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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. März 2013 (470 13 5)


Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Severin Christen

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Oberwilerstrasse 3, Post- fach 82, 4123 Allschwil 2, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 20. De- zember 2012

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A. B.____ wurde am Sonntag, den 21. August 2011, im Gartenbad X.____ regungslos auf- gefunden. Am darauf folgenden Dienstag, den 23. August 2011, verstarb B.____ auf der Inten- sivstation des Universitätsspitals Basel. Da eine deliktisch beeinflusste Todesursache nicht ausgeschlossen werden konnte, eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Untersuchungsverfahren.

B. Nach Durchführung der Strafuntersuchung kam die Staatsanwaltschaft allerdings zum Schluss, dass keine Hinweise auf eine strafbare Einwirkung Dritter, welche mit dem Todesein- tritt in ursächlichem Zusammenhang stehen könnten, vorliegen würden. Sie stellte deshalb mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein.

C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Ehefrau des Verstorbenen, A.____, mit Eingabe vom 7. Januar 2013 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit den folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2012 aufzuheben.

  1. Es sei die Sache zu ergänzenden Untersuchungen, insbesondere zur Erstellung eines Obergutachtens, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

  2. Verfahrensanträge: 3.1 Es seien der Beschwerdeführerin die Akten zuzustellen unter Fristansetzung für eine ergänzende Begründung; 3.2 Es sei der Beschwerdeführerin auf jeden fall ein Replikrecht zur Stellungnah- me der Staatsanwaltschaft einzuräumen, unter gleichzeitiger Zustellung der Verfahrensakten.

  3. unter o/e-Kostenfolge."

D. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2013 wie auch in ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 18. Februar 2013 die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

E. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer replizierenden Stellungnahme vom 1. Februar 2013 an ihren Beschwerdebegehren fest.

Erwägungen

  1. Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Be- schwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerdeführerin hat sich in der vorangehen-

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den Strafuntersuchung als Privatklägerin konstituiert und ist deshalb gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert. Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, wann die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2012 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, ist davon auszugehen, dass mit Übergabe der Be- schwerde an die Schweizerische Post am 7. Januar 2013 die Rechtsmittelfrist gewahrt wurde. Nachdem auch die übrigen Beschwerdeformalien, insbesondere die Begründungspflicht (Art. 396 Abs. 1 StPO), erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz begründet ihre Einstellungsverfügung damit, dass sich während der Straf- untersuchung keine Hinweise auf eine strafbare Einwirkung Dritter, die mit dem Todeseintritt in ursächlichem Zusammenhang stehen könnten, ergeben hätten. Aufgrund der zahlreichen Aus- sagen sowie der rechtsmedizinischen Befunde habe sich der Anfangsverdacht nicht weiter auf- recht erhalten lassen, da keine Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Dritteinwirkung mehr vorhanden seien. Eine Straftat könne deshalb vernünftigerweise ausgeschlossen werden, allfällige weitere Fragen, welche versicherungsrechtlich von Relevanz sein könnten, habe nicht das Strafverfahren zu klären.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei die Todesart nach wie vor unklar, weshalb nicht ohne Weiteres von einer natürlichen Todesart aus- gegangen werden könne. Sie begründet dies insbesondere mit verschiedenen Differenzen, welche zwischen dem Abschlussgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) und dessen später eingereichten ergänzenden Stellungnahme bestehen würden, welche aber von Seiten des IRM nicht erklärt worden seien. Die Beschwerdeführerin hat sodann im Verlaufe des vo- rinstanzlichen Verfahrens ebenfalls zwei weitere Gutachten erstellen lassen, welche teilweise von den Schlussfolgerungen des IRM abweichen. Aus diesen Gründen sei es gemäss den Aus- führungen der Beschwerdeführerin unumgänglich, bezüglich den ungeklärten Fragen betreffend natürliche oder unnatürliche Todesart sowie den Widersprüchen in den beiden letzten Berichten des IRM ein Obergutachten erstellen zu lassen. Erst wenn ein solches Obergutachten zu kei- nen weiterführenden Hinweisen gelangen sollte, sei eine Einstellung des Verfahrens vertretbar; dies allerdings höchstens mit der Begründung, dass weder eine natürliche noch eine unnatürli- che Todesart festgestellt werden könne, dass aber keine weiteren sachdienlichen Ermittlungs- handlungen erkennbar seien und der Fall deshalb als unklärbar einzustellen sei. Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin verschiedene Mängel im Verfahrensablauf. So sei es versäumt worden, wichtige Untersuchungen wie z.B. toxikologische Untersuchungen oder Proben vom Urin durchzuführen. Auch seien zwischen der Ablehnung der Beweisanträge der Beschwerde- führerin durch die Staatsanwaltschaft und dem Erlass der Einstellungsverfügung sieben Monate vergangen, obwohl normalerweise zu vermuten sei, dass nach einer Ablehnung der Beweisan- träge im Rahmen der Abschlussverfügung umgehend der Einstellungsbeschluss ergehe.

