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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 18. März 2013 (460 12 250)
Strafrecht
mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc.
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin
A.____GmbH, Privatklägerin
gegen
B.____, vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese, Burgstrasse 8, 4410 Liestal, Beschuldigter
Gegenstand mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel- Landschaft vom 15. August 2012
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A. Mit Urteil vom 15. August 2012 erklärte die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel- Landschaft B.____ des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbe- schädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 (beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheits- strafe von 120 Tagen), dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. Ferner erklärte die Strafgerichtsvizepräsidentin die gegen den Beschuldigten am 11. Mai 2009 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB als nicht vollziehbar und stellte fest, dass der beschlagnahmte Schraubenzieher in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und ver- nichtet werde. Ausserdem behaftete die Strafgerichtsvizepräsidentin den Beschuldigten bei sei- ner Anerkennung, CHF 2'556.05 der C.____AG zu schulden, verwies die Schadenersatzforde- rung der A.____GmbH in Höhe von CHF 1'500.00 gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg und legte fest, dass der Beschuldigte die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'275.30 zu tragen habe und das Honorar des amtlichen Verteidigers von gesamthaft CHF 2'595.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet wird.
Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.
B. Gegen obgenanntes Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 stellte der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, fest, dass weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin An- schlussberufung erhoben oder einen Antrag auf Nichteintreten gestellt haben.
D. Der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Grauer-Briese, begehrte mit Stellungnahme vom 4. Januar 2013, es sei das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin vom 15. August 2012 zu bestätigen und dem Beschuldigten auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.
E. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldig- te B.____ mit seinem Verteidiger Advokat Dietmar Grauer-Briese sowie die Staatsanwältin D.____. In Ergänzung der Berufungserklärung vom 13. November 2012 beantragt die Staats- anwaltschaft, es sei der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verurteilen und die gegen den Beschuldigten am 11. Mai 2009 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten als vollziehbar zu erklären. Eventuali- ter sei eine Gesamtstrafe zu bilden. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen
I. Formelles
Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustel- lung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zu- gunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.
Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom
August 2012 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 22. August 2012 (Berufungsanmeldung) und 13. November 2012 (Berufungserklärung) hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekom- men. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
II. Materielles
1.2 An der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung rügt die Staatsanwaltschaft die Ausführungen der Strafgerichtsvizepräsidentin betreffend den Verzicht des Widerrufs der durch das Strafgericht Basel-Stadt am 11. Mai 2009 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Aufgrund der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2012 ist allerdings ersichtlich, dass die Ausführungen der Strafgerichtsvizepräsidentin betreffend den besagten Widerruf nicht angefochten wurden und somit nicht Gegenstand des vorliegenden
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Berufungsverfahrens sein können, zumal die Beschränkung der Berufung auf einzelne Urteils- punkte gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich und eine spätere Ausdehnung der Berufung somit ausgeschlossen ist (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 399 N 16).
2.2 Mit Berufungserklärung vom 13. November 2012 macht die Staatsanwaltschaft geltend, in Bezug auf die Strafzumessung habe die Vorinstanz weitgehend ausgeblendet, dass das Ges- tändnis des Beschuldigten infolge der erdrückenden Beweislast zustande gekommen sei, und nicht aufgrund echter Reue des Beschuldigten. Überdies würden die prekären finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten weder eine Begleichung der Zivilforderungen noch der Geldstrafe erlauben. Zudem sei die erforderliche Zweckmässigkeit einer Geldstrafe keinesfalls gegeben, weshalb eine Verurteilung zu einer unbedingten Strafe zu erfolgen habe.
Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung führt die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, zu Las- ten des Beschuldigten sei zu werten, dass dieser innerhalb von einem Monat intensiv delin- quiert habe. Zwar sei der Deliktsbetrag mässig hoch, allerdings erweise sich der Sachschaden als sehr hoch. Auch sei das Verhalten des Beschuldigten äusserst dreist gewesen, insbesonde- re da er dreimal hintereinander in dieselben Geschäftsräume eingebrochen sei. Beim zweiten Einbruch, welchen der Beschuldigte zusammen mit zwei Bekannten verübt habe, sei er als Ini- tiant sowie treibende Kraft aufgetreten und habe die Tat vollendet, obwohl die beiden anderen ein unsicheres Gefühl gehabt hätten. Überdies sei festzustellen, dass der Beschuldigte keine abgeschlossene Berufsausbildung habe und auch heute keine Arbeit habe, sondern bloss gel- tend mache, er hätte mehrere Möglichkeiten in Aussicht. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch in Zukunft nur Gelegenheitsjobs nachgehen werde, was bei der Straf- empfindlichkeit entsprechend zu werten sei. Zu beachten sei im Weiteren, dass der Beschuldig- te die Einbrüche jeweils aus Geldnot gemacht habe. Ferner habe der Beschuldigte von den Strafbehörden bereits zahlreiche Chancen erhalten, und dennoch wiederholt in der Probezeit delinquiert. Die erste Instanz habe eine auffallend milde Strafe ausgefällt und zudem lediglich eine Geldstrafe verhängt, obwohl sie selbst keine Strafempfindlichkeit habe feststellen können. Aufgrund der schwierigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welcher gemäss Betrei- bungsregisterauszug Schulden von CHF 44'000.00 hat, mussten bisher alle Bussen und Geld-
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strafen betrieben werden. Da eine nicht spürbare Geldstrafe keinen Zweck habe, sei eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen.
2.3 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Stellungnahme vom 4. Januar 2013 vor, er habe von Beginn an sein Fehlverhalten unabhängig von der Beweislage eingestanden. Über- dies könne von der schwierigen finanziellen Situation nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, er werde weder die Zivilforderungen noch die Geldstrafe begleichen. Vielmehr wisse er um seine Verpflichtungen, zumal die Konsequenz der Nichtbezahlung der Geldstrafe eine Ersatzfreiheits- strafe sei. Dementsprechend habe er an der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung aufgezeigt, dass sich in seinem Leben etwas im positiven Sinn getan habe. In diesem Zusammenhang würde ihn eine Freiheitsstrafe zurückwerfen. Insbesondere würde bis zur Bezahlung der Geld- strafe immer auch die Ersatzfreiheitsstrafe drohen.
An der heutigen Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts führt der Beschul- digte ergänzend aus, die Strafe könne als angemessen angesehen werden, zumal er sich seit den zu beurteilenden Delikten nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Zwar stehe es hinsichtlich seiner finanziellen Situation nicht zum Besten, dennoch liege keine Uneinbringlich- keit vor.
2.4 Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschul- den für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventi- ve Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkam- mer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2011 [100 10 1532], E. 5.3).
2.5 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion sieht das Gesetz für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit, für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe vor. Nach der Konzeption des Strafgesetzbu- ches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigs- ten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.).
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2.6 Namentlich im Hinblick auf die Geldstrafe gilt, dass weder die wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters noch dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit Kriterien für die Wahl der Sanktionsart darstellen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebens- standards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Exis- tenzminimum liegendem Einkommen ausgefällt werden können. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Bei ein- kommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97, E. 5.2.3).
2.7 Die Strafgerichtsvizepräsidentin hat das Vorleben sowie den Strafrahmen im angefoch- tenen Urteil (II., S. 7 ff.) korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Die Staats- anwaltschaft macht zunächst geltend, entgegen den Ausführungen des Strafgerichts habe sich der Beschuldigte im Strafverfahren durchaus taktisch verhalten und einzig aufgrund der erdrü- ckenden Beweislage ein Geständnis abgelegt. Dem kann so nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Beschuldigte bereits in seiner ersten Einvernahme zur Sache am 21. April 2010 (act. 173 ff.) ein nahezu umfassendes Geständnis abgelegt. Zwar bringt die Staatsanwaltschaft zu Recht vor, der Beschuldigte habe seinen Tatbeitrag betreffend den zweiten Einbruchsdiebstahl zu vermindern versucht, allerdings hat die Vorinstanz diesen Umstand explizit berücksichtigt, wes- halb insoweit der Vorderrichterin kein Vorwurf zu machen ist.
