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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 26. März 2013 (470 13 28)
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Beat Hersberger (Ref.), Rich- ter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 31. Januar 2013
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A. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, das Strafverfahren AR1 11 5711, das wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässiger Körperverletzung gegen B.____ geführt worden war, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (Ziffer 1). Die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Ziffer 2), auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat (Ziffer 3) und sprach dem Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genug- tuung zu (Ziffer 4).
B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 13. Februar 2013 Beschwerde. Er beantragt die angefochtene Verfügung unter o/e Kostenfolge aufzuheben.
C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragt mit Stellungnahme vom 25. Februar 2013 den Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Der Be- schuldigte hat innert der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht.
Die Ausführungen in den Eingaben der Parteien werden - soweit erforderlich - in den nachfol- genden Erwägungen dargelegt.
Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können die Parteien Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen wurden, innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich auch aus Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, wonach gegen Verfü- gungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann. Mit der Beschwerde können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte der Einstellungsverfü- gung angefochten werden (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 322 N 5). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Januar 2013 kann also mit Beschwerde angefochten werden. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde dem Be- schwerdeführer resp. seinem Vertreter am 6. Februar 2013 zugestellt. Die Beschwerde vom 13. Februar 2013, die an diesem Tag auch bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, ist damit rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist erfolgt.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung eines Rechtsmittels legi- timiert. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2011 gegen den Be- schuldigten Strafantrag gestellt und sich so als Privatkläger konstituiert (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Er gilt damit als Partei im Strafverfahren AR1 11 5711 und ist demzufolge auch zur Erhebung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert.
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1.3 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Be- schwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO. Die formellen Voraussetzungen sind damit erfüllt, so- dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.1 Bei den in Art. 319 Abs. 1 StPO aufgeführten Einstellungsgründen geht es um solche, "die mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen gleichen Erledigung vor Gericht führen müssten" (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1272 f.). Im vorlie- genden Fall stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein.
2.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn also das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Eine Einstellung kann also nur erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 319 N 6). Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bei der hier vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und vor allem bei nicht durch Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" An- klage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurtei- len sind. Solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden. Im Zweifel ist daher die Untersu- chung fortzusetzen bzw. Anklage zu erheben (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 StPO N 19 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist nämlich der Sinn der Prüfung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO derjenige, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht und Unrecht zu befinden, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen Ent- scheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht. Vielmehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore", also im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2011 [1B_253/2011] E. 2.1, mit Hinweisen).
2.3 Im vorliegenden Fall geht es um einen Verkehrsunfall, der sich am 26. September 2011, um ca. 17.15 Uhr in Allschwil an der Verzweigung X.strasse/Y.weg ereignet hatte und bei dem der Beschwerdeführer verletzt wurde. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstel- lung des Verfahrens folgendermassen: Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei er in seinem Lieferwagen mit dem Kennzeichen BL 1. auf der Fabrikstrasse gefahren und habe in den Lettenweg abbiegen wollen. Er habe den Blinker gestellt und sei schon mit dem halben Fahrzeug im Lettenweg gewesen, als der Beschwerdeführer auf seinem Motorrad den vor ihm auf der Fabrikstrasse fahrenden PW von C. mit hoher Geschwindigkeit überholt habe und dann mit seinem Lieferwagen kollidiert
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sei. C.____ bestätigte diese Aussagen und gab zudem an, der Beschuldigte habe genügend Zeit zum Linksabbiegen gehabt und habe den Motorradfahrer nicht sehen können. Die Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft ging deshalb unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 1 SVG resp. auf den daraus abgeleiteten Vertrauensgrundsatz davon aus, der Beschuldigte habe beim Einbiegen nicht mit einem überraschend und mit einer den Umständen nicht angepassten Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeug rechnen müssen. Da der Beschuldigte das Abbiegmanöver mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, dabei nicht ge- nügend aufmerksam gewesen zu sein und das Vortrittsrecht der korrekt auf der Fabrikstrasse zirkulierenden Fahrzeuge missachtet zu haben. Der Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und somit auch derjenige der fahrlässigen Körperverletzung seien nicht erfüllt, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei (vgl. dazu Einstel- lungsverfügung vom 31. Januar 2013).
2.4 Der Beschwerdeführer ist mit der Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung der Staats- anwaltschaft nicht einverstanden und macht stattdessen geltend, er habe das Auto des Zeugen C.____ bereits vor dem Unfall überholt und sei mit angemessener Geschwindigkeit auf der rechten Spur auf die Kreuzung gefahren. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass er tat- sächlich zu schnell gefahren sei, müsse geprüft werden, ob die Geschwindigkeitsüberschrei- tung für den Unfall überhaupt kausal gewesen sei. Er habe freie Sicht gehabt und auf einer Strecke von ca. 80 m vor ihm kein Fahrzeug gesehen. Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte den Unfall hätte verhindern können, wenn er seiner Pflicht, als Vortrittsbelasteter mit dem Linksabbiegemanöver abzuwarten, nachgekommen wäre. Der Beschuldigte habe ihm also mit seinem Lieferwagen den Weg abgeschnitten und trage da- her wegen dieser Pflichtverletzung allein die Schuld am Unfall. Der Beschwerdeführer weist im Übrigen darauf hin, dass der Beschuldigte gleich nach dem Unfall das Formular "Sachverhalts- anerkennung" unterschrieben und damit anerkannt habe, dass er den Unfall infolge mangelnder Aufmerksamkeit sowie in Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen verursacht habe.
