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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 26. März 2013 (470 13 19)
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Diana Göllrich, advobas AG, Stei- nenberg 1, 4051 Basel, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 17. Januar 2013
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A. Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, das wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen B.____ eingeleitete Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (Ziffer 1). Die Staatsanwalt- schaft auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat (Ziffer 2) und sprach der Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung zu (Ziffer 3).
B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 28. Januar 2013 Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und B.____ gestützt auf Art. 125 StGB sowie allfälliger Artikel aus dem Strassenverkehrsgesetz zu verurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Der Verfahrensantrag der Be- schwerdeführerin betreffend Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 30. Januar 2013 abgewiesen und der Beschwerdeführerin stattdessen die Möglichkeit einer Replik nach Eingang der Stellungnahme der Gegenparteien eingeräumt.
C. In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2013 beantragt die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, die Beschwerde abzuweisen und die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschuldigte verzichtet mit Eingabe vom 4. Februar 2013 auf eine Stellungnahme.
D. In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2013 konkretisierte die Beschwerdeführerin ihre Einwände gegen die Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte darauf hin mit duplizierender Stellung- nahme vom 27. Februar 2013 erneut die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Ausführungen in den Eingaben der Parteien werden - soweit erforderlich - in den nachfol- genden Erwägungen dargelegt.
Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können die Parteien Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen wurden, innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich auch aus Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, wonach gegen Verfü- gungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann. Mit der Beschwerde können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte der Einstellungsverfü- gung angefochten werden (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 322 N 5). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Januar 2013 kann also mit Beschwerde angefochten werden. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde der Be- schwerdeführerin resp. ihrer Vertreterin am 18. Januar 2013 zugestellt. Die Beschwerde vom
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1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung eines Rechtsmittels legi- timiert. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 17. August 2012 gegen die Be- schuldigte Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung und aller sonst in Betracht kom- menden Delikte gestellt und sich so als Privatklägerin konstituiert (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Sie gilt damit als Partei im vorliegenden Strafverfahren und ist demzufolge auch zur Er- hebung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert.
1.3 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Be- schwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO. Die formellen Voraussetzungen sind damit erfüllt, so- dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.1 Bei den in Art. 319 Abs. 1 StPO aufgeführten Einstellungsgründen geht es um solche, "die mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen gleichen Erledigung vor Gericht führen müssten" (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1272 f.). Im vorlie- genden Fall stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein.
2.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn also das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Eine Einstellung kann also nur erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 319 N 6). Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bei der hier vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und vor allem bei nicht durch Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" An- klage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurtei- len sind. Solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden. Im Zweifel ist daher die Untersu- chung fortzusetzen bzw. Anklage zu erheben (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 StPO N 19 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist nämlich der Sinn der Prüfung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO derjenige, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht und Unrecht zu befinden, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen Ent- scheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht. Vielmehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore", also im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