2.8 Soweit die Staatsanwaltschaft im Weiteren ausführt, der Beschuldigte sei innerhalb von nur etwas mehr als einem Monat dreimal in die gleichen Gewerberäume eingebrochen, was auf ein zielgerichtetes und hartnäckiges Vorgehen sowie ein hohes Mass an krimineller Energie hinweise, ist ihr zwar zuzustimmen, dessen ungeachtet kann dem angefochtnen Urteil entnom- men werden, dass diese Komponenten bei der erstinstanzlichen Strafzumessung bereits be- achtet wurden, weshalb eine erneute Würdigung ausgeschlossen ist.
2.9 Der Beschuldigte macht geltend, er habe sich seit den vorliegend zu beurteilenden De- likten nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was zu seinen Gunsten zu würdigen sei. Aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte seit dem 27. März 2010, mithin seit rund drei Jahren, wohlverhalten hat, kann allerdings nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Vielmehr kann vom Beschuldigten erwartet werden, dass er sich zumindest während der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung nichts zu Schulden kommen lässt, zumal sich der Zeitraum von drei Jahren nicht als besonders lang erweist.
2.10 Sodann hat die Strafgerichtsvizepräsidentin in ihrem Urteil vom 15. August 2012 korrekt ausgeführt, dass der Beschuldigte mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft sei. Dement- sprechend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 14. Februar 2013 zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns den Beschuldigten am 6. September 2005 des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der
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Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und ihn zu einer bedingt vollziehba- ren Gefängnisstrafe von sechs Wochen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt hat. Noch während das diesbezügliche Strafverfahren gegen den Beschuldigten lief, delinquierte dieser bereits erneut und wurde am 16. November 2005 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen Fahrens ohne Führerausweises oder trotz Entzugs sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt. Fernerhin erklärte das Strafgericht Basel-Stadt am 11. Mai 2009 den Beschuldigten des Angriffs, des Raufhandels, des Vergehens gegen das Be- täubungsmittelgesetz, der Entwendung zum Gebrauch, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens ohne Führerausweises sowie der Übertretung des Transportgesetzes für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2'500.00. Dabei verzichtete das Strafgericht Basel-Stadt auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sechs Wochen, obwohl die mit Urteil vom 11. Mai 2009 beurteilten Delikte grösstenteils innerhalb der Probezeit began- gen wurden. Am 7. Dezember 2009 wurde der Beschuldigte sodann vom damaligen Be- zirksstatthalteramt Arlesheim zufolge Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Übertre- tung des Waffengesetzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Erneut wurde auf den Widerruf der von der Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurns ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sechs Wochen ver- zichtet, ungeachtet dessen, dass auch diese Delikte zum Teil innerhalb der entsprechenden Probezeit begangen wurden. Ebenso wurde auf den Widerruf der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Mai 2009 auferlegten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verzichtete, aller- dings wurde die Probezeit um ein Jahr und sechs Monate verlängert.