2.3 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen Entscheiden für den Grundsatz "in dubio pro duri- ore" ausgesprochen, wonach die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nur bei klarer Straflosig-

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keit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügen darf (BGE 137 IV 219

  1. 7.1; BGer 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4 und 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011
  2. 2.1), wobei in Zweifelsfällen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen hat. Eine

Einstellung des Verfahrens ist aber immer dann angezeigt, wenn nach der gesamten Aktenlage

ein Freispruch zu erwarten ist (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319

StPO N 8; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 319 StPO N 5). Im Interesse der Verfah-

rensökonomie und der beschuldigten Person ist aber darauf zu achten, dass keine leichtfertigen

Anklagen erhoben werden (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 StPO N 3).

Sodann müssen die für einen hinreichenden Tatverdacht erforderlichen tatsächlichen Hinweise

auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sein, die bloss theoretische Möglichkeit einer delik-

tischen Handlung reicht nicht aus (LANDSHUT, a.a.O., Art. 309 StPO N 25).

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde vor allem auf angebliche Widersprüche zwi- schen dem Abschlussgutachten und der ergänzenden Stellungnahme des IRM sowie auf ver- schiedene Verfahrensmängel, welche der Staatsanwaltschaft vorgeworfen werden. Vorliegend muss tatsächlich festgestellt werden, dass das Abschlussgutachten des IRM vom 16. September 2011 und die ergänzende Stellungnahme des IRM vom 23. Februar 2012 teil- weise zu unterschiedlichen Schlüssen gelangen. So fällt vor allem auf, dass im Abschlussgut- achten noch ein akutes Linksherzversagen als zentrale Todesursache angegeben wird, wäh- rendem in der ergänzenden Stellungnahme ein Krampfanfall als zentrales Ereignis beschrieben wird, ohne dass diese Änderung begründet wird. Zudem kommt das IRM in der ergänzenden Stellungnahme zwar zum Schluss, dass die festgestellten Veränderungen grundsätzlich krank- hafter Natur seien, weshalb ein natürlicher Tod angenommen werden könne. Da aber auch nichtnatürliche Ursachen als Auslöser nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten, könne auch die Todesart nicht mit letzter Sicherheit bestimmt werden. Auch die beiden von der Be- schwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachten weichen in gewissen Punkten von den Schlussfolgerungen des IRM ab. Es ist deshalb festzustellen, dass die von der Beschwerdefüh- rerin gewünschte Klarheit hinsichtlich der Todesumstände durch die Gutachten des IRM nicht erreicht werden konnte, weshalb ihre Unzufriedenheit bezüglich dieses Umstandes auch nach- vollziehbar ist. Ebenso erscheint die Kritik am Verfahrensablauf teilweise als durchaus berech- tigt, indem beispielsweise das Y.spital sämtliche Proben von Körperflüssigkeiten des Ver- storbenen entsorgt hat, bevor diese weiter untersucht werden konnten. Trotzdem muss festge- stellt werden, dass diese Umstände noch keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Es ist zwar zutreffend, dass die genauen Umstände des Ablebens von B. bis heute nicht restlos geklärt werden konnten. Es wird aber für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO gerade nicht vorausgesetzt, dass eine nicht deliktische Erfolgsverwirklichung bewiesen wird. Entscheidend ist vielmehr, ob umgekehrt hinreichende Anzeichen für eine strafbare Hand- lung bestehen, welche die Durchführung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden. Der Umstand alleine, dass im Sinne einer Spekulation auch eine theoretische Dritteinwirkung mög- lich ist, vermag einen solchen Tatverdacht nicht zu begründen. Eine solche Möglichkeit besteht bei jedem Todesfall, bei welchem der genaue Ablauf des Versterbens im Nachhinein nicht mehr vollständig rekonstruiert werden kann. Nach dem Wortlaut von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist eine solche Möglichkeit aber nur dann relevant, wenn deren Wahrscheinlichkeit durch die Er-

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gebnisse der Untersuchung erhärtet wird. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Die verschiedenen Gutachten konnten den Tod zwar nicht eindeutig einer Ursache zuordnen, es konnten aber andererseits ebenfalls keine Hinweise auf eine strafbare Dritteinwirkung gefunden werden. Auch die übrigen Untersuchungen, insbesondere die Befragungen der anwesenden Personen, ergaben keinerlei Anzeichen für eine strafbare Handlung Dritter. Es kann nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, die medizinische Ursache des Todes restlos zu klären. Ihr Aufgabenbereich beschränkt sich darauf festzustellen, ob sich ein Tatverdacht erhärtet hat, welcher eine Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Da vorliegend weder Hinweise auf eine mögliche Täterschaft noch auf eine strafbare Handlung als solche vorhanden sind, muss fest- gehalten werden, dass sich kein Tatverdacht erhärtet hat. Aus diesem Grunde rechtfertigt sich eine Weiterführung der Strafuntersuchung und somit auch die Erstellung eines Obergutachtens nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei Bekanntwerden von neuen Tatsachen und Beweismitteln gemäss Art. 323 StPO immer noch eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich wäre. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung deshalb zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.

Demzufolge ist in Bestätigung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 20. Dezember 2012 die Beschwerde und damit der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens vom 7. Januar 2013 vollumfänglich abzuweisen.

  1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Be- schwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'580.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.00 sowie Auslagen von CHF 80.00) zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche aus- serdem die Kosten ihrer Rechtsvertreterin selbst zu tragen hat.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'580.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.00 sowie Auslagen von CHF 80.00) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsvertretung selbst zu tragen.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V.

Severin Christen

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18.03.2013
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