2.5 Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde zunächst darauf hin, dass der Sachverhalt sorgfältig und objektiv ermittelt worden sei. Ergänzend zur Begrün- dung in der Einstellungsverfügung führt die Staatsanwaltschaft sodann Folgendes aus: Gemäss der Unfallrekonstruktion der Polizei Basel-Landschaft, die in Zusammenarbeit mit der spezialisierten Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft unter Einbezug der Erstaussagen der direkt Unfallbeteiligten bzw. der Zeugen und sämtlicher an der Unfallstelle gesicherten Spuren erarbeitet worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Motorradfahrer, also der heutige Beschwerdeführer, das Überholmanöver mit überhöhter Geschwindigkeit durchgeführt habe. Die vor und auf dem Fussgängerstreifen festgestellten sichtbaren Bremsspuren von einer Gesamtlänge von 8.3 Metern würden für diese Sichtweise sprechen. Zudem habe sich zwi- schen der Kollisionsstelle des Lieferwagens und dem Fussgängerstreifen die erste Schlagmar- ke auf dem Asphalt befunden. Das spreche dafür, dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle mit seinem Motorrad das erste Mal aufschlagen sei, dadurch das Gleichgewicht verloren habe und aufgrund der immer noch hohen Restgeschwindigkeit seitlich mit dem hinteren Teil des Lieferwagens zusammengeprallt sei. Der Zeuge C.____‚ der vom Beschwerdeführer überholt
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worden sei, habe bei seiner Erstaussage am Unfallort gegenüber den Polizisten bezüglich der Geschwindigkeit des Motorradfahrers eine geschätzte Geschwindigkeit von 70 - 80 km/h und bezüglich des Abstandes zwischen seinem Personenwagen und dem Lieferwagen 60 - 80 Me- ter angegeben. Der Zeuge D., der sich in seinem Personenwagen hinter dem Lieferwagen auf der Fabrikstrasse befunden habe, sei mit Bezug auf die Geschwindigkeit des Motorradfah- rers ebenfalls der Meinung gewesen, dass dieser mit einer flotten Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Ausserdem sei der Motorradfahrer, nachdem der Lieferwagen vor ihm abgeboten sei, wie aus dem Nichts aufgetaucht. Dem in der Beschwerde angeführten Einwand des Be- schwerdeführers, er hätte das Überholmanöver vor der Kollision bereits abgeschlossen, sich somit wieder auf der Gegenfahrbahn befunden und hätte deshalb vom Beschuldigten bei genü- gender Aufmerksamkeit wahrgenommen werden müssen, könne nicht gefolgt werden. Der Be- schuldigte habe den Beschwerdeführer nicht schlichtweg übersehen. Dieser habe sich vielmehr zunächst noch hinter dem Personenwagen von C. befunden, den er dann kurz vor dem Fussgängerstreifen überholt habe. Wegen diesem Überholmanöver habe er das Abbiegemanö- ver des Beschuldigten zu spät realisiert. Diese Erkenntnis beruhe auf der Tatsache, dass die Distanz von der ersten sichtbaren Bremsspur bis zur Kollisionsstelle bereits über 10 Meter betrage. Die Reaktionszeit von einer Sekunde, welche nochmals einen Reaktionsweg von zu- sätzlichen 14 Metern bei 50 km/h, respektive 22 Metern bei 80 km/h, ergebe, sei dabei nicht einmal beachtet worden. Damit sei aber auch klar, dass die übersetzte Geschwindigkeit kombi- niert mit dem riskanten Überholmanöver der Grund für die Kollision gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei daher die Kausalität zwischen seiner Geschwindigkeits- überschreitung resp. seinem Überholmanöver und dem Unfall gegeben. Daran vermöge auch der Umstand, dass der Beschuldigte noch am Unfallort den ihm vorgeworfenen Sachverhalt anerkannt habe, nichts zu ändern, zumal die anschliessende Strafuntersuchung zu einem ande- ren Ergebnis geführt habe. Der Beschuldigte habe beim Einbiegen in den Lettenweg nach dem gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG im Strassenverkehr geltenden Vertrauensprinzip nicht damit rech- nen müssen, dass ein Fahrzeug überraschend mit einer den Umständen nicht angepassten Geschwindigkeit herannahen könnte. Der Beschuldigte habe sein Abbiegemanöver somit mit der nötigen Sorgfalt ausgeführt.
2.6 Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsäch- liche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche Vorbringen und recht- liche Argumente, die im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden, ist indessen einzugehen (BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 82 N 9). Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, schliesst sich den dargelegten Erläuterungen der Staatsan- waltschaft vollumfänglich an. Da der Beschwerdeführer keine neuen, von der Staatsanwalt- schaft noch nicht berücksichtigten Einwände vorbringt, kann ohne weitere Erwägungen auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2013 verwiesen werden. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, geht demnach ebenfalls davon aus, dass sich der Beschuldigte mit Bezug auf das Strassenverkehrsgesetz korrekt verhalten hat,
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dass ihm also hinsichtlich des Abbiegemanövers kein Vorwurf gemacht werden kann resp. dass der Unfall nicht durch ein ihm zuzuschreibendes Fehlverhalten verursacht wurde (vgl. dazu auch der Beschluss des Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, vom 29. Mai 2012 (470 12 63) betreffend Bestellung einer amtlichen Verteidigung, E. 2.5). Damit steht aber auch fest, dass dem Beschuldigten keine Fahrlässigkeit hinsichtlich der Körperverletzung des Beschwerdefüh- rers vorgeworfen werden kann. Der subjektive Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt, weshalb das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht eingestellt wurde.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Vizepräsident
Markus Mattle Gerichtsschreiberin
Nicole Schneider