2.11 Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte wiederholt innerhalb der Probezeit, mithin sowohl innerhalb der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns ausgesprochenen als auch während der vom Strafgericht Basel-Stadt festgelegten Probezeit, delinquierte. Dennoch hat der Beschuldigte von den beurteilenden Strafverfolgungsbehörden jeweils eine weitere Chance bekommen, indem sie die bedingt ausgesprochenen Strafen jeweils nicht für vollzieh- bar erklärten. Diese Chancen hat der Beschuldigte allerdings nicht im Geringsten wahrgenom- men. Im Gegenteil scheint der Beschuldigte von den gegen ihn ausgesprochenen Verurteilun- gen wenig beeindruckt, begeht er doch fortwährend neue Straftaten und widersetzt sich damit konstant der in der Schweiz gültigen Rechtsordnung. Insbesondere zeigt der Beschuldigte mit seinem Verhalten auch keine Akzeptanz der gegen ihn gefällten Urteile. Wer auf eine strafrecht- liche Sanktion nicht im Sinne künftigen Wohlverhaltens reagiert, stellt die rechtliche Ordnung nachdrücklicher in Frage als der erstmalige Täter und sollte daher härter angefasst werden (STEPHENSON, Die Strafzumessung im schweizerischen Strafprozess, Anwaltspraxis, 8/2010, S. 319 f.; BGer 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013, E. 5.4). Dementsprechend ist dieser Um- stand in erheblichem Masse zu Lasten des Beschuldigten zu werten.
2.12 In ihrem Urteil vom 15. August 2012 hat die Vorinstanz besonderes Gewicht auf den Umstand gelegt, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten verbessert hätten. Dem
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kann allerdings nicht gefolgt werden. Im Gegenteil hat die heutige Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht deutlich gemacht, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten in keiner Weise geändert haben. Nach wie vor ist der Beschuldigte auf der Suche nach einer Arbeitsstel- le, wobei er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung für die Monate Dezember 2012, Ja- nuar und Februar 2013 Nachweise seiner Bemühungen eingereicht hat, welche allerdings – sofern die Bewerbung nicht noch hängig ist – in Absagen mündeten. Zwar ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte im August 2012 zufolge einer Gallenblasenentzündung krankge- schrieben war, allerdings führt er heute selbst aus, er sei seit September 2012 auf der Suche nach einer Arbeitsstelle. Eine berufliche Perspektive des Beschuldigten ist daher nicht gegeben, zumal er über keine Ausbildung und nur wenig Erfahrung verfügt.
2.13 Ferner ist betreffend die Täterkomponente hinsichtlich der finanziellen Situation des Be- schuldigten aufgrund des von der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung vor dem Kantonsge- richt eingereichten Auszugs aus dem Betreibungsregister vom 14. März 2013 ersichtlich, dass – im Vergleich mit dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. Oktober 2011 – weitere Betreibungen hinzugekommen sind. Dementsprechend weist der Auszug aus dem Betreibungs- register vom 14. März 2013 gesamthaft 45 Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von CHF 44'828.15 sowie 33 Verlustscheine von insgesamt CHF 42'536.30 (davon 32 offene Ver- lustscheine mit einem Gesamtbetrag von CHF 42'323.80) aus, währenddem dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. Oktober 2011 37 Betreibungen mit einem Betrag von total CHF 33'786.70 sowie 26 Verlustscheine mit einem Gesamtbetrag von CHF 30'316.70, davon 25 offene Verlustscheine von gesamthaft CHF 30'104.20 (act. 0043 ff.) zu entnehmen sind. In Übereinstimmung mit dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. Oktober 2011 machte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, er habe noch Schulden von CHF 25'000.00, welche er bezahlen müsse (act. 425). Der Beschuldigte hat somit – entgegen den Beteuerungen gegenüber der Strafgerichtsvizepräsidentin, er baue seine Schulden ab (act. 433) – seine Verschuldung sogar noch massiv vergrössert. In diesem Zu- sammenhang ist überdies zu beachten, dass der Beschuldigte an der kantonsgerichtlichen Ver- handlung geltend macht, seine Familie sowie seine Freunde hätten ihm die Führerausweisaus- bildung geschenkt (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, S. 5). Demzufolge hat der Beschuldigte seine Schulden in hohem Ausmass vergrössert, obwohl er sowohl von der Familie als auch von Freunden finanziell unterstützt wurde. In diesem Zusammenhang ist aus- serdem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an der heutigen Berufungsverhandlung vor- bringt, aufgrund der Gegenüberstellung seiner Einnahmen, mithin der Arbeitslosenentschädi- gung, welche er von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse erhalte, sowie seiner Ausgaben könne er pro Monat CHF 350.00 an Schulden abbezahlen (Protokoll der kantonsgerichtlichen Haupt- verhandlung, S. 4). Unter diesem Aspekt ist der Umstand, dass der Beschuldigte seine Schul- den laufend vergrössert, umso mehr zu seinen Lasten zu würdigen. Entgegen den Ausführun- gen der ersten Instanz kann daher von einer Besserung der Lebensumstände respektive einem vernunftvollen Umgang mit seinen Finanzen keine Rede sein. In diesem Zusammenhang ist namentlich zu Lasten des Beschuldigten zu beachten, dass dieser die vorliegend zu beurteilen- den Einbruchsdiebstähle jeweils aus Geldnot begangen hat.