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erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2011 [1B_253/2011] E. 2.1, mit Hinweisen).
2.3 Im vorliegenden Fall geht es um einen Verkehrsunfall, der sich am 11. Juni 2012 in Prat- teln ereignet hatte und bei dem die Beschwerdeführerin verletzt worden war. Der konkrete Sachverhalt wird in der Einstellungsverfügung vom 17. Januar 2013 wie folgt dargelegt: "B.____ war am Montag, 11.6.2012, ca. um 07.10 Uhr mit einer erlaubten Geschwindigkeit von ca. 50 Km/h auf der X.strasse von ihrem Wohnort in Pratteln kommend und auf dem Weg zur Arbeit in Richtung Muttenz am Steuer ihres Fahrzeuges VW Polo, BL 1., unterwegs. Auf Höhe der durch ein Metallgitter unterbrochenen Grünhecke, welche die Strasse vom dahin- ter verlaufenden Tramtrassee und vom Veloweg abtrennt, war zum damaligen Zeitpunkt eine provisorische Bushaltestelle eingerichtet. Die auf den Bus Wartenden konnten auf dem Trottoir auf der ganzen Länge der metallenen Abschrankung gefahrlos warten. Direkt gegenüber war im damaligen Zeitpunkt ebenfalls eine provisorische Bushaltestelle eingerichtet, nicht weit entfernt von der Zufahrtstrasse zur Schiessanlage Lachmatt in Richtung Pratteln. In der Absicht die Strasse zu überqueren, indem sie sich zwischen der Metallabschrankung und der mannshohen Grünhecke hindurchzwängte, betrat A., ohne sich zu vergewissern, ob sie die Strasse ge- fahrlos überqueren konnte, plötzlich und für B. unerwartet und nicht voraussehbar, ren- nend die Fahrbahn, wodurch sie von deren Fahrzeug im Bereich des vorderen rechten Kotfü- gels seitlich angefahren, verletzt und zu Boden geschleudert wurde." Zur Begründung der Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte wies die Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft zunächst auf Art. 26 Abs. 1 SVG, wonach sich jedermann im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem daraus abgeleiteten Vertrauensgrundsatz müsse der Strassenbenützer also grundsätzlich nicht damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich verkehrsregelwidrig verhalten, insbesondere sein eigenes Vortrittsrecht verletzen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führte weiter aus, die Beschuldigte habe auf der gera- den, übersichtlichen und verkehrsarmen Strasse die Grenze des erlaubten Risikos nicht über- schritten. Selbst wenn sie weniger als ca. 50 Km/h gefahren wäre, hätte der Zusammenstoss nicht vermieden werden können. A.____ habe sich zwischen der Abschrankung und der mannshohen Grünhecke gezwängt, um dann die Fahrbahn überraschend und zu einem Zeit- punkt zu betreten, als es der Beschuldigten bei der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr möglich gewesen sei, ihr Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Das unerwartete Betreten der Fahrbahn sei aufgrund der Ergebnisse der Strafuntersuchung derart aussergewöhnlich gewe- sen, dass die Beschuldigte nicht damit habe rechnen müssen. Die Verletzung von A.____ sei daher nicht durch ein sorgfaltswidriges Verhalten der Beschuldigten verursacht worden. Zu prüfen ist somit, ob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aufgrund der vorgenommenen Ermittlungen den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung zu Recht verneint hat.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Beurteilung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft zunächst in tatsächlicher Hinsicht. Der Sachverhalt sei fehlerhaft erstellt worden. Im
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Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschuldigte sei ungeachtet der speziel- len Strassensituation (unübersichtliche provisorische Bushaltestelle, Grünhecke, welche die Einsicht zu den Wartenden verunmögliche, feuchte Fahrbahn, leichte Kurvensituation) und in Kenntnis, dass Personen die Strasse an der Unfallstelle regelmässig überqueren, mit überhöh- ter Geschwindigkeit und ohne Bremsbereitschaft auf die provisorische Bushaltestelle zugefah- ren. Da die Beschuldigte nur unweit von dieser Örtlichkeit wohne, dürfe davon ausgegangen werden, dass sie diese gekannt und auch gewusst habe, dass parallel zur Strasse beidseitig ein Fahrrad- und Fussgängerweg angelegt sei. Die Beschuldigte habe sodann erst nach der Kolli- sion ein Bremsmanöver eingeleitet und sei nachher im Rückwärtsgang zur Unfallstelle zurück- gefahren. Mit Bezug auf ihr eigenes Verhalten hält die Beschwerdeführerin fest, sie sei in zügi- gem Schritt, aber nicht rennend auf die Strasse getreten, um zur gegenüberliegenden Haltestel- le zu gelangen. In diesem Moment sei die Beschuldigte ungebremst in sie hinein gefahren. Auf- grund dieser Umstände sei erstellt, dass die Beschuldigte unaufmerksam gewesen sei und der vorgefundenen besonderen Situation keinerlei Beachtung geschenkt habe.
