Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 14. März 2013 (725 12 290)
Unfallversicherungsrecht
Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bei Autounfall; leichter Unfall
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantons- richterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel
Betreff Leistungen
A. Die 1952 geborene A.____ arbeitete seit 4. März 2002 als Betriebsmitarbeiterin bei der B.____ AG in C.____ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt SUVA obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi- chert. Bereits am 12. Dezember 2007 hatte die Versicherte einen Verkehrsunfall erlitten, bei welchem sie sich eine Verletzung der linken Schulter zugezogen hatte. Für die Beeinträchtigung
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus diesem Unfall gewährte die SUVA eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähig- keit von 14% und richtete eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20% aus.
B. Am 1. März 2011 erlitt die Versicherte erneut einen Unfall, als sie auf dem Weg zur Ar- beit am Steuer ihres Fahrzeuges einschlief, eine Verkehrsinsel touchierte, aufwachte und ab- rupt abbremste. Dabei schnitt ihr der Sicherheitsgurt in den bereits vorgeschädigten, linken Oberarm. Die Versicherte zog sich dabei ein Kontusions- bzw. Distorsionstrauma der linken Schulter zu. Nach Eingang der durch die Arbeitgeberin am 4. März 2011 erstatteten Unfallmel- dung erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten, Taggelder) für die Folgen auch dieses Unfalls.
C. Die Versicherte nahm seit dem Unfall vom 1. März 2011 ihre Arbeit nicht wieder auf. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse stellte die SUVA mit Ver- fügung vom 13. April 2012 ihre Versicherungsleistungen mangels Vorliegens adäquater Unfall- folgen per 30. April 2012 ein. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin mit Einspra- cheentscheid vom 23. August 2012 fest.
D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 17. September 2012 Be- schwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwer- de.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. In ihrer Verfügung vom 13. April 2012, die sie mit dem angefochtenen Einspracheent- scheid vom 23. August 2012 bestätigt hat, hat die Beschwerdegegnerin an der Einstellung ihrer Versicherungsleistungen per 30. April 2012 festgehalten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Be- schwerdeführerin über dieses Datum hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen aus der obliga- torischen Unfallversicherung besitzt.
4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt als erstes voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfä- higkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent- sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Stö- rungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitli- che Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Las- ten der versicherten Person aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzu- sammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
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4.2 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie der Beurteilung des Gesundheitszu- standes und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sowie der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde regelmäs- sig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medi- zinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei- tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen- hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- rungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusam- menhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge- meinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen her- beizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er- scheint (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusam- menhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurtei- len ist (BGE 112 V 33 E. 1b).
5.2 Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als recht- liche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der na- türlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). Als objektivierbar gel- ten Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde lediglich auf Ergebnisse klinischer Unter- suchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, welches eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse. Nach konstanter bun-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht desgerichtlicher Rechtsprechung kann deshalb von organisch objektiv ausgewiesenen Unfall- folgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen bzw. bild- gebenden Abklärungen bestätigt werden (für viele: Urteil G. des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Untersuchungsmethoden müs- sen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (BGE 134 V 231 ff. mit Hinweisen).