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2.14 Im Weiteren ist – im Konsens mit der Strafgerichtsvizepräsidentin – festzustellen, dass beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit vorliegt, namentlich da der Beschul- digte über keine Arbeitsstelle verfügt. Dies im Gegensatz zur erstinstanzlichen Hauptverhand- lung, als der Beschuldigte in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt war. Insofern ist die Strafempfindlichkeit in noch geringerem Ausmass zu werten, als dies durch die Vorderrichterin vorgenommen wurde.
2.15 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint daher eine Erhöhung des Straf- masses auf 6 Monate angemessen. Dabei ist zu bemerken, dass die Strafe in Anbetracht der Schwere der Tat und des Verschuldens des Täters eher milde ausfällt. Allerdings kann eine höhere Strafe aus formellen Gründen nicht ausgesprochen werden, da die Vorinstanz gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 EG StPO und unter Beachtung der Beurteilung des Widerrufs einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten höchstens ein Strafmass von 6 Monaten aussprechen konnte, weshalb die Berufungsinstanz nicht zum Nachteil des Beschuldigten über diese Strafmass hin- aus gehen kann. Im Übrigen ist das gegen den Beschuldigten am 4. Januar 2013 eröffnete Ver- fahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der Unschuldsver- mutung bei der Strafzumessung nicht zu beachten.
2.16 Hinsichtlich der Sanktionsart ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschuldigte von den mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 16. November 2005, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Mai 2009 sowie mit Strafbefehl des damaligen Be- zirksstatthalteramts Arlesheim vom 7. Dezember 2009 ausgesprochenen Geldstrafen und Bus- sen nicht hat beeindrucken lassen. Vielmehr wurde gegen den Beschuldigten ab dem 19. Dezember 2011 in Arlesheim eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen zufolge nicht bezahl- ter Bussen vollzogen (act. 425). Ferner erhielt der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussa- gen von Verwandten und Bekannten Geld geschenkt, welches er allerdings für die Autofahrprü- fung einsetzte, anstatt damit die von ihm explizit anerkannten Schulden zu begleichen (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, S. 5). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – ent- sprechend den obigen Ausführungen sowie den Auszügen aus dem Betreibungsregister vom 11. Oktober 2011 sowie vom 14. März 2013 – fortlaufend weitere Schulden generiert, und dies, obwohl ihm gemäss eigenen Angaben ein monatlicher Überschuss von rund CHF 350.00 zur Verfügung steht (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, S. 4), mit welchem er seine Schulden zumindest teilweise hätte abbezahlen, in jedem Falle aber ein weiteres An- wachsen der Schulden hätte vermeiden können. Daraus ist zu schliessen, dass Geld für den Beschuldigten von absolut untergeordneter Bedeutung ist und er keinen vernünftigen Bezug zu finanziellen Angelegenheiten besitzt, zumal er trotz Beteuerung vor der Strafgerichtsvizepräsi- dentin, er werde seine Schulden abbezahlen (act. 433), seither bloss neue Schulden generiert hat. Insofern kann der Zweck der Geldstrafe, mithin die Beschränkung des Lebensstandards sowie der Konsumverzicht, beim Beschuldigten nicht erreicht werden, lassen ihn finanzielle An- gelegenheiten doch völlig unbeeindruckt. Somit ist von einer weiteren Geldstrafe keine positive Wirkung zu erwarten, weshalb es ihr an der Zweckmässigkeit fehlt.