3.1.1 Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Strafverfahrensakten. Besonders zu erwähnen ist zunächst die Aussage der Beschwerdeführerin, die unmittelbar nach dem Unfall der Polizei gegenüber Folgendes zu Protokoll gab: "Ich war auf der Seite, wo sich die Tramge- leise befinden, als ich den Bus in Richtung Pratteln kommen sah. Da sich die Bushaltestelle auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindet, wollte ich die Strasse überqueren. Bevor ich die Strasse betrat, schaute ich nach links. Ich konnte jedoch wegen der Hecke nichts sehen. Dann schaute ich nach rechts und ging los. Ich machte gerade eben den zweiten Schritt, als ich vom Personenwagen, welcher von Pratteln herkommend in Richtung Muttenz fuhr, erfasst und weggeschleudert wurde. Ich habe diesen Personenwagen nicht kommen sehen" (act. 59). Die Beschuldigte erklärte ihrerseits nach dem Unfall, sie sei auf der X.strasse von Pratteln herkommend in Richtung Muttenz mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 60 km/h gefah- ren. Als sie auf der Höhe, wo die Hecke am rechten Strassenrand ende, angelangt sei, habe eine Fussgängerin die Strasse betreten, sei vorne rechts gegen ihren Wagen geprallt und dann gegen den Strassenrand geschleudert worden. Sie selber habe keine Chance gehabt, um rechtzeitig zu bremsen. Die Fussgängerin sei ihr direkt vor den Wagen gelaufen (act. 65). C., der auch auf der X.____strasse, aber auf der Gegenfahrbahn unterwegs war, gab als Auskunftsperson an, er habe beobachtet, wie die junge Frau von den Tramgeleisen her die X.strasse betreten habe. Die Fahrzeuglenkerin habe die Fussgängerin unmöglich sehen können. Es sei voraussehbar gewesen, was geschehen würde (act. 67). D., die ebenfalls der Beschuldigten auf der X.strasse entgegenfuhr, erklärte, sie habe gesehen, wie die Dame vom Tramgeleise her auf die Strasse direkt vor das schwarze Auto ge- rannt sei. Sie habe das Gefühl gehabt, dass die Dame nur auf den Bus und nicht auf den übri- gen Verkehr geachtet habe. Der Personenwagen sei ihrer Meinung nach ganz normal gefahren (act. 67). Schliesslich gab der Chauffeur des herannahenden Linienbusses, E., als Auskunftsperson an, er habe beobachtet, wie die junge Frau am gegenüberliegenden Strassenrand gestanden
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sei. Plötzlich habe sie den Kopf gedreht und sei auf die Strasse gerannt. Ihr Handeln sei völlig spontan gewesen. Er glaube nicht, dass sie geschaut habe. Die Lenkerin des Personenwagens habe keine Chance gehabt, die junge Frau zu sehen, weil die dortige Hecke die Sicht verdeckt habe (act. 69).
3.1.2 Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen, insbesondere aufgrund der fotografisch doku- mentierten Örtlichkeiten (act. 51 ff.), der Unfallskizze (act. 57) sowie aufgrund der dargelegten Aussagen der Beschwerdeführerin, der Beschuldigten und der erwähnten Auskunftspersonen, ist also von folgendem Sachverhalt auszugehen: Um den herannahenden Bus nicht zu verpas- sen, zwängte sich die Beschwerdeführerin zwischen der Metallabschrankung und der manns- hohen Grünhecke hindurch und rannte resp. trat - wie sie selber einräumt - in zügigem Schritt auf die Strasse, ohne sich zu vergewissern, ob sie diese gefahrlos überqueren konnte und wur- de in diesem Moment vom Fahrzeug der Beschuldigten, die aufgrund der Grünhecke die Be- schwerdeführer nicht sehen konnte, erfasst.
3.1.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen diese Sachverhaltsfeststellung nicht in Frage zu ziehen. Es ist unbestritten, dass es zum Unfallzeitpunkt zwei provisorische Bushalte- stellen hatte, dass auf der rechten Strassenseite in Richtung Muttenz eine zum Unfallzeitpunkt mannshohe Grünhecke stand und dass parallel zur Strasse ein Fahrrad- und Fussgängerweg angelegt ist. Die beschriebenen örtlichen Gegebenheiten sind jedoch keineswegs derart aus- sergewöhnlich, dass eine besonders vorsichtige Fahrweise erforderlich gewesen wäre. Aus den Strafverfahrensakten ergibt sich sodann in der Tat, dass die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt stel- lenweise feucht war (act. 49). Dies wird von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gar nicht in Abrede gestellt. Auch dieser Umstand ist indessen für den fraglichen Unfall nicht relevant. Bei der X.____strasse handelt es sich um eine Hauptstrasse, auf der mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 km/h gefahren werden darf (act. 47). Die Beschuldigte fuhr am besagten Morgen mit ca. 50 - 60 km/h und war also mit einer den Umständen angepassten Geschwindigkeit auf der X.____strasse unterwegs. Die Unterstellung der Beschwerdeführerin, die Beschuldigte sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe überdies gewusst, dass die Strasse an der Unfallstelle regelmässig von Personen überquert werde, ist nicht nachgewiesen. Dasselbe gilt für die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschuldigte nach der Kollision zur Unfallstelle zurückgefahren sei. Keine der Auskunftspersonen hat ein solches doch recht auffäl- liges Manöver zur Kenntnis genommen. Ausserdem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies für den vorliegenden Sachverhalt von Bedeutung sein sollte. In tatsächlicher Hinsicht ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit einer den Um- ständen angepassten Geschwindigkeit auf der X.____strasse gefahren ist und sich auch sonst verkehrstechnisch gesehen korrekt verhalten hat und der Unfall alleine darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin die Strasse resp. die Fahrbahn unachtsam und plötzlich betre- ten hat.