5.3.1 Den ärztlichen Stellungnahmen lassen sich keine Anhaltspunkte für organisch nach- weisbare Schädigungen entnehmen. Insbesondere im Bereich der HWS konnten keinerlei strukturelle Veränderungen für die geklagten Beschwerden erhoben werden. Den medizini- schen Akten des vorliegenden Falles ist zu entnehmen, dass sich aufgrund der unmittelbar im Nachgang zum Unfall vom 1. März 2011 angefertigten Röntgenbilder der HWS und der linken Schulter keine strukturell objektivierbaren, unfallbedingten Veränderungen objektivieren liessen (vgl. résultat de l'examen radiologique Centre D.____ vom 3. März 2011, SUVA Akt I/6). Ent- sprechend diagnostizierte der Kreisarzt anlässlich der Untersuchung vom 28. Juni 2011 ledig- lich einen Status nach Kontusions- bzw. Distorsionstrauma der linken Schulter bei vorbeste- hender Periarthrosis humeroscapularis links (vgl. kreisärztlicher Untersuchungsbericht von Dr. E.____ vom 28. Juni 2011, SUVA Akt I/11). Eine in der Folge in die Wege geleitete Rehabilitati- on ergab keine objektivierbaren Veränderungen im Sinne von strukturellen Veränderungen im Bereich der HWS (vgl. Bericht der Reha F.____ vom 12. August 2011, SUVA Akt I/14). Eine am 15. September 2011 erneut durchgeführte radiologische Untersuchung zeigte ebenfalls normale Strukturen der ossären Verhältnisse (vgl. Bericht von Dr. G., Clinique H., vom 15. September 2011, SUVA Akt I/25). Nichts anderes ergibt sich aus der Beurteilung von Prof. I.____ vom 11. Oktober 2011, wonach keine radiographischen Besonderheiten oder Anomalien erhoben werden konnten (vgl. Bericht Centre J.____ vom 11. Oktober 2011, SUVA Akt I/27). Die am 20. Februar 2012 durchgeführte neurologische Begutachtung bestätigte das Fehlen struktureller Befunde und konnte weder eine relevante neurologische Pathologie noch ein orga- nisches Korrelat für die geklagten Beschwerden objektivieren (vgl. neurologischer Konsiliarbe- richt von Dr. M.____ vom 21. Februar 2012, SUVA Akt I/35). Gegenteilige Einschätzungen sind den Akten keine zu entnehmen. Mithin liegen keine unfallbedingten, strukturell objektivierbaren Veränderungen an der HWS oder sonstige organisch nachweisbare Schädigungen vor, welche auf das erlittene Unfallereignis vom 1. März 2011 zurückzuführen wären (vgl. kreisärztliche Be- urteilung von Dr. E.____ vom 11. November 2011, S. 2 und 3, SUVA Akt I/30). Die von der Be- schwerdeführerin geklagten Beschwerden sind vielmehr als funktionelle Beeinträchtigungen einzustufen.
5.3.2 Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und die- ser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet wer- den. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zulässig (vgl. BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen). Die vorliegenden ärztlichen Dokumente erweisen sich als kongruent (vgl. soeben oben, Erwägung 5.3.1). Gestützt auf diese Aktenlage sind im vorliegenden Fall von zusätzlichen Untersuchungen keine zweckdienlichen Ergebnisse mehr zu erwarten. Von ergän-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zenden Untersuchungen ist deshalb abzusehen (vgl. Urteil Z. des Bundesgerichts 8C_31/2008 vom 2. Juli 2008, E. 4.2 mit Hinweis).
5.4 Damit wäre zu prüfen, wie es sich mit den von der Versicherten geklagten Beschwerden verhält, die keinem organischen Substrat zuzuordnen sind. Fehlt es am Nachweis organischer Funktionsausfälle, ist die Unfallkausalität grundsätzlich nach der für Schleudertraumen der HWS und Schädelhirntraumen ohne nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Rechtspre- chung zu beurteilen. Massgebliche Grundlage für die Beurteilung bilden auch in diesem Fall die medizinischen Fakten wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. Das Vorliegen eines Schleudertraumas und seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesi- chert sein (BGE 119 V 340 E. 2b/aa). Ärztlichen Berichten, welche in der Frühphase nach dem Unfallereignis erstellt wurden, kommt eine besondere Bedeutung zu. Spätere, retrospektive Beschreibungen der Initialsymptome (Beschwerden, die innerhalb von drei Tagen auftraten) können unzuverlässig sein (vgl. Bericht der Kommission "Whiplash-associated Discorder", Be- schwerdebild nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma ["whiplash-associated discorder"], in: Schweizerische Ärztezeitung Band 81 [2000] S. 2218 ff.) Auch diesbezüglich wäre in der Prüfungsabfolge zunächst die natürliche Kausalität dieser Beeinträchtigungen zum Unfallereig- nis zu untersuchen. Zu beachten ist indessen, dass es zulässig ist, in einem Streit über die Zu- sprechung oder die Verweigerung von Leistungen der Unfallversicherung die Frage, ob ein na- türlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den geklagten Beschwerden be- steht, mit der Begründung offen zu lassen, ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich (vgl. BGE 135 V 472 E. 5.1). Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang kann daher in jenen Fällen offen bleiben, in welchen der für die Bejahung einer Leistungspflicht erforderliche adäquate Kausalzusammenhang ohne- hin verneint werden muss, was vorliegend - wie sogleich aufzuzeigen sein wird - der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010, E. 3.2; SVR 1995 U 23 S. 68 E. 3c).