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2.17 Im Weiteren scheidet die gemeinnützige Arbeit als Sanktion zum Vornherein aus, zumal diese gemäss Art. 37 Abs. 1 StGB lediglich an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angeordnet werden kann.
2.18 Demgegenüber ist von einer Freiheitsstrafe zu erwarten, dass eine solche wesentlich zweckmässiger ist, zumal der Beschuldigte dadurch eine Reaktion auf sein Verhalten erhält, welche – im Unterschied zu einer Geldstrafe – für ihn spürbare Auswirkungen hat. Anders als bei einer Geldstrafe ist daher davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe dem Beschuldigten den von der Strafe bezweckten nachhaltigen Eindruck macht und somit die Freiheitsstrafe allein das Kriterium der Zweckmässigkeit erfüllt, weshalb eine solche auszusprechen ist.
2.19 Aufgrund der obigen Ausführungen erhellt, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, teilweise gutzuheissen ist und der Beschuldigte in Abän- derung des Urteils der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 15. August 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wird.
III. Kosten
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vor- liegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 3'900.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3’750.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.00, je zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte dem Staat auferlegt.
Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 4. Januar 2013 die amtliche Ver- teidigung für das Berufungsverfahren. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfah- rensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Aus den Verfahrensakten ergibt sich zweifelsohne, dass der Beschuldigte nicht über die geforderten Mit- tel verfügt. Ausserdem ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten ge- boten, weshalb diesem die amtliche Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren zu gewähren ist. Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter des Beschuldigten seine Hono- rarnote vom 18. März 2013 ein, welche einen Aufwand von 7.75 Stunden ausweist. Für die kan- tonsgerichtliche Hauptverhandlung sind ausserdem 2.5 Stunden einzusetzen, weshalb dem Rechtsvertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von CHF 1’884.00 (inklusive Auslagen von CHF 39.00) zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer von CHF 150.70, insgesamt somit CHF 2'034.70, aus der Gerichtskasse zu entrich- ten ist. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
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Demnach wird erkannt:
://: 1. Das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 15. August 2012, auszugsweise lautend:
„1. B.____ wird des mehrfachen, teilweise versuchten Dieb- stahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und ver- urteilt
zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 40.--,
im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Un- einbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
Die gegen B.____ am 11. Mai 2009 vom Strafgericht Ba- sel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB als nicht vollziehbar erklärt.
Der bei B.____ beschlagnahmte Schraubenzieher (Pos. 1/7) wird in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet.
a) Der Beurteilte wird bei seiner Anerkennung behaftet, Fr. 2'556.05 der C.____AG zu schulden.
b) Die Schadenersatzforderung der A.____GmbH in Höhe von Fr. 1'500.-- wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung
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von Art. 426 Abs. 1 StPO.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Ur- teil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtli- che Gebühr auf Fr. 1'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, 1. Staatsanwältin, in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
„1. B.____ wird des mehrfachen, teilweise versuchten Dieb- stahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehr- fachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.“
Im Übrigen wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel- Landschaft vom 15. August 2012 bestätigt.
Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3’900.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 3’750.00 sowie Auslagen von CHF 150.00, gehen zur Hälfte zu Lasten des Be- schuldigten und zur Hälfte zu Lasten des Staates.
Dem Beschuldigten wird die amtliche Verteidigung für das Beru- fungsverfahren mit Advokat Dietmar Grauer-Briese bewilligt.
Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmit- telverfahren wird dem Vertreter des Beschuldigten für seine Bemü- hungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'884.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 150.70, insgesamt somit CHF 2'034.70, aus der Gerichts- kasse entrichtet.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Der Beschuldigte, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber
Dominik Haffter