3.2 Mit Bezug auf die rechtliche Würdigung moniert die Beschwerdeführerin, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, den Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber der Beschuldigten massiv verharmlost und den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 SVG falsch ausgelegt habe.
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Ausserdem seien weitere relevante Bestimmungen aus dem Strassenverkehrsrecht übersehen worden.
3.2.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, begeht eine fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB). Der Begriff der Fahrlässigkeit wird in Art. 12 Abs. 3 StGB genauer definiert. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrigkeit ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Grundvor- aussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeits- haftung bilden die Vorhersehbarkeit sowie die Vermeidbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg füh- renden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar und vermeidbar sein. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann, wenn der Tä- ter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen. Die massgebende Sorgfaltspflicht ist also für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der Um- stände und der persönlichen Verhältnisse der potenziellen Täterschaft zu bestimmen (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich 2006, § 31 N 3.2, S. 324; JENNY, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1 - 110 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 12 N 79; vgl. auch BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 sowie BGE vom 12. Juni 2009 [6B_175/2009], E. 2.1).
3.2.2 Im vorliegenden Fall ist unter Hinweis auf den zuvor dargelegten Sachverhalt Folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte konnte und musste nicht voraussehen, dass sich jemand zwi- schen der Metallabschrankung und der mannshohen Grünhecke hindurchzwängen und - ohne sich zu vergewissern, ob eine gefahrlos Überquerung möglich ist - auf die Strasse laufen könn- te. Die Beschuldigte konnte die darauf hin erfolgte Kollision mit ihrem Fahrzeug auch nicht ver- meiden, da sie aufgrund der Grünhecke die Beschwerdeführer im Voraus gar nicht sehen konn- te und diese auch völlig unvermittelt auf die Strasse trat, so dass ein vorzeitiges Abbremsen nicht mehr möglich war. Der Beschuldigten kann keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.
3.2.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Staatsanwaltschaft den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG nicht zur Entlastung der Beschuldigten heran- ziehen dürfe. Sie verweist vielmehr auf Art. 26 Abs. 2 SVG, wonach im Strassenverkehr gegen- über Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, aber auch wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten, besondere Vorsicht geboten ist. Die Be- schwerdeführerin verkennt indessen, dass die Beschuldigte im vorliegenden Fall nicht mit ei- nem Fehlverhalten rechnen musste. Sie konnte nicht ahnen, dass sich die Beschwerdeführerin plötzlich zwischen der Metallabschrankung und der Grünhecke hindurchzwängen und dann unvermittelt auf die Strasse treten würde. Art. 26 Abs. 2 SVG kommt hier nicht zur Anwendung.
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3.2.4 In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2013 nennt die Beschwerdeführerin schliesslich diverse Bestimmungen aus dem Strassenverkehrsrecht, die von der Beschuldigten verletzt worden seien. Diese Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht seien von der Staatsanwalt- schaft übersehen worden. Gemäss der Eröffnungsverfügung vom 3. September 2012 wurde die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte nur wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB einge- leitet (act. 23). Von einem Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen aus dem Stras- senverkehrsrecht ist dort keine Rede. Die Eröffnungsverfügung ist als solche gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO zwar nicht anfechtbar, die Beschwerdeführerin hätte aber von der Staatsanwalt- schaft den Erlass einer beschwerdefähigen Nichtanhandnahmeverfügung erwirken können, wenn sie eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen verkehrsrechtlichen Verstös- sen als notwendig erachtet hätte. Sie kann dies nun aber nicht mehr über die Anfechtung der Einstellungsverfügung nachholen.
3.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschuldigte für den Unfall vom 11. Juni 2012 nicht verantwortlich gemacht werden kann und die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft das gegen sie eröffnete Strafverfahren daher zu Recht eingestellt hat.
3.4 Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 17. Januar 2013 ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Kantons- gerichts in der Höhe von CHF 500.-- sowie die Auslagen von CHF 100.--, total CHF 600.--, ge- mäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschwerdeführerin. Ausserdem muss sie ihre Par- teikosten selber tragen.
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Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Vizepräsident
Markus Mattle Gerichtsschreiberin
Nicole Schneider