6.1 Liegen keine organisch (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden vor, hat eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen. Dabei ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 103 E. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Hat die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, einen äquivalenten Verletzungsmechanismus oder ein Schädel-Hirntrauma, dessen Folgen sich mit jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen (BGE 117 V 382 E. 4b), erlitten und liegt in der Folge das für diese Verletzung typische bunte Beschwerdebild vor (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstö- rungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw., vgl. BGE 119 V 338 E. 1), so ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 117 V 359 ff. entwickelten und mit BGE 134 V 109 ff. modifizierten (vgl. die nachfolgen- de E. 7) Grundsätze zu prüfen. Liegt kein Unfall mit einem Schleudertrauma oder einer adä- quanzrechtlich äquivalenten Verletzung vor oder fehlt es nach einer solchen Verletzung an dem hierfür typischen bunten Beschwerdebild, so hat die Adäquanzbeurteilung psychischer Folge- schäden des Unfalls nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu erfolgen. Der Un- terschied besteht darin, dass bei Unfällen mit einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Unfall-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgen verzichtet wird (BGE 134 V 117 E. 6.2.1, 117 V 367 E. 6a in fine), währenddem bei den übrigen Unfällen für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen lediglich das Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie de- ren objektive Folgen massgebend sind (BGE 115 V 140 E. 6c/aa). Als Ausnahme von diesen Regeln greift allerdings die auf die objektiven, physischen Unfallfolgen beschränkte Adäquanz- beurteilung auch bei Unfällen mit Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung Platz, wenn die zum hiefür typischen Beschwerdebild (BGE 119 V 338 E. 1, 117 V 382 E. 4b) gehö- renden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer vorhandenen, ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 E. 2a mit Hinweisen). Voraussetzung ist, dass die psychische Problematik entweder bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist oder dass die physischen Be- schwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt ge- samthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [Ur- teil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01, Erw. 3b]).
6.2 Bei der Versicherten lagen nach dem erlittenen Unfallereignis nebst anfänglich geklagter Nacken- und Schwindelbeschwerden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die zum Beschwerdebild gehören, welches für ein Schleudertrauma typisch ist (vgl. Erwägung 5.4 hier- vor bzw. die dortigen Hinweise). Innert der rechtsprechungsgemäss massgebenden Latenzzeit konnten insbesondere keine weiteren Symptome erhoben werden, welche dem sogenannten "bunten Beschwerdebild" entsprechen würden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin dem- nach zu Recht auch so vertreten. Diese ist darüber hinaus der Meinung, dass die Versicherte keine HWS-Distorsion erlitten habe, weshalb die Adäquanzbeurteilung nicht nach Massgabe der in BGE 117 V 359 ff. entwickelten und mit BGE 134 V 109 ff. modifizierten Grundsätzen, sondern nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien vorzunehmen sei. Der SUVA ist allerdings zu entgegnen, dass es im Rahmen des Unfalls vom 1. März 2011 nebst einer erneu- ten Kontusion respektive Distorsion im Bereich des linken Schultergelenks der eigenen kreis- ärztlichen Beurteilung zufolge wahrscheinlich doch zu einer leichten HWS-Distorsion gekom- men ist (vgl. kreisärztliche Beurteilung von Dr. E.____ vom 11. November 2011, S. 2, SUVA Akt I/30). Wie es sich damit verhält, kann letztlich allerdings offen bleiben. Wie nachfolgend zu zei- gen sein wird, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom
7.1 Im bereits mehrfach erwähnten BGE 134 V 109 ff. hat sich das Bundesgericht ausführ- lich mit der bisherigen Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalen- ter Verletzung der HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Be- schwerden (so genannte Schleudertrauma-Praxis nach BGE 117 V 359 ff.) befasst. Dabei hat es entschieden, dass am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit sol- chen Verletzungen festzuhalten sei (S. 118 ff. E. 7-9). Auch bestehe keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (S. 126 f. E. 10.1). Demnach
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall nach wie vor zu ver- langen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Un- fallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzu- sammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfäl- len verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Diesfalls sind weite- re, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubezie- hen (S. 126 f. E. 10.1 mit Hinweisen).
7.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Unfallschwere ist somit der augenfällige Gesche- hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (vgl. Kranken- und Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1999 Nr. U 335 S. 207 E. bb), nicht jedoch die Folgen des Unfalles oder die Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeord- net werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Fakto- ren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht. Dieser Grundsatz gilt sowohl in Bezug auf die Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1) als auch bei Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (Ur- teil I. des Bundesgerichts vom 11. Juni 2008, 8C_536/2007, E. 6.1).
