäquate Kausalität liegt ebenfalls vor, da die misswirtschaftlichen Handlungen des Beschuldig- ten geeignet waren, die Zahlungsunfähigkeit der D._____ AG herbeizuführen. Die Schädigung ist widerrechtlich, da der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB verstiess, welcher den Schutz des Vermögens der Gläubiger der D._____ AG und somit vorliegend der Privatkläger bezweckt. Weil der Beschuldigte die fraglichen Handlun- gen vorsätzlich vornahm, handelte er schuldhaft. Zwischen dem Schaden und dem konkursbe- trügerischen Verhalten des Beschuldigten ist ebenfalls ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben, da das fragliche Tun des Beschuldigten das Konkurssubstrat der D._____ AG um CHF 130'580.89 verminderte und so im Konkurs die Löhne der Privatkläger und die entspre- chenden Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt werden konnten. Die adäquate Kausalität liegt ebenfalls vor, da das konkursbetrügerische Verhalten des Beschuldigten geeignet war, das Konkurssubstrat zu reduzieren. Die Schädigung ist widerrechtlich, da der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen Art. 163 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB verstiess, welcher den Schutz des Vermögens der Gläubiger der D._____ AG im Konkurs und damit der Privatkläger

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bezweckt. Weil der Beschuldigte die fraglichen Handlungen vorsätzlich vornahm, handelte er schuldhaft.

  1. Werden Bestimmungen verletzt, die sowohl den Interessen der Gesellschaft als auch dem Schutz der Gläubiger dienen, liegt ein mittelbarer Schaden vor, der nach der Kon- kurseröffnung durch die Konkursmasse oder bei einem Verzicht darauf von den Gesellschafts- gläubigern gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR geltend gemacht werden kann (BGE 127 III 374 E. 3b S. 377). Die Gläubiger können sich den Anspruch aber auch gemäss Art. 260 SchKG von der Konkursmasse abtreten lassen und gestützt darauf Klage erheben, wobei ihnen dies allerdings keine zusätzlichen Rechte einräumt.

2.1 Der Beschuldigte schädigte die D._____ AG durch ungetreue Geschäftsbesorgung um CHF 148'500.–. Ohne diese deliktischen Handlungen wäre das Vermögen der D._____ AG somit offenkundig um den vorliegend eingeklagten Betrag von CHF 110'000.– höher gewesen. Durch die betreffenden Handlungen verletzte der Beschuldigte seine ihm gemäss Art. 717 Abs. 1 OR gegenüber der D._____ AG obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten. Diese Pflichtver- letzungen des Beschuldigten waren adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. Die Schä- digung war widerrechtlich, da der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verstiess. Weil der Beschuldigte die fraglichen Aktivitäten vorsätzlich vornahm, handelte er zudem schuldhaft. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägern eine Zivilforderung von CHF 110'000.– zu bezahlen.

2.2 Angemerkt sei, dass sollten die Privatkläger als nicht unmittelbar durch die misswirt- schaftlichen Darlehensbezüge des Beschuldigten von der D._____ AG vom 25. September 2009 und vom 25. Januar 2010 sowie durch das konkursbetrügerische Verschweigen des von ihm von der D._____ AG bezogenen Darlehens geschädigt betrachtet werden, sie diesbezüg- lich aufgrund dieser Delikte vom Beschuldigten als Gesellschaftsgläubiger gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR und als Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG die Bezahlung einer Zivilforderung von CHF 110'000.– verlangen könnten.

Der Beschuldigte schädigte die D._____ AG durch Misswirtschaft um rund CHF 115'000.– und die Konkursmasse der D._____ AG durch Konkursbetrug um CHF 130'580.89. Ohne diese de- liktischen Handlungen wäre das Vermögen der D._____ AG bzw. von deren Konkursmasse somit offenkundig um den vorliegend eingeklagten Betrag von CHF 110'000.– höher gewesen. Durch die fraglichen Handlungen verletzte der Beschuldigte seine ihm gemäss Art. 717 Abs. 1 OR gegenüber der D._____ AG obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten. Diese Pflichtverlet- zungen des Beschuldigten waren adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. Die Schädi- gung war widerrechtlich, da der Beschuldigte durch sein Verhalten gegen Art. 163 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB und Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB verstiess. Weil der Beschuldigte die einschlägigen Handlungen vorsätzlich vornahm, handelte er schuldhaft. Wäre anzunehmen, dass die Privatkläger durch die Misswirtschaft und den Konkursbetrug bloss mit-

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telbar geschädigt wurden, wäre der Beschuldigte aufgrund der beiden vorgenannten strafbaren Handlungen verpflichtet, den Privatklägern eine Zivilforderung von CHF 110'000.– zu bezahlen.

V. VERFAHRENSKOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN IM VORINSTANZLICHEN VERFAHREN

  1. Die Überbindung der Kosten des Verfahrens bis zur Ausfertigung des schriftlichen Urteils der Vorinstanz (ausgenommen der Kosten für die amtliche Verteidigung) an den Be- schuldigten sowie die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten stehen ausser Streit, weshalb das vorinstanzliche Urteil gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO insoweit nicht zu überprüfen ist.

  2. Aufgrund von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschuldigte zu verpflichten, für das Vorverfahren und das strafgerichtliche Verfahren den obsiegenden Privatklägern eine ange- messene Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen zu bezahlen. Mit Honorarno- te vom 31. Mai 2012 fakturierte der Rechtsvertreter der Privatkläger für seine Bemühungen vom

  3. Oktober 2010 bis zum 31. Mai 2012 CHF 27'325.88 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) (act. 283). Die damit geltend gemachte Honorarhöhe erscheint dem Kantonsgericht indes nicht als angemessen, weshalb sie nach richterlichem Ermessen zu reduzieren ist. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Vorverfahrens und des strafgerichtlichen Verfahrens er- scheint eine Parteientschädigung von CHF 21'600.– (inkl. Auslagen und CHF 1'600.– Mehr- wertsteuer) als angebracht.

VI. VERFAHRENSKOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG IM BERUFUNGSVERFAHREN

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens (ausgenommen der Kosten für die amtliche Verteidigung) von total CHF 4'625.–, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 4'500.– und Auslagen von pauschal CHF 125.–, sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom
  2. November 2012 die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, ist gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten der Aufwand für seine Bemühungen im Beru- fungsverfahren nach dem Anwaltstarif des Kantons Basel-Landschaft aus der Staatskasse zu entschädigen. Vorbehalten bliebt die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Der vom Verteidiger des Beschuldigten in seiner Honorarnote vom 22. März 2013 geltend machte Stun- denaufwand und die fakturierten Auslagen erscheinen als angemessen. Weil der Verteidiger des Beschuldigten vorliegend zu Ansätzen als amtlicher Verteidiger zu entschädigen ist, kommt nicht der Stundenansatz von CHF 300.–, sondern gemäss § 3 Abs. 2 TO ein solcher von CHF 180.– zur Anwendung. Das Honorar des Verteidigers des Beschuldigten berechnet sich somit wie folgt:

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in CHF Honorar (19.14 x CHF 180.−)3'445.20 Fotokopien9.50 Porti17.00 Subtotal vor Mehrwertsteuer3'471.70 Mehrwertsteuer von 8%277.75 Total3'749.45

  1. Der Beschuldigte ist im Weiteren zu verpflichten, für das Berufungsverfahren den ob- siegenden Privatklägern eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter der Privatkläger reichte keine Honorarnote ein, weshalb seine Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Beru- fungsverfahrens erscheint ein Honorar von CHF 5'400.− (inkl. Auslagen und CHF 400.– Mehr- wertsteuer) als angebracht.

Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Berufung der Privatkläger und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, werden die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils der Präsidentin des Strafge- richts vom 7. Juni 2012 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

"1. C._____ wird der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung und des betrügerischen Konkurses schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3'000.– bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Er- satzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, in Anwendung von Art. 158 Abs. 1 Abs. 1 StGB, Art. 163 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.

  1. In Gutheissung der Zivilforderung der Privatklägerschaft wird C._____ verpflichtet, den Privatklägern CHF 110'000.– zu bezahlen.

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  1. C._____ wird verpflichtet, den Privatklägern für den Beizug ih- res Rechtsvertreters im Vorverfahren und vor dem Präsidium des Strafgerichts eine Parteientschädigung von CHF 20'000.– (inkl. Ausla- gen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 1'600.–, somit total CHF 21'600.–, zu entrichten."

Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 4'625.–, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 4'500.– und Auslagen von pauschal CHF 125.–, werden dem Beschuldigten auferlegt.

III. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 3'749.45 (inkl. Aus- lagen und CHF 277.75 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte dem Kanton die Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen und der Ver- teidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

IV. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für den Beizug ihres Rechtsvertreters im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 400.–, somit total CHF 5'400.–, zu bezahlen.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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Basel-Landschaft
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Deutsch
Zitat
BL_KG_001
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BL_KG_001, 2013-04-08_sr_02
Entscheidungsdatum
08.04.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026