7.3 Die SUVA hat das Unfallereignis vom 1. März 2011 den Erwägungen des angefochte- nen Einspracheentscheids zufolge den Unfällen des mittleren Bereichs an der Grenze zu den leichten Unfällen zugeordnet. Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs ist das Ereignis im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Katalogisierung jedoch dem Bereich der leichten Unfälle zuzuordnen. Das EVG stuft Auffahrunfälle im Stras- senverkehr zwar teilweise als mittelschwere Ereignisse ein (vgl. Urteil A. des EVG vom 17. März 2005, U 287/04, E. 10; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 E. 4.2.). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass auch der hier zur Diskussion stehende Unfall der mittelschwe- ren Kategorie zuzuordnen ist. So hat das EVG Auffahrunfälle teilweise ebenso der leichten Ka- tegorie zugeordnet (Urteil T. des EVG vom 17. Juli 2006, U 206/06, E. 2.1.). So ging das EVG bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h; vgl. Urteil B. vom 7. August 2001, U 33/01, E. 3a), aber auch bei einer Geschwindigkeitsverän- derung von über 10 km/h (vgl. Urteil T. des EVG vom 17. Juli 2006, U 206/06, E. 2.1.), von leichten Unfällen aus. Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall für die Qualifikation eines nur leichten Unfalls, dass sich keine eigentliche Kollision ereignet hat.
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Vorliegend fand weder ein eigentlicher Auffahrunfall noch ein Aufprall auf ein anderes Fahrzeug statt. Die Versicherte fuhr vielmehr im Sekundenschlaf auf eine Verkehrinsel auf und touchierte diese der eigenen Unfallskizze zufolge mit der linken Radseite ihres Fahrzeugs (vgl. Fragebo- gen der SUVA vom 12. März 2011 mit handschriftlicher Skizze der Versicherten, SUVA Akt I/2). Aufgrund des in den übrigen Akten mit den Angaben der Versicherten kongruent geschilderten Hergangs ergibt sich, dass kein schwerer Aufprall stattgefunden haben kann (vgl. Schadenmel- dung UVG, SUVA Akt I/1). Den Akten lässt sich vielmehr entnehmen, dass eine kleine Ver- kehrsinsel überfahren wurde und die Versicherte dabei aus dem Sekundenschlaf aufgewacht und ihr Fahrzeug abrupt abgebremst hat (vgl. anamnestische Angabe der Versicherten im neu- rologischen Konsiliarbericht von Dr. M.____ vom 21. Februar 2012, SUVA Akt I/35). Auch wenn den Unterlagen kein unfallanalytisches Gutachten beiliegt, kann aufgrund dieser Umstände oh- ne weiteres davon ausgegangen werden, dass der fragliche Unfall als leicht einzustufen ist. Zumal sich der Unfall entgegen der im Urteil A. des EVG vom 17. März 2005, U 287/04, E. 10, zu Grunde liegenden Konstellation innerorts ereignet hat, ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug der Versicherten keine besonders hohe Geschwindigkeit aufgewiesen haben kann, andernfalls es der Versicherten nicht möglich gewesen wäre, ihr Fahrzeug - wenn auch abrupt - letztlich kontrolliert abzubremsen. Daran vermag nichts zu ändern, dass das Fahrzeug nach dem Unfall fahruntauglich war und in der Folge repariert werden musste. Die Tatsache der Schadenshöhe alleine rechtfertigt jedenfalls nicht, den Unfall der Kategorie der mittelschweren Ereignisse zuzuordnen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass die Versi- cherte anlässlich ihres Bremsmanövers keine schweren Verletzungen erlitten hat, sondern ihr lediglich der Sicherheitsgurt die linke Schulter eingeschnitten hat (vgl. Schadenmeldung UVG, SUVA Akt I/1 sowie neurologischer Konsiliarbericht von Dr. M.____ vom 21. Februar 2012, SUVA Akt I/35). Auch wenn das plötzliche Überfahren und Touchieren der Verkehrsinsel sicher- lich einen nachvollziehbaren Schrecken bei der Versicherten hervorgerufen haben mag, geht die Intensität und mithin die Schwere des fraglichen Unfalls letztlich nicht über jene Ereignisse heraus, wie sie im Strassenverkehr alltäglich stattfinden und gerade bei unvorhergesehenen Bremsmanövern auftreten können. Bei den vorliegenden Umständen ist zusammenfassend somit davon auszugehen, dass es sich um einen leichten Unfall gehandelt hat, bei welchem auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung und unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass er nicht geeignet war, einen erheblichen Gesundheits- schaden zu verursachen. Der adäquate Kausalzusammenhang kann daher ohne weiteres ver- neint werden. Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid deshalb nicht zu bean- standen und die Beschwerde ist abzuweisen.
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Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.